← Österreich

{'item': 'I412 2307216-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 5Artikel 13§ 61§ 21§ 1§ 3§§ 4§ 28§ 8Art. 2Art. 3§ 58§ 57§ 55§ 52§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlI412 2307216-1 Spruch, I412 2307216-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Benin, stellte nach illegaler Einreise am 09.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag wie folgt begründete: „Meine Mutter war nicht bei mir, mein Vater war nicht bei mir, meine Geschwister sind alle im Land verstreut. Ich war allein. Ein unbekannter Mann nahm mich bei sich auf, aber er hatte Kinder, die er beim Essen bevorzugte. Ich war traurig, deshalb habe ich meine Heimat verlassen. Ich bin nach Österreich gekommen um lesen und schreiben zu lernen. Ich werde weder religiös noch politisch verfolgt. Ich habe nun wirklich ALLE meine Fluchtgründe dargelegt und es gibt absolut keine anderen Gründe mehr, warum ich meine Heimat verlassen habe und hierher nach Österreich gekommen bin.“.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Benin, stellte nach illegaler Einreise am 09.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag wie folgt begründete: „Meine Mutter war nicht bei mir, mein Vater war nicht bei mir, meine Geschwister sind alle im Land verstreut. Ich war allein. Ein unbekannter Mann nahm mich bei sich auf, aber er hatte Kinder, die er beim Essen bevorzugte. Ich war traurig, deshalb habe ich meine Heimat verlassen. Ich bin nach Österreich gekommen um lesen und schreiben zu lernen. Ich werde weder religiös noch politisch verfolgt. Ich habe nun wirklich ALLE meine Fluchtgründe dargelegt und es gibt absolut keine anderen Gründe mehr, warum ich meine Heimat verlassen habe und hierher nach Österreich gekommen bin.“. I.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 02.02.2024, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 13(1) (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) i

Vm Artikel 22

(7)der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Italien zulässig sei.römisch eins.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 02.02.2024, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 13

(1)(illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) in Verbindung mit Artikel 22
(7)der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Italien zulässig sei. I.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2024, Zl. W185 2286963-1/9E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 02.02.2024

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2024, Zl. W185 2286963-1/9E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 02.02.2024

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. I.

  1. Am 11.12.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: „Ich war beruflich mit einem Kollegen unterwegs. Wir hatten eine Panne. Mein Kollege ging zur Stadt, um einen Mechaniker aufzusuchen und ich blieb in der Zeit bei unserem LKW. Es vergingen Stunden und die Nacht brach auf, somit ging ich in den LKW und habe geschlafen. Wir standen, neben einem Dorf in der Nähe. Es war ca. 01:00 Uhr in der Früh und wurde plötzlich durch eine Art Explosion wach. Als ich in den Seitenspiegel vom LKW geschaut habe, sah ich zwei vermummte Männer anlaufen. Ich stieg aus dem LKW und fing an wegzulaufen. Beide Männer sind mir sofort nachgelaufen, doch mir ist es gelungen mich zu verstecken. Die Männer sind vermutlich weitergelaufen. Als ich mich ungesehen habe, sah ich bei einem Haus, welches in der Nähe vom LKW war, viele Menschen stehen. Ich ging dann zu meinem LKW zurück und diese Leute, die beim Haus standen, kamen zu mir und fragten mich wer diese zwei Männer gewesen sind. Ich sagte, dass ich es auch nicht wüsste – sie haben mich angegriffen. Die Menschen haben mir erklärt, dass in diesem Haus auch eine Person von diesen Männern umgebracht wurde. Diese Menschen haben vermutet, dass ich diese zwei Männer kenne und haben angefangen mich zu schlagen. Anmerkung: AW zeigt seinen Rücken und seinen rechten Fuß. Kurze Zeit später kam die Polizei und nahm mich zum Krankenhaus mit. Ich war verletzt und eine Woche lang im Krankenhaus. Bei der Entlassung musste ich mich einer Befragung bei der Polizei unterziehen. Sie haben mich wegen dem Vorfall befragt. Ob die anderen, die mich geschlagen haben, auch vernommen wurden, weiß ich nicht. Deshalb habe ich Angst, dass die Leute mich dort auffinden. Somit habe ich meine Heimat Benin verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“.römisch eins.
  2. Am 11.12.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: „Ich war beruflich mit einem Kollegen unterwegs. Wir hatten eine Panne. Mein Kollege ging zur Stadt, um einen Mechaniker aufzusuchen und ich blieb in der Zeit bei unserem LKW. Es vergingen Stunden und die Nacht brach auf, somit ging ich in den LKW und habe geschlafen. Wir standen, neben einem Dorf in der Nähe. Es war ca. 01:00 Uhr in der Früh und wurde plötzlich durch eine Art Explosion wach. Als ich in den Seitenspiegel vom LKW geschaut habe, sah ich zwei vermummte Männer anlaufen. Ich stieg aus dem LKW und fing an wegzulaufen. Beide Männer sind mir sofort nachgelaufen, doch mir ist es gelungen mich zu verstecken. Die Männer sind vermutlich weitergelaufen. Als ich mich ungesehen habe, sah ich bei einem Haus, welches in der Nähe vom LKW war, viele Menschen stehen. Ich ging dann zu meinem LKW zurück und diese Leute, die beim Haus standen, kamen zu mir und fragten mich wer diese zwei Männer gewesen sind. Ich sagte, dass ich es auch nicht wüsste – sie haben mich angegriffen. Die Menschen haben mir erklärt, dass in diesem Haus auch eine Person von diesen Männern umgebracht wurde. Diese Menschen haben vermutet, dass ich diese zwei Männer kenne und haben angefangen mich zu schlagen. Anmerkung: AW zeigt seinen Rücken und seinen rechten Fuß. Kurze Zeit später kam die Polizei und nahm mich zum Krankenhaus mit. Ich war verletzt und eine Woche lang im Krankenhaus. Bei der Entlassung musste ich mich einer Befragung bei der Polizei unterziehen. Sie haben mich wegen dem Vorfall befragt. Ob die anderen, die mich geschlagen haben, auch vernommen wurden, weiß ich nicht. Deshalb habe ich Angst, dass die Leute mich dort auffinden. Somit habe ich meine Heimat Benin verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“. I.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben über die Gründe seiner Flucht das BFA zu dem Schluss komme, dass der BF keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ebenso gehe das BFA davon aus, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefahr bestehe. Es werde vielmehr angenommen, dass der BF seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Darüber hinaus werde festgestellt, dass die Polizei in Benin sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Es wäre dem BF möglich gewesen, sich an die Polizei zu wenden, die daraufhin ein Verfahren gegen die betreffenden Personen hätte einleiten können. Zudem sei Benin ein Land mit knapp 14 Millionen Einwohnern und ohne ein zentrales Melderegister. Angesichts der Gesamtfläche von 114.000 km² wäre dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Bei einer tatsächlichen Bedrohung hätte sich der BF in einem anderen Teil des Landes aufhalten können, ohne auffindbar zu sein. Die Polizei in Benin sei zudem in der Lage und bereit, den BF bei einem tatsächlichen Problem mit Privatpersonen zu schützen.römisch eins.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben über die Gründe seiner Flucht das BFA zu dem Schluss komme, dass der BF keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ebenso gehe das BFA davon aus, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefahr bestehe. Es werde vielmehr angenommen, dass der BF seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Darüber hinaus werde festgestellt, dass die Polizei in Benin sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Es wäre dem BF möglich gewesen, sich an die Polizei zu wenden, die daraufhin ein Verfahren gegen die betreffenden Personen hätte einleiten können. Zudem sei Benin ein Land mit knapp 14 Millionen Einwohnern und ohne ein zentrales Melderegister. Angesichts der Gesamtfläche von 114.000 km² wäre dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Bei einer tatsächlichen Bedrohung hätte sich der BF in einem anderen Teil des Landes aufhalten können, ohne auffindbar zu sein. Die Polizei in Benin sei zudem in der Lage und bereit, den BF bei einem tatsächlichen Problem mit Privatpersonen zu schützen. I.
  5. Gegen den Bescheid wurde am 04.02.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde angeführt, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Benin eine individuelle Verfolgung durch die Personen, die ihn für einen Komplizen der maskierten Männer halten würden, drohe.römisch eins.
  6. Gegen den Bescheid wurde am 04.02.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde angeführt, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Benin eine individuelle Verfolgung durch die Personen, die ihn für einen Komplizen der maskierten Männer halten würden, drohe. I.
  7. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.02.2025, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. römisch eins.
  8. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.02.2025, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Benin, bekennt sich zum moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Dendi an. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Der BF stammt aus der Stadt XXXX , wo er die Schule besucht hat, als LKW-Beifahrer tätig war und in diesem Zusammenhang bei Ladetätigkeiten mithalf. Er spricht Dendi und Französisch. Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in Benin, zu einer Schwester des BF besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt über WhatsApp.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , wo er die Schule besucht hat, als LKW-Beifahrer tätig war und in diesem Zusammenhang bei Ladetätigkeiten mithalf. Er spricht Dendi und Französisch. Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in Benin, zu einer Schwester des BF besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt über WhatsApp. Im September 2022 gelangte der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen über Malawi, Niger, Algerien, Tunesien und Italien nach Österreich, wo er am 09.09.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Malawi war der BF als Abwäscher und in Algerien als Hilfsarbeiter am Bau tätig. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte, und er lebt in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Der BF weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er hat zwar von Juli bis September 2024 und von Oktober bis Dezember 2024 zwei Deutsch Alphabetisierungskurse 1 im Ausmaß von je 75 UE besucht und sich für einen Alpha 2 Kurs im Ausmaß von 75 UE von Jänner bis März 2025 angemeldet, hat bislang aber keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt, verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht Mitglied bei einem Verein oder sonstiger integrationsfördernden Organisation und verfügt auch über keinen nachhaltigen Freundeskreis. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des BF: Der BF hat Benin nicht aufgrund der Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten Beteiligung an einem Mord verlassen. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Sollte er tatsächlich Verfolgung durch Personen, welche ihn in der Nähe des Tatortes gesehen haben, erfahren, kann er sich dem durch Umzug in einen anderen Landesteil problemlos entziehen. Von Seiten des Staates droht ihm keine Verfolgung. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Benin einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  12. Zur Situation im Herkunftssaat:

§ 1Z 14 HSt

V (Herkunftsstaaen-Verordnung) gilt Benin als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 14, HStV (Herkunftsstaaen-Verordnung) gilt Benin als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Benin werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Benin (Stand: 28.02.2024) folgende Feststellungen getroffen: 1.3.

  1. Politische Lage Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023). Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom
  2. Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023). Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023). Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Benin: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/politisches-portraet/209036, Zugriff 26.2.20024 - Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67, Zugriff 26.2.2024 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (31.5.2023): Présentation du Bénin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/benin/presentation-du-benin/, Zugriff 26.2.2024- - FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 1.3.2. Sicherheitslage Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vergleiche FD 15.10.2023). Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023). Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023). Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023). Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023). Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 8.2.2024 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.6.2023): Reiseinformation Benin (Republik Benin), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/benin, Zugriff 8.2.2024 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (15.10.2023): Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/benin/#securite, Zugriff 8.2.2024 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023). Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023). Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen hat, darunter die Entlassung und Verhaftung von Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption in der Justiz behinderten die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf dem französischen Zivilrecht und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Für einen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023). Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, um eine Begnadigung zu erwirken. Bei einer Verurteilung durch das CRIET können die Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 1.3.
  1. Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Benins (Forces Armées Beninoises - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützen die Republikanische Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die republikanische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und trägt die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung (USDOS 20.3.2023). 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert – Die Police Republicaine (DGPR) untersteht dem Innenministerium (CIA 1.2.2024). Die FAB untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützt die DGPR bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, die in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist (CIA 1.2.2024). Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 kam es in den Gemeinden im Norden Benins zu einer Zunahme der Aktivitäten gewalttätiger extremistischer Organisationen, gegen die die beninischen Sicherheitskräfte vorgingen. Es gab zuverlässige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): The World Factbook Benin, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/benin/#military-and-security, Zugriff 8.2.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 1.3.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine größeren Beschränkungen der persönlichen Meinungsäußerung, und Einzelpersonen sind im Allgemeinen nicht der Überwachung oder Repressalien ausgesetzt, wenn sie politische oder andere heikle Themen erörtern (FH 2023). In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. . Es gab jedoch Berichte, dass die Regierung die Pressefreiheit durch Beschränkungen und Sanktionen gegen Medienvertreter einschränkte. Öffentliche und private Medien hielten sich mit offener Kritik an der Regierungspolitik oder der Berichterstattung über Sicherheitsbedenken zurück. Einige Journalisten und Medienunternehmen übten sich in Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und regierungskritische Medien sind zunehmend von der Schließung bedroht. Große Fernsehsender wurden von der Hohen Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation (HAAC) geschlossen und bleiben dies auch weiterhin, obwohl Gerichtsbeschlüsse diese Maßnahmen rückgängig machten (FH 2023). Die Regierung zensierte Online-Inhalte, beschränkte jedoch nicht den öffentlichen Zugang zum Internet und überwachte auch nicht die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz über digitale Medien aus dem Jahr 2017 ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten für Online-Inhalte, die vermeintlich falsch sind oder Personen belästigen (FH 2023). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung respektierte das Recht auf friedliche Vereinigung, nicht aber das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023). Nach der Wiedereinführung von Mehrparteienwahlen im Jahr 1991 gab es in Benin im Allgemeinen eine große Zahl aktiver politischer Parteien. Mit dem Wahlgesetz von 2018 wurden jedoch restriktive Regeln eingeführt, darunter eine ungewöhnlich hohe nationale Schwelle von 10 % und eine belastende Erhöhung der obligatorischen finanziellen Einlagen (FH 2023). Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023 ).Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023 ). Während des Berichtszeitraums hat das CRIET zweimal politische Gefangene freigelassen. Im Juni wurden 17 politische Gegner von Präsident Talon, die seit 2020 unter dem Vorwurf des Terrorismus, des Drogenschmuggels und der Verschwörung zum Staatsstreich inhaftiert waren, vorläufig freigelassen. Im Juli 2022, während des Besuchs des französischen Präsidenten in Benin, ließ das Gericht zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) 30 politische Gegner vorläufig frei; die beiden prominenten politischen Gegner Reckya Madougou und Joel Aivo blieben jedoch zum Jahresende weiterhin in Haft (USDOS 20.3.2023). Mit Dezember 2022 durften sich drei Oppositionsparteien für die Parlamentswahlen 2023 registrieren lassen (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 1.3.6. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen können sich die Menschen in Benin frei bewegen. In einigen ländlichen Gebieten zwingen kulturelle Traditionen die Frauen jedoch dazu, über längere Zeiträume in ihren Häusern zu bleiben (FH 2023). Laut der Zeitung Matin Libre hat die Verkehrspolizei routinemäßig Bestechungsgelder von Lastwagenfahrern verlangt, damit sie das Gesetz gegen überladene und unsichere Fahrzeuge nicht durchsetzen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 1.3.
  1. Grundversorgung und Wirtschaft Aufgrund der wirtschaftlich schwachen Situation gilt Benin als eines der am wenigsten entwickelten Länder und zudem zählt das Land zu den hochverschuldeten Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.330 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Benin immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 2.2024). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI 2.2024c). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 111 Euro pro Kopf (LI 2.2024b). Die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) lag 2022 bei 1,7 % (WKO 2.2024). Nach einer kräftigen Erholung im Jahr 2021 auf 7,2 % verlangsamte sich das Wachstum im Jahr 2022 leicht auf 6,3 %. Nach einer robusten Leistung in der ersten Hälfte des Jahres 2023 hat die Wirtschaft Benins nun jedoch mit externen Schocks zu kämpfen, die mit der Schließung der Grenzen zu Niger und dem Anstieg der Gaspreise im Zuge der in Nigeria im Mai 2023 durchgeführten Reformen zusammenhängen (WB 29.9.2023). Die Inflationsrate in Benin betrug im Jahr 2022 rund 1,35 % (LI 2.2024b). Die jährliche Inflation lag im Juli 2023 bei 3,9 % (WB 29.9.2023) Nach der Invasion in der Ukraine sah sich Benin auch mit steigenden Importkosten konfrontiert, die durch die weltweit hohen Kraftstoff- und Lebensmittelpreise und die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar, an den der CFA-Franc gekoppelt ist, verursacht wurden. Für 2023 wird ein erneuter Anstieg der Inflation auf 3,5 % erwartet, der hauptsächlich auf die Lebensmittelpreise zurückzuführen ist und durch eine ungünstige Getreideernte in den Jahren 2022-2023 (Wetterschocks) noch verschärft wird. Die Inflation könnte sich über die derzeitigen Schätzungen hinaus beschleunigen, da die jüngsten Preiserhöhungen an den Zapfsäulen in Nigeria den Preis für geschmuggeltes Benzin in Benin erheblich (um etwa 60 %) erhöht haben, was die Inflation anheizt (Credendo 24.10.2023). Zu den größten Industriezweigen zählen Textilien, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterial und Zement (LI 2.2024b). Die Wirtschaft ist vom Export unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Baumwolle und Cashewnüsse) und von der Wiederausfuhr importierter Waren und Güter (z. B. Gebrauchtwagen und Reis) nach Nigeria abhängig. Fast 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor. Benin hat trotz stetiger Fortschritte seit 2020 eines der niedrigsten Niveaus der inländischen Ressourcenmobilisierung in der West African Economic and Monetary Union (WAEMU). Die kurzfristigen Aussichten sind durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem geopolitischen Kontext, insbesondere im Norden, sowie durch Unruhen in den Nachbarländern geprägt (WB 29.9.2023). Benin ist eine kleine Volkswirtschaft (nominales BIP von 17 Mrd. USD), die stark mit dem benachbarten Nigeria verflochten ist. Das Land ist auf Baumwollexporte (45 % seiner Leistungsbilanzeinnahmen) und Exporte von Nahrungsmitteln wie Nüsse, Samen, Früchte und Fleisch (21 % der gesamten Leistungsbilanzeinnahmen) angewiesen. Die Covid-19-Pandemie machte viele der Errungenschaften zunichte, die während einer Periode starker staatlicher und wirtschaftlicher Fortschritte erzielt wurden. Benin hat sich trotz der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine gut von Covid-19 erholt und ein BIP-Wachstum von 7,2 % und 6 % in den Jahren 2021 und 2022 erreicht. Die BIP-Wachstumsprognosen für die kommenden fünf Jahre liegen im Durchschnitt bei rund 6 %. Der jüngste Gegenwind infolge der Schließung der Grenze zu Niger und der Sanktionen als Reaktion auf den Militärputsch im Nachbarland wird sich jedoch 2023 negativ auf die Wirtschaft Benins auswirken. Jedoch haben die jüngsten wetterbedingten Katastrophen zu einem Rückgang der Baumwollproduktion (Überschwemmungen) geführt, und die Sicherheitsbedrohungen durch dschihadistische Gruppen an der Nordgrenze Benins belasten die allgemeine makroökonomische Leistung (Credendo 24.10.2023). Angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen wird erwartet, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt (CWA 10.2023). Quellen: - Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67, Zugriff 26.2.2024 - CWA - Compact with Africa (10.2023): Benin, https://www.compactwithafrica.org/content/compactwithafrica/home/compact-countries/benin.html#tab_1, Zugriff 26.2.2024 - LI - Laenderdaten.info (2.2024): Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/index.php, Zugriff 26.2.2024 - LI - Laenderdaten.info (2.2024b): Kennziffern der Wirtschaft in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/wirtschaft.php, Zugriff 26.2.2024 - LI - Laenderdaten.info (2.2024c): Korruption in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/korruption.php, Zugriff 26.2.2024 - WB - The World Bank (29.9.2023): Benin, Overview, https://www.worldbank.org/en/country/benin/overview, Zugriff 26.2.2024 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2024): Länderprofil, Benin, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-benin.pdf, Zugriff 26.2.2024 1.3.
  2. Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Dem UNHCR wurde berichtet, dass humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken vielen Asylbewerbern und betroffenen Personen an der Nordgrenze nicht helfen konnten (USDOS 20.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire 2023). Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023). Quellen: - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2024): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Benin - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/benin/benin_deutsch.html, Zugriff 27.2.2024 - Retour volontaire
(2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 27.2.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html; Zugriff 8.2.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des BF: Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des BF nicht zweifelsfrei fest. Seine Verfahrensidentität ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Ausreise nach Europa bzw. seinem Leben in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ab 09.09.2023 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die Kursbesuche des BF und deren Umfang wurden durch die in Vorlage gebrachten Unterlagen belegt. Einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung hat er nicht erbracht, einen engen Freundeskreis oder eine Vereinsmitgliedschaft hat er nicht behauptet. Die Feststellungen hinsichtlich seiner mangelnden Erwerbstätigkeit und dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem AJ-Web. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des BF: Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der BF begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2024 im Wesentlichen damit, dass er beruflich mit einem Kollegen unterwegs gewesen sei und sie in der Nähe eines Dorfes eine Panne gehabt haben. Sein Kollege sei in Richtung Stadt gegangen, um einen Mechaniker aufzusuchen und er sei in der Zeit beim LKW geblieben. Er habe sich im LKW schlafen gelegt und sei dann mitten in der Nacht von einer Explosion aufgewacht. Als er in den Seitenspiegel des LKW geschaut habe, habe er zwei vermummte Männer weglaufen gesehen. Er sei dann vor den Männern weggelaufen, habe sich versteckt und entkommen können. Als er zum LKW zurückgekehrt sei, haben sich vor einem Haus in der Nähe viele Menschen versammelt. Die Menschen haben ihm erklärt, dass in diesem Haus eine Person von diesen Männern umgebracht worden sei und haben ihn beschuldigt ein Komplize der maskierten Männer zu sein und ihn geschlagen (S 7 Einvernahmeprotokoll BFA). In der Beschwerde wiederholte der BF sein Vorbringen. Der BF sei bei dem Übergriff aufgrund seiner erlittenen Verletzungen ins Krankenhaus gekommen und habe bei seiner Entlassung erfahren, dass die Leute, die ihn zusammengeschlagen haben, nach ihm suchen würden, weil sie ihn für einen Mittäter halten (S 2 Beschwerde). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt — wie bereits das BFA — zum Schluss, dass es dem BF nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Benin glaubhaft zu machen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.09.2024 sein im weiteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachtes Fluchtvorbringen noch gänzlich unerwähnt gelassen hatte. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er hierbei lediglich an, dass er sich in Benin alleine gefühlt habe, da seine Familie im ganzen Land verstreut sei. Er sei zwar von einem unbekannten Mann aufgenommen worden, aber dieser habe zuerst seine eigenen Kinder versorgt. Er sei traurig gewesen, deshalb habe er seine Heimat verlassen (S 6 Protokoll Erstbefragung). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH, 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Der Umstand, dass der BF in der Erstbefragung den Vorfall einer Verfolgung von Privatpersonen aufgrund einer ihm unterstellten Mittäterschaft bei einem Mord nicht erwähnte, während er in der Befragung durch das BFA die Furcht vor neuerlichen gewaltsamen Übergriffen als fluchtauslösenden Grund vorbringt, lässt das Vorbringen aus Sicht der erkennenden Richterin zweifelhaft erscheinen und ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen. Abgesehen von den äußerst unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben des BF und der damit nicht glaubhaften Fluchtgründe, handelt es sich beim Vorbringen des BF um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Der Beschwerdeführer führte keine eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung dieser Personen ins Treffen. Dass sein Herkunftsstaat weder in der Lage noch willens sei, ihn von der Bedrohung durch Privatpersonen (Menschen, die ihn für einen Komplizen halten) zu schützen, brachte der BF zwar in der Beschwerde vor, substantiierte es aber nicht näher (S 2 Beschwerde). Im Gegenteil gab der BF gegenüber dem BFA sogar an, sich gar nicht erst an die Polizei gewendet zu haben – „Ich bin ein friedlicher Mensch. Ich weiß nicht wie das geht.“, obwohl diese nach dem Vorfall korrekterweise die Ermittlungen aufgenommen und ihn einvernommen habe (S 7, 8 Einvernahmeprotokoll BFA). Die belangte Behörde hat in der bekämpften Entscheidung zu Recht auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeiten der Polizei Benins verwiesen und basierend auf den aktuellen Länderberichten angeführt, dass Benin ein Land mit knapp 14 Millionen Einwohnern und ohne ein zentrales Melderegister sei. Angesichts der Gesamtfläche von 114.000 km² wäre dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Bei einer tatsächlichen Bedrohung hätte er sich in einem anderen Teil des Landes niederlassen können, ohne auffindbar gewesen zu sein. Außerdem gab der BF selbst an, dass er beruflich immer wieder in anderen Landesteilen unterwegs gewesen sei, weshalb er sich in Benin auch hinreichend auskennen müsste, um einen anderen Aufenthaltsort finden zu können (S 8 Einvernahmeprotokoll BFA). Aus dem Gesagten ist es dem BF somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen bzw. hätte er sich dieser jedenfalls durch einen Umzug in einen anderen Ort leicht entziehen können. 2.
  4. Zum Herkunftsstaat des BF: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF bzw. seine gesetzliche und rechtsfreundliche Vertretung trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte der BF im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Benin nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund einer ihm unterstellten Beteiligung an einem Mord ausgesetzt. Auch wenn er deswegen tatsächlich bedroht worden wäre, brachte der BF nicht glaubhaft vor, sich dem nicht widersetzen oder einfach durch einen Umzug in eine andere Stadt entziehen zu können.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargestellt, konnte der BF im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Benin nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund einer ihm unterstellten Beteiligung an einem Mord ausgesetzt. Auch wenn er deswegen tatsächlich bedroht worden wäre, brachte der BF nicht glaubhaft vor, sich dem nicht widersetzen oder einfach durch einen Umzug in eine andere Stadt entziehen zu können. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des BF behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem BF ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem BF im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem BF im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN). Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Dem BF droht in Benin keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Benin aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Benin leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat hindeuten könnte, ist ein "ernsthafter Schaden" iSd Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Dem BF droht in Benin keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Benin aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Benin leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat hindeuten könnte, ist ein "ernsthafter Schaden" iSd Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Benin ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Benin alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn - wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist - der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist - wie schon zum AsylG 1997 - in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, MRK abgestellt vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn - wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist - der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist - wie schon zum AsylG 1997 - in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche aus jüngerer Zeit etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0021). Beim BF handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann mit Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, um seinen Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Darüber hinaus verfügt der BF über ein soziales Netzwerk in Form seiner Familie, vor allem seiner Schwester. Die Familie mütterlicherseits verfügt zudem über ein Familienhaus, wo der BF vor seiner Ausreise lebte und wieder Unterkunft finden könnte. Es ist dem BF darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die Regierung Benins arbeitetet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung. Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist. Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können. Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Benin nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Benin nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des BF seit seiner Einreise im September 2023 von etwa eineinhalb Jahren nicht als so lange zu bewerten, als dass es sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des BF seit seiner Einreise im September 2023 von etwa eineinhalb Jahren nicht als so lange zu bewerten, als dass es sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. zuletzt VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche zuletzt VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Gegenständlich wurde seitens des BF weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Insbesondere verfügt er über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ein nachhaltiger Freundeskreis wurde von ihm im Verfahren nicht einmal angedeutet. Außerdem ging er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr ist er nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen des BF, etwa den Besuch von Deutschkursen, nicht verkennt und durchaus würdigt, darf im gegebenen Zusammenhang darüber hinaus maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich hierbei seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Gegenständlich wurde seitens des BF weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Insbesondere verfügt er über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ein nachhaltiger Freundeskreis wurde von ihm im Verfahren nicht einmal angedeutet. Außerdem ging er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr ist er nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen des BF, etwa den Besuch von Deutschkursen, nicht verkennt und durchaus würdigt, darf im gegebenen Zusammenhang darüber hinaus maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich hierbei seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall des jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF jedoch ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall des jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF jedoch ebenfalls nicht vor. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246). Angesichts der nicht besonders langen Aufenthaltsdauer des BF und des Umstandes, dass er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, erweisen sich seine positiven Ansätze einer Integration nicht als derart gewichtig und außergewöhnlich, dass sie seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich zum Durchbruch verhelfen könnten und überwiegt im Rahmen einer Gesamtschau letztlich das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.Angesichts der nicht besonders langen Aufenthaltsdauer des BF und des Umstandes, dass er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt, erweisen sich seine positiven Ansätze einer Integration nicht als derart gewichtig und außergewöhnlich, dass sie seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich zum Durchbruch verhelfen könnten und überwiegt im Rahmen einer Gesamtschau letztlich das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des BF darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des BF darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Benin zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399, mwN).Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Benin zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399, mwN). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das BFA zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das BFA zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 55 FPG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, FPG abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des BF, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung kein sachbezogenes Vorbringen erstattet, dass den beweiswürdigenden Erwägungen und getroffenen Feststellungen des BFA in substantiierter Weise entgegentreten würde. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des BF, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung kein sachbezogenes Vorbringen erstattet, dass den beweiswürdigenden Erwägungen und getroffenen Feststellungen des BFA in substantiierter Weise entgegentreten würde. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2307216.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.