RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW137 2253556-1 Spruch, W137 2253556-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Pete
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Anfrage vom 23.09.2020 betreffend „COVID-19: Fragen zum amtlichen Dashboard“ (Anfrage #2052 der Seite „FragDenStaat.at“) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesministerium XXXX ( XXXX – im weiteren auch „Ministerium“) und übermittelte sieben Fragen betreffend Informationsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der mit der COVID-19-Pandemie folgendem Wortlaut:
- Mit Anfrage vom 23.09.2020 betreffend „COVID-19: Fragen zum amtlichen Dashboard“ (Anfrage #2052 der Seite „FragDenStaat.at“) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesministerium römisch 40 ( römisch 40 – im weiteren auch „Ministerium“) und übermittelte sieben Fragen betreffend Informationsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der mit der COVID-19-Pandemie folgendem Wortlaut: 1) Im Hinblick darauf, dass die Unterscheidung zwischen Test-Positiven und tatsächlich Infizierten medizinisch äußerst relevant ist: Was sind die Gründe dafür, dass im amtlich Dashboard des XXXX nicht über die Zahl der tatsächlich Infizierten informiert wird?1) Im Hinblick darauf, dass die Unterscheidung zwischen Test-Positiven und tatsächlich Infizierten medizinisch äußerst relevant ist: Was sind die Gründe dafür, dass im amtlich Dashboard des römisch 40 nicht über die Zahl der tatsächlich Infizierten informiert wird? 2) Wo kann sich die Öffentlichkeit über die Zahl der tatsächlich Infizierten informieren? 3) Die Unterscheidung zwischen Infizierten und tatsächlich Erkrankten ist ebenso medizinisch äußerst relevant. Insbesondere ist dies relevant für die Beurteilung der Gefährlichkeit einer Infektion durch das SARS-CoV-2-Virus. Was sind die Gründe dafür, dass im amtlichen Dashboard des XXXX nicht über die Zahl der tatsächlich Erkrankten informiert wird?3) Die Unterscheidung zwischen Infizierten und tatsächlich Erkrankten ist ebenso medizinisch äußerst relevant. Insbesondere ist dies relevant für die Beurteilung der Gefährlichkeit einer Infektion durch das SARS-CoV-2-Virus. Was sind die Gründe dafür, dass im amtlichen Dashboard des römisch 40 nicht über die Zahl der tatsächlich Erkrankten informiert wird? 4) Wo kann sich die Öffentlichkeit über die Zahl der tatsächlich Erkrankten informieren? 5) Im Hinblick darauf, dass erst durch Information über die Anzahl der durchgeführten PCR-Tests seriös beurteilt werden kann, ob tatsächlich ein epidemiologisch signifikantes Infektionsgeschehen oder aber lediglich eine sogenannte Labor-Pandemie vorliegt: Was sind die Gründe dafür, dass im amtlichen Dashboard des XXXX nicht über die Anzahl der durchgeführten PCR-Tests informiert wird?5) Im Hinblick darauf, dass erst durch Information über die Anzahl der durchgeführten PCR-Tests seriös beurteilt werden kann, ob tatsächlich ein epidemiologisch signifikantes Infektionsgeschehen oder aber lediglich eine sogenannte Labor-Pandemie vorliegt: Was sind die Gründe dafür, dass im amtlichen Dashboard des römisch 40 nicht über die Anzahl der durchgeführten PCR-Tests informiert wird? 6) Im Hinblick darauf, dass erst durch Inbezugsetzung eine seriöse Beurteilung des Infektionsgeschehens möglich ist (aber auch im Hinblick auf die Fehlerrate des PCR-Tests): Was sind die Gründe dafür, dass im amtlichen Dashboard des XXXX nicht über die Zahl der Test-Positiven pro 1000 Getestete informiert wird?6) Im Hinblick darauf, dass erst durch Inbezugsetzung eine seriöse Beurteilung des Infektionsgeschehens möglich ist (aber auch im Hinblick auf die Fehlerrate des PCR-Tests): Was sind die Gründe dafür, dass im amtlichen Dashboard des römisch 40 nicht über die Zahl der Test-Positiven pro 1000 Getestete informiert wird? 7) Was sind die Gründe dafür, dass im amtlichen Dashboard des XXXX betreffend der Auslastung der Normal- und Intensivbetten nicht ausgewiesen ist, welcher Anteil der Bettenbelegung durch die COVID-19-Erkrankung verursacht ist?7) Was sind die Gründe dafür, dass im amtlichen Dashboard des römisch 40 betreffend der Auslastung der Normal- und Intensivbetten nicht ausgewiesen ist, welcher Anteil der Bettenbelegung durch die COVID-19-Erkrankung verursacht ist?
- Mit Schreiben vom XXXX brachte der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde beim XXXX ein und beantragte die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
- Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde beim römisch 40 ein und beantragte die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.
- Mit Schreiben vom 03.04.2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Mitteilung, ob die Säumnisbeschwerde vorgelegt worden sei, da er bisher keine Mitteilung über die Vorlage erhalten habe. Am 06.04.2022 forderte das BVwG das Ministerium zur Stellungnahme auf. Dieses teilte mit Schreiben vom 29.04.2022 mit, der beantragte Bescheid sei mittlerweile erlassen worden und legte den Akt samt dem angesprochenen Bescheid (vom 21.04.2022, GZ: 2022-0.281.007) vor. Diesem Bescheid ist eine Beantwortung der Fragen 2) und 4) zu entnehmen – die Beantwortung der Fragen 1), 3), 5), 6) und 7) wurde unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur abgelehnt, da Motive und Erwägungen der Behörde nicht Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes seien. Im Übrigen erschwere die Schwärzung von Name und Adresse des Anfragenden eine Auskunftserteilung.
- Mit schriftlichem Parteiengehör vom 27.01.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass angesichts des oben angeführten Bescheides und der Zurückziehung eines Auskunftsbegehrens (#2650, als Nachfrage zum Auskunftsbegehren #2052) durch den Beschwerdeführer selbst vorbehaltlich seiner Stellungnahme von einer – soweit zulässig – vollständigen Auskunftserteilung ausgegangen werde. Das Parteiengehör lag ab 20.02.2025 zur Abholung bereit (Mitteilung über die Hinterlegung am 19.02.2025 und wurde am 20.02.2025 übernommen. Die Frist zur Stellungnahme endete somit am 06.03.
- Bis zum heutigen Tag ist eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim Ministerium ein, weil dieses ein Auskunftsbegehren über 6 Monate nicht beantwortet und auch keinen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG erlassen hat.Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim Ministerium ein, weil dieses ein Auskunftsbegehren über 6 Monate nicht beantwortet und auch keinen Bescheid gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG erlassen hat. Mit Bescheid vom 21.04.2022 wurden zwei der sieben Fragen beantwortet und die Beantwortung der Übrigen mit Verweis auf die inhaltliche Beschränkung der Auskunftspflicht abgelehnt. Damit erging gegenüber dem Beschwerdeführer einerseits eine (teilweise) Auskunftserteilung, andererseits – in Bezug auf die übrigen Fragen – ein Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.Mit Bescheid vom 21.04.2022 wurden zwei der sieben Fragen beantwortet und die Beantwortung der Übrigen mit Verweis auf die inhaltliche Beschränkung der Auskunftspflicht abgelehnt. Damit erging gegenüber dem Beschwerdeführer einerseits eine (teilweise) Auskunftserteilung, andererseits – in Bezug auf die übrigen Fragen – ein Bescheid gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid (Nichterteilung der Auskunft) wurde nicht eingebracht. Die Beschwerdefrist ist zwischenzeitlich abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat dem BVwG nicht eigeninitiativ mitgeteilt, dass er diese Auskunft nicht als ausreichend oder die Verweigerung der Auskunft für rechtswidrig erachtet. Ein ausdrückliches Parteiengehör des Gerichts mit entsprechendem Vorhalt wurde vom Beschwerdeführer nachweislich übernommen – eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nicht.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die relevanten Bestimmungen im Auskunftspflichtgesetz: „§ 1
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
- Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
- Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
- Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ 3.
- § 30
(1)VwGG lautet:3.2. Paragraph 30,
(1)VwGG lautet: „§30
(1)Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.“ 3.
- In der Sache: Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (ErläutRV 41 BlgNR XVII. GP, 3).Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (ErläutRV 41 BlgNR römisch siebzehn. GP, 3). Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022).Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen vergleiche VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022). Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 AuskunftspflichtG ist Art. 10 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu beachten:Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, AuskunftspflichtG ist Artikel 10, EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu beachten: Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das in Art. 10 EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend auszulegen, dass dieses – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen sind im Wesentlichen folgende Kriterien relevant: der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, der Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das in Artikel 10, EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend auszulegen, dass dieses – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen sind im Wesentlichen folgende Kriterien relevant: der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, der Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff). Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die vom EGMR entwickelten Kriterien aus, dass jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Im Hinblick darauf, dass Auskünfte nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz auch personenbezogene Daten betreffen können, stellt diese Bestimmung einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG dar. Sie stellt gleichzeitig auch einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, weil die Anordnung, dass eine Auskunft im Fall einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht nicht zu erteilen ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommt, in denen nach Art. 10 Abs. 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Art. 10 Abs. 1 EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht. Die Regelung ist auch verhältnismäßig (vgl. VfGH 04.03.2021, E 4037/2020).Im Hinblick darauf, dass Auskünfte nach Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz auch personenbezogene Daten betreffen können, stellt diese Bestimmung einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG dar. Sie stellt gleichzeitig auch einen Eingriff in Artikel 10, Absatz eins, EMRK dar, weil die Anordnung, dass eine Auskunft im Fall einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht nicht zu erteilen ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommt, in denen nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht. Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Artikel 10, Absatz eins, EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht. Die Regelung ist auch verhältnismäßig vergleiche VfGH 04.03.2021, E 4037 aus 2020,). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird vergleiche VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 39).Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 39). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen einen „§-4-Bescheid“ ist daher allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f). Damit wäre aber eine Änderung jenes Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Eine solche Änderung ist daher vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005).„Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen einen „§-4-Bescheid“ ist daher allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f). Damit wäre aber eine Änderung jenes Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Eine solche Änderung ist daher vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005). Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Beschwerde allerdings nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer lediglich dagegen „beschwert“ hat, dass eine Auskunft nicht erteilt und/oder auch kein Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz erlassen worden sei. Der verfahrensgegenständliche Antrag lautet allerdings auf:Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Beschwerde allerdings nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer lediglich dagegen „beschwert“ hat, dass eine Auskunft nicht erteilt und/oder auch kein Bescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz erlassen worden sei. Der verfahrensgegenständliche Antrag lautet allerdings auf: „Das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz (…) entscheiden.“„Das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz (…) entscheiden.“ Allerdings hat das Ministerium in Reaktion auf die Übermittlung dieser Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht eine Teilauskunft erteilt und den (in eventu geforderten) Bescheid gemäß § 4 hinsichtlich der übrigen Fragen erlassen. Allerdings hat das Ministerium in Reaktion auf die Übermittlung dieser Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht eine Teilauskunft erteilt und den (in eventu geforderten) Bescheid gemäß Paragraph 4, hinsichtlich der übrigen Fragen erlassen. Da das VwGVG zwar die Möglichkeit der Einstellung eines Verfahrens (durch Beschluss) vorsieht, diesbezüglich aber keine genauere Regelung trifft, kann das Bundesverwaltungsgericht § 33 VwGG analog anwenden.Da das VwGVG zwar die Möglichkeit der Einstellung eines Verfahrens (durch Beschluss) vorsieht, diesbezüglich aber keine genauere Regelung trifft, kann das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 33, VwGG analog anwenden. Da der Beschwerdeführer im Sinne seines Antrags vom 03.04.2022 klaglos gestellt worden ist, ist das gegenständliche Verfahren somit einzustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2253556.1.00