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{'item': 'I404 2305791-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlI404 2305791-1 Spruch, I404 2305791-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) übermittelte am 01.10.2024 über sein eAMS-Konto dem Arbeitsmarkservice XXXX (in Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
  2. Herr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) übermittelte am 01.10.2024 über sein eAMS-Konto dem Arbeitsmarkservice römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
  3. Noch am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld am 01.10.2024 erhalten habe. Für die erfolgreiche Beantragung sei es jedoch unbedingt erforderlich, dass er bis spätestens 11.10.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorspreche. Er werde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung frühestens ab dem Tag seiner persönlichen Vorsprache gewährt werden kann. Der nächste verpflichtende Termin sei am 22.10.2024 um 11:15 bei Herrn […].
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.10.2024 wurde „die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vom 01.10.2024 mangels erfolgreicher Geltendmachung infolge Fehlens einer persönlichen Vorsprache zurückgewiesen“. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen über sein e-AMS Konto gestellten Antrag trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist persönlich geltend gemacht habe.
  5. Mit Schreiben vom 07.10.2024, einlangend bei der belangten Behörde am 08.11.2024, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass es sich nicht um ein beabsichtigtes Versäumnis, sondern um ein Missverständnis bezüglich des Termins am 11.10.2024, neu 22.10.2024, gehandelt habe. Er bitte daher um einen positiven Bescheid für den Leistungsanspruch des Arbeitslosengeldes vom 01.
  6. bis 21.10.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.01.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
  8. Mit Schreiben vom 13.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer übermittelte am 01.10.2024 über sein eAMS-Konto der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Antrag findest sich die Information, dass der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen hat, dass er bis
  11. Oktober 2024 persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt dieser Antrag nicht als geltend gemacht. 1.
  12. Bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 15.10.2024 erfolgte keine persönliche Vorsprache durch den Beschwerdeführer. 1.
  13. Mit Bescheid vom 15.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, da keine persönliche Vorsprache binnen der gesetzlichen Frist von 10 Tagen erfolgt ist.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen zum Antrag auf Arbeitslosengeld und der darin enthaltenen Information ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  16. Dass keine persönliche Vorsprache bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte, wurde dem vorgelegten Akteninhalt entnommen. Der Beschwerdeführer hat dies auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, sondern dargelegt, dass das Versäumnis aufgrund eines Missverständnis erfolgte. 2.
  17. Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde dem diesbezüglich im Akt einliegenden Ausdruck entnommen. ,
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  20. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  21. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. , , 3.2. Zur Behebung des Bescheides: 3.2.1. Rechtliche Grundlagen: Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)… , 3.2.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulares innerhalb der genannten Frist an (vgl. das Erkenntnis vom
  2. April 2002, Zl. 99/08/0062).Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulares innerhalb der genannten Frist an vergleiche das Erkenntnis vom
  3. April 2002, Zl. 99/08/0062). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. z.B. VwGH vom
  4. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche z.B. VwGH vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330, mwN). Da der Beschwerdeführer binnen der gesetzlichen Frist von 10 Tagen nach der Übermittlung des Antrages auf Arbeitslosengeld über das eAMS Konto nicht persönlich vorgesprochen hat, kann nicht von einer „Geltendmachung des Anspruches“ gesprochen werden und entsteht dadurch auch keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde, weshalb auch keine Zurückweisung vorzunehmen ist und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war (vgl. VwGH vom 26.01.2005, ZI. 2002/08/0274). Da der Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2024 durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde, war im Spruch die Beschwerdevorentscheidung zu beheben. Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass durch die Behebung der Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid nicht wieder auflebt (vgl. VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).Da der Beschwerdeführer binnen der gesetzlichen Frist von 10 Tagen nach der Übermittlung des Antrages auf Arbeitslosengeld über das eAMS Konto nicht persönlich vorgesprochen hat, kann nicht von einer „Geltendmachung des Anspruches“ gesprochen werden und entsteht dadurch auch keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde, weshalb auch keine Zurückweisung vorzunehmen ist und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war vergleiche VwGH vom 26.01.2005, ZI. 2002/08/0274). Da der Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2024 durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde, war im Spruch die Beschwerdevorentscheidung zu beheben. Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass durch die Behebung der Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid nicht wieder auflebt vergleiche VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). , 3.
  6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im verfahrensgegenständliche Verfahren aus der Aktenlage klar hervorgeht, dass keine Geltendmachung eines Anspruchs vorliegt und deshalb auch keine Entscheidung zu treffen war, konnte der Bescheid ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung behoben werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I404.2305791.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.