RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW137 2264623-1 Spruch, W137 2264623-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Über die Plattform „FragdenStaat.at“ brachte der Beschwerdeführer fünf Auskunftsbegehren (mit den automatisch generierten Nummern 2066 (PCR-Tests), 2078 (Henle-Koch-Postulate), 2117 (Alltagsmasken), 2647 (Maskenanbieter und Maskenwirksamkeit) und 2650 (PCR-Tests) mit insgesamt 119 Teilfragen beim Bundesministerium für XXXX ( XXXX , künftig auch „Ministerium“) ein.1. Über die Plattform „FragdenStaat.at“ brachte der Beschwerdeführer fünf Auskunftsbegehren (mit den automatisch generierten Nummern 2066 (PCR-Tests), 2078 (Henle-Koch-Postulate), 2117 (Alltagsmasken), 2647 (Maskenanbieter und Maskenwirksamkeit) und 2650 (PCR-Tests) mit insgesamt 119 Teilfragen beim Bundesministerium für römisch 40 ( römisch 40 , künftig auch „Ministerium“) ein. Das Ministerium hat diese Anträge auf Auskunftserteilung mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 20.10.2022 vollständig abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Auskunftsbegehren würden gestellt, um Wissen der Behörde „abzuprüfen“, Begründungen für behördliches Agieren zu erlangen oder sie beträfen Wissen, das ohnehin allgemein bekannt bzw „offenkundig“ sei. Insgesamt liege bei den angeführten Auskunftsbegehren damit Mutwilligkeit vor. 2. Am 23.11.2022 brachte der Beschwerdeführer (fristgerecht) eine Beschwerde ein, die das Ministerium am 23.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte und ausführte, dass der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen zu einem möglichen Auskunftsinteresse zu entnehmen sei. Die gegenständliche Beschwerde eröffnet mit einer „Präambel“, die sich in Punkt 1) bis 9) im Wesentlichen gegen die Begründung des Bescheides beziehungsweise die darin enthaltenen Feststellungen richtet. In Punkt 10) führt der Beschwerdeführer allerdings aus, dass er die Auskunftsbegehren 2066 (PCR-Tests) und 2650 (ebenfalls PCR-Tests) zurückziehe. Weiters ziehe er das das Auskunftsbegehren „2078“ zurück, da Alltagsmasken keine praktische Relevanz mehr hätten, sowie die Fragen 1, 2, 8, 11 und 12 des Auskunftsbegehrens „2117“ zurück und formuliere die verbleibenden Fragen bezüglich der „Henle-Koch-Postulate“ um. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er wolle in Erfahrung bringen, auf welches gesicherte Wissen sich die Behörde stütze, um die in seine verfassungsrechtlichen Rechte eingreifenden „Corona-Maßnahmen“ zu begründen. Damit sei Mutwilligkeit auszuschließen. Er beantrage daher
- a)den Bescheid ersatzlos aufzuheben und
- b)der belangten Behörde aufzutragen, die „noch offenen, nicht zurückgezogenen Fragen der vom Beschwerdeführer eingebrachten Auskunftsbegehren bzw. die in dieser Beschwerde teilweise verbesserten Fragen vollumfänglich zu beantworten; in eventu
- c)eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung noch namhaft zu machender Zeugen durchzuführen, was er hiermit ausdrücklich beantrage. Überdies beantrage er die Aufzeichnung der Verhandlung auf Schallträger, der ihm anschließend zugestellt werde. 3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 18.10.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es aufgrund des Wortlauts der modifizierten Auskunftsbegehren und der Begründung der Zurückziehung von Begehren (vorbehaltlich einer allfälligen Stellungnahme) davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich die Zahlen 2078 und 2117 irrtümlich vertauscht habe und tatsächlich das Auskunftsbegehren 2117 vollständig und das Auskunftsbegehren 2078 nur teilweise zurückgezogen habe. Aufgrund eines Zustellfehlers wurde das Parteiengehör im Jänner 2025 erneut zugestellt. 4. Mit Stellungnahme vom 03.02.2025 bestätigte der Beschwerdeführer die irrtümlich verdrehte Zahlenzuordnung und verwies diesbezüglich auch auf seine Eingabe vom 09.03.2023. 5. Mit Schreiben vom 04.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführer ein „ergänzendes Vorbringen“, um das „erkennende Gericht mit Grundlagenwissen“ zur Unterscheidung einer wissenschaftlichen Aussage von einer nicht wissenschaftlich fundierten Meinung zu versorgen. Dabei handelt es sich um offenkundig zitierte Definitionen zu den Fragestellungen „Was ist die wissenschaftliche Methode?“ und „Was ist ein Kontrollversuch?“ ohne Angabe der Quelle. Beigelegt wurde der Folder „Richtlinien der österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur guten wissenschaftlichen Praxis“ der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Der Beschwerdeführer hat richtet die Beschwerde ausschließlich gegen die Nichtbeantwortung (durch Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz) der Auskunftsbegehren 2647 und der Fragen 3 bis 7 sowie 9 und 10 des Auskunftsbegehrens 2078.Der Beschwerdeführer hat richtet die Beschwerde ausschließlich gegen die Nichtbeantwortung (durch Bescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz) der Auskunftsbegehren 2647 und der Fragen 3 bis 7 sowie 9 und 10 des Auskunftsbegehrens 2078. Das betrifft folgende Fragen (kursiv wiedergegeben unter Beibehaltung der jeweiligen Eingangs- und Zwischenerläuterungen des Beschwerdeführers; die „zurückgezogenen“ Fragen werden durchgestrichen wiedergegeben): Auskunftsbegehren 2647 „In Österreich sind offenbar keine FFP2-Masken erhältlich, für welche die Anbieter zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann. Vielmehr ist so, dass die Anbieter der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken ausdrücklich angeben, dass diese nicht vor Viren bzw. vor dem Virus SARS-CoV-2 im Besonderen schützen. Darüber hinaus ist auch den Normen, auf welchen in den Kennzeichnungen von FFP2-Maskenprodukten verwiesen wird, in keiner Weise entnehmbar, dass diese vor Viren bzw. vor dem Virus SARS-CoV-2 im Besonderen schützen würden. Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Verfügt das Bundesministerium für XXXX über gesichertes Wissen darüber, dass für österreichische Endverbraucher FFP2-Masken erhältlich sind, für welche die Anbieter zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung von Viren allgemein und speziell des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann?1) Verfügt das Bundesministerium für römisch 40 über gesichertes Wissen darüber, dass für österreichische Endverbraucher FFP2-Masken erhältlich sind, für welche die Anbieter zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung von Viren allgemein und speziell des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann? 2) Falls Frage 1 bejaht wird: Wie lauten die Namen dieser Anbieter von FFP2-Masken? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht! 3) Verfügt das XXXX über gesichertes Wissen darüber, dass das Tragen von FFP2-Masken die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindern kann?3) Verfügt das römisch 40 über gesichertes Wissen darüber, dass das Tragen von FFP2-Masken die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindern kann? Zur Konkretisierung: Mit gesichertem Wissen sind vor allem explizit empirische wissenschaftliche Studien gemeint (welche bestätigt oder aber widerlegt werden können), also Studien, die nicht bloss Ergebnisse von Modellen darstellen, welche auf fragwürdigen Annahmen (welche weder wissenschaftlich bestätigt noch wissenschaftlich widerlegt werden können) oder subjektiven Schätzungen beruhen. 4) Falls Frage 3 bejaht wird: Wie lauten die Titel dieser Studien? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht! 5) Verfügt das XXXX über gesichertes Wissen darüber, dass das Tragen der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken sicher bzw. wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen Schäden verursacht, wenn diese in dem vom XXXX verordneten Umfang getragen werden (bestimmungsgemäßes Tragen der Masken bereits vorausgesetzt)?5) Verfügt das römisch 40 über gesichertes Wissen darüber, dass das Tragen der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken sicher bzw. wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen Schäden verursacht, wenn diese in dem vom römisch 40 verordneten Umfang getragen werden (bestimmungsgemäßes Tragen der Masken bereits vorausgesetzt)? Zur Konkretisierung: Mit gesichertem Wissen sind vor allem explizit empirische wissenschaftliche Studien gemeint (welche bestätigt oder aber widerlegt werden können), also Studien, die nicht bloss Ergebnisse von Modellen darstellen, welche auf fragwürdigen Annahmen (welche weder wissenschaftlich bestätigt noch wissenschaftlich widerlegt werden können) oder subjektiven Schätzungen beruhen. 6) Falls Frage 5 bejaht wird: In welcher Form ist dieses Wissen in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht! 7) Falls Frage 5 verneint wird: Gibt es im XXXX konkrete Vorhaben dazu, zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, dass das Tragen der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken sicher bzw. wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen Schäden verursacht, wenn diese in dem vom XXXX verordneten Umfang getragen werden (bestimmungsgemäßes Tragen der Masken bereits vorausgesetzt)?7) Falls Frage 5 verneint wird: Gibt es im römisch 40 konkrete Vorhaben dazu, zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, dass das Tragen der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken sicher bzw. wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen Schäden verursacht, wenn diese in dem vom römisch 40 verordneten Umfang getragen werden (bestimmungsgemäßes Tragen der Masken bereits vorausgesetzt)? 8) Falls Frage 7 bejaht wird: In welcher Form sind diese konkreten Vorhaben in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht! 9) Falls Frage 3 verneint wird: Gibt es im XXXX konkrete Vorhaben trotz Fehlen von gesichertem Wissen – darüber ob es überhaupt Anbieter von FFP2-Masken gibt, welche zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung von Viren allgemein und speziell des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann – weiterhin das Tragen von FFP2-Masken verordnen (bzw. verordnet lassen)?9) Falls Frage 3 verneint wird: Gibt es im römisch 40 konkrete Vorhaben trotz Fehlen von gesichertem Wissen – darüber ob es überhaupt Anbieter von FFP2-Masken gibt, welche zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung von Viren allgemein und speziell des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann – weiterhin das Tragen von FFP2-Masken verordnen (bzw. verordnet lassen)? 10) Falls Frage 9 bejaht wird: In welcher Form sind diese konkreten Vorhaben in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht!“ Auskunftsbegehren 2078 „Das Bundesministerium für XXXX hat eine Reihe von Verordnungen erlassen, welche massiv die Grundrechte einschränken. Dies offiziell aus dem Grunde, um Bürger vor der Krankheit COVID-19 bzw. vor der Ausbreitung des Erregers dieser Krankheit zu schützen.„Das Bundesministerium für römisch 40 hat eine Reihe von Verordnungen erlassen, welche massiv die Grundrechte einschränken. Dies offiziell aus dem Grunde, um Bürger vor der Krankheit COVID-19 bzw. vor der Ausbreitung des Erregers dieser Krankheit zu schützen. Nun ist es jedoch so, dass es zur klinischen Identifizierbarkeit von COVID-19 nur äußerst unklare, d.h. vor allem keine eindeutigen Informationen gibt (wie bspw. anhand von [https://www.derstandard.at/story/200012…] ersichtlich ist), sodass sich hierzu einige Fragen aufdrängen. Weiters: (auch) vom XXXX wird offenkundig angenommen, dass ein Virus mit der Bezeichnung SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 sein soll. Da auf Basis der tatsächlich gesicherten Informationen diese Annahme jedoch als reine Spekulation bezeichnet werden muss, stellen sich auch hierzu eine Reihe von Fragen.Weiters: (auch) vom römisch 40 wird offenkundig angenommen, dass ein Virus mit der Bezeichnung SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 sein soll. Da auf Basis der tatsächlich gesicherten Informationen diese Annahme jedoch als reine Spekulation bezeichnet werden muss, stellen sich auch hierzu eine Reihe von Fragen. Betreffend der Fragen zum Erreger der Krankheit COVID-19 seien hier der Klarheit wegen die wissenschaftlichen Grundlagen der Infektionslehre, nämlich die Henle-Koch-Postulate ausgeführt. Diese Postulate sind von allergrößter Wichtigkeit, weil ein Mikroorganismus nur dann als Erreger einer bestimmten Krankheit bezeichnet werden darf, wenn diese Postulate erfüllt sind. Die Henle-Koch-Postulate lauten: • Der Mikroorganismus muss in allen Krankheitsfällen gleicher Symptomatik detektiert werden können, bei gesunden Individuen jedoch nicht. • Der Mikroorganismus kann aus dem erkrankten Individuum in eine Reinkultur überführt werden (d.h. es muss ein Isolat herstellbar sein). • Ein vorher gesundes Individuum zeigt nach Infektion mit dem Mikroorganismus aus der Reinkultur dieselben Symptome wie das kranke Individuum, aus dem der Mikroorganismus ursprünglich stammt. • Der Mikroorganismus kann aus den so infizierten und erkrankten Individuen wieder in eine Reinkultur überführt werden. Im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) wird nun die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:Im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG) wird nun die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Sind dem XXXX die Henle-Koch-Postulate bekannt?1) Sind dem römisch 40 die Henle-Koch-Postulate bekannt? 2) Falls Frage 1 verneint wird: Aus welchem Grund sind dem XXXX die Henle-Koch-Postulate nicht bekannt?2) Falls Frage 1 verneint wird: Aus welchem Grund sind dem römisch 40 die Henle-Koch-Postulate nicht bekannt? 3) Falls Frage 1 bejaht wird: Sind dem XXXX wissenschaftlich fundierte Gründe bekannt, welche es nahelegen, dass die Henle-Koch-Postulate in der Infektionslehre keine Gültigkeit mehr haben sollten?3) Falls Frage 1 bejaht wird: Sind dem römisch 40 wissenschaftlich fundierte Gründe bekannt, welche es nahelegen, dass die Henle-Koch-Postulate in der Infektionslehre keine Gültigkeit mehr haben sollten? 4) Falls Frage 3 bejaht wird: Welches sind diese wissenschaftlich fundierten Gründe? 5) Falls Frage 3 verneint wird: Sind dem XXXX wissenschaftliche Studien bekannt, welche unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate nachweisen, dass das Virus SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 ist?5) Falls Frage 3 verneint wird: Sind dem römisch 40 wissenschaftliche Studien bekannt, welche unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate nachweisen, dass das Virus SARS-CoV-2 der Erreger für die Krankheit COVID-19 ist? 6) Falls Frage 5 verneint wird und im Hinblick darauf, dass ohne einen derartigen wissenschaftlichen Nachweis das Virus SARS-CoV-2 nicht als Erreger von COVID-19 bezeichnet werden darf: Auf welcher Grundlage ist dann das XXXX offenbar zu der Auffassung gekommen, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 geeignet wären, den Ausbruch der Krankheit COVID-19 zu verhindern - obwohl das wissenschaftlich unsinnig ist?6) Falls Frage 5 verneint wird und im Hinblick darauf, dass ohne einen derartigen wissenschaftlichen Nachweis das Virus SARS-CoV-2 nicht als Erreger von COVID-19 bezeichnet werden darf: Auf welcher Grundlage ist dann das römisch 40 offenbar zu der Auffassung gekommen, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 geeignet wären, den Ausbruch der Krankheit COVID-19 zu verhindern - obwohl das wissenschaftlich unsinnig ist? 7) Falls Frage 5 bejaht wird: Wird das XXXX diese wissenschaftlichen Studien der Öffentlichkeit zugänglich machen? Bzw.: Wird das XXXX der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung stellen, wo diese wissenschaftlichen Studien zu finden sind?7) Falls Frage 5 bejaht wird: Wird das römisch 40 diese wissenschaftlichen Studien der Öffentlichkeit zugänglich machen? Bzw.: Wird das römisch 40 der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung stellen, wo diese wissenschaftlichen Studien zu finden sind? 8) Falls Frage 7 verneint wird: Aus welchem Grund will das XXXX diese Informationen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen bzw. nicht mitteilen?8) Falls Frage 7 verneint wird: Aus welchem Grund will das römisch 40 diese Informationen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen bzw. nicht mitteilen? 9) Gibt es irgendwelche Symptome der Krankheit COVID-19, welche nicht genau so gut durch einen grippalen Infekt, einen Husten, einen Heuschnupfen, eine Lungenentzündung oder gar nur durch eine banale Erkältung verursacht sein könnten? In anderen Worten: Gibt es Symptome von COVID-19 welche ein Alleinstellungsmerkmal für sich beanspruchen können? 10) Falls Frage 9 bejaht wird: Welches sind diese Symptome? 11) Falls Frage 9 verneint wird: Wie kann die Krankheit COVID-19 dann überhaupt seriös eindeutig klinisch identifiziert (und eindeutig von Husten, Heuschnupfen, Lungenentzündung oder einer Erkältung unterschieden) werden? 12) Zur unmissverständlichen Klarstellung: Wurden die massiv grundrechtseinschränkenden Maßnahmen (wie Veranstaltungsverbote, Betretungsverbote, Ausgangsbeschränkungen und die sogenannte Maskenpflicht an bestimmten Orten) vom XXXX tatsächlich nur zum Zwecke der Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 verordnet?“12) Zur unmissverständlichen Klarstellung: Wurden die massiv grundrechtseinschränkenden Maßnahmen (wie Veranstaltungsverbote, Betretungsverbote, Ausgangsbeschränkungen und die sogenannte Maskenpflicht an bestimmten Orten) vom römisch 40 tatsächlich nur zum Zwecke der Verhinderung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 verordnet?“ 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist darüber hinaus unstrittig. Die Fragen sind dem Verwaltungsakt entnommen. Die Einschränkung der Beschwerde ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut der „Präambel“ der Beschwerde. Unstrittig ist zudem, dass der Beschwerdeführer die Zahlen der Auskunftsbegehren 2078 und 2117 in der verfahrensauslösenden Beschwerde irrtümlich vertauscht hat. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Verfahrensgegenstand: Gegenstand des Verfahrens ist – lediglich – die Abweisung von (letztendlich) zwei Auskunftsbegehren (Nummern 2647 und 2078) mit – nach erfolgter Beschränkung – 17 Einzelfragen. Grundsätzlich kann sich eine Beschwerde auch gegen die Nichtbeantwortung nur einzelner Fragen richten. Dies ist vergleichbar mit der Beschwerde gegen nur einzelne Spruchpunkte eines Bescheides und liegt in der Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers. Anzumerken ist, dass Beschwerdeführer verfahrensauslösende Anträge ebenso wie Beschwerden im laufenden Verfahren ganz oder teilweise zurückziehen können. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer dies quasi „unter einem“ mit der Einbringung der Beschwerde getan, was „technisch“ allerdings nicht stimmig ist. Allerdings ist der Wortlaut in einem Ausmaß unmissverständlich, dass darin eine Einschränkung der Beschwerde auf die Verweigerung der Beantwortung der oben bezeichneten Fragen zu sehen ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Beschwerdeantrag, der Behörde aufzutragen, die „noch offenen, nicht ausdrücklich zurückgezogenen Fragen“ vollumfänglich zu beantworten. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen einen „§-4-Bescheid“ ist daher allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f). Damit wäre aber eine Änderung jenes Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Eine solche Änderung ist daher vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005).„Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen einen „§-4-Bescheid“ ist daher allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f). Damit wäre aber eine Änderung jenes Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Eine solche Änderung ist daher vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005). Daraus ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angedachten „Umformulierungen“ betreffend das Auskunftsbegehren 2078 für die gegenständliche Entscheidung unbeachtlich sind. Zu A) 3.2. Die relevanten Bestimmungen im Auskunftspflichtgesetz: „§ 1
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
- Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
- Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
- Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ 3.
- In der Sache: Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (ErläutRV 41 BlgNR XVII. GP, 3).Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (ErläutRV 41 BlgNR römisch siebzehn. GP, 3). Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022).Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen vergleiche VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022). Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 AuskunftspflichtG ist Art. 10 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu beachten:Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, AuskunftspflichtG ist Artikel 10, EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu beachten: Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das in Art. 10 EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend auszulegen, dass dieses – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen sind im Wesentlichen folgende Kriterien relevant: der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, der Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das in Artikel 10, EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend auszulegen, dass dieses – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen sind im Wesentlichen folgende Kriterien relevant: der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, der Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff). Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die vom EGMR entwickelten Kriterien aus, dass jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird vergleiche VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 39).Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 39). Das Vorliegen eines Bescheides im Sinne des § 4 Auskunftspflichtgesetz ist unstrittig.Das Vorliegen eines Bescheides im Sinne des Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ist unstrittig. Im Einzelnen erweist sich die Beschwerde aus den nachfolgenden Erwägungen als unbegründet: 3.
- Auskunftsbegehren 2647 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die hier relevanten Fragen mit einer Art „Präambel“ beziehungsweise Feststellungen einleitet, womit bereits klar ersichtlich ist, dass es sich nicht um ein (ergebnisoffenes) Auskunftsbegehren handelt, sondern um eine „Abfrage“, wenn nicht einen Vorwurf, zumindest aber einen Vorhalt. Ähnliches gilt für die zwischengeschobenen „Konkretisierungen“. Auch diese Grundstruktur des Auskunftsbegehrens ist bei der rechtlichen Beurteilung desselben zu berücksichtigen. Zu den Fragen im Einzelnen: 1) Dass und nach welchen Kriterien FFP2-Masken zertifiziert sind, ist eine öffentlich aufliegende Information (die einen internationalen Standard betrifft), wobei das Ministerium, an das das Auskunftsbegehren gerichtet ist, nicht für diese Zertifizierung zuständig ist. Was einzelne Anbieter allenfalls zusichern oder nicht, ist daher keine beim Ministerium aufliegende Information hinsichtlich derer eine Auskunftspflicht besteht. Wie oben dargelegt, ist es nicht die Aufgabe des Ministeriums, im Rahmen der Auskunftspflicht anfragebezogen Informationen zu beschaffen. Darüber hinaus unterstellt die Frage eine Wirkung, die so von keiner öffentlichen Stelle und keinem Anbieter behauptet worden ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens hinreichend wissenschaftliche Studien über die Wirkung der FFP2-Masken öffentlich verfügbar waren. 2) Bei dieser „Frage“ handelt es sich (erneut) nicht um ein Auskunfts- sondern ein Ermittlungsbegehren; dies ist im Auskunftspflichtgesetz nicht vorgesehen. 3) Die grundsätzliche Wirkungsweise von FFP2-Masken und ihre partikelhemmende Wirkung (zu diesen Partikeln zählen auch Viren) ist ebenfalls eine vielfach publizierte öffentlich aufliegende Information. Erneut unterstellt der Beschwerdeführer dem Ministerium so nie getätigte Aussagen, weshalb die Frage aufgrund offenkundiger Missbräuchlichkeit nicht zu beantworten ist. 4) Bei dieser „Frage“ handelt es sich wiederum nicht um ein Auskunfts- sondern ein Ermittlungsbegehren; dies ist im Auskunftspflichtgesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen basiert sie auf einer Frage, hinsichtlich der keine Auskunft zu erteilen ist (Frage 3). 5) Die grundsätzliche gesundheitliche Unbedenklichkeit von FFP2-Masken auch im Falle längerer Tragezeit ist Bestandteil der Zertifizierung und dementsprechend ebenfalls eine bereits öffentlich aufliegende Information. Dies beinhaltet auch Warnhinweise bei bestimmten medizinischen Prädispositionen. Darüber hinaus geht die Frage irrig von einem durch das Ministerium „verordneten Umfang“ des Tragens einer Maske aus, den es in dieser Form jedoch nie gegeben hat. 6) Es handelt sich hierbei um kein Auskunftsbegehren, sondern um einen Antrag auf Ausfolgung interner Dokumente, basierend auf einem unzulässigen, weil missbräuchlichen, Auskunftsbegehren, dem eine falsche Sachverhaltsannahme zugrunde liegt (Frage 5). 7) Auskünfte über allfällige Vorhaben sind nach Auskunftspflicht nicht zu beantworten, wobei auch diese Frage auf einem missbräuchlichen Auskunftsbegehren basiert, dem eine falsche Sachverhaltsannahme zugrunde liegt (Frage 5). 8) Es handelt sich hierbei um kein Auskunftsbegehren, sondern um einen Antrag auf Ausfolgung interner Dokumente, basierend auf einem unzulässigen, weil missbräuchlichen, Auskunftsbegehren, dem eine falsche Sachverhaltsannahme zugrunde liegt (Frage 5). 9) Auskünfte über allfällige Vorhaben sind nach Auskunftspflicht nicht zu beantworten zumal die Frage auf Unterstellungen basiert und sich erneut auf ein missbräuchliches Auskunftsbegehren bezieht (Frage 3). 10) Es handelt sich hierbei erneut um kein Auskunftsbegehren, sondern um einen Antrag auf Ausfolgung interner Dokumente, basierend auf einem unzulässigen, weil missbräuchlichen, Auskunftsbegehren, dem eine falsche Sachverhaltsannahme zugrunde liegt (Frage 3). 3.
- Auskunftsbegehren 2078 Auch hier ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die hier relevanten Fragen mit einer Art „Präambel“ beziehungsweise Feststellungen einleitet, womit bereits klar ersichtlich ist, dass es sich nicht um ein (ergebnisoffenes) Auskunftsbegehren handelt, sondern um eine „Abfrage“, wenn nicht einen Vorwurf, zumindest aber einen Vorhalt. Dies wird umso deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer diesen Fragen Unterstellungen und Behauptungen zu Grunde legt, für die er selbst jegliche schlüssige Beweisführung schuldig bleibt. Soweit der Beschwerdeführer im Folgenden die Henle-Koch-Postulate anführt, ist anzumerken, dass diese allgemeines medizinisches Wissen in der Infektiologie darstellen. Die Frage nach deren Kenntnis im Ministerium (Frage 1) wurde freilich zurückgezogen. Zu den (verbleibenden) Fragen im Einzelnen: 3) Die Frage bezieht sich auf eine zurückgezogene Frage und enthält im Kern eine Spekulation ohne Bezug zur Realität. Auf derartige Annahmen eines Fragestellers muss im Rahmen der Auskunftspflicht nicht eingegangen werden. Die Frage ist dementsprechend nicht zu beantworten. 4) Diese Frage folgt unmittelbar aus Frage 3 und ist dementsprechend ebenfalls nicht zu beantworten. 5) Studien von wissenschaftlicher Signifikanz zum Konnex des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID 19 sind (und waren insbesondere auch schon zum Zeitpunkt der Übermittlung des Auskunftsbegehrens) bei Stellen des öffentlichen Gesundheitswesens verfügbar und abrufbar. Sie wurden auch medial breit diskutiert. Soweit der Beschwerdeführer eine Auswertung und Klassifizierung der Studien durch das Ministerium erwartet, überschreitet dies den Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes. 6) Bei dieser „Frage“ handelt es sich tatsächlich um eine (mehrfache) Unterstellung, deren Basis sich der Beschwerdeführer unter Missachtung von Fakten konstruiert hat und gegenüber der seitens des Ministeriums weder eine Rechtfertigungspflicht besteht noch eine Auskunftspflicht bestehen kann. 7) Wie dargelegt (zu Frage 5) sind die entsprechenden Studien zum relevanten Zeitpunkt bereits verfügbar gewesen. 9) Das Wissen zu Symptomen von COVID-19 (allgemein und spezifisch) war zum Zeitpunkt der Anfrage bereits in vielfältiger Weise veröffentlicht und aufbereitet – sowohl über Stellen des öffentlichen Gesundheitswesens, Fachärzte wie auch Medien. Über allgemein bekanntes und frei verfügbares Wissen müssen keine Auskünfte erteilt werden. 10) Frage 10 stellt effektiv eine Wiederholung von Frage 9 dar, weshalb das zuvor Gesagte auch hier gilt. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Konstellation auch nicht die Rolle eines Journalisten oder „public watchdog“ zukommt. Eine einschlägige Funktion wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der bloße Umstand, dass es eine gewisse Zahl an Personen gibt, die seine Anfragen inhaltlich unterstützen, bewirkt eine solche Stellung jedenfalls nicht. Insgesamt erweisen sich die – hier noch entscheidungsrelevanten – Fragen als mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 2 Auskunftpflichtgesetz, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer einer größeren Anzahl dieser Fragen einen tatsachenwidrigen „Sachverhalt“ unterschiebt, was sie effektiv zu Vorhalten macht. Gegen solche muss sich eine Behörde im Rahmen der Auskunftspflicht allerdings nicht rechtfertigen. Insgesamt erweisen sich die – hier noch entscheidungsrelevanten – Fragen als mutwillig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftpflichtgesetz, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer einer größeren Anzahl dieser Fragen einen tatsachenwidrigen „Sachverhalt“ unterschiebt, was sie effektiv zu Vorhalten macht. Gegen solche muss sich eine Behörde im Rahmen der Auskunftspflicht allerdings nicht rechtfertigen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Abs. 2 und § 4 Auskunftspflichtgesetz abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz abzuweisen. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Verhandlung (zumindest „in eventu“) beantragt. Er legt allerdings nicht dar, welcher Sachverhalt (angesichts des Umstandes, dass ein Auskunftsbegehren nicht mehr umformuliert werden kann) dadurch geklärt werden könnte. Tatsächlich ist der Inhalt des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Beurteilung von Rechtsfragen, nämlich der Nichtbeantwortung von Fragen im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes. Weder der Inhalt der Fragen, noch der Umstand, dass sie gestellt wurden, ist in irgendeiner Form strittig. Vor diesem Hintergrund ist der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zukommt, Zeugen „zurückzuhalten“ beziehungsweise diese erst zu nennen, wenn bereits eine Verhandlung anberaumt worden ist – respektive besteht keine Erfordernis für das Bundesverwaltungsgericht, pauschal in den Raum gestellte „noch namhaft zu machende Zeugen“ zu einem nicht definierten Beweisthema oder allfällige andere „vorbehaltene Beweismittel“ von einem Beschwerdeführer einzufordern. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2264623.1.00