GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (infolge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 15.04.2024 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars bei der Österreichischen Botschaft Teheran (infolge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums „C“ mit einer Gültigkeit von 30 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die BF sei aktuell beruflich als Angestellte bzw. Verkäuferin („employee“, „seller-marketer“) bei zwei näher bezeichneten Firmen tätig. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 01.05.2024, als geplantes Abreisedatum der 31.05.2024 angegeben. Als einladende Personen wurden XXXX und XXXX Wien, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen werden. Die BF verfüge außerdem über Bargeld.Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die BF sei aktuell beruflich als Angestellte bzw. Verkäuferin („employee“, „seller-marketer“) bei zwei näher bezeichneten Firmen tätig. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 01.05.2024, als geplantes Abreisedatum der 31.05.2024 angegeben. Als einladende Personen wurden römisch 40 und römisch 40 Wien, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen werden. Die BF verfüge außerdem über Bargeld. Mit dem Antrag legte die BF folgende Dokumente vor: Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) für die BF von: XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Österreich, Beziehung zur Eingeladenen: Tochter von der Freundin; Retail Assistant bei XXXX KG; monatliches Nettoeinkommen: EUR 2.513,00; Kreditverbindlichkeiten: EUR 1.264,00; die Felder „sonst. bezugsa. St.“, „sonst. Verm.“ sowie „weitere Haush. Eink.“ blieben frei; Sorgepflichten keine; aktueller Kontostand vom 29.01.2024: EUR - 515,00; Einladungszeitraum: 01.05.2024 bis 31.05.2024; Anzahl der Tage: 30; Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Österreich, Beziehung zur Eingeladenen: Tochter von der Freundin; Retail Assistant bei römisch 40 KG; monatliches Nettoeinkommen: EUR 2.513,00; Kreditverbindlichkeiten: EUR 1.264,00; die Felder „sonst. bezugsa. St.“, „sonst. Verm.“ sowie „weitere Haush. Eink.“ blieben frei; Sorgepflichten keine; aktueller Kontostand vom 29.01.2024: EUR - 515,00; Einladungszeitraum: 01.05.2024 bis 31.05.2024; Anzahl der Tage: 30; Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden sowie XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Österreich, Beziehung zur Eingeladenen: Tochter von der Freundin; Retail Assitant bei XXXX ; monatliches Nettoeinkommen: EUR 3.739,00 bzw. 2.039,00; Kreditverbindlichkeiten: EUR 433,00; die Felder „sonst. bezugsa. St.“, „sonst. Verm.“ sowie „weitere Haush. Eink.“ blieben frei; Sorgepflichten keine; aktueller Kontostand vom 29.01.2024: EUR 803,00; Bausparguthaben / Sparbuch: EUR 1.700,00; Einladungszeitraum: 01.05.2024 bis 31.05.2024; Anzahl der Tage: 30; Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden; Unterkunft Miete: EUR 130,00 römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Österreich, Beziehung zur Eingeladenen: Tochter von der Freundin; Retail Assitant bei römisch 40 ; monatliches Nettoeinkommen: EUR 3.739,00 bzw. 2.039,00; Kreditverbindlichkeiten: EUR 433,00; die Felder „sonst. bezugsa. St.“, „sonst. Verm.“ sowie „weitere Haush. Eink.“ blieben frei; Sorgepflichten keine; aktueller Kontostand vom 29.01.2024: EUR 803,00; Bausparguthaben / Sparbuch: EUR 1.700,00; Einladungszeitraum: 01.05.2024 bis 31.05.2024; Anzahl der Tage: 30; Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden; Unterkunft Miete: EUR 130,00 Reisepasskopien der Antragstellerin sowie der Einlader ZMR-Auszüge der Einlader Flugreservierungen (Abflug aus Teheran: am 01.05.2024; Abflug aus Wien: am 31.05.2024) vom 11.04.2024 die Bestätigung eines Versicherungsabschlusses für den Aufenthalt im Schengenraum ein mit „Kaufvertrag“ betiteltes, einseitiges Dokument, in dem die Einlader als Käufer aufscheinen. Im Akt finden sich weitere Unterlagen in englischer Sprache: ● „Account Balance Statement“ betreffend ein näher bezeichnetes Konto bei der Bank XXXX vom 14.04.2024, eröffnet am 08.04.2024, Stand mit 13.04.2024: EUR 900,00 „Account Balance Statement“ betreffend ein näher bezeichnetes Konto bei der Bank römisch 40 vom 14.04.2024, eröffnet am 08.04.2024, Stand mit 13.04.2024: EUR 900,00 ● „Account Balance Statement“ betreffend ein näher bezeichnetes Konto bei der Bank XXXX vom 14.04.2024, eröffnet am 09.04.2024, Stand mit 13.04.2024: USD 281,00 „Account Balance Statement“ betreffend ein näher bezeichnetes Konto bei der Bank römisch 40 vom 14.04.2024, eröffnet am 09.04.2024, Stand mit 13.04.2024: USD 281,00 ● „Account Balance Statement“ betreffend eine näher bezeichnetes Konto bei der Bank XXXX vom 14.04.2024, eröffnet am 03.12.2018, Stand mit 13.04.2024: EUR 5.082,00; betreffend dieses Konto zudem einen Kontoauszug für die Zeit vom 15.01.2024 bis zum 13.04.2024; Stand mit 14.01.2024: 1,714,633,126 IRR; Stand mit 13.04.2024: 2,357,810,094 IRR „Account Balance Statement“ betreffend eine näher bezeichnetes Konto bei der Bank römisch 40 vom 14.04.2024, eröffnet am 03.12.2018, Stand mit 13.04.2024: EUR 5.082,00; betreffend dieses Konto zudem einen Kontoauszug für die Zeit vom 15.01.2024 bis zum 13.04.2024; Stand mit 14.01.2024: 1,714,633,126 IRR; Stand mit 13.04.2024: 2,357,810,094 IRR ● Schreiben der Firma XXXX , datiert mit 13.04.2024, wonach die BF dort seit 01.04.2018 tätig sei; ihr Fixeinkommen betrage 85.400.400 RIAL; Provisionen in Höhe von 150.000.000 bis 180.000.000 RIAL. Die BF dürfe nach Österreich reisen, um ihre Freude zu besuchen und werde nach der Reise in die Arbeit zurückkehren Schreiben der Firma römisch 40 , datiert mit 13.04.2024, wonach die BF dort seit 01.04.2018 tätig sei; ihr Fixeinkommen betrage 85.400.400 RIAL; Provisionen in Höhe von 150.000.000 bis 180.000.000 RIAL. Die BF dürfe nach Österreich reisen, um ihre Freude zu besuchen und werde nach der Reise in die Arbeit zurückkehren ● Schreiben der Firma XXXX , datiert mit 08.04.2024, wonach die BF dort seit 22.11.2023 beschäftigt sei; sie verdiene 82.699.796 RIAL pro Monat. Die BF könne zwischen 01.
1 lit. b des Visakodex abzuweisen ist, da:Eine neuerliche Prüfung Ihrer Angaben unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen ist, da: Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft waren; Art. 32. Abs. 1 lit. b Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft waren; Artikel 32, Absatz eins, Litera b Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Art. 32 Abs. 1 lit. b.“ Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Artikel 32, Absatz eins, lit. b.“ Bei der Prüfung des Antrags der BF sei hervorgekommen, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Die Botschaft habe eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei Erstellung der Prognose würden z.B. berücksichtigt, die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit, zudem die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, Kinder, Vormundschaften etc.). Es sei kein Vorvisum verzeichnet. Es handle sich um den ersten Schengen-Visaantrag der BF. Die BF sei ledig. Nach sorgfältiger Abwägung des der österreichischen Botschaft Teheran eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse zum Besuch der Freunde/Bekannten der BF nach Österreich reisen zu wollen auf der anderen Seite, könne dem Antrag der BF auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden. Die „Vorstellung“ der BF vom 29.04.2024 sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.
1 lit. b Visakodex sei der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen.Bei der Prüfung des Antrags der BF sei hervorgekommen, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Die Botschaft habe eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei Erstellung der Prognose würden z.B. berücksichtigt, die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit, zudem die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, Kinder, Vormundschaften etc.). Es sei kein Vorvisum verzeichnet. Es handle sich um den ersten Schengen-Visaantrag der BF. Die BF sei ledig. Nach sorgfältiger Abwägung des der österreichischen Botschaft Teheran eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse zum Besuch der Freunde/Bekannten der BF nach Österreich reisen zu wollen auf der anderen Seite, könne dem Antrag der BF auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden. Die „Vorstellung“ der BF vom 29.04.2024 sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.
, Absatz eins, Litera b, Visakodex sei der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.06.2024 (in deutscher Sprache) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF die notwendigen Unterlagen für den Visumsantrag am 15.04.2024 mit einer offiziellen Übersetzung in Englisch eingereicht habe. Im Iran dauere es zwei bis drei Monate, die Dokumente ins Deutsche zu übersetzen und zu übermitteln. Die BF wohne bei ihren kranken Eltern (Nachweis im Mietvertrag). Die BF kümmere sich um ihre Eltern. Ihre sieben Schwestern seien alle verheiratet und könnten daher kaum mit den Eltern „zusammensein“. Die BF habe nicht geheiratet, weil sie ihren Eltern „sehr verbunden“ sei. Die BF arbeite in zwei Unternehmen (Firma XXXX und XXXX ) „als Angestellte, Vermarkterin und Verkäuferin“ und beziehe ein hohes Gehalt. Sie besitze zudem eine Wohneinheit im Wert von ca. 85.000 Euro und erziele mit dieser Immobilie Mieteinnahmen von circa 250 Euro pro Monat. Bisher sei die BF nicht nach Europa gereist, weil sie bis 2016 studiert habe (Abschlusszeugnis liegt bei) und weil alle ihre Schwestern verheiratet wären. Die Bindungen zu ihren Angehörigen im Iran sowie ihre berufliche und finanzielle Situation seien Garanten für ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat. Die Einlader seien Freunde der Familie; alte Familienfotos würden dies belegen (beiliegend). Die BF sei mit deren Tochter befreundet, sie seien gemeinsam in der Grundschule gewesen. Im Sommer 2023 seien die BF und deren Eltern zur Hochzeit des (namentlich genannten) Sohnes der Einlader eingeladen worden. Da ihr Vater der BF krank gewesen sei, hätten sie nicht teilnehmen können. Diese Familie sei bei ihnen zu Gast, wann immer sie in den Iran komme. Die BF habe den Kurztrip so geplant, dass ihre Schwestern auf die Eltern aufpassen könnten. Im Anhang befänden sich folgende Dokumente: Übersetzung der Geburtsurkunde der Eltern der BF; Kopie des Reisepasses der Antragsteller; Kopie des Mietvertrages; alte Familienfotos; Kopie des akademischen Abschlusses (Anm: nicht auffindbar).Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.06.2024 (in deutscher Sprache) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF die notwendigen Unterlagen für den Visumsantrag am 15.04.2024 mit einer offiziellen Übersetzung in Englisch eingereicht habe. Im Iran dauere es zwei bis drei Monate, die Dokumente ins Deutsche zu übersetzen und zu übermitteln. Die BF wohne bei ihren kranken Eltern (Nachweis im Mietvertrag). Die BF kümmere sich um ihre Eltern. Ihre sieben Schwestern seien alle verheiratet und könnten daher kaum mit den Eltern „zusammensein“. Die BF habe nicht geheiratet, weil sie ihren Eltern „sehr verbunden“ sei. Die BF arbeite in zwei Unternehmen (Firma römisch 40 und römisch 40 ) „als Angestellte, Vermarkterin und Verkäuferin“ und beziehe ein hohes Gehalt. Sie besitze zudem eine Wohneinheit im Wert von ca. 85.000 Euro und erziele mit dieser Immobilie Mieteinnahmen von circa 250 Euro pro Monat. Bisher sei die BF nicht nach Europa gereist, weil sie bis 2016 studiert habe (Abschlusszeugnis liegt bei) und weil alle ihre Schwestern verheiratet wären. Die Bindungen zu ihren Angehörigen im Iran sowie ihre berufliche und finanzielle Situation seien Garanten für ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat. Die Einlader seien Freunde der Familie; alte Familienfotos würden dies belegen (beiliegend). Die BF sei mit deren Tochter befreundet, sie seien gemeinsam in der Grundschule gewesen. Im Sommer 2023 seien die BF und deren Eltern zur Hochzeit des (namentlich genannten) Sohnes der Einlader eingeladen worden. Da ihr Vater der BF krank gewesen sei, hätten sie nicht teilnehmen können. Diese Familie sei bei ihnen zu Gast, wann immer sie in den Iran komme. Die BF habe den Kurztrip so geplant, dass ihre Schwestern auf die Eltern aufpassen könnten. Im Anhang befänden sich folgende Dokumente: Übersetzung der Geburtsurkunde der Eltern der BF; Kopie des Reisepasses der Antragsteller; Kopie des Mietvertrages; alte Familienfotos; Kopie des akademischen Abschlusses Anmerkung, nicht auffindbar). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.10.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Erkenntnisse § 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
der VIS-Verordnung oder die
den Artikeln 9e und 9g der VIS-Verordnung bereitgestellte mit Gründen versehene Stellungnahme der benannten VIS-Behörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 3b der VIS-Verordnung oder der nationalen ETIAS-Stelle
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 sind die zentralen Behörden im Falle von Anträgen, bei denen die benannte VIS-Behörde oder die nationale ETIAS-Stelle eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hat, entweder ermächtigt, selbst über den Antrag zu entscheiden, oder setzen sie nach Prüfung der mit Gründen versehenen Stellungnahme das Konsulat, das den Antrag bearbeitet, davon in Kenntnis, dass sie Einwände geben die Erteilung des Visums erheben.
Absatz 13 der genannten Verordnung werden bei der Prüfung eines Antrags berücksichtigt. Das Konsulat und die zentralen Behörden entscheiden in keinem Fall automatisch auf der Grundlage eines auf spezifischen Risikoindikatoren basierenden Treffers. Das Konsulat oder die zentralen Behörden nehmen in allen Fällen eine individuelle Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos vor.
der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, ob der Antragsteller — ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels — mit dem beabsichtigten Aufenthalt nicht die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschreiten wird.
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
1 lit. b des Visakodex abzuweisen ist, da:Eine neuerliche Prüfung Ihrer Angaben unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen ist, da: Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft waren; Art. 32. Abs. 1 lit. b Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft waren; Artikel 32, Absatz eins, Litera b Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Art. 32 Abs. 1 lit. b.“ Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Artikel 32, Absatz eins, lit. b.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die Vorstellung der BF vom 29.04.2024 sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.
1 lit. b Visakodex sei der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die Vorstellung der BF vom 29.04.2024 sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.
, Absatz eins, Litera b, Visakodex sei der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen. Mit der Auslegung dieses Verweigerungsgrundes hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich im Erkenntnis vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, befasst. Unter Bezugnahme auf Vorjudikatur hat er dargelegt, dass schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in der genannten Bestimmung deutlich mache, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Art. 21 Abs. 9 Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen.Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Absatz 3, Litera b, dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Absatz 7, des Artikel 21, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Artikel 21, Absatz 9, Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN).In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Wie die ÖB Teheran zu Recht ausführt, ist bei der Beurteilung von Visa-Anträgen eine Rückkehrprognose zu erstellen, wobei sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Dem Akteninhalt lässt sich gegenständlich jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar entnehmen, weshalb die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Es ist unklar, welche der vorgelegten Dokumente die Behörde inwiefern gewürdigt hat. Im Rahmen des Bescheides wird nicht etwa auf das Vorbringen im Rahmen des Schreibens der BF vom 29.04.2024 („Vorstellung“) eingegangen, sondern lediglich pauschal ausgeführt, es seien mit Blick auf dieses Schreiben keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Behörde die EVE`s der Einlader offenkundig als tragfähig qualifiziert hat. Die Behörde verweigert die Ausstellung des Visums letztlich (nur) mit der mangelnden Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen (mangelnde Wiederausreiseabsicht; Art 32 Abs 1 lit b Visa-Kodex). Sie vermeint Anhaltspunkte hiefür darin zu erblicken, dass die BF ledig sei und bisher noch kein Schengen-Visum beantragt habe. Die Behörde verweigert die Ausstellung des Visums letztlich (nur) mit der mangelnden Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen (mangelnde Wiederausreiseabsicht; Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visa-Kodex). Sie vermeint Anhaltspunkte hiefür darin zu erblicken, dass die BF ledig sei und bisher noch kein Schengen-Visum beantragt habe. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die BF ledig sei, ist auf das VwGH Erkenntnis vom 19.06.2008, 2006/21/0241, zu verweisen, in welchem dieser ausführt: „Dass es sich beim Fremden um einen ‚ledigen Landwirt‘ handelt, stellt kein konkretes Indiz dafür dar, er werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums in Österreich verbleiben.“ Gleiche Erwägungen haben auch haben auch in Bezug auf eine unverheiratete Frau zu gelten. Dass die BF nicht verheiratet ist, stellt somit für sich gesehen kein valides Indiz dafür dar, dass diese beabsichtigen würde, über den Ablauf der Gültigkeit des Visums hinaus in Österreich zu verbleiben. Sofern die Behörde weiters anführt, dass in Bezug auf die BF kein Vorvisum verzeichnet sei, ist festzuhalten, dass aus dem bloßen Umstand, dass ein Antragsteller erstmalig ein Visum begehrt, weder ein fremdenrechtliches Wohlverhalten, noch ein fremdenrechtliches Fehlverhalten abgeleitet werden kann. Ein Generalverdacht zu Lasten der BF kann daraus nicht konstruiert werden. Es wurden seitens der Behörde auch die vorgelegten Flugreservierungen nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen (vgl. zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.9.2011, 2010/21/0344, mwN).Es wurden seitens der Behörde auch die vorgelegten Flugreservierungen nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen vergleiche zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.9.2011, 2010/21/0344, mwN). Demgegenüber hat die BF hat im Verfahren eine wirtschaftliche und soziale Verwurzelung in der Heimat durchaus nachvollziehbar dargelegt. Die soziale Verwurzelung begründe sich in der Betreuung ihrer gesundheitlich beeinträchtigten Eltern, bei welchen die BF auch wohne (siehe hiezu auch den vorgelegten „Lease Contract“). Davon abgesehen, leben auch sieben Schwestern der BF mit ihren Familien im Iran, zu denen wohl auch eine gewisse familiäre Nahebeziehung bestehen dürfte; auch wenn dies von der BF im Verfahren nicht explizit angeführt wurde. Die wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat ergebe sich nach den Angaben der BF aus der Tatsache, dass diese bei zwei Firmen beschäftigt sei (als employee bzw als seller-marketer) und so über ein gutes Einkommen verfüge. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte die BF Schreiben der Firmen XXXX und XXXX (Anm: auf Firmenpapier) vor: Dem einen Schreiben ist zu entnehmen, dass die BF seit 01.04.2018 bei der Firma XXXX beschäftigt ist und ein Fixeinkommen in Höhe von 85.400.400 Rial und Provisionen in Höhe von 150.000.000 bis 180.000.000 Rial bezieht. Bei der Firma XXXX ist die BF seit November 2023 beschäftigt (siehe zweites Schreiben) und verdient dort 82.699.796 Rial pro Monat. Die Echtheit und der Inhalt der beiden Schreiben wurden von der Behörde offenkundig nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es fehlen jedoch entsprechende Feststellungen der Behörde. Die wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat ergebe sich nach den Angaben der BF aus der Tatsache, dass diese bei zwei Firmen beschäftigt sei (als employee bzw als seller-marketer) und so über ein gutes Einkommen verfüge. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte die BF Schreiben der Firmen römisch 40 und römisch 40 Anmerkung, auf Firmenpapier) vor: Dem einen Schreiben ist zu entnehmen, dass die BF seit 01.04.2018 bei der Firma römisch 40 beschäftigt ist und ein Fixeinkommen in Höhe von 85.400.400 Rial und Provisionen in Höhe von 150.000.000 bis 180.000.000 Rial bezieht. Bei der Firma römisch 40 ist die BF seit November 2023 beschäftigt (siehe zweites Schreiben) und verdient dort 82.699.796 Rial pro Monat. Die Echtheit und der Inhalt der beiden Schreiben wurden von der Behörde offenkundig nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es fehlen jedoch entsprechende Feststellungen der Behörde. Unterlagen (Dokument: „Title Deed“), die belegen, dass die BF, wie sie im Rahmen des Verfahrens ausführte, Eigentümerin eines Appartements ist, welches sie vermietet und daraus Mieteinnahmen in Höhe von € 250 pro Monat lukriert, wurden vorgelegt, von der Behörde jedoch nicht erkennbar gewürdigt. Die Beziehung bzw das Verhältnis der BF zu den Einladern hat die BF im Schreiben vom 29.04.2024 näher beschrieben. Die Genannten seien demnach die Eltern einer Mitschülerin der BF, mit welcher diese die Grundschule im Iran besucht habe. Diese Familie sei mit der Familie der BF näher befreundet und würden Besuche der angeführten „Bekannten“ bei der Familie der BF im Iran stattfinden. Wenngleich auf den mit der Beschwerde vorgelegten Fotos mangels Datierung und „Vergleichsmaterial“ die abgebildeten Personen nicht zweifelsfrei „identifizierbar“ sind, ist doch festzuhalten, dass die Behörde die entsprechenden Ausführungen der BF in ihrer „Vorstellung“ unkommentiert gelassen und es letztlich dabei belassen hat, ihren von Anfang an vertretenen „Standpunkt“ („Die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der eingeladenen Person wurde nicht nachgewiesen“) zu wiederholen. Es fehlt an der konkreten Darlegung der Behörde, worin belastbare Indizien erblickt werden, die auf eine mangelnde Wiederausreiseabsicht der BF hindeuten würden. So hat diese weder zur sozialen noch zur wirtschaftlichen Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat konkrete Ermittlungen angestellt noch valide Feststellungen getroffen. Worin die begründeten Zweifel liegen sollten, dass die BF nach Ablauf der Gültigkeit des Visums unrechtmäßig im Schengenraum verbleiben sollte, wurden nicht nachvollziehbar dargelegt. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde der BF vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter Anführung der konkreten Umstände für die Zweifel an der bestehenden Wiederausreiseabsicht der BF. Ohne Abklärung der angesprochenen Umstände und valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2300745.1.00
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