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{'item': 'G314 2298714-1'}

Obsah (20)Art 133§ 7§ 24§ 12§ 6§ 1§ 49§ 39c§ 3§ 8§ 10§ 17§ 22§ 59§ 31§ 36Art 5§ 27Art 108Art 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlG314 2298714-1 Spruch, G314 2298714-1/4EG314 2298714-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Zahlungsaufforderung vom XXXX 2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Beschwerdeführerin (BF) unter anderem zur Zahlung des ORF-Beitrags von EUR 91,80 für den Zeitraum XXXX bis XXXX 2024 bis längstens XXXX 2024 auf.Mit Zahlungsaufforderung vom römisch 40 2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Beschwerdeführerin (BF) unter anderem zur Zahlung des ORF-Beitrags von EUR 91,80 für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 2024 bis längstens römisch 40 2024 auf. Mit Eingabe vom XXXX 2024 verlangte die BF einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Am XXXX 2024 übermittelte die OBS GmbH der BF eine Zahlungserinnerung zur Zahlungsaufforderung vom XXXX

  1. Mit Eingabe vom römisch 40 2024 verlangte die BF einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Am römisch 40 2024 übermittelte die OBS GmbH der BF eine Zahlungserinnerung zur Zahlungsaufforderung vom römisch 40
  2. Mit Schreiben vom XXXX 2024 teilte die OBS-GmbH der BF mit, dass sie nach den vorläufigen Ermittlungsergebnissen unter anderem zur Entrichtung des ORF-Beitrags von EUR 15,30 pro Monat ab XXXX 2024 verpflichtet sei, und forderte sie auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Die BF erstattete dazu eine mit XXXX 2024 datierte Stellungnahme, in der sie insbesondere rechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags geltend machte und ihren Antrag auf Bescheiderlassung wiederholte. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 teilte die OBS-GmbH der BF mit, dass sie nach den vorläufigen Ermittlungsergebnissen unter anderem zur Entrichtung des ORF-Beitrags von EUR 15,30 pro Monat ab römisch 40 2024 verpflichtet sei, und forderte sie auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Die BF erstattete dazu eine mit römisch 40 2024 datierte Stellungnahme, in der sie insbesondere rechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags geltend machte und ihren Antrag auf Bescheiderlassung wiederholte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die OBS GmbH der BF für den Zeitraum vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 unter anderem den ORF-Beitrag von EUR 91,80 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie volljährig sei und jedenfalls seit XXXX 2024 ihren Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in Kärnten habe, an der der ORF-Beitrag nicht entrichtet werde. Nach § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse von der BF als Beitragsschuldnerin zu entrichten. Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026

§ 7ORF-Beitrags-Gesetz i

Vm § 31 Abs 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Der ORF-Beitrag sei aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen ab XXXX 2024 einzuheben und werde der BF für sechs Monate vorgeschrieben. Da die Fälligkeit laut der Zahlungsaufforderung in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die OBS GmbH der BF für den Zeitraum vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 unter anderem den ORF-Beitrag von EUR 91,80 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie volljährig sei und jedenfalls seit römisch 40 2024 ihren Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in Kärnten habe, an der der ORF-Beitrag nicht entrichtet werde. Nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse von der BF als Beitragsschuldnerin zu entrichten. Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026

Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,30. Der ORF-Beitrag sei aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen ab römisch 40 2024 einzuheben und werde der BF für sechs Monate vorgeschrieben. Da die Fälligkeit laut der Zahlungsaufforderung in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen. Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde der BF, mit der sie den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anficht und dessen gänzliche Aufhebung oder Abänderung beantragt. Primär strebt sie die Abänderung des Bescheids dahingehend an, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regt sie an, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes oder von Teilen davon zu richten sowie eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG verzichtete sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde der BF, mit der sie den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anficht und dessen gänzliche Aufhebung oder Abänderung beantragt. Primär strebt sie die Abänderung des Bescheids dahingehend an, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regt sie an, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes oder von Teilen davon zu richten sowie eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtete sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Vorschreibung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weil das in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz und § 31 ORF-G zwingend vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden sei. § 31 Abs 19 ORF-G lege lediglich einen Höchstbeitrag fest und sei keine ausreichende Basis für eine Vorschreibung. Dazu komme, dass potentiell Beitragspflichtige wie die BF, die den Österreichischen Rundfunk (ORF) nicht konsumierten oder konsumieren wollten, auch keine Beitragspflicht treffen könne. Der vorgeschriebene Beitrag widerspreche dem Äquivalenzprinzip, weil er sich nicht an tatsächlichen Teilnahme- und Nutzungsmöglichkeiten orientiere und ihm keine Gegenleistung des ORF gegenüberstehe, zumal auch nur ein Teil der Sendungen online abrufbar sei. Der von der Konsumation des ORF-Programms und dem Vorhandensein eines Empfangsgeräts unabhängige ORF-Beitrag verschaffe dem ORF erhebliche Mehreinnahmen, sodass die Gesamteinnahmen höher seien als die Gesamtkosten, die sich für die Gestaltung des Programmauftrags ergeben würden. Der ORF-Beitrag sei kein teilhabeorientierter Finanzierungsbeitrag, sondern vielmehr mit einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar. Da er an die (verpflichtende) Hauptwohnsitzmeldung anknüpfe, liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für den öffentlichen Rundfunk nicht ein Abo-Modell für die konkrete Inanspruchnahme von Programmen (wie z.B. bei vielen Streamingdiensten) vorgesehen sei. Der ORF erfülle den Auftrag zu Unabhängigkeit und Objektivität nicht gesetzeskonform, sondern berichte voreingenommen und tendenziös, sodass sich die BF über andere Medien informieren müsse. Dazu kämen die parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsrats und die zunehmende (partei-)politische Ausrichtung des ORF. Aus diesem Grund sei die Voraussetzung für eine allgemeine Finanzierung des ORF nicht erfüllt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Vorschreibung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weil das in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz und Paragraph 31, ORF-G zwingend vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden sei. Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G lege lediglich einen Höchstbeitrag fest und sei keine ausreichende Basis für eine Vorschreibung. Dazu komme, dass potentiell Beitragspflichtige wie die BF, die den Österreichischen Rundfunk (ORF) nicht konsumierten oder konsumieren wollten, auch keine Beitragspflicht treffen könne. Der vorgeschriebene Beitrag widerspreche dem Äquivalenzprinzip, weil er sich nicht an tatsächlichen Teilnahme- und Nutzungsmöglichkeiten orientiere und ihm keine Gegenleistung des ORF gegenüberstehe, zumal auch nur ein Teil der Sendungen online abrufbar sei. Der von der Konsumation des ORF-Programms und dem Vorhandensein eines Empfangsgeräts unabhängige ORF-Beitrag verschaffe dem ORF erhebliche Mehreinnahmen, sodass die Gesamteinnahmen höher seien als die Gesamtkosten, die sich für die Gestaltung des Programmauftrags ergeben würden. Der ORF-Beitrag sei kein teilhabeorientierter Finanzierungsbeitrag, sondern vielmehr mit einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar. Da er an die (verpflichtende) Hauptwohnsitzmeldung anknüpfe, liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für den öffentlichen Rundfunk nicht ein Abo-Modell für die konkrete Inanspruchnahme von Programmen (wie z.B. bei vielen Streamingdiensten) vorgesehen sei. Der ORF erfülle den Auftrag zu Unabhängigkeit und Objektivität nicht gesetzeskonform, sondern berichte voreingenommen und tendenziös, sodass sich die BF über andere Medien informieren müsse. Dazu kämen die parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsrats und die zunehmende (partei-)politische Ausrichtung des ORF. Aus diesem Grund sei die Voraussetzung für eine allgemeine Finanzierung des ORF nicht erfüllt. Die BF äußerte zudem Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes. Die undifferenzierte Anknüpfung an den Hauptwohnsitz (unabhängig von der Zahl der gemeldeten Personen und vom Vorhandensein eines entsprechenden Empfangsgeräts) sei unsachlich. Zudem liege ein systematischer und unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Der ORF-Beitrag verletze das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, weil die BF und andere Beitragspflichtige nicht frei entscheiden könnten, ob sie das „Medium ORF“ empfangen und zur Meinungsbildung nutzen wollten, sondern automatisch zu dessen Finanzierung verpflichtet würden. Das von Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Selbstbestimmung inkludiere auch das Recht, das „Medium ORF“ zu konsumieren oder eben nicht. Es sei daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben, wenn Personen zur Zahlung des ORF-Beitrags verpflichtet würden, die sich gegen dessen Nutzung entschieden hätten. Die in § 13 ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene „Vorratsdatenspeicherung“ aus dem Zentralen Melderegister greife unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Datenschutz ein. Die BF äußerte zudem Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes. Die undifferenzierte Anknüpfung an den Hauptwohnsitz (unabhängig von der Zahl der gemeldeten Personen und vom Vorhandensein eines entsprechenden Empfangsgeräts) sei unsachlich. Zudem liege ein systematischer und unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Der ORF-Beitrag verletze das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, weil die BF und andere Beitragspflichtige nicht frei entscheiden könnten, ob sie das „Medium ORF“ empfangen und zur Meinungsbildung nutzen wollten, sondern automatisch zu dessen Finanzierung verpflichtet würden. Das von Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Selbstbestimmung inkludiere auch das Recht, das „Medium ORF“ zu konsumieren oder eben nicht. Es sei daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben, wenn Personen zur Zahlung des ORF-Beitrags verpflichtet würden, die sich gegen dessen Nutzung entschieden hätten. Die in Paragraph 13, ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene „Vorratsdatenspeicherung“ aus dem Zentralen Melderegister greife unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Datenschutz ein. Die BF bringt überdies vor, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragspflicht gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot (Art 107 Abs 1 AEUV) verstoße. Der ORF-Beitrag sei eine neu geschaffene Beihilfe, sodass vor der Einführung eine Notifizierung der Europäischen Kommission nach Art 108 Abs 3 AEUV erforderlich gewesen wäre. Der ORF sei von der Politik nicht ausreichend unabhängig, weil entscheidungsbefugte Organe großteils politisch besetzt seien und die OBS GmbH dem Bundesminister für Finanzen unterstellt sei. Außerdem erfülle der ORF den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag einer objektiven, umfassenden und unabhängigen Berichterstattung nicht. Die Finanzierung über einen verpflichtenden, mit Verwaltungsstrafen bewehrten Beitrag verschaffe ihm einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Rundfunkanstalten, was angesichts der Übermacht auf dem Medienmarkt sowie der Verflechtungen mit der größten nationalen Nachrichten- und Presseagentur APA gegen das unionsrechtliche Wettbewerbsverbot verstoße. Letztlich führe das ORF-Beitrags-Gesetz zu einer gleichheitswidrigen Doppelbesteuerung, die eine unzulässige Schlechterstellung von österreichischen Staatsbürgern gegenüber Unionsbürgern bewirke, weil Personen, die sowohl einen Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich hätten, zur mehrfachen Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet würden, aber Unternehmer mit Hauptwohnsitz im Ausland ihn nur für Betriebsstätten in Österreich zahlen müssten. Die BF bringt überdies vor, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragspflicht gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot (Artikel 107, Absatz eins, AEUV) verstoße. Der ORF-Beitrag sei eine neu geschaffene Beihilfe, sodass vor der Einführung eine Notifizierung der Europäischen Kommission nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV erforderlich gewesen wäre. Der ORF sei von der Politik nicht ausreichend unabhängig, weil entscheidungsbefugte Organe großteils politisch besetzt seien und die OBS GmbH dem Bundesminister für Finanzen unterstellt sei. Außerdem erfülle der ORF den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag einer objektiven, umfassenden und unabhängigen Berichterstattung nicht. Die Finanzierung über einen verpflichtenden, mit Verwaltungsstrafen bewehrten Beitrag verschaffe ihm einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Rundfunkanstalten, was angesichts der Übermacht auf dem Medienmarkt sowie der Verflechtungen mit der größten nationalen Nachrichten- und Presseagentur APA gegen das unionsrechtliche Wettbewerbsverbot verstoße. Letztlich führe das ORF-Beitrags-Gesetz zu einer gleichheitswidrigen Doppelbesteuerung, die eine unzulässige Schlechterstellung von österreichischen Staatsbürgern gegenüber Unionsbürgern bewirke, weil Personen, die sowohl einen Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich hätten, zur mehrfachen Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet würden, aber Unternehmer mit Hauptwohnsitz im Ausland ihn nur für Betriebsstätten in Österreich zahlen müssten. Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Nichteinhaltung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 ORF-G vorgesehenen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Außerdem legte die OBS GmbH die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Kärnten vor. Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Nichteinhaltung des in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-G vorgesehenen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Außerdem legte die OBS GmbH die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Kärnten vor. Feststellungen: Die BF ist volljährig und laut dem Zentralen Melderegister seit XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX , eingetragen. Bislang hat weder sie noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate XXXX bis XXXX 2024 geleistet. Es wurde kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.Die BF ist volljährig und laut dem Zentralen Melderegister seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , eingetragen. Bislang hat weder sie noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate römisch 40 bis römisch 40 2024 geleistet. Es wurde kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung:

§ 12Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS Gmb

H nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf den ORF-Beitrag bezieht, zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt

§ 6BVw

GG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf den ORF-Beitrag bezieht, zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt

Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit dem ORF-G wurde nach seinem § 1 Abs 1 eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet, die ihren Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Zweck der Stiftung ist

§ 1

Abs 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des in § 2 ORF-G näher umschriebenen Unternehmensgegenstands. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist in den §§ 3 bis 5 ORF-G näher umschrieben. Mit dem ORF-G wurde nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet, die ihren Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Zweck der Stiftung ist

Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des in Paragraph 2, ORF-G näher umschriebenen Unternehmensgegenstands. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist in den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G näher umschrieben. § 31 ORF-G trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet in der zuletzt durch BGBl I Nr. 112/2023 geänderten Fassung, die

§ 49Abs 22 Z 2 ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft trat, auszugsweise wie folgt: „

(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31, ORF-G trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet in der zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, geänderten Fassung, die

Paragraph 49, Absatz 22, Ziffer 2, ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft trat, auszugsweise wie folgt: , „

(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.[…],
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
  1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
  2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto

§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.

Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto

Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“ Das in § 31 Abs 17 ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem § 1 die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Es sieht Beitragspflichten im privaten und im betrieblichen Bereich vor, wobei letztere hier nicht verfahrensgegenständlich sind. Nach § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe § 2 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 1 Abs 7 MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist

§ 3

Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd § 6 BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist.

§ 7

ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt.

§ 8

Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

§ 10

Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen.

§ 12

Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Z 1) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Z 2), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.

§ 17

Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz sind die Beiträge einmal jährlich für das ganze laufende Kalenderjahr zu entrichten.

§ 17Abs 5 ORF-Beitrags-Gesetz ist die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat zulässig, wobei die OBS Gmb

H in diesem Fall im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend alle zwei oder sechs Monate zu gewähren hat. Das in Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem Paragraph eins, die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Es sieht Beitragspflichten im privaten und im betrieblichen Bereich vor, wobei letztere hier nicht verfahrensgegenständlich sind. Nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe Paragraph 2, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist

Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd Paragraph 6, BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist.

Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt.

Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen.

Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Ziffer eins,) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Ziffer 2,), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.

Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz sind die Beiträge einmal jährlich für das ganze laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz ist die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat zulässig, wobei die OBS GmbH in diesem Fall im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend alle zwei oder sechs Monate zu gewähren hat. Das mit BGBl I Nr. 112/2023 eingeführte ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem § 22 Abs 1 grundsätzlich mit 01.01.2024 in Kraft.

§ 22

Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz traten die Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen (§§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs 1 bis 5 und 9) mit Ablauf des Tages der Kundmachung (08.09.2023) in Kraft.Das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, eingeführte ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem Paragraph 22, Absatz eins, grundsätzlich mit 01.01.2024 in Kraft.

Paragraph 22, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz traten die Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen (Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9) mit Ablauf des Tages der Kundmachung (08.09.2023) in Kraft. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung eines ORF-Beitrags von EUR 91,80 an die BF für die ersten sechs Monate des Kalenderjahres 2024 mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Sie ist volljährig und an einer im Inland gelegenen Adresse, für die noch kein ORF-Beitrag für den betreffenden Zeitraum entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die OBS GmbH hat aufgrund ihres Verlangens

§ 12

Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags erlassen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung eines ORF-Beitrags von EUR 91,80 an die BF für die ersten sechs Monate des Kalenderjahres 2024 mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Sie ist volljährig und an einer im Inland gelegenen Adresse, für die noch kein ORF-Beitrag für den betreffenden Zeitraum entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die OBS GmbH hat aufgrund ihres Verlangens

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags erlassen. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustands ausgesprochen, so ist

§ 59

Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist

§ 17Vw

GVG auch vom BVwG anzuwenden (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, wird eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustands ausgesprochen, so ist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist

Paragraph 17, VwGVG auch vom BVwG anzuwenden vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, wird eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags sind weder dem Grund noch der Höhe nach berechtigt. Im Einzelnen ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Die BF beanstandet zunächst, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht nach dem in § 31 ORF-G (gemeint offenbar: § 31 Abs 1 bis Abs 10e ORF-G) vorgesehenen Verfahren (Festlegung durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors mit nachprüfender Kontrolle der Regulierungsbehörde KommAustria) festgesetzt worden sei. Die BF beanstandet zunächst, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht nach dem in Paragraph 31, ORF-G (gemeint offenbar: Paragraph 31, Absatz eins bis Absatz 10 e, ORF-G) vorgesehenen Verfahren (Festlegung durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors mit nachprüfender Kontrolle der Regulierungsbehörde KommAustria) festgesetzt worden sei. Nach § 7 ORF-Beitrags-Gesetz erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren. § 31 ORF-G normiert in seinen Absätzen 1 bis 10e ein Verfahren zur zukünftigen Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags und in den Absätzen 19 bis 22 Bestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Für diesen Zeitraum darf die Höhe des ORF-Beitrags

§ 31Abs 19 Z 2 ORF-G grundsätzlich EUR 15,30 pro Monat „nicht übersteigen“.

Aus der Systematik des § 31 ORF-G ergibt sich, dass damit die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde, und zwar (für den privaten Bereich) mit EUR 15,30 monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die Durchführung des in § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens ist im Zeitraum 2024 bis 2026 nur in den in § 31 Abs 20 und 22 ORF-G geregelten Fällen vorgesehen, nämlich einerseits bei unerwartet hohen Einnahmen und andererseits bei einer Erhöhung der Nettokosten infolge unvermeidbarer Preis- und Kostensteigerungen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst jeweils durch die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission festgestellt werden muss. Für die Regelungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G würde kein Anwendungsbereich verbleiben, wenn – wie die BF argumentiert – das in § 31 Abs 1 bis 10e normierte Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrag auch in den Jahren 2024 bis 2026 jedenfalls (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G und von einer entsprechenden Feststellung durch die Prüfungskommission) durchzuführen wäre. Nach Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren. Paragraph 31, ORF-G normiert in seinen Absätzen 1 bis 10e ein Verfahren zur zukünftigen Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags und in den Absätzen 19 bis 22 Bestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Für diesen Zeitraum darf die Höhe des ORF-Beitrags

Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-G grundsätzlich EUR 15,30 pro Monat „nicht übersteigen“. Aus der Systematik des Paragraph 31, ORF-G ergibt sich, dass damit die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde, und zwar (für den privaten Bereich) mit EUR 15,30 monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die Durchführung des in Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens ist im Zeitraum 2024 bis 2026 nur in den in Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G geregelten Fällen vorgesehen, nämlich einerseits bei unerwartet hohen Einnahmen und andererseits bei einer Erhöhung der Nettokosten infolge unvermeidbarer Preis- und Kostensteigerungen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst jeweils durch die nach Paragraph 40, ORF-G bestellte Prüfungskommission festgestellt werden muss. Für die Regelungen des Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G würde kein Anwendungsbereich verbleiben, wenn – wie die BF argumentiert – das in Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e normierte Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrag auch in den Jahren 2024 bis 2026 jedenfalls (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G und von einer entsprechenden Feststellung durch die Prüfungskommission) durchzuführen wäre. Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien zu BGBl I Nr. 112/2023, mit dem (u.a.) § 31 ORF-G geändert und das ORF-Beitrags-Gesetz eingeführt wurden, untermauert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist durch § 31 Abs 19 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-G einzuhebende Beitrag festgelegt (siehe EBRV 2082 BlgNR

  1. GP 19). Die Höhe von EUR 15,30 pro Monat wurde ausgehend von den für den Beobachtungszeitraum 2024 bis 2026 ermittelten Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags ermittelt. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der ORF nicht mehr erhält, als für dessen Erfüllung erforderlich, um den Eintritt einer (beihilfenrechtlich unzulässigen) Überkompensation zu verhindern. Auch Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung der Regierungsvorlage sprechen dafür, dass die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar im ORF-G festgelegt wurde (siehe Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  2. GP 1: „Maßnahme 2: Festlegung des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  3. GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden …“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  4. GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahrens nach § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G während der Übergangsphase von 2024 bis 2026 nicht in jedem Fall, sondern nur in den in § 31 Abs 20 und 22 ORF-G geregelten Ausnahmefällen durchzuführen ist und dass § 31 Abs 19 Z 2 ORF-G die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum ansonsten grundsätzlich mit EUR 15,30 monatlich festlegt. Das in § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G festgelegte Verfahren ist erst für die Jahre ab 2027 zwingend vorgesehen (so z.B. auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten ORF-Beitrags von EUR 183,60 für das Kalenderjahr 2024 ist daher nicht zu beanstanden. Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, mit dem (u.a.) Paragraph 31, ORF-G geändert und das ORF-Beitrags-Gesetz eingeführt wurden, untermauert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist durch Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-G einzuhebende Beitrag festgelegt (siehe EBRV 2082 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 19). Die Höhe von EUR 15,30 pro Monat wurde ausgehend von den für den Beobachtungszeitraum 2024 bis 2026 ermittelten Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags ermittelt. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der ORF nicht mehr erhält, als für dessen Erfüllung erforderlich, um den Eintritt einer (beihilfenrechtlich unzulässigen) Überkompensation zu verhindern. Auch Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung der Regierungsvorlage sprechen dafür, dass die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar im ORF-G festgelegt wurde (siehe Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 1: „Maßnahme 2: Festlegung des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden …“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahrens nach Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-G während der Übergangsphase von 2024 bis 2026 nicht in jedem Fall, sondern nur in den in Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G geregelten Ausnahmefällen durchzuführen ist und dass Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-G die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum ansonsten grundsätzlich mit EUR 15,30 monatlich festlegt. Das in Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-G festgelegte Verfahren ist erst für die Jahre ab 2027 zwingend vorgesehen (so z.B. auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten ORF-Beitrags von EUR 183,60 für das Kalenderjahr 2024 ist daher nicht zu beanstanden. Soweit die BF ins Treffen führt, sie müsse den ORF-Beitrag nicht leisten, weil sie ORF-Programme nicht nutze und dies auch nicht vorhabe, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags mit BGBl I Nr. 112/2023 kam es für die Pflicht zur Leistung des (damals zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingehobenen) Programmentgelts auf den Betrieb oder die Betriebsbereithaltung einer Rundfunkempfangseinrichtung an und nicht auch darauf, ob diese für Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genützt wurde oder nicht (vgl. § 2 Abs 1 RGG in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung; siehe auch EBRV 2082 BlgNR
  9. GP 23 f). Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, kam es für die Pflicht zur Leistung des (damals zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingehobenen) Programmentgelts auf den Betrieb oder die Betriebsbereithaltung einer Rundfunkempfangseinrichtung an und nicht auch darauf, ob diese für Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genützt wurde oder nicht vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung; siehe auch EBRV 2082 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 23 f). Nach der Rechtsprechung des VfGH folgt aus Art I Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks BGBl Nr. 396/1974 (BVG Rundfunk) eine Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Bei der konkreten Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat er einen Gestaltungsspielraum und kann bei der Abgrenzung von Personen, die für die staatlich garantierte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden, etwa auch typisieren, Mehrfachnutzungen berücksichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen oder Differenzierungen aus sozial- und rundfunkpolitischen Zielsetzungen vornehmen (siehe VfGH 30.06.2022, G 226/2021). Der Gesetzgeber ist sohin nicht verpflichtet, nur solche Personen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen, die ORF-Programme tatsächlich hören oder sehen. Der VfGH betont in der zitierten Entscheidung vielmehr, dass eine Verpflichtung aller potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu seiner Finanzierung beizutragen, auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt hat und dass bei einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem wesentlich ist, dass grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden müssen, und nicht eine wesentliche Gruppe, etwa aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungswegs, ausgenommen wird. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, stellt der VfGH somit gerade nicht auf eine tatsächliche Nutzung von ORF-Programmen ab.Nach der Rechtsprechung des VfGH folgt aus Artikel römisch eins, Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974, (BVG Rundfunk) eine Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Bei der konkreten Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat er einen Gestaltungsspielraum und kann bei der Abgrenzung von Personen, die für die staatlich garantierte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden, etwa auch typisieren, Mehrfachnutzungen berücksichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen oder Differenzierungen aus sozial- und rundfunkpolitischen Zielsetzungen vornehmen (siehe VfGH 30.06.2022, G 226 aus 2021,). Der Gesetzgeber ist sohin nicht verpflichtet, nur solche Personen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen, die ORF-Programme tatsächlich hören oder sehen. Der VfGH betont in der zitierten Entscheidung vielmehr, dass eine Verpflichtung aller potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu seiner Finanzierung beizutragen, auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt hat und dass bei einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem wesentlich ist, dass grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden müssen, und nicht eine wesentliche Gruppe, etwa aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungswegs, ausgenommen wird. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, stellt der VfGH somit gerade nicht auf eine tatsächliche Nutzung von ORF-Programmen ab. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der mit BGBl I Nr. 112/2023 vorgenommenen Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell) gegen eine Differenzierung dahingehend entschied, ob und in welchem Ausmaß die Angebote des ORF in Anspruch genommen werden, zumal eine Regelung, die auf das tatsächliche Medienkonsumverhalten abstellt, eingriffsintensive Kontrollmaßnahmen notwendig machen würde (vgl. EBRV 2082 BlgNR
  11. GP 23 f). Die Beitragspflicht nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz wurde somit zulässigerweise davon unabhängig ausgestaltet, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen wird. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorgenommenen Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell) gegen eine Differenzierung dahingehend entschied, ob und in welchem Ausmaß die Angebote des ORF in Anspruch genommen werden, zumal eine Regelung, die auf das tatsächliche Medienkonsumverhalten abstellt, eingriffsintensive Kontrollmaßnahmen notwendig machen würde vergleiche EBRV 2082 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 23 f). Die Beitragspflicht nach Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz wurde somit zulässigerweise davon unabhängig ausgestaltet, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen wird. Da die tatsächliche Nutzung von Angeboten des ORF für eine Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten noch gesetzlich vorgesehen ist, teilt das BVwG die darauf aufbauende Rechtsmeinung der BF nicht, wonach der ORF-Beitrag gegen das Äquivalenzprinzip verstoße, zumal er nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen konzipiert ist. Er ist kein Entgelt für die Nutzung von ORF-Programmen und ihm liegt auch kein anderes konkretes Austauschverhältnis zugrunde. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die vom ORF aufgrund des ORF-Beitrag erzielten Mehreinnahmen ist auf das für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags – für den der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf – weiterhin geltende Nettokostenprinzip

§ 31ORF-G zu verweisen, das durch die Novelle BGBl I Nr.

112/2023 nicht wesentlich geändert wurde. Die Höhe des monatlichen ORF-Beitrags von EUR 15,30 für die Jahre 2024 bis 2026 wurde dementsprechend auch in Anwendung der Anforderungen des Nettokostenprinzips ermittelt (siehe EBRV 2082 BlgNR 22. GP 19 f).Zum Beschwerdevorbringen betreffend die vom ORF aufgrund des ORF-Beitrag erzielten Mehreinnahmen ist auf das für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags – für den der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf – weiterhin geltende Nettokostenprinzip

Paragraph 31, ORF-G zu verweisen, das durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, nicht wesentlich geändert wurde. Die Höhe des monatlichen ORF-Beitrags von EUR 15,30 für die Jahre 2024 bis 2026 wurde dementsprechend auch in Anwendung der Anforderungen des Nettokostenprinzips ermittelt (siehe EBRV 2082 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 19 f). Wenn die BF weiter behauptet, durch den ORF-Beitrag würde die Hauptwohnsitzmeldung unzulässigerweise besteuert, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim ORF-Beitrag nicht um eine Steuer oder Abgabe handelt, sondern um eine sonstige Geldleistungspflicht, die ihre Kompetenzgrundlage in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen) hat (vgl. EBRV 2082 BlgNR
  2. GP 3 und Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Wenn die BF weiter behauptet, durch den ORF-Beitrag würde die Hauptwohnsitzmeldung unzulässigerweise besteuert, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim ORF-Beitrag nicht um eine Steuer oder Abgabe handelt, sondern um eine sonstige Geldleistungspflicht, die ihre Kompetenzgrundlage in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG (Post- und Fernmeldewesen) hat vergleiche EBRV 2082 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 3 und Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des VfGH in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04 und 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag wird von der OBS GmbH als beliehener Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts (und nicht etwa einer Gebietskörperschaft) zu. Außerdem kommt dem Bundesgesetzgeber bei der Ausschreibung von öffentlichen Abgaben ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, sodass für den Standpunkt der BF auch bei einer Einordnung des ORF-Beitrags als Abgabe nicht unmittelbar etwas gewonnen wäre. Zum Einwand der BF, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein dem Abo-Modell bekannter Streaming-Anbieter vergleichbares Finanzierungssystem anstelle des an die Hauptwohnsitzmeldung anknüpfenden ORF-Beitrags vorgesehen sei, ist wiederum auf den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verweisen. Angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung des Bestands und der Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks ist dessen Finanzierungsmodell grundsätzlich nicht ohne weiteres mit jenen von privaten Medienanbieten vergleichbar. Auch mit diesem Argument zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder des diesem zugrundeliegenden Gesetzes auf. Die Frage, ob der ORF dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung nachkommt, ist nicht im Verfahren über die Vorschreibung des ORF-Beitrags zu klären, sondern vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G. Dazu kommt, dass die BF in diesem Zusammenhang lediglich pauschale Vorwürfe erhebt und keine konkreten Verletzungen des ORF-G aufzeigt. Es steht ihr frei, allfällige konkrete Bedenken an die Regulierungsbehörde heranzutragen oder ein Verfahren

§ 36Abs 1 Z 1 lit a oder b ORF-G anzustrengen.

Die Frage, ob der ORF dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung nachkommt, ist nicht im Verfahren über die Vorschreibung des ORF-Beitrags zu klären, sondern vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach Paragraph 36, ORF-G. Dazu kommt, dass die BF in diesem Zusammenhang lediglich pauschale Vorwürfe erhebt und keine konkreten Verletzungen des ORF-G aufzeigt. Es steht ihr frei, allfällige konkrete Bedenken an die Regulierungsbehörde heranzutragen oder ein Verfahren

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b ORF-G anzustrengen. Selbst eine allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF würde die BF nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags befreien, sodass aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen ist. Der ORF-Beitragspflicht können weder Bedenken hinsichtlich mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt noch ein Verfehlen des öffentlich-rechtlichen Auftrags entgegengehalten werden, zumal diesbezüglich gesonderte Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bestehen. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der VfGH habe mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215/2022, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G „als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt“ und mit Ablauf des 31.03.2025 als verfassungswidrig aufgehoben. Auch daraus lässt sich der von der BF gewünschte Entfall der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Beitragspflicht nicht ableiten.Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der VfGH habe mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215 aus 2022,, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G „als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt“ und mit Ablauf des 31.03.2025 als verfassungswidrig aufgehoben. Auch daraus lässt sich der von der BF gewünschte Entfall der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Beitragspflicht nicht ableiten. Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzerinnen und Nutzern, die die Programme des ORF terrestrisch (aber auch über Kabelnetze oder Satellit) empfangen, und solchen, die das Angebot nur über das Internet nutzen, ist auf die bereits zitierte Entscheidung des VfGH vom 30.06.2022, G 226/2021, zu verweisen. Demnach wurde es als verfassungswidrig angesehen, im Rahmen eines teilhabeorientierten Finanzierungssystems eine potentielle Nutzergruppe (konkret Personen, die ORF-Programme nur über internetfähige Empfangsgeräte nutzen) von der Pflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszunehmen, zumal über „Internet-Rundfunk“ einerseits und über „Broadcasting-Rundfunk“ andererseits grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeiten bestünden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass das vom Gesetzgeber nunmehr gewählte Finanzierungsmodell, das nicht nach dem Verbreitungsweg differenziert, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich ist. Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzerinnen und Nutzern, die die Programme des ORF terrestrisch (aber auch über Kabelnetze oder Satellit) empfangen, und solchen, die das Angebot nur über das Internet nutzen, ist auf die bereits zitierte Entscheidung des VfGH vom 30.06.2022, G 226 aus 2021,, zu verweisen. Demnach wurde es als verfassungswidrig angesehen, im Rahmen eines teilhabeorientierten Finanzierungssystems eine potentielle Nutzergruppe (konkret Personen, die ORF-Programme nur über internetfähige Empfangsgeräte nutzen) von der Pflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszunehmen, zumal über „Internet-Rundfunk“ einerseits und über „Broadcasting-Rundfunk“ andererseits grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeiten bestünden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass das vom Gesetzgeber nunmehr gewählte Finanzierungsmodell, das nicht nach dem Verbreitungsweg differenziert, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich ist. Die BF sieht sich durch den angefochtenen Bescheid überdies in ihrem Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Zwar gilt der grundrechtliche Eigentumsschutz

Art 5St

GG und Art 1 1.ZPMRK auch für die Vorschreibung einer Geldleistungspflicht wie des ORF-Beitrags. Es liegt jedoch insoweit kein verfassungsrechtlich bedenklicher Vermögenseingriff vor, weil die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags gesetzlich vorgesehen ist, die gesetzliche Regelung der durch das BVG Rundfunk vorgegebenen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks (und damit einem öffentlichen Interesse) dient und verhältnismäßig ist. Die BF sieht sich durch den angefochtenen Bescheid überdies in ihrem Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Zwar gilt der grundrechtliche Eigentumsschutz

Artikel 5, St

GG und Artikel eins, 1.ZPMRK auch für die Vorschreibung einer Geldleistungspflicht wie des ORF-Beitrags. Es liegt jedoch insoweit kein verfassungsrechtlich bedenklicher Vermögenseingriff vor, weil die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags gesetzlich vorgesehen ist, die gesetzliche Regelung der durch das BVG Rundfunk vorgegebenen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks (und damit einem öffentlichen Interesse) dient und verhältnismäßig ist. Die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags verletzt auch das Recht der BF auf freie Meinungsäußerung (Art 13 StGG und Art 10 EMRK) nicht. Zwar schließt dieses Grundrecht auch die Freiheit ein, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen (siehe Art 10 Abs 1 zweiter Satz EMRK), jedoch wird die BF durch den angefochtenen Bescheid nicht daran gehindert, Angebote anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Die Einhebung des ORF-Beitrags beeinträchtigt die Informationsfreiheit der BF nicht, zumal der vorgeschriebene Betrag mit EUR 15,30 pro Monat keineswegs unangemessen hoch angesetzt und auch nicht diskriminierend ausgestaltet wurde. Aus demselben Grund greift die Vorschreibung des ORF-Beitrags auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der BF auf Achtung ihres Privatlebens iSd Art 8 EMRK ein. Die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags verletzt auch das Recht der BF auf freie Meinungsäußerung (Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK) nicht. Zwar schließt dieses Grundrecht auch die Freiheit ein, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen (siehe Artikel 10, Absatz eins, zweiter Satz EMRK), jedoch wird die BF durch den angefochtenen Bescheid nicht daran gehindert, Angebote anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Die Einhebung des ORF-Beitrags beeinträchtigt die Informationsfreiheit der BF nicht, zumal der vorgeschriebene Betrag mit EUR 15,30 pro Monat keineswegs unangemessen hoch angesetzt und auch nicht diskriminierend ausgestaltet wurde. Aus demselben Grund greift die Vorschreibung des ORF-Beitrags auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der BF auf Achtung ihres Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ein. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich nichts Anderes. In der Rechtssache Faccio gegen Italien, in der es um die Versiegelung eines Fernsehgeräts wegen Nichtzahlung der Rundfunkgebühr ging, die unabhängig davon zu entrichten war, ob der Zahlungspflichtige die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender sehen wollte oder nicht, hielt der EGMR fest, dass dies zwar einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Empfang von Informationen sowie auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens darstelle, der aber gerechtfertigt sei, zumal die Gebühr ein legitimes Ziel (Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) verfolge und der Höhe nach (mit EUR 107,50 für das Jahr 2009) angemessen sei (EGMR 31.03.2009, Nr. 22/04). Soweit die BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihr entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und § 13 ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich

§ 27

Abs 1 DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken der BF abzusprechen ist. Soweit die BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihr entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und Paragraph 13, ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich

Paragraph 27, Absatz eins, DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken der BF abzusprechen ist. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ORF-Beitrag somit im Ergebnis nicht, sodass eine Antragstellung nach Art 140 B-VG unterbleibt. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ORF-Beitrag somit im Ergebnis nicht, sodass eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG unterbleibt. In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt die BF die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Art 107 ff AEUV). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es durch die Änderungen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Novelle BGBl I Nr. 112/2023 zur Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe gekommen ist.

Art 108

Abs 3 AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer und zur Umgestaltung bestehender staatlicher Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat.

Art 4Abs 1 der Verordnung (EG) Nr.

794/2004 ist unter Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung zu verstehen, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann, wobei eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Änderung wesentlich sein, um als Änderung bzw. Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe zu gelten. In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt die BF die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Artikel 107, ff AEUV). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es durch die Änderungen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, zur Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe gekommen ist.

Artikel 108

, Absatz 3, AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer und zur Umgestaltung bestehender staatlicher Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat.

Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

794 aus 2004, ist unter Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung zu verstehen, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann, wobei eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Änderung wesentlich sein, um als Änderung bzw. Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe zu gelten. Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission

Art 108Abs 3 AEUV zu unterrichten wäre (Eu

GH 13.12.2018, C-492/17). Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission

Artikel 108, Absatz 3, AEUV zu unterrichten wäre (Eu

GH 13.12.2018, C-492/17). Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland (die als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems diente, vgl. EBRV 2082 BlgNR 27. GP 3), getroffen wurde, kann auch auf die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Novelle BGBl I Nr. 112/2023 übertragen werden, weil die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission in der Entscheidung K

(2009)8113 vom 28.10.2009, E 2/08, beurteilt wurden (insbesondere das Nettokostenprinzip für den öffentlich-rechtlichen Auftrag, die Kontrolle durch Regulierungsbehörde und die Transparenzregeln), von der Änderung nicht betroffen sind. So hat sich das Ziel der Finanzierungsregelung nicht geändert, weil der ORF-Beitrag wie das Programmentgelt, an dessen Stelle er getreten ist, ebenfalls der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Begünstigt ist weiterhin der ORF. Der öffentlich-rechtliche Auftrag wurde nicht wesentlich geändert, sondern nur im Zusammenhang mit dem besonderen Auftrag für ein Online-Angebot in einzelnen Punkten modifiziert. Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, die der ORF zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erhält. Zwar wurde der Kreis der Beitragspflichtigen vergrößert, die Höhe des Beitrags im Einzelnen jedoch reduziert (von zuvor EUR 18,59 auf nunmehr EUR 15,30 monatlich).Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland (die als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems diente, vergleiche EBRV 2082 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3), getroffen wurde, kann auch auf die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, übertragen werden, weil die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission in der Entscheidung K
(2009)8113 vom 28.10.2009, E 2/08, beurteilt wurden (insbesondere das Nettokostenprinzip für den öffentlich-rechtlichen Auftrag, die Kontrolle durch Regulierungsbehörde und die Transparenzregeln), von der Änderung nicht betroffen sind. So hat sich das Ziel der Finanzierungsregelung nicht geändert, weil der ORF-Beitrag wie das Programmentgelt, an dessen Stelle er getreten ist, ebenfalls der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Begünstigt ist weiterhin der ORF. Der öffentlich-rechtliche Auftrag wurde nicht wesentlich geändert, sondern nur im Zusammenhang mit dem besonderen Auftrag für ein Online-Angebot in einzelnen Punkten modifiziert. Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, die der ORF zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erhält. Zwar wurde der Kreis der Beitragspflichtigen vergrößert, die Höhe des Beitrags im Einzelnen jedoch reduziert (von zuvor EUR 18,59 auf nunmehr EUR 15,30 monatlich). Die Änderung, die – wie in dem oben zitierten, vom EuGH bereits entschiedenen Fall zur vergleichbaren Neuregelung in Deutschland – darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Beitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen, ist keine wesentliche Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe, sodass die Unterlassung der Notifizierung der Europäischen Kommission nicht zu beanstanden ist. Da zu dieser Thematik bereits eine Entscheidung des EuGH vorliegt, unterbleibt das in der Beschwerde angeregte Vorabentscheidungsersuchen. Die in der Beschwerde monierte Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art 20 und 21 GRC liegt nicht vor. Die ORF-Beitragspflicht im privaten Bereich gilt für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten volljährigen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und unterscheidet sich grundlegend von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 ORF-Beitrags-G, sodass die behauptete Inländerdiskriminierung nicht nachvollzogen werden kann.Die in der Beschwerde monierte Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Artikel 20 und 21 GRC liegt nicht vor. Die ORF-Beitragspflicht im privaten Bereich gilt für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten volljährigen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und unterscheidet sich grundlegend von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Paragraph 4, ORF-Beitrags-G, sodass die behauptete Inländerdiskriminierung nicht nachvollzogen werden kann. Da das BVwG somit zusammengefasst die unionsrechtlichen Bedenken der BF nicht teilt, besteht kein Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Der BF (nicht aber die OBS GmbH als weitere Verfahrenspartei) hat ausdrücklich auf eine Beschwerdeverhandlung verzichtet. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der BF (nicht aber die OBS GmbH als weitere Verfahrenspartei) hat ausdrücklich auf eine Beschwerdeverhandlung verzichtet. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 31 Abs 19 ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann.Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2298714.1.00

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