← Österreich

{'item': 'W168 2282206-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW168 2282206-1 Spruch, W168 2282206-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. 1331308906/223424885, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. 1331308906/223424885, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab er zunächst im Wesentlichen an, Staatsangehöriger des Jemen und der Religionszugehörigkeit des Islam anzugehören. Er habe im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Er habe vor seiner Ausreise als Landwirt gearbeitet. Seine Eltern, vier Brüder und neun Schwestern würden nach wie vor im Jemen leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er wegen dem Bürgerkrieg geflohen sei und zudem am Krieg nicht teilnehmen wolle. Es gebe im Jemen keine Zukunft. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um seine Zukunft. Am 20.09.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er habe sich von 2015 bis 2022 in Saudi-Arabien aufgehalten und habe sich in diesem Zeitraum dreimal in den Jemen zurückbegeben, da er drei Mal in Handschellen zu einer Grenze gebracht worden sei und aufgefordert worden sei, Saudi-Arabien zu verlassen. Auf Nachfrage, wie lange er sich im Jemen aufgehalten habe, erklärte der BF, dass er von 2016 bis 2021 durchgehend in Saudi-Arabien gewesen sei und das zweite Mal im August 2021 für zehn Tage in Saudi-Arabien angehalten und in den Jemen abgeschoben worden sei. In weiterer Folge sei er während dem Ramadan für einen Monat im Jemen geblieben. Anschließend sei er erneut in Saudi-Arabien eingereist, im Juni 2022 sei er zurück an die jemenitische Grenze gebracht worden. Auf Vorhalt, dass seine ID-Karte am 26.05.2021 in XXXX ausgestellt worden sei und auf die Frage, wie das möglich sei, wenn er sich in diesem Zeitraum in Saudi-Arabien aufgehalten habe, entgegnete der BF, dass ein Verwandter die Ausstellung für ihn beantragt habe. Nachgefragt, wieso er sich eine ID-Karte ausstellen lasse, wenn er illegal in Saudi-Arabien gewesen sei, erwiderte der BF, dass er sich nach dreimaligen Ausweisungen dazu entschlossen habe, sich eine ID-Karte ausstellen zu lassen, um legal nach Saudi-Arabien einreisen zu können. Befragt, wieso er im Juni 2022 von Saudi-Arabien zur jemenitischen Grenze gebracht worden sei, erklärte der BF, dass er dies nicht wisse. Auf die Frage, wie er sich am 03.06.2022 einen Reisepass im Jemen ausstellen lassen könne, wenn er in Saudi-Arabien gewesen sei, brachte der BF vor, dass er persönlich im Jemen gewesen sei und sich den Reisepass in XXXX ausstellen habe lassen. Es sei dort sicher gewesen. Die Frage, ob XXXX von den Huthis besetzt worden sei, wurde vom BF verneint und angeführt, dass die Stadt von der Regierung besetzt worden sei. Zur Frage, wann und wo er ausgereist sei, gab der BF an, dass er von XXXX mit dem Flugzeug nach Ägypten gereist sei und in weiterer Folge 14 Tage in Kairo geblieben sei. Nach einem Aufenthalt von 30 Tagen sei er in die Türkei geflogen. Die Frage, ob es bei der Ausstellung des Reisepasses Probleme gegeben habe, wurde vom BF verneint. Er habe 15 Tage warten müssen, weil der Andrang so groß gewesen sei. Ein Freund sei nach Taiz zurückgekehrt, das aktuell nicht von Huthis besetzt sei. Befragt, wieso er dort nicht ebenfalls zurückkehren könnte, führte der BF an, dass er dort keine Freunde und Verwandte habe. Auf Nachfrage, wo seine Familie derzeit lebe, entgegnete der BF, dass seine Mutter in Sanaa lebe und sein Vater vier Frauen habe und in einem Dorf namens XXXX wohnhaft sei. Am 20.09.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er habe sich von 2015 bis 2022 in Saudi-Arabien aufgehalten und habe sich in diesem Zeitraum dreimal in den Jemen zurückbegeben, da er drei Mal in Handschellen zu einer Grenze gebracht worden sei und aufgefordert worden sei, Saudi-Arabien zu verlassen. Auf Nachfrage, wie lange er sich im Jemen aufgehalten habe, erklärte der BF, dass er von 2016 bis 2021 durchgehend in Saudi-Arabien gewesen sei und das zweite Mal im August 2021 für zehn Tage in Saudi-Arabien angehalten und in den Jemen abgeschoben worden sei. In weiterer Folge sei er während dem Ramadan für einen Monat im Jemen geblieben. Anschließend sei er erneut in Saudi-Arabien eingereist, im Juni 2022 sei er zurück an die jemenitische Grenze gebracht worden. Auf Vorhalt, dass seine ID-Karte am 26.05.2021 in römisch 40 ausgestellt worden sei und auf die Frage, wie das möglich sei, wenn er sich in diesem Zeitraum in Saudi-Arabien aufgehalten habe, entgegnete der BF, dass ein Verwandter die Ausstellung für ihn beantragt habe. Nachgefragt, wieso er sich eine ID-Karte ausstellen lasse, wenn er illegal in Saudi-Arabien gewesen sei, erwiderte der BF, dass er sich nach dreimaligen Ausweisungen dazu entschlossen habe, sich eine ID-Karte ausstellen zu lassen, um legal nach Saudi-Arabien einreisen zu können. Befragt, wieso er im Juni 2022 von Saudi-Arabien zur jemenitischen Grenze gebracht worden sei, erklärte der BF, dass er dies nicht wisse. Auf die Frage, wie er sich am 03.06.2022 einen Reisepass im Jemen ausstellen lassen könne, wenn er in Saudi-Arabien gewesen sei, brachte der BF vor, dass er persönlich im Jemen gewesen sei und sich den Reisepass in römisch 40 ausstellen habe lassen. Es sei dort sicher gewesen. Die Frage, ob römisch 40 von den Huthis besetzt worden sei, wurde vom BF verneint und angeführt, dass die Stadt von der Regierung besetzt worden sei. Zur Frage, wann und wo er ausgereist sei, gab der BF an, dass er von römisch 40 mit dem Flugzeug nach Ägypten gereist sei und in weiterer Folge 14 Tage in Kairo geblieben sei. Nach einem Aufenthalt von 30 Tagen sei er in die Türkei geflogen. Die Frage, ob es bei der Ausstellung des Reisepasses Probleme gegeben habe, wurde vom BF verneint. Er habe 15 Tage warten müssen, weil der Andrang so groß gewesen sei. Ein Freund sei nach Taiz zurückgekehrt, das aktuell nicht von Huthis besetzt sei. Befragt, wieso er dort nicht ebenfalls zurückkehren könnte, führte der BF an, dass er dort keine Freunde und Verwandte habe. Auf Nachfrage, wo seine Familie derzeit lebe, entgegnete der BF, dass seine Mutter in Sanaa lebe und sein Vater vier Frauen habe und in einem Dorf namens römisch 40 wohnhaft sei. Er sei sunnitischer Araber und stamme aus dem Dorf XXXX in XXXX . Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre die Schule besucht und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen, weil ihn sein Vater nicht gemocht habe und er deshalb auf der Straße gelebt habe. Zur Frage, welche Erwerbstätigkeit er in Saudi-Arabien ausgeübt habe, replizierte der BF, dass er dort als Wache in einem Gebäude sowie als Koch tätig gewesen sei. Nach der ersten Rückkehr habe er sich erneut in einem Viertel in Sanaa angesiedelt, beim zweiten Mal sei er bei seiner Schwester in XXXX , das von den Huthis besetzt worden sei. Das dritte Mal sei sie nach XXXX gegangen. Befragt, wann, wie und von wem er die Einberufungsbefehle erhalten habe, gab der BF an, dass er diese von seinem Bruder erhalten habe, der 14 Jahre alt sei und in XXXX wohne. Nachgefragt, wo diese Einberufungsbefehle zugestellt worden seien, erwiderte der BF, diese in XXXX in XXXX zugestellt werden würden. Er habe dort bis zur achten Klasse gelebt. Zur Frage, wie er bis zur achten Klasse in XXXX leben könne, wenn er bis 2015 in Sanaa aufhältig gewesen sei, führte der BF an, dass er nur bis zur Beendigung der achten Schulklasse dort gelebt habe und sein Vater von ihm nichts mehr habe wissen wollen. Auf die Frage, welcher Beschäftigung seine Familienangehörigen nachgehen würden, erwiderte der BF, dass ein Bruder ein Gebäude neben dem Flughafen in Sanaa vermietet habe. Derzeit stehe er mit seiner Mutter und seiner Schwester in regelmäßigen Kontakt. Er habe im Jemen Probleme mit seinem Vater sowie seiner Stiefmutter, jedoch keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gehabt. Die weiteren Fragen, ob er jemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten seines Heimatlandes zu tun gehabt habe oder jemals irgendwo in Haft gewesen sei, wurden vom BF verneint. Er habe auch keine Angehörigen oder Verwandte oder ihm nahestehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU. Überdies Er sei sunnitischer Araber und stamme aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 . Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre die Schule besucht und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen, weil ihn sein Vater nicht gemocht habe und er deshalb auf der Straße gelebt habe. Zur Frage, welche Erwerbstätigkeit er in Saudi-Arabien ausgeübt habe, replizierte der BF, dass er dort als Wache in einem Gebäude sowie als Koch tätig gewesen sei. Nach der ersten Rückkehr habe er sich erneut in einem Viertel in Sanaa angesiedelt, beim zweiten Mal sei er bei seiner Schwester in römisch 40 , das von den Huthis besetzt worden sei. Das dritte Mal sei sie nach römisch 40 gegangen. Befragt, wann, wie und von wem er die Einberufungsbefehle erhalten habe, gab der BF an, dass er diese von seinem Bruder erhalten habe, der 14 Jahre alt sei und in römisch 40 wohne. Nachgefragt, wo diese Einberufungsbefehle zugestellt worden seien, erwiderte der BF, diese in römisch 40 in römisch 40 zugestellt werden würden. Er habe dort bis zur achten Klasse gelebt. Zur Frage, wie er bis zur achten Klasse in römisch 40 leben könne, wenn er bis 2015 in Sanaa aufhältig gewesen sei, führte der BF an, dass er nur bis zur Beendigung der achten Schulklasse dort gelebt habe und sein Vater von ihm nichts mehr habe wissen wollen. Auf die Frage, welcher Beschäftigung seine Familienangehörigen nachgehen würden, erwiderte der BF, dass ein Bruder ein Gebäude neben dem Flughafen in Sanaa vermietet habe. Derzeit stehe er mit seiner Mutter und seiner Schwester in regelmäßigen Kontakt. Er habe im Jemen Probleme mit seinem Vater sowie seiner Stiefmutter, jedoch keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gehabt. Die weiteren Fragen, ob er jemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten seines Heimatlandes zu tun gehabt habe oder jemals irgendwo in Haft gewesen sei, wurden vom BF verneint. Er habe auch keine Angehörigen oder Verwandte oder ihm nahestehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU. Überdies Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass sein Vater seine Mutter geschlagen habe und er immer eingriffen habe, um Übergriffe zu verhindern. Er habe auch erfahren, dass die Huthi Männer aus einer Sippe von mehreren Brüdern rekrutieren würden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zur Frage, ob er von den Huthis bedroht worden sei, erklärte der BF, dass sein Name nur ab und zu erwähnt worden sei, er jedoch nie persönlich bedroht worden sei. Nachgefragt, ob seine Brüder von den Huthis bedroht worden seien bzw. man versucht habe, diese zu rekrutieren, entgegnete der BF, dass diese nach wie vor im Jemen leben würden. Zum Vorhalt, wie diese im Jemen leben könnten, wenn sie angeblich bedroht werden würden bzw. rekrutiert werden sollten, replizierte der BF, dass diese verheiratet seien und Kinder hätten. Auf weiteren Vorhalt, wieso er zuerst angebe, dass alle seine Brüder bedroht werden würden, nur um dieses Vorbringen wenig später abzuändern und anzuführen, dass diese nicht bedroht werden würden, da diese verheiratet seien, erklärte der BF, dass drei Brüder in Saudi-Arabien leben würden und verheiratet seien. Nur einer seiner Brüder sei in Sanaa wohnhaft. Die Frage, ob er je Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder Behörden bzw. dem Militär oder sonstigen Institutionen gehabt habe, wurde vom BF verneint. Im Falle einer Rückkehr würde er von seinem Vater bzw. den Huthi bedroht werden. Sie würden ihn abholen und er müsste eine Waffe tragen. Die Frage, ob er weitere Befürchtungen habe, wurde ebenfalls verneint. Er wolle jedenfalls nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine ID Karte im Original sowie die Kopie eines jemenitischen Reisepasses, zwei Einberufungsbefehle aus den Jahren 2017 sowie aus 2022, eine Arbeits-und Entgeltbestätigung vom 24.07.2023, eine Beschäftigungsbestätigung vom 11.09.2023, ein Arbeitsvertrag als Arbeiter vom 21.07.2023, eine Lohn/Gehaltsabrechnung für Juli 2023, eine Anmeldung für den Sozialversicherungsträger, eine Lohn/Gehaltsabrechnung für August 2023, ein Zeitprotokoll, eine Bestätigung der BBU GmbH, eine Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an der „Zwischenwässler Freiwilligentag“ vom 22.05.2023 in Vorlage gebracht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Einberufungsbefehle Ungereimtheiten unterliegen würden. Die Echtheit der Dokumente könne nicht überprüft werden, da vom BF lediglich Kopien vorgelegt worden seien. Beim Erhalt des zweiten Drohbriefes sei er bereits 23 Jahre alt gewesen und würde nicht dem Rekrutierungsschema der Huthi entsprechen. Die Behörde gehe somit davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Einberufungsbefehlen um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsausstellungen handle. Der BF habe selbst angegeben, dass er zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht worden sei. Der BF sei dreimal aus Saudi-Arabien in den Jemen abgeschoben worden. Wenn er Angst um sein Leben gehabt hätte, hätte er den Jemen bereits früher in ein anderes Land verlassen und sich nicht immer wieder nach Saudi-Arabien begeben, da er aufgrund seines illegalen Aufenthalts damit habe rechnen können, in den Jemen abgeschoben zu werden. Einer möglichen Bedrohung durch die Huthi hätte er sich entziehen können, indem er in ein nicht von den Huthi besetztes Gebiet gezogen wäre. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die sich im angefochtenen Bescheid kein Hinweis ergebe, dass die Behörde die Beweismittel inhaltlich berücksichtigt habe, da die Behörde an keiner Stelle der Entscheidung auf deren Inhalt eingehe. Auch in der Beweiswürdigung finde sich keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vorgelegten Dokumente. Der BF sei zu zahlreichen Umständen nicht oder nur mangelhaft befragt worden. Aus diesen Gründen habe das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehlern belastet. Die belangte Behörde habe alle notwendigen Feststellungen zu treffen, die sie ihrer Beweiswürdigung zugrunde lege. Aufgrund der mangelhaften Feststellungen behafte die Behörde ihre Entscheidung mit groben Fehlern. Folglich sei keinesfalls nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde die konkrete Entscheidung erlassen habe. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die Behörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen. Ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Dass die Schutzfähigkeit der Behörden im Jemen nicht gegeben sei, sei allgemeinbekannt und hätte daher auch von der Behörde berücksichtigt werden müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die sich im angefochtenen Bescheid kein Hinweis ergebe, dass die Behörde die Beweismittel inhaltlich berücksichtigt habe, da die Behörde an keiner Stelle der Entscheidung auf deren Inhalt eingehe. Auch in der Beweiswürdigung finde sich keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vorgelegten Dokumente. Der BF sei zu zahlreichen Umständen nicht oder nur mangelhaft befragt worden. Aus diesen Gründen habe das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehlern belastet. Die belangte Behörde habe alle notwendigen Feststellungen zu treffen, die sie ihrer Beweiswürdigung zugrunde lege. Aufgrund der mangelhaften Feststellungen behafte die Behörde ihre Entscheidung mit groben Fehlern. Folglich sei keinesfalls nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde die konkrete Entscheidung erlassen habe. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die Behörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen. Ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Dass die Schutzfähigkeit der Behörden im Jemen nicht gegeben sei, sei allgemeinbekannt und hätte daher auch von der Behörde berücksichtigt werden müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der BF wurde nachweislich dokumentiert ordnungsgemäß zum einer mit 21.11.2024 ausgeschriebenden Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG geladen. Der BF ist unentschuldigt zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Durch das BVwG wurde die Verhandlung in Folge in Abwesenheit des BF durchgeführt. Die Niederschrift der Verhandlung wurde den Parteien am 09.12.2024 zur Kenntnisnahme und der Einräumung der Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Der BF hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme in Folge bis dato insgesamt keinen Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der Religionszugehörigkeit der Sunniten an. Der BF hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und anschließend in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF wuchs in der Stadt Sanaa auf und hat den Jemen im Jahr 2015 nach Saudi-Arabien verlassen. In Folge hielt er sich immer wieder bis 2022 in Saudi-Arabien auf. Er wurde in den Jahren 2016, August 2021, sowie letztmalig im Juni 2022 von dort in den Jemen abgeschoben. Der BF war in Saudi-Arabien als Wache in einem Gebäude und als Koch tätig. Die gesamte Familie des BF hält sich nach wie vor im Jemen auf und der BF steht mit seiner Mutter und seiner Schwester in regelmäßigen Kontakt. 1.
  3. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich: Es ist nicht glaubhaft, dass der BF den Jemen aufgrund einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung verlassen hat, bzw. diesen verlassen musste, weil er unmittelbar konkret persönlich durch Huthi Milizen rekrutiert werden hätte sollen. Der BF hat ausreichend glaubhaft nicht aufzeigen und darlegen können, dass dieser im Herkunftsstaat unmittelbar konkret asylrelevant persönlich bedroht oder verfolgt wurde. Den familiären Problemen des BF kommt keine Asylrelevanz zu. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF im Jemen abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren gegenwärtig oder hinkünftig einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Festgestellt wird, dass dem BF im Herkunftsstaat auch sonst keine unmittelbar konkrete, ihn persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Der BF das Vorliegen einer solchen im gesamten Verfahren insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können. Der BF hat seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemein prekären Sicherheits- bzw. Versorgungssituation und der allgemeinen Bürgerkrieges Situation verlassen. Diesbezüglich wurde dem BF bereits durch das BFA ein subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG zuerkannt. Der BF hat auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen im Beschwerdeverfahren, bzw. in der Beschwerdeschrift, nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass ihm eine individuell konkrete bzw. ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat iSd. §3 AsylG droht. 1.
  4. Zum Herkunftsstaat: COVID-19 Im Jemen hat es drei Wellen von COVID-19-Infektionen gegeben. Der erste Fall wurde Anfang April 2020 registriert und kennzeichnete die erste Welle (IOM 31.3.2022). Auf die aufkommende Pandemie zu reagieren, war Jemen aufgrund der Verwüstung der Infrastruktur durch fünf Jahre Krieg kaum in der Lage (FES 12.2022). Während der dritten Welle begannen die Infektionszahlen Mitte Oktober 2021 stetig zu sinken (IOM 31.3.2022). Bisher liegen (Stand August 2023) 11.945 bestätigte COVID-Infektionen und 2.159 damit verbundene Todesfälle vor (WHO 2.8.2023). Fast alle Meldungen stammen aus den südlichen und östlichen Gouvernements (OCHA 12.2022; vgl. IOM 31.3.2022). Die Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen liegt bei 3,1 Prozent. Grundimmunisiert sind 2,4 Prozent der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 0,2 Prozent bekommen (CiZ 3.8.2023).Bisher liegen (Stand August 2023) 11.945 bestätigte COVID-Infektionen und 2.159 damit verbundene Todesfälle vor (WHO 2.8.2023). Fast alle Meldungen stammen aus den südlichen und östlichen Gouvernements (OCHA 12.2022; vergleiche IOM 31.3.2022). Die Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen liegt bei 3,1 Prozent. Grundimmunisiert sind 2,4 Prozent der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 0,2 Prozent bekommen (CiZ 3.8.2023). Um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, wurden Märkte, Geschäfte und lokale Unternehmen geschlossen (FES 12.2022), aber auch religiöse Rituale unterdrückt (USDOS 15.5.2023). Auch der Zugang zur Bildung wurde in den Jahren 2020 und 2021 durch die Pandemie unvorteilhaft beeinflusst (WFP 31.3.2023). Im März 2022 haben die Behörden an der Landgrenze von Al-Wadiah zwischen dem Jemen und Saudi-Arabien die Aufhebung der COVID-19-Einreisebeschränkungen bekannt gegeben. Reisende können nun die Landgrenze passieren, ohne PCR-Tests oder den Nachweis von Impfungen vorzulegen. Außerdem wurden die Reisebeschränkungen für jemenitische Rückkehrer aus Saudi-Arabien, die über den Grenzübergang al-Wadiah reisen, und aus dem Oman, die über den Grenzübergang Shahin reisen, aufgehoben. Fünfzehn Seegrenzübergänge und drei Landgrenzübergänge sind wieder für den Reiseverkehr geöffnet (IOM 31.3.2022). Nicht zuletzt hat der Krieg die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie weiter verschärft (FES 12.2022). Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
  5. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  6. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  7. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
  8. Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex 2022 belegt der Jemen den Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2022). Dies wirkt sich auf alle Aspekte der öffentlichen und privaten Aktivitäten aus (CESCR 23.3.2023). Im Jemen werden Gesetze, Politiken und Verordnungen aktualisiert und geändert sowie neue Strategien und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet (AWTAD 6.2022). Einige Fortschritte bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften und Aufsichtsgremien für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind erzielt worden, aber es bestehen noch viele Lücken, insbesondere bei der tatsächlichen Umsetzung (UNCACC 17.8.2022). Unstimmigkeiten im Präsidialrat (PLC) der international anerkannten Regierung verhindern bisher dringend notwendige Reformen u.a. im Finanzsektor und bei der Korruptionsbekämpfung (BAMF 1.1.2023). Die Korruption ist in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung sowie unter nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere im Sicherheitssektor gegenwärtig. Für die amtliche Korruption sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, die aber nicht wirksam umgesetzt werden. Von Bewerbern für staatliche Stellen wird oft erwartet, dass sie sich ihre Position durch Bestechung erkaufen. Steuerprüfer z.B. nehmen routinemäßig zu niedrige Bewertungen von Grundstücken vor und stecken die Differenz ein. Zahlreiche Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, einschließlich Lehrer und Beschäftigte des Gesundheitswesens, werden aufgrund fehlender staatlicher Mittel nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet werden. Diese erhalten Gehälter für Aufgaben, die sie nicht ausführen. Auch das öffentliche Auftragswesen ist regelmäßig von Korruption betroffen (USDOS 20.3.2023). Die Huthi profitieren weiterhin von der Beschlagnahmung staatlicher Mittel, von Steuern auf den Unternehmenssektor und der Umleitung humanitärer Hilfe. Sie missbrauchen die ehemaligen Antikorruptionsbehörden, um abweichende Meinungen und politische Gegner zu unterdrücken (USDOS 20.3.2023). Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023).In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). Todesstrafe Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Art. 123).Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Artikel 123,). Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Art. 125). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Art. 226). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Art. 227). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Art. 234). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Art. 259). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Art. 264) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023).Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Artikel 125,). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Artikel 226,). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Artikel 227,). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Artikel 234,). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Artikel 259,). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Artikel 264,) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023). Todesurteile werden in Jemen nach Verfahren verhängt, die nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechen. In den Jahren 2021 bzw. 2022 gab es 298 bzw. 78 Todesurteile und 14 bzw. 4 Hinrichtungen (AI 5.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). Meldewesen und Dokumente Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022).Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022). Nur wenige jemenitische Kinder werden bei der Geburt registriert (BTI 23.2.2022). Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst. Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Provinzen häufiger registriert als in den nördlichen Provinzen. Ebenso sind die Geburtenregistrierung und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiterverbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Während des gesamten Jahres 2022 schwächte sich die jemenitische Wirtschaft weiter ab, bedingt durch die makroökonomische Instabilität, die faktische Trennung der Wirtschaftsinstitutionen und die Verabschiedung konkurrierender geldpolitischer Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen, gestiegene Kosten für Lebensmittel und andere lebenswichtige Güter sowie die Auswirkungen von Naturkatastrophen (OCHA 18.1.2023). Einige Ursachen für die sich verschlechternden Lebensbedingungen der jemenitischen Haushalte und Faktoren, die die Kaufkraft der Menschen schwächen, sind: Die Verwendung getrennter Währungen in verschiedenen Kontrollgebieten; fehlende Anpassungen bei den Gehaltszahlungen der öffentlichen Einrichtungen (ACAPS 5.5.2023), häufig verspätete oder ausbleibende Auszahlung der Gehälter (ACAPS 5.5.2023; vgl. IPC 7.6.2023); höhere Steuern und Preiserhöhungen auf offiziellen und inoffiziellen Märkten; globale Faktoren wie Preiserhöhungen und Steigerungen im internationalen Transportwesen; und der Anstieg der Kosten für den monatlichen Mindestnahrungsmittelkorb (ACAPS 5.5.2023).Während des gesamten Jahres 2022 schwächte sich die jemenitische Wirtschaft weiter ab, bedingt durch die makroökonomische Instabilität, die faktische Trennung der Wirtschaftsinstitutionen und die Verabschiedung konkurrierender geldpolitischer Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen, gestiegene Kosten für Lebensmittel und andere lebenswichtige Güter sowie die Auswirkungen von Naturkatastrophen (OCHA 18.1.2023). Einige Ursachen für die sich verschlechternden Lebensbedingungen der jemenitischen Haushalte und Faktoren, die die Kaufkraft der Menschen schwächen, sind: Die Verwendung getrennter Währungen in verschiedenen Kontrollgebieten; fehlende Anpassungen bei den Gehaltszahlungen der öffentlichen Einrichtungen (ACAPS 5.5.2023), häufig verspätete oder ausbleibende Auszahlung der Gehälter (ACAPS 5.5.2023; vergleiche IPC 7.6.2023); höhere Steuern und Preiserhöhungen auf offiziellen und inoffiziellen Märkten; globale Faktoren wie Preiserhöhungen und Steigerungen im internationalen Transportwesen; und der Anstieg der Kosten für den monatlichen Mindestnahrungsmittelkorb (ACAPS 5.5.2023). Die Huthi kontrollieren legale und illegale Einnahmequellen, insbesondere Zölle, Steuern, Zakat (Almosengeben), nicht-steuerliche Einnahmen und illegale Gebühren. Sie erheben eine Khums-Steuer (ein Fünftel) auf viele Wirtschaftstätigkeiten, u. a. in den Bereichen Mineralien, Kohlenwasserstoffe, Wasser und Fischerei (UNSC 21.2.2023). Der Zugang zur Grundversorgung wie zu Gesundheits-, Ernährungs-, Wasser-, Sanitär- und Hygienedienstleistungen ist im Jemen eingeschränkt und inadäquat (IPC 7.6.2023; vgl. ACAPS 5.5.2023). Die Wasserinfrastruktur arbeitet mit einem Wirkungsgrad von weniger als fünf Prozent (OCHA 18.1.2023).Der Zugang zur Grundversorgung wie zu Gesundheits-, Ernährungs-, Wasser-, Sanitär- und Hygienedienstleistungen ist im Jemen eingeschränkt und inadäquat (IPC 7.6.2023; vergleiche ACAPS 5.5.2023). Die Wasserinfrastruktur arbeitet mit einem Wirkungsgrad von weniger als fünf Prozent (OCHA 18.1.2023). Ein Großteil der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen, die jedoch drastisch unterfinanziert ist (BAMF 17.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Die Wirtschaftskrise im Land führt zu Engpässen bei der Verteilung von Lebensmitteln (MSF o.D.; vgl. WFP 1.5.2023). In den Frontbezirken der von der Regierung kontrollierten Gebiete, weniger jedoch in anderen Gebieten, besteht eine unsichere Ernährungslage (IPC 7.6.2023). Das World Food Programme (WFP) versorgt derzeit 13 Millionen Menschen pro Verteilungszyklus mit reduzierten Rationen, die 65 Prozent des Standardnahrungsmittelkorbs entsprechen (WFP 1.5.2023). Von einer Ernährungsunsicherheit sind 17 Millionen Menschen betroffen und 3,5 Millionen sind akut unterernährt (WFP 25.5.2023). Während des Waffenstillstandes von April bis Oktober 2022 sind die Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung kurzzeitig zurückgegangen (BAMF 17.7.2023).Ein Großteil der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen, die jedoch drastisch unterfinanziert ist (BAMF 17.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Die Wirtschaftskrise im Land führt zu Engpässen bei der Verteilung von Lebensmitteln (MSF o.D.; vergleiche WFP 1.5.2023). In den Frontbezirken der von der Regierung kontrollierten Gebiete, weniger jedoch in anderen Gebieten, besteht eine unsichere Ernährungslage (IPC 7.6.2023). Das World Food Programme (WFP) versorgt derzeit 13 Millionen Menschen pro Verteilungszyklus mit reduzierten Rationen, die 65 Prozent des Standardnahrungsmittelkorbs entsprechen (WFP 1.5.2023). Von einer Ernährungsunsicherheit sind 17 Millionen Menschen betroffen und 3,5 Millionen sind akut unterernährt (WFP 25.5.2023). Während des Waffenstillstandes von April bis Oktober 2022 sind die Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung kurzzeitig zurückgegangen (BAMF 17.7.2023). Im ersten Quartal 2023 waren wichtige Lebensmittel auf den jemenitischen Märkten verfügbar. Die Kosten für den Mindestnahrungsmittelkorb sind im Vergleich zu 2022 gesunken (WFP 1.5.2023). Die Versorgung mit Treibstoff über die Häfen am Roten Meer hat sich während des Waffenstillstands und darüber hinaus verbessert und die lokalen Kraftstoffpreise sind landesweit im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken (WFP 1.5.2023). Unabhängig davon haben Straßenblockaden die Transportkosten mehr als verdoppelt (BAMF 17.7.2023). Der Wechselkurs der Landeswährung hat gegenüber dem US-Dollar, in den von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten im Vergleich zum Vorjahr um drei Prozent an Wert verloren (WFP 1.5.2023; vgl. BAMF 17.7.2023). Gleichzeitig wertete der Wechselkurs im Vergleich zum Vorjahr in den von den Huthi kontrollierten Gebieten um zehn Prozent auf (WFP 1.5.2023).Der Wechselkurs der Landeswährung hat gegenüber dem US-Dollar, in den von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten im Vergleich zum Vorjahr um drei Prozent an Wert verloren (WFP 1.5.2023; vergleiche BAMF 17.7.2023). Gleichzeitig wertete der Wechselkurs im Vergleich zum Vorjahr in den von den Huthi kontrollierten Gebieten um zehn Prozent auf (WFP 1.5.2023). Die wirtschaftliche Not – Stromknappheit und Währungsabwertung (als der Riyal am 11.07.2023 einen Tiefstand von 1.500 US-Dollar erreichte – löste Proteste am 11.07 und 12.07.2023 in den Gouvernements Aden, Lahidsch, Ta’izz und Hadramaut aus. Der Südliche Übergangsrat (STC) machte die Unfähigkeit der Regierung dafür verantwortlich. Der Vorsitzende des Präsidialrats (PCL) traf am 12.07.2023 mit saudischen Beamten in Riad zusammen, um sich finanzielle Unterstützung zu sichern, und betonte die Bedeutung der Wiederaufnahme der Ölexporte aus den Gouvernements Hadramaut und Shabwat. Medizinische Versorgung Während die Kämpfe selbst nach dem Waffenstillstand im letzten Jahr zurückgegangen sind, hat sich die gesundheitliche und humanitäre Krise in der Folge verschlimmert (MSF 31.3.2023). Die überlasteten Gesundheitseinrichtungen können kaum noch die grundlegendsten Leistungen erbringen, da es ihnen an Personal, Geld, Strom, Medikamenten, Verbrauchsmaterial und medizinischer Ausrüstung mangelt (WHO 25.3.2023; vgl. MSF 31.3.2023), und der Bevölkerung nicht das Minimum an lebenswichtigen Diensten bieten können (CESCR 23.3.2023). Etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen ist funktionsfähig (OCHA 18.1.2023; vgl. FES 12.2022). Für mehr als 80 Prozent der Bevölkerung des Landes ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie medizinischer Versorgung schwierig (OCHA 18.1.2023).Während die Kämpfe selbst nach dem Waffenstillstand im letzten Jahr zurückgegangen sind, hat sich die gesundheitliche und humanitäre Krise in der Folge verschlimmert (MSF 31.3.2023). Die überlasteten Gesundheitseinrichtungen können kaum noch die grundlegendsten Leistungen erbringen, da es ihnen an Personal, Geld, Strom, Medikamenten, Verbrauchsmaterial und medizinischer Ausrüstung mangelt (WHO 25.3.2023; vergleiche MSF 31.3.2023), und der Bevölkerung nicht das Minimum an lebenswichtigen Diensten bieten können (CESCR 23.3.2023). Etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen ist funktionsfähig (OCHA 18.1.2023; vergleiche FES 12.2022). Für mehr als 80 Prozent der Bevölkerung des Landes ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie medizinischer Versorgung schwierig (OCHA 18.1.2023). Laut dem Nationalen Krebszentrum in Sana’a ist etwa nur die Hälfte der 130 notwendigen Krebsmedikamente verfügbar, auch gibt es nur ein Gerät zur Bestrahlung. Alle Medikamente werden importiert, wobei der Import durch die jahrelangen Kampfhandlungen und die damit verbundenen Bewegungseinschränkungen kompliziert, langwierig und teuer ist. Im letzten Jahr starben mehrere Kinder aufgrund kontaminierter Schwarzmarkt-Medikamente (BAMF 23.1.2023). Jemen ist nach wie vor anfällig für den Ausbruch von Krankheiten, einschließlich durch das Fehlen von Impfungen gegen vermeidbare Krankheiten. Bei fast einem Drittel der Bevölkerung unter einem Jahr fehlen Routineimpfungen (OCHA 18.1.2023). Die niedrige Durchimpfungsrate und schlechte Ernährungsgewohnheiten bei Kindern führen zu einer hohen Prävalenz von Krankheiten wie Durchfall, Masern und akuten Atemwegsinfektionen (IPC 7.6.2023; vgl. BAMF 20.3.2023).Jemen ist nach wie vor anfällig für den Ausbruch von Krankheiten, einschließlich durch das Fehlen von Impfungen gegen vermeidbare Krankheiten. Bei fast einem Drittel der Bevölkerung unter einem Jahr fehlen Routineimpfungen (OCHA 18.1.2023). Die niedrige Durchimpfungsrate und schlechte Ernährungsgewohnheiten bei Kindern führen zu einer hohen Prävalenz von Krankheiten wie Durchfall, Masern und akuten Atemwegsinfektionen (IPC 7.6.2023; vergleiche BAMF 20.3.2023). Die psychische Gesundheitsversorgung ist nach wie vor knapp, und psychische Erkrankungen sind stark stigmatisiert. Schätzungsweise sieben Millionen Menschen benötigen psychosoziale Behandlung und Unterstützung, aber nur 120.000 haben ununterbrochenen Zugang zu diesen Diensten (OCHA 12.2022). Die Kosten für die Gesundheitsversorgung sind ein weiterer wichtiger Faktor, der die Menschen davon abhält, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch die Kosten für Medikamente zur Behandlung chronischer Krankheiten wie Asthma, Diabetes, Anämie und Bluthochdruck sind für viele unerschwinglich. Auch die hohen Transportkosten, die die Mobilität im Allgemeinen einschränken, schaffen ein weiteres Hindernis für den Zugang zur Gesundheitsversorgung (ACAPS 5.5.2023). Rückkehr Informationen über die Situation jemenitischer Rückkehrer beschränken sich hauptsächlich auf die Rückkehr aus Saudi-Arabien (MBZ 8.2022), wo sich schätzungsweise eine Million Jemeniten zur Arbeitszwecken aufhalten (ACAPS 3.3.2023). So gab es 2022 einen deutlichen Anstieg an jemenitischen Arbeitsmigranten, die aus Saudi-Arabien in den Jemen zurückkehrten (ACAPS 5.5.2023). Laut Angaben der International Organization for Migration (IOM) sind im Jahr 2022 65.737 (IOM 9.1.2023) und in der ersten Jahreshälfte 2023 27.078 jemenitische Rückkehrer verzeichnet worden (IOM 9.7.2023) – zwischen erzwungener und freiwilliger Rückkehr wird nicht unterschieden. UNHCR unterstützte 2022 die Rückkehrer mit individuellem Rechtsbeistand und wichtigsten Hilfsgütern (UNHCR o.D.). Von den schätzungsweise 1,3 Millionen Rückkehrern seit 2015 leben mindestens 55 Prozent in minderwertigen, beschädigten und/oder unzureichenden Unterkünften oder sind nicht in der Lage, ihre Häuser wieder aufzubauen. Sie sind oft mit unmittelbaren Problemen in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum konfrontiert, wie z. B. mit bereits von anderen besetztem Eigentum oder fehlenden Eigentumsdokumenten, wodurch der Bedarf an rechtlicher Unterstützung für den Zugang zum Eigentum hoch ist (OCHA 12.2022). Es gibt keine dauerhaften Lösungen für die Wiederherstellung von Wohn- und Grundeigentum (ACAPS 14.4.2023). Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). In ihrer letzten Stellungnahme vom Oktober 2021 zu Rückführungen in den Jemen fordert UNHCR die Staaten auf, Rückführungen jemenitischer Staatsangehöriger und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen hatten, nicht zu forcieren (UNHCR 10.2021).
  9. Beweiswürdigung: Zur Person des BF Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des BF zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner familiären Situation im Jemen und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren, insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.09.
  10. Zudem wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung am 21.11.2024 durchgeführt, zu der der BF unentschuldigt nicht erschien und in weiterer Folge auch von seiner Stellungnahmemöglichkeit nicht Gebrauch machte. Die Identität des BF ergibt sich aus einer Kopie einer im Original vorgelegten ID-Karte, Nummer 11010248677 (AS 75), hervor. Zum Fluchtvorbringen des BF Dem BFA ist insgesamt zuzustimmen, wenn dieses sämtliche Ausführungen des BF würdigend insgesamt zum Schluss gelangt, dass der BF durch sämtliche Ausführungen es insgesamt nicht glaubhaft hat machen können, dass dieser seinen Herkunftsstaat aufgrund einer glaubhaften, diesen unmittelbar persönlich und konkret betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat, bzw. insbesondere, dass den Ausführungen des BF im Hinblick auf seinen angegebenen Fluchtgrund, einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi Milizen ausgesetzt gewesen zu sein, auch aufgrund der durch diesen erstatteten Ausführungen keine Glaubhaftigkeit zukommt. So ist den Ausführungen des BF konkret zu entnehmen, dass dieser keine wie immer gearteten konkreten Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise vorbrachte. Konkret hierzu vor dem BFA befragt verneinte der BF die hierauf gerichtete explizite Frage, ob er im Jemen persönlich bedroht worden sei, ausdrücklich (AS 119). Konkret ist zudem auch festzuhalten, dass es tatsächlich insgesamt auch aus den Angaben des BF insgesamt ausreichend nicht ausreichend nachvollziehbar darlegen konnte, warum der BF zwar auf die Frage, ob seine Brüder im Jemen bedroht werden würden, zuerst anführte, dass diese bedroht werden würden, während er konkret nur wenig später, dies im erkennbaren Widerspruch zu seinen vorigen Angaben erklärte, dass seine Brüder aufgrund ihres Status als verheiratete Männer keiner Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Huthi Milizen ausgesetzt seien. In weiterer Folge legte der BF zwei weitere, als Einberufungsbefehl bezeichnete, Schriftstücke vor. Auf Vorhalt des BFA, ob die Datierung hierauf korrekt sei, gab der BF hierzu nur an, dass diese konkret jedoch nicht stimme und die Huthis diesen Fehler gemacht hätten. Eine schlüssige Erklärung, wie es zu diesem nicht stimmigen Datum gekommen sei, vermochte der BF jedoch nicht zu erstatten. Eine valide Überprüfung solcherart Schriftstücke betreffend einer konkreten Ausstellungsperson oder Behörde, als auch insbesondere hinsichtlich des Inhaltes dieser Schriftstücke, ist aufgrund des Fehlens einheitlicher formeller als auch allgemeiner Voraussetzungen gänzlich nicht möglich. In einer Gesamtschau der hierauf durch den BF bezogenen Angaben, dies insbesondere auch der insgesamt unglaubwürdigen Fluchtgeschichte, ist somit vefahrensgegenständlich nicht von der faktischen Echtheit dieses Schriftstückes, bzw. nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Haftbefehle bzw. Vorladungen auszugehen. Es ist vielmehr normativ bekannt, dass Antragsteller mitunter in Verfahren auf internationalen Schutz Schriftstücke mit beliebigen Inhalt bzw. aus nicht verifizierbarer Herkunft sich besorgen und diese vorlegen, um ein bestimmtes Vorbringen damit verfahrenszweckbezogen hiermit zu belegen. Sämtlichen hierauf bezogenen Ausführungen des BF ist somit insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ebenso ist dem BFA auch diesbezüglich zuzustimmen, wenn es zum Ergebnis gelangt, dass der BF konkrete, bzw. genaue Gründe, weshalb er tatsächlich selbst einer persönlichen bzw. besonderen asylrelevanten Gefährdung unterliegen sollte, nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret nennen konnte. So kann tatsächlich ein konkretes unmittelbar konkret auf den BF persönlich bezogenes Bedrohungsszenario aus all den Ausführungen jedenfalls nicht abgeleitet werden. Der BF erklärte vielmehr vor Allem, dass er den Jemen aufgrund familiärer Probleme verlassen habe und führte zusätzlich nur eine ganz allgemeine mögliche Rekrutierungsmöglichkeit seitens der Huthi Milizen an. Mit diesen Ausführungen räumte der BF jedoch konkludent ein, nicht vorrangig aufgrund politischer Motive, sondern lediglich aufgrund privater Gründe, die keinen Bezug zu asylrelevanten, in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Tatbeständen hätten, das Land verlassen zu haben. Im gesamten Verfahren wurde darüber hinaus ein bereits erfolgter Zwangsrekrutierungsversuch des BF durch die Huthis oder andere am Konflikt beteiligte Gruppierungen nicht vorgebracht. Der BF führte lediglich vage aus, er habe von Rekrutierungen der Huthis erfahren. Substantiierte Verfolgungsbefürchtungen oder eine bereits erfolgte Bedrohung wurden nicht vorgebracht. Ebenso wurde eine Verfolgung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenangehörigkeit vom BF explizit verneint (AS 117). Auch führte der BF aus, im Jemen nicht politisch tätig gewesen zu sein, kein Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein und keine Probleme mit den jemenitischen Behörden gehabt zu haben (AS 117). Die Verfolgungsbefürchtungen des BF beruhen auf rein spekulativen Annahmen, die jedoch auf keinen fundierten Argumenten basieren. Was nunmehr eine generelle Gefährdung des BF betrifft, gegen seinen Willen im Jemen zu Militärdiensten verpflichtet zu werden, wird auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen. In einer Zusammenschau der unterschiedlichen Quellen ist dahingehend eine Übereinstimmig zu finden, dass sich aus dem Berichtsmaterial keine generelle Vorgehensweise der Huthi ableiten lässt, sondern diese lokal und nach Zielgruppen unterschiedlich agieren. Eine allgemeine Wehrpflicht existiert nicht. Im Gouvernement Ibb sollen laut Bericht von Middle East Monitor (vgl. auch ACCORD 04.10.2021 mit Verweis auf MEMO - Middle East Monitor: Houthis impose financial penalties for refusing conscription, 20.03.2020, https://www.middleeastmonitor.com/20200320-houthis-impose-financial-penalties-for refusing-conscription/) unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle die Huthi-Milizen zwar eine Art Wehrpflicht eingeführt haben, bei der Stammesführer verpflichtet worden seien, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren, wobei gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, finanzielle Strafen verhängt worden seien. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass auch Berichte über Rekrutierungen unter Gewaltanwendung und -drohung existieren, daraus lässt sich aber keine Systematik ableiten. Was nunmehr eine generelle Gefährdung des BF betrifft, gegen seinen Willen im Jemen zu Militärdiensten verpflichtet zu werden, wird auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen. In einer Zusammenschau der unterschiedlichen Quellen ist dahingehend eine Übereinstimmig zu finden, dass sich aus dem Berichtsmaterial keine generelle Vorgehensweise der Huthi ableiten lässt, sondern diese lokal und nach Zielgruppen unterschiedlich agieren. Eine allgemeine Wehrpflicht existiert nicht. Im Gouvernement Ibb sollen laut Bericht von Middle East Monitor vergleiche auch ACCORD 04.10.2021 mit Verweis auf MEMO - Middle East Monitor: Houthis impose financial penalties for refusing conscription, 20.03.2020, https://www.middleeastmonitor.com/20200320-houthis-impose-financial-penalties-for refusing-conscription/) unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle die Huthi-Milizen zwar eine Art Wehrpflicht eingeführt haben, bei der Stammesführer verpflichtet worden seien, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren, wobei gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, finanzielle Strafen verhängt worden seien. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass auch Berichte über Rekrutierungen unter Gewaltanwendung und -drohung existieren, daraus lässt sich aber keine Systematik ableiten. Festzuhalten ist zudem, dass nach durchgehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung allgemeine Bedrohungen in Zusammenhang mit der Ableistung eines Wehrdienstes oder auch Militärdienstes, ohne Hinzutreten weiterer individuell konkreter asylrelevanter Bedrohungselemente, bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes abgedeckt sind. Dem BF wurde bereits durch das BFA ein subsidiärer Schutz gem., §8 AsylG zuerkannt. Dass der BF hinsichtlich der Rekrutierung zu einem Militärdienst, bzw. bei der Ableistung eines solchen unmittelbar konkret besonders persönlich asylrelevant bedroht werden würde, kann sämtlichen nur erkennbar allgemeinen Ausführungen des BF hierzu nicht erkannt werden. Unter Berücksichtigung aller angeführten Aspekte war sich im Ergebnis dem BFA durch das BVwG dahingehend anzuschließen, dass davon auszugehen ist, dass die vom BF behaupteten Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, in der von ihm geschilderten Weise nicht den Tatsachen entsprechen und diesen insgesamt die Glaubwürdigkeit anzusprechen ist. Es konnte unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der BF, bei einer Rückkehr allein aufgrund seines Alters eine Zwangsrekrutierung durch Huthi-Milizen erdulden müsste. Aus den dargelegten Erwägungen konnte ferner somit nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass aus Länderberichten ableitbar ist, dass die Menschenrechtsorganisat

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.