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{'item': 'W185 2300745-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 32Art. 130§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 9cArtikel 9aArtikel 24Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW185 2300745-1 Spruch, W185 2300745-1/2E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (infolge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 15.04.2024 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars bei der Österreichischen Botschaft Teheran (infolge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums „C“ mit einer Gültigkeit von 30 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die BF sei aktuell beruflich als Angestellte bzw. Verkäuferin („employee“, „seller-marketer“) bei zwei näher bezeichneten Firmen tätig. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 01.05.2024, als geplantes Abreisedatum der 31.05.2024 angegeben. Als einladende Personen wurden XXXX und XXXX Wien, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen werden. Die BF verfüge außerdem über Bargeld.Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die BF sei aktuell beruflich als Angestellte bzw. Verkäuferin („employee“, „seller-marketer“) bei zwei näher bezeichneten Firmen tätig. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 01.05.2024, als geplantes Abreisedatum der 31.05.2024 angegeben. Als einladende Personen wurden römisch 40 und römisch 40 Wien, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen werden. Die BF verfüge außerdem über Bargeld. Mit dem Antrag legte die BF folgende Dokumente vor:  Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) für die BF von: XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Österreich, Beziehung zur Eingeladenen: Tochter von der Freundin; Retail Assistant bei XXXX KG; monatliches Nettoeinkommen: EUR 2.513,00; Kreditverbindlichkeiten: EUR 1.264,00; die Felder „sonst. bezugsa. St.“, „sonst. Verm.“ sowie „weitere Haush. Eink.“ blieben frei; Sorgepflichten keine; aktueller Kontostand vom 29.01.2024: EUR - 515,00; Einladungszeitraum: 01.05.2024 bis 31.05.2024; Anzahl der Tage: 30; Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Österreich, Beziehung zur Eingeladenen: Tochter von der Freundin; Retail Assistant bei römisch 40 KG; monatliches Nettoeinkommen: EUR 2.513,00; Kreditverbindlichkeiten: EUR 1.264,00; die Felder „sonst. bezugsa. St.“, „sonst. Verm.“ sowie „weitere Haush. Eink.“ blieben frei; Sorgepflichten keine; aktueller Kontostand vom 29.01.2024: EUR - 515,00; Einladungszeitraum: 01.05.2024 bis 31.05.2024; Anzahl der Tage: 30; Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden sowie XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Österreich, Beziehung zur Eingeladenen: Tochter von der Freundin; Retail Assitant bei XXXX ; monatliches Nettoeinkommen: EUR 3.739,00 bzw. 2.039,00; Kreditverbindlichkeiten: EUR 433,00; die Felder „sonst. bezugsa. St.“, „sonst. Verm.“ sowie „weitere Haush. Eink.“ blieben frei; Sorgepflichten keine; aktueller Kontostand vom 29.01.2024: EUR 803,00; Bausparguthaben / Sparbuch: EUR 1.700,00; Einladungszeitraum: 01.05.2024 bis 31.05.2024; Anzahl der Tage: 30; Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden; Unterkunft Miete: EUR 130,00 römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Österreich, Beziehung zur Eingeladenen: Tochter von der Freundin; Retail Assitant bei römisch 40 ; monatliches Nettoeinkommen: EUR 3.739,00 bzw. 2.039,00; Kreditverbindlichkeiten: EUR 433,00; die Felder „sonst. bezugsa. St.“, „sonst. Verm.“ sowie „weitere Haush. Eink.“ blieben frei; Sorgepflichten keine; aktueller Kontostand vom 29.01.2024: EUR 803,00; Bausparguthaben / Sparbuch: EUR 1.700,00; Einladungszeitraum: 01.05.2024 bis 31.05.2024; Anzahl der Tage: 30; Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden; Unterkunft Miete: EUR 130,00  Reisepasskopien der Antragstellerin sowie der Einlader  ZMR-Auszüge der Einlader  Flugreservierungen (Abflug aus Teheran: am 01.05.2024; Abflug aus Wien: am 31.05.2024) vom 11.04.2024  die Bestätigung eines Versicherungsabschlusses für den Aufenthalt im Schengenraum  ein mit „Kaufvertrag“ betiteltes, einseitiges Dokument, in dem die Einlader als Käufer aufscheinen. Im Akt finden sich weitere Unterlagen in englischer Sprache: ● „Account Balance Statement“ betreffend ein näher bezeichnetes Konto bei der Bank XXXX vom 14.04.2024, eröffnet am 08.04.2024, Stand mit 13.04.2024: EUR 900,00 „Account Balance Statement“ betreffend ein näher bezeichnetes Konto bei der Bank römisch 40 vom 14.04.2024, eröffnet am 08.04.2024, Stand mit 13.04.2024: EUR 900,00 ● „Account Balance Statement“ betreffend ein näher bezeichnetes Konto bei der Bank XXXX vom 14.04.2024, eröffnet am 09.04.2024, Stand mit 13.04.2024: USD 281,00 „Account Balance Statement“ betreffend ein näher bezeichnetes Konto bei der Bank römisch 40 vom 14.04.2024, eröffnet am 09.04.2024, Stand mit 13.04.2024: USD 281,00 ● „Account Balance Statement“ betreffend eine näher bezeichnetes Konto bei der Bank XXXX vom 14.04.2024, eröffnet am 03.12.2018, Stand mit 13.04.2024: EUR 5.082,00; betreffend dieses Konto zudem einen Kontoauszug für die Zeit vom 15.01.2024 bis zum 13.04.2024; Stand mit 14.01.2024: 1,714,633,126 IRR; Stand mit 13.04.2024: 2,357,810,094 IRR „Account Balance Statement“ betreffend eine näher bezeichnetes Konto bei der Bank römisch 40 vom 14.04.2024, eröffnet am 03.12.2018, Stand mit 13.04.2024: EUR 5.082,00; betreffend dieses Konto zudem einen Kontoauszug für die Zeit vom 15.01.2024 bis zum 13.04.2024; Stand mit 14.01.2024: 1,714,633,126 IRR; Stand mit 13.04.2024: 2,357,810,094 IRR ● Schreiben der Firma XXXX , datiert mit 13.04.2024, wonach die BF dort seit 01.04.2018 tätig sei; ihr Fixeinkommen betrage 85.400.400 RIAL; Provisionen in Höhe von 150.000.000 bis 180.000.000 RIAL. Die BF dürfe nach Österreich reisen, um ihre Freude zu besuchen und werde nach der Reise in die Arbeit zurückkehren Schreiben der Firma römisch 40 , datiert mit 13.04.2024, wonach die BF dort seit 01.04.2018 tätig sei; ihr Fixeinkommen betrage 85.400.400 RIAL; Provisionen in Höhe von 150.000.000 bis 180.000.000 RIAL. Die BF dürfe nach Österreich reisen, um ihre Freude zu besuchen und werde nach der Reise in die Arbeit zurückkehren ● Schreiben der Firma XXXX , datiert mit 08.04.2024, wonach die BF dort seit 22.11.2023 beschäftigt sei; sie verdiene 82.699.796 RIAL pro Monat. Die BF könne zwischen 01.

  1. und 31.
  2. nach Österreich reisen, um ihre Freunde zu besuchen und werde nach der Reise an den Arbeitsplatz zurückkehren Schreiben der Firma römisch 40 , datiert mit 08.04.2024, wonach die BF dort seit 22.11.2023 beschäftigt sei; sie verdiene 82.699.796 RIAL pro Monat. Die BF könne zwischen 01.
  3. und 31.
  4. nach Österreich reisen, um ihre Freunde zu besuchen und werde nach der Reise an den Arbeitsplatz zurückkehren ● Social Security Organization (SSO) „Insurance Premium Payment Report“ vom 07.04.2024 betreffend die BF ● „Titel Deed“, datiert mit 29.02.2024, betreffend ein 113 m² großes Wohnappartement („apartment unit“), in dem die BF als Inhaberin („Proprietress“) aufscheint ● „Birth Certificate“ betreffend die BF ● „Lease Contract“, unter „1-2 Tenant(s)“: findet sich die BF „and her parents“, term contract: 12 months from July 31, 2021 to July 31 2022, betreffend eine Wohnungsmiete in XXXX in Teheran „Lease Contract“, unter „1-2 Tenant(s)“: findet sich die BF „and her parents“, term contract: 12 months from July 31, 2021 to July 31 2022, betreffend eine Wohnungsmiete in römisch 40 in Teheran ● „Lease Contract Draft“, datiert mit 09.07.2023, unter Landlord(s) ist die BF angeführt Die BF gab an, die Einlader seien ihre Freunde. Ihre Eltern würden die BF an ihr Heimatland Iran binden. Im Akt findet sich zudem ein mit „Visainformation Private Besuchsreisen Visum C“ betiteltes Dokument. Auf diesem wurden unter anderem folgende Punkte mit einem Häkchen versehen: Nachweis der finanziellen Mittel für die Reise und die Rückkehr ins Heimatland (Kontoauszug mit Bankbewegungen der letzten 3 Monate), Arbeitnehmer: Arbeitsbescheinigung auf Firmenpapier im Original (Firmentelefonnummer (Festnetz) und Anschrift, Angaben zur Firmeneintragung, Name und Funktion des Unterzeichners, Beschäftigungsbeginn, Dauer der Abwesenheit, Monatsgehalt der letzten 6 Monate, Funktion des Beschäftigten.), Alternativ: Beleg für Eigentum (Immobilien, Fahrzeug oder sonstiges, relevantes Eigentum). Mit Mandatsbescheid vom 21.04.2024 wurde die Erteilung des Visums mit der Begründung verweigert, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien; die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person sei nicht nachgewiesen worden. Es bestünden auch begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Botschaft habe eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei Erstellung der Prognose würden z.B. berücksichtigt, die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit, zudem die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, Kinder, Vormundschaften etc.). Es sei kein Vorvisum verzeichnet. Es handle sich um den ersten Schengen-Visaantrag der BF. Die BF sei ledig. Nach sorgfältiger Abwägung des der ÖB Teheran eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse zum Besuch der Freunde/Bekannten der BF nach Österreich reisen zu wollen auf der anderen Seite, könne dem Antrag der BF auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden. Im Schreiben vom 29.04.2024 („Vorstellung“) führte die BF in englischer Sprache aus, die Entscheidung zur Visaverweigerung vom 21.04.2024 zu bekämpfen. Die BF lebe mit ihren Eltern, die krank seien und ihre Unterstützung benötigen würden. Wegen der Abhängigkeit ihrer Eltern von der BF habe sie auch noch nicht geheiratet. Die Schwestern der BF hingegen seien alle verheiratet, weshalb sie sich nicht gut um die Eltern kümmern könnten. Die BF arbeite in den Firmen XXXX und XXXX (als employee, marketer und salesclerk) und verdiene gut. Die BF besitze zudem eine Wohnung, die einen monatlichen Mietzins in Höhe von EUR 250 abwerfe. Aufgrund ihrer Familie, ihres Studiums und ihrer Arbeitsbedingungen sei die BF bisher noch nie nach Europa gereist. Sowohl die emotionale Abhängigkeit („emotional dependence“) ihrer Familie gegenüber als auch ihre Karriere und ihre Einkommensverhältnisse („financial, income conditions“) würden die Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat garantieren. Die BF sei eine Freundin der (namentlich genannten) Tochter der Einlader; sie sei mit dieser gemeinsam in die Volksschule gegangen. Im Sommer 2023 sei die BF gemeinsam mit ihren Eltern zur Hochzeit des Sohnes der Einlader eingeladen gewesen, hätten jedoch aufgrund der Erkrankung ihres Vaters nicht daran teilnehmen können. Wenn die Einlader in den Iran kämen, seien diese stets Gäste in ihrem „Haus“. Die BF habe die kurze Reise so geplant, dass eine ihrer Schwestern sich in der Zwischenzeit um die Eltern kümmern könne.Im Schreiben vom 29.04.2024 („Vorstellung“) führte die BF in englischer Sprache aus, die Entscheidung zur Visaverweigerung vom 21.04.2024 zu bekämpfen. Die BF lebe mit ihren Eltern, die krank seien und ihre Unterstützung benötigen würden. Wegen der Abhängigkeit ihrer Eltern von der BF habe sie auch noch nicht geheiratet. Die Schwestern der BF hingegen seien alle verheiratet, weshalb sie sich nicht gut um die Eltern kümmern könnten. Die BF arbeite in den Firmen römisch 40 und römisch 40 (als employee, marketer und salesclerk) und verdiene gut. Die BF besitze zudem eine Wohnung, die einen monatlichen Mietzins in Höhe von EUR 250 abwerfe. Aufgrund ihrer Familie, ihres Studiums und ihrer Arbeitsbedingungen sei die BF bisher noch nie nach Europa gereist. Sowohl die emotionale Abhängigkeit („emotional dependence“) ihrer Familie gegenüber als auch ihre Karriere und ihre Einkommensverhältnisse („financial, income conditions“) würden die Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat garantieren. Die BF sei eine Freundin der (namentlich genannten) Tochter der Einlader; sie sei mit dieser gemeinsam in die Volksschule gegangen. Im Sommer 2023 sei die BF gemeinsam mit ihren Eltern zur Hochzeit des Sohnes der Einlader eingeladen gewesen, hätten jedoch aufgrund der Erkrankung ihres Vaters nicht daran teilnehmen können. Wenn die Einlader in den Iran kämen, seien diese stets Gäste in ihrem „Haus“. Die BF habe die kurze Reise so geplant, dass eine ihrer Schwestern sich in der Zwischenzeit um die Eltern kümmern könne. Mit Bescheid vom 14.05.2024 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: Eine neuerliche Prüfung Ihrer Angaben unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums

Art. 32Abs.

1 lit. b des Visakodex abzuweisen ist, da:Eine neuerliche Prüfung Ihrer Angaben unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen ist, da:  Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft waren; Art. 32. Abs. 1 lit. b Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft waren; Artikel 32, Absatz eins, Litera b  Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Art. 32 Abs. 1 lit. b.“ Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Artikel 32, Absatz eins, lit. b.“ Bei der Prüfung des Antrags der BF sei hervorgekommen, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Die Botschaft habe eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei Erstellung der Prognose würden z.B. berücksichtigt, die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit, zudem die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, Kinder, Vormundschaften etc.). Es sei kein Vorvisum verzeichnet. Es handle sich um den ersten Schengen-Visaantrag der BF. Die BF sei ledig. Nach sorgfältiger Abwägung des der österreichischen Botschaft Teheran eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse zum Besuch der Freunde/Bekannten der BF nach Österreich reisen zu wollen auf der anderen Seite, könne dem Antrag der BF auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden. Die „Vorstellung“ der BF vom 29.04.2024 sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex sei der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen.Bei der Prüfung des Antrags der BF sei hervorgekommen, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Die Botschaft habe eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei Erstellung der Prognose würden z.B. berücksichtigt, die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit, zudem die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, Kinder, Vormundschaften etc.). Es sei kein Vorvisum verzeichnet. Es handle sich um den ersten Schengen-Visaantrag der BF. Die BF sei ledig. Nach sorgfältiger Abwägung des der österreichischen Botschaft Teheran eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse zum Besuch der Freunde/Bekannten der BF nach Österreich reisen zu wollen auf der anderen Seite, könne dem Antrag der BF auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden. Die „Vorstellung“ der BF vom 29.04.2024 sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex sei der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.06.2024 (in deutscher Sprache) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF die notwendigen Unterlagen für den Visumsantrag am 15.04.2024 mit einer offiziellen Übersetzung in Englisch eingereicht habe. Im Iran dauere es zwei bis drei Monate, die Dokumente ins Deutsche zu übersetzen und zu übermitteln. Die BF wohne bei ihren kranken Eltern (Nachweis im Mietvertrag). Die BF kümmere sich um ihre Eltern. Ihre sieben Schwestern seien alle verheiratet und könnten daher kaum mit den Eltern „zusammensein“. Die BF habe nicht geheiratet, weil sie ihren Eltern „sehr verbunden“ sei. Die BF arbeite in zwei Unternehmen (Firma XXXX und XXXX ) „als Angestellte, Vermarkterin und Verkäuferin“ und beziehe ein hohes Gehalt. Sie besitze zudem eine Wohneinheit im Wert von ca. 85.000 Euro und erziele mit dieser Immobilie Mieteinnahmen von circa 250 Euro pro Monat. Bisher sei die BF nicht nach Europa gereist, weil sie bis 2016 studiert habe (Abschlusszeugnis liegt bei) und weil alle ihre Schwestern verheiratet wären. Die Bindungen zu ihren Angehörigen im Iran sowie ihre berufliche und finanzielle Situation seien Garanten für ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat. Die Einlader seien Freunde der Familie; alte Familienfotos würden dies belegen (beiliegend). Die BF sei mit deren Tochter befreundet, sie seien gemeinsam in der Grundschule gewesen. Im Sommer 2023 seien die BF und deren Eltern zur Hochzeit des (namentlich genannten) Sohnes der Einlader eingeladen worden. Da ihr Vater der BF krank gewesen sei, hätten sie nicht teilnehmen können. Diese Familie sei bei ihnen zu Gast, wann immer sie in den Iran komme. Die BF habe den Kurztrip so geplant, dass ihre Schwestern auf die Eltern aufpassen könnten. Im Anhang befänden sich folgende Dokumente: Übersetzung der Geburtsurkunde der Eltern der BF; Kopie des Reisepasses der Antragsteller; Kopie des Mietvertrages; alte Familienfotos; Kopie des akademischen Abschlusses (Anm: nicht auffindbar).Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.06.2024 (in deutscher Sprache) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF die notwendigen Unterlagen für den Visumsantrag am 15.04.2024 mit einer offiziellen Übersetzung in Englisch eingereicht habe. Im Iran dauere es zwei bis drei Monate, die Dokumente ins Deutsche zu übersetzen und zu übermitteln. Die BF wohne bei ihren kranken Eltern (Nachweis im Mietvertrag). Die BF kümmere sich um ihre Eltern. Ihre sieben Schwestern seien alle verheiratet und könnten daher kaum mit den Eltern „zusammensein“. Die BF habe nicht geheiratet, weil sie ihren Eltern „sehr verbunden“ sei. Die BF arbeite in zwei Unternehmen (Firma römisch 40 und römisch 40 ) „als Angestellte, Vermarkterin und Verkäuferin“ und beziehe ein hohes Gehalt. Sie besitze zudem eine Wohneinheit im Wert von ca. 85.000 Euro und erziele mit dieser Immobilie Mieteinnahmen von circa 250 Euro pro Monat. Bisher sei die BF nicht nach Europa gereist, weil sie bis 2016 studiert habe (Abschlusszeugnis liegt bei) und weil alle ihre Schwestern verheiratet wären. Die Bindungen zu ihren Angehörigen im Iran sowie ihre berufliche und finanzielle Situation seien Garanten für ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat. Die Einlader seien Freunde der Familie; alte Familienfotos würden dies belegen (beiliegend). Die BF sei mit deren Tochter befreundet, sie seien gemeinsam in der Grundschule gewesen. Im Sommer 2023 seien die BF und deren Eltern zur Hochzeit des (namentlich genannten) Sohnes der Einlader eingeladen worden. Da ihr Vater der BF krank gewesen sei, hätten sie nicht teilnehmen können. Diese Familie sei bei ihnen zu Gast, wann immer sie in den Iran komme. Die BF habe den Kurztrip so geplant, dass ihre Schwestern auf die Eltern aufpassen könnten. Im Anhang befänden sich folgende Dokumente: Übersetzung der Geburtsurkunde der Eltern der BF; Kopie des Reisepasses der Antragsteller; Kopie des Mietvertrages; alte Familienfotos; Kopie des akademischen Abschlusses Anmerkung, nicht auffindbar). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.10.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Erkenntnisse § 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.„Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt., „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(3a)Zum Zwecke der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels berücksichtigen das Konsulat oder die zentralen Behörden gegebenenfalls das Ergebnis der Verifizierungen von Treffern

Artikel 9c

der VIS-Verordnung oder die

den Artikeln 9e und 9g der VIS-Verordnung bereitgestellte mit Gründen versehene Stellungnahme der benannten VIS-Behörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 3b der VIS-Verordnung oder der nationalen ETIAS-Stelle

Artikel 8der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 sind die zentralen Behörden im Falle von Anträgen, bei denen die benannte VIS-Behörde oder die nationale ETIAS-Stelle eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hat, entweder ermächtigt, selbst über den Antrag zu entscheiden, oder setzen sie nach Prüfung der mit Gründen versehenen Stellungnahme das Konsulat, das den Antrag bearbeitet, davon in Kenntnis, dass sie Einwände geben die Erteilung des Visums erheben.

(3b)Zum Zwecke der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels bewerten das Konsulat oder die zentralen Behörden, wenn eine rote Verknüpfung

Artikel 32der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates besteht, die Unterschiede bei den verknüpften Identitäten und berücksichtigen sie.

(3c)Treffer anhand der spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j der VIS-Verordnung

Artikel 9a

Absatz 13 der genannten Verordnung werden bei der Prüfung eines Antrags berücksichtigt. Das Konsulat und die zentralen Behörden entscheiden in keinem Fall automatisch auf der Grundlage eines auf spezifischen Risikoindikatoren basierenden Treffers. Das Konsulat oder die zentralen Behörden nehmen in allen Fällen eine individuelle Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos vor.

(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden verifizieren anhand der Informationen aus dem EES

Artikel 24

der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, ob der Antragsteller — ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels — mit dem beabsichtigten Aufenthalt nicht die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschreiten wird.

(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(8a)Die Konsulate achten besonders auf die korrekte Verifizierung der Identität von Minderjährigen und die Verknüpfung zu der Person, die die elterliche Sorge oder die Vormundschaft ausübt, um Kinderhandel zu verhindern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. […]“ Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Die BF, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 15.04.2024 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars sowie Vorlage weiterer Unterlagen bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums „C“ mit einer Gültigkeit von 30 Tagen. Als Grund wurde Besuch bei Familie und Freunden angegeben. Mit Mandatsbescheid vom 21.04.2024 wurde die Erteilung des Visums mit der Begründung verweigert, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person sei nicht nachgewiesen worden. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Es handle sich um den ersten Schengen-Visaantrag der BF. Die BF sei ledig. Im Schreiben vom 29.04.2024 erhob die BF in englischer Sprache Vorstellung gegen den Bescheid. Mit Bescheid vom 14.05.2024 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: Eine neuerliche Prüfung Ihrer Angaben unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums

Art. 32Abs.

1 lit. b des Visakodex abzuweisen ist, da:Eine neuerliche Prüfung Ihrer Angaben unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen ist, da:  Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft waren; Art. 32. Abs. 1 lit. b Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft waren; Artikel 32, Absatz eins, Litera b  Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Art. 32 Abs. 1 lit. b.“ Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Artikel 32, Absatz eins, lit. b.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die Vorstellung der BF vom 29.04.2024 sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex sei der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die Vorstellung der BF vom 29.04.2024 sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex sei der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen. Mit der Auslegung dieses Verweigerungsgrundes hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich im Erkenntnis vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, befasst. Unter Bezugnahme auf Vorjudikatur hat er dargelegt, dass schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in der genannten Bestimmung deutlich mache, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Art. 21 Abs. 9 Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen.Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Absatz 3, Litera b, dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Absatz 7, des Artikel 21, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Artikel 21, Absatz 9, Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN).In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Wie die ÖB Teheran zu Recht ausführt, ist bei der Beurteilung von Visa-Anträgen eine Rückkehrprognose zu erstellen, wobei sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Dem Akteninhalt lässt sich gegenständlich jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar entnehmen, weshalb die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Es ist unklar, welche der vorgelegten Dokumente die Behörde inwiefern gewürdigt hat. Im Rahmen des Bescheides wird nicht etwa auf das Vorbringen im Rahmen des Schreibens der BF vom 29.04.2024 („Vorstellung“) eingegangen, sondern lediglich pauschal ausgeführt, es seien mit Blick auf dieses Schreiben keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Behörde die EVE`s der Einlader offenkundig als tragfähig qualifiziert hat. Die Behörde verweigert die Ausstellung des Visums letztlich (nur) mit der mangelnden Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen (mangelnde Wiederausreiseabsicht; Art 32 Abs 1 lit b Visa-Kodex). Sie vermeint Anhaltspunkte hiefür darin zu erblicken, dass die BF ledig sei und bisher noch kein Schengen-Visum beantragt habe. Die Behörde verweigert die Ausstellung des Visums letztlich (nur) mit der mangelnden Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen (mangelnde Wiederausreiseabsicht; Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visa-Kodex). Sie vermeint Anhaltspunkte hiefür darin zu erblicken, dass die BF ledig sei und bisher noch kein Schengen-Visum beantragt habe. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die BF ledig sei, ist auf das VwGH Erkenntnis vom 19.06.2008, 2006/21/0241, zu verweisen, in welchem dieser ausführt: „Dass es sich beim Fremden um einen ‚ledigen Landwirt‘ handelt, stellt kein konkretes Indiz dafür dar, er werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums in Österreich verbleiben.“ Gleiche Erwägungen haben auch haben auch in Bezug auf eine unverheiratete Frau zu gelten. Dass die BF nicht verheiratet ist, stellt somit für sich gesehen kein valides Indiz dafür dar, dass diese beabsichtigen würde, über den Ablauf der Gültigkeit des Visums hinaus in Österreich zu verbleiben. Sofern die Behörde weiters anführt, dass in Bezug auf die BF kein Vorvisum verzeichnet sei, ist festzuhalten, dass aus dem bloßen Umstand, dass ein Antragsteller erstmalig ein Visum begehrt, weder ein fremdenrechtliches Wohlverhalten, noch ein fremdenrechtliches Fehlverhalten abgeleitet werden kann. Ein Generalverdacht zu Lasten der BF kann daraus nicht konstruiert werden. Es wurden seitens der Behörde auch die vorgelegten Flugreservierungen nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen (vgl. zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.9.2011, 2010/21/0344, mwN).Es wurden seitens der Behörde auch die vorgelegten Flugreservierungen nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen vergleiche zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.9.2011, 2010/21/0344, mwN). Demgegenüber hat die BF hat im Verfahren eine wirtschaftliche und soziale Verwurzelung in der Heimat durchaus nachvollziehbar dargelegt. Die soziale Verwurzelung begründe sich in der Betreuung ihrer gesundheitlich beeinträchtigten Eltern, bei welchen die BF auch wohne (siehe hiezu auch den vorgelegten „Lease Contract“). Davon abgesehen, leben auch sieben Schwestern der BF mit ihren Familien im Iran, zu denen wohl auch eine gewisse familiäre Nahebeziehung bestehen dürfte; auch wenn dies von der BF im Verfahren nicht explizit angeführt wurde. Die wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat ergebe sich nach den Angaben der BF aus der Tatsache, dass diese bei zwei Firmen beschäftigt sei (als employee bzw als seller-marketer) und so über ein gutes Einkommen verfüge. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte die BF Schreiben der Firmen XXXX und XXXX (Anm: auf Firmenpapier) vor: Dem einen Schreiben ist zu entnehmen, dass die BF seit 01.04.2018 bei der Firma XXXX beschäftigt ist und ein Fixeinkommen in Höhe von 85.400.400 Rial und Provisionen in Höhe von 150.000.000 bis 180.000.000 Rial bezieht. Bei der Firma XXXX ist die BF seit November 2023 beschäftigt (siehe zweites Schreiben) und verdient dort 82.699.796 Rial pro Monat. Die Echtheit und der Inhalt der beiden Schreiben wurden von der Behörde offenkundig nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es fehlen jedoch entsprechende Feststellungen der Behörde. Die wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat ergebe sich nach den Angaben der BF aus der Tatsache, dass diese bei zwei Firmen beschäftigt sei (als employee bzw als seller-marketer) und so über ein gutes Einkommen verfüge. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte die BF Schreiben der Firmen römisch 40 und römisch 40 Anmerkung, auf Firmenpapier) vor: Dem einen Schreiben ist zu entnehmen, dass die BF seit 01.04.2018 bei der Firma römisch 40 beschäftigt ist und ein Fixeinkommen in Höhe von 85.400.400 Rial und Provisionen in Höhe von 150.000.000 bis 180.000.000 Rial bezieht. Bei der Firma römisch 40 ist die BF seit November 2023 beschäftigt (siehe zweites Schreiben) und verdient dort 82.699.796 Rial pro Monat. Die Echtheit und der Inhalt der beiden Schreiben wurden von der Behörde offenkundig nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es fehlen jedoch entsprechende Feststellungen der Behörde. Unterlagen (Dokument: „Title Deed“), die belegen, dass die BF, wie sie im Rahmen des Verfahrens ausführte, Eigentümerin eines Appartements ist, welches sie vermietet und daraus Mieteinnahmen in Höhe von € 250 pro Monat lukriert, wurden vorgelegt, von der Behörde jedoch nicht erkennbar gewürdigt. Die Beziehung bzw das Verhältnis der BF zu den Einladern hat die BF im Schreiben vom 29.04.2024 näher beschrieben. Die Genannten seien demnach die Eltern einer Mitschülerin der BF, mit welcher diese die Grundschule im Iran besucht habe. Diese Familie sei mit der Familie der BF näher befreundet und würden Besuche der angeführten „Bekannten“ bei der Familie der BF im Iran stattfinden. Wenngleich auf den mit der Beschwerde vorgelegten Fotos mangels Datierung und „Vergleichsmaterial“ die abgebildeten Personen nicht zweifelsfrei „identifizierbar“ sind, ist doch festzuhalten, dass die Behörde die entsprechenden Ausführungen der BF in ihrer „Vorstellung“ unkommentiert gelassen und es letztlich dabei belassen hat, ihren von Anfang an vertretenen „Standpunkt“ („Die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der eingeladenen Person wurde nicht nachgewiesen“) zu wiederholen. Es fehlt an der konkreten Darlegung der Behörde, worin belastbare Indizien erblickt werden, die auf eine mangelnde Wiederausreiseabsicht der BF hindeuten würden. So hat diese weder zur sozialen noch zur wirtschaftlichen Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat konkrete Ermittlungen angestellt noch valide Feststellungen getroffen. Worin die begründeten Zweifel liegen sollten, dass die BF nach Ablauf der Gültigkeit des Visums unrechtmäßig im Schengenraum verbleiben sollte, wurden nicht nachvollziehbar dargelegt. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde der BF vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter Anführung der konkreten Umstände für die Zweifel an der bestehenden Wiederausreiseabsicht der BF. Ohne Abklärung der angesprochenen Umstände und valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2300745.1.00

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