RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW111 2298903-1 Spruch, W111 2298903-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der mj. Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte infolge illegaler Einreise am 13.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2023 gab er an, dass er am XXXX geboren worden sei, der Volksgruppe der Araber zugehöre und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater mit ihm und seinen Geschwistern Syrien vor neun Jahren verlassen habe und in die Türkei gegangen sei, da dieser Angst um deren Leben gehabt habe. Die Türkei habe der Beschwerdeführer aufgrund des dort vorherrschenden Rassismus verlassen.
- Der mj. Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte infolge illegaler Einreise am 13.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2023 gab er an, dass er am römisch 40 geboren worden sei, der Volksgruppe der Araber zugehöre und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater mit ihm und seinen Geschwistern Syrien vor neun Jahren verlassen habe und in die Türkei gegangen sei, da dieser Angst um deren Leben gehabt habe. Die Türkei habe der Beschwerdeführer aufgrund des dort vorherrschenden Rassismus verlassen.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.03.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Näher befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Krankenhäuser gebe. Die meisten Dorfbewohner seien ausgereist. Es gebe keine Zukunft und keine Sicherheit und oft Konflikte mit der Regierung. Dies alles habe sein Vater Freunden erzählt und er habe es mitangehört. Man würde alles auch auf Google finden. Sein Vater habe entschieden, dass der Beschwerdeführer nach Österreich reisen solle, damit er seine Familie nach Österreich hole. Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr nach Syrien zurück. Zudem würde im Fall seiner Rückkehr sein Vater zum Reservedienst eingezogen werden.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine gegen ihn gerichtete persönliche Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus Sfuhen, dort sei die HTS an der Macht, die keine Wehrdienstpflicht auferlege und keine Zwangsrekrutierungen durchführe. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seines jungen Alters auch keine Einberufung zum syrischen Militärdienst, zudem sei das syrische Regime in seinem Herkunftsgebiet nicht an der Macht und könne daher keine Zwangsrekrutierungen durchführen. Dem Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, da er niemals politisch tätig gewesen sei. Nachdem er bereits in einem Alter von etwa fünf Jahren aus Syrien ausgereist sei, würde ihm auch aufgrund seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiet keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Hinzukomme, dass ein Onkel des Beschwerdeführers, der in Syrien lebe, in der Lage gewesen sei, personenbezogene Dokumente bei den syrischen Behörden für den Beschwerdeführer einzuholen. Dem Beschwerdeführer drohe auch keine Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als (alleinstehendes) Kind, da alleinstehende Kinder ohne Hinzutreten bestimmter Umstände keine soziale Gruppe darstellen würden und fehle auch der Konnex zu einem Konventionsgrund. Ihm würde auch keine Entführung drohen, da der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Umstände dargelegt habe, die eine solche wahrscheinlich machen. Kinder seien nur dann gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen, wenn politisch-oppositionelle Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden sollen, im Verfahren hätten sich hierfür jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Laut Länderinformationen gebe es zwar Berichte von Entführungen durch HTS-Mitglieder, jedoch gehe aus diesem nicht hervor, dass auch Kinder betroffen sein könnten. Der Einzug des Vaters des Beschwerdeführers zum Reservedienst sei eine bloße Vermutung, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er gehört habe, dass dies „generell“ so sei; zudem wäre der Vater des Beschwerdeführers – so ihm tatsächlich eine zwangsweise Einziehung zum Reservedienst drohen würde – selbst geflüchtet und hätte nicht seinen Sohn geschickt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers habe sich ergeben, dass der einzige Ausreisegrund des Beschwerdeführers gewesen sei, dass er den Lebensstandard seiner Familie durch einen Aufenthalt in Europa erhöhen wolle, zumal seine Familie ihn dazu bewogen habe nach Österreich zu reisen und sie nachzuholen. Gründe iSd GFK seien nicht hervorgekommen.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.09.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde sowohl sein Geburtsdatum, als auch seine Herkunftsregion falsch angenommen habe, korrekt seien der XXXX und das Dorf XXXX . Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime sowie regionale Milizen, allen voran der HTS, drohen, da diese auch Kinder zwangsrekrutieren würden. Zudem drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung wegen seiner langjährigen Abwesenheit, seiner Rückkehr aus Europa und seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiet, zumal der Beschwerdeführer aus einer volatilen Provinz stamme, die unweit der Frontlinie zwischen Oppositions- und Regierungsgebiet gelegen sei. Aufgrund der Flucht seines Vaters drohe ihm darüber hinaus Sippenhaftung und somit Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Weiters sei es dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht möglich, Schulbildung zu erlangen; ihm werde das Recht auf Bildung durch die täglichen Angriffe verwehrt. Eine Rückreise sei dem Beschwerdeführer darüber hinaus wegen der aktuellen Grenzübergangssituation nicht möglich, zudem würden ihm als unbegleitetem Minderjährigen bei einer Rückkehr kinderspezifische Gefahren drohen. Da er in seinem Herkunftsland nicht mehr über ein sicheres soziales Netzwerk verfüge, drohe ihm bei einer Rückkehr Folter oder Ermordung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.09.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde sowohl sein Geburtsdatum, als auch seine Herkunftsregion falsch angenommen habe, korrekt seien der römisch 40 und das Dorf römisch 40 . Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime sowie regionale Milizen, allen voran der HTS, drohen, da diese auch Kinder zwangsrekrutieren würden. Zudem drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung wegen seiner langjährigen Abwesenheit, seiner Rückkehr aus Europa und seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiet, zumal der Beschwerdeführer aus einer volatilen Provinz stamme, die unweit der Frontlinie zwischen Oppositions- und Regierungsgebiet gelegen sei. Aufgrund der Flucht seines Vaters drohe ihm darüber hinaus Sippenhaftung und somit Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Weiters sei es dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht möglich, Schulbildung zu erlangen; ihm werde das Recht auf Bildung durch die täglichen Angriffe verwehrt. Eine Rückreise sei dem Beschwerdeführer darüber hinaus wegen der aktuellen Grenzübergangssituation nicht möglich, zudem würden ihm als unbegleitetem Minderjährigen bei einer Rückkehr kinderspezifische Gefahren drohen. Da er in seinem Herkunftsland nicht mehr über ein sicheres soziales Netzwerk verfüge, drohe ihm bei einer Rückkehr Folter oder Ermordung.
- Mit Schreiben vom 06.09.2024, hg eingelangt am 11.09.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schreiben vom 31.01.2025 (OZ 3) wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 geladen.
- Mit Schreiben vom 05.02.2025 (OZ 4) gab die belangte Behörde bekannt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2025 zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und eine Vertrauensperson teilnahmen.
- Mit Parteiengehör vom 26.02.2025 (OZ 6) führte das Bundesverwaltungsgericht die „Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: SYRIEN – Gebietskontrolle al-Barah, Zwangsrekrutierungen durch HTS, Einreise nach Idlib“, veröffentlicht am 27.10.2023, in das Verfahren ein und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenwärtig vorliegenden Länderberichte davon ausgehe, dass es nicht zu einer Zwangsrekrutierung von Seiten der HTS bzw. der gegenwärtigen syrischen Regierung – insbesondere auch nicht von Minderjährigen – kommen werde, da Hinweise auf eine Rekrutierung unter Zwang gegenwärtig nicht vorliegen und auch keine jüngeren, gegenteiligen Berichte bekannt seien. Weiters räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, hierzu bis 11.03.2025 schriftlich Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 10.03.2025 (OZ 7) gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass der Sturz des Assad-Regimes keine wesentlichen Auswirkungen auf sein Vorbringen habe, da er nach wie vor mehrere Konventionsgründe erfülle: Ihm drohe Verfolgungsgefahr aufgrund seiner ablehnenden Haltung von radikal islamistischen Inhalten, insbesondere der HTS, sowie aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen. Zudem laufe er im Fall einer Rekrutierung Gefahr, in völkerrechtswidrige Militäraktionen verwickelt zu werden. Unter Verweis auf den
- Jahresbericht des Syrian Network for Human Rights führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die HTS Kinder rekrutiere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement Idlib geboren, wo er auch aufwuchs und bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei im Alter von drei Jahren lebte. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren, wo er auch aufwuchs und bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei im Alter von drei Jahren lebte. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und acht Geschwistern, lebt seit ihrer Ausreise aus Syrien – bis auf einen Bruder, der in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigen innehat – in der Türkei. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Syrien. Im Jahr 2023 reiste der Beschwerdeführer aus der Türkei aus und stellte am 13.10.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht seit dem Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS). Dem Beschwerdeführer droht gegenwärtig nicht die Zwangsrekrutierung durch die HTS bzw. der gegenwärtigen syrischen Regierung. Ihm droht auch nicht aus anderen Gründen die Gefahr einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung seitens der aktuellen Machthaber in Syrien, insbesondere auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung und dem Aufenthalt in Österreich. Er ist nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten und war niemals politisch tätig. Der Beschwerdeführer ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von den kontrollierenden Mächten in seinem Heimatgebiet als politischer Gegner angesehen bzw. gesucht zu werden. Dem Beschwerdeführer droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder in Syrien. Ihm wird in Syrien auch nicht der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer auch aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen seiner religiösen Gesinnung oder allgemeinen Wertehaltung) keine asylrelevante Verfolgung. Eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der Situation in Syrien vor dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel bzw. Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad wird auf das bereits im behördlichen Verfahren vorliegende „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024) verwiesen. Hinsichtlich der Situation in Syrien nach dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel ergibt sich aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 wie folgt (Hervorhebungen im Original): „
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […]Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […] Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), der Beschwerdeschriftsatz, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Unterlagen, die Strafregisterabfrage vom 11.03.2025, das bereits im behördlichen Verfahren vorliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024), sowie das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeführte Konvolut an Länderinformationen seit dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel (Beilage ./1 zur VH). Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Geburts- bzw. Herkunftsregion, Ausreise aus Syrien, sowie zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gründet auf dem vorgelegten Auszug aus dem syrischen Zivilregister. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist gründet auf der am 11.03.2025 durchgeführten Strafregisterabfrage (OZ 9). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 ergibt sich in Verbindung mit einer aktuellen Nachschau auf https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html im Entscheidungszeitpunkt, dass sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit dem Sturz des Staatspräsidenten Baschar al-Assad unter der Kontrolle der Opposition, angeführt durch die Gruppierung HTS, befindet. 2.2.
- Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime drohe, da dieses auch Kinder zwangsrekrutieren würde. Darüber hinaus drohe ihm durch das Assad-Regime auch deshalb Verfolgung, weil ihm wegen seiner Herkunft aus einem Oppositionsgeiet, der Flucht seines Vaters aus Syrien, seiner langjährigen Abwesenheit und der Rückkehr aus einem europäischen Land eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach der syrische Präsident Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, lässt sich aus diesem Vorbringen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ableiteten. Angemerkt sei, dass auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass davon ausgegangen werden kann, dass vom Assad-Regime keine Verfolgungshandlungen mehr zu erwarten sind (vgl. VH, S. 3).2.2.
- Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime drohe, da dieses auch Kinder zwangsrekrutieren würde. Darüber hinaus drohe ihm durch das Assad-Regime auch deshalb Verfolgung, weil ihm wegen seiner Herkunft aus einem Oppositionsgeiet, der Flucht seines Vaters aus Syrien, seiner langjährigen Abwesenheit und der Rückkehr aus einem europäischen Land eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach der syrische Präsident Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, lässt sich aus diesem Vorbringen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ableiteten. Angemerkt sei, dass auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass davon ausgegangen werden kann, dass vom Assad-Regime keine Verfolgungshandlungen mehr zu erwarten sind vergleiche VH, S. 3). 2.2.
- Zur vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch die Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS): Mit Schriftsatz vom 10.03.2025 (OZ 7) gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass er auch nach dem Sturz Baschar al-Assads mehrere Konventionsgründe erfülle; ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner ablehnenden Haltung von radikal islamistischen Inhalten, insbesondere der HTS, sowie aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen. Im Fall einer Rekrutierung laufe er Gefahr, in völkerrechtswidrige Militäraktionen verwickelt zu werden und führte unter Verweis auf den
- Jahresbericht des Syrian Network for Human Rights (im Folgenden: SHNR) aus, dass die HTS Kinder zwangsrekrutiere. Die HTS regiere mit harter Hand. Hierzu ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass bereits aus dem im behördlichen Verfahren vorliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024), auf das sich der Beschwerdeführer in seiner im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA erstatteten Stellungnahme vom 20.03.2024 stützte und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals verwies, hervorgeht, dass die HTS vor dem im Dezember 2024 stattgefundenen Machtwechsel in Syrien keine Zwangsrekrutierungen durchführte (S. 155). Vor dem Hintergrund der geänderten Lage ist daher umso weniger von einer Zwangsrekrutierung auszugehen. Hinsichtlich des von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Arguments, dass das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11) widersprüchlich sei (vgl. VH, S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass aus dem letzten Absatz gerade nicht hervorgeht, dass Rekrutierungen unter Zwang stattfinden würden. Auch aus der mit Parteiengehör vom 26.02.2025 in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Gebietskontrolle al Barah, Zwangsrekrutierungen durch HTS, Einreise nach Idlib“ vom 27.10.2023 ergibt sich, dass die HTS im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durchführt und diese nicht auf Rekruten angewiesen ist. Weiters geht aus dieser Anfragebeantwortung hervor, dass es möglich ist, „in von der HTS kontrollierten Gebieten zu leben, ohne in der HTS dienen zu müssen. Männer, die sich entscheiden, der HTS nicht beizutreten, haben keine Probleme mit der HTS, weil sie nicht beigetreten sind. Sie können als Zivilisten in den von der HTS kontrollierten Gebieten leben.“ (vgl. OZ 6, S. 7). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.03.2025 erneut vorbringt, dass die HTS Kinder rekrutiere und in diesem Zusammenhang auf den
- Jahresbericht des SHNR verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus diesem Bericht lediglich ergibt, dass die HTS Kinder ermutigt sich ihnen anzuschließen, die Gefahr einer Rekrutierung unter Einsatz von Zwang diesem jedoch gerade nicht entnehmbar ist („HTS has encouraged children to join“; „The Children who join […]“). Da Hinweise auf eine Rekrutierung durch die HTS bzw. die gegenwärtige syrische Regierung unter Zwang – insbesondere auch von Minderjährigen – gegenwärtig nicht vorliegen und auch keine jüngeren, gegenteiligen Berichte bekannt sind, war daher die Feststellung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig nicht die Zwangsrekrutierung durch die HTS droht.Hierzu ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass bereits aus dem im behördlichen Verfahren vorliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024), auf das sich der Beschwerdeführer in seiner im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA erstatteten Stellungnahme vom 20.03.2024 stützte und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals verwies, hervorgeht, dass die HTS vor dem im Dezember 2024 stattgefundenen Machtwechsel in Syrien keine Zwangsrekrutierungen durchführte (S. 155). Vor dem Hintergrund der geänderten Lage ist daher umso weniger von einer Zwangsrekrutierung auszugehen. Hinsichtlich des von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Arguments, dass das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11) widersprüchlich sei vergleiche VH, S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass aus dem letzten Absatz gerade nicht hervorgeht, dass Rekrutierungen unter Zwang stattfinden würden. Auch aus der mit Parteiengehör vom 26.02.2025 in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Gebietskontrolle al Barah, Zwangsrekrutierungen durch HTS, Einreise nach Idlib“ vom 27.10.2023 ergibt sich, dass die HTS im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durchführt und diese nicht auf Rekruten angewiesen ist. Weiters geht aus dieser Anfragebeantwortung hervor, dass es möglich ist, „in von der HTS kontrollierten Gebieten zu leben, ohne in der HTS dienen zu müssen. Männer, die sich entscheiden, der HTS nicht beizutreten, haben keine Probleme mit der HTS, weil sie nicht beigetreten sind. Sie können als Zivilisten in den von der HTS kontrollierten Gebieten leben.“ vergleiche OZ 6, S. 7). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.03.2025 erneut vorbringt, dass die HTS Kinder rekrutiere und in diesem Zusammenhang auf den
- Jahresbericht des SHNR verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus diesem Bericht lediglich ergibt, dass die HTS Kinder ermutigt sich ihnen anzuschließen, die Gefahr einer Rekrutierung unter Einsatz von Zwang diesem jedoch gerade nicht entnehmbar ist („HTS has encouraged children to join“; „The Children who join […]“). Da Hinweise auf eine Rekrutierung durch die HTS bzw. die gegenwärtige syrische Regierung unter Zwang – insbesondere auch von Minderjährigen – gegenwärtig nicht vorliegen und auch keine jüngeren, gegenteiligen Berichte bekannt sind, war daher die Feststellung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig nicht die Zwangsrekrutierung durch die HTS droht. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die HTS mit harter Hand regiere geht ins Leere, da der Beschwerdeführer in einem Alter von drei Jahren Syrien verließ und nie politisch aktiv war. Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere in Hinblick auf dessen Alter junges Alter im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien – keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen würden, dass er in der Vergangenheit in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten wäre oder er ein Verhalten gesetzt hätte, aufgrund dessen er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer Konfliktpartei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als politischer Gegner wahrgenommen würde. Sohin finden sich keine ausreichend validen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret gefährdet ist, im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat in das Blickfeld von HTS oder einer der sonstigen Konfliktparteien zu geraten und von dieser wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung unmittelbar und konkret persönlich verfolgt zu werden. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten eine Gefährdung wegen seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit. 2.2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm in Syrien sein Recht auf Bildung verwehrt werde und eine Schulbildung nicht möglich sei, ist auszuführen, dass Kindern in Syrien grundsätzlich Schulbildung gewährt wird. Aus dem bereits im behördlichen Verfahren vorliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024), geht hervor, dass in Syrien für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren eine Schulpflicht besteht und derzeit 1,3 Millionen Kinder die Schule besuchen. Jungen unterliegen auch keinen Einschränkungen wie Mädchen. Die Feststellungen hinsichtlich einer unzureichenden Ausstattung der Schulen mit Lernmaterialien und das Erfordernis von notwendigen Reparaturarbeiten an einem Drittel aller Schulgebäude bleiben vom erkennenden Gericht nicht unberücksichtigt, der allgemein schlechte Zustand des syrischen Schulsystems ist jedoch nicht geeignet eine Verfolgung zu begründen. Bewusste Beschränkungen bzw. eine systematische Verwehrung des Zugangs zur Bildung liegen im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor, da es dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien, nicht jedoch aufgrund einer systematischen Verwehrung seines Zugangs zum Bildungssystem durch das syrische Regime nicht möglich ist, in Syrien die Schule zu besuchen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 2.2.
- In Hinblick auf die in der Beschwerde allgemein vorgebrachte hohe Wahrscheinlichkeit in Syrien als Kind spezifischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist auszuführen, dass das erkennende Gericht nicht verkennt, dass Kinder den Länderberichten zufolge in Syrien generell zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Derartige Befürchtungen diesen konkret persönlich ausgesetzt zu sein, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht zu entnehmen und sind bei ihm keine spezifischen Risikofaktoren vorhanden, die die Verwirklichung kinderspezifischer Gefahren wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine Gruppenverfolgung von Kindern in Syrien ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Es besteht daher keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als Kind. Soweit der Beschwerdeführer auf eine erhöhte Gefahr als alleinstehendes Kind in Syrien verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern auf die Unterstützung seines in Syrien aufhältigen Onkels zurückgreifen könnte, wobei mit diesem auch ein männlicher Haushaltsvorstand vorhanden ist. 2.2.
- Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Syrien sowie der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Österreich in Syrien gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, ist festzuhalten, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen auf eine potenzielle Verfolgung durch das Regime von Baschar al-Assad beziehen, welches – wie bereits ausgeführt – nicht mehr existent ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Länderberichten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden. 2.2.
- Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten auch keine sonstige Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Syrien vor dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel bzw. Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad gründen auf dem im Akt aufliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024). Die Feststellungen zur Situation in Syrien nach dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel gründen auf dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Konvolut an seit dem Machtwechsel veröffentlichten Länderinformationen (Beilage ./1 zur VH), insbesondere auf der bei den Feststellungen näher zitierten Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.
- Die im Konvolut enthaltenen Berichte gründen auf verschiedenen anerkannten teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmend und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellung zu den aktuellen Machtverhältnissen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Nachschau auf https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (zuletzt abgerufen am 12.03.2025).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.
- Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr 12877/87, Kalema/Frankreich). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050, mwN, sowie neuerlich VwGH Ra 2016/18/0203). Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz – hier im Hinblick auf eine mögliche Furcht vor einer Einberufung bzw. die Verweigerung des Militärdienstes besteht –, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050, mwN, sowie neuerlich VwGH Ra 2016/18/0203). Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz – hier im Hinblick auf eine mögliche Furcht vor einer Einberufung bzw. die Verweigerung des Militärdienstes besteht –, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). 3.
- Daraus folgt für den vorliegenden Fall: 3.2.
- Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN).3.2.
- Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN). Im Entscheidungszeitpunkt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit der aktuellen Berichtslage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Syrien in absehbarer Zeit Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätte: 3.2.
- Da sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit dem Sturz von Baschar al-Assad unter der Kontrolle der Opposition, angeführt von der Gruppierung HTS, befindet, und die Regierung von Baschar al-Assad nicht mehr besteht, geht vom Assad-Regime folglich keine Verfolgungsgefahr aus. 3.2.
- Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, liegen keine hinreichend konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer sonstigen syrischen Konfliktpartei, insbesondere von der Gruppierung HTS, zwangsrekrutiert oder als politischer Gegner wahrgenommen würde: Aus den Länderberichten geht hervor, dass die HTS bereits vor dem im Dezember 2024 stattgefundenen Machtwechsel in Syrien keine Zwangsrekrutierungen durchführte und ist vor dem Hintergrund der geänderten Lage umso weniger von einer Zwangsrekrutierung auszugehen. Zudem ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.03.2025 zitierten Bericht des SHNR, dass die HTS lediglich Kinder ermutigt sich ihr anzuschließen, eine Rekrutierung unter Einsatz von Zwang diesem Bericht jedoch nicht entnehmbar ist. Dementsprechend liegt auch keine Gefährdung hinsichtlich einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung im Fall der Weigerung vor, zumal der Beschwerdeführer Syrien bereits im Alter von drei Jahren verlassen hat. Auch das Vorbringen einer allfälligen Ablehnung von radikal islamistischen Inhalten durch den Beschwerdeführer, insbesondere der HTS, geht vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen ins Leere. 3.2.
- Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die oppositionellen Gruppierungen, welche derzeit – mit Ausnahme des Gebiets der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens – das syrische Staatsgebiet kontrollieren, Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden. 3.2.
- Auch liegt im verfahrensgegenständlichen Fall – wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt – eine systematische Hinderung an der Teilnahme am Schulunterricht nicht vor. Des Weiteren besteht auch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als Kind. Auch sonst sind keine kindertypischen Bedrohungen im Verfahren hervorgekommen. 3.2.
- Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 3.2.
- Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; VwGH 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er von dieser Situation in Syrien aus Konventionsgründen individuell bzw. besonders betroffen wäre. Insbesondere zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe (vgl. EV, S. 9 f), ist festzuhalten, dass dieser Umstand der allgemein schlechten Lage in Syrien geschuldet ist und nicht nur den Beschwerdeführer allein betrifft. Der Beschwerdeführer hat daher bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihr selbst drohende individuelle Verfolgung durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuerkannt.Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er von dieser Situation in Syrien aus Konventionsgründen individuell bzw. besonders betroffen wäre. Insbesondere zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe vergleiche EV, S. 9 f), ist festzuhalten, dass dieser Umstand der allgemein schlechten Lage in Syrien geschuldet ist und nicht nur den Beschwerdeführer allein betrifft. Der Beschwerdeführer hat daher bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihr selbst drohende individuelle Verfolgung durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuerkannt. 3.2.
- Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung – weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure – droht, war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführte Judiktaur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführte Judiktaur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W111.2298903.1.00