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Art. 133§ 1§ 2§ 3§ 5§ 15§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW203 2307940-1 Spruch, W203 2307940-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 02.10.2024 wandten sich die Erstbeschwerdeführer unter dem Betreff „ XXXX , Aussetzen der Schulpflicht“ an die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) und legten der Eingabe einen Ambulanzbrief der Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde des Ordensklinikums Linz, Barmherzige Schwestern Elisabethinen, vom 10.05.2025 sowie einen Entwicklungsdiagnostischen Befund des Konventhospitals Barmherzige Brüder Linz vom 30.01.2024 bei.
- Mit Eingabe vom 02.10.2024 wandten sich die Erstbeschwerdeführer unter dem Betreff „ römisch 40 , Aussetzen der Schulpflicht“ an die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) und legten der Eingabe einen Ambulanzbrief der Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde des Ordensklinikums Linz, Barmherzige Schwestern Elisabethinen, vom 10.05.2025 sowie einen Entwicklungsdiagnostischen Befund des Konventhospitals Barmherzige Brüder Linz vom 30.01.2024 bei.
- Am 07.10.2024 wurden die Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde darüber informiert, dass ein formloses Ansuchen um Befreiung von der Schulpflicht erforderlich sei
- Am 08.10.2024 beantragten die Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer das „Aussetzen der Schulpflicht gem. § 15 Schulpflichtgesetz“.
- Am 08.10.2024 beantragten die Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer das „Aussetzen der Schulpflicht gem. Paragraph 15, Schulpflichtgesetz“.
- Am 03.01.2025 gaben die zuständige Diversitätsmanagerin (DM) und der zuständige Schulqualitätsmanager (SQM) eine gemeinsame Stellungnahme aus aktueller pädagogischer Sicht zum gegenständlichen Ansuchen der Beschwerdeführer ab.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2025, GZ: Präs/3a-105-3/0041-2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht zu erfüllen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass medizinische oder psychologische Gründe, die dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde, nicht vorlägen.
- Am 13.02.2025 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 16.01.2025 und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass zum einen im Bescheid fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass der Zweitbeschwerdeführer kein „Integrationskind“ sei und dass zum anderen es diesem sehr gut tun würde, wenn er noch ein Jahr länger den Kindergarten besuchen könnte, da er noch nicht über die nötige Reife verfüge, um die Schule ordnungsgemäß besuchen zu können. Um die Erstellung eines Gutachtens, damit eine profunde Einschätzung getroffen werden könne, werde ersucht.
- Hg. einlangend am 20.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Zweitbeschwerdeführer besucht aktuell den Kinderkarten seiner Heimatgemeinde. Der Zweitbeschwerdeführer leidet unter einer allgemeinen Entwicklungsstörung betreffend Kognition, Sprache und Motorik sowie unter einer expressiven Sprachentwicklungsstörung. Seine nonverbale kognitive Leistungsfähigkeit liegt um ca. 2 Jahre unterhalb der Altersnorm. Der Zweitbeschwerdeführer kann im Kindergarten in der Regelgruppe sehr gut gefördert werden. Es liegen keine medizinischen Gründe vor, die dem Besuch der Schule durch den Zweitbeschwerdeführer entgegenstehen oder die den Schulbesuch für diesen zu einer unzumutbaren Belastung werden lassen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Ambulanzbrief der Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde des Ordensklinikums Linz, Barmherzige Schwestern Elisabethinen, vom 10.05.2025 und einem Entwicklungsdiagnostischen Befund des Konventhospitals Barmherzige Brüder Linz vom 30.01.2024 sowie einer gemeinsamen Stellungnahme aus pädagogischer Sicht der zuständigen Diversitätsmanagerin und des zuständigen Schulqualitätsmanagers vom 03.01.
- Die Befunde und Stellungnahmen erweisen sich als frei von Widersprüchen, nachvollziehbar, plausibel und für eine Entscheidung in der Sache ausreichend und geeignet, sodass an ihrer inhaltlichen Richtigkeit keine Zweifel bestehen und weswegen auch der im Rahmen der Beschwerdeerhebung angeregten Einholung eines weiteren Gutachtens nicht gefolgt wird. Die Beschwerdeführer sind auch den Ergebnissen der Befunde und Stellungnahmen in ihrer Beschwerde inhaltlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Aus den vorliegenden Befunden und Stellungnahmen geht übereinstimmend, nachvollziehbar und plausibel hervor, dass der Schulbesuch für den Zweitbeschwerdeführer keine unzumutbare Belastung darstellt. So wird auch festgehalten, dass dieser im Kindergarten bei gutem Betreuungsschlüssel und kleiner Gruppengröße sehr gut gefördert werden kann. Zwar bedarf es aufgrund der vorliegenden umfangreichen Befundungen und Diagnosen einer Berücksichtigung derselben im schulischen Setting und der Anwendung spezifischer Fördermaßnahmen, welche aber einem Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers nicht per se entgegenstehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde): 3.1.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 15Abs. 1 Sch
PflG ist ein Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien, sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde.
Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG ist ein Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien, sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. 3.1.
- Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer ist ab dem Schuljahr 2025/26 schulpflichtig. 3.1.
- Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer ist ab dem Schuljahr 2025/26 schulpflichtig. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, aus welchen sich eine unzumutbare Belastung durch den Besuch einer Schule für den Zweitbeschwerdeführer ergeben würde. Dabei ist auch zu beachten, dass sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. die Wortfolge „für die unumgänglich notwendige Dauer“ in § 15 Abs. 1 SchPflG) als auch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers ergibt, dass eine derartige Befreiung nur restriktiv zur Anwendung gelangen soll. So führt die einschlägige Regierungsvorlage (vgl. RV 1166 BlgNR XXII. GP, Erl. Bem. zu § 15 SchPflG) dazu aus: „Die Neufassung des § 15 des Schulpflichtgesetzes soll neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der ‚Schulunfähigkeit‘ verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“ Dabei ist auch zu beachten, dass sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut vergleiche die Wortfolge „für die unumgänglich notwendige Dauer“ in Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG) als auch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers ergibt, dass eine derartige Befreiung nur restriktiv zur Anwendung gelangen soll. So führt die einschlägige Regierungsvorlage vergleiche Regierungsvorlage 1166 BlgNR römisch 22 . GP, Erl. Bem. zu Paragraph 15, SchPflG) dazu aus: „Die Neufassung des Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes soll neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der ‚Schulunfähigkeit‘ verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“ Für eine restriktive Anwendung des § 15 Abs. 1 SchPflG im Sinne einer ultima ratio, also nur dann, wenn keine anderen Maßnahmen mehr greifen, spricht auch der Umstand, dass die davon betroffenen Kinder im Gegensatz zur Konstellation „Teilnahme an häuslichem Unterricht“ jeder weiteren behördlichen Überprüfungsmöglichkeit entzogen sind (vgl. auch BVwG 08.04.2021, W203 2234508-1).Für eine restriktive Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG im Sinne einer ultima ratio, also nur dann, wenn keine anderen Maßnahmen mehr greifen, spricht auch der Umstand, dass die davon betroffenen Kinder im Gegensatz zur Konstellation „Teilnahme an häuslichem Unterricht“ jeder weiteren behördlichen Überprüfungsmöglichkeit entzogen sind vergleiche auch BVwG 08.04.2021, W203 2234508-1). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Schulpflicht in Art. 14 Abs. 7a B-VG i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen des SchPflG besteht auch kein Ermessensspielraum der Behörde (vgl. BVwG 16.07.2019, W128 2220348-1).Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Schulpflicht in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des SchPflG besteht auch kein Ermessensspielraum der Behörde vergleiche BVwG 16.07.2019, W128 2220348-1). Das Beschwerdevorbringen, dass im angefochtenen Bescheid nichtzutreffend davon ausgegangen werde, dass für den Zweitbeschwerdeführer der „I-Status als nicht notwendig erachtet werde“, geht schon insofern ins Leere, als es
§ 15Abs. 1 Sch
PflG nicht darauf ankommt, ob das Kind im Kindergarten als „Integrationskind“ eingestuft ist oder nicht, sondern ausschließlich darauf, ob medizinische Gründe dem Schulbesuch entgegenstehen oder ob der Schulbesuch für den Schüler aus medizinischen Gründen eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Das Beschwerdevorbringen, dass im angefochtenen Bescheid nichtzutreffend davon ausgegangen werde, dass für den Zweitbeschwerdeführer der „I-Status als nicht notwendig erachtet werde“, geht schon insofern ins Leere, als es
Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG nicht darauf ankommt, ob das Kind im Kindergarten als „Integrationskind“ eingestuft ist oder nicht, sondern ausschließlich darauf, ob medizinische Gründe dem Schulbesuch entgegenstehen oder ob der Schulbesuch für den Schüler aus medizinischen Gründen eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Ebenso lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer noch nicht über die nötige Reife für einen ordnungsgemäßen Schulbesuch verfüge, nichts für die Beschwerdeführer gewinnen, weil Fragen der Schulreife (vgl. § 6 Abs. 2a bis 2e SchPflG) streng von Fragen der Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen (vgl. § 15 SchPflG) zu unterscheiden sind. Mit anderen Worten: Auch schulpflichtige Kinder, die (noch) nicht schulreif sind, sind nicht zwingend vom Schulbesuch zu befreien, sondern haben ihre Schulpflicht – gegebenenfalls in der Vorschulstufe – zu erfüllen.Ebenso lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer noch nicht über die nötige Reife für einen ordnungsgemäßen Schulbesuch verfüge, nichts für die Beschwerdeführer gewinnen, weil Fragen der Schulreife vergleiche Paragraph 6, Absatz 2 a bis 2 e SchPflG) streng von Fragen der Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen vergleiche Paragraph 15, SchPflG) zu unterscheiden sind. Mit anderen Worten: Auch schulpflichtige Kinder, die (noch) nicht schulreif sind, sind nicht zwingend vom Schulbesuch zu befreien, sondern haben ihre Schulpflicht – gegebenenfalls in der Vorschulstufe – zu erfüllen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Drittbeschwerdeführers vom Schulbesuch nicht vorliegen. 3.1.3. Gegenständlich konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.1.3. Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2307940.1.00