RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlI416 2303649-1 SpruchI416 2303649-1/7E, I416 2303649-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
- Am 26.02.2024 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 26.08.2024, geschlossen, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Installations-/Gebäudetechniker bzw. Gas-/Sanitärtechniker in Vollzeit unterstütze. Die gewünschten Arbeitsorte seien die Bezirke XXXX und XXXX . Betreuungspflichten würden keine vorliegen und müsse der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
- Am 26.02.2024 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 26.08.2024, geschlossen, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Installations-/Gebäudetechniker bzw. Gas-/Sanitärtechniker in Vollzeit unterstütze. Die gewünschten Arbeitsorte seien die Bezirke römisch 40 und römisch 40 . Betreuungspflichten würden keine vorliegen und müsse der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
- Am 26.02.2024 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei der XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin H.) als Monteur für Heizung/Sanitär, Industrie und Gewerbe/Wohnbau zu.
- Am 26.02.2024 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei der römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin H.) als Monteur für Heizung/Sanitär, Industrie und Gewerbe/Wohnbau zu.
- Am 18.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens übermittelt, wonach er sich auf die zugewiesene Beschäftigung bei der Dienstgeberin H. nicht beworben habe und deshalb seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 18.03.2024 bis 28.04.2024 verloren habe. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 01.04.2024 eingeräumt.
- Mit Nachricht vom 26.03.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Stellenzuweisung übersehen und sich daher nicht sofort beworben habe. Er habe diese Bewerbung jedoch nunmehr nachgeholt und warte auf eine Rückmeldung der Dienstgeberin H.
- Mit E-Mail vom 09.04.2024 wurde bei der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme seiner Rechtsvertretung samt Beifügung einer Vertretungsvollmacht eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vielen Stellenausschreibungen diese Stellenzuweisung übersehen habe. Er hat jedoch der Dienstgeberin H. bekanntgegeben, dass er die Stellenzuweisung übersehen habe und sofort eine Bewerbung senden würde. Der Beschwerdeführer sei sehr darum bemüht, so schnell wie möglich eine neue Arbeitsstelle zu finden.
- Mit Bescheid vom 29.04.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 18.03.2024 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass ihm am 26.02.2024 eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin H. zugewiesen worden sei und die belangte Behörde am 18.03.2024 über die Vereitelung Kenntnis erlangt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
- Mit Bescheid vom 29.04.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf , Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 18.03.2024 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass ihm am 26.02.2024 eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin H. zugewiesen worden sei und die belangte Behörde am 18.03.2024 über die Vereitelung Kenntnis erlangt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
- Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 13.05.2024 begründete der Beschwerdeführer mittels Schriftsatz seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen damit, dass er die Stellenausschreibung übersehen habe, sich jedoch bei allen anderen zugewiesenen Stellen beworben habe. Er sei in weiterer Folge unverzüglich bei der belangten Behörde vorstellig geworden und habe sich für das Übersehen entschuldigt. Eine mangelnde Arbeitswilligkeit sei daher nicht anzunehmen, schließlich habe es sich lediglich um ein entschuldbares Versehen gehandelt. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zu gewähren.
- Am 11.06.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen hinsichtlich der Bescheidbeschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer am 26.02.2024 im Urlaub befunden habe und sein Leistungsanspruch erst ab 10.03.2024 festgestellt worden sei, weshalb er am 26.02.2024 noch keinen Leistungsanspruch begründet und somit auch keinen Vereitelungstatbestand gesetzt habe.
- Mit Schreiben vom 02.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in einer ergänzenden Stellungnahme an, dass der Eingang der Beschwerde vom 13.05.2024 übersehen worden sei, weshalb diese verspätet an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde.
- Nach einem Informationsersuchen des erkennenden Gerichtes vom 25.02.2025 brachte die belangte Behörde am 27.02.2025 eine ergänzende Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer war von 04.09.2023 bis 02.02.2024 als Arbeiter bei der XXXX unselbständig erwerbstätig und erhielt anschließend von 03.02.2024 bis 23.02.2024 Kündigungsentschädigung sowie für 11,37 Arbeitstage Urlaubsersatzleistung.Der Beschwerdeführer war von 04.09.2023 bis 02.02.2024 als Arbeiter bei der römisch 40 unselbständig erwerbstätig und erhielt anschließend von 03.02.2024 bis 23.02.2024 Kündigungsentschädigung sowie für 11,37 Arbeitstage Urlaubsersatzleistung. Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ihm wurde am selben Tag ein Stellenangebot als „Monteur für Heizung-/Sanitär, Industrie und Gewerbe/Wohnbau“ der Dienstgeberin H., welches den gewünschten Arbeitsbeginn nicht auswies, zugewiesen, wobei er sich auf die ausgeschriebene Stelle nicht sogleich beworben hat, sondern dies Mitte März 2024 nachgeholt hat. Dem Beschwerdeführer wurde ab 10.03.2024 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 53,43 zuerkannt, woraufhin er ab 10.03.2024 Leistungen aus der Arbeitslosengeldversicherung bezog. Der Beschwerdeführer geht seit 19.06.2024 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit nach.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen betreffend seine unselbständige Erwerbstätigkeit, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld, die Stellenzuweisung sowie den Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und fußen insbesondere auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf sowie in den Bezugsverlauf. Dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle nicht unverzüglich beworben, sondern die Bewerbung erst Mitte März 2024 nachgeholt hat, wird aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren datiert mit 26.03.2024 und 09.04.2024 sowie dem Beschwerdeschriftsatz ersichtlich. Dass dem Beschwerdeführer ab dem 10.03.2024 Arbeitslosengeld in der festgestellten Höhe zuerkannt wurde, ergibt sich einerseits aus der im Akt einliegenden Mitteilung über den Leistungsanspruch datiert mit 05.03.2024 sowie dem aktuellen AJ-Web-Auszug, woraus auch seine Erwerbstätigkeit seit 19.06.2024 hervorgeht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1 Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Voraussetzungen des Anspruchs §7
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (…)
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (…)
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. (…)
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. (…) Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
- c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
- d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
- d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gebührt,
- e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
- e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,
- f)des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
- f)des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
- j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
- k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
- m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
- m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung,
- n)des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
- o)des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG,
- o)des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß Paragraph 199, ASVG,
- p)des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld,
- q)des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. (…)
- q)des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. (…)
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. (…)
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. (…) Arbeitswilligkeit § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (…) Beginn des Bezuges § 17
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. (…)
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, (…) 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, wobei das Antragsprinzip gilt. Sofern kein Ruhenstatbestand vorliegt und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, gebührt dieser grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung (vgl. Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) § 17 AlVG Rz 408).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, wobei das Antragsprinzip gilt. Sofern kein Ruhenstatbestand vorliegt und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, gebührt dieser grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung vergleiche Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) Paragraph 17, AlVG Rz 408). Der Beschwerdeführer hat zwar bereits am 26.02.2024 den Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde gestellt, jedoch wurde ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der erhaltenen Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus seiner vorangegangenen Erwerbstätigkeit erst ab 10.03.2024 zuerkannt. Der Bezug einer Urlaubsersatzleistung sowie Kündigungsentschädigung steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, jedoch ruht ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG während dieses Zeitraums.Der Beschwerdeführer hat zwar bereits am 26.02.2024 den Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde gestellt, jedoch wurde ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der erhaltenen Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus seiner vorangegangenen Erwerbstätigkeit erst ab 10.03.2024 zuerkannt. Der Bezug einer Urlaubsersatzleistung sowie Kündigungsentschädigung steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, jedoch ruht ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l AlVG während dieses Zeitraums. Mit § 10 AlVG wird das Verhalten desjenigen durch befristeten Leistungsausschluss sanktioniert, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 257). Insbesondere in Zeiträumen, für die als Sanktion für Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht, gilt es entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des AlV-Rechts darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at).Mit Paragraph 10, AlVG wird das Verhalten desjenigen durch befristeten Leistungsausschluss sanktioniert, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 257). Insbesondere in Zeiträumen, für die als Sanktion für Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht, gilt es entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des AlV-Rechts darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Nach dem Ablauf des Ruhenszeitraumes sind (auch) bereits zuvor erfolgte Zuweisungen der belangten Behörde als Zuweisungen im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/08/0121). Somit besteht die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice für die Vermittlung bzw. für Schulungsmaßnahmen oder Wiedereingliederungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, auch während der Zeit des Anspruchsverlustes gemäß § 10 AlVG, wobei im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer (die bereits verhängte Sperre dann teilweise überlagernder) Anspruchsverlust auszusprechen sei, sofern nicht bereits die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit gerechtfertigt wäre (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at).Nach dem Ablauf des Ruhenszeitraumes sind (auch) bereits zuvor erfolgte Zuweisungen der belangten Behörde als Zuweisungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG anzusehen vergleiche VwGH 18.12.2003, 99/08/0121). Somit besteht die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice für die Vermittlung bzw. für Schulungsmaßnahmen oder Wiedereingliederungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, auch während der Zeit des Anspruchsverlustes gemäß Paragraph 10, AlVG, wobei im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer (die bereits verhängte Sperre dann teilweise überlagernder) Anspruchsverlust auszusprechen sei, sofern nicht bereits die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit gerechtfertigt wäre (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Dies wird überzeugend damit begründet, dass auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts gilt, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 285). Die Verweigerung (Vereitelung) einer zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn nach Ablauf des Sanktions- bzw. Ruhenszeitraumes wird daher gemäß § 10 AlVG sanktionierbar sein, auch wenn die Zuweisung schon während dieses Zeitraumes erfolgt (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 285).Dies wird überzeugend damit begründet, dass auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts gilt, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 285). Die Verweigerung (Vereitelung) einer zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn nach Ablauf des Sanktions- bzw. Ruhenszeitraumes wird daher gemäß Paragraph 10, AlVG sanktionierbar sein, auch wenn die Zuweisung schon während dieses Zeitraumes erfolgt (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 285). Während eines Ruhenstatbestandes gemäß § 16 Abs. 1 kann keine Sanktion nach § 10 verhängt werden kann, schließlich sind die Ruhensgründe teilweise solcherart, dass sie einer gleichzeitigen Verpflichtung, sich der Vermittlung – iSe Verpflichtung zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme – zur Verfügung zu stellen, entgegenstehen: zum Teil sind sie dadurch gekennzeichnet, dass sie die Verfügbarkeit vorübergehend ausschließen, zum anderen Teil beruhen sie darauf, dass die arbeitslose Person noch keiner Geldleistungen aus der AlV bedarf (wie es im gegenständlichen Fall zutrifft).Während eines Ruhenstatbestandes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, kann keine Sanktion nach Paragraph 10, verhängt werden kann, schließlich sind die Ruhensgründe teilweise solcherart, dass sie einer gleichzeitigen Verpflichtung, sich der Vermittlung – iSe Verpflichtung zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme – zur Verfügung zu stellen, entgegenstehen: zum Teil sind sie dadurch gekennzeichnet, dass sie die Verfügbarkeit vorübergehend ausschließen, zum anderen Teil beruhen sie darauf, dass die arbeitslose Person noch keiner Geldleistungen aus der AlV bedarf (wie es im gegenständlichen Fall zutrifft). Somit ist die belangte Behörde während eines befristeten Leistungsausschlusses oder eines Ruhenszeitraumes an sich berechtigt, dem Beschwerdeführer Beschäftigungen zuzuweisen, schließlich hat der Beschwerdeführer gegenständlich im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 26.02.2024 die belangte Behörde selbst damit beauftragt, ihm bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein. Bei Durchsicht der Stellenanzeige der Dienstgeberin H. bleibt jedoch festzuhalten, dass diese keinerlei Angaben zum möglichen Arbeitsbeginn dieser Stelle enthielt. Nach einem ergänzenden Informationsersuchen teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass dieser Stellenvorschlag bereits mit einem Vermittlungsauftrag vom 18.09.2023 der belangten Behörde bekannt gegeben wurde, sodass das erkennende Gericht aufgrund des langen Vermittlungszeitraumes vom Wunsch nach einer sofortigen Stellenbesetzung ausgeht. Nachdem die Sanktionierung einer Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung lediglich dann in Betracht kommt, wenn der mögliche Arbeitsbeginn auf einen Tag nach Ablauf des Ruhenszeitraumes gemäß § 10 AlVG festgelegt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Stellenangebot wohl eine sofortige Stellenbesetzung ins Auge fasste, sodass ein Vorgehen nach § 10 AlVG bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommen würde.Bei Durchsicht der Stellenanzeige der Dienstgeberin H. bleibt jedoch festzuhalten, dass diese keinerlei Angaben zum möglichen Arbeitsbeginn dieser Stelle enthielt. Nach einem ergänzenden Informationsersuchen teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass dieser Stellenvorschlag bereits mit einem Vermittlungsauftrag vom 18.09.2023 der belangten Behörde bekannt gegeben wurde, sodass das erkennende Gericht aufgrund des langen Vermittlungszeitraumes vom Wunsch nach einer sofortigen Stellenbesetzung ausgeht. Nachdem die Sanktionierung einer Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung lediglich dann in Betracht kommt, wenn der mögliche Arbeitsbeginn auf einen Tag nach Ablauf des Ruhenszeitraumes gemäß Paragraph 10, AlVG festgelegt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Stellenangebot wohl eine sofortige Stellenbesetzung ins Auge fasste, sodass ein Vorgehen nach Paragraph 10, AlVG bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommen würde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, es zunächst darauf ankommt, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, es zunächst darauf ankommt, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Stellenzuweisung nach eigenen Ausführungen übersehen, wobei er die Bewerbung auf die zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin H. letztlich im März 2024 nachgeholt hat. Somit zeigte er sich jedenfalls an der ausgeschriebenen Stelle interessiert. Bei Durchsicht des Verwaltungsaktes geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer durchwegs arbeitswillig zeigte, sohin zur Klärung des Sachverhaltes selbständig zeitnah bei der belangten Behörde vorstellig wurde, fristgerecht Stellungnahmen vorbereitete, und bereits im Juni 2024 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zuweisung der Stellenanzeige noch keinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld hatte und ihm dieser erst mit Mitteilung vom 05.03.2024 ab 10.03.2024 zugesprochen wurde, war im gegenständlichen Einzelfall nach ganzheitlicher Betrachtung zudem ein bloß fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers zu erkennen. Damit hat er kein nachweisliches Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AIVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen könnte.Damit hat er kein nachweisliches Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AIVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen könnte. Folglich war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und wurde zudem von keiner der Parteien beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und wurde zudem von keiner der Parteien beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2303649.1.00