RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW162 2304594-1 Spruch, W162 230459-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrik
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 29.08.2024 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Widerruf und die Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von EUR 8.448,22 für den Zeitraum 25.09.2023 bis 23.05.2024 gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 AlVG aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er für diesen Zeitraum keinen Nachweis über eine aktive Teilnahme an einer Ausbildung übermittelt habe. Der Beschwerdeführer sei zuletzt am 12.08.2024 zu einer Übermittlung aufgefordert worden, er habe darauf nicht reagiert und wurde dazu aufgefordert, den Betrag zurückzuzahlen.
- Mit Bescheid vom 29.08.2024 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Widerruf und die Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von EUR 8.448,22 für den Zeitraum 25.09.2023 bis 23.05.2024 gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, AlVG aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er für diesen Zeitraum keinen Nachweis über eine aktive Teilnahme an einer Ausbildung übermittelt habe. Der Beschwerdeführer sei zuletzt am 12.08.2024 zu einer Übermittlung aufgefordert worden, er habe darauf nicht reagiert und wurde dazu aufgefordert, den Betrag zurückzuzahlen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er übersehen habe, die Teilnahmebestätigung zuzusenden, jedoch bereits alles nachgereicht habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.11.2024 wurde die Beschwerde vom 18.11.2024 gegen den Bescheid vom 29.08.2024 gem. §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.08.2024 via eAMS-Konto am 29.08.2024 zugesendet und laut Sendeprotokoll am 30.08.2024 empfangen wurde, gelesen habe der Beschwerdeführer den Bescheid erst am 24.10.
- Laut ständiger Rechtsprechung gelte der Bescheid mit dem Datum des Empfanges als zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe bereits am 27.09.2024 geendet, trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid sei die Beschwerde verspätet eingebracht worden und deshalb zurückzuweisen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.11.2024 wurde die Beschwerde vom 18.11.2024 gegen den Bescheid vom 29.08.2024 gem. Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.08.2024 via eAMS-Konto am 29.08.2024 zugesendet und laut Sendeprotokoll am 30.08.2024 empfangen wurde, gelesen habe der Beschwerdeführer den Bescheid erst am 24.10.
- Laut ständiger Rechtsprechung gelte der Bescheid mit dem Datum des Empfanges als zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe bereits am 27.09.2024 geendet, trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid sei die Beschwerde verspätet eingebracht worden und deshalb zurückzuweisen.
- Mit Vorlageantrag vom 03.12.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Kurs sehr wohl absolviert hätte und die Prüfung für den Zimmerermeister absolviert habe, die Teilnahmebestätigung sei bereits nachgereicht worden. Es habe ein Problem mit seinem Email Account gegeben und diese sei zu spät erkannt worden, es habe auch Probleme seitens der Schule gegeben, die die Polizei bestätigen könne.
- Am 18.12.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage samt den bezughabenden Verwaltungsakten ein.
- Mit Schreiben vom 07.01.2025 sendete das Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör an die belangte Behörde, worin zunächst darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsansicht des AMS von einer Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgehe. Gemäß § 37 Abs 1 ZustG könnten Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gelte mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments für den Empfänger als zugestellt. Eine Zustellung über das eAMS-Konto stelle aber keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem dar, da man das eAMS-Konto nicht in der Liste der veröffentlichten Kommunikationssysteme, welche der zuständige Bundesminister veröffentlicht, finde. Erst durch das Lesen und das damit verbundene Abrufen des über das eAMS-Konto übermittelten Dokuments sei vom tatsächlichen Zukommen iSd § 7 ZustG auszugehen und werde der Zustellmangel erst dadurch geheilt (siehe dazu BVwG
- 11.2020, L501 2218559-1; BVwG
- 2021, W229 2236518-1). In dem Parteiengehör wurde darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb von der Einschätzung ausgehe, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid erst mit dem Lesen des Bescheids durch den Beschwerdeführer am 24.10.2024 zugestellt worden sei. Laut der Leitentscheidung des VwGH vom 17.12.2015, R0 2015/08/0026 habe das Verwaltungsgericht in diesem Falle somit inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen. Deshalb erging an das AMS die Aufforderung, eine Reihe an Dokumenten (Vereinbarung der Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz, KOM Sendeprotokolle betreffend die Nutzung des eAMS Kontos des Beschwerdeführers, Nachweise über die Teilnahme der Weiterbildungsmaßnahme) vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 07.01.2025 sendete das Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör an die belangte Behörde, worin zunächst darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsansicht des AMS von einer Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgehe. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG könnten Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gelte mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments für den Empfänger als zugestellt. Eine Zustellung über das eAMS-Konto stelle aber keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem dar, da man das eAMS-Konto nicht in der Liste der veröffentlichten Kommunikationssysteme, welche der zuständige Bundesminister veröffentlicht, finde. Erst durch das Lesen und das damit verbundene Abrufen des über das eAMS-Konto übermittelten Dokuments sei vom tatsächlichen Zukommen iSd Paragraph 7, ZustG auszugehen und werde der Zustellmangel erst dadurch geheilt (siehe dazu BVwG
- 11.2020, L501 2218559-1; BVwG
- 2021, W229 2236518-1). In dem Parteiengehör wurde darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb von der Einschätzung ausgehe, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid erst mit dem Lesen des Bescheids durch den Beschwerdeführer am 24.10.2024 zugestellt worden sei. Laut der Leitentscheidung des VwGH vom 17.12.2015, R0 2015/08/0026 habe das Verwaltungsgericht in diesem Falle somit inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen. Deshalb erging an das AMS die Aufforderung, eine Reihe an Dokumenten (Vereinbarung der Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG, Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz, KOM Sendeprotokolle betreffend die Nutzung des eAMS Kontos des Beschwerdeführers, Nachweise über die Teilnahme der Weiterbildungsmaßnahme) vorzulegen.
- Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2025 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 29.08.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2023 gem. § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben. Die belangte Behörde führte aus, dass am 28.10.2024 nachträglich eine Bestätigung über die Absolvierung des Kurses für die Vorbereitung zur Befähigungsprüfung zum Holzbaumeister für die Dauer vom 25.08.2023 bis 01.06.2024 (Prüfungen bis 04.07.2024 laut WKNÖ) vorgelegt worden sei und somit der Bezug von Weiterbildungsgeld des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 25.09.2023 bis 23.05.2024 zu Recht erfolgt sei.
- Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2025 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 29.08.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2023 gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben. Die belangte Behörde führte aus, dass am 28.10.2024 nachträglich eine Bestätigung über die Absolvierung des Kurses für die Vorbereitung zur Befähigungsprüfung zum Holzbaumeister für die Dauer vom 25.08.2023 bis 01.06.2024 (Prüfungen bis 04.07.2024 laut WKNÖ) vorgelegt worden sei und somit der Bezug von Weiterbildungsgeld des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 25.09.2023 bis 23.05.2024 zu Recht erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2304594.1.00