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{'item': 'W117 2308673-1'}

Obsah (14)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 51§ 66§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 56§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW117 2308673-1 Spruch, W117 2308673-1/12EW117 2308673-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid am 26.02.2025

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid am 26.02.2025

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. die Verwaltungsbehörde) ging vom Vorliegen der Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3, Z 9 FPG aus und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. die Verwaltungsbehörde) ging vom Vorliegen der Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG aus und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Gegen ihn bestehe seit 22.05.2024 eine rechtskräftige Ausweisung und sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nachgekommen Er sei nicht aufrecht gemeldet und halten sich unter Umgehung des Meldegesetztes im Verborgenen auf. Er habe selbst angegeben, auf der Straße zu nächtigen. Er könne seinen Aufenthaltsort jederzeit ändern. Der BF sei somit für die ha. Behörde nicht greifbar und habe sich aufgrund seines Verhaltens als vertrauensunwürdig erwiesen, Fluchtgefahr liege somit vor. Soziale Kontakte, die eine enge Bindung zu Österreich darstellen würden, seien nicht vorhanden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Eine finanzielle Sicherheitsleistung käme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, er habe keine ausreichenden finanziellen Mittel vorweisen können. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffet, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei nicht gemeldet und führe seinen Aufenthalt im Verborgenen, er sei für die Behörde nicht greifbar. Gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Bescheides und der Schubhaftanhaltung sowie Kostenersatz hinsichtlich der Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe. Begründend führte der Beschwerdeführer unter anderem aus – Hervorhebungen laut Original: „ (…) Die belangte Behörde geht auch aufgrund des Umstandes, dass der BF über keine Familie im Bundesgebiet und über keine Wohnmöglichkeit bzw. finanzieller Mittel verfügt, von einer Fluchtgefahr aus. Dabei übersieht sie, dass der BF rechtsunkundig ist. Er hat von der rechtskräftigen Ausweisung nicht gewusst und ist deswegen erneut nach Österreich eingereist. Er hatte nicht die Absicht gegen die Einreisebestimmungen zu verstoßen. (…) Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Die belangte Behörde muss sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Diese Auseinandersetzung ist jedoch nicht erfolgt. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Die belangte Behörde muss sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Diese Auseinandersetzung ist jedoch nicht erfolgt. Im Fall des BF wäre sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. (…) Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. (…) Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab mit Schriftsatz vom 27.01.2025 eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und verzichtete dieser auf die Abgabe einer Stellungnahme. Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 17.08.2022 einer Personenkontrolle durch Beamte der Bereitschaftseinheit unterzogen. Der BF erfüllte die Voraussetzungen

§ 51NAG nicht und wurde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet.

Das schriftliche Parteiengehör wurde dem BF persönlich zugestellt. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Am 07.10.2022 wurde gegen den BF eine Ausweisung

§ 66Abs.

1 FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 25.11.2022 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 17.08.2022 einer Personenkontrolle durch Beamte der Bereitschaftseinheit unterzogen. Der BF erfüllte die Voraussetzungen

Paragraph 51, NAG nicht und wurde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. Das schriftliche Parteiengehör wurde dem BF persönlich zugestellt. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Am 07.10.2022 wurde gegen den BF eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 25.11.2022 in Rechtskraft. In Vollstreckung wurde der BF am 09.02.2023 abgeschoben. Am 20.02.2024 wurde der BF von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen

§ 51

NAG (wiederum) nicht vorliegen und wurde dem BF am gleichen Tag ein schriftliches Parteiengehör zur Erlassung einer Ausweisung zugestellt. Der BF wirkte im Verfahren nicht mit und gab keine Stellungnahme ab. Am 05.04.2024 wurde durch die RD BGLD eine Ausweisung

§ 66Abs.

1 FPG erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 22.05.2024 in Rechtskraft.Am 20.02.2024 wurde der BF von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen

Paragraph 51, NAG (wiederum) nicht vorliegen und wurde dem BF am gleichen Tag ein schriftliches Parteiengehör zur Erlassung einer Ausweisung zugestellt. Der BF wirkte im Verfahren nicht mit und gab keine Stellungnahme ab. Am 05.04.2024 wurde durch die RD BGLD eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 22.05.2024 in Rechtskraft. Der BF war im Bundesgebiet nicht gemeldet und tauchte unter. Ein Ausreisenachweis langte nicht ein. Wie bereits 2022 wirkte der BF im Verfahren nicht mit und konnte die Ausweisung nicht sofort vollstreckt werden. Am 26.02.2025 um 10:48 Uhr wurde der Beschwerdeführer (BF) von Beamten der Bereitschaftseinheit am Westbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Die Überprüfung ergab eine rechtskräftige Ausweisung. Der BF befand sich illegal im Bundesgebiet. Er wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am 26.02.2025 um 17:35 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der Schubbescheid wurde dem BF am 26.02.2025 um 21:00 Uhr persönlich zugestellt. Die Abschiebung auf dem Landweg wurde für den 06.03.2025 organisiert und auch durchgeführt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage – der Beschwerdeführer ist den Stellungnahmeausführungen der Verwaltungsbehörde, welche die unschlüssigen erfolgreich aufzeigt, nicht entgegengetreten – er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme: Zutreffend weist die Verwaltungsbehörde daraufhin, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Es ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass der BF wiederum nach Erhalt des schriftlichen Parteiengehörs sich dem Verfahren vor BFA entzogen hatte. Aufgrund der Abschiebung 2023 und der damit verbundenen Maßnahmen wusste der BF über die Konsequenzen seines Handelns Bescheid. Der BF musste gewusst haben, dass ihm neuerlich eine Ausweisung droht. Der BF konnte keinen Nachweis erbringen, dass er überhaupt das Bundesgebiet verlassen hatte. Aufgrund seiner Angaben in der Niederschrift muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem BF über einen obdachlosen Fremden handelt, welcher nicht bereit ist, die fremdenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der BF ist bereits einmal der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, indem der BF untergetaucht war. Bereits 2023 konnte der BF eine Ausreise nicht nachweisen. Der BF hat weder ein schützenswertes Privat-noch ein Familienleben. Es existieren auch keine sozialen Bindungen zu Österreich und erweist sich daher die behördliche Schlussfolgerung, dass der BF eine Entlassung dazu benutzen würde, um wieder unterzutauchen und dadurch sich der drohenden Abschiebung zu entziehen als mehr als nachvollziehbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Rumänien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war. Aufgrund des nach der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes war keine Verhandlung durchzuführen; im Übrigen hatte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs eine Stellung ahme abzugeben, nicht genutzt. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. (…)“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn (…)
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder (…)
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; (…); 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; (…) 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…) Zum gegenständlichen Fall: Der BF hat, wie bereits oben ausgeführt, selbst in seiner Schubhafteinvernahme zugestanden, „auf der Straße gelebt zu haben, es gab Leute, die mir geholfen haben, ich habe gelegentlich Essen auf der Straße gefunden. Ich habe Gelegenheitsarbeiten gemacht, aber derzeit habe ich kein Geld“ womit er mehr als deutlich seine mangelnde soziale Verankerung, aus der sich gerade gegenständlich die Gefahr des Untertauschens ableiten ließ und lässt, eingeräumt Insofern ist §76 Abs. 3 Z 9 FPG unzweifelhaft als erfüllt anzusehen.Insofern ist §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG unzweifelhaft als erfüllt anzusehen. Da all diese Handlungsweisen des BF im Lichte der bereits bestehenden, rechtskräftigen und durchsetzbaren Außerlandesbringungsentscheidung zu sehen sind, ist demnach auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da all diese Handlungsweisen des BF im Lichte der bereits bestehenden, rechtskräftigen und durchsetzbaren Außerlandesbringungsentscheidung zu sehen sind, ist demnach auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Schon aufgrund der hohen Fluchtgefahr hatte die Verwaltungsbehörde auch kein gelinderes Mittel angewandt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der fehlenden Kooperationsbereitschaft im Verfahren vor dem BFA konnte kein gelinderes Mittel angewandt werden. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und auch nicht bereit behördliche Auflagen einzuhalten. Trotz Kenntnis der Konsequenzen seines Handels 2022/2023 wiederholte der BF diese Handlungen nochmals und nahm somit bewusst in Kauf, dass von Seiten der Behörde entsprechende Maßnahmen gesetzt werden müssen. Die offensichtliche Zugehörigkeit zur Obdachlosenszene schloss eine Greifbarkeit des BF aus und die fehlende Mitwirkung im Verfahren, ließ keine andere Entscheidung zu.Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der fehlenden Kooperationsbereitschaft im Verfahren vor dem BFA konnte kein gelinderes Mittel angewandt werden. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und auch nicht bereit behördliche Auflagen einzuhalten. Trotz Kenntnis der Konsequenzen seines Handels 2022 aus 2023, wiederholte der BF diese Handlungen nochmals und nahm somit bewusst in Kauf, dass von Seiten der Behörde entsprechende Maßnahmen gesetzt werden müssen. Die offensichtliche Zugehörigkeit zur Obdachlosenszene schloss eine Greifbarkeit des BF aus und die fehlende Mitwirkung im Verfahren, ließ keine andere Entscheidung zu. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung war daher abzuweisen. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich abgeschoben wurde, hatte folgerichtigerweise ein Abspruch über die Frage der Fortsetzung der Anhaltung zu entfallen. Zu A) II. und III. (Kostenbegehren):Zu A) römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die Behörde die obsiegende Partei

§35Abs. 1 Vw

GVG. Ihr gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von insgesamt EUR 426,20

§ 1Z 3 und Z 4 Vw

G-AufwErsV (Spruchpunkt A) II.).Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die Behörde die obsiegende Partei

§35Absatz eins, Vw

GVG. Ihr gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von insgesamt EUR 426,20

Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt A) III.).Rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt A) römisch drei.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2308673.1.00

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