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{'item': 'I413 2290512-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlI413 2290512-1 SpruchI413 2290512-1/11E, I413 2290512-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 04.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 04.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass in Syrien Krieg herrsche und er zum Militär müsse. Er möchte aber nicht kämpfen. Sonst habe er keine weiteren fluchtgründe. Bei Rückkehr habe er Angst um sich und seine Familie. Er müsse ins Gefängnis. Nach Befragung durch die belangte Behörde am 13.11.2023 wies diese mit angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm eine für die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zu (Spruchpunkt III).Nach Befragung durch die belangte Behörde am 13.11.2023 wies diese mit angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm eine für die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zu (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt I dieses dem Beschwerdeführer am 14.03.2024 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides richtet sich die am 09.04.2024 per E-Mail abgesendete Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Reservist gesucht würde, nachdem er 2011 den Wehrdienst als Panzerfahrer abgeleistet habe. Wegen eines Aufenthalts im Libanon habe der Beschwerdeführer immer wieder Aufschübe erhalten und habe sich während Corona in Syrien aufgehalten. Damals sei sein libanesischer Aufenthaltstitel abgelaufen und damit auch sein Aufschub vom Wehrdienst. Der Beschwerdeführer sei von Syrien über die Türkei nach Europa geflohen, sei Angehöriger der Volksgruppe der Drusen, welche vom syrischen Regime als oppositionell betrachtet würden und sei der Beschwerdeführer auch deshalb einer Verfolgung ausgesetzt. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses dem Beschwerdeführer am 14.03.2024 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides richtet sich die am 09.04.2024 per E-Mail abgesendete Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Reservist gesucht würde, nachdem er 2011 den Wehrdienst als Panzerfahrer abgeleistet habe. Wegen eines Aufenthalts im Libanon habe der Beschwerdeführer immer wieder Aufschübe erhalten und habe sich während Corona in Syrien aufgehalten. Damals sei sein libanesischer Aufenthaltstitel abgelaufen und damit auch sein Aufschub vom Wehrdienst. Der Beschwerdeführer sei von Syrien über die Türkei nach Europa geflohen, sei Angehöriger der Volksgruppe der Drusen, welche vom syrischen Regime als oppositionell betrachtet würden und sei der Beschwerdeführer auch deshalb einer Verfolgung ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 11.04.2024, eingelangt am 18.04.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schriftsatz vom 31.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.01.2025 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I405 Mag. Sirma KAYA abgenommen und neu zugewiesen. Am 04.02.2025 legte das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor. Am 10.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt und die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG geschlossen. Am 10.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt und die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.02.2025, Fr 2025/14/0002, forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Mit Eingabe vom 11.02.2025 teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH mit, dass mit dieser Eingabe die Vollmacht vom 02.04.2024 zurückgelegt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist drusisch-moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer lebte bis 2013 und wieder ab 2020 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dezember 2021 in Orman, Gouvernement As-Suwaida. Von 2013 bis 2020 lebte und arbeitete er im Libanon, wo er über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte. Orman, wie das Gouvernement As-Suwaida, steht unter der Kontrolle lokaler drusischer bewaffneter Kräfte. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist drusisch-moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer lebte bis 2013 und wieder ab 2020 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dezember 2021 in Orman, Gouvernement As-Suwaida. Von 2013 bis 2020 lebte und arbeitete er im Libanon, wo er über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte. Orman, wie das Gouvernement As-Suwaida, steht unter der Kontrolle lokaler drusischer bewaffneter Kräfte. Der Beschwerdeführer ist seit 06.12.2021 traditionell verheiratet. Die Ehe wurde erst am 04.05.2023 beim Gericht eingetragen. Seine Frau stammt wie der Beschwerdeführer aus Orman und lebt dort. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. In Orman leben neben seiner Ehefrau seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester. Ein Bruder lebt in Dubai, einer in Ägypten. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ihm wurde mit Bescheid vom 04.03.2024 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Nach Ableistung des Wehrdienstes können syrische männliche Staatsbürger bis zu einem Alter von 42 Jahren zum Reservedienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der syrischen Armee vollständig abgeleistet. Er wurde zum Panzerfahrer ausgebildet und lernte dabei, wie man Panzer fährt, diese pflegt und wartet. Mit seinem Alter von 35 Jahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, zum Reservedienst einberufen zu werden, jedoch ist diese Möglichkeit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist die syrische Armee inaktiv. Ihre Soldaten wurden außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst erfolgen nicht. Der Beschwerdeführer lehnt es ab, Reservedienst zu leisten, weil Krieg ausgebrochen ist und er an keinem Krieg teilnehmen möchte. Der Beschwerdeführer verweigert den Reservedienst weder aus Gewissensgründen, noch aus Gründen seiner religiösen oder politischen Überzeugung. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers und die ihn umgebende Herkunftsregion stehen unter Kontrolle lokaler drusischer Kräfte. Eine Rekrutierung durch Kräfte der HTS und ihrer Koalition ist mangels Möglichkeit des Zugriffs der Kräfte der HTS und ihrer Koalition in diesem Gebiet nicht wahrscheinlich. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Gefahr einer Verfolgung durch die syrischen Behörden infolge einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung in Österreich. Der Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Syrien im Gouvernement As-Suweyda, woher er stammt, keiner ernstlichen Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen aufgrund seines moslemisch-drusischen Bekenntnisses ausgesetzt sein. 1.3. Zur Lage in Syrien 1.3.1. Machtverhältnisse: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten. Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In As-Suweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Am 08.12.2024 erklärten die HTS und ihre Koalitionäre verkündeten am 08.12.2024 in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens. Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus. Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt: Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen 1.3.2. Sicherheitslage Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg. Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten. Für das Jahr 2024 waren die Truppen der syrischen Armee für 446 zivile Todesopfer, die SDF für 132 zivile Todesopfer, der IS für acht zivile Todeopfer, alle Oppositionsfraktionen zusammen für einundzwanzig zivile Todesopfer, die russischen Streitkräfte für 39 zivile Todesopfer, die türkischen Grenzsoldaten für 30 zivilie Todesopfer, israelische Luftangriffe für dreizehn zivile Todesopfer und jordanische Grenztruppen für vierzehn zivile Todesopfer verantwortlich. Die Analyse der Daten zeigt, dass 51,84 % der Todesopfer durch identifizierbare Akteure verursacht wurden, während die Täter der restlichen 48,16 % – aufgrund von Morden, Bombenanschlägen und Landminen – unbekannt bleiben. In ganz Syrien ereigneten sich im Jahr 2024 weiterhin nicht identifizierte Explosionen, mit einem Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren. Hierbei sind 94 Todesopfer durch Explosionen und Sprengsätze, vor allem auf dem Land von Aleppo, insbesondere in Afrin, Al-Bab und Jarablus, sowie in Daraa im Süden dokumentiert, die auf Angriffe verschiedener Akteure zurückzuführen waren, vor allem auf die SDF, deren Sprengstoff oft aus ihren Kontrollgebieten stammt, gefolgt von der syrischen Regierung des gestürzten Präsidenten, die versuchte, die von der Opposition gehaltenen Regionen zu destabilisieren. Auch von Rache getriebene Einzeltaten tragen dazu bei. Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Morden ging im Jahr 2024 leicht zurückgegangen: 364 registrierte Todesfälle im Vergleich zu 400 im Jahr 2023, 389 im Jahr 2022, 367 im Jahr 2021, 348 im Jahr 2020, 337 im Jahr 2019 und 84 im Jahr 2018. Landminen sind nach wie vor eine große Bedrohung für die Zivilbevölkerung und forderten im Jahr 2024 141 Todesopfer, verglichen mit 126 im Jahr 2023, 119 im Jahr 2022, 169 im Jahr 2021, 135 im Jahr 2020 und 290 im Jahr 2019. Das Gouvernement Aleppo ist nach wie vor am stärksten von Landminen betroffen. Die Hauptnutzer von Landminen waren im Jahr 2024 die syrische Regierung des gestürzten Präsidenten al-Assad, der IS und die SDF. Durch den Machtwechsel kam es zu keiner Desabilisierung der Lage im Land. Die Sicherheitslage hat sich in Syrien laut den Vereinten Nationen stabilisiert. Es kommt aber weiterhin in Syrien – zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, aktuell insbesondere im Nordosten an der Grenze zur Türkei, wo türkische Kräfte PKK-Ziele in Nord Raqqa bekämpft oder im ländlichen Damaskus durch Luftangriffe Israels und durch militärische Aktivitäten Israels im Bereich nördlich von Quneitra und im Bereich der Gouvernementsgrenzen zwischen Daraa und Quneitra. Auch kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Autobomben oder durch Beschuss. Ferner ist die Gefahr der Verletzung durch Landminen im ganzen Land – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – gegeben. Zudem führen Sicherheitskräfte im Land immer wieder Razzien durch, bei welchen es auch zu Toten kam. Auch kommt es im Land immer wieder zu Protesten, so etwa jüngst in Daraa gegen die israelischen Militäraktionen im Gebiet. 1.3.3. Neueste Entwicklungen: 1.3.3.1. Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament. Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. Am 29.12.2024 teilte Al-Scharaa in einem Interview mit, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens. Am 10.01.2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden. Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt. Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen. Am 29.12.2025 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen. Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Diese Konferenz wurde am 25.02.2025 in Damaskus unter Teilnahme von 600 Personen abgehalten. Das Abschlussdokument fokussierte auf die territoriale Integrität des Landes und seiner Souveränität, verurteilte die Einfälle Israels und forderte dessen Rückzug. Die Stellungnahme zeigte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfassung auf, die ein interimistisches Gesetzgebungsorgan vorsieht und den Entwurf einer permanenten Verfassung, welche Freiheit und Menschenrechte verspricht. Außerdem wird die Bedeutung der Menschenrechte hervorgehoben, die Förderung der Teilhabe von Frauen in allen Sektoren und der friedlichen Koexistenz aller Bestandteile der syrischen Gesellschaft und die Pflege einer Kultur des Dialogs innerhalb der syrischen Gesellschaft bei der folgenden nationalen Diskussion. 1.3.3.2. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidij ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen. Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf. Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen. Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert. 1.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen 07.12.2024 und 11.12.2024 mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom 14.12.2024 zum 15.12.2024 griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros. Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen. 1.3.3.4. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen (Moratorium on Forced Returns). Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen ((Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections). UNHCR ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus infolge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsland derzeit nicht erfüllt sind. Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27.11.2024 und dem 11.12.2024 etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon. Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen. Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe. Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder. Mit 29.12.2024 haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 08.12.2024 und 29.12.2024 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29.12.) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Seit Anfang Dezember 2024 sind bis 27.02.2025 nach Schätzungen des UNHCR ca 297.300 syrische Staatsangehörige über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt. Zuletzt stiegen die Grenzübertritte vom Libanon und von Jordanien nach Syrien Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30.01.2025 mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News, 30. Jänner 2025). 1.3.3.5. Sonstiges Human Rights Watch bestätigt am 16.12.2024 den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus. Am 18.12.2024 der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus. Am 27.12.2024 töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus. Am 07.01.2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte. Die Europäische Union hob am 24.02.2025 bestimmte Sanktionen auf, um die demokratische Entwicklung während der politischen Wandlung des Landes zu unterstützen. Unter anderem sind syrische Banken, die staatliche Luftfahrgesellschaft, die Zentralbank und die Erdöl-, Gas- und Stromindustrie von den Sanktionen ausgenommen. Das Waffenembaro bleibt weiterhin bestehen. Am 29.01.2025 wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten. Der 08. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt. 1.3.4. Akteure: 1.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen al-Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS im Jahr 2017 eine zivile Regierung in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens. In Idlib festigte die HTS ihre Autorität, indem sie eine Form von Stabilität bot und gleichzeitig Gewalt einsetzte, um Rivalen und sogar ehemalige Verbündete auszurotten oder zu kooptieren. Die HTS entfernte sich von der ausgeprägten Dschihadistischen Rhetorik, dem Kampf für Religion und der Etablierung einer islamischen Herrschaft in Syrien als Teil eines umfassenden, vernetzten globalen Projekts. Stattdessen übernahm sie ein eher "revolutionäres" und nationalistisches Narrativ und konzentrierte sie sich auf den Sturz des Präsidenten Bashar al-Assad und die "Befreiung" Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein. 1.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt 1.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. 1.3.4.4. Sonstige Gruppierungen Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition "Southern Operations Room". 1.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage Im Jahr 2024 lebten über 90 Prozent der Syrerinnen und Syrer unter der Armutsgrenze. Etwa 12,9 Millionen Menschen – mehr als die Hälfte der Bevölkerung – hatten Schwierigkeiten, Zugang zu ausreichend hochwertigen Nahrungsmitteln zu erhalten, und mindestens 16,7 Millionen Syrer benötigten humanitäre Hilfe, was einem Anstieg von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dennoch ist die humanitäre Hilfe für Syrien auf den niedrigsten Stand der letzten Jahre gesunken. Mehr als 12 Jahre Krieg haben die zivile Infrastruktur und Dienstleistungen Syriens dezimiert und den Zugang zu Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Elektrizität, Bildung, öffentlichen Verkehrsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen stark beeinträchtigt. Die Menschen im ganzen Land waren aufgrund der schweren Treibstoffknappheit und der steigenden Lebensmittelpreise in Not geraten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich die Situation durch die von der Regierung oft willkürlich vorgenommenen Kürzungen bei der Sozialversicherung verschärft. Vor ihrem Zusammenbruch im Dezember hatte die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Lieferung humanitärer Hilfe in den von der Regierung gehaltenen Gebieten Syriens und anderswo im Land verhängt und Hilfsgüter umgeleitet, um ehemalige Oppositionsgebiete zu bestrafen. Das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bei der Auftragsvergabe durch UN-Organisationen, die Hilfe in Syrien leisten, hat zu einem ernsthaften Risiko der Finanzierung missbräuchlicher Einrichtungen geführt. Komplexe und weitreichende Sanktionen, die von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Union und anderen gegen die syrische Regierung, Beamte und verwandte Einrichtungen verhängt wurden, haben die prinzipientreue und unparteiische Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Gemeinden und den Wiederaufbau kritischer Infrastrukturen wie Gesundheits- und Sanitäreinrichtungen behindert. Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe. 1.3.6. Gouvernement As-Suweida Das Gouvernement As-Suweida (auch Sweida oder Suwayda) ist im südlichen Teil Syrien lokalisiert und grenzt an Daraa und das ländliche Damaskus sowie an Jordanien. Seine Bevölkerung besteht aus 91% aus Drusen. Während dem Konflikt war das Gouvernement offiziell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Tatsächlich hat die syrische Regierung die Kontrolle nicht direkt ausgeübt, sondern über die lokalen bewaffneten Kräfte sowie die Sicherheitskräfte. Die Kontrolle liegt weiterhin bei den lokalen bewaffneten Kräften. Die Situation im As-Suweida wird als instabil und chaotisch charakterisiert. Es gibt eine anhaltende Unsicherheit dort. EUAA Country Guidence (April 2024) ist der Auffassung, dass die Gewalt in Gouvernement As-Suweida einen hohen Grad erreicht und deshalb ein geringer Grad an individuellen Elementen erforderlich ist, um zu befürchten, dass eine Person, die in dieses Gebiet zurückkehrt ein reales Risiko einer Gefährdung im Sinne von Art. 15 (

  1. c)der Statusrichtlinie einzugehen. Das Gouvernement As-Suweida (auch Sweida oder Suwayda) ist im südlichen Teil Syrien lokalisiert und grenzt an Daraa und das ländliche Damaskus sowie an Jordanien. Seine Bevölkerung besteht aus 91% aus Drusen. Während dem Konflikt war das Gouvernement offiziell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Tatsächlich hat die syrische Regierung die Kontrolle nicht direkt ausgeübt, sondern über die lokalen bewaffneten Kräfte sowie die Sicherheitskräfte. Die Kontrolle liegt weiterhin bei den lokalen bewaffneten Kräften. Die Situation im As-Suweida wird als instabil und chaotisch charakterisiert. Es gibt eine anhaltende Unsicherheit dort. EUAA Country Guidence (April 2024) ist der Auffassung, dass die Gewalt in Gouvernement As-Suweida einen hohen Grad erreicht und deshalb ein geringer Grad an individuellen Elementen erforderlich ist, um zu befürchten, dass eine Person, die in dieses Gebiet zurückkehrt ein reales Risiko einer Gefährdung im Sinne von Artikel 15, (
  2. c)der Statusrichtlinie einzugehen. 1.3.7. Die Volks-/Glaubensgruppe der Drusen Ca. drei bis vier Prozent aller syrischen Bürger sind Dusen. Sie leben hauptsächlich im Gouvernement As-Suweida leben, wo sie die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen. Sie werden als Ethnie, die als Stamm und religiöse Sekte charakterisiert wird, bezeichnet. Die Mehrheit der Drusen blieb im Syrien Konflikt neutral. Allerdings gibt es auch Gruppen von Drusen die entweder die Regierung oder die Opposition unterstützen. Das syrische Regime hat die drusische Bevölkerung in As-Suweida als politisch problematische Minderheit behandelt. Es kam zu Massenverhaftungen und zu Bombardements. Seit Mitte 2018 hat die Armee und ihre Verbündeten die Jugend in As-Suweida dazu gedrängt den Militärdienst zu machen. Nach den Attacken des IS im Juli 2018 auf das Gouvernement hörte die Armee vorübergehend auf diesen Druck auf As-Suweida auszuüben. Die Drusen waren Ziel des IS mit einer Attacke die den Tod von 300 Personen und der Entführung von 20 Frauen und 16 Kindern verursachte. Letztere wurden nach Verhandlungen später freigelassen. Allerdings waren zwei Personen zwischenzeitig verstorben und eine Person exekutiert worden. Die Drusen waren auch von Jabhat Al-Nusra verfolgt, die große Gruppen von Drusen aus dem Gouvernement Idlib von Jabal Al-Summaq vertrieben haben. Eine andere Quelle berichtete, dass die Drusen von Qualb Lawza in Idlib von der HTS zur Konversion zum Islam gezwungen worden seien. Andere Quellen berichten, dass religiöse Minderheiten so auch die Drusen relativ gut von den Behörden und den oppositionellen Gruppen behandelt worden seien und nicht zu irgendwelchen Befragungen oder Überprüfungen an Checkpoints in Damaskus herausgenommen worden seien. 1.3.8. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.8.1. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst 1.3.8.1.1. Wehrdienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. 1.3.8.1.2. Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. 1.3.8.1.3. Wehrdienstverweigerung / Desertion In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Nur Auslandssyrer haben die Möglichkeit durch Bezahlung einer Wehrersatzleistung (Freikauf) den Wehrdienst zu vermeiden. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. 1.3.8.1.4. Aktuelle Entwicklungen Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen. Aktuell finden keine Rekrutierungen statt. 1.3.8.2. Rekrutierung durch die HTS: Es gibt keine verlässlichen Berichte, die eine Zwangsrekrutierung durch HTS belegen. Es ist in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation davon die Rede, dass junge Männer unter sozialem Druck stehen, sich oppositionellen Gruppen anzuschließen. Die HTS hat eine Militärakademie 2021 eingerichtet, um dort Bewerber militärisch auszubilden. Trotz der Einrichtung einer Abteilung für militärische Rekrutierung sind Rekrutierungskampagnen nach diesem Bericht nicht verpflichtend. Die HTS wird von Seiten eines Militärexperten so eingeschätzt, dass die HTS nicht zwangsrekrutiert, weil sie sich auf Elitekämpfer und reguläre Rekruten stützt und mehr auf die Fähigkeiten der Kämpfer und ihren Wunsch, in den Reihen zu dienen und Mitglied zu werden, sich konzentrieren. Aus den aktuellen Berichten gehen keine Rekrutierungskampagnen bzw. Nachtrichten von Zwangsrekrutierung hervor. 1.3.9. Grenzübergänge: Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wieder aufgenommen. Es bestehen keine aktuellen Berichte, dass Personen an Grenzübergängen rekrutiert würden. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu seinem Namen, Geburtsdaten und seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 13.11.2023, S 4 f), welche mit den vorgelegten seine Identität belegenden syrischen Dokumenten (syrischer Reisepass und syrischer Personalausweis, AS 79
  3. ff)übereinstimmen. Aufgrund der unbedenklichen vorgelegten Personaldokumente steht seine Identität fest. Aufgrund seiner Angaben vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 13.11.2023 S 4) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 (Niederschrift S 14
  4. f)ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer Araber ist und sich zum drusisch-moslemischen Glauben bekennt. Aufgrund seiner Angaben vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 13.11.2023, S 6) und der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S 5) ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer aus dem Ort Orman im Gouvernement As-Suwayda stammt, dort bis zum Jahr 2013 gelebt hat, als er in den Libanon gegangen ist, und ab 2020 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dezember 2021 wieder in Orman gelebt hat. Aufgrund seiner glaubhaften Aussage ist das Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift S 5) auch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zwischen 2013 bis 2020 durchgehend im Libanon gelebt hat, auch wenn er angibt, von 2018 bis 2020 dreimal in Syrien zu Besuch gewesen zu sein. Dass er im Libanon eine Aufenthaltsberechtigung hatte, ergibt sich aufgrund des bei der Einvernahme des BFA vorgelegten libanesischen Aufenthaltstitels (AS 83 f). Die Feststellung über die Kontrolle im Gebiet des Herkunftsortes des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund einer Einsicht in die interaktiv verfügbare historische Karte Syriens des Carter Centers (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html). Danach stand und steht mit Stand 01.01.2025 immer noch das Gouvernement unter Kontrolle lokaler drusischer Kräfte (Suwayda Operations Room). Diese Information korrespondiert auch mit den zum Gouvernement As-Suwayda getroffenen Ausführungen in der Syria Country Guidance der EuAA (Stand April 2024, S 161
  5. ff)und den Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, 81 ff), die übereinstimmend darlegen, dass dieses Gouvernement zwar während des Konfliktes offiziell unter Kontrolle der syrischen Regierung stand, jedoch diese nicht die Macht in As-Suwayda direkt ausübte, sondern sich hauptsächlich auf lokale bewaffnete Gruppen stützte. Auch der Beschwerdeführer brachte mehrfach zum Ausdruck, dass die nunmehrigen Machthaber im Gebiet der früheren syrischen Regierung (HTS und ihre Koalition) nicht die Kontrolle in ihrem (gemeint dem drusischen) Gebiet hätten (Niederschrift vom 10.02.2025, S 10 f). Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Kontrolle in As-Suwayda von lokalen drusischen Kräften ausgeübt wird. Die Feststellungen zur Eheschließung und zur gerichtlichen Eintragung der Ehe sowie zur in Orman lebenden Ehefrau basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde (Niederschrift vom 13.11.2023, S 9). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 korrigierte der Beschwerdeführer das Datum der Eheschließung auf 06.12.2021, weshalb dieses Datum festgestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat, gibt er sowohl vor der belangten Behörde an (Niederschrift vom 13.11.2023, S 9), als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 (Niederschrift S 6). Die Feststellungen zu seinen in Orman lebenden Verwandten basiert auf seiner glaubhaften Angabe im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde (Niederschrift vom 13.11.2023, S 6), ebenso die Feststellung zu seinem in Dubai lebenden Bruder. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Geburtsdatum. Danach ist der Beschwerdeführer 35 Jahre alt. Dass er gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 (Niederschrift S 4), wonach der keine Leiden und Gebrechen habe. Es gibt keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Aus Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides geht zweifelsfrei hervor, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (AS 143). In der mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er noch den B-Führerschein benötigen würde, um eine Chance zu haben. Er habe Mechaniker gelernt und sich die Zeugnisse anerkennen lassen, jedoch müsse er noch drei Jahre eines Mechanikers abdecken (Niederschrift vom 10.02.2025, S 4). Aus dem eingeholten AJ-Web-Auszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht und auch noch nie einer Arbeit in Österreich nachgegangen ist. Daher war die diesbezügliche Feststellung, dass er nicht arbeitet, zu treffen. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Geburtsdatum. Danach ist der Beschwerdeführer 35 Jahre alt. Dass er gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 (Niederschrift S 4), wonach der keine Leiden und Gebrechen habe. Es gibt keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Aus Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides geht zweifelsfrei hervor, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (AS 143). In der mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er noch den B-Führerschein benötigen würde, um eine Chance zu haben. Er habe Mechaniker gelernt und sich die Zeugnisse anerkennen lassen, jedoch müsse er noch drei Jahre eines Mechanikers abdecken (Niederschrift vom 10.02.2025, S 4). Aus dem eingeholten AJ-Web-Auszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht und auch noch nie einer Arbeit in Österreich nachgegangen ist. Daher war die diesbezügliche Feststellung, dass er nicht arbeitet, zu treffen. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst ergeben sich zweifelsfrei aus den Länderfeststellungen (Pkt. 1.3.8.1.1. iVm mit Pkt. 2.3.8.). Es besteht kein Zweifel, dass die gesetzlichen Grundlagen des verpflichtenden Wehrdienstes nach wie vor bestehen, jedoch wurden – wie aus den in Pkt. 2.3.8. zitierten Quellen hervorgeht – die Soldaten der syrischen Armee nach Hause geschickt und finden aktuell keine Rekrutierungen mehr statt. Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 (Protokoll S 8). Dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst als Panzerfahrer abgeleistet hat, ergibt sich aus seiner Aussage vor der belangten Behörde am 13.11.2023 (Protokoll S 7). und Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst ergeben sich zweifelsfrei aus den Länderfeststellungen (Pkt. 1.3.8.1.1. in Verbindung mit mit Pkt. 2.3.8.). Es besteht kein Zweifel, dass die gesetzlichen Grundlagen des verpflichtenden Wehrdienstes nach wie vor bestehen, jedoch wurden – wie aus den in Pkt. 2.3.8. zitierten Quellen hervorgeht – die Soldaten der syrischen Armee nach Hause geschickt und finden aktuell keine Rekrutierungen mehr statt. Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 (Protokoll S 8). Dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst als Panzerfahrer abgeleistet hat, ergibt sich aus seiner Aussage vor der belangten Behörde am 13.11.2023 (Protokoll S 7). und Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2025 mit, dass er einfach nicht am Krieg teilnehmen wolle und gegen Gewalt sei. Er habe sich nicht in den Tod einmischen wollen und keine Waffen tragen wollen; es sei Krieg ausgebrochen und er möchte an keinem Krieg teilnehmen (Protokoll vom 10.02.2025, S 7). Diese Gründe, warum der Beschwerdeführer es ablehnt, Reservedienst zu leisten, erscheinen glaubhaft und waren daher festzustellen. Mit diesen Gründen zeigt der Beschwerdeführer freilich auf, dass er den Reservedienst weder aus Gewissensgründen, noch aus Gründen seiner religiösen oder politischen Überzeugung verweigert. Dies wird auch durch seine Aussage bekräftigt, dass er als österreichischer Staatsbürger Militärdienst leisten würde (Protokoll vom 10.02.2025, S 8). Daher gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer den Reservedienst weder aus Gewissengründen, noch aus Gründen seiner religiösen oder politischen Überzeugung verweigert. Aufgrund der Einschau in die im Internet abrufbare Karte Syriens, welche den historischen Konflikt in Syrien nachvollziehen lässt (https://www.cartercenter.org/news/multipmedie/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 28.02.2025) und den in Pkt. 2.3.6. zitierten Quellen bestehen keine Zweifel, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers und die ihn umgebende Herkunftsregion in As-Suweida unter Kontrolle lokaler drusischer Kräfte stehen. Die historische Karte des Carter Center wird von der gemeinnützigen, vom früheren Präsidenten der USA, Jimmy Carter begründeten The Carter Center unterhalten. Beide Quellen sind bekannt seriös. Nachdem sie übereinstimmend die festgestellte Kontrollsituation in Syrien belegen, besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Aufgrund dieser unverändert seit Jahren (bereits vor dem Sturz des Regimes von Bashar Al-Assad) bestehenden Kontrollsituation ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass eine Rekrutierung durch Kräfte der HTS und ihrer Koalition ist mangels Möglichkeit des Zugriffs der Kräfte der HTS und ihrer Koalition in diesem Gebiet nicht wahrscheinlich ist. Aufgrund des Sturzes des Regimes von Bashar Al-Assad und der damit einhergehenden Auflösung des dieses Regimes stützenden Sicherheitsapparates besteht kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr einer Verfolgung durch die syrischen Behörden infolge einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung in Österreich droht. Der Beschwerdeführer stammt aus As-Suweida. Die Bevölkerung dieses Gouvernements besteht zu 91 % aus Drusen (Pkt. 1.3.6.). Das Gouvernement wird – bereits seit Beginn des Konfliktes in Syrien im Jahr 2011 – von lokalen drusischen Kräften kontrolliert. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Syrien im Gouvernement As-Suweida keiner ernstlichen Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen aufgrund seines moslemisch-drusischen Bekenntnisses ausgesetzt sein wird. Soweit der Beschwerdeführer auf die vorgelegten Bilder zum Beleg einer Verfolgung der Drusen in Syrien verweist, ergeben aufgrund des vorgenommenen Augenscheins in diese Bilder in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2025 keine derartigen Hinweise. Den Bildern ist nicht nur nicht zu entnehmen, wo und wann diese Bilder aufgenommen worden sind, sondern auch nicht, dass die dort abgebildeten Busse beschossen wurden, zumal die abgebildeten Beschädigungen auch auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Selbst wenn Schüsse auf die Busse abgegeben wurde, belegt dies nicht, dass Angehörige der drusischen Volks-/Glaubensgruppe wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Volks-/Glaubensgruppe Opfer eines Anschlages geworden seien. 2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage im Herkunftsstaat wurden die nachstehend näher bezeichneten Quellen herangezogen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zur Lage im Herkunftsstaat wurden die nachstehend näher bezeichneten Quellen herangezogen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Das Bundesverwaltungsgericht hat die nachstehend näher bezeichneten Quellen und die daraus getroffenen Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen weder im Hinblick auf deren Richtigkeit, noch im Hinblick auf deren Aktualität entgegen und brachten auch nicht vor, dass sich aufgrund dieser Quellen kein vollständiges und aktuelles Bild von der Lage im Herkunftsstaat ergebe. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die aufgrund der nachstehend näher bezeichneten Quellen getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ein aktuelles, vollständiges und zutreffendes Bild von der Lage in Syrien ergeben. 2.3.1. Machtverhältnisse: Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen und zur Sicherheitslage bis zu den Ereignissen Ende November 2024/Anfang Dezember 2024 in Syrien basieren auf den diesbezüglichen Berichten und Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 11, den Berichten der EuAA: Country Guidance: Syria, April 2024, Syria – Country Focus, October 2024 sowie Syria: Targeting of Individuals, September 2022, samt den jeweils dort zitierten Quellen, sowie dem Bericht ecoi.net: Syrian Arab Republic – Information Collection on Developments Regarding the Fall of President Assad, Stand 29.01.2025, und der Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024. Sie stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs dar und ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es bestehen keine Zweifel am Zutreffen dieser Quellen, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Die Vorgänge zwischen dem 27.11.2024 bis zum 08.12.2024 ergeben sich aus den nachstehend angeführten Berichten und aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024. Aus den Berichten der BBC: What is happening in Syria and why now? vom 08.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o (Zugriff am 28.02.2025), Der Standard: Situation in Syrien: Was wir bisher wissen, vom 08.12.2024, https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/3000000248344/situation-in-syrien-was-wir-bisher-wissen (Zugriff am 28.02.2025); ISNI – Italien Institute for International Political Studies: The End of Assad: A New Chapter in Syrian History, vom 08.12.2024, https://www.ispionline.it/en/publication/the-end-of-assad-a-new-chapter-in-syrian-history-193946 (Zugriff am 28.02.2025) geht die Einnahme von Aleppo, Hama und Homs durch die HTS und ihre Verbündeten zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa, ergeben sich aus dem Bericht der RUDAW vom 07.12.2024: Syrian rebels announce capturing suthern city of Daraa, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/061220246 (Zugriff am 28.02.2025). Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa und in As-Suweida stützen sich auf einen Bericht von Al-Hazeera vom 10.12.2024: Now al-Assad’s regime fell: Key moments in the fall of Syria’s tyrant, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/syria, (Zugriff am 28.02.2025) und auf den Bericht der Zeit Online: Syrisches Militär zieht sich aus den Gebieten im Süden zurück, vom 07.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-militaer-sueden-daraa-suweida-homs, (Zugriff am 28.02.2024) sowie auf die Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3). Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Gouvernements Daraa und As-Suweida fast vollständig unter Kontrolle lokaler Milizen stehen. Dass diese Gruppen die ersten in Damaskus waren, berichtet The Guardian: Who are the main actors in the fall oft he regime in Syria?, vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance (Zugriff am 29.02.2024). France 24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: Spokesman, vom 09.12.2024 (https://www.france24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman (Zugriff am 28.02.2025) berichtete darüber, dass sich die Rebellen aus dem Süden nach der Ankunft der HTS nach Daraa zurückgezogen hätten. Aus dem Bericht der Tagesschau vom 08.12.2024: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html (Zugriff am 28.02.2024), welcher auch durch andere Berichte, zB Zeit-online: Syrien steht vor dem Machtwechsel, vom 16.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-rebelen-machtuebernahme-damaskus (Zugriff am 28.02.2025), orf.at: Jubel und Ungewissheit in Syrien, vom 08.12.2024, https://orf.at/stories/3378333/ (Zugriff am 28.02.2025) bestätigt wird, geht unzweifelhaft hervor, dass der bisherige Machthaber und Präsident Bashar Al-Assad gestürzt wurde, mit seiner Familie Syrien verlassen und letztendlich in Russland eingetroffen ist, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Die Zeit Online berichtete am 22.01.2025, dass Frankreich gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl erlassen hatte, weil die französische Justiz ihn verdächtigt, ein Mitverschulden an Kriegsverbrechen zu haben (Zeit Online: Frankreich stellt Haftbefehl gegen Assad aus, vom 22.01.2025, https://www.zeit.de/politik/2025-01/syrien-frankreich-baschalr-al-assad-haftbefehl, Zugriff am 28.02.2025). Zugleich belegen diese Berichte, dass die syrischen Rebellen offiziell erklärten, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Aufgrund dieser Berichte, deren Seriosität nicht anzuzweifeln ist, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vorgenannnten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Tal Rifaad und Manbij sowie Deir ez-Zour basieren auch der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3 f). Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 28.02.2025) und der Syria Map betreffend die historische Kontrolle in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-in-syria.html). Syria Live Map wird von Software-Entwicklern und Journalisten betreut und versteht sich als Informatonsseite, die sich basierend auf einer großen Anzahl von Informationen der faktischen Berichterstattung betreffen eine Vielzahl von Themen, darunter Konflikte, Menschenrechte, Terror, Proteste, Waffeneinsatz, verschrieben hat. Die Quelle wird von führenden Institutionen im Bildungs-, Friedens- und Sicherheitssektor genutzt. Die historische Karte des Carter Center wird von der gemeinnützigen, vom früheren Präsidenten der USA, Jimmy Carter bergründeten The Carter Center unterhalten. Beide Quellen sind bekannt seriös. Nachdem sie übereinstimmend die festgestellte Kontrollsituation in Syrien belegen, besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. 2.3.2. Zur Sicherheitslage Die Feststellungen zur Situation der Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2024 basiert auf dem Bericht des Syrischen Menschenrechtskomitees für das Jahr 2024 vom 23.01.2025, https://www.shrc.org/en/?p=34346, Zugriff am 28.02.2025. Dass es durch die Umbrüche im Dezember 2024 zu keiner Destabilisierung der Sicherheitslage gekommen ist, ergibt sich aus den Bericht der Tagesschau: Sicherheitslage nach Umsturz in Syrien stabil, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/syrien-sicherheit-102.html, Zugriff am 28.02.2025. Die Feststellung, dass sich in Syrien die Sicherheitslage laut den Vereinten Nationen stabilisiert hat, basiert auf einer Aussage des UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationan (UNRIC: Syrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-miliionen-menschen-brauchen-humanitaere-hilfe/ (Zugriff am 28.02.2025). Dass es nach wie vor zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere durch die genannten Militäraktionen kommt, ergibt sich aus der Einsicht in syria live map, https://syria.liveumap.com, Zugriff am 28.02.2025, welche solche Vorfälle tagesaktuell verzeichnet. Auch ergibt sich aus der Berichterstattung, zB dem Bericht von AL-Jazeera: Car bomb kills at least 18 women in northern Syria, vom 03.02.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/2/3/car-bomb-kills-at-least-18-women-in-northern-syria, Zugriff am 28.02.2025, die Gefahr der Verletzung durch Autobomben, im konkreten Fall durch eine Autobombe in Manbij, die 18 Frauen und einen Mann, überwiegend landwirtschaftliche Arbeiter, tötete. Dass es auch zu Beschuss kommen kann, legen die vorgelegten Bilder des Beschwerdeführers nahe, wenn auch aus diesen nicht hervorgeht, dass die abgebildeten Busse tatsächlich beschossen wurden und auch nicht ersichtlich ist, dass die dort dokumentierten Schäden in jüngerer Zeit und wo sich diese Schäden ereignet hatten. Dennoch ist aufgrund der Informationen zur Sicherheitsrelevanten Vorfällen der syrialivemap das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass solche Vorfälle auch aktuell noch vorkommen können. Den Berichten zu Syrien (zB UNO Flüchtlingshilfe, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/perspektiven-schaffen/rueckkehr/minen, Zugriff am 28.02.2025; swissinfo.ch: Helfer warnen vor vielen Landminen in Syrien, https://www.swissinfo.ch/ger/helfer-warnen-vor-vielen-landminen-in-syrien/88593987, Zugriff am 28.02.2025) ist auch zu entnehmen, dass im ganzen Land, in manchen Teilen mehr, in manchen weniger, die Gefahr durch Landminen verletzt zu werden real existiert, weshalb auch dies festzustellen war. 2.3.3. Zu den neuesten Entwicklungen: 2.3.3.1. Zu den politischen Entwicklungen Die Feststellungen zu den jüngsten politischen Entwicklungen basieren auf nachstehenden Quellen: Middle East Eye: Mohammed a-Bashir: Who is Syria’s new interim prime minister?, vom 10.12.2024, https://www.middleeasteye.net/news/mohammed-al-bashir-who-syria-new-interim-prime-minister (Zugriff am 28.02.2025), aber auch Al Jaueera: Srian fighters name Mohammed al-Bashir as caretakter prime minister, vom 10.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/rebel-backed-mohamed-al-bashir-appointed-syrias-caretaker-prime-minister (Zugriff am 28.02.2025) berichten über die Beauftragung von Mahamed Al-Bashir als Interimspremierminister und Leiter der Überhangsregierung bis zum 01.03.2025. Aufgrund des Berichts des Congressional Research Service: Syria: Regime Change, Transition, and U.S. Policy vom 13.12.2024, https://crsrepotrs.congrss.gov/product/pdf/IN/IN12469 (Zugriff am 28.02.2025) seien einiege Regierungsbeamte und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Die Feststellungen zum Außenminister und zum Verteidigungsminister basieren auf einen Bericht der Aljazeera: Syrian authorities appoint HRS figures as foreign, defence ministers vom 21.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/21/syrias-new-rulers-appoint-hts-figures-as-foreign-defence-ministers (Zugriff am 28.02.2025) und zu den Aussichten auf Wahlen und eine neue Verfassung basieren auf dem Bericht der AP: Syria’s de facto leader says it could take up to 4 years to hold elections vom 29.12.2024, Https://apnews.com/article/syria-damascus-israel-airstrike-assad-dcf827005877ab76e3fd075252fd3544, Zugriff am 27.02.2025. Dass Ahmed Al-Sharaa zum Übergangspräsidenten am 29.01.2025 ernannt, die bisherige Verfassung außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst wurde, ist aus dem Bericht der Tagesschau: Al-Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff vom 28.02.2025. Die Feststellungen betreffend die Auflösung aller Rebellenfraktionen und deren Integration in das Verteidigungsministerium stützt sich auf den Bericht The Guardian: Syrian HTS leader says rebel factions that overthrew Assad will be ‘disbanded’, vom 17.12.2024, Https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, Zugriff vom 28.02.2025). Jene zu den Planungen, auch die kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium aufzunehmen und die Feststellungen zu den diesbezüglichen Gesprächen mit den SDF und den Ergebnissen basieren auf folgenden Berichten: Kurdistan24: Kurdish forces to join Defense Ministriy, Kurds integral to Syrian fabric, says Ahmed al-Sharaa, vom 29.12.2024, https://www.hurdistan24.net/en(storiy/817471, Zugriff am 28.02.2025; Shafaq News: SDF leader: We Will Be Part oft he New Syrian Army, vom 10.01.2025, https://shafaq.com/en(World(SDF-leader-We-Will-Be-Part-of-the-New-Syrian-Army, Zugriff am 28.02.2025; Al-Jazeera: Syrian minister rejets Kurdish-led SDF’s proposal for own military bloc, vom 19.01.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/19/syria-defence-minister-rejects-kurdish-led-sdf-proposal-own-military-bloc, Zugriff am 28.02.2025, sowie den Bericht von Middle East Eye: Syria’s new government lists conditions to end rift with Kurdish-led SDF, vom 24.01.2025, https://www.middleeasteye.net/news(syria-lists-coditions-end-rift-sdf, Zugriff am 28.02.2025. Die Feststellungen zur möglichen Integration des Southern Operations Room in das Verteidigungsministerium basiert auf dem Bericht von France24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: spokesman, vom 08.01.2025, https://wwwfrance24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman, Zugriff am 28.02.2025. Aus dem Bericht von France 24: ’Foreign jihadists’ in Syria leader’s pick for army officers: monitor, experts, vom 30.12.2024, https://www.france24.com/en/live-news/20241230-foreign-jihadists-in-syria-leader-s-pick-for-army-officers-monitor-experts, Zugriff am 28.02.2025 geht die neue Besetzung der Armeekommandanten hervor. Dass sich die neue Regierung zur Wahrung der Rechte von Minderheiten verpflichtet hat, ist dem Bericht The New Arab: Syria govt plans ’expanded’ committee to prepare national dialogue, vom 07.01.2025, https://www.newarab.com/news/syria-govt-plans-expanded-committee-national-dialogue, Zugriff am 28.02.2025, hervor. Zu den Feststellungen der Änderungen des Lehrplanes durch das Bildungsministeriums berichtet BBC News: New Syrian government’s school curriculum changes spark concern, vom 02.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/c1In12056ppo, Zugriff am 28.02.2025. Die Feststellungen zu den Plänen und zur Konferenz des Nationalen Dialogs am 25.02.2025 und seiner Ergebnisse basieren auf den Berichten: Levant24: Al-Sharaa Outlines Vision for Syria’s Future, vom 29.12.2024, https://levant24.com/news/2024/12/al-sharaa-outlinies-vision-for-syrias-future/, Zugriff am 28.02.2025, Al-Mayadeen: Syrian Christians cannot afford to keep turning the other cheek, vom 23.01.2025, Https://english.almayadeen.net/articles/blog/syrian-chritstians-cannot-afford-to-keep-turning-the-other-ch, Zugriff am 27.02.2025) sowie dem UNHCR Flash Update #16, vom 27.02.2025 (www.unhcr.org, Zugriff am 27.02.2025) sowie Levant24: Syria’s National Dialogue Conference concludes with Calls for Unity and Reform vom 25.02.2025, Https://levant24.com/news/2025/02/syrias-national-dialogue-vonference-concludes-with-calls-for-unity-and-reform/, Zugriff am 28.02.2025. 2.3.3.2. Kontrolle über die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) Die Feststellungen zur Offensive der SNA gegen die SDF und das Gebiet der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und deren Übernahme von Shahba und Manbisch sowie die Angriffe auf den Staudamm Tableen basieren auf den Bericht von Rudaw: SNA militants attack strategic bridge, dam under Kurdish rule, vom 10.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/101220244, Zugriff am 28.02.2025; sowie jene betreffend das Vorrücken der SNA auf Kobane stützt sich auf den Bricht von Al-Monitor: Syria’s Kurds faced with all-out war as Turkey, Sunni allies target Kobani, vom 10.12.2024, https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/syrias-kurds-faced-all-out-war-turkey-sunni-allies-target-kobani, Zugriff am 28.02.2025. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Mandbisch ergeben sich aus dem Bericht von SOHR, More than eight years of SDF control of Manbij | US-mediated agreement leads to withdrawal of SDF from Manbij city for the benefit of Turkish-backed factions, vom 11.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351144/, Zugriff am 28.02.2025, von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed rebels extended, State Dept says, vom 17.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-rebels-extended-end-this-week-state-dept-says-2024-12-17/, Zugriff am 28.02.2025, sowie von SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, vom 18.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351750/?doing_wp_cron=1741011104.9335680007934570312500, Zugriff am 28.02.2025; jene zu den Vorwürfen der SDF gegen die Türkei und ihre Verbündeten, den Waffenstillstand nicht einzuhalten ergeben sich aus dem Bericht von France24: Thousand stake tot he streets in northeast Syria in support of Kurdish-led force, vom 19.12.2024, https://www.france24.com/en/middle-east/20241219-thousands-take-to-the-streets-in-northeast-syria-in-support-of-kurdish-led-force, Zugriff am 28.02.2025. Dass fünf Kämpfer der SDF am 21.12.2024 bei Angriffen auf Manbidsch getötet wurden, basiert auf dem Bericht von Reuters: Syria’s SDF says five fighters killed in strikes by Turkish-backed forces, vom 21.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-sdf-says-five-fighters-killed-strikes-by-turkish-backed-forces-2024-12-21/, Zugriff am 28.02.2025. Nach einem weiteren Bericht von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed SDF in northern Syria holding, Pentagon says, vom 30.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-sdf-northern-syria-holding-pentagon-says-2024-12-30/, Zugriff am 28.02.2025, erklärte das Pentagon am 30.12.2024, dass die Waffenruhe zwischen der Türkei und den SDF halte. Rudaw: SDF claims Turkey building two military bases near Manbij, vom 30.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/301220241, Zugriff am 28.02.2025, berichtet, dass die Türkei zwei Militärbasen und meherere Militärfahrzeuge sowie Radarsysteme der SDF zerstört habe. Zu den Kämpfen zwischen der Türkei und den SDF in Raqqa und in Hasakah berichtete Kurdistan24: Fresh clashes erupt between Turkish-backed forces, SDF in Syria, vom 30.12.2024, https://www.kurdistan24.net/en/story/817616/fresh-clashes-erupt-between-turkish-backed-forces-sdf-in-syria, Zugriff am 28.02.2025, zu den Zusammenstößen in mehreren Dörfern bei Manbisch The New Arab: Fighting between pro-Turkey SDA, Kurdish-led SDF over two days kills 101, vom 05.01.2025, https://www.newarab.com/news/fighting-between-sna-sdf-over-two-days-kills-least-101, Zugriff am 28.02.2025. Zum Vorwurf der Kriegsverbrechen durch die Türkei und die SNA berichtet HRW, Northeast Syria: Apparent War Creime by Türkiye-Backed Forces, vom 30.01.2025, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff am 28.02.2025. Die Opferzahlen aufgrund der Zusammenstöße zwischen SNA und SDF basieren auf einem Bericht von The New Arab: Why fighting is raging in north Syria between the Turkish-backed SNA and Kurdish-led SDF, vom 21.01.2025, https://www.newarab.com/analysis/why-fighting-raging-north-syria-between-sna-and-sdf, Zugriff am 28.02.2025; zur Situation in Deir ez-Zour: Al-Jazeera: Fighters who overthrow al-Assad claim control of Syria’s Deir AZ Zor city, vom 11.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/11/syria-fighters-who-overthrew-al-assad-claim-control-of-deir-az-zor, Zugriff am 28.02.2025 und Syria Direct: Protests and SDF defections: Discontent simmers in eastern Deir e-Zor, vom 13.12.2024, https://syriadirect.org/protests-and-sdf-defections-discontent-simmers-in-eastern-deir-e-zor/, Zugriff am 28.02.2025. 2.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien Die Feststellungen zu den Angriffen der israelischen Luftwaffe und Marine und zur Einrichtung der Pufferzone basieren auf den Berichten der BBC News: Israel seizing on Syria chaos to strike military assets, vom 11.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cdx921zrweo, Zugriff am 28.02.2025. Enab Baladi: Israeli tanks arrive in Quneitra province, vom 10.12.2024, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/12/israeli-tanks-arrive-in-quineitra-province/, Zugriff am 28.02.2025 und Reuters: Israel says ist air strrikes destroyed most of Syria’s strategic weapon stockpiles, Https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-incursion-into-syria-reaches-25-km-southwest-damascus-security-sources-2024-12-10/, Zugriff am 28.02.2025, berichten über verschiedene arabische Berichte über den Vorstoß Israel ins ländliche Damaskus, was vom Sprecher der israelischen Armee bestritten wurde. Die Feststellungen zur Vorgangsweise Israels im Zusammenhang mit dem Golan basieren auf den Berichten von The Guardian: Israel strikes Syria as Netanyahu approves plan to expand Golan Heights settlement, vom 15.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/15/israel-launches-dozens-of-airstrikes-on-syria-despite-rebel-leader-peace-pledge, Zugriff am 28.02.2025, sowie von BBC News: Israei to expand Golan Heights settlements after fall of Assad, vom 15.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cz6lgln128xo, Zugriff am 28.02.2025. The Guardian: Israeili troops shoot Syrian proteser as forces move beyond buffer zone, vom 21.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/21/israeli-troops-shoot-syrian-protester-as-forces-move-beyond-buffer-zone, Zugriff am 28.02.2025, berichtet, dass Israelische Kampferverbände einen Protestierenden in einer Demonstration gegen die Aktivitäten der Armee in einem Dorf im südlichen Syrien beschossen hätten und Israel hunderte Luftangriffe seit dem 08.12.2024 geflogen wäre und israelische Truppen in der Pufferzone des Golan stünden. Die Feststellungen zum Angriff auf ein Waffendepot bei Adra und dem Vordringen israelischer Kampfverbände in Quneitra ergeben sich aus dem Bericht von Shafaq News: Israeli army advances into sothern Syria’s Quneitra, vom 30.12.2024, https://shafaq.com/en(Wolrd(israeli-army-advances-into-southern-Syria-s-Quneitra, Zugriff am 28.02.2025, und – betreffend die Veröffentlichung von Satellitenbildern, die Bauarbeiten der israelischen Armee in der entmilitarisierten Pufferzone eigen, BBC News: Satellite imagery reveals Israeli military construction in buffer zone with Syria, vom 23.01.2025, https://www.bbc.com/newa/articles/cvgmn3jmm1yo, Zugriff vom 28.02.2025. 2.3.3.4. Stellungnahmen von UN-Organisationen Die Feststellungen zur Position des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republic Syrien basieren auf dem Dokument des UNHCR: UNHCR Position on Returns tot he Syrian Arab Republic vom Dezember 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-_16_dec_2024.pdf, Zugriff am 28.02.2025. Die Feststellungen zu den Stellungnahmen und Berichten des UNHCR basieren auf folgenden Dokumenten: UNHCR: What dorecent events in Syria mean for Syrian refugees? vom 11.12.2024, https://www.unhcr.org/news/stories/what-do-recent-events-syria-mean-syrian-refugees, Zugriff am 28.02.2025; UN News: Syria faces uncertain future after regime’s collapse amid humanitarian crises, vom 17.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158311, Zugriff am 28.02.2025; UNICEF: Peace must prevail for Syria’s children, vom 18.12.2024, https://www.unicef.org/press-releases/peace-must-prevail-syrias-children, Zugriff am 28.02.2025; UN News: UN support continues in Syria and Lebanon, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158626, Zugriff am 28.02.2025, UNHCR Response Fachtsheet vom 30.12.2024, UN News: Syria: Hostilities and aid challenges persist across devastated country, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2025/01/1159596, Zugriff am 28.02.2025. 2.3.3.5. Sonstiges Zur Entdeckung eines Massengrabes im Süden von Damaskus berichtete HRW: Syria: Mass Grave in Damascus Schould be Protected, Investigated, vom 16.12.2024, https://www.hrw.org/news/2024/12/16/syria-mass-grave-damascus-should-be-protected-investigated, Zugriff am 28.02.2025; dazu auch: BBC News: Syria mass graves: Daunting task of searching for and naming the dead, vom 17.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cj90wz8weymo, Zugriff am 28.02.2025. Der Bericht zum ersten kommerziellen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad basiert auf dem Bericht von Al-Jazeera: First Syria flight takes off from Damaskus airport since Assad’s downfall, vom 18.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/18/first-syria-flight-takes-off-from-damascus-airport-since-assads-downfall, Zugriff am 28.02.2025. Die Feststellung zur Tötung von vierzehn Personen durch Assad-Anhänger basiert auf dem Bericht der BBC News: Assad loyalists kill 14 in clash with Syria’s new ruling forces – authorities, vom 27.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c0ew5g3vzreo, Zugriff am 28.02.2025. Die Feststellung zum ersten internationalen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad beruht auf dem Bericht von Al-Jazeera: International flights resume at Damascus airport, vom 07.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/7/international-flights-resume-at-damascus-airport, Zugriff am 28.02.2025. Die Feststellungen zu den Ausnahmegenehmigungen von den Sanktionen durch die USA beruhen auf folgenden Berichten: Reuters, vom 06.01.2025, und Reuters: vom 07.01.2025. Über die Feststellungen zur Aufhebung bestimmter Sanktionen durch die EU berichteten Die Tagesschau: EU kündigt Lockerung der Syrien-Sanktionen an, vom 27.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/eu-sanktionen-syrien-102.html, Zugriff am 28.02.2025; Die Presse: EU lockert Sanktionen gegen Syrien: Hoffnung auf „inklusiven politischen Übergang“, vom 24.02.2025, https://www.diepresse.com/19397047/eu-lockert-sanktionen-gegen-syrien-hoffnung-auf-inklusiven-politischen-uebergang, Zugriff am 28.02.2025; Al-Jazeera: EU suspends selsct Syra sanctions to encourage democratic development, vom 24.02.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/24/eu-suspends-select-syria-sanctions-to-encourage-democratic-development, Zugriff am 28.02.2025; orf.at: EU setzt nach Sturz Assads Sanktionen gegen Syrien aus, vom 24.02.2025, https://orf.at/stories/3385838/, Zugriff am 28.02.2025. Dass die syrische Baat-Partei verboten und der 08.12. zum neuen Nationafeiertag erklärt wurden, ergibt sich aus den Berichten der Tagesschau: Al Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff am 28.02.2025, aber auch von Al-Jazeera: Syria’s new transition as al-Sharaa is named President, vom 30.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/30/syrias-new-transition-as-al-sharaa-is-named-president, Zugriff am 28.02.2025. 2.3.4. Akteure: 2.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die Feststellungen zur HTS basieren auf den folgenden Berichten: Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 28.02.2025; BBC News: What just happened in Syria and who‘s in charge? vom 09.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff am 28.02.2025; BBC News: Life in Idlib hints at what Syria can expect from rebel rule, vom 18.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c8ew16391rdo, Zugriff am 28.02.2025; BBC News: Syria’s rebel leaders say they’ve broken with their jihadist past – can they be trusted, vom 20.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c2ldj04p0q2o, Zugriff am 28.02.2025, Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https://www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 28.02.2025. 2.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA) Die Feststellungen zur Syrische Nationalarmee (SNA) ergeben sich aus nachstehenden Berichten: Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https:// www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 28.02.2025, Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 28.02.2025; ARD: Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, vom 08.12.2024, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 28.02.2025. 2.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Feststellungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) basieren auf dem Bericht von Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 28.02.2025. 2.3.4.4. Sonstige Gruppierungen Zu den sonstigen Gruppierungen berichten Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 28.02.2025 und The Guardian: Who are the main actors in the fall of the regime in Syria? vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance, Zugriff am 28.02.2025. 2.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage Die Feststellungen zur Versorgungslage und zur humanitären Lage basiert auf dem Bericht von Human Rights Watch: Weltbericht 2025 – Syrien, vom 16.01.2025, https://www.ecoi.net/en(document/2120035.html, Zugriff am 28.02.2025. Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe (UNRIC: Siyrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-millionen-menschen-brauchen-humanitaere -hilfe/ (Zugriff am 28.02.2025). 2.3.6. Zum Gouvernement As-Suweida Die Feststellungen zum Gouvernement As-Suweida stützen sich auf die diesbezüglichen Feststellungen der EuAA in der Country Guidance Syria vom April 2024 (S 159 ff). Da die von diesem Bericht nicht erfassten Ereignisse des Sturzes des Präsidenten al-Assad in As-Suweida zu keinen Änderungen geführt hat – die lokalen dursischen Kräfte hatten bereits zu Zeiten der damaligen syrischen Regierung faktisch die Kontrolle in diesem Gebiet, woran sich nach der offiziellen Übernahme der Kontrolle durch "Southern Operations Room" nichts geändert hat (siehe dazu The Guardian: Who are the main actors in the fall oft he regime in Syria?, vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance [Zugriff am 29.02.2024], France 24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: Spokesman, vom 09.12.2024 (https://www.france24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman [Zugriff am 28.02.2025]), weist der Bericht der EuAA nach wie vor ausreichende Aktualität auf. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese Feststellungen den aktuellen Tatsachen entsprechen. 2.3.7. Zur Volks-/Glaubensgruppe der Drusen: Die Feststellungen zu den Drusen und zur Lage der Drusen in Syrien stützt sich auf die diesbezüglichen Ausführungen der EUAA in der Country Guidence Syria, vom April 2024 (S 76) und im Bericht EASO: Syria Targeting of Individuals, March 2020, S 81 ff. Aus einer Analyse der über ecoi.net verfügbaren Berichte ergeben sich betreffend die durch den Sturz des Präsidenten al-Assad bewirkten neuen Verhältnisse keine Änderungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass diese Berichte nach wie vor hinsichtlich der Volks-/Glaubensgruppe der Drusen ein aktuelles Bild wiedergeben. Weder wird von Restriktionen, noch von ethnischen Spannungen oder Vertreibungen, wie sie der Beschwerdeführer befürchtet, berichtet. Dem BBC News Bericht: Life in Idlib hints at what Syria can expect from rebel rule, vom 18.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c8ew16391rdo, Zugriff am 28.02.2025, ist zu entnehmen, dass sich die HTS in den letzten zwei Jahren deutlich gewandelt hat. Es wird ein christlicher Geistlicher aus Idlib zitiert, wonach der christlichen Glaubensgemeinde mehr Freiheit gewährt wurde und andere Christen, die Flüchtlinge waren, aufgefordert worden seien, zurückzukommen und ihr Land wieder in Besitz zu nehmen. Insgesamt ist von einem moderatem Auftreten der HTS die Rede, die ihre vormals strikten sozialen Regeln gelockert habe. Nicht zuletzt ist das Gouvernement As-Suwaida unter Kontrolle lokaler drusischer Kräfte, welche bislang nicht von der HTS bekämpft worden ist. Es sind nach den vorliegenden Berichten auch keine Kampfhandlungen zwischen der HTS und ihren Koalitionären und den lokalen drusischen Kräften hervorgekommen, die auf eine kriegerische Angliederung des Gouvernements an das restliche Herrschaftsgebiet der HTS und ihrer Koalition schließen ließen. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die diesbezüglichen Feststellungen den aktuellen Tatsachen entsprechen. 2.3.8. Zu den Feststellungen zu Wehr- und Reservedienst Die Feststellungen zu den Regelungen des Wehr- und Reservedienstes ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt für Syrien. Aufgrund der aktuellen Berichterstattung ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese gesetzlichen Regelungen nach wie vor in Geltung sind. Aufgrund der Berichte: Der Standard: Was nach der Implosion des Assad-Regimes Kommt, vom 14.12.2024, https://www.derstandard.at/story/3000000249266/was-nach-der-implosion-des-assad-regimes-kommt, Zugriff am 28.02.2025, t-online: Assad muss um seinen Kopf fürchten, vom 07.12.2240, https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_100547334/krieg-in-syrien-das-regime-stirbt.html, Zugriff am 28.02.2025, Der Spiegel: Assads Truppen verlassen offenbar ihre Posten, vom 07.12.2024, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-aufstaendische-ruecken-an-damaskus-heran-assads-truppen-verlassen-offenbar-posten-a-3278762d-b4d6-4b90-9047-ee35b6191c27, Zugriff am 28.02.2025; n-tv: Armeekommando stellt Soldaten außer Dienst, https://www.n-tv.de/politik/06-11-Armeekommando-stellt-Soldaten-ausser-Dienst--article25417343.html, Zugriff am 28.02.2025, Tagesspiegel: Bürgerkrieg Syrische Armee: Assads Regierungszeit ist beendet, https://www.tagesspiegel.de/burgerkrieg-syrische-armee-assads-regierungszeit-ist-beendet-12843410.html, Zugriff am 28.02.2025; n-tv: Tausende Assad-Kämpfer im Irak? Syrische Armee stellt Regierungssoldaten frei, https://www.n-tv.de/politik/Syrische-Armee-stellt-Regierungssoldaten-frei-article25417373.html, Zugriff am 28.02.2025, ist zweifelsfrei erwiesen, dass die syrische Armee Regierungssoldaten außer Dienst gestellt hat und keine Rekrutierungen mehr vorgenommen werden. Die Feststellungen zur Rekrutierung durch die HTS beruhen auf den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Syrien: HTS und SIG vom 19.06.2023, Zwangsrekrutierung und Kontrolle in Idlib, vom 17.03.2022, den Berichten von Enab Balasi vom 08.02.2022, "HTS" brings in new blood in ist ranks, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/02/hayat-tahrir-al-sham-enlists-new-blood-within-its-ranks, Zugriff am 28.02.2025; Al-Monitor vom 15.02.2021: Hayat Tahrir al-Sham expands recruitment to all of Idlib province, https://www.al-monitro.com/originals/2021/05/hayat-tahrir-al-sham-expands-recruitment-all-idlib-province, Zugriff am 28.02.2025; DIS: Syria Recruitment to Opposition Groups, vom Dezember 2022, https://us.dk/media/5hnh3zyr/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff am 28.02.2028; Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Der EuGH hat in seinem - Syrien betreffenden - Urteil vom 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ, zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art 9 Abs 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.Der EuGH hat in seinem - Syrien betreffenden - Urteil vom 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ, zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm seitens der syrischen Regierung eine Rekrutierung zum Wehrdienst (Reservedienst) und somit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht, mag er sich auch im wehrdienstpflichtigen Alter befinden. Mit der Ablehnung, Reservedienst zu leisten, weil Krieg ausgebrochen ist und weil er an keinem Krieg teilnehmen möchte, konnte der Beschwerdeführer keine Verknüpfung zu einem der Verfolgugnsgründe des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufgrund seiner Weigerung, Reservedient zu leisten, aufzeigen. Daher mangelt es bereits aus diesem Grund an Asylrelevanz. Hinzu kommt, dass seit 08.12.2024 das syrische Regime unter Bashar al-Assad gestürzt ist und eine Einberufung zum Reservedienst aktuell nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, da die syrische Armee aktuell nicht aktiv ist und seine Soldaten nach Hause geschickt hat. Von einem Zugriff der syrischen Armee bzw. des syrischen Regimes von Bashar al-Assad auf ihn ist nicht auszugehen. Überdies ist mit dem Fall des Regimes von Bashar al-Assad die Wahrscheinlichkeit, dass mit der Leistung des Resevedienstes der Zwang zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, nicht mehr gegeben. Daher kann von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK wegen Verweigerung des Reservedienstes und einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das gestürzte syrische Regime nicht ausgegangen werden.Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm seitens der syrischen Regierung eine Rekrutierung zum Wehrdienst (Reservedienst) und somit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht, mag er sich auch im wehrdienstpflichtigen Alter befinden. Mit der Ablehnung, Reservedienst zu leisten, weil Krieg ausgebrochen ist und weil er an keinem Krieg teilnehmen möchte, konnte der Beschwerdeführer keine Verknüpfung zu einem der Verfolgugnsgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aufgrund seiner Weigerung, Reservedient zu leisten, aufzeigen. Daher mangelt es bereits aus diesem Grund an Asylrelevanz. Hinzu kommt, dass seit 08.12.2024 das syrische Regime unter Bashar al-Assad gestürzt ist und eine Einberufung zum Reservedienst aktuell nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, da die syrische Armee aktuell nicht aktiv ist und seine Soldaten nach Hause geschickt hat. Von einem Zugriff der syrischen Armee bzw. des syrischen Regimes von Bashar al-Assad auf ihn ist nicht auszugehen. Überdies ist mit dem Fall des Regimes von Bashar al-Assad die Wahrscheinlichkeit, dass mit der Leistung des Resevedienstes der Zwang zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, nicht mehr gegeben. Daher kann von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK wegen Verweigerung des Reservedienstes und einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das gestürzte syrische Regime nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der HTS besteht ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Nach den Läanderfeststellungen ergeben sich zum einen weder Hinweise darauf, dass HTS aktiv Personen zum Wehrdienst rekrutiert, noch dass Personen gegen ihren Willen zum Wehrdienst bei HTS gezwungen würden. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus einer Region, in welcher die HTS keine Macht und Kontrolle ausübt, sodass die Gefahr einer Rekrutierung auch aus diesem Grund nicht glaubhaft ist. Als Druse aus As-Suwayda ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volks-/Glaubensgruppe der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist, zumal in diesem Guvernement über 90 % der Bevölkerung der drusischen Volks-/Glaubensgruppe angehören und es unter Kontrolle lokaler – drusischer – Kräfte steht. Soweit der Beschwerdeführer unsubstantiiert darauf verweist, dass man nicht wissen könne, was in Zukunft geschehe, ist darauf zu verweisen, dass seit der Machtübernahme durch die HTS keine Quelle von Kämpfen zwischen der HTS und den drusischen Kräften dieses Gouvernements berichten und auch aus keiner verfügbaren Quelle hervorgeht, dass ernstliche Bestrebungen seitens der neuen Machthaber in Damaskus bestehen, die Kontrolle in As-Suwayda mit militärischen Mitteln und gegen den Willen der drusischen Machthaber dort zu erlangen. Eine Gefahr der Verfolung als Druse in Syrien ist angesichts der nunmehrigen Machtkonstellation daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer kann As-Suweida auch ohne die Gefahr einer asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime beim Grenzübertritt oder bei der Rückkehr in seine Heimatregion erreichen, da dieses auch nicht mehr Grenzübergänge kontrolliert und die HTS mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierungen vornimmt. Damit drohen dem Beschwerdeführer auch bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise nach As-Suweida keine Verfolgungshandlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. (zum erfordernis einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen, um Asylrelevanz zu entfalten vgl zB VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195; zur erforderlichen Prognosebeurteilung siehe auch VfGH 13.06.2023, E 2987/2022; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285).Der Beschwerdeführer kann As-Suweida auch ohne die Gefahr einer asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime beim Grenzübertritt oder bei der Rückkehr in seine Heimatregion erreichen, da dieses auch nicht mehr Grenzübergänge kontrolliert und die HTS mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierungen vornimmt. Damit drohen dem Beschwerdeführer auch bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise nach As-Suweida keine Verfolgungshandlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. (zum erfordernis einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen, um Asylrelevanz zu entfalten vergleiche zB VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195; zur erforderlichen Prognosebeurteilung siehe auch VfGH 13.06.2023, E 2987 aus 2022,; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285). Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz der Beschwerdeführers vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet (vgl diesbezüglich VwG 29.02.20224, Ra 2023/20/0619, mwN).Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz der Beschwerdeführers vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet vergleiche diesbezüglich VwG 29.02.20224, Ra 2023/20/0619, mwN). Zur Position des UNHCR vom 16.12.2024 ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“; vgl zB VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.).Zur Position des UNHCR vom 16.12.2024 ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“; vergleiche zB VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022, ua.). Die Position des UNHCR ist an weltweite Anwender adressiert und wendet sich nicht ausschließlich an den Vollzug des Asyl- und Fremdenrechts in Österreich. Daher beachtet die Position des UNHCR die Unterscheidung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten, wie sie das österreichische Asylrecht kennt, nicht, sondern spricht lediglich von internationalem Schutz ("international protection"). Der Beschwerdeführer genießt in Österreich auch weiterhin internationalen Schutz, da ihm bereits subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist. Damit ist der Position des UNHCR im gegenständlichen Fall bereits im Verwaltungsverfahren Rechnung getragen worden. Aufgrund des aufrechten subsidiären Schutzes ist die Frage einer Rückkehr nach Syrien auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Selbst ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ändert den Schutzstatus des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Der Beschwerdeführer kann nicht zur Rückkehr nach Syrien gezwungen werden. Die Position des UNHCR ist klar darauf gerichtet, dass keine Rückkehr nach Syrien aktuell erzwungen wird. Dem ist mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ua eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss (vgl zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024, 17.12.2019, Ra 2029/1870391,
  6. ua)aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten und Einschätzungen kann nach Einschätzung des RI hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird.Die Position des UNHCR ist an weltweite Anwender adressiert und wendet sich nicht ausschließlich an den Vollzug des Asyl- und Fremdenrechts in Österreich. Daher beachtet die Position des UNHCR die Unterscheidung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten, wie sie das österreichische Asylrecht kennt, nicht, sondern spricht lediglich von internationalem Schutz ("international protection"). Der Beschwerdeführer genießt in Österreich auch weiterhin internationalen Schutz, da ihm bereits subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist. Damit ist der Position des UNHCR im gegenständlichen Fall bereits im Verwaltungsverfahren Rechnung getragen worden. Aufgrund des aufrechten subsidiären Schutzes ist die Frage einer Rückkehr nach Syrien auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Selbst ein negativer Ausgang des gegenständl

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