RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW170 2288901-1 Spruch, W170 2288901-1/19Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thoma
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
„Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenem Amtswissen sowie aus dem LIB; eine legale Einreise kommt aus syrischer Sicht nur über einen Grenzübergang in Frage, der in der Hand des syrischen Regimes ist, insbesondere aus dem in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Flash Updates, aus dem sich eindeutig die sichere Möglichkeit der Rückkehr ergibt.“ richtig „Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenem Amtswissen, insbesondere aus dem in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Flash Updates, aus dem sich eindeutig die sichere Möglichkeit der Rückkehr ergibt.“ TextBegründung: Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 AVG sowie des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG und § 17 VwGVG kann daher das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG und Paragraph 17, VwGVG kann daher das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im vorliegenden Fall ist in der Protokollierung der Begründung der mündlichen Verkündung ein Schreibfehler unterlaufen, da ein alter Textblock kopiert und nur unzureichend ausgebessert wurde. Der Fehler ist als Versehen offensichtlich erkennbar, weil im gesamten Erkenntnis davon ausgegangen wird, dass das Regime des Assad in Syrien nicht mehr existent ist, während der fehlerhafte Absatz dieses noch als relevant erwähnt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2288901.1.00