RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlI406 2288383-1 Spruch, I406 2288383-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 15.01.2023 bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten und nach seiner Festnahme in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.03.2023 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und wegen Gebrauchs fremder Ausweise zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.03.2023 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und wegen Gebrauchs fremder Ausweise zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.06.2023 wegen schweren Raubes unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.06.2023 wegen schweren Raubes unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. 2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Außerdem erließ das Bundesamt gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Außerdem erließ das Bundesamt gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. 3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.03.2024, GZ: I406 2288383-1/3E, als unbegründet ab.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.03.2024, GZ: I406 2288383-1/3E, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 24.10.2024 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 insoweit auf, als damit die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2024 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 24.10.2024 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 insoweit auf, als damit die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2024 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen wurde. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis vom 21.03.2024 zurück. Begründend wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Gefährdungsprognose des Bundesverwaltungsgerichtes unbekämpft geblieben war und dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ohnehin nicht allein dessen Situation in Österreich, sondern auch seine Verhältnisse in Frankreich „in den Blick“ genommen habe. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht als Ausdruck „erheblicher“ bzw. „extremer“ krimineller Energie bewerteten wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der darauf zutreffend gegründeten Gefährdungsprognose und des daraus resultierenden besonders großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung sei auch die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich zu Recht davon ausgehen gedurft, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen eine (befristete) Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Gewalt- und Eigentumskriminalität hinzunehmen haben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sei daher dem Grunde nach jedenfalls gerechtfertigt.Begründend wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Gefährdungsprognose des Bundesverwaltungsgerichtes unbekämpft geblieben war und dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ohnehin nicht allein dessen Situation in Österreich, sondern auch seine Verhältnisse in Frankreich „in den Blick“ genommen habe. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht als Ausdruck „erheblicher“ bzw. „extremer“ krimineller Energie bewerteten wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der darauf zutreffend gegründeten Gefährdungsprognose und des daraus resultierenden besonders großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung sei auch die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich zu Recht davon ausgehen gedurft, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen eine (befristete) Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Gewalt- und Eigentumskriminalität hinzunehmen haben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sei daher dem Grunde nach jedenfalls gerechtfertigt. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage offengelassen habe, warum ungeachtet der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Frankreich ein grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes Fernbleiben vom Gebiet der Europäischen Union - selbst etwa nach einem allfälligen langjährigen Wohlverhalten und einer daraus zu erschließenden Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials - gerechtfertigt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Er trat unter verschiedenen Identitäten in den Mitgliedstaaten in Erscheinung, ist verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in Frankreich. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 15.01.2023 wurde er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten und nach seiner Festnahme in eine Justizanstalt eingeliefert. Seitdem befindet er sich in Österreich in Haft. Vor seiner Verhaftung hatte er im österreichischen Bundesgebiet keinen gemeldeten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.03.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.03.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.03.2023 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.03.2023 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 27.12.2022 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter als Mittäter mit Gewalt gegen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem einer von ihnen einen Mann am Handgelenk packte, kräftig daran zerrte und ihm seine Armbanduhr der Marke Audemars Piquet und sein Ausweisetui der Marke Valentino wegnahm, während der andere dessen Begleiter attackierte, wobei dieser durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), weil er dadurch Prellungen und Hautabschürfungen der Kniegelenke, sowie eine Prellung und Blutunterlaufung der rechten seitlichen Brustwand und eine Prellung und Teilverrenkung der linken Schulter mit einem Bruch und einer knöchernen Absprengung von der Gelenkspfanne des linken Schultergelenkes und Eindrückung des Oberarmkopfes, erlitt.Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 27.12.2022 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter als Mittäter mit Gewalt gegen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem einer von ihnen einen Mann am Handgelenk packte, kräftig daran zerrte und ihm seine Armbanduhr der Marke Audemars Piquet und sein Ausweisetui der Marke Valentino wegnahm, während der andere dessen Begleiter attackierte, wobei dieser durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), weil er dadurch Prellungen und Hautabschürfungen der Kniegelenke, sowie eine Prellung und Blutunterlaufung der rechten seitlichen Brustwand und eine Prellung und Teilverrenkung der linken Schulter mit einem Bruch und einer knöchernen Absprengung von der Gelenkspfanne des linken Schultergelenkes und Eindrückung des Oberarmkopfes, erlitt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung der Beute sowie das teilweise reumütige Geständnis mildernd gewertet. Erschwerend wurden die mehrfache Tatbegehung sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.01.2023, den im Akt befindlichen Strafurteilen und den eingeholten Auszügen aus dem Melderegister, dem Fremdenregister und dem Strafregister. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.01.2023, den im Akt befindlichen Strafurteilen und den eingeholten Auszügen aus dem Melderegister, dem Fremdenregister und dem Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zum Einreiseverbot: 3.1.1. Rechtslage: Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
- ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
- ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde.Das Bundesamt hat das Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist ebenfalls beizutreten. Aufgrund der bisherigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Die schwerwiegende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird vor allem durch den Umstand unterstrichen, dass er offensichtlich ausschließlich ins Bundesgebiet einreiste, um durch die Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen Geld zu verdienen. Vor seiner Festnahme hatte er zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Österreich. Darüber hinaus lässt die gewerbsmäßige Begehung von Diebstahl den Schluss auf einen besonderen Handlungs- und Gesinnungsunwert und auf eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu, da es ihm darauf ankam, sich durch widerkehrende Begehung derartiger Taten für eine längere Zeit laufende Einkünfte zu verschaffen. Der Beschwerdeführer schreckte zuletzt auch nicht davor zurück, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer anderen Person Gewalt gegen Personen einzusetzen, um fremde Sachen wegzunehmen und um sich zu bereichern. Sein Verhalten ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs zuwidergelaufen. Das sich ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in den nächsten acht Jahren wohlverhalten wird. Die begangenen Straftaten geben Anlass zur Prognose, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Haft, sodass noch kein Wohlverhaltenszeitraum vorliegt. Angesichts der ihm zur Last gelegten Straftaten und der bestehenden hohen Wiederholungsgefahr gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im beträchtlichem Maß und besteht im gegebenen Fall ein überwiegendes Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Daher ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass ein Einreiseverbot zulässig ist, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in bezug auf den konkreten Fall ausgeführt hat, haben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen eine (befristete) Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Gewalt- und Eigentumskriminalität hinzunehmen. Auch unter Berücksichtigung privater und familiärer Bindungen zu Frankreich kommt ein Entfall des Einreiseverbots daher nicht in Betracht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen. Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Ein unbefristetes Einreiseverbot ist allerdings nicht angemessen. Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – zwar grundsätzlich zulässig. Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf allerdings das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den Paragraph 53, Absatz 3, FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG – zwar grundsätzlich zulässig. Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf allerdings das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Die vom Bundesamt verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes steht in Anbetracht aller Umstände des konkreten Falls nicht in angemessener Relation zu den von ihm begangenen Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr. Zusammenfassend sind somit bei der Dauer des Einreiseverbots einerseits zu berücksichtigen - angesichts seiner Verurteilungen wegen gewerbsmäßigem Diebstahl, mit dem er sich für eine längere Zeit laufende Einkünfte zu verschaffen versuchte, sowie angesichts des Umstandes, dass er bereit war, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer anderen Person Gewalt gegen Personen einzusetzen, um fremde Sachen wegzunehmen und um sich zu bereichern - das den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs zuwiderlaufende Verhalten des Beschwerdeführers, woraus sich ein besonderer Handlungs- und Gesinnungsunwert sowie eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt, andererseits sind zu berücksichtigen insbesondere die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Frankreich, daher ist die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren als angemessen, erforderlich und verhältnismäßig zu erachten, zumal dadurch das erst nach der Haftentlassung im Jahr 2029 wirksam werdende Einreiseverbot bis ins Jahr 2037 gültig ist und in diesem Zeitraum mit einer Abnahme des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdungspotentials zu rechnen ist. Eine weitere Reduktion des Einreiseverbotes kommt jedoch aufgrund der Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers nicht in Betracht. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Der Verwaltungsgerichtshof wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben (VwGH 29.04.2021, Ra 2020/18/0479, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben (VwGH 29.04.2021, Ra 2020/18/0479, mwN). In Bezug auf die im Rahmen der Erlassung des Einreiseverbotes durchzuführenden Gefährdungsprognose liegt gegenständlich ein eindeutiger Fall vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt aufgrund der von ihm begangenen Straftaten (schwerer Raub, gewerbsmäßiger Diebstahl) und seines Charakterbildes eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2288383.1.00