4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (die nunmehr belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 14.03.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 7,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (die nunmehr belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 14.03.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 7,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der – bereits vorbestrafte – BF zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden sei. So habe der BF über einen Zeitraum von zumindest 2 Jahren Kokain – insgesamt 3,6 Kilogramm – von Deutschland aus nach Österreich eingeführt und schließlich verkauft und anderen überlassen. Es liege eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Zwar befinde sich der BF im Stande des elektronisch überwachten Hausarrestes, doch führe dies nicht zu einer maßgeblichen Minderung der Gefährlichkeit. Gleiches gelte für die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verbüßten Freiheitsstrafe. Der BF halte sich seit mehr als 16 Jahren in Österreich auf und verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. In Person seiner Ehefrau, seiner drei minderjährigen Kinder sowie seiner Mutter (allesamt StA. Nordmazedonien) bestehe im Bundesgebiet ein Familienleben. Im Herkunftsstaat verfügen der BF und seine Familie über Verwandte. Dem BF sei es – insbesondere aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat – möglich, sein Leben in Nordmazedonien fortzusetzen. Auch seine Ehefrau verfüge über familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat, sollte sie sich zu einer gemeinsamen Rückkehr entschließen. Die Kinder des BF seien noch nicht schulpflichtig und würden nicht aus einem bereits gefestigten Umfeld gerissen werden. Wenngleich ein erheblicher Eingriff in das Familienleben des BF vorliege, sei dieser vor dem Hintergrund seines Verhaltens nicht unverhältnismäßig. Mit Verfahrensanordnungen vom 15.03.2024 wurde dem BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt und wurde er über die verpflichtende Rückkehrberatung informiert.Mit Verfahrensanordnungen vom 15.03.2024 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt und wurde er über die verpflichtende Rückkehrberatung informiert. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnungen wurden dem BF am 22.03.2024 zugestellt.
5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2024, G315 2290621-1/21Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Aus dem Länderinformationsblatt Nordmazedonien der Staatendokumentation, Stand 23.01.2023 ergibt sich auszugsweise: Medizinische Versorgung Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2024, G315 2290621-1/21Z, abgesprochen wurde.Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2024, G315 2290621-1/21Z, abgesprochen wurde. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 52. (…)
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)Paragraph 52, (…)
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…),
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…) Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Abs. 3 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)Paragraph 53,
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…) 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF als nordmazedonischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF als nordmazedonischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war der BF im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes – dem Suchtgifthandel – auf Dauer rechtmäßig niedergelassen und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung müssen sohin
5 FPG die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war der BF im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes – dem Suchtgifthandel – auf Dauer rechtmäßig niedergelassen und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung müssen sohin
Paragraph 52, Absatz 5, FPG die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
3 Z 5 FPG ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtkräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtkräftig verurteilt worden ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot)
5 FPG ist demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ darstellt. Dieser Maßstab entspricht Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährungsmaßstabs annehmen lassen (vgl. dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn der Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wird das - auch wenn dadurch § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist - in der Regel nicht der Fall sein. Art. 12 der Daueraufenthalts-RL, die innerstaatlich mit § 52 Abs. 5 FPG umgesetzt wurde, bietet einen höheren Ausweisungsschutz (vgl. dazu das EuGH Urteil vom 08.12.2011, Ziebell, Rs C-371/08) als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG für Unionsbürger (vgl. VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot)
Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ darstellt. Dieser Maßstab entspricht Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährungsmaßstabs annehmen lassen vergleiche dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn der Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wird das - auch wenn dadurch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist - in der Regel nicht der Fall sein. Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL, die innerstaatlich mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG umgesetzt wurde, bietet einen höheren Ausweisungsschutz vergleiche dazu das EuGH Urteil vom 08.12.2011, Ziebell, Rs C-371/08) als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG für Unionsbürger vergleiche VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen rezente Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetzt. So wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels – jeweils teils als Beitragstäter – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Aufgrund der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ist gegenständlich § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Aufgrund der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ist gegenständlich Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche dazu auch VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF hat vorschriftswidrig Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 59 Prozent in einer die Grenzmenge (§ 28b) – sohin jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – insgesamt um das rund 144-fache übersteigenden Menge (2.153,5 Gramm Kokain) ein- sowie ausgeführt, wobei er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung agierte. Der BF ging dabei gemeinsam mit einem Mittäter in arbeitsteiliger Vorgehensweise vor, um – teils gemeinsam, teils einer von beiden jeweils über das Ersuchen des anderen – Suchtgift von Deutschland aus- und nach Österreich einzuführen. Dies geschah zwischen dem Jahr 2020 und März 2022 in zumindest 13 Fahrten. Auch mit einem anderen Mittäter führte der BF im Jahr 2020 eine Fahrt durch.Der BF hat vorschriftswidrig Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 59 Prozent in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) – sohin jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – insgesamt um das rund 144-fache übersteigenden Menge (2.153,5 Gramm Kokain) ein- sowie ausgeführt, wobei er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung agierte. Der BF ging dabei gemeinsam mit einem Mittäter in arbeitsteiliger Vorgehensweise vor, um – teils gemeinsam, teils einer von beiden jeweils über das Ersuchen des anderen – Suchtgift von Deutschland aus- und nach Österreich einzuführen. Dies geschah zwischen dem Jahr 2020 und März 2022 in zumindest 13 Fahrten. Auch mit einem anderen Mittäter führte der BF im Jahr 2020 eine Fahrt durch. Des Weiteren hat der BF als Mitglied der kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 Prozent in einer die Grenzmenge um das rund 95-fache übersteigenden Menge (insgesamt 1.428,98 Gramm Kokain) anderen überlassen. So überließ der BF 14 verschiedenen Abnehmern im Zeitraum Anfang 2020 bis März 2022 in zumeist jeweils mehrfachen Tathandlungen entgeltlich Kokain. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter wurde weiters zwischen Frühling 2021 und März 2022 Kokain an einen Abnehmer und späteren Mittäter zum Zwecke der Weitergabe durch ihn, aber auch des Eigenkonsums überlassen. Diesem Mittäter überließ der BF des Weiteren im Jahr 2022 Kokain zur Aufbewahrung und Weitergabe in seinem Auftrag. Schon durch diese Darstellung der Taten des BF – insbesondere aufgrund der großen Menge an Suchtgift (Vielfaches Überschreiten der Grenzmenge), welches durch die Hände des BF wanderte und des Deliktszeitraumes von etwa zwei Jahren – kommt die dem BF innewohnende massive kriminelle Energie zum Ausdruck. Verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass der BF auch nicht davor zurückschreckte grenzüberschreitend zu agieren und beträchtliche Mengen Kokain von Deutschland aus- und nach Österreich einzuführen. Des Weiteren wird das dem BF zu attestierende Maß an krimineller Energie durch die Erwägungsgründe des Strafgerichtes unterstrichen, wonach sich der BF an seinen Mittäter wandte und sohin der gemeinsame Plan gefasst wurde, durch den Ankauf von Kokain, die Einfuhr nach Österreich und den Verkauf Geld zu lukrieren. Die Initiative zur Aufnahme des grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggels bzw. dem Suchtgifthandel ging somit klar vom BF aus. In weiterer Folge schlug der BF einem Abnehmer einerseits vor größere Mengen zu kaufen und diese selbst gewinnbringend weiterzugeben und andererseits, für den BF und seinen Mittäter Kokain in seiner Wohnung zu bunkern. Somit wird ersichtlich, dass der BF als treibende Kraft innerhalb der kriminellen Vereinigung agierte. Dass der BF aufgrund von Schulden in die Abhängigkeit einer albanischen kriminellen Struktur geriet und aufgrund dessen mit dem Suchtgifthandel begann, vermag zwar dessen Verhalten zu erklären, bietet jedoch keine Rechtfertigung oder Entschuldigung. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Nicht unerwähnt bleiben darf im Hinblick auf die Gefährlichkeit des BF, dass es sich bereits um seine zweite Verurteilung handelte. So wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes bereits im Jahr 2020 wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage und der Verleumdung zu einer unbedingten Geldstrafe von 280 Tagessäten verurteilt. Wenngleich das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten im Hinblick auf die zum Ausdruck kommende Gefährlichkeit nicht mit der rezenten Verurteilung des BF zu vergleichen ist, kommt auch hierdurch die kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Zudem wird deutlich, dass ihn die Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. Insgesamt ist der Behörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass der BF aufgrund der Straftaten als gefährlich einzuschätzen ist, wiewohl sich im Bescheid eine hinreichende Auseinandersetzung mit allen Umständen, die für eine aktuelle Gefährlichkeitsprognose ausschlaggebend sind, nicht findet; im Einzelnen: Die Behörde führte in ihrem Bescheid an, dass sich der BF im Stande des elektronisch überwachten Hausarrestes befindet und erwähnte auch die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verbüßten Freiheitsstrafe. Der Behörde ist grundsätzlich darin Recht zu geben, wenn sie sinngemäß argumentiert, dass sich aus der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Die Behörde führte in ihrem Bescheid an, dass sich der BF im Stande des elektronisch überwachten Hausarrestes befindet und erwähnte auch die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verbüßten Freiheitsstrafe. Der Behörde ist grundsätzlich darin Recht zu geben, wenn sie sinngemäß argumentiert, dass sich aus der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Alleine aus der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes und der Einhaltung der im Rahmen dieser Vollzugsform auferlegten Auflagen, ergibt sich vor dem Hintergrund des massiven Fehlerhaltens des BF auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine maßgebliche Minderung der Gefährdung. Dennoch darf das positive Vollzugsverhalten des BF nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Zu beachten ist gegenständlich jedenfalls, dass der BF die Auflagen des elektronisch überwachten Hausarrestes – etwa Schuldnerberatung oder die Therapie bei der Suchthilfe – einhielt und eine Gewaltberatung sowie Deliktverarbeitung in Anspruch nahm. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gezeigten Verhaltens und einer Würdigung des sich hierdurch ergebenden Charakter- bzw. Persönlichkeitsbildes erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Annahme einer „hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ – vor allem vor dem Hintergrund der Schwere seiner Straftaten – insgesamt aber doch gerechtfertigt. Was die Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefahr anbelangt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Was die Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefahr anbelangt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Da sich der BF erst seit Anfang des Jahres 2025 in Freiheit befindet, ist ein entsprechend langer Wohlverhaltenszeitraum noch nicht verstrichen und wird von der belangten Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192).Da sich der BF erst seit Anfang des Jahres 2025 in Freiheit befindet, ist ein entsprechend langer Wohlverhaltenszeitraum noch nicht verstrichen und wird von der belangten Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind vergleiche VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Hervorzuheben ist gegenständlich auch, dass der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelte. Vor diesem Hintergrund scheint die mit einer Fußfessel und sodann in Freiheit verbrachte Zeit nicht ausreichend, um mit Sicherheit von einem Wegfall der kriminellen Energien und der daraus ableitbaren Gefährdung für die Öffentlichkeit auszugehen. Ausgehend von den in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zu § 52 Abs. 5 FPG erweist sich das vom BF gesetzte delinquente Verhalten im Bereich der Suchtmittelkriminalität als derart schwerwiegend, dass damit der dargelegte Gefährdungsmaßstab der „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ im Sinne der genannten Bestimmung erfüllt ist, welcher über jenem Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) angesiedelt ist. Ausgehend von den in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zu Paragraph 52, Absatz 5, FPG erweist sich das vom BF gesetzte delinquente Verhalten im Bereich der Suchtmittelkriminalität als derart schwerwiegend, dass damit der dargelegte Gefährdungsmaßstab der „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ im Sinne der genannten Bestimmung erfüllt ist, welcher über jenem Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) angesiedelt ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten und erweist sich die Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten und erweist sich die Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Abwägung der
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der BF hielt sich seit dem Jahr 2007 – somit seit etwa 18 Jahren – durchgehend in Österreich auf und verfügte über diverse Aufenthaltstitel – zuletzt „Daueraufenthalt – EU“. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessensabwägung bedeutendes Gewicht zu (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094).Der BF hielt sich seit dem Jahr 2007 – somit seit etwa 18 Jahren – durchgehend in Österreich auf und verfügte über diverse Aufenthaltstitel – zuletzt „Daueraufenthalt – EU“. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessensabwägung bedeutendes Gewicht zu vergleiche VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Der BF ist seit dem Jahr 2016 verheiratet und sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder im Alter von 2, 3 und 6 Jahren, welche in Österreich geboren wurden. Die Ehefrau des BF und die gemeinsamen Kinder sind nordmazedonische Staatsangehörige und verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Die Ehefrau des BF sowie die minderjährigen Kinder leben mit dem BF in gemeinsamen Haushalt in Österreich. Im selben Haushalt lebt auch die 72-jährige pflegebedürftige Mutter des BF, welche ebenfalls nordmazedonische Staatsangehörige ist und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ verfügt. Sie befindet sich in der Pflegestufe 2, was einem monatlichen Pflegebedarf zwischen 95 und 120 Stunden entspricht. Sie kann schlaganfallbedingt ihre rechte Hand nicht vollständig bewegen, hat Blutdruckprobleme und wird vom BF und dessen Ehefrau gepflegt. Während der Strafhaft bedingten Abwesenheit des BF wurde sie von dessen Ehefrau gepflegt. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK in Person der Mutter, Ehefrau und Kinder ist somit unstrittig zu bejahen und im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung entsprechendes Gewicht beizumessen.Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Person der Mutter, Ehefrau und Kinder ist somit unstrittig zu bejahen und im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung entsprechendes Gewicht beizumessen. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Im vorliegenden Fall verfügte der BF schon im Zeitpunkt seiner Heirat im Jahr 2016 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Auch seine Ehefrau erhielt in der Folge einen Aufenthaltstitel für Österreich und entstand das Familienleben nicht während unsicheren Aufenthaltsstatus. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse und absolvierte die Integrationsprüfung (Niveau: B1). Er war in der Vergangenheit Mitglied in einem Fußballverein und verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Zudem lebt in Österreich eine Schwester des BF, zu welcher regelmäßiger Kontakt besteht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF insgesamt für etwa 10 Jahre und 8 Monate einer legalen und sozialversicherten Beschäftigung nachging und sich auch aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Schreiben des Arbeitgebers des BF zu verweisen, in welchem der BF unter anderem als sehr fleißiger Arbeiter, den jeder im Betrieb schätze und der zudem eine große Stütze für den Betrieb sei, beschrieben wird. Das schützenswerte Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sowie der nicht unerhebliche Grad an Integration sind im Rahmen der Interessensabwägung zu Gunsten des BF zu berücksichtigen.Das schützenswerte Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sowie der nicht unerhebliche Grad an Integration sind im Rahmen der Interessensabwägung zu Gunsten des BF zu berücksichtigen. - strafrechtliche Unbescholtenheit Gegen einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet spricht die massive Straffälligkeit des BF im Bereich der Suchtmitteldelinquenz. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bereits dargelegten Erwägungen zum Gefährdungsmaßstab verwiesen. - Bindung zum Herkunftsstaat Der BF ist in Nordmazedonien geboren, aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung erfahren. Der Lebensmittelpunkt des BF lag somit während der prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in seinem Herkunftsstaat. Drei Schwestern des BF leben – teilweise mit ihren Familien – in Nordmazedonien und unterstützt der BF eine davon finanziell. Des Weiteren leben Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des BF in dessen Herkunftsstaat. Zuletzt war der BF mit seiner Familie im Jahr 2021 im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes in Nordmazedonien, wo sie sich im Elternhaus seiner Mutter aufhielten. Dort gibt es auch Familientreffen, an denen der BF jedoch selten teilnahm. Zu Freunden und Bekannten in Nordmazedonien bestand zumindest im Jahr 2022 noch Kontakt – vorwiegend über soziale Medien. In Nordmazedonien leben des Weiteren die Schwiegereltern des BF, sowie dessen Schwager mit seiner Familie. Wenngleich aufgrund der bereits langen Aufenthaltsdauer in Österreich und des hier bestehenden Lebensmittelpunktes von keiner starken Bindung zu Nordmazedonien ausgegangen werden kann, verfügt der BF nach wie vor über insbesondere familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Zudem hielt er sich zumindest zu Urlaubszwecken in Nordmazedonien auf, weshalb vertretbar von einer nach wie vor bestehenden gewissen Bindung zum Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Abseits der strafgerichtlichen Verurteilungen sind keine Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig. Dieser Umstand vermag die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich aber nicht entscheidend zu stärken. - die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist Gegenständlich ist die bisherige Aufenthaltsdauer nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. - Schlussfolgerungen Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist – im konkret vorliegenden Einzelfall – davon auszugehen, dass das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als unverhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist – im konkret vorliegenden Einzelfall – davon auszugehen, dass das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung der Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als unverhältnismäßig anzusehen ist. Wenngleich im vorliegenden Fall insbesondere der lange rechtmäßige Aufenthalt samt damit einhergehender Integration bzw. Privatleben sowie insbesondere das Familienleben des BF im Bundesgebiet maßgeblich für einen Verbleib des BF in Österreich sprechen, liegt gegenständlich ein Fall von massiver (grenzüberschreitender) Suchtmittelkriminalität im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vor und konnte aus den bereits dargelegten Gründen nicht festgestellt werden, dass vor diesem Hintergrund ein ausreichend langer Zeitraum für ein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, sodass von einem gänzlichen Wegfall der kriminellen Energie des BF ausgegangen werden kann, wobei auch nicht gänzlich unberücksichtigt werden konnte, dass dem BF nicht nur ein elektronisch überwachter Hausarrest genehmigt, sondern ihm auch attestiert wurde, dass er alle Auflagen einhält, was letztendlich auch zu seiner vorzeitig bedingten Entlassung führte. Ferner war zu seinen Gunsten auch zu bemerken, dass der BF arbeitswillig ist und von Seiten seines Arbeitgebers ein Empfehlungsschreiben vorgelegt wurde. Die Aufenthaltsdauer und das Familienleben des BF in Person seiner Ehefrau und der drei minderjährigen Kinder würde in Anbetracht der massiven Delinquenz des BF der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnten tatsächlich keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, warum konkret dem BF, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine Fortsetzung des Familienlebens in Nordmazedonien unzumutbar sein sollte. Wenngleich die Ehefrau und die Kinder in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, sind alle nordmazedonische Staatsangehörige und beherrschen auch sie die dortige Landessprache. Dazu tritt, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind, der BF und seine Ehefrau auch noch über familiäre Anbindungen im Herkunftsstaat verfügen und die Ehefrau des BF seit ihrer Einreise offenkundig keine besonderen Integrationsbemühungen an den Tag legt, was sich – trotz der beruflichen Tätigkeit im Inland – vor allem aus ihren mangelnden Sprachkenntnissen ableiten lässt; die Ehefrau des BF ist immerhin seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhältig. Die Familie war auch zumindest während eines Urlaubsaufenthalts in Nordmazedonien. Die Ehefrau des BF erfuhr dort ihre Schulbildung und besuchte auch die Universität. Einer wie in Österreich ausgeübten Arbeit als Kellnerin oder im Supermarkt könnte sie jedenfalls auch in Nordmazedonien nachgehen. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Gründe vorgebracht werden, weshalb ihnen ein dauerhafter Aufenthalt in Nordmazedonien nicht möglich sein sollte. Zwar wäre es für die Familie sicherlich einfacher ihr Leben in Österreich fortzusetzen, doch sind für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nordmazedonien keine unüberwindbaren Hürden erkennbar. Dass die allgemeinen Bedingungen für die Kinder und das Alltagsleben in Österreich vorteilhafter wären und die staatlichen Sozialleistungen in Nordmazedonien wohl nicht mit jenen in Österreich verglichen werden können ist ebenfalls kein schwerwiegendes Hindernis. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist, wie bereits bemerkt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie auch Albanisch sprechen bzw. teils in einem Alter sind, in welchem die Sprachentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Das älteste Kind kommt erst im September 2025 in die Volksschule, die jüngeren erst in den Kindergarten bzw. die Kindergrippe. Die (schulische) Sozialisierung der Kinder befindet sich somit erst im Anfangsstadium und könnte diese ohne größere Probleme in Nordmazedonien fortgesetzt werden. Nicht verkannt wird, dass ein weiterhin bestehender gemeinsamer Aufenthalt der Familie in Österreich im Sinne des Kindeswohls sicherlich vorteilhafter wäre, doch befinden sich die Kinder noch in einem anpassungsfähigem Alter, weshalb im Falle einer Rückkehr keine Bedenken im Hinblick auf das Kindeswohl bestünden. Des Weiteren verfügt der BF – so wie auch seine Ehefrau – in Nordmazedonien über Familienangehörige, weshalb von aufrechten familiären Bindungen und einer gewissen zumindest anfänglichen Unterstützung auszugehen ist. Der Familie des BF – aktuell seiner Mutter – gehört in Nordmazedonien ein Haus, in welchem nach Angaben des BF aktuell seine Schwester wohne und welches nach dem Tod der Mutter entweder er oder seine Schwester, vermutlich aber seine Schwester erben würde (vgl. Niederschriftliche Einvernahme 22.11.2022, AS 385), weshalb im Falle einer Rückkehr auch eine zumindest anfängliche Wohnmöglichkeit bestünde. Dass die Schaffung einer Lebensgrundlage bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien überhaupt nicht möglich wäre, wird auch nicht – etwa durch Bezugnahme auf entsprechende Länderberichte – konkret dargetan.Des Weiteren verfügt der BF – so wie auch seine Ehefrau – in Nordmazedonien über Familienangehörige, weshalb von aufrechten familiären Bindungen und einer gewissen zumindest anfänglichen Unterstützung auszugehen ist. Der Familie des BF – aktuell seiner Mutter – gehört in Nordmazedonien ein Haus, in welchem nach Angaben des BF aktuell seine Schwester wohne und welches nach dem Tod der Mutter entweder er oder seine Schwester, vermutlich aber seine Schwester erben würde vergleiche Niederschriftliche Einvernahme 22.11.2022, AS 385), weshalb im Falle einer Rückkehr auch eine zumindest anfängliche Wohnmöglichkeit bestünde. Dass die Schaffung einer Lebensgrundlage bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien überhaupt nicht möglich wäre, wird auch nicht – etwa durch Bezugnahme auf entsprechende Länderberichte – konkret dargetan. Eine Rückkehrentscheidung würde sohin nicht zwangsläufig zu einer Trennung des BF von seiner Ehefrau und seinen Kindern führen. Im vorliegenden Fall muss jedoch auch die 72-jährige pflegebedürftige Mutter in die Interessensabwägung miteinbezogen werden, was hinsichtlich deren Pflegebedürftigkeit durch die belangte Behörde unterlassen wurde. Wie bereits dargelegt, lebt diese mit dem BF und seiner Familie im gemeinsamen Haushalt und befindet sich in der Pflegestufe 2, was einem monatlichen Pflegebedarf zwischen 95 und 120 Stunden entspricht. Sie kann schlaganfallbedingt ihre rechte Hand nicht vollständig bewegen, hat Blutdruckprobleme und wird vom BF und dessen Ehefrau gepflegt. Während der Strafhaft bedingten Abwesenheit des BF wurde sie von dessen Ehefrau gepflegt. Eine gemeinsame Rückkehr nach Nordmazedonien wäre der Mutter des BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes und Pflegebedarfs im Hinblick auf das dort mangelhafte Gesundheitssystem nicht zumutbar. Hierzu wird auf die Länderfeststellungen unter Punkt 1.3. verwiesen: Wenngleich das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung steht, sich die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem verbesserte und auch die Nachbehandlung bzw. –versorgung von Schlaganfällen grundsätzlich möglich ist, ist die medizinische Versorgung in den ländlichen Gegenden schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal. Wenngleich Fachärzte wie etwa für Neurologie grundsätzlich zur Verfügung stehen, ist die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei. Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Wie bereits dargelegt wäre eine Rückkehr des BF und dessen Ehefrau grundsätzlich möglich, jedoch wird zumindest die Ehefrau des BF zur Pflege von dessen Mutter benötigt, wie dies auch schon während der Zeit seiner Inhaftierung der Fall war. Nicht verkannt wird, dass die Mutter auch ohne den BF und dessen Familie in Österreich verbleiben und hier von anderen Angehörigen, wie etwa der Schwester des BF, oder in einer sozialen Einrichtung betreut werden könnte. Wie bereits erwähnt, können im konkret vorliegenden Einzelfall die für den BF sprechenden Umstände nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung sind die schon genannten für einen Verbleib des BF sprechenden Punkte in Verbindung mit dem Vollzugsverhalten des BF bzw. den in Anspruch genommenen Therapien und Beratungen, die letztendlich auch die Strafjustiz bewogen, den BF vorzeitig zu entlassen, zu berücksichtigen. Des Weiteren sprechen die aktuell stabilen Lebensverhältnisse und vor allem die über die Jahre hinweg gezeigte Arbeitswilligkeit des BF und das positive Verhalten am Arbeitsplatz, das ihm von seinem aktuellen Dienstgeber bescheinigt wird, für den BF. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erweist sich im gegenständlichen Einzelfall die gegen den BF verhängte Rückkehrentscheidung vor allem aufgrund des Pflegebedarfs seiner Mutter (für welche eine Ausreise des BF und der Wegfall des aktuellen Einkommens trotz der grundsätzlichen Möglichkeit einer staatlich organisierten Betreuung wohl eine besondere Härte darstellen würde) in Verbindung mit den im Rahmen der Interessensabwägung zu Gunsten des BF zu berücksichtigenden Punkten – selbst in Anbetracht seiner massiven Straffälligkeit – gerade noch als unzulässig.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. § 9 Abs. 3 BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und es auch nicht zu der
G 2005 im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen hat (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Diese Rsp. wurde vom VwGH mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende "Rückstufung" nach § 28 Abs. 1 NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht dieses Aufenthaltsrecht weiter. Auch in einem solchen Fall ist daher keine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 21.11.2024, Ra 2023/21/0183).
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und es auch nicht zu der
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen hat (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Diese Rsp. wurde vom VwGH mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende "Rückstufung" nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht dieses Aufenthaltsrecht weiter. Auch in einem solchen Fall ist daher keine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 21.11.2024, Ra 2023/21/0183). Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. sowie die hierauf aufbauenden Spruchpunkte II. – V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch eins. sowie die hierauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. – römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführer wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es der belangten Behörde für den Fall der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens bzw. der Begehung neuer Straftaten oder für den Fall eines sonstigen fremdenrechtlich relevanten Tatbestandes unbenommen bleibt, neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn zu setzen, in deren Rahmen jedenfalls dessen Gesamtfehlverhalten, somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen in der Vergangenheit, zu berücksichtigen sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2290621.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.