G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), staatenlos, brachte am 09.03.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Zuvor hatte der BF am 09.09.2022 einen Asylantrag in Belgien gestellt (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Belgien). In der polizeilichen Erstbefragung am 09.03.2023 gab der BF an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Palästina leben. Im Feld betreffend den Familienstand wurde „verheiratet (traditionell)“ vermerkt. Nach Familienangehörigen in Österreich oder in einem EU-Staat befragt, gab der BF einen in Belgien wohnhaften Bruder an. Zudem sei ein weiterer Bruder in Österreich asylberechtigt und lebe im Bundesgebiet. Seine „Ehefrau“, eine Staatsangehörige der Ukraine, lebe seit Kriegsbeginn in der Ukraine ebenfalls in Österreich. Weiter führte der BF an, dass seine Ex-Ehefrau und sein Sohn in den Niederlanden leben würden. Den Entschluss zur Ausreise aus seiner Heimat habe er im Jahr 2010 gefasst. Anlässlich des Verlassens der Heimat sei die Ukraine sein Zielland gewesen, um dort zu studieren. Er habe seine Heimat am 11.12.2010 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei über Ägypten (Transit) und die Türkei (Transit) nach Kiew, Ukraine, gelangt, wo er sich von 2010 bis 2022 aufgehalten habe. Anschließend sei er über Ungarn (Durchreise) am 22.08.2022 nach Österreich gereist und habe sich für ca. einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten. Anschließend sei er nach Belgien gereist (Aufenthalt ca. einen Monat) und im Anschluss daran im Oktober 2022 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er seither durchgehend aufhältig sei. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, gab der BF an, dass er aus Belgien abgeschoben worden sei, weil er „als erstes“ in Österreich gewesen sei. In Österreich habe er im Oktober 2022 seine Fingerabdrücke abgegeben. Es sei ihm aufgetragen worden, seine Heiratsurkunde vorzulegen. Er sei aber nur traditionell verheiratet. Am 10.03.2023 habe er einen Termin bei einem Standesamt. Durch Ungarn sei er mit den anderen Ukraine-Vertriebenen und seiner „Ehefrau“ nur durchgereist. In Belgien und in Österreich habe er um Asyl angesucht. Zu gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung und der dortigen Führung seines Asylverfahrens sprechenden Gründen befragt, führte er an, dass er nicht dorthin zurückkehren, sondern in Österreich bleiben wolle. Sein Bruder, sein Onkel und dessen Familie würden hier leben. Der BF bejahte auf Frage, dass er in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe: „In der Ukraine im Jahr 2010“. (Anm.: Im Akt findet sich eine Karte betreffend „temporary residence permit“ in der Ukraine; „date of expiry“: 24.05.2022). Als Identitätsnachweise könne er seinen palästinensischen Reisepass, einen ukrainischen Führerschein sowie Unterlagen zu seiner Ausbildung als Zahnarzt vorlegen. Kopien der erwähnten Dokumente wurden zum Akt genommen. In der polizeilichen Erstbefragung am 09.03.2023 gab der BF an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Palästina leben. Im Feld betreffend den Familienstand wurde „verheiratet (traditionell)“ vermerkt. Nach Familienangehörigen in Österreich oder in einem EU-Staat befragt, gab der BF einen in Belgien wohnhaften Bruder an. Zudem sei ein weiterer Bruder in Österreich asylberechtigt und lebe im Bundesgebiet. Seine „Ehefrau“, eine Staatsangehörige der Ukraine, lebe seit Kriegsbeginn in der Ukraine ebenfalls in Österreich. Weiter führte der BF an, dass seine Ex-Ehefrau und sein Sohn in den Niederlanden leben würden. Den Entschluss zur Ausreise aus seiner Heimat habe er im Jahr 2010 gefasst. Anlässlich des Verlassens der Heimat sei die Ukraine sein Zielland gewesen, um dort zu studieren. Er habe seine Heimat am 11.12.2010 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei über Ägypten (Transit) und die Türkei (Transit) nach Kiew, Ukraine, gelangt, wo er sich von 2010 bis 2022 aufgehalten habe. Anschließend sei er über Ungarn (Durchreise) am 22.08.2022 nach Österreich gereist und habe sich für ca. einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten. Anschließend sei er nach Belgien gereist (Aufenthalt ca. einen Monat) und im Anschluss daran im Oktober 2022 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er seither durchgehend aufhältig sei. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, gab der BF an, dass er aus Belgien abgeschoben worden sei, weil er „als erstes“ in Österreich gewesen sei. In Österreich habe er im Oktober 2022 seine Fingerabdrücke abgegeben. Es sei ihm aufgetragen worden, seine Heiratsurkunde vorzulegen. Er sei aber nur traditionell verheiratet. Am 10.03.2023 habe er einen Termin bei einem Standesamt. Durch Ungarn sei er mit den anderen Ukraine-Vertriebenen und seiner „Ehefrau“ nur durchgereist. In Belgien und in Österreich habe er um Asyl angesucht. Zu gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung und der dortigen Führung seines Asylverfahrens sprechenden Gründen befragt, führte er an, dass er nicht dorthin zurückkehren, sondern in Österreich bleiben wolle. Sein Bruder, sein Onkel und dessen Familie würden hier leben. Der BF bejahte auf Frage, dass er in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe: „In der Ukraine im Jahr 2010“. Anmerkung, Im Akt findet sich eine Karte betreffend „temporary residence permit“ in der Ukraine; „date of expiry“: 24.05.2022). Als Identitätsnachweise könne er seinen palästinensischen Reisepass, einen ukrainischen Führerschein sowie Unterlagen zu seiner Ausbildung als Zahnarzt vorlegen. Kopien der erwähnten Dokumente wurden zum Akt genommen. Im Akt finden sich überdies eine Geburtsurkunde in englischer Sprache, ein Krankenversicherungsbeleg für Personen
der Einbeziehungsverordnung nach § 9 ASVG und eine Karte für Asylberechtigte des Bruders (jeweils in Kopie). Im Akt finden sich überdies eine Geburtsurkunde in englischer Sprache, ein Krankenversicherungsbeleg für Personen
der Einbeziehungsverordnung nach Paragraph 9, ASVG und eine Karte für Asylberechtigte des Bruders (jeweils in Kopie). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA,) richtete am 14.03.2023 ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Belgien. Die belgischen Behörden wurden über die Reiseroute des BF einschließlich des angegebenen Aufenthalts in Österreich vor der Einreise in Belgien in Kenntnis gesetzt. Dem Schreiben angeschlossen wurden diverse vom BF vorgelegte Dokumente in Kopie.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA,) richtete am 14.03.2023 ein Informationsersuchen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Belgien. Die belgischen Behörden wurden über die Reiseroute des BF einschließlich des angegebenen Aufenthalts in Österreich vor der Einreise in Belgien in Kenntnis gesetzt. Dem Schreiben angeschlossen wurden diverse vom BF vorgelegte Dokumente in Kopie. Mit Schreiben vom 03.04.2023 teilten die belgischen Behörden mit, dass der BF am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie um „temporary protection“ angesucht habe. Am 16.09.2022 sei der Antrag auf „temporary protection“ abgelehnt worden. Nachdem der BF nicht zu seiner Befragung erschienen sei, sei davon ausgegangen worden, dass der BF seinen Antrag zurückgezogen habe. Der Akt sei am 18.01.2023 geschlossen und nie inhaltlich geprüft worden („was never examined on its merits“). Mit Schreiben vom 04.04.2023 richtete das BFA unter Hinweis auf die Asylantragstellung des BF in Belgien und die angegebene Reiseroute ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.Mit Schreiben vom 04.04.2023 richtete das BFA unter Hinweis auf die Asylantragstellung des BF in Belgien und die angegebene Reiseroute ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien. Mit Schreiben vom 18.04.2023 stimmte die belgische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 18.04.2023 stimmte die belgische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der BF legte im Verfahren einen Mietvertrag vor, worin er und seine im Verfahren namentlich bezeichnete „Ehefrau“ als Mieter angeführt werden. Weiter ZMR-Auszüge, wonach er und seine „Ehefrau“ seit 20.12.2022 an der im Mietvertrag angeführten Adresse behördlich gemeldet seien und beide zuvor von 18.10.2022 bis 20.12.2022 an einer anderen Adresse gemeldet gewesen seien, bezüglich derer der Bruder des BF als Unterkunftgeber aufscheint. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2023 gab der BF an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund. Am 28.10.2022 habe er allerdings eine OP an der Hand gehabt. Auf Frage, ob er derzeit Medikamente einnehme, gab der BF an, dass seine e-Card derzeit nicht funktioniere und bestätigte auf Wiederholung der Fragestellung, dass er derzeit keine Medikamente einnehme. Im Protokoll wurde angemerkt, dass die Hand des BF mit einer Mullbinde eingebunden sei. Nachgefragt, erklärte der B, dass der Verband im Zusammenhang mit der Operation vom Oktober 2022 stehe. Er habe zwei Metallschienen in der Hand gehabt, die im Dezember 2022 entfernt worden seien. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Manchmal habe er allerdings solchen Stress, dass er Schmerzen im Herzbereich verspüre. In Belgien habe er Probleme gehabt. Seine Frau und er seien im Camp abgelehnt worden. Der BF brachte vor, dass er „islamisch verheiratet“ sei, der Scheich ihnen allerdings keinen Nachweis für die islamische Eheschließung gegeben habe. Die Eheschließung habe in einer Moschee im Bundesgebiet stattgefunden. Die Moschee befinde sich neben der Wohnung seines Bruders. In dieser „Ehe“ habe er keine Kinder, er habe jedoch einen am 11.12.2017 geboren Sohn, der so wie seine Ex-Ehegattin ukrainischer Staatsangehöriger sei. Beide würden sich in den Niederlanden aufhalten. Zuletzt habe er vor einem Jahr (vor dem Krieg) persönlich Kontakt zu ihnen gehabt. Die Obsorge über seinen Sohn habe dessen Mutter. Die Ehe mit seiner Ex-Frau sei „staatlich“ geschlossen worden, zur Scheidung sei es im Jahr 2020 gekommen. Diesbezügliche Unterlagen könne er nicht vorlegen, zumal er nunmehr keinen Aufenthaltsstatus mehr in der Ukraine habe. Die Ex-Ehegattin und sein Sohn hätten die Ukraine wegen des Kriegs verlassen, während er und seine „Frau“ in der Ukraine verblieben seien. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder gab der BF an, dass ihn dieser empfangen, beherbergt und ihm geholfen habe, eine Wohnung zu finden. Nach finanzieller Unterstützung befragt, erklärte der BF, dass ihm nur sein Bruder und seine „Frau“, mit der er seit 11.06.2021 in einer Beziehung stehe und mit der er in der Ukraine von 15.08.2021 bis zu deren Ausreise am 02.08.2022 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, geholfen hätten. Der 18-jährige Bruder seiner „Frau“ und die Mutter seiner „Frau“ würden auch bei ihnen leben. Er und seine „Frau“ seien im August 2022 nach Österreich gekommen und am 04.09.2022 nach Belgien gereist. In Belgien habe er sich vom 05.09.2022 bis zum 16.10.2022 aufgehalten. Aus Belgien seien sie abgeschoben worden und sie seien seit 18.10. 2022 in Österreich behördlich gemeldet. Über Vorhalt, dass es laut den belgischen Behörden zu keiner Abschiebung gekommen sei, führte der BF an, dass er von einer der Caritas gleichgestellten Organisation, den „Campaufsichtsbehörden“ abgeschoben worden sei. Nachgefragt, bestreite seine „Frau“ ihren Lebensunterhalt einschließlich der Wohnkosten mittels Sozialhilfe. Sie arbeite nicht. Ein Onkel des BF lebe ebenfalls in Österreich, zu dem der BF zuletzt Kontakt gehabt habe, als er sich noch in der Ukraine befunden habe. Dieser Onkel habe einen Aufenthaltstitel. Der Onkel und er würden sich „nicht gegenseitig kontaktieren“. Der BF verneinte, dass zu sonstigen in Österreich lebenden Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Zum Stadium seines Asylverfahrens in Belgien befragt, gab der BF an, dass er Belgien vor dem ersten Interview im Oktober verlassen habe und am 16.10.2022 nach Österreich gekommen sei. Er habe nicht in Belgien bleiben wollen und wisse nicht, was mit dem Asylverfahren „geschehen“ sei. Zuerst habe er gedacht, dass Belgien ein sicheres Land sei. Ihm sei jedoch „auf den Kopf geschlagen“ und sein Mobiltelefon gestohlen worden. Den Übergriff habe er nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht: „Nein, ich bin weggefahren. Es gibt keine Sicherheit in Belgien. Überall Kriminalität und die Polizei ist nicht behilflich. Ich wusste nicht, wer mir auf den Kopf geschlagen hat. Es gibt keine Menschenrechte in Belgien.“. Zudem hätte er gerne gehabt, dass seine „Frau“ bei ihm im Camp wohnen würde. „Sie“ hätten das aber abgelehnt. „Dafür“ habe er Beweise. Er habe auch eine „Entzündung im Blut und im Zahnfleisch“ bekommen. Er habe „so großen Stress“ bekommen, weil er zwei große Koffer gehabt habe und seine Frau ja nicht bei ihm bleiben habe dürfen. Aufgrund des Stresses sei er in Ohnmacht gefallen und mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden. Er habe Fotos, wonach sie auf der Straße geschlafen hätten. Über Frage, wovon er in Belgien gelebt habe, gab der BF an, dass er „etwas Geld dabeigehabt“ und das Rote Kreuz ihm „eine Nächtigung genehmigt“ habe. Seine „Frau“ habe auch etwas Geld gehabt und sie hätten dann in einem Hotel geschlafen. Eine zweite Organisation habe sie auch unterstützt. Er wolle nicht nach Belgien zurückkehren. Seine „Frau“ und seine Familie seien hier. Seine „Frau“ sei möglicherweise schwanger. Ihm gehe es gut hier, es sei sicher. Die Österreicher hätten ihm geholfen. Zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Belgien wolle er sagen, dass es die Menschenrechte, die man normalerweise zugestanden erhalten sollte, in Belgien nicht gegeben habe. Die Camps seien voll. Sie hätten bei Kirchen und der Caritas gefragt, aber nichts bekommen. Man habe gefragt, woher er komme, worauf er gesagt habe, aus Österreich. Man habe ihm sodann gesagt, dass er nach Österreich oder in sein Land gehen solle. Er habe einen Monat auf der Straße verbracht. Über Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das Familien- und Privatleben des BF eingreifen würden, führte der BF an, dass dies sein „Leben bedrohen“ und die Beziehung zu seiner Familie zerreißen würde. Das würde für ihn bedeuten: „Geh‘ mal sterben!“. Aus Österreich würde er „so oder so nicht mehr ausreisen“. Er wolle nicht nach Belgien. Eineinhalb Monate Stress in Belgien seien genug gewesen. Im Falle einer negativen Entscheidung würde er weiterkämpfen. In ein Land zurückgehen, in dem er geschlagen worden sei und Stress gehabt habe, würde er nicht. Ein im Zuge der Einvernahme vorgelegtes Konvolut an Unterlagen wurde zum Akt genommen. Am 30.05.2023 wurde die „Ehefrau“ des BF (Anm.: ausgewiesen durch ihren österreichischen „Ausweis für Vertriebene“) als Zeugin einvernommen. Sie sei gesund. Auf Frage, ob sie schwanger sei, gab sie an, dass es noch keine genaue Information gebe, sie warte noch auf einen Arzttermin. Sie sei mit dem BF nicht verheiratet, sondern offiziell ledig. Die Zeugin führte eine in Österreich erfolgte traditionelle Eheschließung mit dem BF an. Abgesehen von einem Bruder und einem Onkel würden sich sämtliche Familienangehörigen des BF in Palästina befinden. Mit dem Onkel stehe der BF nicht in Kontakt, jedoch mit dem Bruder, weil dieser in der Nähe wohne. Der BF sei schon einmal verheiratet gewesen. Sie habe weder die Ex-Frau noch den Sohn des BF kennengelernt und wisse nicht, wo sich diese aufhalten würden. Zu seinem Sohn habe der BF ihres Wissens nach keinen Kontakt. Der BF und sie hätten einander zwischen Juli und August 2021 kennengelernt und stünden seit August 2021 in einer Beziehung. Sie habe mit dem BF bis heute im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe die Ukraine am 02.08.2022 mittels Zug, Bus und Taxi verlassen. Der BF und sie seien gemeinsam nach Österreich gefahren und am 02.08.2022 in Österreich eingetroffen. Nachgefragt, seien sie am 04.09.2022 nach Belgien gefahren und am 16.10.2022 erneut nach Österreich gereist. Zum Grund der Weiterreise nach Belgien befragt, führte sie an, dass sie sich in Österreich nach Jobmöglichkeiten erkundigt hätten und es in Belgien einfacher sei, diesbezüglich Fuß zu fassen. Belgien hätten sie dessen ungeachtet wieder verlassen, das sie dort keine Bekannten gehabt und sich dann zu einem Ukrainezentrum begeben hätten, um zumindest zwischenzeitlich eine Wohnung zu bekommen. Der BF sei jedoch mangels ukrainischer Staatsbürgerschaft dort nicht zugelassen worden. Sie habe sich informiert, dass der BF nur als Flüchtling und sie selbst zwischenzeitlich als Vertriebene Asyl beantragen könnten. Sie seien dann elf Nächte in einem Hotel gewesen und dann auf eine Warteliste gesetzt worden. Schließlich sei ihnen das Geld ausgegangen. Trotz mehrfacher Versuche habe man den BF nicht in das Ukrainezentrum gelassen. Nach einiger Zeit seien sie polizeilich angehalten und sei festgestellt worden, dass der BF illegal in Belgien aufhältig sei. Zwecks seiner Registrierung als Flüchtling sei der BF in ein Asylzentrum gebracht, Fingerabdrücke genommen und für 28.10.2022 ein Erstinterview anberaumt worden. Der BF habe einen Platz im Lager erhalten. Sie selbst habe „aufgrund des unterschiedlichen Status“ nicht im Lager sein dürfen. Sie sei in einem Hotel gewesen. Daher hätten sie Belgien verlassen und ihre Anträge zurückziehen wollen. Dies hätten sie über eine ihnen hierzu genannte E-Mail-Adresse veranlasst und sodann Belgien verlassen. (Im Protokoll wurde angemerkt, dass die erwähnten E-Mails samt der belgischen Bestätigungs- E-Mails in Kopie zum Akt genommen wurden). Auf Frage, ob sie oder der BF in Belgien überfallen oder beraubt worden seien, führte sie aus, dass es in der Nähe des Flüchtlingslagers viele Menschen gegeben habe, die auf Matratzen geschlafen hätten. Die Leute hätten dort gewartet, da das Flüchtlingslager renoviert worden sein dürfte. Es sei dort sehr unruhig gewesen. (Im Protokoll wurde angemerkt, dass Fotos von Matratzen auf Straßen vorgelegt worden seien). Das Handy des BF sei kaputtgegangen, aber nicht gestohlen worden. Bereits als sie noch in der Ukraine gewesen seien, hätten sie nach Österreich kommen wollen, um hier zu leben, zumal der BF hier einen Bruder habe, der ihnen eine Wohnung zur Verfügung stelle. Nach Auswirkungen einer Ausweisung des BF nach Belgien auf ihr Privat- und Familienleben befragt, sprach sie von einer negativen Auswirkung. Wahrscheinlich müsse sie auch nach Belgien, das wolle sie aber nicht. Nach erfolgter Rückübersetzung gab die BF an, dass auch ihre Mutter und ihr Bruder in Österreich leben würden, die sie nicht verlassen wolle. Am 30.05.2023 wurde die „Ehefrau“ des BF Anmerkung, ausgewiesen durch ihren österreichischen „Ausweis für Vertriebene“) als Zeugin einvernommen. Sie sei gesund. Auf Frage, ob sie schwanger sei, gab sie an, dass es noch keine genaue Information gebe, sie warte noch auf einen Arzttermin. Sie sei mit dem BF nicht verheiratet, sondern offiziell ledig. Die Zeugin führte eine in Österreich erfolgte traditionelle Eheschließung mit dem BF an. Abgesehen von einem Bruder und einem Onkel würden sich sämtliche Familienangehörigen des BF in Palästina befinden. Mit dem Onkel stehe der BF nicht in Kontakt, jedoch mit dem Bruder, weil dieser in der Nähe wohne. Der BF sei schon einmal verheiratet gewesen. Sie habe weder die Ex-Frau noch den Sohn des BF kennengelernt und wisse nicht, wo sich diese aufhalten würden. Zu seinem Sohn habe der BF ihres Wissens nach keinen Kontakt. Der BF und sie hätten einander zwischen Juli und August 2021 kennengelernt und stünden seit August 2021 in einer Beziehung. Sie habe mit dem BF bis heute im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe die Ukraine am 02.08.2022 mittels Zug, Bus und Taxi verlassen. Der BF und sie seien gemeinsam nach Österreich gefahren und am 02.08.2022 in Österreich eingetroffen. Nachgefragt, seien sie am 04.09.2022 nach Belgien gefahren und am 16.10.2022 erneut nach Österreich gereist. Zum Grund der Weiterreise nach Belgien befragt, führte sie an, dass sie sich in Österreich nach Jobmöglichkeiten erkundigt hätten und es in Belgien einfacher sei, diesbezüglich Fuß zu fassen. Belgien hätten sie dessen ungeachtet wieder verlassen, das sie dort keine Bekannten gehabt und sich dann zu einem Ukrainezentrum begeben hätten, um zumindest zwischenzeitlich eine Wohnung zu bekommen. Der BF sei jedoch mangels ukrainischer Staatsbürgerschaft dort nicht zugelassen worden. Sie habe sich informiert, dass der BF nur als Flüchtling und sie selbst zwischenzeitlich als Vertriebene Asyl beantragen könnten. Sie seien dann elf Nächte in einem Hotel gewesen und dann auf eine Warteliste gesetzt worden. Schließlich sei ihnen das Geld ausgegangen. Trotz mehrfacher Versuche habe man den BF nicht in das Ukrainezentrum gelassen. Nach einiger Zeit seien sie polizeilich angehalten und sei festgestellt worden, dass der BF illegal in Belgien aufhältig sei. Zwecks seiner Registrierung als Flüchtling sei der BF in ein Asylzentrum gebracht, Fingerabdrücke genommen und für 28.10.2022 ein Erstinterview anberaumt worden. Der BF habe einen Platz im Lager erhalten. Sie selbst habe „aufgrund des unterschiedlichen Status“ nicht im Lager sein dürfen. Sie sei in einem Hotel gewesen. Daher hätten sie Belgien verlassen und ihre Anträge zurückziehen wollen. Dies hätten sie über eine ihnen hierzu genannte E-Mail-Adresse veranlasst und sodann Belgien verlassen. (Im Protokoll wurde angemerkt, dass die erwähnten E-Mails samt der belgischen Bestätigungs- E-Mails in Kopie zum Akt genommen wurden). Auf Frage, ob sie oder der BF in Belgien überfallen oder beraubt worden seien, führte sie aus, dass es in der Nähe des Flüchtlingslagers viele Menschen gegeben habe, die auf Matratzen geschlafen hätten. Die Leute hätten dort gewartet, da das Flüchtlingslager renoviert worden sein dürfte. Es sei dort sehr unruhig gewesen. (Im Protokoll wurde angemerkt, dass Fotos von Matratzen auf Straßen vorgelegt worden seien). Das Handy des BF sei kaputtgegangen, aber nicht gestohlen worden. Bereits als sie noch in der Ukraine gewesen seien, hätten sie nach Österreich kommen wollen, um hier zu leben, zumal der BF hier einen Bruder habe, der ihnen eine Wohnung zur Verfügung stelle. Nach Auswirkungen einer Ausweisung des BF nach Belgien auf ihr Privat- und Familienleben befragt, sprach sie von einer negativen Auswirkung. Wahrscheinlich müsse sie auch nach Belgien, das wolle sie aber nicht. Nach erfolgter Rückübersetzung gab die BF an, dass auch ihre Mutter und ihr Bruder in Österreich leben würden, die sie nicht verlassen wolle. Im Akt finden sich neben medizinischen Dokumenten (in französischer Sprache) diverse den BF betreffende Ambulanzkarten und Ambulanzbriefe eines Landesklinikums). Mit E-Mail vom 04.06.2023 teilte die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin des BF mit, dass man den BF in Österreich bleiben lassen solle. Ihre familiäre Beziehung sei bereits gestärkt, man solle ihre Familie nicht trennen. Die Entscheidung wäre für sie ein schwerer psychischer Schlag. Mit Schreiben vom 06.06.2023 nahm die Rechtsvertretung des BF, nachdem ihr im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche gegeben worden war, zu den Länderberichten zur Situation in Belgien sowie zur allgemeinen Situation des BF Stellung: Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Österreich seien der BF und seine Lebensgefährtin nach Belgien gereist und vor Ort erkennungsdienstlich behandelt worden. Aufgrund der Unterbringungs- und Versorgungssituation in Belgien - der BF sei kurz zuvor in Österreich operiert worden (Anm.: Operationszeitpunkt aktenwidrig) seien beide am 16.10.2022 nach Österreich zurückgekehrt, wo der BF zunächst die Erteilung einer Karte für Vertriebene beantragt habe. Nach Ablehnung seines diesbezüglichen Antrages habe der BF schließlich am 09.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Folge sei der BF zum inhaltlichen Verfahren zugelassen worden, habe jedoch im Zuge der Ladung zur Einvernahme für den 30.05.2023 vom Vorliegen eines Dublin-Sachverhalts bzw. der Bereitschaft Belgiens zu dessen Übernahme erfahren. Zwischenzeitlich lebe der BF seit einem halben Jahr mit seiner „Gattin“ in einer Wohnung, habe sich in seiner sozialen Umgebung eingelebt und begonnen, Deutsch zu lernen. Während seines Aufenthalts in Österreich sei der BF von seiner „Gattin“ und seinem in Österreich asylberechtigten Bruder unterstützt worden. Auch seine Ausbildungsunterlagen aus der Ukraine habe er mittlerweile übersetzen lassen, um nach (vermeintlicher) Zuerkennung eines Schutzstatus in Österreich so schnell wie möglich wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Der BF habe bereits vorgebracht und dokumentiert, dass die Aufnahme- und Versorgungssituation in Belgien unangemessen gewesen sei. Nach Belgien wolle der BF nicht zurückkehren, da er dort auf der Straße leben habe müssen. Seine „Gattin“ sei in Österreich aufenthaltsberechtigt und auch sein Bruder und sein Onkel mit Schutzstatus würden in Österreich leben. Bis auf den zwischenzeitlichen etwa einmonatigen Aufenthalt in Belgien habe der BF seit August 2022 in Österreich in aufrechter Lebensgemeinschaft mit seiner „Ehefrau“ gelebt, die er traditionell geheiratet habe und verfüge hier über ein soziales Umfeld. Der BF fürchte, dass er in Belgien keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren habe würde und systemische Mängel im dortigen Asylsystem vorliegen würden. Im Fall einer Rückführung drohe somit eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC garantierten Rechte. Auch im Interesse der Rechtssicherheit hätte Österreich einen Selbsteintritt
1 Dublin III-VO vorzunehmen.Mit Schreiben vom 06.06.2023 nahm die Rechtsvertretung des BF, nachdem ihr im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche gegeben worden war, zu den Länderberichten zur Situation in Belgien sowie zur allgemeinen Situation des BF Stellung: Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Österreich seien der BF und seine Lebensgefährtin nach Belgien gereist und vor Ort erkennungsdienstlich behandelt worden. Aufgrund der Unterbringungs- und Versorgungssituation in Belgien - der BF sei kurz zuvor in Österreich operiert worden Anmerkung, Operationszeitpunkt aktenwidrig) seien beide am 16.10.2022 nach Österreich zurückgekehrt, wo der BF zunächst die Erteilung einer Karte für Vertriebene beantragt habe. Nach Ablehnung seines diesbezüglichen Antrages habe der BF schließlich am 09.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Folge sei der BF zum inhaltlichen Verfahren zugelassen worden, habe jedoch im Zuge der Ladung zur Einvernahme für den 30.05.2023 vom Vorliegen eines Dublin-Sachverhalts bzw. der Bereitschaft Belgiens zu dessen Übernahme erfahren. Zwischenzeitlich lebe der BF seit einem halben Jahr mit seiner „Gattin“ in einer Wohnung, habe sich in seiner sozialen Umgebung eingelebt und begonnen, Deutsch zu lernen. Während seines Aufenthalts in Österreich sei der BF von seiner „Gattin“ und seinem in Österreich asylberechtigten Bruder unterstützt worden. Auch seine Ausbildungsunterlagen aus der Ukraine habe er mittlerweile übersetzen lassen, um nach (vermeintlicher) Zuerkennung eines Schutzstatus in Österreich so schnell wie möglich wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Der BF habe bereits vorgebracht und dokumentiert, dass die Aufnahme- und Versorgungssituation in Belgien unangemessen gewesen sei. Nach Belgien wolle der BF nicht zurückkehren, da er dort auf der Straße leben habe müssen. Seine „Gattin“ sei in Österreich aufenthaltsberechtigt und auch sein Bruder und sein Onkel mit Schutzstatus würden in Österreich leben. Bis auf den zwischenzeitlichen etwa einmonatigen Aufenthalt in Belgien habe der BF seit August 2022 in Österreich in aufrechter Lebensgemeinschaft mit seiner „Ehefrau“ gelebt, die er traditionell geheiratet habe und verfüge hier über ein soziales Umfeld. Der BF fürchte, dass er in Belgien keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren habe würde und systemische Mängel im dortigen Asylsystem vorliegen würden. Im Fall einer Rückführung drohe somit eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK, Artikel 4, GRC garantierten Rechte. Auch im Interesse der Rechtssicherheit hätte Österreich einen Selbsteintritt
Am 29.06.2023 verständigte eine Justizanstalt das BFA darüber, dass der BF „wegen des Verbrechens nach § 107 StGB sowie des Vergehens nach § 83 StGB in Untersuchungshaft“ genommen werde.Am 29.06.2023 verständigte eine Justizanstalt das BFA darüber, dass der BF „wegen des Verbrechens nach Paragraph 107, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 83, StGB in Untersuchungshaft“ genommen werde. Mit Schreiben vom 29.06.2023 setzte ein Landesgericht das BFA hierüber in Kenntnis, dass am selben Tag über den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB sowie § 107b Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt worden sei und übermittelte den diesbezüglichen gerichtlichen Beschluss. Dem BF werde zur Last gelegt, zwischen Oktober 2022 und zuletzt am 28.06.2023 fortgesetzt Gewalt gegen seine namentlich genannte Lebensgefährtin ausgeübt zu haben. Mit Schreiben vom 29.06.2023 setzte ein Landesgericht das BFA hierüber in Kenntnis, dass am selben Tag über den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt worden sei und übermittelte den diesbezüglichen gerichtlichen Beschluss. Dem BF werde zur Last gelegt, zwischen Oktober 2022 und zuletzt am 28.06.2023 fortgesetzt Gewalt gegen seine namentlich genannte Lebensgefährtin ausgeübt zu haben. Im Akt findet sich weiter ein mit 07.07.2023 datierter Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion an die zuständige Staatsanwaltschaft bezüglich des Verdachts auf gefährliche Drohung zum Nachteil der Lebensgefährtin des BF, Körperverletzung zum Nachteil der Lebensgefährtin des BF und deren Mutter sowie fortgesetzte Gewaltausübung zum Nachteil der Lebensgefährtin des BF, in dem der BF als Beschuldigter geführt wird. Der BF sei am 28.06.2023 festgenommen und in die zuständige Justizanstalt eingeliefert worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrages
1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Belgien
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Belgien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Belgien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, jedoch gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 12.11.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 –Belgium, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027499.html, Zugriff 12.11.2020 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt, und sie haben das Recht, einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie andere Asylwerber (CGRS 12.11.2020). Die Behörde betrachtet Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen worden ist (z.B. wenn Belgien vor dem ersten Interview verlassen wurde, ergeht eine „technische Zurückweisung“). Kehrt so ein Fall im Rahmen von Dublin nach Belgien zurück und stellt einen neuen Asylantrag, ist die Behörde verpflichtet diesen als zulässig zu betrachten. Je nach Stand des Verfahrens bevor sie Belgien verlassen haben, werden manche Dublin-Rückkehrer erst untergebracht, wenn die Zulässigkeitsentscheidung offiziell getroffen wurde, da Folgeantragsteller keinen automatischen Zugang zu Unterbringung haben (AIDA 4.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (12.11.2020): Auskunft von CGRS, per E-Mail Non-Refoulement Es gibt keine Berichte über tatsächliche Refoulementfälle an den Grenzen Belgiens. Wenn ein Folgeantrag nicht zugelassen wird, sollte das CGRS bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 4.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 12.11.2020 Versorgung Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf Unterbringung. Es gibt ein offenes Empfangszentrum „Klein Kasteeltje“ mit 839 Plätzen, in dem Neuantragsteller für zumindest drei Tage untergebracht werden. Je nach individuellen Bedürfnissen werden sie von dort weiter verteilt. Die Unterbringung in Klein Kasteeltje ist aufgrund von Kapazitätsproblemen in der Vergangenheit immer wieder eingeschränkt worden. Seit Anfang 2020 erhalten Antragsteller, die bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten haben, in Belgien keine Unterbringung mehr. Es werden vor einer entsprechenden Entscheidung die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers in Betracht gezogen und das Recht auf medizinische Versorgung bleibt bestehen (AIDA 4.2020). Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020). Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020). Gesetzlich haben Asylwerber ein Recht auf Versorgung, von Fedasil in vier Kategorien unterteilt: a „Bett, Bad, Brot“ (Grundbedürfnisse: Einen Platz zum Schlafen, Mahlzeiten, sanitäre Einrichtungen, Kleidung) b Beratung, u.a. soziale, rechtliche, sprachliche, medizinische und psychologische Unterstützung c Alltag, u.a. Freizeit, Aktivitäten, Ausbildung, Arbeit und Gemeindedienstleistungen d Nachbarschaftsvereinigungen Einige dieser Aspekte, wie Beratung, sind noch nicht vollständig gesetzlich reguliert und ihre Ausgestaltung daher den einzelnen Unterbringungseinrichtungen überlassen. Durch die Kapazitätsengpässe in den Unterbringungen findet eine Konzentration auf die materiellen Bereiche („Bett, Bad, Brot“) und Rückkehr statt, während anderen Bereichen (z.B. rechtliche, psychologische und soziale Hilfe) die Unterfinanzierung droht (AIDA 4.2020). Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020). Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020). Speziell für UMA gibt es 239 Unterbringungsplätze in sogenannten Orientierungs- und Observationszentren (OCC), 1.008 Unterbringungsplätze in kollektiven Aufnahmezentren sowie 319 Plätze in individuellen Aufnahmeprojekten für über Jugendliche ab 16 Jahren. Des weiteren gibt es 30 verfügbare Unterbringungsplätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder bzw. minderjährige Schwangere; 40 Plätze für Personen mit psychischen Problemen sowie ca. 659 Plätze für Personen mit spezifischen medizinischen Bedürfnissen und deren Familien. Zudem existieren mehrere individuelle Unterbringungsplätze für alleinstehende Mütter mit Kindern (AIDA 4.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020 Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.b): Reception centres, https://www.fedasil.be/en/reception-centres, Zugriff 19.11.2020 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Dies umfasst nahezu alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Es gibt gewisse Ausnahmen, etwa bei sehr kostspieligen Behandlungen. Fedasil übernimmt die Kosten der psychologischen Behandlung von ihnen betreuter Asylwerber. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von Migranten kümmern, aber die Nachfrage ist hierbei größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychologische Betreuung stehen Asylwerbern offen, aber oft fehlt ihnen die spezifische Expertise (AIDA 4.2020). Bei der Aufnahme durch Fedasil wird jeder Antragsteller über fünf Jahren einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Diese Prozedur wird alle sechs Monate während der ersten zwei Jahre des Aufenthalts in Belgien wiederholt. In den Aufnahmezentren erhalten Asylwerber medizinische und psychologische Betreuung (Fedasil o.D.a). Nur in acht der Fedasil-Zentren ist ein von Fedasil angestellter Arzt anwesend. Kollektive Zentren und individuelle Unterkünfte kooperieren häufig mit in der Nähe niedergelassenen Ärzten (AIDA 4.2020). Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Notversorgung möglich (AIDA 4.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020 Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF feststehe. Der BF leide an keiner schweren psychischen Störung und oder schweren oder ansteckenden Krankheit. Der BF sei mit einer ukrainischen Staatsangehörigen nach islamischem Ritus verheiratet. Der BF hätte bis zu seiner Anhaltung bzw. Übernahme in die Untersuchungshaft am 28.06.2023 mit der Genannten, deren Mutter und deren Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem seien ein asylberechtigter Bruder und ein Onkel des BF mit Familie im Bundesgebiet aufhältig. Der BF befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Es habe kein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich festgestellt werden können. Es hätten keine Integrationsmerkmale festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF in Belgien Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF feststehe. Der BF leide an keiner schweren psychischen Störung und oder schweren oder ansteckenden Krankheit. Der BF sei mit einer ukrainischen Staatsangehörigen nach islamischem Ritus verheiratet. Der BF hätte bis zu seiner Anhaltung bzw. Übernahme in die Untersuchungshaft am 28.06.2023 mit der Genannten, deren Mutter und deren Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem seien ein asylberechtigter Bruder und ein Onkel des BF mit Familie im Bundesgebiet aufhältig. Der BF befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Es habe kein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich festgestellt werden können. Es hätten keine Integrationsmerkmale festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF in Belgien Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein oder ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Gegen den Bescheid wurde durch die rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der BF und seine Lebensgefährtin über Ungarn nach Österreich gereist seien. In der Folge sei der BF aufgrund einer ihm von einem Freund in Aussicht gestellten Arbeitsmöglichkeit in Belgien mit seiner Lebensgefährtin nach Belgien gereist und habe dort am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mangels gemeinsamer Unterkunftsmöglichkeit des BF und seiner Lebensgefährtin hätten diese auf der Straße leben müssen und sei der BF bei einem Raubüberfall mit einer Eisenstange geschlagen und schwer am Kopf verletzt worden, weswegen er sich zunächst in Belgien und in der Folge auch in Österreich in ärztliche Behandlung begeben habe müssen. Aufgrund des in Belgien Erlebten hätten der BF und seine Lebensgefährtin das Land nach eingehender Rückkehrberatung und mit Unterstützung einer Hilfsorganisation wieder verlassen und seien beide am 17.10.2022 wieder in Österreich eingereist. Der BF habe sowohl in der polizeilichen Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme fälschlicherweise angegeben, aus Belgien abgeschoben worden zu sein, da er die Nichtregierungsorganisation, die ihn bei der Rückkehr nach Österreich unterstützt habe, für eine staatliche Behörde gehalten habe. Aufgrund des Status der Lebensgefährtin des BF (Anm.: Ukraine - Vertriebene) habe der BF als vermeintlich ebenfalls Berechtigter am 22.10.2022 einen Antrag auf Erstreckung des Vertriebenenstatus der Lebensgefährtin auf seine Person eingebracht, welcher jedoch aufgrund der Tatsache, dass sie lediglich traditionell verheiratet seien, auch in zweiter Instanz abgewiesen worden sei. Daher habe der BF am 09.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei aufgrund seiner nachvollziehbaren Angaben, zuvor bereits in Österreich gewesen zu sein sowie der Vorlage diesbezüglicher Beweismittel zum inhaltlichen Verfahren zugelassen worden. In einem dessen ungeachtet eingeleiteten Konsultationsverfahren mit den belgischen Behörden habe Belgien jedoch am 18.04.2023
1 lit. c seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des BF erklärt. In Österreich verfüge der BF neben seiner hier aufenthaltsberechtigten Verlobten über enge familiäre Kontakte durch seinen asylberechtigten Bruder und einen ebenfalls daueraufenthaltsberechtigten Onkel und dessen Familie, die derzeit die österreichische Staatsbürgerschaft anstreben würden. Mit dem Bruder habe der BF engen Kontakt gepflegt und habe dieser den BF nach Möglichkeit unterstützt. Der BF habe umfangreiches Beweismaterial dargelegt, unter welchen schlimmen Umständen er und seine Verlobte in Belgien leben hätten müssen. Dem BF drohe im Fall einer Überstellung eine Verletzung nach Art. 3 und Art. 8 EMRK. Bei Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens und korrekter Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zur Einschätzung kommen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO erforderlich und somit eine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen den Bescheid wurde durch die rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der BF und seine Lebensgefährtin über Ungarn nach Österreich gereist seien. In der Folge sei der BF aufgrund einer ihm von einem Freund in Aussicht gestellten Arbeitsmöglichkeit in Belgien mit seiner Lebensgefährtin nach Belgien gereist und habe dort am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mangels gemeinsamer Unterkunftsmöglichkeit des BF und seiner Lebensgefährtin hätten diese auf der Straße leben müssen und sei der BF bei einem Raubüberfall mit einer Eisenstange geschlagen und schwer am Kopf verletzt worden, weswegen er sich zunächst in Belgien und in der Folge auch in Österreich in ärztliche Behandlung begeben habe müssen. Aufgrund des in Belgien Erlebten hätten der BF und seine Lebensgefährtin das Land nach eingehender Rückkehrberatung und mit Unterstützung einer Hilfsorganisation wieder verlassen und seien beide am 17.10.2022 wieder in Österreich eingereist. Der BF habe sowohl in der polizeilichen Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme fälschlicherweise angegeben, aus Belgien abgeschoben worden zu sein, da er die Nichtregierungsorganisation, die ihn bei der Rückkehr nach Österreich unterstützt habe, für eine staatliche Behörde gehalten habe. Aufgrund des Status der Lebensgefährtin des BF Anmerkung, Ukraine - Vertriebene) habe der BF als vermeintlich ebenfalls Berechtigter am 22.10.2022 einen Antrag auf Erstreckung des Vertriebenenstatus der Lebensgefährtin auf seine Person eingebracht, welcher jedoch aufgrund der Tatsache, dass sie lediglich traditionell verheiratet seien, auch in zweiter Instanz abgewiesen worden sei. Daher habe der BF am 09.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei aufgrund seiner nachvollziehbaren Angaben, zuvor bereits in Österreich gewesen zu sein sowie der Vorlage diesbezüglicher Beweismittel zum inhaltlichen Verfahren zugelassen worden. In einem dessen ungeachtet eingeleiteten Konsultationsverfahren mit den belgischen Behörden habe Belgien jedoch am 18.04.2023
, Absatz eins, Litera c, seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des BF erklärt. In Österreich verfüge der BF neben seiner hier aufenthaltsberechtigten Verlobten über enge familiäre Kontakte durch seinen asylberechtigten Bruder und einen ebenfalls daueraufenthaltsberechtigten Onkel und dessen Familie, die derzeit die österreichische Staatsbürgerschaft anstreben würden. Mit dem Bruder habe der BF engen Kontakt gepflegt und habe dieser den BF nach Möglichkeit unterstützt. Der BF habe umfangreiches Beweismaterial dargelegt, unter welchen schlimmen Umständen er und seine Verlobte in Belgien leben hätten müssen. Dem BF drohe im Fall einer Überstellung eine Verletzung nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK. Bei Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens und korrekter Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zur Einschätzung kommen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO erforderlich und somit eine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 01.08.2023 wurden die belgischen Behörden unter Verweis auf Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO darüber informiert, dass sich der BF aktuell in Haft befinde. Mit Schreiben vom 01.08.2023 wurden die belgischen Behörden unter Verweis auf Artikel 29, Absatz 2, der Dublin III-VO darüber informiert, dass sich der BF aktuell in Haft befinde. Mit Schreiben vom 25.09.2023 wurden ein Abschlussbericht der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 07.07.2023 sowie ein Protokoll- und Urteilsvermerk des zuständigen Landesgerichts vom 15.09.2023 übermittelt. Der BF habe im Zeitraum September 2022 bis 28.06.2023 gegen seine namentlich bezeichnete Lebensgefährtin längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt. Zudem habe er am 28.06.2023 die Mutter seiner Lebensgefährtin fahrlässig am Körper verletzt sowie diese zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 04.12.2022 und 28.06.2023 gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107b Abs. 1 StGB wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd berücksichtigt wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie die Anwendung von Gewalt und gefährlicher Drohung gegen die Lebensgefährtin. Sowohl der BF als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel.Mit Schreiben vom 25.09.2023 wurden ein Abschlussbericht der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 07.07.2023 sowie ein Protokoll- und Urteilsvermerk des zuständigen Landesgerichts vom 15.09.2023 übermittelt. Der BF habe im Zeitraum September 2022 bis 28.06.2023 gegen seine namentlich bezeichnete Lebensgefährtin längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt. Zudem habe er am 28.06.2023 die Mutter seiner Lebensgefährtin fahrlässig am Körper verletzt sowie diese zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 04.12.2022 und 28.06.2023 gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd berücksichtigt wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie die Anwendung von Gewalt und gefährlicher Drohung gegen die Lebensgefährtin. Sowohl der BF als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel. Mit (handschriftlich verfasstem) Schreiben vom 26.09.2023, beim BVwG eingelangt am 29.09.2023, wiederholte der BF die wesentlichen Punkte seiner Beschwerde und ersuchte, in Österreich bleiben zu dürfen. Beigeschlossen waren bereits im Akt befindliche Fotos und mit handschriftlichen Notizen versehene Dokumente Am 05.10.2023 übermittelte das BFA einen Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 05.10.2023, wonach der BF am selben Tag auf dem Luftweg nach Belgien überstellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Der volljährige staatenlose BF brachte am 09.03.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Zuvor hatte der BF am 09.09.2022 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Belgien vom 09.09.2022). Der BF hatte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien noch vor dem ersten Interview zurückgezogen. Mit Schreiben vom 04.04.2023 richtete das BFA unter Hinweis auf die Asylantragstellung des BF in Belgien und die angegebene Reiseroute ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.Mit Schreiben vom 04.04.2023 richtete das BFA unter Hinweis auf die Asylantragstellung des BF in Belgien und die angegebene Reiseroute ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien. Mit Schreiben vom 18.04.2023 stimmte die belgische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 18.04.2023 stimmte die belgische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Belgiens beendet hätte, liegt nicht vor. Nach der Asylantragstellung in Belgien hat der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Der BF wurde am 05.10.2023 fristgerecht auf dem Luftweg nach Belgien überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und der Überstellung des BF nach Belgien maßgeblichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht substantiiert dargetan. Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht substantiiert dargetan. Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden überstellungshinderlichen Erkrankungen. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF, die hier als Staatsangehörige der Ukraine (Ukraine-Vertriebene) aufenthaltsberechtigt ist. Laut übereinstimmenden Angaben des BF und dessen Lebensgefährtin sollen diese im Bundesgebiet nach traditionellem islamischen Ritus geheiratet und soll deren Beziehung seit Sommer 2021 bestanden und es bereits in der Ukraine ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt gegeben haben. In weiterer Folge reisten der BF und seine Lebensgefährtin am 02.08.2022 gemeinsam aus der Ukraine aus, reisten in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und begaben sich in das österreichische Bundesgebiet. Am 04.09.2022 verließen der BF und seine Lebensgefährtin das österreichische Bundesgebiet und reisten nach Belgien ein, wo der BF am 09.09.2022 einen ersten Asylantrag stellte (EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Belgien). In weiterer Folge reisten der BF und seine Lebensgefährtin wieder aus Belgien aus und reisten abermals in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der BF einen weiteren, den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. Nach ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet lebten die Genannten solange an einer Privatadresse im gemeinsamen Haushalt zusammen, bis der BF wegen fortgesetzter Gewaltausübung und Bedrohung seiner Lebensgefährtin und Gewaltausübung und Bedrohung der Mutter seiner Lebensgefährtin in Untersuchungshaft genommen wurde. Auch der Bruder der Lebensgefährtin des BF und die Mutter seiner Lebensgefährtin lebten mit dem BF und seiner Lebensgefährtin bis zu diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt zusammen. Mit Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 15.09.2023 wurde der BF aufgrund des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 15.09.2023 wurde der BF aufgrund des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF hat demnach im Zeitraum von September 2022 bis 28.06.2023 gegenüber seiner Lebensgefährtin fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er ihr in zumindest sechs Angriffen Schläge versetzt, sie einmal mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen sowie ihr einmal einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzt hat, wodurch sie schmerzhafte Rötungen und Schwellungen sowie zumindest einmal eine Rissquetschwunde an der Oberlippe erlitten hat. Der BF hat die Genannte zudem zumindest einmal mit einem Schuh und einmal mit einer Stehlampe beworfen, hat ihr wiederholt mit dem Umbringen sowie zumindest einmal damit gedroht, ihre Knie zu durchschießen, falls sie „einen anderen Mann habe oder Interesse zeige“. Darüber hinaus hat der BF der Genannten gedroht, ihre Familie in der Ukraine durch seine Freunde umbringen zu lassen. Abgesehen davon hat der BF am 28.06.2023 auch die Mutter seiner Lebensgefährtin fahrlässig am Körper verletzt und diese zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 04.12.2022 und 28.06.2023 gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Neben der Lebensgefährtin des BF leben in Österreich ein asylberechtigter Bruder und ein aufenthaltsberechtigter Onkel des BF. Der BF lebte und lebt mit seinem Bruder und seinem Onkel nie bzw nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht zu diesen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF in Österreich sind nicht vorhanden. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG. Die festgestellten Tatsachen zur Identität des BF, seiner Volljährigkeit, seiner Staatenlosigkeit und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus einer Zusammenschau der vorgelegten Dokumente, den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Lebensgefährtin des BF. Die vormalige Asylantragstellung des BF in Belgien folgt aus einer entsprechenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Belgien. Die ausdrückliche Zustimmung Belgiens zur Wiederaufnahme des BF
c Dublin III-VO geht aus dem aktenmäßig dokumentierten Konsultationsverfahren hervor.Die ausdrückliche Zustimmung Belgiens zur Wiederaufnahme des BF
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO geht aus dem aktenmäßig dokumentierten Konsultationsverfahren hervor. Wie dem Zustimmungsschreiben der belgischen Behörden und ebenso den Angaben des BF und der zeugenschaftliche Aussage seiner Lebensgefährtin zu entnehmen ist, zog der BF seinen in Belgien gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurück und reiste bereits vor seinem ersten Interview wieder aus Belgien aus. Die Feststellungen zum belgischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Belgien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Es handelt sich hierbei um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Belgien ergeben. Es handelt sich hierbei um im Entscheidungs- und Überstellungszeitpunkt hinreichend aktuelles Material. Die herangezogenen Länderberichte lassen zwar nicht außer Acht, dass sich Belgien seit 2020 mit einem weitgehend ausgelasteten Unterbringungssystem konfrontiert sieht (AIDA 4.2020). Dennoch ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen keine ausreichenden Hinweise darauf, dass das belgische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Die Behörde betrachtet Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen worden ist. Beispielsweise ergeht, wie im vorliegenden Fall, eine „technische Zurückweisung“, wenn Belgien vor dem ersten Interview verlassen wurde. Bei Rückkehr nach Belgien im Rahmen eines Dublin-Überstellungsverfahrens und einer neuerlichen Asylantragstellung ist ein solcher Antrag als zulässig zu behandeln. Je nach Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Verlassens Belgiens werden manche Dublin-Rückkehrer erst untergebracht, wenn die Zulässigkeitsentscheidung offiziell getroffen wurde, da Folgeantragsteller keinen automatischen Zugang zu Unterbringung haben (AIDA 4.2020). Ungeachtet einer angespannten Lage des Unterbringungssystems in Belgien ist nicht davon auszugehen, dass gleichsam jeder nach Belgien überstelle Dublin-Rückkehrer in eine ausweglose Notlage geraten würde. Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Deren Verfahren werden inhaltlich behandelt und es besteht das Recht, einen Folgeantrag zu stellen. Zudem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie andere Asylwerber (CGRS 12.11.2020). Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf Unterbringung und Versorgung (AIDA 4.2020), wobei die Versorgung in vier Kategorien unterteilt ist („Bett, Bad, Brot“, Beratung, Alltag und Nachbarschaftsvereinigungen). Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Belgien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Sofern der BF behauptete, dass er in Belgien auf der Straße leben habe müssen und „zum Beweis“ dafür ua nicht näher zuordenbare Fotoaufnahmen von im Freien bzw auf der Straße liegender Matratzen vorlegte, gab er andererseits dezidiert an, dass es seiner „Frau“ nicht gestattet worden sei, ins Camp zu ihm zu kommen. Damit räumte der BF jedoch selbst ein, dass er in Belgien als Asylwerber Unterbringung - und wohl auch Versorgung - erhalten hat. Sofern er im späteren Verlauf seine Unterkunft verloren hätte, so muss dies im Zusammenhang mit dem von ihm selbst bekundeten, wie auch von seiner Lebensgefährtin als Zeugin bestätigten Umstand gesehen werden, dass er seinen Asylantrag zurückgezogen hat. Die Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich zweifellos auch aus einem entsprechenden im Akt einliegenden Schreiben der belgischen Behörden, wie auch aus der ausdrücklich auf die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. c gestützten Zustimmung Belgiens zur Wiederaufnahme des BF. Als sodann illegal im Land aufhältige Person, die als solche das Land zu verlassen hat, bestand somit keinerlei Anspruch auf Unterbringung und Versorgung mehr und unterscheidet sich die Situation in Belgien diesbezüglich nicht von jener in den übrigen Mitgliedstaaten. Sofern der BF behauptete, dass er in Belgien auf der Straße leben habe müssen und „zum Beweis“ dafür ua nicht näher zuordenbare Fotoaufnahmen von im Freien bzw auf der Straße liegender Matratzen vorlegte, gab er andererseits dezidiert an, dass es seiner „Frau“ nicht gestattet worden sei, ins Camp zu ihm zu kommen. Damit räumte der BF jedoch selbst ein, dass er in Belgien als Asylwerber Unterbringung - und wohl auch Versorgung - erhalten hat. Sofern er im späteren Verlauf seine Unterkunft verloren hätte, so muss dies im Zusammenhang mit dem von ihm selbst bekundeten, wie auch von seiner Lebensgefährtin als Zeugin bestätigten Umstand gesehen werden, dass er seinen Asylantrag zurückgezogen hat. Die Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich zweifellos auch aus einem entsprechenden im Akt einliegenden Schreiben der belgischen Behörden, wie auch aus der ausdrücklich auf die Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, gestützten Zustimmung Belgiens zur Wiederaufnahme des BF. Als sodann illegal im Land aufhältige Person, die als solche das Land zu verlassen hat, bestand somit keinerlei Anspruch auf Unterbringung und Versorgung mehr und unterscheidet sich die Situation in Belgien diesbezüglich nicht von jener in den übrigen Mitgliedstaaten. Was die seitens des BF geschilderten Vorkommnisse in Belgien betrifft - es sei ihm auf den Kopf geschlagen worden - so wusste der BF nicht einmal anzugeben, ob diese Handlung von einem behördlichen Organ oder einer Privatperson gesetzt worden sein sollte. Im diesbezüglichen Ambulanzbefund eines Landesklinikums über die Versorgung der Verletzung vom 30.08.2022 ist im Übrigen von keinem von einer anderen Person versetzten Schlag, sondern vielmehr von einem Sturz des BF während einer Busfahrt zu lesen. So sei der BF nach eigenen Angaben an diesem Tag beim Fahren mit einem Autobus mit dem Kopf an einer Kante angestoßen. Schon aufgrund des (Unfall)datums ist ohne jeden Zweifel auszuschließen, dass sich der BF die Verletzung nicht in Belgien - auf welche Art auch immer - zugezogen haben kann. Nach eigenen Angaben habe er sich nämlich vom 05.09.2022 bis 16.10.2022 in Belgien aufgehalten. Ebenso seien sie laut Aussage seiner Lebensgefährtin am 04.09.2022 von Österreich nach Belgien zurückgereist und am 16.10.2022 von dort wieder nach Österreich zurückgekehrt. Der Umstand, dass die Erzählung von einem dem BF auf den Kopf versetzten Schlag in der Beschwerde sogar noch auf einen Schlag mit einer Eisenstange im Zuge eines Raubüberfalls und einer dadurch verursachten schweren Kopfverletzung ausgeweitet wurde, bedarf vor diesem Hintergrund keines weiteren Kommentars. Ansonsten berichtete der BF davon, dass ihm sein Mobiltelefon gestohlen worden sei, was von der Lebensgefährtin in ihrer Einvernahme insofern „zurechtgerückt“ wurde, als das Mobiltelefon nicht gestohlen worden, sondern schlicht „kaputtgegangen“ sei. Zu den vorgelegten Lichtbildkonvoluten ist generell anzumerken, dass nicht nachvollzogen werden kann, wann und wo bzw. in welchem Kontext diese Aufnahmen entstanden sind, sodass diesen Unterlagen keinerlei Beweiskraft zugemessen werden kann. Zusammenfassend wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Zusammenfassend wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie der Aktenlage, aus der ebenfalls keine einer Überstellung nach Belgien hinderlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgehen. Zunächst ist festzuhalten ist, dass der BF nach eigener Angabe im Rahmen seiner Einvernahme zu Protokoll gab, dass er gesund sei. Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, habe aber bei Stress Schmerzen im Herzbereich. Zu den vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden und den vorgelegten Ambulanzbefunden siehe im Einzelnen wie folgt: Zu einer Handverletzung und einer damit im Zusammenhang stehenden Handoperation ist anzumerken, dass der BF laut vorgelegter Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 19.10.2022 am 18.10.2022 auf die Hand gestürzt sei und seither Schmerzen im Bereich der Mittelhand habe. Als Befund wurde festgehalten: „An der rechten Mittelhand blande Hautverhältnisse, keine Entzündungszeichen. Minimale Schwellung im Bereich der Mittelhandknochen 2 bis
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist
ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist
ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden: Art. 49 Inkrafttreten und AnwendbarkeitArtikel 49, Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Absatz eins, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
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