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{'item': 'I422 2307438-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 13§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlI422 2307438-1 Spruch, I422 2307438-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

auf die Dauer von fünf Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots

auf die Dauer von fünf Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein marokkanischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) stellte am 03.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er keine Heimat habe und in Marokko gefoltert werde. Im Falle der Rückkehr drohe ihm eine Verhaftung und Folter. Der Beschwerdeführer tauchte in die Anonymität ab und wurde sein Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) mit Aktenvermerk vom 28.08.2023 nach § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.Der Beschwerdeführer tauchte in die Anonymität ab und wurde sein Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) mit Aktenvermerk vom 28.08.2023 nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Infolge der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wurde sein Asylverfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer am 10.12.2024 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er aus der XXXX stamme. Er sei politischen aktiv und deshalb im Zeitraum 2013 bis 2014 inhaftiert gewesen. Er sei auch gefoltert und ihm dabei ein Zeh abgeschnitten worden. Zwischen 2014 und 2015 habe auch er auch an Demonstrationen teilgenommen. Nunmehr befürchte er im Falle einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Infolge der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wurde sein Asylverfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer am 10.12.2024 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er aus der römisch 40 stamme. Er sei politischen aktiv und deshalb im Zeitraum 2013 bis 2014 inhaftiert gewesen. Er sei auch gefoltert und ihm dabei ein Zeh abgeschnitten worden. Zwischen 2014 und 2015 habe auch er auch an Demonstrationen teilgenommen. Nunmehr befürchte er im Falle einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Zugleich stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 ab dem 01.09.2024 verloren hat (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Das über ihn verhängte Einreiseverbot erweise sich aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung als erforderlich.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Zugleich stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ab dem 01.09.2024 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Das über ihn verhängte Einreiseverbot erweise sich aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung als erforderlich. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 17.01.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2025 vorgelegt und langten am 13.02.2025 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Am 12.03.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Marokko, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Er wurde in XXXX , der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz in der Region XXXX , geboren. Seine Familie übersiedelte rund ein Jahr nach seiner Geburt nach XXXX , wo der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat in Marokko neun Jahre die Schule besucht. Eine Berufsausbildung weist der Beschwerdeführer nicht auf. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich in Marokko als Metzger. Er absolvierte im Jahr 2017 bis 2019 seinen Militärdienst. Bis zu seiner Ausreise lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Diese umfasst seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Familie ist nach wie vor in Marokko, in XXXX aufhältig. Seine Familie lebt dort in einem Haus, dass im Familienbesitz ist. Mit seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt. Er telefoniert mit ihr rund ein bis zwei Mal in der Woche.Er wurde in römisch 40 , der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz in der Region römisch 40 , geboren. Seine Familie übersiedelte rund ein Jahr nach seiner Geburt nach römisch 40 , wo der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat in Marokko neun Jahre die Schule besucht. Eine Berufsausbildung weist der Beschwerdeführer nicht auf. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich in Marokko als Metzger. Er absolvierte im Jahr 2017 bis 2019 seinen Militärdienst. Bis zu seiner Ausreise lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Diese umfasst seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Familie ist nach wie vor in Marokko, in römisch 40 aufhältig. Seine Familie lebt dort in einem Haus, dass im Familienbesitz ist. Mit seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt. Er telefoniert mit ihr rund ein bis zwei Mal in der Woche. Im Oktober 2019 reiste der Beschwerdeführer legal mittels Flug von Marokko in die Türkei aus, wo er auch für mehrere Monate aufhältig war. Im Anschluss reiste er über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Serbien und Ungarn kommend nach Österreich ein. Am 08.08.2022 wurde erstmals von den österreichischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt und stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer entzog sich in weiterer Folge seinem Asylverfahren und verließ in weiterer Folge das Bundesgebiet, reiste durch mehrere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, wobei er am 19.08.2022 in Frankreich, am 28.10.2022 in Deutschland, am 07.11.2022 in der Schweiz und zuletzt am 04.12.2022 in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 03.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-III-Verfahrens von der Schweiz aus nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge dessen stellte er unter Angabe einer Aliasidentität den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, wobei er den Zeitraum 31.08.2024 bis 30.12.2024 in Straf- und den Zeitraum von 30.12.2024 bis dato in Schubhaft verbrachte. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären und auch über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Ein Onkel des Beschwerdeführers und dessen Tochter sind in Spanien aufhältig. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht nicht. Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging hier zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Am 02.09.2024 wurde über den Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX die Untersuchungshaft verhängt.Am 02.09.2024 wurde über den Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2024, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131, erster Fall StGB; des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB; der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach dem § 270 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen elf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.10.2024, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131,, erster Fall StGB; des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB; der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach dem Paragraph 270, Absatz eins, StGB für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen elf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 I./ am 29.08.2024römisch eins./ am 29.08.2024 A./ fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse samt einem Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,- und eine Umhängetasche in nicht mehr feststellbaren Wert dem Y. I. Y. mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er Y. I. Y ein Mal mit der Faust ins Gesicht schlug und diesen mit Steinen und Brettern bewarf, Gewalt gegen eine Person anwandte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten;A./ fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse samt einem Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,- und eine Umhängetasche in nicht mehr feststellbaren Wert dem Y. römisch eins. Y. mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er Y. römisch eins. Y ein Mal mit der Faust ins Gesicht schlug und diesen mit Steinen und Brettern bewarf, Gewalt gegen eine Person anwandte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten; B./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, nämlich die Bankomatkarte des Y. I. Y;B./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, nämlich die Bankomatkarte des Y. römisch eins. Y; C./ Urkunden, über die er nicht verfügen darf unterdrückt, nämlich den Führerschein, den Personalausweis, einen Fahrerqualifizierungsnachweis, eine ENI-Tankkarte der R. und eine Sozialversicherungskarte des Y. I. Y sowie eine Sozialversicherungskarte lautend auf N. N. Y.;C./ Urkunden, über die er nicht verfügen darf unterdrückt, nämlich den Führerschein, den Personalausweis, einen Fahrerqualifizierungsnachweis, eine ENI-Tankkarte der R. und eine Sozialversicherungskarte des Y. römisch eins. Y sowie eine Sozialversicherungskarte lautend auf N. N. Y.; II./ am 30.08.2024 einen Beamten, nämlich den Polizeibeamten Insp. A. A. während einer Amtshandlung, nämlich der sofortigen Vernehmung zu den Vorwürfen und seiner Personendurchsuchung, tätlich angegriffen, indem er versuchte, ihm mehrere Fußtritte in den Bereich des Oberkörpers auf Höhe des Magens zu versetzen.römisch zwei./ am 30.08.2024 einen Beamten, nämlich den Polizeibeamten Insp. A. A. während einer Amtshandlung, nämlich der sofortigen Vernehmung zu den Vorwürfen und seiner Personendurchsuchung, tätlich angegriffen, indem er versuchte, ihm mehrere Fußtritte in den Bereich des Oberkörpers auf Höhe des Magens zu versetzen. Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht die teilweise (nur zum Diebstahl) reumütige Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Umhängetasche des Opfers. Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die Körperverletzung des Opfers beim räuberischen Diebstahl. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.01.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, mehrfach des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.01.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, mehrfach des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer nach dem Strafsatz des Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer und R. A. I./ I./ sowie ein weiterer bislang unbekannter Täter alias „R.“ am 29.08.2024 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) dadurch, dass sie die Seitenscheibe der Beifahrertüre des Firmen-PKW der R. GmbH nach unten drückten, mit einem Arm ins Fahrzeuginnere griffen und den im PKW auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack samt darin enthaltener Geldbörse und zweier Schlüsselbunde der S. M. M. an sich nahmenrömisch eins./ römisch eins./ sowie ein weiterer bislang unbekannter Täter alias „R.“ am 29.08.2024 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) dadurch, dass sie die Seitenscheibe der Beifahrertüre des Firmen-PKW der R. GmbH nach unten drückten, mit einem Arm ins Fahrzeuginnere griffen und den im PKW auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack samt darin enthaltener Geldbörse und zweier Schlüsselbunde der S. M. M. an sich nahmen A./ fremde bewegliche Sachen, nämlich das in der Geldbörse befindliche Bargeld in Höhe von EUR 1.500,-- und zwei Schlüsselbunde, S. M. M. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei sie den Diebstahl begingen, indem sie zur Ausführung der Tat in ein Transportmittel einbrachen (§ 129 Abs. 1 Z 1 StGB); A./ fremde bewegliche Sachen, nämlich das in der Geldbörse befindliche Bargeld in Höhe von EUR 1.500,-- und zwei Schlüsselbunde, S. M. M. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei sie den Diebstahl begingen, indem sie zur Ausführung der Tat in ein Transportmittel einbrachen (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB); B./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich eine Jahreskarte der XXXX Linien, die E-Card, den Führer-, den Zulassungs- und den Staplerschein der S. M. M. mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt;B./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich eine Jahreskarte der römisch 40 Linien, die E-Card, den Führer-, den Zulassungs- und den Staplerschein der S. M. M. mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt; C./ ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Bankomatkarte der S. M. M., mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt haben; Als mildernd wertete das Strafgericht sein reumütiges Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer noch die nachstehenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf: In den Niederlanden:  Am 19.12.2022 wurde er mit der Entscheidung der Rechtbank XXXX zu Zl. XXXX wegen des Deliktes des schweren Diebstahls (Diebstahl durch zwei oder mehrere Personen) nach den Bestimmungen SR 311/1/4 des niederländischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Am 19.12.2022 wurde er mit der Entscheidung der Rechtbank römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Deliktes des schweren Diebstahls (Diebstahl durch zwei oder mehrere Personen) nach den Bestimmungen SR 311/1/4 des niederländischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.  Am 25.01.2023 wurde er mit der Entscheidung der Rechtbank XXXX zu Zl. XXXX wegen des Deliktes der Beleidigung einer Amtsperson bzw. des Widerstandes gegen eine Amtsperson nach den Bestimmungen SR 266/1 und SR 267/1/2 des niederländischen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- verurteilt. Am 25.01.2023 wurde er mit der Entscheidung der Rechtbank römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Deliktes der Beleidigung einer Amtsperson bzw. des Widerstandes gegen eine Amtsperson nach den Bestimmungen SR 266/1 und SR 267/1/2 des niederländischen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- verurteilt. In Deutschland:  Am 04.04.2023 wurde er mit der Entscheidung der Amtsgerichts XXXX zu Zl. XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen des § 242 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen á EUR 15,-- (sohin EUR 450,--) verurteilt. Am 04.04.2023 wurde er mit der Entscheidung der Amtsgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen des Paragraph 242, Absatz eins, des deutschen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen á EUR 15,-- (sohin EUR 450,--) verurteilt.  Am 11.11.2023 wurde er mit der Entscheidung der Amtsgerichts XXXX zu Zl. XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen des § 242 Abs. 1 und § 21 des deutschen Strafgesetzbuches sowie § 17 Abs. 2 des deutschen Bundeszentralregistergesetzes zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen á EUR 3,-- (sohin EUR 120,--) verurteilt. Am 11.11.2023 wurde er mit der Entscheidung der Amtsgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen des Paragraph 242, Absatz eins und Paragraph 21, des deutschen Strafgesetzbuches sowie Paragraph 17, Absatz 2, des deutschen Bundeszentralregistergesetzes zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen á EUR 3,-- (sohin EUR 120,--) verurteilt.  Am 22.11.2024 wurde er mit der Entscheidung der Amtsgerichts XXXX zu Zl. XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen des § 242 Abs. 1 und § 21 des deutschen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen á EUR 15,-- (sohin EUR 750,--) verurteilt. Am 22.11.2024 wurde er mit der Entscheidung der Amtsgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen des Paragraph 242, Absatz eins und Paragraph 21, des deutschen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen á EUR 15,-- (sohin EUR 750,--) verurteilt.  Am 19.03.2024 wurde er mit der Entscheidung der Amtsgerichts XXXX zu Zl. XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen des § 242 Abs. 1 und § 21 des deutschen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen á EUR 5,-- (sohin EUR 300,--) verurteilt. Am 19.03.2024 wurde er mit der Entscheidung der Amtsgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen des Paragraph 242, Absatz eins und Paragraph 21, des deutschen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen á EUR 5,-- (sohin EUR 300,--) verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen.Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 ausgesprochen. 1.
  3. Zur Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Marokko nicht der Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

§ 1Z 9 HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 9, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Marokko werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.11.2024, Version 9, folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed römisch sechs. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a). Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 7.6.2024). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 7.2024). Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 7.2024). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 7.6.2024). Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vgl. FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vergleiche FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vergleiche FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024). Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vgl. EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024).Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vergleiche EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024). Westsahara Mit dem Rückzug der spanischen Kolonialmacht als eine der letzten Europas 1975 hätte das Gebiet Westsahara zu einer unabhängigen Republik werden können. Doch das Territorium wurde umgehend zum größten Teil von Marokko besetzt (ORF 25.4.2024), und Marokko beansprucht seitdem die Westsahara für sich (FH 25.4.2024b). 1973 wurde die Polisario-Front [Frente Polisario] gegründet, eine politische und bewaffnete Bewegung, um gegen Spanien zu kämpfen, bevor diese sich gegen Marokko und Mauretanien stellte. Die Polisario-Front handelt im Namen des Selbstbestimmungsrechts der Völker (Orient XXI 29.10.2024), und mithilfe Algeriens unternahm sie erfolglose Anstrengungen, das Gebiet zu befreien (USIP 14.8.2024). Algier behauptet, es handle im Namen des Rechts auf Selbstbestimmung, doch die Rivalität mit Rabat ist alt, da die beiden Länder aufgrund ihrer gemeinsamen Grenze gespalten sind (Orient XXI 29.10.2024). Die Demokratische Arabische Republik Sahara [The Sahrawi Arab Democratic Republic - (SADR)] wurde gegründet (USIP 14.8.2024) und wurde von der Afrikanischen Union (AU) anerkannt (Orient XXI 29.10.2024). Mit dem Rückzug der spanischen Kolonialmacht als eine der letzten Europas 1975 hätte das Gebiet Westsahara zu einer unabhängigen Republik werden können. Doch das Territorium wurde umgehend zum größten Teil von Marokko besetzt (ORF 25.4.2024), und Marokko beansprucht seitdem die Westsahara für sich (FH 25.4.2024b). 1973 wurde die Polisario-Front [Frente Polisario] gegründet, eine politische und bewaffnete Bewegung, um gegen Spanien zu kämpfen, bevor diese sich gegen Marokko und Mauretanien stellte. Die Polisario-Front handelt im Namen des Selbstbestimmungsrechts der Völker (Orient römisch 21 29.10.2024), und mithilfe Algeriens unternahm sie erfolglose Anstrengungen, das Gebiet zu befreien (USIP 14.8.2024). Algier behauptet, es handle im Namen des Rechts auf Selbstbestimmung, doch die Rivalität mit Rabat ist alt, da die beiden Länder aufgrund ihrer gemeinsamen Grenze gespalten sind (Orient römisch 21 29.10.2024). Die Demokratische Arabische Republik Sahara [The Sahrawi Arab Democratic Republic - (SADR)] wurde gegründet (USIP 14.8.2024) und wurde von der Afrikanischen Union (AU) anerkannt (Orient römisch 21 29.10.2024). Heute verwaltet Rabat 80 % dieses umstrittenen Gebiets (Orient XXI 29.10.2024), das von den Vereinten Nationen als nicht autonom gilt (FH 25.4.2024b; vgl. Orient XXI 29.10.2024). Algier seinerseits unterstützt, beherbergt und finanziert die Polisario-Front und die sahrauischen Flüchtlinge (Orient XXI 29.10.2024). Die Vereinten Nationen sahen weiters ein Unabhängigkeitsreferendum vor (ORF 25.4.2024), welches auch die Polisario forderte (FH 25.4.2024b), dass aber nie stattgefunden hat (ORF 25.4.2024; vgl. USIP 14.8.2024). Die Vereinten Nationen versäumten es, die Verordnung umzusetzen, um einen fünfjährigen Autonomieplan aufzustellen (Orient XXI 29.10.2024).Heute verwaltet Rabat 80 % dieses umstrittenen Gebiets (Orient römisch 21 29.10.2024), das von den Vereinten Nationen als nicht autonom gilt (FH 25.4.2024b; vergleiche Orient römisch 21 29.10.2024). Algier seinerseits unterstützt, beherbergt und finanziert die Polisario-Front und die sahrauischen Flüchtlinge (Orient römisch 21 29.10.2024). Die Vereinten Nationen sahen weiters ein Unabhängigkeitsreferendum vor (ORF 25.4.2024), welches auch die Polisario forderte (FH 25.4.2024b), dass aber nie stattgefunden hat (ORF 25.4.2024; vergleiche USIP 14.8.2024). Die Vereinten Nationen versäumten es, die Verordnung umzusetzen, um einen fünfjährigen Autonomieplan aufzustellen (Orient römisch 21 29.10.2024). Im Jahr 1991 akzeptierte Rabat einen Friedensplan der Vereinten Nationen (UN), der eine Volksabstimmung der Bevölkerung der Westsahara vorsah, um darüber zu entscheiden, ob sie Teil Marokkos bleiben oder sich abspalten wollte. Dies war eine Alternative zur vollständigen Unabhängigkeit, die von der Polisario-Front der SADR gefordert und von der AU, vielen afrikanischen Ländern und anderen Ländern außerhalb des Kontinents anerkannt wurde (ISS 16.8.2024). Marokko kontrolliert das bevölkerungsreichste Gebiet entlang der Atlantikküste, die Südprovinzen, die mehr als drei Viertel des Territoriums ausmacht (FH 25.4.2024b). Die Befreiungsbewegung Frente Polisario kontrolliert lediglich einen dünn besiedelten Landstrich (ORF 25.4.2024) im Osten und Süden der Westsahara (FH 25.4.2024b). Nachdem jahrzehntelang unter der Schirmherrschaft der UN verschiedene Lösungsansätze für den Territorialkonflikt zwischen Marokko und der von Algerien unterstützten Befreiungsbewegung Polisario ausgehandelt worden waren, begann Marokko, seinen eigenen Wunsch zu verfolgen. Rabats Plan für eine Autonomie unter marokkanischer Souveränität tauchte 2007 auf. In Ermangelung anderer gangbarer Wege zur Gewährleistung der Selbstbestimmung fand der Autonomieplan in den USA und Europa zwar Unterstützung, aber keine uneingeschränkte Billigung. Seit Anfang der 2000er-Jahre lehnt Marokko mögliche Verhandlungen ab, die eine Unabhängigkeit (durch ein Referendum zur Selbstbestimmung) beinhalten würden, während die Polisario auf der Grundlage des international anerkannten Rechts auf Selbstbestimmung darauf besteht, dass die Verhandlungen einen möglichen Weg zu einem Referendum beinhalten, das drei Optionen bietet: Autonomie, Unabhängigkeit und vollständige Integration (MEI 8.8.2024). Allerdings kam es zu einer wachsenden Anerkennung des marokkanischen Anspruchs (USIP 14.8.2024). Im Jahr 2020 erkannte der damalige Präsident Donald Trump den Anspruch Marokkos offiziell an, im Austausch dafür, dass Rabat das Abraham-Abkommen unterzeichnete. Die USA hatten die Abkommen vermittelt, um zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Israel und mehreren arabischen Staaten beizutragen. Das provozierte die Polisario, ihren bewaffneten Kampf wieder aufzunehmen. Spanien unterstützte den Anspruch Marokkos im Jahr 2022 (ISS 16.8.2024), Israel folgte 2023, sowie eine wachsende Liste arabischer und afrikanischer Nationen (AC 1.8.2024). Nachdem die Vereinigten Staaten und Spanien auf der Seite Marokkos standen, reagierte Algerien, indem es 2021 die diplomatischen Beziehungen zu Marokko abbrach und 2022 seinen Botschafter in Madrid abrief. Algerien unterbrach auch die Gasexporte nach Spanien, indem es die EU-Maghreb-Pipeline schloss, gerade als sich die Spannungen um Russlands Gasexporte vor seiner groß angelegten Invasion der Ukraine zunahmen (AC 1.8.2024). Algerien ist der wichtigste Unterstützer der Polisario und ein wichtiger regionaler Akteur und Energieexporteur für europäische Märkte, insbesondere angesichts der Auswirkungen der russischen Invasion in der Ukraine im Jahr 2022 auf die Gasversorgung Europas (MEI 8.8.2024). Die Polisario lehnte Marokkos Autonomieplan aus dem Jahr 2007 ab und nach 50 Jahren Unabhängigkeitskampf, steht die Polisario-Führung nun unter enormem Druck, dieses Ziel zu erreichen (USIP 14.8.2024). Die saharauischen Behörden kritisierten Frankreich dafür, dass es Marokkos Plan unterstützt, der Westsahara nur begrenzte Autonomie zu gewähren. Dieser Plan würde Marokko die Kontrolle über wichtige Bereiche wie die nationale Sicherheit und Außenpolitik der Region geben. Besonders nach dem 30.7.2024, als Frankreich offiziell seine Unterstützung für diesen Plan erklärte, blieb die Kritik von Unabhängigkeitsbefürwortern stark. Abdelkader Taleb Omar, der Botschafter der Polisario-Front in Algerien, erklärte am 5.8.2024, dass Frankreichs Position keine rechtlichen Auswirkungen habe und auf falschen Informationen basiere. Er betonte außerdem, dass die Saharauis weiterhin entschlossen sind, ihre Souveränität über die von Marokko besetzten Gebiete zurückzugewinnen. Gleichzeitig nahm Lamine Baali, der Vertreter der Saharauis bei der Afrikanischen Union (AU), trotz Protesten aus Marokko an einem Gipfel in Japan teil. Dort kam es offenbar zu Auseinandersetzungen zwischen marokkanischen und algerischen Vertretern (ICG 2024). Außerdem eröffnete der Tschad am 14.8.2024 ein Konsulat in der marokkanisch kontrollierten Stadt Dakhla, um seine Unterstützung für Marokkos Anspruch auf die Westsahara zu zeigen. Kurz darauf kündigte auch die Dominikanische Republik an, ein Konsulat in Dakhla eröffnen zu wollen und bekräftigte ihre Unterstützung für Marokkos Souveränität über die Region (ICG 2024). Auch die Golfstaaten und eine Reihe afrikanischer und lateinamerikanischer Länder betrachten die Westsahara als Teil Marokkos (DW 31.8.2024). Einflussreiche Staaten wie China, Russland, die Türkei, Großbritannien und Italien bleiben offiziell neutral (USIP 14.8.2024). Gleichzeitig unterstützen Dutzende Staaten sowie die Afrikanische Union die Polisario beziehungsweise erkennen die von ihr proklamierte Demokratische Arabische Republik Sahara an. Inzwischen hat Algerien seinerseits den diplomatischen Druck verschärft. Algier hat seinen Botschafter in Paris abberufen und nimmt keine aus Frankreich abgeschobenen algerischen Staatsangehörigen mehr zurück (DW 31.8.2024). Denn auch für Frankreich stellt der von Marokko im Jahr 2007 vorgeschlagenen Autonomieplan die einzige Grundlage dar, um eine gerechte, dauerhafte und ausgehandelte politische Lösung im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu erreichen (REU 30.7.2024). Frankreichs Kurswechsel erfolgte nach mehreren Jahren bilateraler Spannungen. Allerdings sieht sich Frankreich mit zusätzlichen Spannungen in einem bereits komplizierten Verhältnis zu Algier konfrontiert (MEI 8.8.2024). Algerien berief aus Protest seinen Botschafter aus Paris zurück (ISS 16.8.2024). Rabat verfolgte auch eine strategische Absicht, das Thema bei den Vereinten Nationen zu belassen, wo die SADR kein Mitglied ist – und von der AU fernzuhalten, wo Länder wie Südafrika und Algerien Einfluss haben und wo die SADR Mitglied ist (ISS 16.8.2024). Die Anerkennung der marokkanischen Souveränität durch Frankreich ist ein entscheidender Schritt zur Beendigung des Westsahara-Konflikts. Die internationale Dynamik ist ganz auf Marokkos Seite. Angesichts des qualitativen militärischen Vorteils Marokkos gegenüber der Polisario haben die Sahrauis keine andere Wahl als eine Verhandlungslösung. Der marokkanische Autonomieplan wird zur faktischen Lösung, sofern die Polisario nicht in der Lage ist, mehr auszuhandeln (USIP 14.8.2024). Diese Ereignisse könnten den algerischen Präsidenten Abdelmadjid Tebboune noch tiefer in die Arme des Iran und Russlands treiben. Auch wenn dies von keiner der Parteien ausdrücklich gewollt ist, ist das Risiko, dass die jüngsten Ereignisse einen größeren regionalen Konflikt im Maghreb entfachen, vorhanden. Auch wenn Algerien eine Eskalation vermeiden will, wird es der Maghrebstaat wahrscheinlich für notwendig erachten, in irgendeiner Form zu reagieren (AC 1.8.2024). Am 4.10.2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein bedeutendes Urteil bezüglich der Handels- und Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko in Bezug auf die Westsahara. Das Urteil wird als bedeutender Sieg für das Volk der Westsahara gewertet, denn es unterstreicht die Notwendigkeit, die Zustimmung des sahrauischen Volkes über ihre anerkannte Vertretung, die Polisario-Front, einzuholen (WSRW 4.10.2024; vgl. ECFR 10.10.2024). Das Gericht bestätigte, dass die Westsahara ein eigenständiges Gebiet ist und die EU die marokkanische Souveränität darüber nicht anerkennen kann. Diese Entscheidung hat weitreichende wirtschaftliche Folgen für Marokko und die EU, insbesondere im Fischerei- und Agrarsektor (ECFR 10.10.2024). Dies ist das siebte Urteil des EuGH seit 2015, das die Rechte des sahrauischen Volkes in Bezug auf EU-Marokko-Abkommen stärkt. Der EuGH wies die Rechtsmittel der EU vollständig zurück und bestätigte damit frühere Urteile (WSRW 4.10.2024). Am 4.10.2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein bedeutendes Urteil bezüglich der Handels- und Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko in Bezug auf die Westsahara. Das Urteil wird als bedeutender Sieg für das Volk der Westsahara gewertet, denn es unterstreicht die Notwendigkeit, die Zustimmung des sahrauischen Volkes über ihre anerkannte Vertretung, die Polisario-Front, einzuholen (WSRW 4.10.2024; vergleiche ECFR 10.10.2024). Das Gericht bestätigte, dass die Westsahara ein eigenständiges Gebiet ist und die EU die marokkanische Souveränität darüber nicht anerkennen kann. Diese Entscheidung hat weitreichende wirtschaftliche Folgen für Marokko und die EU, insbesondere im Fischerei- und Agrarsektor (ECFR 10.10.2024). Dies ist das siebte Urteil des EuGH seit 2015, das die Rechte des sahrauischen Volkes in Bezug auf EU-Marokko-Abkommen stärkt. Der EuGH wies die Rechtsmittel der EU vollständig zurück und bestätigte damit frühere Urteile (WSRW 4.10.2024). Der UN-Gesandte Staffan De Mistura schlug dem UN-Sicherheitsrat am 16.10.2024 in einer Klausurtagung einen Plan zur Teilung der Westsahara zwischen Marokko und der Polisario-Front als einen von drei möglichen zukünftigen Wegen vor, neben den von Rabat und der Polisario favorisierten Plänen. De Mistura forderte außerdem UN-Generalsekretär António Guterres auf, die "Nützlichkeit" der Position des Gesandten zu überprüfen, falls in den nächsten sechs Monaten keine Fortschritte erzielt würden; wahrscheinlich versuchte De Mistura, dem UN-Prozess neuen Schwung zu verleihen und Unterstützung für diplomatische Bemühungen zu sichern (ICG 2024). Ferner entschied der UN-Sicherheitsrat am 31.10.2024 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) um ein weiteres Jahr zu verlängern (UNSC 31.10.2024; vgl. ICG 2024). Die Resolution betont die Notwendigkeit, eine politische Lösung auf der Grundlage von Kompromissen zu finden. Der Sicherheitsrat ermutigt zu weiteren Konsultationen zwischen dem persönlichen Gesandten des Generalsekretärs, Marokko, der Frente Polisario, Algerien und Mauretanien. Ziel ist es, eine gerechte, dauerhafte und für beide Seiten akzeptable politische Lösung zu finden, die die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara ermöglicht. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) gefordert, um Besuche in der Region zu ermöglichen. Algerien äußerte Unzufriedenheit über den Prozess, da seine vorgeschlagenen Änderungen an der Resolution nicht berücksichtigt wurden. Mehrere Delegierte betonten die Bedeutung von MINURSO für die regionale Stabilität und forderten eine Rückkehr zu einem Waffenstillstand sowie verstärkte Minenräumungsoperationen. Die USA und andere Länder unterstrichen die Dringlichkeit einer politischen Lösung und die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für eine faire und nachhaltige Lösung des Konflikts (UNSC 31.10.2024).Der UN-Gesandte Staffan De Mistura schlug dem UN-Sicherheitsrat am 16.10.2024 in einer Klausurtagung einen Plan zur Teilung der Westsahara zwischen Marokko und der Polisario-Front als einen von drei möglichen zukünftigen Wegen vor, neben den von Rabat und der Polisario favorisierten Plänen. De Mistura forderte außerdem UN-Generalsekretär António Guterres auf, die "Nützlichkeit" der Position des Gesandten zu überprüfen, falls in den nächsten sechs Monaten keine Fortschritte erzielt würden; wahrscheinlich versuchte De Mistura, dem UN-Prozess neuen Schwung zu verleihen und Unterstützung für diplomatische Bemühungen zu sichern (ICG 2024). Ferner entschied der UN-Sicherheitsrat am 31.10.2024 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) um ein weiteres Jahr zu verlängern (UNSC 31.10.2024; vergleiche ICG 2024). Die Resolution betont die Notwendigkeit, eine politische Lösung auf der Grundlage von Kompromissen zu finden. Der Sicherheitsrat ermutigt zu weiteren Konsultationen zwischen dem persönlichen Gesandten des Generalsekretärs, Marokko, der Frente Polisario, Algerien und Mauretanien. Ziel ist es, eine gerechte, dauerhafte und für beide Seiten akzeptable politische Lösung zu finden, die die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara ermöglicht. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) gefordert, um Besuche in der Region zu ermöglichen. Algerien äußerte Unzufriedenheit über den Prozess, da seine vorgeschlagenen Änderungen an der Resolution nicht berücksichtigt wurden. Mehrere Delegierte betonten die Bedeutung von MINURSO für die regionale Stabilität und forderten eine Rückkehr zu einem Waffenstillstand sowie verstärkte Minenräumungsoperationen. Die USA und andere Länder unterstrichen die Dringlichkeit einer politischen Lösung und die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für eine faire und nachhaltige Lösung des Konflikts (UNSC 31.10.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl.FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl.FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 7.2024). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024a). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (USDOS 23.4.2024). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 7.6.2024). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024). Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).

Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024).Die Verfassung (Artikel 22,) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).

Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024). Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äuserte und in einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und misshandelten ihn (AI 24.4.2024). Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretärs für die Westsahara, Staffan De Mistura im September 2023, lösten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hinderten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saharauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune abzuhalten.

Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (AI 24.4.2024). Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Bei der Staatsanwaltschaft gingen in der ersten Jahreshälfte 2023 sechs Beschwerden über Folter und 47 Beschwerden wegen übermäßige Gewalt ein. Zwei Beschwerden wurden strafrechtlich verfolgt, 22 wurden abgeschlossen, und in 23 Fällen liefen die Ermittlungen weiter (Stand: September, letzte verfügbare Information am Jahresende). Die Regierung machte keine Angaben darüber, wie viele Beamte wegen übermäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt wurden (USDOS 23.4.2024). Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) ist die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbeitete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Strafverfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwerden über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwürfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher Inhaftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Polizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen Pflichten zu verbessern und zu fördern (USDOS 23.4.2024). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vgl. BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; vgl. AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024).Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vergleiche BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; vergleiche AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024). Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024).Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024).NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vergleiche HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; vergleiche HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024). Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024).Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024). Es gibt eine aktive und sich artikulierende Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und Amnesty International Maroc. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglichkeit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (ÖB Rabat 7.2024). Ombudsmann Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024). Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschiedung der neuen Verfassung im Jahr 2011 der CNDH als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 7.6.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 7.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vgl. DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024).Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vergleiche DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April

  1. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vgl. AA 7.6.2024).Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
  2. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vergleiche AA 7.6.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024).Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vgl. AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 11.1.2024). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 23.4.2024). Haftbedingungen Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Art. 23 der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 7.2024). Übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und Folter in Gewahrsam kommen weiterhin vor (FH 25.4.2024a). Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Artikel 23, der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 7.2024). Übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und Folter in Gewahrsam kommen weiterhin vor (FH 25.4.2024a). Die Lage in den Haftanstalten bleibt vor allem wegen der chronischen Überbelegung problematisch, derzeit sind 75 % der Gefängnisse überbelegt oder in schlechtem Zustand (AA 7.6.2024). Die Gefängnispopulation beträgt mit Oktober 2023 103.302, bei einer offiziellen Kapazität von 64.600 (ÖB Rabat 7.2024). Mit einer Verringerung der Überbelegung würden sich auch die problematischen (u. a. Hygiene- und Gesundheits-) Verhältnisse entspannen. Das Problem ist bekannt und wird angegangen. Mit Stand 2022 waren laut der zentralen Strafvollzugsbehörde (DGAPR) 97.204 Personen in 75 Einrichtungen inhaftiert, davon 39.708 (41 %) Untersuchungshäftlinge, 1.028 Minderjährige und ca. 2.085 Frauen. Zwischen Männern und Frauen herrscht in allen Haftanstalten eine strikte Trennung. Säuglinge und Kleinkinder können bei ihren Müttern verbleiben. In älteren Gefängnissen wird meist keine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und verurteilten Inhaftierten eingehalten. Es gibt vier Strafanstalten für Jugendliche; mitunter erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit erwachsenen Inhaftierten (AA 7.6.2024). In neueren Gefängnissen sind verurteilte Straftäter und Untersuchungshäftlinge getrennt untergebracht (USDOS 23.4.2024). Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 Beschwerden (AA 7.6.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen. Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch (USDOS 23.4.2024).Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 Beschwerden (AA 7.6.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen. Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch (USDOS 23.4.2024). Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024a). Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 19.3.2024). NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem "Reiseverbot" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeiträume, vorwiegend für Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024). Die Sahraoui genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 7.6.2024). Die Regierung stellt Sahrauis weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Ferner ermutigt die Regierung die Rückkehr von saharauischen Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren wollen, müssen sich die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland besorgen (USDOS 23.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024  FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Grundversorgung Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vgl. WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vergleiche WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024). Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus ab, die alle sehr stark vom Klimawandel betroffen sind. Probleme wie Wasserknappheit, Ernährungsunsicherheit, Wüstenbildung und Küstenerosion haben sich verschärft. Da die meisten Gebiete trocken oder halbtrocken sind, benötigt die Landwirtschaft rund 80 % der Wasserressourcen. Der Plan „Grünes Marokko“ verschleiert die Umweltschäden, die bereits vorhanden sind (BS 19.3.2024). Im Lebensmittelbereich konnte sich Marokko als wichtiger Lieferant von Gemüse nach Europa etablieren (Exportanteil 19 %) (WKO 9.2024). Kleinbauern haben mit dem Absinken des Grundwasserspiegels und der Verarmung der Böden zu kämpfen (BS 19.3.2024). Die Landwirtschaft muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst, ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurden mehrere Entsalzungsanlagen errichtet, die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 9.2024). Obwohl das Land ein umfangreiches Projekt zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Angriff genommen hat, ist der Energiesektor immer noch stark von importierten Kohlenwasserstoffen abhängig. Der nationale Klimaplan zielt auf den Aufbau einer grünen Wirtschaft in Marokko ab. Bis 2030 sollen 52 % der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen stammen. Der Plan zielt auch darauf ab, die Subventionen für Brennstoffe zu reduzieren, Abwässer zu reinigen und die Aufforstung zu verstärken (BS 19.3.2024). Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2024). Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 9.2024). Der Tourismus ist ebenfalls von Bedeutung. Dank Ausrichtung der Fußball-WM 2030 stehen zahlreiche Hoch- und Tiefbauprojekte an (ABG 8.2024). Die Weltmeisterschaft wird die Großprojekte der nächsten Jahre bestimmen – Ausbau des Eisenbahnnetz und die Verlängerung der bestehende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung zwischen Casablanca und Tanger über Marrakesch (Finanzierung steht bereits) nach Agadir (Finanzierung noch im Entstehen). Weiters werden Stadien renoviert und gebaut, Zugangsinfrastruktur neu geschaffen (WKO 9.2024). Neben dem Ausbau an grüner Energie durch Wind und Solarkraft, die auf die Herstellung von grünem Wasserstoff abzielt. Allerdings liegt momentan die Produktionskapazität von erneuerbaren Energien bei 37 %, bis 2027 möchte man die 50 %-Marke des im Land erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erreichen. Alternative Energieformen wie Biogasanlagen und ähnliches werden ebenfalls verstärkt gefördert, setzen sich aber nur sehr langsam durch. Zudem kommen auch noch die rezenten Gaslagerstättenfunde vor der marokkanischen Küste hinzu, welchen den Bedarf an importierten, fossilen Brennstoffen langfristig vermindern (WKO 9.2024). Ferner ist der Export von Phosphat einer der wichtigsten Devisenbringer. Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 9.2024). Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024). Die marokkanische Wirtschaft hat sich angesichts verschiedener Herausforderungen als widerstandsfähig erwiesen, zu denen eine Verlangsamung der Weltwirtschaft, ein Inflationsschock und das Erdbeben in der Provinz Al Haouz gehören. Trotz dieser Hindernisse hat sich das Wirtschaftswachstum beschleunigt. Die wichtigsten Katalysatoren für diese Beschleunigung waren die Erholung des Tourismussektors, die exportorientierten Nischen des verarbeitenden Gewerbes, insbesondere der Automobil- und Luftfahrtsektor sowie die Erholung des privaten Konsums (WB 2024). Mittels robuster Steuerzuflüsse und graduellen Subventionsabbaus gelang es 2023, das Haushaltsdefizit von 5,2 auf 4,7 % vom BIP zurückzufahren.

dem aktuellen Haushaltsgesetz wird die Konsolidierung 2024 fortgesetzt bis hin zur völligen Streichung staatlicher Preisstürzen ab 2025 für Butangas, Weizen und Zucker. Zur sozialen Abfederung werden die staatliche Krankenversicherung ausgeweitet und Transferleistungen für die Bedürftigsten erbracht (GTAI 31.5.2024). Allerdings haben die marokkanischen Unternehmen und Haushalte Schwierigkeiten, sich von den jüngsten Schocks zu erholen. Marokko verzeichnet einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Trotz beschleunigtem Wirtschaftswachstum blieb die Arbeitsmarktleistung im Jahr 2023 enttäuschend, wobei in ländlichen Gebieten fast 200.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Als Ausdruck der kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf das Wohlbefinden erreichte der Pro-Kopf-Verbrauch nicht wieder das Niveau vor der Pandemie. Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung verspricht jedoch eine erhebliche Erleichterung für die ärmsten Haushalte (WB 2024). Die Wirtschaft dürfte sich 2024 aufgrund einer schlechten Agrarkampagne leicht verlangsamen. Das Wirtschaftswachstum wird voraussichtlich auf 2,9 % sinken. Dies ist vor allem auf einen Rückgang der landwirtschaftlichen Wertschöpfung um 3,3 % aufgrund der schlechten Wetterbedingungen während des gesamten Wirtschaftsjahres 2023-2024 zurückzuführen. Das BIP außerhalb der Landwirtschaft wird widerstandsfähiger sein, da es von einer Erholung der Binnennachfrage und einem stärkeren Industriesektor getragen wird. Das Wachstum dürfte sich ab 2025 unter der Annahme einer normalen Agrarsaison beschleunigen. Das Leistungsbilanzdefizit dürfte sich bis 2024 auf 1,5 % des BIP ausweiten, während das Haushaltsdefizit in den kommenden Jahren allmählich auf das Niveau vor der Pandemie zurückgehen dürfte (WB 2024). Für 2024 und 2025 prognostiziert der Internationale Währungsfonds (IWF) sowie die Afrikanische Entwicklungsbank Wachstumsraten von rund 3,5 %. So sorgen verbesserte Ergebnisse in der Agrarproduktion, wei

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