2 FPG und § 78 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 60, Absatz 2, FPG und Paragraph 78, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller gem. § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei
Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Gem. § 13 Abs. 2 habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren.2. Am 18.10.2015 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.12.2018, Zahl: 721008109-151575519 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag
den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller gem. Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Gem. Paragraph 13, Absatz 2, habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Dieses Verfahren erwuchs mit 16.01.2019 mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und wurde dem BF
AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). 6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag vom 15.06.2024 auf Verkürzung/ Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018, Zahl römisch 40 wider den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde dem BF
Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung legte das belangte Bundesamt im Wesentlichen dar, dass Voraussetzung für die Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbotes die fristgerechte Ausreise sei. Diese Frist endete mit 16.01.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht fest. Mit Bescheid vom 12.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2015
den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller gem. § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei
Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Gem. § 13 Abs. 2 AsylG habe der Antragsteller sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren.Mit Bescheid vom 12.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2015
den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller gem. Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG habe der Antragsteller sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Dieses Verfahren erwuchs mit 16.01.2019 mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet und kam seiner im Bescheid vom 12.12.2018 ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 10.05.2019 wurde er sodann zwangsweise in die Türkei abgeschoben. Trotz aufrechtem Einreiseverbot reiste der BF im Juli 2021 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Gegen ihn wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.07.2021, Zahl: 721008109-210928798
Vm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen ihn wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.07.2021, Zahl: 721008109-210928798
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF entzog sich diesem angeordneten gelinderen Mittel und war sein Aufenthalt in der Folge unbekannt. Am 15.06.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes sowie der Löschung der SIS Ausschreibung. Er begründete diesen Antrag damit, dass der Grund für die Aufrechterhaltung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme weggefallen sei. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag vom 15.06.2024 auf Verkürzung/ Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018, Zahl: 721008109-151575519, wider den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes
2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und wurde dem BF
AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag vom 15.06.2024 auf Verkürzung/ Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018, Zahl: 721008109-151575519, wider den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde dem BF
Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.).
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG – setzt voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR
2 FPG auch für die Verkürzung eines nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassenen Einreiseverbotes.Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 aus, dass nach dem Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 60, FPG eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassenen Einreiseverbotes ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt
Paragraph 60, Absatz 2, FPG auch für die Verkürzung eines nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG erlassenen Einreiseverbotes. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, Pkt. IV.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag
1 oder Abs. 2 FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen.Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.2.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049 aus 2016,, Pkt. römisch vier.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen. 4.1.2. Gegenständlich ist vorweg festzuhalten, dass das erlassene Einreiseverbot mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2018 auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 gestützt wurde. Im Fall eines auf Abs. 3 leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt
2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). § 60 Abs. 1 FPG bezieht sich auf verhängte Einreiseverbote gem. § 53 Abs. 2 FPG.4.1.2. Gegenständlich ist vorweg festzuhalten, dass das erlassene Einreiseverbot mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2018 auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, gestützt wurde. Im Fall eines auf Absatz 3, leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt
Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Paragraph 60, Absatz eins, FPG bezieht sich auf verhängte Einreiseverbote gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG.
den gegenständliche anwendbaren § 60 Abs. 2 FPG müssen sohin für eine Verkürzung des Einreiseverbotes drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.
den gegenständliche anwendbaren Paragraph 60, Absatz 2, FPG müssen sohin für eine Verkürzung des Einreiseverbotes drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht. Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. 4.1.3. Der Auffassung, dass die Voraussetzung der fristgerechten freiwilligen Ausreise nach § 60 Abs. 1 und 2 FPG schon deswegen nicht gegeben sei, weil einerseits aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und andererseits es zur zwangsweisen Abschiebung gekommen sei, greife nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allerdings zu kurz und führt er hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 zur Voraussetzung der fristgerechten Ausreise für die Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbots
1 und 2 FPG folgendes aus:4.1.3. Der Auffassung, dass die Voraussetzung der fristgerechten freiwilligen Ausreise nach Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG schon deswegen nicht gegeben sei, weil einerseits aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und andererseits es zur zwangsweisen Abschiebung gekommen sei, greife nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allerdings zu kurz und führt er hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 zur Voraussetzung der fristgerechten Ausreise für die Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbots
Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG folgendes aus: ….“Nach dem Abs. 1 des - Art. 7 der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Diese Frist beträgt, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände eine längere Frist notwendig ist, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (§ 55 Abs. 2 und 3 FPG).….“Nach dem Absatz eins, des - Artikel 7, der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Frist beträgt, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände eine längere Frist notwendig ist, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG). Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist (u.a.) dann nicht festzusetzen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde (§ 55 Abs. 4 FPG).Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist (u.a.) dann nicht festzusetzen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde (Paragraph 55, Absatz 4, FPG). Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG bewirkt, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise binnen dieser Frist verpflichtet und sie nach deren Ablauf zwangsweise durchsetzbar wird. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger seine Ausreiseverpflichtung nicht bis spätestens zum Ablauf der ihm eingeräumten Frist, sondern verbleibt nach Fristablauf noch im Bundesgebiet, steht dies einem späteren Antrag nach § 60 FPG mangels fristgerechter Ausreise entgegen (siehe VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mwN).Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, FPG bewirkt, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise binnen dieser Frist verpflichtet und sie nach deren Ablauf zwangsweise durchsetzbar wird. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger seine Ausreiseverpflichtung nicht bis spätestens zum Ablauf der ihm eingeräumten Frist, sondern verbleibt nach Fristablauf noch im Bundesgebiet, steht dies einem späteren Antrag nach Paragraph 60, FPG mangels fristgerechter Ausreise entgegen (siehe VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mwN). Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs. 8 erster Satz FPG demgegenüber, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise
8 erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes
Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ im Sinne des § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG anzusehen.Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG demgegenüber, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG anzusehen. Umgekehrt kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine
FPG festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Ausreise nach § 52 Abs. 8 erster Satz FPG nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in § 60 Abs. 1 und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde.“….Umgekehrt kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine
Paragraph 55, FPG festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde.“…. Nach dieser Rechtsprechung ist somit unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ im Sinne des § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
8 erster Satz FPG zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass
4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegen. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes
1 FPG in besonderen Konstellationen auch nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte.Nach dieser Rechtsprechung ist somit unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegen. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG in besonderen Konstellationen auch nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte. 4.1.4. Gegenständlich wurden mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018 gegen den BF u.a. eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG und ein Einreiseverbot in der Höhe von 8 Jahren erlassen sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerde am 16.01.2019 in Rechtskraft. Er war daher
8 erster Satz FPG zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet.4.1.4. Gegenständlich wurden mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018 gegen den BF u.a. eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und ein Einreiseverbot in der Höhe von 8 Jahren erlassen sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerde am 16.01.2019 in Rechtskraft. Er war daher
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet. Im Unterschied zu der zugrundeliegenden Fallkonstellation im auszugsweise dargelegten Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 zur fristgerechten Ausreise, wurde der BF nicht faktisch daran gehindert, seiner unverzüglichen Ausreiseverpflichtung freiwillig und rechtzeitig nachzukommen und ergaben sich im gesamten Verfahren auch keine Hinweise, dass der BF eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zeigte oder rechtzeitig erklärte. Vielmehr befand sich der BF weder in Strafhaft noch in Schubhaft und verblieb er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet. Der BF wurde in Folge am 10.05.2019 zwangsweise in die Türkei abgeschoben. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH kam der BF seiner Verpflichtung
8 erster Satz FPG zur „unverzüglichen“ Ausreise nicht nach, denn der BF reiste über mehrere Monate nicht freiwillig aus, obwohl er weder in Strafhaft noch in Schubhaft war, bis die Ausreise ca. vier Monate später durch zwangsweise Abschiebung erfolgte. Somit hatte er die Möglichkeit aus Eigenem unverzüglich und freiwillig auszureisen und wurde dies keinesfalls vom Bundesamt durch die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen, weil zwischen der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2018 (Rechtskraft 16.01.2019) bis zur zwangsweisen Abschiebung mehrere Monate lagen.Im Unterschied zu der zugrundeliegenden Fallkonstellation im auszugsweise dargelegten Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 zur fristgerechten Ausreise, wurde der BF nicht faktisch daran gehindert, seiner unverzüglichen Ausreiseverpflichtung freiwillig und rechtzeitig nachzukommen und ergaben sich im gesamten Verfahren auch keine Hinweise, dass der BF eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zeigte oder rechtzeitig erklärte. Vielmehr befand sich der BF weder in Strafhaft noch in Schubhaft und verblieb er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet. Der BF wurde in Folge am 10.05.2019 zwangsweise in die Türkei abgeschoben. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH kam der BF seiner Verpflichtung
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zur „unverzüglichen“ Ausreise nicht nach, denn der BF reiste über mehrere Monate nicht freiwillig aus, obwohl er weder in Strafhaft noch in Schubhaft war, bis die Ausreise ca. vier Monate später durch zwangsweise Abschiebung erfolgte. Somit hatte er die Möglichkeit aus Eigenem unverzüglich und freiwillig auszureisen und wurde dies keinesfalls vom Bundesamt durch die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen, weil zwischen der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2018 (Rechtskraft 16.01.2019) bis zur zwangsweisen Abschiebung mehrere Monate lagen. Auch angesichts der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen zum unrechtmäßigem Verbleib des BF im Bundesgebiet bis zur erfolgten zwangsweisen Abschiebung sind die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 60 FPG nicht gegeben (siehe hierzu auch VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069; vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, Rn. 11/12). Im Beschwerdeschriftsatz wird diesbzgl. nichts ausgeführt und wurde vom BF in keinster Weise nachgewiesen oder dargelegt, dass er die Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise erfülle. Im Gegenteil, wurde doch auch in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass der BF in sein Heimatland abgeschoben wurde. Auch angesichts der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen zum unrechtmäßigem Verbleib des BF im Bundesgebiet bis zur erfolgten zwangsweisen Abschiebung sind die Voraussetzungen für einen Antrag nach Paragraph 60, FPG nicht gegeben (siehe hierzu auch VwGH vom 07.03.2023, Ra 2022/21/0069; vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, Rn. 11/12). Im Beschwerdeschriftsatz wird diesbzgl. nichts ausgeführt und wurde vom BF in keinster Weise nachgewiesen oder dargelegt, dass er die Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise erfülle. Im Gegenteil, wurde doch auch in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass der BF in sein Heimatland abgeschoben wurde. Die Voraussetzung, dass der BF fristgerecht ausgereist ist respektive das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, ist daher im gegebenen Fall nicht erfüllt und steht einer Verkürzung des Einreiseverbotes
2 FPG entgegen und war sohin die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. abzuweisen.Die Voraussetzung, dass der BF fristgerecht ausgereist ist respektive das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, ist daher im gegebenen Fall nicht erfüllt und steht einer Verkürzung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG entgegen und war sohin die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. 4.2. Entrichtung der Bundesverwaltungsabgabe 4.2.1.
1 erster Satz AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.4.2.1.
Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, [...].
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, [...].
1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,
Vm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert.4.2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF bzw. BFV das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hatte, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes aus privaten Interessen des BF war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung
dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung
dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falls an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falls an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L508.2222780.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.