RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW155 2304724-1 Spruch, W155 2304724-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen nach dem UIG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen nach dem UIG zu Recht: A) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX (datiert mit XXXX ) unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erledigen:Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wird gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 (datiert mit römisch 40 ) unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erledigen: ● Liegen die begehrten Informationen bei der informationspflichtigen Stelle auf, sind diese der Beschwerdeführerin herauszugeben, sofern keine Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß §§ 6 und 7 UIG vorliegen; Liegen die begehrten Informationen bei der informationspflichtigen Stelle auf, sind diese der Beschwerdeführerin herauszugeben, sofern keine Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß Paragraphen 6 und 7 UIG vorliegen; ● Ist der informationspflichtigen Stelle bekannt, welche andere Stelle über die begehrten Umweltinformationen verfügt, hat sie den Antrag der Beschwerdeführerin möglichst rasch an diese weiterzuleiten; ● Weiß sie hingegen nicht mit Sicherheit, welche andere Stelle über die begehrten Informationen verfügt, hat sie aber zumindest eine Vermutung, welche Stelle unter Umständen über sie verfügen könnte, hat sie die Beschwerdeführerin auf diese hinzuweisen; ● Verfügt die informationspflichtige Stelle nicht über die begehrten Umweltinformationen (bzw. werden diese auch nicht für sie bereitgehalten) und ist ihr auch nicht bekannt, dass eine andere informationspflichtige Stelle darüber verfügt, hat sie gemäß § 8 Abs. 1 UIG hierüber einen Bescheid zu erlassen. Verfügt die informationspflichtige Stelle nicht über die begehrten Umweltinformationen (bzw. werden diese auch nicht für sie bereitgehalten) und ist ihr auch nicht bekannt, dass eine andere informationspflichtige Stelle darüber verfügt, hat sie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UIG hierüber einen Bescheid zu erlassen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom XXXX , vorab versandt und zugestellt per E-Mail bereits am XXXX , ersuchte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) um Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 5 UIG im Zusammenhang mit dem Schutz und dem Erwerb der XXXX .
- Mit Schreiben vom römisch 40 , vorab versandt und zugestellt per E-Mail bereits am römisch 40 , ersuchte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) um Mitteilung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 5, UIG im Zusammenhang mit dem Schutz und dem Erwerb der römisch 40 . In eventu begehrte sie die genannten Informationen gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz und beantragte für den Fall der (teilweisen) Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft die Erlassung eines Bescheides.In eventu begehrte sie die genannten Informationen gemäß Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz und beantragte für den Fall der (teilweisen) Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft die Erlassung eines Bescheides.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangten Behörde der Bf mit, „[…] dass im BML keine dbzgl. Umweltinformationen im Sinne der §§ 2, 3 und 4 UIG vorhanden sind.“
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangten Behörde der Bf mit, „[…] dass im BML keine dbzgl. Umweltinformationen im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 4 UIG vorhanden sind.“
- Mit Schreiben vom XXXX erhob die Bf eine Säumnisbeschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Entscheidungsfrist der belangten Behörde am XXXX abgelaufen und ein Bescheid bislang nicht erlassen worden sei. Die belangte Behörde sei daher säumig. Die Bf beantragte die Stattgebung der Beschwerde und die Feststellung, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht betreffend Umweltinformationen gemäß § 5 UIG verletzt habe und verpflichtet sei, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die Bf eine Säumnisbeschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Entscheidungsfrist der belangten Behörde am römisch 40 abgelaufen und ein Bescheid bislang nicht erlassen worden sei. Die belangte Behörde sei daher säumig. Die Bf beantragte die Stattgebung der Beschwerde und die Feststellung, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht betreffend Umweltinformationen gemäß Paragraph 5, UIG verletzt habe und verpflichtet sei, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
- Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dazugehörige Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dazugehörige Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Sie wies darauf hin, dass § 8 UIG lediglich für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden können, eine Bescheiderlassungspflicht der zuständigen Behörde normiere. Der Systematik des Gesetzes entsprechend könne sich diese Bescheiderlassungspflicht nur hinsichtlich solcher nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilter Umweltinformationen verwirklichen, die bei der informationspflichtigen Stelle auch tatsächlich im Sinne von § 4 UIG vorhanden seien. Da bei der Behörde – wie in der Erledigung vom XXXX hinreichend dargelegt worden sei – keine der beantragten Informationen vorliegen würden, liege die behauptete Säumigkeit der Behörde im Sinne des § 8 UIG daher nicht vor. Die belangte Behörde beantragte daher die Abweisung der Säumnisbeschwerde.Sie wies darauf hin, dass Paragraph 8, UIG lediglich für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden können, eine Bescheiderlassungspflicht der zuständigen Behörde normiere. Der Systematik des Gesetzes entsprechend könne sich diese Bescheiderlassungspflicht nur hinsichtlich solcher nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilter Umweltinformationen verwirklichen, die bei der informationspflichtigen Stelle auch tatsächlich im Sinne von Paragraph 4, UIG vorhanden seien. Da bei der Behörde – wie in der Erledigung vom römisch 40 hinreichend dargelegt worden sei – keine der beantragten Informationen vorliegen würden, liege die behauptete Säumigkeit der Behörde im Sinne des Paragraph 8, UIG daher nicht vor. Die belangte Behörde beantragte daher die Abweisung der Säumnisbeschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Bf begehrte am XXXX in ihrer Funktion als Abgeordnete zum Nationalrat von der belangten Behörde folgende Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 5 UIG:Die Bf begehrte am römisch 40 in ihrer Funktion als Abgeordnete zum Nationalrat von der belangten Behörde folgende Mitteilung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 5, UIG: „Sämtliche Informationen zum Schutz der XXXX , einschließlich jener zu den Bedingungen und Modalitäten des Erwerbs der XXXX .“„Sämtliche Informationen zum Schutz der römisch 40 , einschließlich jener zu den Bedingungen und Modalitäten des Erwerbs der römisch 40 .“ Die Bf beantragte eine Beantwortung dieses Begehrens per E-Mail und eine Übermittlung der Informationen gemäß § 5 UIG möglichst in digitaler Form. Sie teilte außerdem gemäß § 5 Abs. 6 UIG mit, dass sie die Informationen für die Sitzung des Nationalrates am XXXX benötige.Die Bf beantragte eine Beantwortung dieses Begehrens per E-Mail und eine Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 5, UIG möglichst in digitaler Form. Sie teilte außerdem gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UIG mit, dass sie die Informationen für die Sitzung des Nationalrates am römisch 40 benötige. In eventu begehrte die Bf die genannten Informationen gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz und beantragte gleichzeitig für den Fall der (teilweisen) Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft die Erlassung eines Bescheides.In eventu begehrte die Bf die genannten Informationen gemäß Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz und beantragte gleichzeitig für den Fall der (teilweisen) Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft die Erlassung eines Bescheides. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der Bf mit, dass keine diesbezüglichen Umweltinformationen im Sinne der §§ 2, 3 und 4 UIG vorhanden seien.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Bf mit, dass keine diesbezüglichen Umweltinformationen im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 4 UIG vorhanden seien. Die belangte Behörde hat das Begehren weder an eine andere informationspflichtige Stelle weitergeleitet noch die Bf auf eine andere Stelle – soweit ihr diese bekannt ist – hingewiesen. Die Bf hat die begehrten Informationen von der belangten Behörde nicht erhalten. Es liegt keine bescheidmäßige Erledigung des Begehrens bzw. des Antrags der Bf auf Mitteilung von Umweltinformationen von der belangten Behörde vor. Mit Schreiben vom XXXX erhob die Bf eine Säumnisbeschwerde.Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die Bf eine Säumnisbeschwerde.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Auf die rechtliche Beurteilung wird verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 leg. cit. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, leg. cit. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B- VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt gemäß § 8 Abs. 4 UIG das Verwaltungsgericht des Bundes. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B- VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt gemäß Paragraph 8, Absatz 4, UIG das Verwaltungsgericht des Bundes. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Rechtsgrundlagen Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 109/2021, im Folgenden: VwGVG, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, im Folgenden: VwGVG, lautet auszugsweise: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet: 1.die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2.die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. „Nachholung des Bescheides § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG), StF: BGBl. Nr. 495/1993, idF BGBl. I Nr. 74/2018, im Folgenden: UIG, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2018,, im Folgenden: UIG, lautet auszugsweise: „Ziel des Gesetzes §
- Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durchParagraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch 1.Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen; 2.Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.“ „Umweltinformationen §
- Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1.den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2.Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;2.Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3.Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;3.Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 4.Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5.Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;5.Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; 6.den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“6.den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“ „Informationspflichtige Stellen § 3.
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –Paragraph 3,
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind – 1.Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; 2.Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen; 3.juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; 4.natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.4.natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2)Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
(2)Kontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, liegt vor, wenn 1.die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder1.die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen unterliegt oder 2.eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.2.eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar 1.die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder 2.über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder 3.mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.“ „Freier Zugang zu Umweltinformationen § 4.
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Paragraph 4,
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über 1.den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2.die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten; 3.Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;3.Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; 4.eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; 5.den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.“ „Mitteilungspflicht § 5.
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.Paragraph 5,
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2)Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Paragraph 9,), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5)Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6)Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2015)“Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,)“ „Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe § 6.
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6,
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn 1.sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht; 2.das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde; 3.das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist; 4.das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2)Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
(2)Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf: 1.internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung; 2.den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen; 3.die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;3.die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, besteht; 4.Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen; 5.Rechte an geistigem Eigentum; 6.die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; 7.laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3)Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
(4)Die in Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: 1.Schutz der Gesundheit; 2.Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder 3.Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ „Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen § 7.
(1)Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.Paragraph 7,
(1)Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2)Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.“
(2)Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.“ „Rechtsschutz § 8.
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.Paragraph 8,
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2)Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3)Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
(3)Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
(4)Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
(4)Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
(5)Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2013)“Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,)“ Zum vorliegenden Fall: Die belangte Behörde erledigte das „Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 5 UIG“ vom XXXX mit formlosem Schreiben vom XXXX , indem sie mitteilte, „dass im BML keine dbzgl. Umweltinformationen im Sinne der §§ 2, 3 und 4 UIG vorhanden sind.“ Eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht.Die belangte Behörde erledigte das „Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 5, UIG“ vom römisch 40 mit formlosem Schreiben vom römisch 40 , indem sie mitteilte, „dass im BML keine dbzgl. Umweltinformationen im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 4 UIG vorhanden sind.“ Eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht. Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass § 8 UIG lediglich für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden können, eine Bescheiderlassungspflicht der zuständigen Behörde normiere. Der Systematik des Gesetzes entsprechend, könne sich diese Bescheiderlassungspflicht nur hinsichtlich solcher nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilter Umweltinformationen verwirklichen, die bei der informationspflichtigen Stelle auch tatsächlich im Sinne von § 4 UIG vorhanden seien. Da bei der Behörde – wie in der Erledigung vom XXXX hinreichend dargelegt worden sei – keine der beantragten Informationen vorliegen würden, liege die behauptete Säumigkeit der Behörde im Sinne des § 8 UIG daher nicht vor.Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass Paragraph 8, UIG lediglich für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden können, eine Bescheiderlassungspflicht der zuständigen Behörde normiere. Der Systematik des Gesetzes entsprechend, könne sich diese Bescheiderlassungspflicht nur hinsichtlich solcher nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilter Umweltinformationen verwirklichen, die bei der informationspflichtigen Stelle auch tatsächlich im Sinne von Paragraph 4, UIG vorhanden seien. Da bei der Behörde – wie in der Erledigung vom römisch 40 hinreichend dargelegt worden sei – keine der beantragten Informationen vorliegen würden, liege die behauptete Säumigkeit der Behörde im Sinne des Paragraph 8, UIG daher nicht vor. Informationen sind Umweltinformationen Was unter herausgabepflichtigen „Umweltinformationen“ zu verstehen ist, ist in § 2 UIG geregelt, der weitgehend dem Wortlaut des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie) folgt.Was unter herausgabepflichtigen „Umweltinformationen“ zu verstehen ist, ist in Paragraph 2, UIG geregelt, der weitgehend dem Wortlaut des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie) folgt. Umweltzustandsdaten (Z 1) sind insbesondere Daten über den Zustand der Umwelt, der in Z 1 (demonstrativ) aufgezählten Umweltmedien sowie über die Wechselwirkungen zwischen diesen. Umweltzustandsdaten können sich nicht nur auf gegenwärtige, sondern auch auf vergangene und zukünftige (prognostizierte) Zustände beziehen (vgl. Brünner/Schnedl, Trinkwasserdaten und Umweltinformationsgesetz, ÖJZ 1996, 654
(655)). Umweltzustandsdaten sind in erster Linie Immissionsdaten, die aufgrund von Diffusion nicht mehr einem einzelnen Emittenten zugeordnet werden können (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2
(2011), 24).Umweltzustandsdaten (Ziffer eins,) sind insbesondere Daten über den Zustand der Umwelt, der in Ziffer eins, (demonstrativ) aufgezählten Umweltmedien sowie über die Wechselwirkungen zwischen diesen. Umweltzustandsdaten können sich nicht nur auf gegenwärtige, sondern auch auf vergangene und zukünftige (prognostizierte) Zustände beziehen vergleiche Brünner/Schnedl, Trinkwasserdaten und Umweltinformationsgesetz, ÖJZ 1996, 654
(655)). Umweltzustandsdaten sind in erster Linie Immissionsdaten, die aufgrund von Diffusion nicht mehr einem einzelnen Emittenten zugeordnet werden können (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2
(2011), 24). Umweltfaktoren (Z 2) sind insbesondere Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfall, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt. Es handelt sich um jene Einflüsse, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, 24) negativ auf die Umwelt auswirken. Die bloße Möglichkeit einer Auswirkung genügt nicht.Umweltfaktoren (Ziffer 2,) sind insbesondere Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfall, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt. Es handelt sich um jene Einflüsse, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, 24) negativ auf die Umwelt auswirken. Die bloße Möglichkeit einer Auswirkung genügt nicht. Umweltmaßnahmen sind nach der (demonstrativen) Aufzählung des § 2 Z 3 UIG „zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz“.Umweltmaßnahmen sind nach der (demonstrativen) Aufzählung des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG „zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz“. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.09.2024, Ra 2022/04/0089, unter Berufung auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass es eine richtlinienkonforme Auslegung notwendig macht, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein. Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG bezwecken jedoch nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie bezogen auf § 2 Z 3 UIG Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können.Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG bezwecken jedoch nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie bezogen auf Paragraph 2, Ziffer 3, UIG Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können. Informationen zum Schutz (Renaturierung) der XXXX , einschließlich jener zu den Bedingungen und Modalitäten des Erwerbs der XXXX , sind als Maßnahmen gemäß § 2 Z 3 UIG zu betrachten, weil sie sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken.Informationen zum Schutz (Renaturierung) der römisch 40 , einschließlich jener zu den Bedingungen und Modalitäten des Erwerbs der römisch 40 , sind als Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, UIG zu betrachten, weil sie sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den von der Bf begehrten Informationen – wie von allen Parteien unbestritten – um Umweltinformationen handelt. Entscheidungspflicht der Behörde Bei der Beurteilung, ob die belangte Behörde zu Recht die Erlassung eines Bescheides iSd § 8 UIG unterlassen hat, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass im UIG u.a. die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie) umgesetzt wurde, sodass die Bestimmungen des UIG richtlinienkonform auszulegen sind (vgl. VwGH Ra 2015/07/0123). Zuletzt wurde die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2012 im UIG umgesetzt.Bei der Beurteilung, ob die belangte Behörde zu Recht die Erlassung eines Bescheides iSd Paragraph 8, UIG unterlassen hat, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass im UIG u.a. die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie) umgesetzt wurde, sodass die Bestimmungen des UIG richtlinienkonform auszulegen sind vergleiche VwGH Ra 2015/07/0123). Zuletzt wurde die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2012 im UIG umgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Novellierung des § 8 UIG in seinem Erkenntnis Ra 2018/07/0454 vom 19.12.2019 folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Novellierung des Paragraph 8, UIG in seinem Erkenntnis Ra 2018/07/0454 vom 19.12.2019 folgendes aus: „[…] 14 Sowohl in der Stammfassung des § 8 Abs. 1 UIG als auch in jener des § 8 Abs. 1 StUIG war noch jeweils vorgesehen, dass (erst) "auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen" ist. Der mit BGBl. I Nr. 95/2015 bzw. LGBl. Nr. 61/2017 umgesetzte Entfall des Antragserfordernisses ist auf eine Feststellung des Aarhus-Einhaltungsausschusses zurückführen, wonach das Verfahren für Antragsteller vereinfacht werden solle, sodass nun schon das Informationsbegehren als Antrag auf Bescheiderlassung im Verweigerungsfall zu verstehen ist (vgl. zum UIG ErläutRV 696 BlgNr
- GP 3). Damit unterscheidet sich die Rechtslage nunmehr auch beispielsweise von § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, und § 6 Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 286/1987, samt den Ausführungsgesetzen der Länder, wonach weiterhin im Fall der Verweigerung bzw. Nichterteilung einer Auskunft (erst) auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.„[…] 14 Sowohl in der Stammfassung des Paragraph 8, Absatz eins, UIG als auch in jener des Paragraph 8, Absatz eins, StUIG war noch jeweils vorgesehen, dass (erst) "auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen" ist. Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015, bzw. Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, umgesetzte Entfall des Antragserfordernisses ist auf eine Feststellung des Aarhus-Einhaltungsausschusses zurückführen, wonach das Verfahren für Antragsteller vereinfacht werden solle, sodass nun schon das Informationsbegehren als Antrag auf Bescheiderlassung im Verweigerungsfall zu verstehen ist vergleiche zum UIG ErläutRV 696 BlgNr
- Gesetzgebungsperiode 3). Damit unterscheidet sich die Rechtslage nunmehr auch beispielsweise von Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, und Paragraph 6, Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1987,, samt den Ausführungsgesetzen der Länder, wonach weiterhin im Fall der Verweigerung bzw. Nichterteilung einer Auskunft (erst) auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. 15 1.
- Ungeachtet dieser Änderungen ist weiterhin nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 UIG bzw. § 8 Abs. 1 StUIG Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden. […]“15 1.
- Ungeachtet dieser Änderungen ist weiterhin nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, UIG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, StUIG Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden. […]“ Dem Wortlaut des Artikel 4 Abs. 5 der Aarhus-Konvention ist zu entnehmen, dass für den Fall, dass eine Behörde nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt, sie den Antragsteller so bald wie möglich darüber zu informieren habe, bei welcher Behörde er ihres Erachtens die gewünschten Informationen beantragen kann, oder sie leitet den Antrag an diese Behörde weiter und informiert den Antragsteller hierüber. Auch Artikel 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2003/4/EG ist zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten eine Ablehnung des Antrages auf Zugang zu Umweltinformationen vorsehen können, wenn die gewünschte Information nicht bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und für diese auch nicht bereitgehalten wird. In diesem Fall hat die Behörde, falls ihr bekannt ist, dass die betreffende Information bei einer anderen Behörde vorhanden ist oder für diese bereitgehalten wird, den Antrag möglichst rasch an diese andere Behörde weiterzuleiten und den Antragsteller hiervon in Kenntnis zu setzen oder ihn darüber zu informieren, bei welcher Behörde er diese Informationen ihres Erachtens beantragen kann.Dem Wortlaut des Artikel 4 Absatz 5, der Aarhus-Konvention ist zu entnehmen, dass für den Fall, dass eine Behörde nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt, sie den Antragsteller so bald wie möglich darüber zu informieren habe, bei welcher Behörde er ihres Erachtens die gewünschten Informationen beantragen kann, oder sie leitet den Antrag an diese Behörde weiter und informiert den Antragsteller hierüber. Auch Artikel 4 Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2003/4/EG ist zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten eine Ablehnung des Antrages auf Zugang zu Umweltinformationen vorsehen können, wenn die gewünschte Information nicht bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und für diese auch nicht bereitgehalten wird. In diesem Fall hat die Behörde, falls ihr bekannt ist, dass die betreffende Information bei einer anderen Behörde vorhanden ist oder für diese bereitgehalten wird, den Antrag möglichst rasch an diese andere Behörde weiterzuleiten und den Antragsteller hiervon in Kenntnis zu setzen oder ihn darüber zu informieren, bei welcher Behörde er diese Informationen ihres Erachtens beantragen kann. In Umsetzung dieser Vorgaben sieht auch § 5 Abs. 2 UIG vor, dass für den Fall, dass, das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet wird, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, diese – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen hat, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.In Umsetzung dieser Vorgaben sieht auch Paragraph 5, Absatz 2, UIG vor, dass für den Fall, dass, das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet wird, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, diese – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen hat, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen. Der Wortlaut des Artikel 4 Abs. 7 der Aarhus-Konvention („Die Ablehnung eines Antrags bedarf der Schriftform […]“) und das Unionsrecht in Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/4/EG („Die Weigerung, […] ist dem Antragsteller in Schriftform […] mitzuteilen“) fordern lediglich die Schriftform für den Fall einer Ablehnung des Antrages bzw. Weigerung die begehrten Informationen mitzuteilen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich jedoch dezidiert für die Bescheidkonstruktion und den darauf gerichteten Rechtsschutz mittels Bescheidbeschwerde entschieden (vgl. Hochreiter, 15 Jahre Aarhus-Konvention, in Informationen zur Umweltpolitik 192, Seite 20).Der Wortlaut des Artikel 4 Absatz 7, der Aarhus-Konvention („Die Ablehnung eines Antrags bedarf der Schriftform […]“) und das Unionsrecht in Artikel 4 Absatz 5, der Richtlinie 2003/4/EG („Die Weigerung, […] ist dem Antragsteller in Schriftform […] mitzuteilen“) fordern lediglich die Schriftform für den Fall einer Ablehnung des Antrages bzw. Weigerung die begehrten Informationen mitzuteilen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich jedoch dezidiert für die Bescheidkonstruktion und den darauf gerichteten Rechtsschutz mittels Bescheidbeschwerde entschieden vergleiche Hochreiter, 15 Jahre Aarhus-Konvention, in Informationen zur Umweltpolitik 192, Seite 20). Den Gesetzesmaterialien zur Novelle des § 8 UIG ist zu entnehmen, dass man mit der nunmehrigen Fassung des § 8 Abs. 1 den Feststellungen des Aarhus-Einhaltungsausschusses „dass das Verfahren betreffend die Ablehnung des Antrags auf Information für den Antragsteller vereinfacht werde, als man sämtlichen schriftlichen Ablehnungen eines Antrags auf Informationen den Rechtsstatus einer „offiziellen Mitteilung“ geben solle, gegen die in der Folge ein Rechtsmittel erhoben werden können solle“, nachgekommen sei.Den Gesetzesmaterialien zur Novelle des Paragraph 8, UIG ist zu entnehmen, dass man mit der nunmehrigen Fassung des Paragraph 8, Absatz eins, den Feststellungen des Aarhus-Einhaltungsausschusses „dass das Verfahren betreffend die Ablehnung des Antrags auf Information für den Antragsteller vereinfacht werde, als man sämtlichen schriftlichen Ablehnungen eines Antrags auf Informationen den Rechtsstatus einer „offiziellen Mitteilung“ geben solle, gegen die in der Folge ein Rechtsmittel erhoben werden können solle“, nachgekommen sei. Die Behörde wird das Begehren – für den Fall, dass sie nicht über die Umweltinformationen verfügt,– falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Bf auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen haben, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der Informationssuchenden liegt. Sollte die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügen (bzw. werden diese auch nicht für sie bereitgehalten) und ist ihr auch nicht bekannt, dass eine andere informationspflichtige Stelle darüber verfügt, kann sie dem Informationssuchenden die begehrten Umweltinformationen nicht erteilen. In diesem Fall hat die informationspflichtige Stelle gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz UIG „hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, einen Bescheid zu erlassen.“ (so auch Bayer/Trettenbrein/Zrinski, Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
(2024)Seite 63).Sollte die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügen (bzw. werden diese auch nicht für sie bereitgehalten) und ist ihr auch nicht bekannt, dass eine andere informationspflichtige Stelle darüber verfügt, kann sie dem Informationssuchenden die begehrten Umweltinformationen nicht erteilen. In diesem Fall hat die informationspflichtige Stelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz UIG „hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, einen Bescheid zu erlassen.“ (so auch Bayer/Trettenbrein/Zrinski, Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
(2024)Seite 63). Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht fristgerecht, nämlich binnen zwei Monaten gemäß § 8 UIG, über den zulässigen Antrag der Bf vom XXXX entschieden hat. Die belangte Behörde hat bis dato keinen Bescheid erlassen und ist der Antrag der Bf sohin unerledigt.Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht fristgerecht, nämlich binnen zwei Monaten gemäß Paragraph 8, UIG, über den zulässigen Antrag der Bf vom römisch 40 entschieden hat. Die belangte Behörde hat bis dato keinen Bescheid erlassen und ist der Antrag der Bf sohin unerledigt. Informationspflichtige Stelle Unbestritten handelt es sich bei der belangten Behörde um eine informationspflichtige Stelle iSd § 3 Abs. 1 Z 1 UIG.Unbestritten handelt es sich bei der belangten Behörde um eine informationspflichtige Stelle iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG. Säumnis und Verschulden Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber gemäß § 8 Abs. 1 UIG 1993 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Aufgrund dieses Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung des Informationssuchenden ist die zur Auskunft verpflichtete Behörde bei Nichterlassung des Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (VwGH 19.10.2023, Ra 2022/07/0216).Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UIG 1993 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Aufgrund dieses Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung des Informationssuchenden ist die zur Auskunft verpflichtete Behörde bei Nichterlassung des Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (VwGH 19.10.2023, Ra 2022/07/0216). Wie bereits oben ausgeführt, wurde nicht fristgerecht über den gegenständlichen Antrag entschieden. Fraglich ist, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die belangte Behörde führt dazu aus: „§ 8 UIG normiert lediglich für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, eine Bescheiderlassungspflicht der zuständigen Behörde. Der Systematik des Gesetzes entsprechend kann sich diese Bescheiderlassungspflicht nur hinsichtlich solcher nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilter Umweltinformationen verwirklichen, die bei der informationspflichtigen Stelle auch tatsächlich im Sinne von § 4 UIG vorhanden sind. Da bei der ho. Behörde – wie in der Erledigung vom XXXX hinreichend dargelegt – keine der beantragten Informationen vorliegen würden, liege die behauptete Säumigkeit der ho. Behörde im Sinne des § 8 UIG daher nicht vor. Die belangte Behörde beantragte daher, dass das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde abweisen möge.Die belangte Behörde führt dazu aus: „§ 8 UIG normiert lediglich für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, eine Bescheiderlassungspflicht der zuständigen Behörde. Der Systematik des Gesetzes entsprechend kann sich diese Bescheiderlassungspflicht nur hinsichtlich solcher nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilter Umweltinformationen verwirklichen, die bei der informationspflichtigen Stelle auch tatsächlich im Sinne von Paragraph 4, UIG vorhanden sind. Da bei der ho. Behörde – wie in der Erledigung vom römisch 40 hinreichend dargelegt – keine der beantragten Informationen vorliegen würden, liege die behauptete Säumigkeit der ho. Behörde im Sinne des Paragraph 8, UIG daher nicht vor. Die belangte Behörde beantragte daher, dass das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde abweisen möge. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle dem Antrag nicht entsprochen und den Antrag vom XXXX weder an eine andere informationspflichtige Stelle, die über die Informationen verfügt weitergeleitet, noch die Bf an diese verwiesen noch einen Bescheid erlassen.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle dem Antrag nicht entsprochen und den Antrag vom römisch 40 weder an eine andere informationspflichtige Stelle, die über die Informationen verfügt weitergeleitet, noch die Bf an diese verwiesen noch einen Bescheid erlassen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 16.3.2016, Ra 2015/10/0063; 14.9.2016, Ra 2016/18/0127).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 16.3.2016, Ra 2015/10/0063; 14.9.2016, Ra 2016/18/0127). Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0107). Zur Feststellung, ob in diesem Sinne ein überwiegendes Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266, mwH; Ro 26.2.2016, 2014/03/0002). Der Begriff des Verschuldens ist somit dahingehend auszulegen, dass zu prüfen ist, in welche Sphäre (nämlich die der Behörde oder jene der Beschwerdeführerin) die eingetretenen Umstände fallen, die zu einer Verzögerung geführt haben (vgl. zum Grundgedanken VwGH 17.10.1974, 0865/74, mHa VwGH E 23.5.1952, 1253/51, VwSlg 587 F/1952; E 27.6.1974, 500/74).Zur Feststellung, ob in diesem Sinne ein überwiegendes Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266, mwH; Ro 26.2.2016, 2014/03/0002). Der Begriff des Verschuldens ist somit dahingehend auszulegen, dass zu prüfen ist, in welche Sphäre (nämlich die der Behörde oder jene der Beschwerdeführerin) die eingetretenen Umstände fallen, die zu einer Verzögerung geführt haben vergleiche zum Grundgedanken VwGH 17.10.1974, 0865/74, mHa VwGH E 23.5.1952, 1253/51, VwSlg 587 F/1952; E 27.6.1974, 500/74). Die belangte Behörde meint, dass sie keine Bescheiderlassungspflicht iSd § 8 Abs. 1 UIG und damit keine Säumigkeit treffe, da ihr keine der beantragten Informationen vorliegen würden. Mit dieser (Rechts-) Ansicht liegt sie – wie oben bereits ausgeführt- nicht richtig.Die belangte Behörde meint, dass sie keine Bescheiderlassungspflicht iSd Paragraph 8, Absatz eins, UIG und damit keine Säumigkeit treffe, da ihr keine der beantragten Informationen vorliegen würden. Mit dieser (Rechts-) Ansicht liegt sie – wie oben bereits ausgeführt- nicht richtig. Aus den Entscheidungen zur Sphärentheorie und zur Zurechenbarkeit des Verschuldens gelangt man zu folgendem Schluss: Unstrittig ist, dass das Verschulden nicht in die Sphäre der Bf fällt. Das Verschulden liegt bei der belangten Behörde als informationspflichtige Stelle, da sie es in Verkennung der Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1 UIG verabsäumt hat, einen Bescheid zu erlassen.Aus den Entscheidungen zur Sphärentheorie und zur Zurechenbarkeit des Verschuldens gelangt man zu folgendem Schluss: Unstrittig ist, dass das Verschulden nicht in die Sphäre der Bf fällt. Das Verschulden liegt bei der belangten Behörde als informationspflichtige Stelle, da sie es in Verkennung der Rechtsvorschrift des Paragraph 8, Absatz eins, UIG verabsäumt hat, einen Bescheid zu erlassen. Entscheidung Die Säumnisbeschwerde erwies sich als zulässig und berechtigt und ging die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen gewesen wäre. Es ist hinreichend, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung seiner Entscheidung offenzulegen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Die Säumnisbeschwerde erwies sich als zulässig und berechtigt und ging die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen gewesen wäre. Es ist hinreichend, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung seiner Entscheidung offenzulegen vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Durch diese gesetzliche Regelung wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin, nämlich im Spruch des Erkenntnisses, über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208 mVa VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106; 10.11.2015, Ra 2015/19/0144; vgl. auch VwGH 16.6.2011, 2009/10/0160). Durch diese gesetzliche Regelung wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin, nämlich im Spruch des Erkenntnisses, über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208 mVa VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106; 10.11.2015, Ra 2015/19/0144; vergleiche auch VwGH 16.6.2011, 2009/10/0160). Das Verwaltungsgericht hat bei einer solchen Entscheidung im Allgemeinen die sich ihm zu diesem Zeitpunkt darbietende Sach- und Rechtslage anzuwenden (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 197 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Es hat dabei in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten. Aus dieser Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015; Eder/Martschin/Schmid, VwGVG § 28 K 30; Schulev-Steindl, ÖJZ 2014, 439). Dies ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.5.2015, Ro 2015/22/0017; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 203 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Das Verwaltungsgericht hat bei einer solchen Entscheidung im Allgemeinen die sich ihm zu diesem Zeitpunkt darbietende Sach- und Rechtslage anzuwenden (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 197 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Es hat dabei in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten. Aus dieser Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015; Eder/Martschin/Schmid, VwGVG Paragraph 28, K 30; Schulev-Steindl, ÖJZ 2014, 439). Dies ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.5.2015, Ro 2015/22/0017; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 203 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Gegenständlich bot sich der Weg eines solchen Teilerkenntnisses an. Dies aus folgenden Gründen: Was die Herausgabe von Umweltinformationen durch das Verwaltungsgericht betrifft, ist zu beachten: Da einer erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zur spruchmäßigen Feststellung berechtigt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch treffen (vgl. zum Auskunftspflichtrecht: VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rz. 39).Was die Herausgabe von Umweltinformationen durch das Verwaltungsgericht betrifft, ist zu beachten: Da einer erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zur spruchmäßigen Feststellung berechtigt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch treffen vergleiche zum Auskunftspflichtrecht: VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rz. 39). Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass die Auskunft der begehrten Informationen durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt. Es könnte im Spruch der Entscheidung lediglich festgestellt werden, dass die Information herauszugeben ist. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Umweltinformationen verfügt, und diese allenfalls bei der belangten Behörde als informationspflichtigen Stelle aufliegen, erscheint eine Erledigung des Antrags durch die belangte Behörde zweckmäßiger. Zu berücksichtigen ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass die Mitteilung einer Umweltinformation als Wissenserklärung (Realakt) immer nur von einer „informationspflichtigen Stelle“ – zu diesen gehört das Verwaltungsgericht in seiner judizierenden Tätigkeit nicht – gemäß § 3 Abs. 1 UIG erfolgen kann. Auch § 7 Abs. 1 UIG geht ausdrücklich von der Verständigung und Aufforderung durch eine solche Stelle aus.Zu berücksichtigen ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass die Mitteilung einer Umweltinformation als Wissenserklärung (Realakt) immer nur von einer „informationspflichtigen Stelle“ – zu diesen gehört das Verwaltungsgericht in seiner judizierenden Tätigkeit nicht – gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UIG erfolgen kann. Auch Paragraph 7, Absatz eins, UIG geht ausdrücklich von der Verständigung und Aufforderung durch eine solche Stelle aus. Der Verfahrensökonomie am besten gedient ist, wenn die belangte Behörde zunächst gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt wird, dem Antrag zu entsprechen bzw. den versäumten Bescheid zu erlassen. Sie wird dabei die im Folgenden zusammengefassten Ausführungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen zu beachten haben.Der Verfahrensökonomie am besten gedient ist, wenn die belangte Behörde zunächst gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt wird, dem Antrag zu entsprechen bzw. den versäumten Bescheid zu erlassen. Sie wird dabei die im Folgenden zusammengefassten Ausführungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen zu beachten haben. Maßgebliche Rechtsfragen Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorlage aus, dass aus ihrer Sicht § 8 UIG lediglich für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, eine Bescheiderlassungspflicht der zuständigen Behörde normiere. Der Systematik des Gesetzes entsprechend könne sich diese Bescheiderlassungspflicht nur hinsichtlich solcher nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilter Umweltinformationen verwirklichen, die bei der informationspflichtigen Stelle auch tatsächlich im Sinne von § 4 UIG vorhanden seien. Da ihr jedoch keine der beantragten Informationen vorliegen würden, liege die behauptete Säumigkeit nicht vor.Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorlage aus, dass aus ihrer Sicht Paragraph 8, UIG lediglich für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, eine Bescheiderlassungspflicht der zuständigen Behörde normiere. Der Systematik des Gesetzes entsprechend könne sich diese Bescheiderlassungspflicht nur hinsichtlich solcher nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilter Umweltinformationen verwirklichen, die bei der informationspflichtigen Stelle auch tatsächlich im Sinne von Paragraph 4, UIG vorhanden seien. Da ihr jedoch keine der beantragten Informationen vorliegen würden, liege die behauptete Säumigkeit nicht vor. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 8 Abs. 1 UIG für den Fall, dass die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt (bzw. werden diese auch nicht für sie bereitgehalten) und ihr auch nicht bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle darüber verfügt, zwingend vorsieht, dass ein Bescheid zu erlassen ist. Zuvor treffen sie bereits gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz UIG zwei unterschiedliche Verpflichtungen für den Fall, dass sie als angerufene Stelle die begehrten Informationen nicht hat. Ist ihr bekannt, welche andere Stelle über die begehrten Umweltinformationen verfügt, hat sie den UIG-Antrag möglichst rasch an diese weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht, § 5 Abs. 2 erster Satz erster Fall UIG). Weiß sie hingegen nicht mit Sicherheit, welche andere Stelle über die begehrten Informationen verfügt, hat sie aber (zB. aufgrund ihrer Tätigkeit/Erfahrung) zumindest eine Vermutung, welche Stelle unter Umständen über sie verfügen könnte, hat sie die Antragstellerin auf diese hinzuweisen (Hinweispflicht, § 5 Abs. 2 erster Satz zweiter Fall; so auch Bayer/Trettenbrein/Zrinski, Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
(2024)Seite 67). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Paragraph 8, Absatz eins, UIG für den Fall, dass die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt (bzw. werden diese auch nicht für sie bereitgehalten) und ihr auch nicht bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle darüber verfügt, zwingend vorsieht, dass ein Bescheid zu erlassen ist. Zuvor treffen sie bereits gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz UIG zwei unterschiedliche Verpflichtungen für den Fall, dass sie als angerufene Stelle die begehrten Informationen nicht hat. Ist ihr bekannt, welche andere Stelle über die begehrten Umweltinformationen verfügt, hat sie den UIG-Antrag möglichst rasch an diese weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz erster Fall UIG). Weiß sie hingegen nicht mit Sicherheit, welche andere Stelle über die begehrten Informationen verfügt, hat sie aber (zB. aufgrund ihrer Tätigkeit/Erfahrung) zumindest eine Vermutung, welche Stelle unter Umständen über sie verfügen könnte, hat sie die Antragstellerin auf diese hinzuweisen (Hinweispflicht, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz zweiter Fall; so auch Bayer/Trettenbrein/Zrinski, Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
(2024)Seite 67). Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage die vom Gesetz vorgesehene Vorgehensweise unterlassen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nachzuforschen haben, ob die begehrten Informationen bei ihr aufliegen. Sollte dies der Fall sein, hat sie diese der Bf herauszugeben, sofern dem keine Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe gemäß § 6 UIG entgegenstehen. Erfolgt die Übermittlung der Umweltinformationen durch die belangte Behörde selbst, wurde dem Antrag entsprochen und erübrigt sich die Erlassung eines Bescheides.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nachzuforschen haben, ob die begehrten Informationen bei ihr aufliegen. Sollte dies der Fall sein, hat sie diese der Bf herauszugeben, sofern dem keine Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe gemäß Paragraph 6, UIG entgegenstehen. Erfolgt die Übermittlung der Umweltinformationen durch die belangte Behörde selbst, wurde dem Antrag entsprochen und erübrigt sich die Erlassung eines Bescheides. Die belangte Behörde soll durch die Anwendung des § 28 Abs. 7 VwGVG zudem die Möglichkeit bekommen, einen entsprechenden (das Begehren der Bf abweisenden) Bescheid zu erlassen, wenn sie über die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang verfügt, und ihr auch nicht bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle darüber verfügt. Ihre Entscheidung hat die belangte Behörde entsprechend zu begründen.Die belangte Behörde soll durch die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG zudem die Möglichkeit bekommen, einen entsprechenden (das Begehren der Bf abweisenden) Bescheid zu erlassen, wenn sie über die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang verfügt, und ihr auch nicht bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle darüber verfügt. Ihre Entscheidung hat die belangte Behörde entsprechend zu begründen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es, was in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht, dies für erforderlich hält, dennoch von Amts wegen eine Verhandlung durchzuführen (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017, Rn. 24, m.w.N.). Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es, was in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht, dies für erforderlich hält, dennoch von Amts wegen eine Verhandlung durchzuführen vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017, Rn. 24, m.w.N.). Fallbezogen sah sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung veranlasst: Der Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt. Es waren auch keine Rechtsfragen derartiger Komplexität zu lösen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W155.2304724.1.00