← Österreich

{'item': 'W128 2288555-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW128 2288555-1 Spruch, W128 2288555-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art.133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 13.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung nannte er als Fluchtgründe die Angst vor der Rekrutierung durch das syrische Militär. Er würde den Dienst an der Waffe verweigern und nicht kämpfen wollen. Außerdem sei der Vater des Beschwerdeführers in Syrien gefangen und zu Tode gefoltert worden. 2. Am 12.01.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungsfrist (Säumnisbeschwerde) bei der belangten Behörde durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein. 3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.02.2024 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder (IFA: 1356532901/231137165) in Österreich. Der Beschwerdeführer hätte in Syrien sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Der Beschwerdeführer habe für zwei Jahre ein Studium in Energieversorgung betrieben und dieses 2012 abgeschlossen. Von 2013 bis 2018 habe der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX ein Motorradgeschäft betrieben. Bis zu seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer als Lehrer und als Photovoltaiktechniker tätig gewesen. 2021 habe er den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Endgültig sei er im Juni 2023 aus Syrien ausgereist. 3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.02.2024 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder (IFA: 1356532901/231137165) in Österreich. Der Beschwerdeführer hätte in Syrien sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Der Beschwerdeführer habe für zwei Jahre ein Studium in Energieversorgung betrieben und dieses 2012 abgeschlossen. Von 2013 bis 2018 habe der Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 ein Motorradgeschäft betrieben. Bis zu seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer als Lehrer und als Photovoltaiktechniker tätig gewesen. 2021 habe er den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Endgültig sei er im Juni 2023 aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe eine Tochter sowie einen Sohn. Die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Syrien leben, wobei eine Schwester in XXXX und die andere in XXXX leben würde. Die Mutter befinde sich in XXXX . Ihren Lebensunterhalt würde die noch in Syrien lebende Familie durch Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten bestreiten. Diese würden sich im Familienhaus in XXXX befinden. Außerdem würden beide Schwestern von ihren Ehemännern versorgt. Ein weiterer Bruder lebe in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe eine Tochter sowie einen Sohn. Die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Syrien leben, wobei eine Schwester in römisch 40 und die andere in römisch 40 leben würde. Die Mutter befinde sich in römisch 40 . Ihren Lebensunterhalt würde die noch in Syrien lebende Familie durch Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten bestreiten. Diese würden sich im Familienhaus in römisch 40 befinden. Außerdem würden beide Schwestern von ihren Ehemännern versorgt. Ein weiterer Bruder lebe in den Niederlanden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe zwischen 2012 und 2013 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Bei einer dieser Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2013 habe er erfahren, dass sein Vater verhaftet worden sei, und daher habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, XXXX zu verlassen und nach XXXX zu gehen. Im selben Jahr sei der Beschwerdeführer auf illegalem Wege nach XXXX zurückgekehrt. Dort sei der Beschwerdeführer durch einen Splitter verletzt worden. 2018, als die russische Besatzung der Bevölkerung eine friedliche Ausreise ermöglicht hätte, sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe zwischen 2012 und 2013 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Bei einer dieser Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2013 habe er erfahren, dass sein Vater verhaftet worden sei, und daher habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, römisch 40 zu verlassen und nach römisch 40 zu gehen. Im selben Jahr sei der Beschwerdeführer auf illegalem Wege nach römisch 40 zurückgekehrt. Dort sei der Beschwerdeführer durch einen Splitter verletzt worden. 2018, als die russische Besatzung der Bevölkerung eine friedliche Ausreise ermöglicht hätte, sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gegangen. Der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen vor, wie seinen syrischen Personalausweis, die Geburtsurkunden seiner Kinder, Kopien seiner Heiratsurkunde samt seinem Heiratsvertrag, sein Militärbuch und Fotos seines mutmaßlich verstorbenen Vaters. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in Syrien keiner staatlichen Verfolgung bzw. Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe laut dem bei der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten Wehrdienstbuch mehrere Aufschübe für den Militärdienst erhalten und sei tatsächlich auch nie eingezogen worden. Aus den Länderberichten würde sich auch nicht ergeben, dass allgemein Rekruten, die zum Wehrdienst eingezogen werden, an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligt seien. Gegen eine asylrelevante Verfolgung spreche auch, dass der Beschwerdeführer 2021 den Entschluss gefasst habe, aus Syrien auszureisen, jedoch erst im Juni 2023 ausgereist sei. Eine aktuell drohende gegen den Beschwerdeführer vorliegende individuelle Bedrohung sei nicht gegeben. 5. Mit Bescheid vom 12.02.2024 wurde das Verfahren über die Beschwerde vom 12.01.2024 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt. 6. Gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, Syrien aufgrund der drohenden Wehrdienstverweigerung verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer sei infolge der Eroberungen durch das syrische Regime 2013 von XXXX nach XXXX und 2018 von XXXX nach XXXX weitergereist, um der Rekrutierung durch das syrische Regime zu entgehen. 6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, Syrien aufgrund der drohenden Wehrdienstverweigerung verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer sei infolge der Eroberungen durch das syrische Regime 2013 von römisch 40 nach römisch 40 und 2018 von römisch 40 nach römisch 40 weitergereist, um der Rekrutierung durch das syrische Regime zu entgehen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Syrien konkret Gefahr laufen, aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters für den syrischen Militärdienst rekrutiert zu werden, da er aus einem regimekontrollierten Gebiet stammen würde. Dies wäre mit der Begehung von Menschenrechtsverletzungen verbunden. Die Möglichkeit, sich für den Militärdienst freikaufen zu lassen, bestünde nicht. Bereits eine Asylantragstellung in Österreich würde die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung bedeuten. 7. Am 18.03.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. 8. Am 27.09.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. 9. Hinsichtlich der Zeit vor dem Sturz des syrischen Regimes wurde am 30.09.2024 eine Übersetzung des vorgelegten Wehrdienstbuches an eine beeidete, gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin, die Abgleichung der Fotos des verstorbenen Vaters mit dem vorgelegten Personalausweis des Vaters an das Bundeskriminalamt und die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung genannte Organisation HIBA an die Staatendokumentation übermittelt, ob diese dem syrischen Regime oppositionell gegenüberstehe. Des Weiteren wurde angefragt, die Webseite mit den Bildern des angeblich verstorbenen Vaters auf deren Seriosität zu überprüfen und eine Identifizierung des Körpers des Vaters mit dem Personalausweis durchzuführen. 10. Die Übersetzung des Wehrdienstbuches langte am 01.10.2024, der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes am 03.10.2024 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 12.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Am 18.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer, dass er für das weitere Verfahren mit dem Namen XXXX angeführt wird. 11. Am 18.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer, dass er für das weitere Verfahren mit dem Namen römisch 40 angeführt wird. 12. Im Hinblick auf den Sturz des Assad-Regimes forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 08.01.2025 auf, binnen zwei Wochen hinsichtlich des Weiterbestandes der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geschilderten Fluchtgründe eine Stellungnahme abzugeben und mitzuteilen, ob die Beschwerde aufrechterhalten wird. 13. Mit Stellungnahme, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2025, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beurteilung, ob einer Person Asyl zu gewähren ist, anhand einer Prognosebeurteilung unter Einbeziehung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu beurteilen ist. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Die HTS sei bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen. Sie sei für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zum Beschwerdeführer Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. Im gegenständlichen Verfahren führt er nunmehr den Namen XXXX Er wurde in XXXX geboren. 2012 ist der Beschwerdeführer von XXXX nach XXXX gezogen. Von 2013 bis 2018 lebte der Beschwerdeführer in XXXX , welches 45 km von XXXX entfernt ist. Vor seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien lebte der Beschwerdeführer bis Juni 2023 in der Stadt XXXX . Seine Heimatstadt XXXX befindet sich unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 05.03.2025). Er schloss die Schule mit der Reifeprüfung ab und studierte im Anschluss Energieentwicklung. Dieses Studium schloss er 2012 ab. In den letzten fünf Jahren vor seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien im Jahr 2023 war der Beschwerdeführer als Lehrer in XXXX tätig und war Installateur für Photovoltaikanlagen.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. Im gegenständlichen Verfahren führt er nunmehr den Namen römisch 40 Er wurde in römisch 40 geboren. 2012 ist der Beschwerdeführer von römisch 40 nach römisch 40 gezogen. Von 2013 bis 2018 lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 , welches 45 km von römisch 40 entfernt ist. Vor seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien lebte der Beschwerdeführer bis Juni 2023 in der Stadt römisch 40 . Seine Heimatstadt römisch 40 befindet sich unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 05.03.2025). Er schloss die Schule mit der Reifeprüfung ab und studierte im Anschluss Energieentwicklung. Dieses Studium schloss er 2012 ab. In den letzten fünf Jahren vor seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien im Jahr 2023 war der Beschwerdeführer als Lehrer in römisch 40 tätig und war Installateur für Photovoltaikanlagen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2015 mit seiner Ehefrau XXXX verheiratet. Gemeinsam haben sie zwei Kinder, nämlich eine Tochter XXXX , geboren am XXXX und einen Sohn XXXX , geboren am XXXX . Sie befinden sich nach wie vor in XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2015 mit seiner Ehefrau römisch 40 verheiratet. Gemeinsam haben sie zwei Kinder, nämlich eine Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 und einen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie befinden sich nach wie vor in römisch 40 . Die Mutter des Beschwerdeführers und zwei seiner Schwestern leben nach wie vor in Syrien. Zwei weitere Schwestern befinden sich in Saudi-Arabien und der Türkei. Einer seiner Brüder lebt in den Niederlanden und einer in Ägypten. Mit seinem dritten Bruder XXXX (IFA: 1356532901-231137165) ist er gemeinsam im Juni 2023 in Österreich eingereist.Die Mutter des Beschwerdeführers und zwei seiner Schwestern leben nach wie vor in Syrien. Zwei weitere Schwestern befinden sich in Saudi-Arabien und der Türkei. Einer seiner Brüder lebt in den Niederlanden und einer in Ägypten. Mit seinem dritten Bruder römisch 40 (IFA: 1356532901-231137165) ist er gemeinsam im Juni 2023 in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten und gesund. Am 13.06.2023 stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder (IFA: 1356532901-231137165) den gegenständlichen Asylantrag. 1.2. Zum Fluchtvorbringen Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung oder sonstige Gefährdung durch die HTS. Der Beschwerdeführer hat auch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass er sich oppositionell gegenüber der HTS betätigt hätte. Im Gegenteil stützte er seine Fluchtgründe ausschließlich auf eine Ablehnung des nunmehr gestürzten Regimes. Es kann darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer durch sonstige Akteure eine asylrelevante Gefährdung droht. 1.3. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, S. 11

  1. ff)Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, S. 155
  2. ff)1.3.2 Euaa, Country Guidance Syria vom April 2024: Hayat Tahrir al-Sham oder Organisation zur Befreiung der Levante (HTS) ist ein Bündnis islamistischer sunnitischer regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen, das weiterhin von der EU, der UNO und vielen Staaten als terroristische Organisation eingestuft wird [Security 2023, 1.4.4, S. 30, Security 2021, 1.4.4, S. 25]. HTS setzt sich aus mehreren bewaffneten Fraktionen zusammen, darunter Jabhat Fatah al-Sham (auch bekannt als Jabhat al-Nusrah und zuvor als Al-Nusrah-Front). Die Gruppe hält ihre Macht durch die Syrische Rettungsregierung aufrecht, die als ihr „politischer Arm“ gilt. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50]. HTS-Kräfte waren an außergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Verhaftungen und rechtswidriger Inhaftierung von Zivilisten beteiligt [Security 2022, 1.4.4, S. 35, 1.4.5, S. 27, 2.1.2, S. 67]. Zudem wurden Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen, Beschlagnahmung von Eigentum, Belästigung und Einschüchterung von Frauen gemeldet [Targeting 2022, 8.2, S. 82, 11, S. 96, 13.4.2, S. 118-119]. In jüngster Zeit versuchte die Gruppe, sich öffentlich von al-Qaida zu distanzieren und sich als legitime Zivilbehörde darzustellen. Trotz ihrer Bemühungen um Legitimierung beging HTS weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. (EUAA Country Guidance von April 2024 S. 24-29, Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen). Zivilisten, die verdächtigt werden, mit der Regierung oder den (pro-)regierungsnahen Streitkräften zusammenzuarbeiten oder diese zu unterstützen und/oder sich gegen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen zu stellen, werden von mehreren Gruppen ins Visier genommen, hauptsächlich von HTS und ISIL. In den von HTS kontrollierten Gebieten wurden zahlreiche Personen aufgrund von Anschuldigungen der Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung (GoS) zur Zielscheibe. Mehrere Hinrichtungen und Festnahmen aus diesem Grund wurden in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gemeldet. Nicht beanspruchte Attentate, die im Herbst 2020 im Umland von Damaskus gemeldet wurden, richteten sich gegen prominente Zivilpersonen, die Versöhnungsabkommen zwischen der GoS und oppositionellen Kämpfern vermittelt hatten. Es gab auch Berichte darüber, dass HTS Eigentum von Minderheiten wie Christen, Personen, die aus der Region geflohen sind, oder von als politische Gegner angesehenen Personen, einschließlich mutmaßlicher GoS-Unterstützer, beschlagnahmt hat. Berichte über die Festnahme von Journalisten und Medienaktivisten wegen Kritik an HTS hielten an. Medienaktivisten wurden ohne gerichtliche Beteiligung und ohne klare Anklage festgenommen und teilweise unter harten Bedingungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt. Im Juli 2020 erließ die mit HTS verbundene Syrische Rettungsregierung eine Vorschrift, wonach Journalisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle nicht arbeiten durften, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen. Um diese Karte zu erhalten, mussten Journalisten eine Reihe von Informationen an die Syrische Rettungsregierung übermitteln. Journalisten, die keine solche Karte bei sich trugen, riskierten Bewegungseinschränkungen sowie Festnahmen. Auch im Jahr 2021 setzte HTS die willkürliche Inhaftierung von Aktivisten und humanitären Helfern in Idlib fort. Frauen, die in den Medien tätig waren oder als Aktivistinnen die Meinungsfreiheit ausübten, wie etwa durch Kritik an der Herrschaft der Gruppe, wurden von HTS gezielt ins Visier genommen. Frauenaktivistinnen wurden ohne Einhaltung rechtlicher Garantien von der Gruppe festgehalten. [Targeting 2022, 13.4.2, p. 118]. (EUAA Country Guidance von April 2024 S. 63-67, Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen). Christen werden von verschiedenen Akteuren ins Visier genommen. Seit Beginn des Konflikts wurden mehr als 100 Angriffe auf christliche Kirchen durch Regierungstruppen (GoS), oppositionelle bewaffnete Gruppen, ISIL, HTS und andere Parteien gemeldet. In Idlib beschlagnahmte HTS das Eigentum und die Kirchen von Christen, schränkte ihr Recht auf Religionsausübung ein und verbot geflohenen Christen, eine Person zu benennen, die Einspruch gegen Entscheidungen der Scharia-Gerichte in Bezug auf ihr Eigentum erheben könnte. „Islamistische Fraktionen“, die im Gouvernement Idlib operieren, verhängten sogenannte „Dschizya“-Steuern (eine historisch von muslimischen Herrschern auf Nicht-Muslime erhobene Abgabe) gegen Christen, um sie unter Druck zu setzen, ihre Häuser zu verlassen. [Targeting 2022, 11, p. 96]. (EUAA Country Guidance von April 2024 S. 79, Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen). Es wurde ebenfalls berichtet, dass ISIL und HTS in den von ihnen kontrollierten Gebieten regelmäßig LGBTIQ-Personen inhaftierten, folterten und töteten. Auch Entführungen von Personen, die als homosexuell wahrgenommen oder angenommen wurden, sind dokumentiert worden. [Targeting 2022, 14.2, S. 122-124] Extremistische Gruppen wie HTS und ISIL haben in ihren Gebieten öffentliche Hinrichtungen, Enthauptungen und Kreuzigungen für Verstöße gegen die moralischen Vorschriften der Scharia durchgeführt und dabei Hunderte von Zivilisten getötet. Berichten zufolge unterwarfen sie zudem Frauen, Mädchen und Minderheiten illegalen Hinrichtungen, weil sie gegen die auferlegten Vorschriften verstoßen oder ihre Familien „entehrt“ haben sollen. [Actors, 4.1.4, pp. 52-53, 6.4, p. 62] (Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen) (EUAA Country Guidance von April 2024 S. 106-110). Angriffe von HTS und angeschlossenen bewaffneten Gruppen auf Stellungen der syrischen Regierung (GoS) wurden als oft wahllos beschrieben. Diese Gruppen terrorisierten, töteten und verstümmelten zudem Dutzende von Zivilisten im ländlichen Umland von Aleppo, Hama und anderen Gebieten [Security 2022, 7.3, S. 77-78; Security 2020, 1.6.1.2, S. 33]. Die Gruppe führte organisierte Militäroperationen, Attentate, Geiselnahmen und sogenannte „Lone-Wolf“-Aktionen durch, darunter Selbstmordanschläge. In Gebieten, in denen HTS operiert, werden Zivilisten rechtswidrig inhaftiert, entführt und gefoltert, wenn sie politische Opposition äußern. Berichten zufolge wurden Zivilisten, darunter humanitäre Helfer und Medienaktivisten, ins Visier genommen, erhielten Morddrohungen wegen Kritik an HTS und wurden erpresst oder gegen Lösegeld entführt [Actors, 4.1.4, S. 52]. In jüngster Zeit versuchte die Gruppe, sich öffentlich von al-Qaida zu distanzieren und sich als legitime Zivilbehörde darzustellen. Trotz ihrer Bemühungen um Legitimierung setzte HTS weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen fort. [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. (EUAA Country Guidance von April 2024 S. 190, Englischer Originaltext übersetzt mit ChatGPT (GPT-4o) und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen). 1.3.3. Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, vom 10.12.2024: 1. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). 2. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). […] 3. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.4. UNHCR Regional flash update #8, Syria situation crisis, vom 02.01.2025 Key Highlights UNHCR estimates that over 297,300 Syrians have returned to Syria since 8 December 2024, based on a triangulation of sources from inside and outside Syria. Furthermore 885,294 internally displaced persons (IDPs) have returned to their homes since 27 November 2024, based on the most recent data from UNHCR and OCHA, as of 26 Febuary 2025. […] The number of individuals returning to Aleppo governorate is the highest, with returnees citing the improved security situation and the abolition of compulsory miliary service as the main reasons for their return. 1.3.5. UNHCR Regional flash update #16, Syria situation crisis, vom 27.02.2025 As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. It further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation.As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. römisch eins t further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer beruhen auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung, sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten. Dass der Beschwerdeführer aus XXXX ‒ einer Ortschaft, welche sich ungefähr 45 km von XXXX entfernt befindet ‒ stammt, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers und aus der mündlichen Verhandlung. Außerdem zeichnete der Beschwerdeführer auf einem Ausdruck der syria.livemap die geographische Position von XXXX ein. Dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Kontrolle über seine Heimatregion hat, ergibt sich aus der öffentlich einsehbaren syria.livemap. Dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2013 in XXXX bei XXXX und von 2013 bis 2018 in XXXX lebte, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2024 und aus der Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.02.2024. Dass er in Syrien einen Maturaabschluss hat, ergibt sich aus seinen stringenten Angaben im laufenden Verfahren. Ebenso konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er 2012 ein Studium im Bereich Energieentwicklung abgeschlossen hat. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Installateur für Solaranlagen und konnte auch die Zusammensetzung einer Photovoltaikanlage detailliert beschreiben. Dass der Beschwerdeführer in XXXX als Lehrer tätig war, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im laufenden Verfahren. Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer beruhen auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung, sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten. Dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 ‒ einer Ortschaft, welche sich ungefähr 45 km von römisch 40 entfernt befindet ‒ stammt, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers und aus der mündlichen Verhandlung. Außerdem zeichnete der Beschwerdeführer auf einem Ausdruck der syria.livemap die geographische Position von römisch 40 ein. Dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Kontrolle über seine Heimatregion hat, ergibt sich aus der öffentlich einsehbaren syria.livemap. Dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2013 in römisch 40 bei römisch 40 und von 2013 bis 2018 in römisch 40 lebte, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2024 und aus der Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.02.2024. Dass er in Syrien einen Maturaabschluss hat, ergibt sich aus seinen stringenten Angaben im laufenden Verfahren. Ebenso konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er 2012 ein Studium im Bereich Energieentwicklung abgeschlossen hat. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Installateur für Solaranlagen und konnte auch die Zusammensetzung einer Photovoltaikanlage detailliert beschreiben. Dass der Beschwerdeführer in römisch 40 als Lehrer tätig war, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im laufenden Verfahren. Die Feststellungen zu seiner Ehefrau, der Eheschließung und seinen Kindern ergeben sich aus den vor der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, insbesondere aus der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 221) und den Geburtsurkunden seiner Kinder (AS 213 u 217). Dass sich seine Ehefrau und die Kinder nach wie vor in XXXX aufhalten, ergibt sich aus den stringenten Angaben im laufenden Verfahren. Die Feststellungen zu seiner Ehefrau, der Eheschließung und seinen Kindern ergeben sich aus den vor der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, insbesondere aus der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 221) und den Geburtsurkunden seiner Kinder (AS 213 u 217). Dass sich seine Ehefrau und die Kinder nach wie vor in römisch 40 aufhalten, ergibt sich aus den stringenten Angaben im laufenden Verfahren. Die Angaben zu seiner noch in Syrien lebenden Familie als auch zu seiner außerhalb Syriens lebenden Familie ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2024. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sie beide am 13.06.2023 den gegenständlichen Asylantrag gestellt haben ergeben sich aus dem laufenden Verfahren und aus dem Verfahren XXXX .Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sie beide am 13.06.2023 den gegenständlichen Asylantrag gestellt haben ergeben sich aus dem laufenden Verfahren und aus dem Verfahren römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem am 24.02.2025 eingeholten Strafregisterauszug. 2.2. Zu den Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers Dem Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative liegt der subsidiäre Charakter des internationalen Schutzes zugrunde, wonach ein Asylwerber dann nicht als schutzbedürftig anzusehen ist, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz zu finden. Es beruht auf einer Unterscheidung zwischen der Heimatregion eines Asylwerbers und einem anderen Teil des Herkunftslandes und spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Heimatregion zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird wie an seinem Heimatort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0221).Dem Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative liegt der subsidiäre Charakter des internationalen Schutzes zugrunde, wonach ein Asylwerber dann nicht als schutzbedürftig anzusehen ist, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz zu finden. Es beruht auf einer Unterscheidung zwischen der Heimatregion eines Asylwerbers und einem anderen Teil des Herkunftslandes und spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Heimatregion zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird wie an seinem Heimatort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0221). Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers XXXX nahe der Stadt XXXX und nicht XXXX in XXXX und auch nicht XXXX ist, ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2018, wie er selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hat, in XXXX gelebt hat und seine Ehefrau und seine beiden Kinder noch dort leben. Des Weiteren konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert beschreiben, wo sich XXXX befindet, nämlich 45 Kilometer nordöstlich von XXXX (VHS. 16 u 18). Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss und nicht unter Zwang aufgrund einer Vertreibung von XXXX nach XXXX gezogen ist. Dass er in XXXX Fuß fassen konnte, ergibt sich aus der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung. Er hat ein Motoradgeschäft betrieben und dort auch in einem eigenen Haus gelebt (siehe etwa Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2024 (EV S.7) sowie (VHS S.24)). Gegen XXXX als seine Heimatregion spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter Zwang aufgrund einer Vertreibung, nämlich der Gefahr der Bombardierung XXXX durch die russischen Streitkräfte im Jahr 2018, verlassen musste. (siehe Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2024 (EV S.10) sowie (VHS S.16)). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in XXXX in der Zeit, in der er dort lebte, auch nicht Fuß fassen können. Er lebte dort für einige Zeit in einem Zelt und als er danach in einem Miethaus lebte, wurde er von der anrückenden Opposition im Zuge des Bürgerkrieges vertrieben (siehe etwa Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2024 (EV S.10)). Dass er in XXXX als Lehrer und Photovoltaikinstallateur tätig war, reicht daneben für die Begründung einer Heimatregion nicht aus. Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers römisch 40 nahe der Stadt römisch 40 und nicht römisch 40 in römisch 40 und auch nicht römisch 40 ist, ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2018, wie er selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hat, in römisch 40 gelebt hat und seine Ehefrau und seine beiden Kinder noch dort leben. Des Weiteren konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert beschreiben, wo sich römisch 40 befindet, nämlich 45 Kilometer nordöstlich von römisch 40 (VHS. 16 u 18). Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss und nicht unter Zwang aufgrund einer Vertreibung von römisch 40 nach römisch 40 gezogen ist. Dass er in römisch 40 Fuß fassen konnte, ergibt sich aus der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung. Er hat ein Motoradgeschäft betrieben und dort auch in einem eigenen Haus gelebt (siehe etwa Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2024 (EV S.7) sowie (VHS S.24)). Gegen römisch 40 als seine Heimatregion spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter Zwang aufgrund einer Vertreibung, nämlich der Gefahr der Bombardierung römisch 40 durch die russischen Streitkräfte im Jahr 2018, verlassen musste. (siehe Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2024 (EV S.10) sowie (VHS S.16)). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in römisch 40 in der Zeit, in der er dort lebte, auch nicht Fuß fassen können. Er lebte dort für einige Zeit in einem Zelt und als er danach in einem Miethaus lebte, wurde er von der anrückenden Opposition im Zuge des Bürgerkrieges vertrieben (siehe etwa Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2024 (EV S.10)). Dass er in römisch 40 als Lehrer und Photovoltaikinstallateur tätig war, reicht daneben für die Begründung einer Heimatregion nicht aus. 2.3. Zu den Fluchtgründen Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung durch die HTS droht, ergibt sich aus den derzeit verfügbaren Länderberichten, wonach in Gebieten unter Kontrolle der HTS keine Wehrpflicht besteht und Zwangsrekrutierungen nicht vorgenommen werden (siehe dazu auch VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, insb. Rz 50 f). Dass sich dies nach dem 08.12.2024 geändert hätte, kann nicht erkannt werden. Im Gegenteil wird – wenn auch nur vereinzelt (siehe oben UNHCR, regional flash update #8 vom 02.01.2025, siehe weiters einen Bericht von The New Arab vom 16.12.2024, Why Al-Sharaa's scrapping of conscription for Syrians matters, https://www.newarab.com/news/why-al-sharaas-scrapping-conscription-syrians-matters) – davon berichtet, dass die HTS in Syrien die Wehrpflicht abschaffen werde. Aus der in das Verfahren eingebrachten EUAA County Guidance von April 2024 ergibt sich zwar, dass die HTS zur Zeit, als das syrische Regime noch in Syrien an der Macht war, gegen Befürworter des syrischen Regimes vorgegangen ist und auch Inhaftierungen sowie Hinrichtungen durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren vorgebracht, dass er das syrische Regime abgelehnt und wie sein Bruder den Wehrdienst beim syrischen Regime verweigert hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer entgegen seinem Willen zum Militärdienst eingezogen worden wäre, hätte man dies nicht als Akt einer oppositionellen Gesinnung von Seiten der HTS wahrgenommen. Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, vom 10.12.2024 geht hervor, dass eine Generalamnestie durch die führenden Oppositionskräfte erlassen wurde und sämtliche Übergriffe auf ehemalige Wehrpflichtige untersagt wurden. Von der Amnestie wurden lediglich Personen ausgenommen, die sich freiwillig für den syrischen Wehrdienst gemeldet haben. Auch sonst hat der Beschwerdeführer keine spezifisch gegen ihn gerichtete Gefährdung vorgebracht. Aus den festgestellten Länderberichten ergibt sich, dass Minderheiten wie Christen und bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten, Medienschaffende und Aktivisten unter näher zu betrachtenden Umständen in Gebieten unter Kontrolle der HTS gefährdet sein könnten. Gleiches gilt für Frauen, humanitäre Helfer und Anhänger der ehemaligen syrischen Regierung unter Führung von Bashar al-Assad. Weder hat der Beschwerdeführer vorgebracht, unter diese exponierte Personengruppe zu fallen, noch ergibt sich dies aus dem Akt. Mangels anderer Anhaltspunkte sowohl in den Länderberichten als auch im Akt und im Vorbringen des Beschwerdeführers selbst kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise durch die HTS oder sonstige Akteure gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer brachte zwar in seiner Stellungnahme vom 20.01.2025 vor, dass die HTS zumindest bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen ist. HTS war u.a. für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich. Jedoch hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, inwiefern er von diesen Entwicklungen betroffen ist, und auch nicht glaubhaft dargelegt, warum er bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Wenn der Beschwerdeführer in der gleichen Stellungnahme vorbringt, dass bestimmte Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit dem Assad-Regime weggefallen sind und andere Verfolgungsgründe weiterhin bestehen und noch dazu eine erhöhte Relevanz hätten, so verabsäumt er es, diese Gründe in der vorliegenden Stellungnahme zu nennen und auch auszuführen, warum er im Entscheidungszeitpunkt von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht ist. Des Weiteren bringt er in der Stellungnahme vor, dass das gegenständliche Verfahren mangels Vorliegens aktueller Länderberichte nicht entscheidungsreif sei. Gleichzeitig wird aber auf das menschenrechtswidrige Vorgehen der HTS aus dem Länderinformationsblatt vom 27.03.2024 verwiesen. Dem ist zu entgegnen, dass vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien nicht erkannt werden kann, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen droht. Im Übrigen wird festgehalten, dass der vorgebrachten allgemeinen Bedrohung durch die aktuelle Lage in Syrien mit dem bereits rechtskräftig zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten begegnet worden ist. 2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Punkt 1.3. stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sofern das Länderinformationsblatt Syrien von März 2024 und die Country Guidance Syria von April 2024 zitiert wurden, können die darin getroffenen Ausführungen über die Kontrolle der HTS in Nordwestsyrien auf die nunmehr von ihr kontrollierten weiteren syrischen Gebiete übertragen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I: 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art. 9 Abs. 2 lit c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK.Nach Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK. 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). 3.1.2. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 25.08.2022 Ra 2021/19/0442, mwN).Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche VwGH 25.08.2022 Ra 2021/19/0442, mwN). Dazu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022 Ra 2021/19/0442, mwN).Dazu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 25.08.2022 Ra 2021/19/0442, mwN). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist vergleiche erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). 3.1.3. Zur Verfolgung durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13).Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird vergleiche VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13). Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht in einem von der HTS kontrollierten Gebiet leben möchte, reicht für sich genommen nicht hin, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491). Dem Schutz vor Gefahren, die dem Beschwerdeführer bei einer theoretischen Rückkehr nach Syrien aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage drohen würden, ist bereits durch den im behördlichen Verfahren rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen worden. Dasselbe gilt für den Schutz vor willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines Konnexes mit einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund (siehe dazu statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491 Rz 52 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa erneut VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0496, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche etwa erneut VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar vergleiche VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0496, mwN). Die Asylbehörden haben (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219 bis 0220, mwN).Die Asylbehörden haben (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind vergleiche etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219 bis 0220, mwN). Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse durch Zitierung von Berichten zu behaupten, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen hätte kommen können (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). Daher wird die Zulässigkeit der Revision nicht damit dargelegt, dass sich diese auf nicht näher bezeichnete „aktuelle Länderberichte“ beziehe.Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse durch Zitierung von Berichten zu behaupten, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen hätte kommen können vergleiche VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). Daher wird die Zulässigkeit der Revision nicht damit dargelegt, dass sich diese auf nicht näher bezeichnete „aktuelle Länderberichte“ beziehe. 3.1.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Wie beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer zu XXXX die engsten Bindungen im Entscheidungszeitpunkt aufgebaut und ist dieser Ort somit als seine Herkunftsregion zu definieren. Nicht nur lebt seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern nach wie vor in XXXX , sondern er hat auch zwischen 2013 und 2018 dort Fuß fassen können und hat diese Ortschaft unter Zwang und Vertreibung aufgrund von Bombenangriffen durch die russischen Streitkräfte verlassen. In weiterer Folge konnte er in XXXX nicht Fuß fassen. Wie beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer zu römisch 40 die engsten Bindungen im Entscheidungszeitpunkt aufgebaut und ist dieser Ort somit als seine Herkunftsregion zu definieren. Nicht nur lebt seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern nach wie vor in römisch 40 , sondern er hat auch zwischen 2013 und 2018 dort Fuß fassen können und hat diese Ortschaft unter Zwang und Vertreibung aufgrund von Bombenangriffen durch die russischen Streitkräfte verlassen. In weiterer Folge konnte er in römisch 40 nicht Fuß fassen. Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten dient bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. auch dazu VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; siehe dazu, dass der Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen ist, wenn die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK zurückzuführen ist, die oben zitierte Rechtsprechung sowie zudem noch unten).Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten dient bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes vergleiche auch dazu VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; siehe dazu, dass der Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen ist, wenn die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK zurückzuführen ist, die oben zitierte Rechtsprechung sowie zudem noch unten). Hinsichtlich der aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes weggefallenen Entscheidungsgrundlage ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich der instabilen und sich rasch ändernden Situation der Großteil des Länderinformationsblattes vom 27.03.2024 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aktuell ist. Aus eben diesem Länderinformationsblatt, der EUUA Country Guidance sowie aus den zum Umsturz des syrischen Regimes zitierten Kurzinformationen ergibt sich, dass die HTS im Gegensatz zum syrischen Regime keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Dies war sein zentrales Fluchtvorbringen zum Antragszeitpunkt. Der Beschwerdeführer legt in seinem Vorbringen in keiner Weise dar, welche konkreten asylrelevanten Fluchtgründe er nun durch die HTS zu befürchten hat und warum eine gänzliche Außerachtlassung des bisher aktuellsten Länderberichtes für ihn ein günstigeres Ergebnis bedeuten würde als vor dem Umsturz des syrischen Regimes. Wie oben festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft vorbringen, mit welcher sich – für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - ein Konnex zu einem in der GFK genannten Grund herstellen ließe. Asylrelevante Verfolgungen aufgrund einer Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee und auch seine oppositionellen Tätigkeiten im Rahmen von Demonstrationen gegen das Regime sind nach dem Umsturz des Assad-Regimes nicht mehr aktuell. Wie oben ausgeführt, erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf, weswegen dessen Verweigerung auch nicht mit einer unterstellten oppositionellen Gesinnung in Zusammenhang stehen kann. Der Beschwerdeführer hat auch nie öffentlich oder im geheimen eine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegen die HTS zum Ausdruck gebracht und war auch nie ein Anhänger des bereits gestürzten syrischen Regimes. Im Ergebnis ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen und die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt. I als unbegründet abzuweisen ist (vgl. wieder VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).Im Ergebnis ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen und die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt. römisch eins als unbegründet abzuweisen ist vergleiche wieder VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). 3.2. Spruchpunkt B) 3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.3.2.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2288555.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.