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{'item': 'W162 2304537-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW162 2304537-2 Spruch, W162 2304537-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 05.08.2022 bis 31.12.2022 und vom 01.01.2023 bis 04.06.2023 in vollversicherten Beschäftigungsverhältnissen. Seit dem 27.06.2023 steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 30.01.2024 bezieht er Notstandshilfe.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 06.11.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 33 und 36 AlVG Notstandshilfe ab 01.08.2024 in Höhe von EUR 55,77 täglich gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ab 27.06.2023 Arbeitslosengeld mit einer Bezugsdauer von 30 Wochen aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.265, -- zuerkannt worden sei, welches er mit einer Bezugsunterbrechung von sieben Tagen (30.11.2023 bis 06.12.2023) bis 29.01.2024 in der Höhe von EUR 72,98 täglich bezogen habe. Mit 30.01.2024 sei ihm Notstandshilfe in Höhe von EUR 67,22 täglich zuerkannt worden. Seit dem 01.07.2024 absolviere er im Auftrag des Arbeitsmarktservice die Maßnahme XXXX , welche bis 01.04.2026, somit über 12 Monate dauere. Ab dem 01.08.2024 sei die Notstandshilfe mit EUR 48,30 täglich gedeckelt, zusammen mit dem Schulungszuschlag von EUR 7,47 täglich, sei ihm eine Leistung von EUR 55,77 täglich ausbezahlt worden.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 06.11.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 33 und 36 AlVG Notstandshilfe ab 01.08.2024 in Höhe von EUR 55,77 täglich gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ab 27.06.2023 Arbeitslosengeld mit einer Bezugsdauer von 30 Wochen aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.265, -- zuerkannt worden sei, welches er mit einer Bezugsunterbrechung von sieben Tagen (30.11.2023 bis 06.12.2023) bis 29.01.2024 in der Höhe von EUR 72,98 täglich bezogen habe. Mit 30.01.2024 sei ihm Notstandshilfe in Höhe von EUR 67,22 täglich zuerkannt worden. Seit dem 01.07.2024 absolviere er im Auftrag des Arbeitsmarktservice die Maßnahme römisch 40 , welche bis 01.04.2026, somit über 12 Monate dauere. Ab dem 01.08.2024 sei die Notstandshilfe mit EUR 48,30 täglich gedeckelt, zusammen mit dem Schulungszuschlag von EUR 7,47 täglich, sei ihm eine Leistung von EUR 55,77 täglich ausbezahlt worden.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Reduzierung seines Leistungsbezugs während der Absolvierung einer Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des XXXX (Arbeitsplatznahe Qualifizierung) gemäß §12 Abs. 5 AlVG sowie der spezifischen Richtlinien der BEMO (Beihilfen zur Erlangung einer Arbeitsaufnahme) rechtswidrig sei. Die Anwendung des im Bescheid genannten §36 Abs. 5 AlVG greife in seinem Fall nicht, da diese Regelung die Zielsetzungen der Qualifizierungsmaßnahme nicht berücksichtigen würde. Die BEMO-Richtlinien sowie das AlVG würden klar festlegen, dass während der gesamten Maßnahme eine existenzsichernde Unterstützung gewährleistet sein müsse. Er fordere daher, seinen Leistungsbezug rückwirkend mit EUR 67,22 täglich wiederherzustellen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Reduzierung seines Leistungsbezugs während der Absolvierung einer Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des römisch 40 (Arbeitsplatznahe Qualifizierung) gemäß §12 Absatz 5, AlVG sowie der spezifischen Richtlinien der BEMO (Beihilfen zur Erlangung einer Arbeitsaufnahme) rechtswidrig sei. Die Anwendung des im Bescheid genannten §36 Absatz 5, AlVG greife in seinem Fall nicht, da diese Regelung die Zielsetzungen der Qualifizierungsmaßnahme nicht berücksichtigen würde. Die BEMO-Richtlinien sowie das AlVG würden klar festlegen, dass während der gesamten Maßnahme eine existenzsichernde Unterstützung gewährleistet sein müsse. Er fordere daher, seinen Leistungsbezug rückwirkend mit EUR 67,22 täglich wiederherzustellen.
  6. Das AMS erließ am 23.12.2024 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde gegen den Bescheid nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Verringerung der Notstandshilfe in keinem Zusammenhang mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Ausbildung stehe, sondern laut Gesetz zwingend nach einem halben Jahr Notstandshilfebezug eintrete. Zur Einwendung, dass es während einer Maßnahmenteilnahme zu keiner Änderung des Ausmaßes der Notstandshilfe kommen dürfte, sei festzuhalten, dass es keine Bestimmung im Arbeitslosenversicherungsgesetz gebe, der dies zu entnehmen wäre.
  7. Das AMS erließ am 23.12.2024 zu GZ: römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde gegen den Bescheid nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Verringerung der Notstandshilfe in keinem Zusammenhang mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Ausbildung stehe, sondern laut Gesetz zwingend nach einem halben Jahr Notstandshilfebezug eintrete. Zur Einwendung, dass es während einer Maßnahmenteilnahme zu keiner Änderung des Ausmaßes der Notstandshilfe kommen dürfte, sei festzuhalten, dass es keine Bestimmung im Arbeitslosenversicherungsgesetz gebe, der dies zu entnehmen wäre.
  8. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er ergänzend ausführte, dass die Berechnung der Beträge im Bescheid nicht transparent sei, der Schulungszuschlag fehlerhaft berechnet sei und eine unzulässige Vermischung von Schulungszuschlag und Tagsatz vorgenommen worden sei. Die fehlerhafte Berechnung sowie Kürzung der Leistung würde die arbeitsmarktpolitischen Ziele der XXXX missachten und zu einer Gefährdung seiner Existenz und der seiner Familie führen.
  9. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er ergänzend ausführte, dass die Berechnung der Beträge im Bescheid nicht transparent sei, der Schulungszuschlag fehlerhaft berechnet sei und eine unzulässige Vermischung von Schulungszuschlag und Tagsatz vorgenommen worden sei. Die fehlerhafte Berechnung sowie Kürzung der Leistung würde die arbeitsmarktpolitischen Ziele der römisch 40 missachten und zu einer Gefährdung seiner Existenz und der seiner Familie führen.
  10. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 05.08.2022 bis 31.12.2022 und vom 01.01.2023 bis 04.06.2023 in einem anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis. Seit dem 27.06.2023 steht er mit einer Unterbrechung von sieben Tagen (30.11.2023 bis 06.12.2023) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zog das AMS die Höchstbemessungs-Grundlage von EUR 6.252, -- resultierend aus den Dienstverhältnissen bei der Firma XXXX und des XXXX aus den beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers heran. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zog das AMS die Höchstbemessungs-Grundlage von EUR 6.252, -- resultierend aus den Dienstverhältnissen bei der Firma römisch 40 und des römisch 40 aus den beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers heran. Der Beschwerdeführer bezog von 27.06.2023 bis 29.01.2024, mit einer Unterbrechung von sieben Tagen (30.11.2023 bis 06.12.2023), insgesamt 30 Wochen Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 72,98 täglich. Der Beschwerdeführer hat eine Tochter, die am 19.12.2022 geboren ist. Am 23.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe. Von 30.01.2024 bis 30.06.2024 wurde ihm basierend auf der Höchst-Bemessungsgrundlage von EUR 6.265, -- Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 67,22 täglich zuerkannt. Seit 01.07.2024 absolviert der Beschwerdeführer die Maßnahme XXXX , welche bis 01.04.2026 (20 Monate) dauert. Aufgrund des Maßnahmenbesuches wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich zum Grundbetrag der Notstandshilfe der dreifache Schulungszuschlag von EUR 7,47 (= 3 x EUR 2,49) täglich zuerkannt.Seit 01.07.2024 absolviert der Beschwerdeführer die Maßnahme römisch 40 , welche bis 01.04.2026 (20 Monate) dauert. Aufgrund des Maßnahmenbesuches wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich zum Grundbetrag der Notstandshilfe der dreifache Schulungszuschlag von EUR 7,47 (= 3 x EUR 2,49) täglich zuerkannt. Ab 01.08.2024 wurde der Grundbetrag der Notstandshilfe mit EUR 47,33 täglich gedeckelt, zuzüglich des Familienzuschlags iHv EUR 0,97 täglich und des Schulungszuschlags iHv EUR 7,47 täglich, ergibt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 55,77 täglich.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellung zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen sowie zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf einer Einsichtnahme in den im Verwaltungsakt einliegenden AMS-Bezugsverlauf sowie dem Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Das Datum der Antragsstellung gründet auf dem im Verwaltungsakt enthaltenen Antrag auf Notstandshilfe vom 23.01.
  13. Die Feststellung zur Tochter des Beschwerdeführers beruht auf einer Einsichtnahme in die im Verwaltungsakt einliegende Geburtsurkunde. Dass der Beschwerdeführer seit dem 01.08.2024 die Maßnahme XXXX absolviert, ist dem Bescheid des AMS vom 06.11.2024 zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vom 11.11.2024 bestätigt.Dass der Beschwerdeführer seit dem 01.08.2024 die Maßnahme römisch 40 absolviert, ist dem Bescheid des AMS vom 06.11.2024 zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vom 11.11.2024 bestätigt. Zur Bemessungsgrundlage und zum Tagsatz der Notstandshilfe wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  17. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach § 18 Abs. 6 lit. e gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera e, gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: 1 – 7: […]
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.1 – 7: […],
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2a)-
(2b): […]
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)-
(8): […] Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
  1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  2. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  3. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
  4. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: (…)
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: (…)
(4): (…)
(5)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(5)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab
  1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
  3. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(6)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) in der Fasssung BGBl. I Nr. 152/2023 lautet:3.
  3. Die maßgebliche Bestimmung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) in der Fasssung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, lautet: „Arbeitslosenversicherungsbeitrag § 2.
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.Paragraph 2 Punkt (, eins,) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2)
(7): (…)“ 3.
  1. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 lauten:3.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, lauten: „Höchstbeitragsgrundlage § 45.
(1)Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45 Punkt (, eins,) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
(2)
(3): (…)“ 3.
  1. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 lauten:3.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, lauten: „§ 108.
(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.„§ 108.
(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
(2): (…)
(3)Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro (Anm. 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(3)Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro Anmerkung 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(4)
(6): (…) (___________________ Anm. 1: (…)Anmerkung 1: (…) Anm. 2: tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 202,00 €“Anmerkung 2: tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 202,00 €“ 3.
  1. Die maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 27.Mai 1896, über das Executions-und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO) in der Fassung BGBl. I Nr. 31/ 2003 lautet:3.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 27.Mai 1896, über das Executions-und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 31/ 2003 lautet: „Sonderzahlungen § 290b. Auch vom
  3. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom
  4. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.Paragraph 290 b, Auch vom
  5. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom
  6. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach Paragraph 291 a, zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen. 3.
  7. Die maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 27.Mai 1896, über das Executions-und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO) in der Fassung BGBl. I Nr. 86/ 2021 lautet:3.
  8. Die maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 27.Mai 1896, über das Executions-und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 86/ 2021 lautet: „Unpfändbarer Freibetrag („Existenzminimum“) § 291a.
(1)Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).Paragraph 291 a,
(1)Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach Paragraph 291, ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2)Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
(2)Der Betrag nach Absatz eins, erhöht sich
  1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
  2. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach Paragraph 290 b, erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
  3. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
(3)Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
(3)Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Absatz eins und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
  1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
  2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag). Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
(4)Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.
(5)Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.“
(5)Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Absatz 3, letzter Satz ist nach Paragraph 291, Absatz 2, zu runden.“ 3.
  1. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2022 lautet:3.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022, lautet: „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben ……………………………………………………………..1751,56 € (Anm. 1),
  3. aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben ……………………………………………………………..1751,56 € Anmerkung 1),
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen……….1 110,26 € (Anm. 2),
  5. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen……….1 110,26 € Anmerkung 2),
  6. b)– c): […]
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)-
(4): […] (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,) (___________________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 921,46 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 921,46 € gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 2 009,85 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 009,85 € Anm. 2: für 2024: 1 217,96 €Anmerkung 2: für 2024: 1 217,96 € für 2025: 1 273,99 €“ 3.9. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 lautet:3.9. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, lautet: „Kinderzuschüsse § 262.
(1)Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete
  1. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.Paragraph 262 Punkt (, eins,) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete
  2. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2)Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.“ 3.
  1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 05.08.2022 bis 31.12.2022 und vom 01.01.2023 bis 04.06.2023 in anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnissen. Zur Bemessung dieses Anspruches war die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen, welche gemäß § 2 Abs. 1 AMPFG iVm §§45 und 108 Abs. 1 und Abs.3 ASVG für das Jahr 2024 EUR 6.265,-- entspricht.3.
  2. Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 05.08.2022 bis 31.12.2022 und vom 01.01.2023 bis 04.06.2023 in anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnissen. Zur Bemessung dieses Anspruches war die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG in Verbindung mit §§45 und 108 Absatz eins und Absatz 3, ASVG für das Jahr 2024 EUR 6.265,-- entspricht. Nach Ansicht des erkennenden Senates erfolgte davon ausgehend die Berechnung der Notstandshilfe ab 01.08.2024 im Ausmaß von täglich EUR 55,77 zu Recht: Die Bemessung der Notstandshilfe knüpft gemäß § 36 Abs. 1 AlVG zunächst an den Grundbetrag bzw. den Ergänzungsbetrag des „jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes“ – somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den vorangegangenen und nunmehr erschöpften (§ 33 Abs. 1 AlVG) Bezug von Arbeitslosengeld – an (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 36 AlVG Rz 1f).Die Bemessung der Notstandshilfe knüpft gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AlVG zunächst an den Grundbetrag bzw. den Ergänzungsbetrag des „jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes“ – somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den vorangegangenen und nunmehr erschöpften (Paragraph 33, Absatz eins, AlVG) Bezug von Arbeitslosengeld – an vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 36, AlVG Rz 1f). Die Regelung zur Höhe der Notstandshilfe in § 36 Abs. 1 Satz 2 AlVG differenziert danach, ob der Grundbetrag des vorherigen Arbeitslosengeldes über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende in der Pensionsversicherung liegt. Der in § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG festgelegte Betrag – für 2014: EUR 1 217,96 – stellt im Gegensatz zum Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe auf Monate ab und ist daher durch 30 zu teilen und dann kaufmännisch auf einen Cent zu runden, wonach sich ein Betrag von EUR 40,60 ergibt. Hat der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengelds diesen Wert nicht überschritten, gebührt Notstandshilfe nach § 36 Abs 1 Z 1 im Ausmaß von 95% dieses Grundbetrags. War der tägliche Grundbetrag des vorher bezogenen Arbeitslosengeld höher als dieser Referenzwert, beträgt die tägliche Notstandshilfe 92% dieses Grundbetrags.Die Regelung zur Höhe der Notstandshilfe in Paragraph 36, Absatz eins, Satz 2 AlVG differenziert danach, ob der Grundbetrag des vorherigen Arbeitslosengeldes über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende in der Pensionsversicherung liegt. Der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG festgelegte Betrag – für 2014: EUR 1 217,96 – stellt im Gegensatz zum Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe auf Monate ab und ist daher durch 30 zu teilen und dann kaufmännisch auf einen Cent zu runden, wonach sich ein Betrag von EUR 40,60 ergibt. Hat der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengelds diesen Wert nicht überschritten, gebührt Notstandshilfe nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von 95% dieses Grundbetrags. War der tägliche Grundbetrag des vorher bezogenen Arbeitslosengeld höher als dieser Referenzwert, beträgt die tägliche Notstandshilfe 92% dieses Grundbetrags. Da der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 72,01 täglich (ohne EUR 0,97 Familienzuschlag) bezogen hatte, gebührte Notstandshilfe in Höhe von 92% des Arbeitslosengeldes, demnach EUR 66,
  3. Zudem gebühren nach dem letzten Teilsatz des § 36 Abs 1 AlVG zusätzlich nach Maßgabe des § 20 AlVG Familienzuschläge. Daher wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ab 30.01.2024 Notstandshilfe in Höhe von EUR 67,22 täglich zuerkannt.Da der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 72,01 täglich (ohne EUR 0,97 Familienzuschlag) bezogen hatte, gebührte Notstandshilfe in Höhe von 92% des Arbeitslosengeldes, demnach EUR 66,
  4. Zudem gebühren nach dem letzten Teilsatz des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG zusätzlich nach Maßgabe des Paragraph 20, AlVG Familienzuschläge. Daher wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ab 30.01.2024 Notstandshilfe in Höhe von EUR 67,22 täglich zuerkannt. Allerdings unterliegt die Notstandshilfe gemäß §36 Abs. 6 AlVG einer Deckelung, welche nach dem vierten Satz dieser Bestimmung bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Notstandshilfe erst nach sechs Monaten zu tragen kommt. Danach erfolgt eine Begrenzung der Leistungshöhe, je nachdem, welcher Arbeitslosengeld-Bezug der Inanspruchnahme von Notstandshilfe vorangegangen ist. Damit sollte verstärkt dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen werden, da die Anspruchsdauer ein Maß für die vorangegangene Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung ist (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 36 Rz 9).Allerdings unterliegt die Notstandshilfe gemäß §36 Absatz 6, AlVG einer Deckelung, welche nach dem vierten Satz dieser Bestimmung bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Notstandshilfe erst nach sechs Monaten zu tragen kommt. Danach erfolgt eine Begrenzung der Leistungshöhe, je nachdem, welcher Arbeitslosengeld-Bezug der Inanspruchnahme von Notstandshilfe vorangegangen ist. Damit sollte verstärkt dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen werden, da die Anspruchsdauer ein Maß für die vorangegangene Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung ist vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 36, Rz 9). Knüpft der Notstandshilfebezug an einen vorangegangenen 30-wöchigen Arbeitslosengeld-Anspruch an, orientiert sich die Notstandshilfe-Obergrenze am Existenzminimum nach § 291a Abs. 2 Z 1 EO. Der §291a Abs.2 Z1 Exekutionsordnung (EO) in der geltenden Fassung von BGBl. I Nr. 86/2021 führt aus, dass der allgemeine Grundbetrag soweit keine Sonderzahlungen gemäß §290b EO erhalten werden, um ein Sechstel erhöht wird. Im Hinblick auf die Höhe des allgemeinen Grundbetrages verweist §291a Abs. 1 EO auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen gemäß §293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Der Richtsatz für alleinstehende Personen beträgt gemäß der Anmerkung 2 des §293 Abs. 1 lit a sublit. bb ASVG für das Jahr 2024 EUR 1.217,96 bzw. EUR 40,59 täglich. Der um ein Sechstel erhöhte Grundbetrag beträgt daher im Jahr 2024 EUR 47,33.Knüpft der Notstandshilfebezug an einen vorangegangenen 30-wöchigen Arbeitslosengeld-Anspruch an, orientiert sich die Notstandshilfe-Obergrenze am Existenzminimum nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO. Der §291a Absatz 2, Z1 Exekutionsordnung (EO) in der geltenden Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, führt aus, dass der allgemeine Grundbetrag soweit keine Sonderzahlungen gemäß §290b EO erhalten werden, um ein Sechstel erhöht wird. Im Hinblick auf die Höhe des allgemeinen Grundbetrages verweist §291a Absatz eins, EO auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen gemäß §293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Der Richtsatz für alleinstehende Personen beträgt gemäß der Anmerkung 2 des §293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG für das Jahr 2024 EUR 1.217,96 bzw. EUR 40,59 täglich. Der um ein Sechstel erhöhte Grundbetrag beträgt daher im Jahr 2024 EUR 47,
  5. Der Beschwerdeführer bezog ab 27.06.2023 Arbeitslosengeld mit einer Bezugsdauer von 30 Wochen aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.265,-- in Höhe von EUR 72,98 täglich. Ab 30.01.2024 wurde ihm Notstandshilfe in Höhe EUR 67,22 täglich zuerkannt. Bei erstmaliger Inanspruchnahme unterliegt die Notstandshilfe nach 6-monatiger Bezugsdauer einer Deckelung gemäß §36 Abs. 6 AlVG mit dem erhöhten Grundbetrag EUR 47,33 täglich. Dies war beim Beschwerdeführer am 01.08.2024 der Fall.Ab 30.01.2024 wurde ihm Notstandshilfe in Höhe EUR 67,22 täglich zuerkannt. Bei erstmaliger Inanspruchnahme unterliegt die Notstandshilfe nach 6-monatiger Bezugsdauer einer Deckelung gemäß §36 Absatz 6, AlVG mit dem erhöhten Grundbetrag EUR 47,33 täglich. Dies war beim Beschwerdeführer am 01.08.2024 der Fall. Der Beschwerdeführer absolviert seit dem 01.07.2024 die Maßnahme XXXX , welche bis 01.04.2026, somit 20 Monate dauert. Gemäß §20 Abs. 6 AlVG gebührt für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach-und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von EUR 2,27 täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von EUR 46,67 (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Der Beschwerdeführer absolviert seit dem 01.07.2024 die Maßnahme römisch 40 , welche bis 01.04.2026, somit 20 Monate dauert. Gemäß §20 Absatz 6, AlVG gebührt für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach-und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von EUR 2,27 täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von EUR 46,67 (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Der Anpassungsfaktor wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 309/2023, für das Jahr 2024 mit 1,097 festgesetzt, sodass der Schulungszuschlag für das Jahr 2024 EUR 2,49 sowie der Grenzbetrag EUR 51,20 beträgt.Der Anpassungsfaktor wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2023,, für das Jahr 2024 mit 1,097 festgesetzt, sodass der Schulungszuschlag für das Jahr 2024 EUR 2,49 sowie der Grenzbetrag EUR 51,20 beträgt. Nachdem die täglich gebührende Notstandshilfe inklusive des 5-fachen Schulungszuschlages mit EUR 59,78 (=EUR 47,33 Grundbetrag + 5x EUR 2,49) den Grenzbetrag EUR 51,20 überschritten hätte, gebührt dem Beschwerdeführer der dreifache Schulungszuschlag in Höhe von EUR 7,
  6. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag ist daher nicht der fünffache, sondern der dreifache Schulungszuschlag zu gewähren. Nach § 20 Abs. 2 AlVG sind Familienzuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren. Da der Beschwerdeführer eine Tochter hat, gebührt ihm für diese der Familienzuschlag. Für die Höhe des Familienzuschlags verweist §20 Abs. 4 AlVG auf den Kinderzuschuss gemäß § 262 Abs.2 ASVG, welcher derzeit EUR 29,07 monatlich bzw. dividiert durch 30 und kaufmännisch auf einen Cent gerundet, EUR 0,97 täglich beträgt.Nach Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren. Da der Beschwerdeführer eine Tochter hat, gebührt ihm für diese der Familienzuschlag. Für die Höhe des Familienzuschlags verweist §20 Absatz 4, AlVG auf den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, welcher derzeit EUR 29,07 monatlich bzw. dividiert durch 30 und kaufmännisch auf einen Cent gerundet, EUR 0,97 täglich beträgt. Der Anspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 01.08.2024 setzt sich daher wie folgt zusammen: Grundbetrag gedeckelt: EUR 47,33 Familienzuschlag: EUR 0,97 Schulungszuschlag 3-fach EUR 7,47 ergibt eine tägliche Notstandshilfe: EUR 55,77 Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerde ein, dass die Reduzierung der Höhe der Notstandshilfe während der Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des XXXX rechtswidrig sei und § 12 Abs. 5 AlVG sowie der Richtlinie der BEMO (Beihilfen zur Erlangung einer Arbeitsaufnahme) nicht entsprechen würde. Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerde ein, dass die Reduzierung der Höhe der Notstandshilfe während der Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des römisch 40 rechtswidrig sei und Paragraph 12, Absatz 5, AlVG sowie der Richtlinie der BEMO (Beihilfen zur Erlangung einer Arbeitsaufnahme) nicht entsprechen würde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass § 12 Abs. 5 AlVG das Vorliegen von Arbeitslosigkeit während der Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt normiert. § 12 Abs. 5 AlVG ist nicht zu entnehmen, dass es während der Teilnahme an einer Maßnahme zu keiner Änderung des Ausmaßes der Notstandshilfe kommen dürfe. Sofern der Beschwerdeführer die Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO) ins Treffen führt, ist auszuführen, dass die in dieser Richtlinie genannten Beihilfen aufgrund der §§ 34 und 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) gewährt werden. Gemäß § 34 Abs. 3 AMSG besteht auf Beihilfen kein Rechtsanspruch und es besteht entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers kein Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Notstandshilfe und der Gewährung einer Beihilfe nach §§ 34 und 35 AMSG.Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass Paragraph 12, Absatz 5, AlVG das Vorliegen von Arbeitslosigkeit während der Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt normiert. Paragraph 12, Absatz 5, AlVG ist nicht zu entnehmen, dass es während der Teilnahme an einer Maßnahme zu keiner Änderung des Ausmaßes der Notstandshilfe kommen dürfe. Sofern der Beschwerdeführer die Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO) ins Treffen führt, ist auszuführen, dass die in dieser Richtlinie genannten Beihilfen aufgrund der Paragraphen 34 und 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) gewährt werden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AMSG besteht auf Beihilfen kein Rechtsanspruch und es besteht entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers kein Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Notstandshilfe und der Gewährung einer Beihilfe nach Paragraphen 34 und 35 AMSG. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begehrte individuelle Prüfung und flexible Handhabung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seiner Situation ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen des § 36 AlVG zum Ausmaß der Notstandshilfe keinen Ermessensspielraum für die Behörde enthalten, sodass eine abweichende Beurteilung des Einzelfalles nicht möglich ist.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begehrte individuelle Prüfung und flexible Handhabung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seiner Situation ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 36, AlVG zum Ausmaß der Notstandshilfe keinen Ermessensspielraum für die Behörde enthalten, sodass eine abweichende Beurteilung des Einzelfalles nicht möglich ist. Die Einwendung des Beschwerdeführers einer fehlenden Transparenz der Berechnung sowie einer unzulässigen Vermischung von Schulungszuschlag und Tagessatz sind insofern nicht nachvollziehbar, da in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 17.10.2025 die „Notstandshilfe-Schulung“ mit einem Tagsatz von EUR 48,30 und der „Schulungszuschlag“ im Ausmaß von EUR 7,47 getrennt ausgewiesen wird. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die genaue Berechnung der Leistungshöhe durch Nachricht des AMS vom 15.07.2024, durch den Bescheid vom 06.11.2024 sowie durch die Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 zur Kenntnis gebracht. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch die Reduzierung der Notstandshilfe die arbeitsmarktpolitischen Ziele der XXXX missachtet, seine Existenz sowie die seiner Familie gefährdet sei, ist auszuführen, dass das Ausmaß der Notstandshilfe sich am Existenzminimum gemäß § 291a Abs.2 Z1 Exekutionsordnung (EO), welches um ein Sechstel erhöht wird, orientiert und der Beschwerdeführer zudem zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen einen dreifachen Schulungszuschlag erhält, sodass keine Existenzgefährdung oder eine Missachtung der arbeitspolitischen Ziele der XXXX mangels finanzieller Sicherheit erkannt werden kann.Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch die Reduzierung der Notstandshilfe die arbeitsmarktpolitischen Ziele der römisch 40 missachtet, seine Existenz sowie die seiner Familie gefährdet sei, ist auszuführen, dass das Ausmaß der Notstandshilfe sich am Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Z1 Exekutionsordnung (EO), welches um ein Sechstel erhöht wird, orientiert und der Beschwerdeführer zudem zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen einen dreifachen Schulungszuschlag erhält, sodass keine Existenzgefährdung oder eine Missachtung der arbeitspolitischen Ziele der römisch 40 mangels finanzieller Sicherheit erkannt werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2304537.2.00

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