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{'item': 'W176 2301698-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 23§ 4§ 5§ 68§ 28§ 31§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW176 2301698-1 Spruch, W176 2301698-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Schreiben an das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.11.2023 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) folgende Anträge betreffend das – mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.1995, Zl. XXXX , unter Denkmalschutz gestellte – Objekt Gasthof und Hotel ,, XXXX , Tirol, Gst. .23, EZ 567, KG XXXX (im Folgenden: gegenständliches Objekt):
  2. Mit Schreiben an das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.11.2023 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) folgende Anträge betreffend das – mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.1995, Zl. römisch 40 , unter Denkmalschutz gestellte – Objekt Gasthof und Hotel ,, römisch 40 , Tirol, Gst. .23, EZ 567, KG römisch 40 (im Folgenden: gegenständliches Objekt): „1) Das Bundesdenkmalamt möge die im Unterschutzstellungsbescheid beschriebene und 1927 durch XXXX gestaltete Stube im EG der Liegenschaft wegen Gefahr in Verzug ausbauen und in Sicherheit bringen und die Kosten dafür übernehmen. Darüber hinaus möge es das Denkmal einer geeigneten lnstitution ( XXXX ) anbieten und aushändigen,„1) Das Bundesdenkmalamt möge die im Unterschutzstellungsbescheid beschriebene und 1927 durch römisch 40 gestaltete Stube im EG der Liegenschaft wegen Gefahr in Verzug ausbauen und in Sicherheit bringen und die Kosten dafür übernehmen. Darüber hinaus möge es das Denkmal einer geeigneten lnstitution ( römisch 40 ) anbieten und aushändigen, in eventu 2) Das Bundesdenkmalamt möge die im Unterschutzstellungsbescheid beschriebene und 1927 durch XXXX gestaltete Stube im EG der Liegenschaft wegen der vorhandenen Beschädigung und Gefahr in Verzug aufgeben [sic!],2) Das Bundesdenkmalamt möge die im Unterschutzstellungsbescheid beschriebene und 1927 durch römisch 40 gestaltete Stube im EG der Liegenschaft wegen der vorhandenen Beschädigung und Gefahr in Verzug aufgeben [sic!], 3) Das Bundesdenkmalamt möge in beiden Fällen, nämlich Pkt. 1 und 2 den Unterschutzstellungsbescheid aus 1995 ersatzlos aufheben und bescheidmäßig feststellen, dass kein öffentliches lnteresse mehr besteht, weil die Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maßen zugesprochen werden könnte.“
  3. Mit Schreiben vom 18.03.2024 und vom 20.03.2024 teilte der BF der belangten Behörde u.a. Folgendes mit: Die XXXX stube sei auf seinen Auftrag hin von einem Tischlermeister ausgebaut worden und er stelle (unter Vorlage der Originalrechnung) einen Antrag auf Förderung

§ 23DMSG.2.

Mit Schreiben vom 18.03.2024 und vom 20.03.2024 teilte der BF der belangten Behörde u.a. Folgendes mit: Die römisch 40 stube sei auf seinen Auftrag hin von einem Tischlermeister ausgebaut worden und er stelle (unter Vorlage der Originalrechnung) einen Antrag auf Förderung

Paragraph 23, DMSG. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2024 wurde der Antrag auf Ausbau der XXXX stube aus dem gegenständlichen Objekt

§ 4Abs. 1 i

Vm § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 41/2024 (DMSG) abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der Eventualantrag auf (Teil)Aufhebung des Denkmalschutzes betreffend die XXXX stube abgewiesen und die Bewilligung

§ 5Abs.

7 DMSG nicht erteilt (Spruchpunkt 2.), der Antrag auf Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheides betreffend das gegenständliche Objekt

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.) sowie der Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes betreffend das gegenständliche Objekt

§ 5Abs.

7 DMSG abgewiesen (Spruchpunkt 4.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2024 wurde der Antrag auf Ausbau der römisch 40 stube aus dem gegenständlichen Objekt

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, (DMSG) abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der Eventualantrag auf (Teil)Aufhebung des Denkmalschutzes betreffend die römisch 40 stube abgewiesen und die Bewilligung

Paragraph 5, Absatz 7, DMSG nicht erteilt (Spruchpunkt 2.), der Antrag auf Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheides betreffend das gegenständliche Objekt

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.) sowie der Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes betreffend das gegenständliche Objekt

Paragraph 5, Absatz 7, DMSG abgewiesen (Spruchpunkt 4.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dabei stellte er die Anträge „1) de[n] angefochtene[n] Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 09.09.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines lnhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften […] seinem gesamten Umfang nach aufzuheben in eventu 2) in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Aufhebung der Unterschutzstellung des gegenständlichen Denkmales stattzugeben […]. 3) Es wird zudem beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt und ausführt, dass die Kosten für den Ausbau der Stube notwendige Maßnahmen darstellten und diese Kosten vom Bundesdenkmalamt zu refundieren sind. 4) [E]s wird elne mündliche Verhandlung zur Erörterung inkl. einem Lokalaugenschein beantragt.“
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Schreiben jeweils vom 07.03.2025 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 10.04.2025 einen Augenschein beim gegenständlichen Objekt sowie für den gleichen Tag eine Beschwerdeverhandlung an.
  4. Mit Schriftsatz vom 12.03.2025 teilte der BF u.a. mit, dass er die in der Beschwerde unter den Punkten 1.,
  5. und
  6. gestellten Anträge zurückziehe. Zudem stelle er folgende neue bzw. wiederholende Anträge: „1) Es wird beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt und ausführt, dass die Kosten für den Ausbau der Stube notwendige Maßnahmen nach dem BDSG [gemeint: DMSG] darstellten und diese Kosten vom Bundesdenkmalamt in Höhe von € 30.000,-- brutto zu refundieren sind. 2) Es wird beantragt, den mit Schreiben vom 07.03.2025, zugestellt am 11.03.2025, angekündigten Lokalaugenschein wegen Abbruch des Gebäudes abzuberaumen und die Parteien hiervon zu verständigen. 3) Zudem wird beantragt, dem Beschwerdeführer die bisherigen Kosten zur Gänze, bei sonstiger Exekution, zugesprochen werden.“
  7. Mit Schreiben vom 13.03.2025 beraumte das Bundesverwaltungsgericht den Augenschein sowie die Beschwerdeverhandlung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der unter römisch eins. dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.

  1. Zu A.I.) 2.1.
  2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.2.1.
  3. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 2.1.
  4. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff.).2.1.
  5. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 7, VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 2.1.
  6. Eine solche Erklärung liegt bezüglich der genannten Beschwerdeanträge im vorliegenden Fall vor, weil der BF die Beschwerde diesbezüglich ausdrücklich zurückgezogen hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit in dieser Hinsicht die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher im genannten Umfang mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).2.1.
  7. Eine solche Erklärung liegt bezüglich der genannten Beschwerdeanträge im vorliegenden Fall vor, weil der BF die Beschwerde diesbezüglich ausdrücklich zurückgezogen hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit in dieser Hinsicht die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher im genannten Umfang mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). 2.
  8. Zu A.II.) 2.2.
  9. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, uHa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwH).2.2.
  10. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (ungeachtet des von Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, uHa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwH). 2.2.
  11. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeantrag auf Feststellung einer Verpflichtung der belangten Behörde zur Refundierung der dem BF entstandenen Kosten für den Ausbau der XXXX stube kommt schon deshalb nicht in Betracht, da der Spruch des angefochtenen Bescheides keinen Ausspruch betreffend die Frage einer solchen Refundierungsverpflichtung enthält und dies somit nicht „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist. Im Übrigen hat der BF im Verfahren vor der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zwar einen Antrag auf Förderung, nicht aber auf Feststellung der Verpflichtung der Behörde zur Refundierung der entstandenen Kosten gestellt. 2.2.
  12. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeantrag auf Feststellung einer Verpflichtung der belangten Behörde zur Refundierung der dem BF entstandenen Kosten für den Ausbau der römisch 40 stube kommt schon deshalb nicht in Betracht, da der Spruch des angefochtenen Bescheides keinen Ausspruch betreffend die Frage einer solchen Refundierungsverpflichtung enthält und dies somit nicht „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist. Im Übrigen hat der BF im Verfahren vor der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zwar einen Antrag auf Förderung, nicht aber auf Feststellung der Verpflichtung der Behörde zur Refundierung der entstandenen Kosten gestellt. Der betreffende Beschwerdeantrag war somit als unzulässig zurückzuweisen. 2.
  13. Zu A.III.) 2.3.1.

§ 74Abs.

1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 74Abs.

2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. 2.3.1.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. § 39 DSMG lautet wie folgt:Paragraph 39, DSMG lautet wie folgt: „Abgabenbefreiung, Kostentragung § 39.

(1)Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff AVG [Kosten der Behörden] sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.Paragraph 39,
(1)Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der Paragraphen 75, ff AVG [Kosten der Behörden] sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.
(2)Soweit einer Partei zB durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen, selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.“ 2.3.2. Dem Antrag des BF auf Ersatz seiner Verfahrenskosten durch die belangte Behörde war schon deshalb nicht Folge zu geben, da nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ein derartiger Anspruch der beschwerdeführenden Partei vorgesehen ist. Der BF hat vielmehr die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2301698.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.