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G316 2309038-1

Obsah (18)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 18§ 55§ 53§ 58§ 46aArt. 20§ 61§ 66§ 67§ 9§ 46§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlG316 2309038-1 Spruch, G316 2309038-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.02.2025 wurde dem den serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs.

1 und 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.02.2025 wurde dem den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 3, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der BF über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus im Bundesgebiet aufgehalten habe und versucht habe, sich mit einem gefälschten rumänischen Ausweis in Österreich zu melden. Es bestehe die Gefahr, dass er eine unerlaubte Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehme. In Österreich lebe die Schwester des BF, doch bestünde zu ihr kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, zuletzt am 06.10.2024 in den Schengeraum gereist zu sein. Am 27.01.2025 habe er versucht, sich mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis behördlich zu melden, jedoch rechtfertige dies nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die Schwester des BF lebe in Österreich und wolle er sie weiterhin regelmäßig besuchen. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 12.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und hält sich seit 06.10.2024 im Bundesgebiet auf. Zuvor reiste er regelmäßig nach Österreich, um seine hier lebende Schwester zu besuchen. Der BF war von 19.11.2024 bis 20.01.2025 im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Er ging im Bundesgebiet keiner angemeldeten Beschäftigung nach. 1.
  3. Am 27.01.2025 versuchte der BF, sich mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis im Bundesgebiet behördlich zu melden. Dieser Vorfall wurde in weiterer Folge polizeilich angezeigt. 1.
  4. Im Bundesgebiet lebt die Schwester des BF, mit welcher der BF in engem Kontakt steht. Er hielt sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Anzeige auch dort auf. Der BF verfügt in Österreich über einen Freundeskreis und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Lebensmittelpunkt des BF lag bis zu seiner letzten Einreise im Oktober 2024 in Serbien. 1.
  5. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Identität des BF steht aufgrund des von der Polizei zwischenzeitlich sichergestellten Reisepasses, fest. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer ergeben sich aus der in der polizeilichen Anzeige vom 27.01.2025, GZ. XXXX dokumentierten Einreisetempel im Reisepass und wurden vom BF in der Beschwerde bestätigt.Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer ergeben sich aus der in der polizeilichen Anzeige vom 27.01.2025, GZ. römisch 40 dokumentierten Einreisetempel im Reisepass und wurden vom BF in der Beschwerde bestätigt. Die behördliche Meldung beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Ein Aufenthaltstitel für Österreich wurde weder vom BF vorgebracht noch ergibt sich ein solcher aus dem Fremdenregister. Die Feststellung zur mangelden Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einer aktenkundigen Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. 2.
  8. Die Feststellungen zum Versuch der behördlichen Meldung mittels gefälschten Personalausweises beruhen auf der Anzeige der LPD XXXX vom 27.01.2025, GZ. XXXX und wurden vom BF in der Beschwerde ebenso bestätigt. 2.
  9. Die Feststellungen zum Versuch der behördlichen Meldung mittels gefälschten Personalausweises beruhen auf der Anzeige der LPD römisch 40 vom 27.01.2025, GZ. römisch 40 und wurden vom BF in der Beschwerde ebenso bestätigt. 2.
  10. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF beruhen auf der genannten Anzeige der LPD XXXX und den Ausführungen in der Beschwerde. 2.
  11. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF beruhen auf der genannten Anzeige der LPD römisch 40 und den Ausführungen in der Beschwerde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung zum Lebensmittelpunkt bis Oktober 2024 ergibt sich aus dem Umstand, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich der BF lediglich zu touristischen Zwecken in Österreich aufgehalten habe. 2.
  12. Dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  15. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

§ 57Abs 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes: Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Der BF reiste am 06.10.2024 ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem in Österreich auf. Er hat somit den sichtvermerksfreien Zeitraum deutlich überschritten und gilt sein Aufenthalt somit als unrechtmäßig. Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erfolgte eine amtswegige Prüfung nach § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG zu Recht. Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erfolgte eine amtswegige Prüfung nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zu Recht. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er wurde auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er wurde auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagen:

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten:,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Wie bereits in Punkt 3.1. ausgeführt wurde, erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG sind somit dem Grunde nach erfüllt. Wie bereits in Punkt 3.1. ausgeführt wurde, erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind somit dem Grunde nach erfüllt. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen beim BF keine Umstände vor, die im Sinne des § 9 Abs. 1-3 BFA-VG iVm Artikel 8 EMRK zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen beim BF keine Umstände vor, die im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden. Der BF hält sich erst seit wenigen Monaten in Österreich auf und erwies sich sein Aufenthalt über den sichtsvermekrsfreien Zeitraum hinaus als unrechtmäßig. Der BF war sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst. Der BF widersetzte sich damit nicht nur den fremdenrechtlichen Bestimmungen, sondern setzte auch strafgerichtlich relevante Schritte, indem er sich mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis zur Meldebehörde begab und dort versuchte, sich als Unionsbürger im Bundesgebiet zu melden. Zwar verfügt der BF über soziale Kontakte im Bundesgebiet in Form seiner volljährigen Schwester und Freunden, jedoch liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor, welches eine Rückkehrentscheidung unzumutbar machen würde. Dem BF wird es möglich sein, die Beziehung zu seiner Schwester und seinen Freunden mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Serbien aufrechtzuerhalten. Der BF war im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Auch sonst liegen keine Aspekte vor, die ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich begründen könnten. Aufgrund des Umstandes, dass der BF bis Oktober 2024 seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hatte, ist von aufrechten Bindungen zu seinem Heimatstaat auszugehen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. sohin abzuweisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. sohin abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr lag der Lebensmittelpunkt des BF bis vor Kurzem in Serbien. Eine Verletzung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2FPG ist auszuschließen.Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr lag der Lebensmittelpunkt des BF bis vor Kurzem in Serbien. Eine Verletzung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 F, P, G ist auszuschließen. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (….) Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG 2005 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlich oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung geführt hat. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). Es ist zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0008; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157). Eine negative Gefährdungsprognose setzt jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage voraus (VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237).Das Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlich oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung geführt hat. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). Es ist zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0008; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157). Eine negative Gefährdungsprognose setzt jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage voraus (VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237). Gegenständlich ist dem BF vorzuwerfen, dass er einen gefälschten rumänischen Personalausweis besaß und diesen im Rechtsverkehr, nämlich bei der Meldebehörde auch gebrauchte. Damit kommt ein strafgerichtliches Verfahren wegen Urkundenfälschung bzw. Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 f StGB in Betracht. Die Begehung dieser Straftat steht wie den Feststellungen zu entnehmen ist auch unstrittig fest und ist dieses Fehlverhalten daher jedenfalls zur Beurteilung der Gefährdungsprognose heranzuziehen.Gegenständlich ist dem BF vorzuwerfen, dass er einen gefälschten rumänischen Personalausweis besaß und diesen im Rechtsverkehr, nämlich bei der Meldebehörde auch gebrauchte. Damit kommt ein strafgerichtliches Verfahren wegen Urkundenfälschung bzw. Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, f StGB in Betracht. Die Begehung dieser Straftat steht wie den Feststellungen zu entnehmen ist auch unstrittig fest und ist dieses Fehlverhalten daher jedenfalls zur Beurteilung der Gefährdungsprognose heranzuziehen. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt klar erkennen, dass er sich den fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Aufenthaltsdauer nicht nur vorsätzlich widersetzte, sondern sogar aktiv versuchte, unter einer gefälschten Identität ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Dieses öffentliche Interesse wurde vom BF durch sein Verhalten erheblich beeinträchtigt und ist daraus zu schließen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Das vom BF gezeigte Verhalten lässt klar erkennen, dass er sich den fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Aufenthaltsdauer nicht nur vorsätzlich widersetzte, sondern sogar aktiv versuchte, unter einer gefälschten Identität ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Dieses öffentliche Interesse wurde vom BF durch sein Verhalten erheblich beeinträchtigt und ist daraus zu schließen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Wenn die Beschwerde moniert, dass gegenständlich keine Indizien für eine unerlaubte Beschäftigung des BF in Österreich vorliegen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF durch die Registrierung als rumänischer Staatsangehöriger uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gehabt hätte und nicht auszuschließen ist, dass er diese Möglichkeit auch genutzt hätte, wenn die Meldebehörde den vom BF vorgezeigten Ausweis als Fälschung erkannt hätte. Hinzu kommt, dass sich der BF auch nur über einen Zeitraum von zwei Monaten mit Nebenwohnistz im Bundesgebiet meldete und seinen Aufenthalt somit im Verborgenen hielt. Auch Verstöße gegen das MeldeG sind bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu ihren Lasten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN).Hinzu kommt, dass sich der BF auch nur über einen Zeitraum von zwei Monaten mit Nebenwohnistz im Bundesgebiet meldete und seinen Aufenthalt somit im Verborgenen hielt. Auch Verstöße gegen das MeldeG sind bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu ihren Lasten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN). Dem BF kann gegenwärtig auch keine Zukunftsprognose zugesprochen, zumal er zwar die begangene Tat außer Streit stellt, aber aus der Beschwerdeschrift keine Reue oder Einsicht zu seinem Fehlverhalten erkennen lässt. Vielmehr wird lediglich pauschal ausgeführt, dass sein Verhalten die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtsfertigt. Da der BF erst beim aktiven Versuch, den gefälschten Ausweis im Rechtsverehr zu gebrauchen, gestoppt werden konnte, ist auch aus diesem Grund nicht auszuschließen, dass er weiterhin strafbare Handlungen damit begangen hätte. Es ist der belangten Behörde daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen,. Zwar verfügt der BF über soziale Kontakte in Österreich verfügt, jedoch können dies Beziehungen über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechterhalten werden. Darüber hinaus verfügt der BF über keine familiären oder privaten Verbindungen in Österreich, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen,. Zwar verfügt der BF über soziale Kontakte in Österreich verfügt, jedoch können dies Beziehungen über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechterhalten werden. Darüber hinaus verfügt der BF über keine familiären oder privaten Verbindungen in Österreich, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 4 Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist und erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat. Ein Einreiseverbot von 3 Jahren ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des BF aber im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf 3 Jahre herabzusetzen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)

(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. (…)

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF gesetzten Fehlverhaltens und der negativen Gefährdungsprognose ist eine sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weitere Ausführungen konnten aufgrund des Umstandes, dass über die Rückkehrentscheidung innerhalb der Wochenfrist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG abgesprochen wurde, entfallen. Weitere Ausführungen konnten aufgrund des Umstandes, dass über die Rückkehrentscheidung innerhalb der Wochenfrist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG abgesprochen wurde, entfallen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise generell 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise generell 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

§ 55Abs.

4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 BFA-VG rechtmäßig erfolgte, konnte von der Festlegung einer Frist nach § 55 Abs. 4 FPG abgesehen werden. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG rechtmäßig erfolgte, konnte von der Festlegung einer Frist nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG abgesehen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.7. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF einen gefälschten rumänischen Personalausweis im Rechtsverkehr gebrauchte. Auch die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die vom BF in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gegen die Erlassung des Einreiseverbots wurden entsprechend gewürdigt. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2309038.1.01

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