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{'item': 'W205 2294654-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW205 2294654-1 Spruch, W205 2294654-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. 1353341503-230968212, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. 1353341503-230968212, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 18.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.05.2023 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in seiner Heimat Dürre herrsche, sein Bruder umgebracht worden sei und er vermutlich durch „die andere Familie“ umgebracht werden würde. In Griechenland sei sein Asylansuchen zweimal abgelehnt worden und er habe einen Landesverweis erhalten. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod, Armut und Dürre.
  2. Am 25.05.2023 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am 19.06.2023 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer unter der Identität „ XXXX geb. XXXX , StA. Somalia“ am 15.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sein Antrag sei in zweiter Instanz am 01.03.2023 für unzulässig erklärt worden.
  3. Am 25.05.2023 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am 19.06.2023 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer unter der Identität „ römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Somalia“ am 15.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sein Antrag sei in zweiter Instanz am 01.03.2023 für unzulässig erklärt worden.
  4. Am 05.04.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihn Angehörige des Isaaq Clans aus Rache zum Tode verurteilt hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers habe einen Angehörigen des Isaaq Clans getötet, weil dieser zuvor eine der Schwestern des Beschwerdeführers vergewaltigt und getötet hätte. Die Familie des Getöteten – Mitglieder der Isaaq – hätte sich daraufhin an der Familie des Beschwerdeführers rächen wollen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei jedoch nach seiner Tat geflüchtet, weswegen der Beschwerdeführer als ältester übrig gebliebener Sohn zum Ziel geworden sei.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine gezielte gegen ihn gerichtete Verfolgung durch Familienangehörige eines von dem Bruder des Beschwerdeführers getöteten Mannes nicht glaubhaft gemacht habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich gewesen und mit dem Länderinformationsblatt zu Somalia nicht in Einklang zu bringen. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Somalia sei der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr derzeit einer Gefahr gem. Art 3 EMRK ausgesetzt. Aus diesem Grund werde ihm subsidiärer Schutz gewährt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine gezielte gegen ihn gerichtete Verfolgung durch Familienangehörige eines von dem Bruder des Beschwerdeführers getöteten Mannes nicht glaubhaft gemacht habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich gewesen und mit dem Länderinformationsblatt zu Somalia nicht in Einklang zu bringen. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Somalia sei der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr derzeit einer Gefahr gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Aus diesem Grund werde ihm subsidiärer Schutz gewährt.
  7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet habe und die geschilderte Verfolgungsgefahr auch vor dem Hintergrund der Länderberichte objektiv nachvollziehbar sei. Hinsichtlich der vom BFA aufgezeigten Widersprüche wurde unter anderem vorgebracht, dass es bei der Erstbefragung zu Protokollierungsfehlern gekommen sei und es auch keine Rückübersetzung gegeben habe.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet habe und die geschilderte Verfolgungsgefahr auch vor dem Hintergrund der Länderberichte objektiv nachvollziehbar sei. Hinsichtlich der vom BFA aufgezeigten Widersprüche wurde unter anderem vorgebracht, dass es bei der Erstbefragung zu Protokollierungsfehlern gekommen sei und es auch keine Rückübersetzung gegeben habe.
  9. Mit Schriftsatz vom 19.02.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderinformationen über Somalia ein. Darin wurde im Wesentlichen aus der Berichtslage zu den Themen „Clankonflikte“ und „Blutrache“ zitiert und vorgebracht, dass diese die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigen würden. Ferner wurden Belege zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt.
  10. Am 26.02.2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines Rechtsvertreters und wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali zu seiner Identität und Herkunft, den persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat und zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie seiner Situation im Fall seiner Rückkehr einvernommen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus der Stadt Hargeysa, Dorf XXXX , Region XXXX Somaliland, ist sunnitischer Moslem und gehört dem Hauptclan der Madhibaan an, Subclan Gabooye, Sub-Subclan XXXX , Sub-Sub-Subclan XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Somali. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus der Stadt Hargeysa, Dorf römisch 40 , Region römisch 40 Somaliland, ist sunnitischer Moslem und gehört dem Hauptclan der Madhibaan an, Subclan Gabooye, Sub-Subclan römisch 40 , Sub-Sub-Subclan römisch 40 . Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Somali. Der Beschwerdeführer ist nach islamischem Recht verheiratet. Er hat in Somalia 12 Jahre die Schule besucht und drei Monate bei einem Friseur gearbeitet. Die Gattin des Beschwerdeführers gehört dem Clan der Darood an. Die Frau des Beschwerdeführers, seine Eltern und drei Brüder leben in Äthiopien, vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in anderen Staaten Afrikas. Die Familie der Frau des Beschwerdeführers väterlicherseits lebt in Puntland. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen einer Blutfehde bzw. wegen der Verfolgung durch Mitglieder des Clans der Isaaq – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird folgendes festgestellt: (Stand 16.01.2025, Version 7) Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023  AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024  EPC - Emirates Policy Center (24.5.2024): Expansion of the Islamic State in Puntland: A New Round of Jihadist Infighting in Somalia, https://epc.ae/en/details/featured/expansion-of-the-islamic-state-in-puntland-a-new-round-of-jihadist-infighting-in-somalia, Zugriff 28.5.2024  FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024  FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023  Halqabsi - Halqabsi News (27.8.2024): Somalia Launches Dowlad-Kaab Local Governance Program, https://halqabsi.com/2024/08/somalia-launches-dowlad-kaab/, Zugriff 12.12.2024  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023  HO/Ainashe - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024 HO/Ainashe - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024  HO/Wasuge - Hiiraan Online (Herausgeber), Mahad Wasuge (Autor) (29.5.2024): Somalia’s (eternal) election conundrum: time for a realistic assessment, https://www.hiiraan.com/op4/2024/may/196479/somalia_s_eternal_election_conundrum_time_for_a_realistic_assessment.aspx, Zugriff 28.6.2024  Horn - Horn Observer (30.4.2024): Confusion and Instability: Hassan Sheikh Mohamud’s tangled web of alliances, https://hornobserver.com/articles/2732/Confusion-and-Instability-Hassan-Sheikh-Mohamuds-tangled-web-of-alliances, Zugriff 7.5.2024  Horn - Horn Observer (2.4.2024): Root Out The Decay: Bribery and Corruption in Somali Parliament, https://hornobserver.com/articles/2692/Root-Out-The-Decay-Bribery-and-Corruption-in-Somali-Parliament, Zugriff 7.5.2024  ICG - 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RANE Network (Autor), Stratfor (Herausgeber) (16.4.2024): Somalia's Constitutional Changes Widen Rifts at Home and Abroad, https://worldview.stratfor.com/article/somalias-constitutional-changes-widen-rifts-home-and-abroad?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=d4f590da-2381-4c65-95b7-82eb04d7d040&mc_cid=14ee3f6272&mc_eid=43cabd063c, Zugriff 17.4.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023  Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.11.2024): Madoobe Secures His Third Term In Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 759, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.10.2024): The Return of the 'Hiiraan State', in: The Somali Wire Issue No. 749, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.9.2024): Egypt – The Latest Wedge Exacerbating Somalia's Divisions, in: The Somali Wire Issue No. 727, per e-Mail  Sahan/SWT - 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Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  SMN - Shabelle Media Network (28.11.2024): Jubaland Cuts Supends Cooperation with Somali Government Amid Tension, https://shabellemedia.com/jubaland-cuts-supends-cooperation-with-somali-government-amid-tension, Zugriff 5.12.2024  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023  TANA/ACRC - 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(2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-Shabaab, https://resolvenet.org/system/files/2023-09/RSVE_RR_CBAGS_JourneysAlShabaab_Heide-Ottosenetal_Sept2022_UpdatedAug2023.pdf, Zugriff 29.1.2024  UNGA - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia, https://reliefweb.int/attachments/de0a5efb-ba80-4c3f-9692-054f1a04f1cc/g2414208.pdf, Zugriff 13.11.2024  UNSC - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH], https://reliefweb.int/attachments/2ee6cff6-d8b3-4bac-bf53-5c07f96b1a9f/n2414191.pdf, Zugriff 28.6.2024  UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024  UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022b): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023 Somaliland Letzte Änderung 2025-01-16 14:11 Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/HF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2024; vgl. AA 23.8.2024). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 23.8.2024). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (BS 2024). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; das benachbarte Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016).Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/HF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2024; vergleiche AA 23.8.2024). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 23.8.2024). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (BS 2024). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; das benachbarte Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Staatlichkeit: Somaliland verfügt über eine funktionierende Regierung, über Institutionen und ein politisches System (VOA/O. Hassan 14.11.2024), das schon mehrfach einen demokratischen Machtwechsel ermöglicht hat (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vgl. TBF 14.11.2024). Das Land regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Somaliland hat viele Merkmale eines Staates entwickelt, darunter eine weitgehend stabile, funktionierende Verwaltung und diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu ausländischen Mächten, darunter den USA, Großbritannien und den Emiraten (ICG 6.3.2024). Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vgl. AJ 19.11.2024; BBC 19.11.2024), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes - Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/HF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022; vgl. Cannon/Conversation 22.11.2024). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023). Überhaupt stehen die stabilen und demokratischen Strukturen im starken Gegensatz zur Instabilität in Somalia und den autoritären Regimen in anderen Staaten am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024).Staatlichkeit: Somaliland verfügt über eine funktionierende Regierung, über Institutionen und ein politisches System (VOA/O. Hassan 14.11.2024), das schon mehrfach einen demokratischen Machtwechsel ermöglicht hat (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vergleiche TBF 14.11.2024). Das Land regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Somaliland hat viele Merkmale eines Staates entwickelt, darunter eine weitgehend stabile, funktionierende Verwaltung und diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu ausländischen Mächten, darunter den USA, Großbritannien und den Emiraten (ICG 6.3.2024). Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vergleiche AJ 19.11.2024; BBC 19.11.2024), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes - Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/HF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022; vergleiche Cannon/Conversation 22.11.2024). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023). Überhaupt stehen die stabilen und demokratischen Strukturen im starken Gegensatz zur Instabilität in Somalia und den autoritären Regimen in anderen Staaten am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2024). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren bzw. in den östlichen Grenzregionen umstritten sind (BS 2024). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2024a; vgl. BS 2024), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2024). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022).Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2024). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren bzw. in den östlichen Grenzregionen umstritten sind (BS 2024). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2024a; vergleiche BS 2024), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2024). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022). Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land gilt als politisch stabil, demokratisch und friedlich (BBC 19.11.2024; vgl. ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2024). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft haben immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land mehrfach vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023).Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land gilt als politisch stabil, demokratisch und friedlich (BBC 19.11.2024; vergleiche ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2024). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft haben immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land mehrfach vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023). Andererseits nagen die chronischen Verspätungen bei der Abhaltung von Wahlen an der Legitimität der Regierung(en) (FH 2024a). Zudem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage. Zudem sind staatliche Institutionen - wie erwähnt - hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden (BS 2024). Letztere sind aber auch für die Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei - meist Ressourcen betreffenden - Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan/SWT 1.10.2021). Demokratie: Somaliland hat eine weitgehend stabile Demokratie geschaffen (Sahan/SWT 14.2.2024; vgl. Sahan/SWT 4.12.2024). Es herrscht ein Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Cannon/Conversation 22.11.2024). Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vgl. AA 23.8.2024; ICG 12.8.2021). Alle bislang durchgeführten Bezirks-, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2024). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vgl. Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Öffentlichkeit und die Politik sind stolz auf die demokratischen Errungenschaften (Sahan/SWT 26.4.2024).Demokratie: Somaliland hat eine weitgehend stabile Demokratie geschaffen (Sahan/SWT 14.2.2024; vergleiche Sahan/SWT 4.12.2024). Es herrscht ein Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Cannon/Conversation 22.11.2024). Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vergleiche AA 23.8.2024; ICG 12.8.2021). Alle bislang durchgeführten Bezirks-, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2024). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vergleiche Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Öffentlichkeit und die Politik sind stolz auf die demokratischen Errungenschaften (Sahan/SWT 26.4.2024). Parlament: Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden - namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021). Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2024a), und die Wahlen verliefen nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2024; BS 2024), glaubwürdig (FH 2024a) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
  1. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit erlangte die Opposition die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vgl. BS 2024; HIPS 8.2.2022; FH 2024a). Die meisten Wählerstimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen (AA 28.6.2022). Die [Anm.: seit der Präsidentenwahl teils ehemalige] Opposition stellt in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021).Parlament: Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2024a). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden - namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021). Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2024a), und die Wahlen verliefen nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 23.8.2024; BS 2024), glaubwürdig (FH 2024a) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
  2. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit erlangte die Opposition die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vergleiche BS 2024; HIPS 8.2.2022; FH 2024a). Die meisten Wählerstimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen (AA 28.6.2022). Die [Anm.: seit der Präsidentenwahl teils ehemalige] Opposition stellt in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021). Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - seither nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021; vgl. AQSOM 5 11.2024). Immer wieder hat das Guurti das eigene Mandat verlängert (BS 2024; vgl. FH 2024a). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt - unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2024a). Im Grund ist das Oberhaus eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021), es mangelt diesbezüglich aber an Kontrollmechanismen (BS 2024). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2024a). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Suldaans [Anm.: traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Neben der beim Innenministerium liegenden Liste an Ältesten führen die Gouverneure eigene Listen über die Ältesten in ihrer Region (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - seither nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021; vergleiche AQSOM 5 11.2024). Immer wieder hat das Guurti das eigene Mandat verlängert (BS 2024; vergleiche FH 2024a). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt - unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2024a). Im Grund ist das Oberhaus eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021), es mangelt diesbezüglich aber an Kontrollmechanismen (BS 2024). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2024a). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Suldaans [Anm.: traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Neben der beim Innenministerium liegenden Liste an Ältesten führen die Gouverneure eigene Listen über die Ältesten in ihrer Region (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Präsidentschaft: Ab 2017 war Muse Bihi Abdi von der Kulmiye-Partei Präsident Somalilands (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA/O. Hassan 12.11.2024). Seine Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2024; vgl. FH 2023). Ursprünglich sollte die nächste Präsidentschaftswahl im Jahr 2022 stattfinden (VOA/O. Hassan 12.11.2024). Im Oktober 2023 kam es aber zu einer - umstrittenen - zweijährigen Amtszeitverlängerung (bis November 2024) für Präsident Bihi durch das Guurti (VOA/O. Hassan 12.11.2024; vgl. FH 2024a; BAMF 25.11.2024). Schließlich fand am 13.11.2024 die Präsidentschaftswahl statt. Der Oppositionskandidat Abdirahman Mohamed Abdullahi „Irro“ von der Waddani-Partei konnte sich mit 64 % der Stimmen gegen den amtierenden Präsidenten Muse Bihi Abdi von der Kulmiye durchsetzen (BAMF 25.11.2024; vgl. Standard 20.11.2024). Die Wahl ist laut internationalen Wahlbeobachtenden frei, fair, transparent und friedvoll verlaufen (TBF 14.11.2024; vgl. BAMF 25.11.2024; ÖB Nairobi 19.11.2024; Standard 20.11.2024), es gab keine signifikanten Probleme (Sahan/SWT 4.12.2024). Einige Wahllokale konnten aufgrund der unsicheren Lage allerdings nicht geöffnet werden (BAMF 25.11.2024). Laut den Beobachtern der Brenthurst Foundation stellten die Wahlen eine deutliche Verbesserung gegenüber den Wahlen im Jahr 2021 dar (TBF 14.11.2024).Präsidentschaft: Ab 2017 war Muse Bihi Abdi von der Kulmiye-Partei Präsident Somalilands (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA/O. Hassan 12.11.2024). Seine Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2024; vergleiche FH 2023). Ursprünglich sollte die nächste Präsidentschaftswahl im Jahr 2022 stattfinden (VOA/O. Hassan 12.11.2024). Im Oktober 2023 kam es aber zu einer - umstrittenen - zweijährigen Amtszeitverlängerung (bis November 2024) für Präsident Bihi durch das Guurti (VOA/O. Hassan 12.11.2024; vergleiche FH 2024a; BAMF 25.11.2024). Schließlich fand am 13.11.2024 die Präsidentschaftswahl statt. Der Oppositionskandidat Abdirahman Mohamed Abdullahi „Irro“ von der Waddani-Partei konnte sich mit 64 % der Stimmen gegen den amtierenden Präsidenten Muse Bihi Abdi von der Kulmiye durchsetzen (BAMF 25.11.2024; vergleiche Standard 20.11.2024). Die Wahl ist laut internationalen Wahlbeobachtenden frei, fair, transparent und friedvoll verlaufen (TBF 14.11.2024; vergleiche BAMF 25.11.2024; ÖB Nairobi 19.11.2024; Standard 20.11.2024), es gab keine signifikanten Probleme (Sahan/SWT 4.12.2024). Einige Wahllokale konnten aufgrund der unsicheren Lage allerdings nicht geöffnet werden (BAMF 25.11.2024). Laut den Beobachtern der Brenthurst Foundation stellten die Wahlen eine deutliche Verbesserung gegenüber den Wahlen im Jahr 2021 dar (TBF 14.11.2024). Nur drei Parteien zugelassen: Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden (BS 2024; vgl. AA 23.8.2024). Mit einem neuen Gesetz aus dem Jahr 2021 sind nun direkte Wahlen vorgesehen, um die zugelassenen politischen Parteien zu ermitteln. Nur die drei bei diesen Wahlen erfolgreichsten Parteien sind danach für nationale Wahlen zugelassen. Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (FH 2024a). Bei den [Anm.: verspäteten] Wahlen im November 2024, die gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, rangen neben den drei zugelassenen Parteien noch sechs weitere politische Vereinigungen um eine Zulassung als nationale Partei: Barwaaqo, Rejo, Shacabka, Hilaac, Talo-wadaag, Horseed und Kaah (TBF 14.11.2024). Waddani und Kulmiye wurden als nationale Parteien bestätigt, als neue Partei kam die Kaah hinzu. Diese drei Parteien dürfen nun für die nächsten zehn Jahre als national zugelassene politische Parteien agieren (WARSOM 19.11.2024: vgl. Saxafi 20.11.2024). Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 23.8.2024).Nur drei Parteien zugelassen: Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden (BS 2024; vergleiche AA 23.8.2024). Mit einem neuen Gesetz aus dem Jahr 2021 sind nun direkte Wahlen vorgesehen, um die zugelassenen politischen Parteien zu ermitteln. Nur die drei bei diesen Wahlen erfolgreichsten Parteien sind danach für nationale Wahlen zugelassen. Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (FH 2024a). Bei den [Anm.: verspäteten] Wahlen im November 2024, die gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, rangen neben den drei zugelassenen Parteien noch sechs weitere politische Vereinigungen um eine Zulassung als nationale Partei: Barwaaqo, Rejo, Shacabka, Hilaac, Talo-wadaag, Horseed und Kaah (TBF 14.11.2024). Waddani und Kulmiye wurden als nationale Parteien bestätigt, als neue Partei kam die Kaah hinzu. Diese drei Parteien dürfen nun für die nächsten zehn Jahre als national zugelassene politische Parteien agieren (WARSOM 19.11.2024: vergleiche Saxafi 20.11.2024). Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 23.8.2024). Die politische Basis der Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023). Waddani wurde hingegen von den Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis gegründet (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Der neue Präsident Irro gehört zu den Habr Yunis (AQSOM 5 11.2024; vgl. Sahan/SWT 4.12.2024). Er wurde v. a. vom eigenen Clan sowie von den Isaaq / Gerhaji / Idagalla, Teilen der Habr Jeclo, Dissidenten der Habr Awal und einem Drittel der Gadabursi gewählt (AQSOM 5 11.2024).Die politische Basis der Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023). Waddani wurde hingegen von den Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis gegründet (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Der neue Präsident Irro gehört zu den Habr Yunis (AQSOM 5 11.2024; vergleiche Sahan/SWT 4.12.2024). Er wurde v. a. vom eigenen Clan sowie von den Isaaq / Gerhaji / Idagalla, Teilen der Habr Jeclo, Dissidenten der Habr Awal und einem Drittel der Gadabursi gewählt (AQSOM 5 11.2024). Islamismus: Neben dem politischen System wächst die salafistische al I’tisaam als sozialer, wirtschaftlicher und religiöser Gegner heran. Die Gruppe agiert jenseits der Clangrenzen und ihre Mitglieder stammen aus dem gesamten politischen Spektrum. Nachdem al I’tisaam mit der Abwahl von Präsident Farmaajo in Mogadischu an Macht verloren hat, verlegt sie ihren Fokus zunehmend auf Somaliland. Die Gruppe erachtet eine Demokratie als Verletzung der Scharia, spricht der Shafi’i-Schule des Islam, der die meisten Somaliländer anhängen, jegliche Legitimität ab und erachtet praktizierten Sufismus als Häresie. Ihr Ziel ist es, die Demokratie in Somaliland zu stürzen und durch einen totalitären islamischen Staat zu ersetzen (Sahan/SWT 5.9.2022). 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Hassan - Mohamed Olad Hassan (Autor), Voice of America (Herausgeber) (12.11.2024): Somaliland prepares for presidential polls amid regional tension, https://www.voanews.com/a/somaliland-prepares-for-presidential-polls-amid-regional-tension/7860296.html, Zugriff 2.12.2024  WARSOM - Wararka Soomaaliya (19.11.2024): The results of the Somaliland election announced by the electoral commission and the number of parties that came out, https://warsom.com/wararka/2024/11/109864, Zugriff 2.12.2024 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Somaliland Letzte Änderung 2025-01-10 07:25 Zum Konflikt um Laascaanood siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Das Land ist ein Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung bildete. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil, das politische System aber - aufgrund des Drei-Parteien-Systems - problembehaftet ist. Eine Fragilität ist demnach jedoch nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Eine weitere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024).Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Das Land ist ein Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung bildete. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil, das politische System aber - aufgrund des Drei-Parteien-Systems - problembehaftet ist. Eine Fragilität ist demnach jedoch nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Eine weitere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Die Regierung kann die meisten der eigenen Gebiete regieren und dort Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2024). Nach anderen Angaben endet die Kontrolle durch Somaliland etwa in der Mitte der Region Sanaag; in der Region Sool bei Oog; und auch das Gebiet Cayn in Togdheer wird demnach nicht von Somaliland kontrolliert (PGN 28.6.2024), wiewohl sich der Großteil von Togdheer unter Kontrolle Somalilands befindet. Die Regionen Woqooyi Galbeed und auch die Region Awdal werden zur Gänze von Somaliland kontrolliert - auch wenn der sogenannte "Awdal State" in letzter Zeit hie und da in Erscheinung tritt (BMLV 7.8.2024). Anders ausgedrückt kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch teilweise herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 3.6.2024). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach aber auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 7.8.2024). Die Diaspora investiert in der Stadt (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle erklärt, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist relativ ruhig (BMLV 7.8.2024), gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). In der Kriminalstatistik der somaliländischen Polizei für das Jahr 2022 finden sich 27.801 registrierte Delikte. In 5.565 dieser Fälle wurden die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt, 11.320 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden und 540 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, diesbezüglich gab es 280 Beschuldigte. Davon wurden 240 gefasst. Außerdem wurden 60 Personen ermordet, 49 Mörder wurden verhaftet, auf elf Verdächtige laufen Haftbefehle (SD 4.11.2022). Im Jahr 2021 hatte es 89 Morde gegeben, 84 Verdächtige wurden in Haft genommen (SD 4.11.2021). In Somaliland sind im Jahr 2024 bis inklusive August aufgrund von Konflikt und Unsicherheit kaum Menschen vertrieben worden: 1.000 in Sool, 400 in Togdheer, 200 in Sanaag und keine in der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed sowie in Awdal (UNHCR 2024). Im Jahr 2023 waren es noch 232.000 Vertriebene (UNHCR 2023). [Anm.: Nahezu alle Vertriebenen standen damals in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood; siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.] Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 23.8.2024), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Die Gruppe kann dort auch keine "Steuern" einheben (BMLV 7.8.2024).Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 23.8.2024), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Die Gruppe kann dort auch keine "Steuern" einheben (BMLV 7.8.2024). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021), bzw. von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023) - z. B. sieben Verhaftungen im Jänner 2024 (Halqabsi 29.1.2024). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt. Wenn also al Shabaab Orte in Sanaag aufsucht, dann kommt es mitunter zu Predigten; i.d.R. ziehen sich Angehörige der Gruppe dann aber schnell wieder in die Berge zurück (BMLV 7.8.2024).Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021), bzw. von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023) - z. B. sieben Verhaftungen im Jänner 2024 (Halqabsi 29.1.2024). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt. Wenn also al Shabaab Orte in Sanaag aufsucht, dann kommt es mitunter zu Predigten; i.d.R. ziehen sich Angehörige der Gruppe dann aber schnell wieder in die Berge zurück (BMLV 7.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 7.8.2024). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle erklärt, dass auch Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen in Somaliland generell unbekannt sind (BMLV 7.8.2024). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 7.8.2024). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle erklärt, dass auch Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen in Somaliland generell unbekannt sind (BMLV 7.8.2024). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären. Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 7.8.2024). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Trotzdem konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" – in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Außerdem versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern. Gleichzeitig sind die Kämpfer der Gruppe in Sanaag eher darauf bedacht, sich nicht erwischen zu lassen (BMLV 7.8.2024). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022). Generell hat die Gruppe angekündigt, aufgrund des sogenannten Maritime Agreement zwischen Somaliland und Äthiopien seine Aktivitäten in Somaliland verstärken zu wollen (Halqabsi 29.1.2024). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 23.8.2024). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat (SOCOM 24.9.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). I.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (STDOK 8.2017). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste (BMLV 7.8.2024). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 23.8.2024). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat (SOCOM 24.9.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). römisch eins.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (STDOK 8.2017). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste (BMLV 7.8.2024). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des "Awdal State". Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 7.8.2024). Für diese Separatisten gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023). Diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023).In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des "Awdal State". Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 7.8.2024). Für diese Separatisten gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023). Diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Östliches Grenzgebiet [siehe dazu auch Unterkapitel Sicherheitslage / Somaliland / SSC-Khatumo]: Die Grenze zu Puntland (AA 23.8.2024) bzw. die östlichen Teile der Regionen Sool und Sanaag sowie der Bezirk Buuhoodle (Togdheer) sind umstritten (BS 2024). Laut puntländischer Verfassung ist die gesamte Region Sool Teil Puntlands. Dies gilt auch für Sanaag (ohne den Bezirk Ceel Afweyn und den nordöstlichen Teil des Bezirks Ceerigaabo) sowie den Bezirk Buuhoodle in Togdheer (MBZ 6.2023). Entlang dieser Grenze gibt es ein Nebeneinander von puntländischen und somaliländischen Institutionen. Der Streifen reicht 30-50 km nach Somaliland hinein. Sowohl die Polizei als auch die Verwaltungen beider Seiten arbeiten dort Seite an Seite. Im Rahmen von Wahlen und Wählerregistrierung kommt es mitunter zu Spannungen, die sich üblicherweise wieder legen. Keine der Verwaltungen verfügt in diesen Gebieten über die absolute Kontrolle (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach den Auseinandersetzungen um Laascaanood bildet der SSC-Khatumo einen Puffer zwischen Somaliland und Puntland (BMLV 7.8.2024). Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 22 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 16 dieser 22 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 14 derartige Vorfälle (elf davon mit je einem Toten) (ACLED 12.1.2024). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Awdal 0,18; Sanaag 1,23; Sool 1,46; Togdheer 0,13; Woqooyi Galbeed 0,08; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So geht BBC von 5,7 (BBC 2.1.2024) und al Jazeera oder der Economist von 6 Millionen Einwohnern aus (AJ 19.11.2024; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024).]Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 22 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 16 dieser 22 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 14 derartige Vorfälle (elf davon mit je einem Toten) (ACLED 12.1.2024). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Awdal 0,18; Sanaag 1,23; Sool 1,46; Togdheer 0,13; Woqooyi Galbeed 0,08; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So geht BBC von 5,7 (BBC 2.1.2024) und al Jazeera oder der Economist von 6 Millionen Einwohnern aus (AJ 19.11.2024; vergleiche Economist/L. Taylor 29.8.2024).] In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2023 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "Violence against Civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: ACLED 12.1.2024 Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2024): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 3.6.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12.1.2024): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 23.1.2024 [Login erforderlich]  AJ - Al Jazeera (19.11.2024): Opposition’s Abdullahi wins presidential election in breakaway Somaliland, https://www.aljazeera.com/news/2024/11/19/oppositions-abdullahi-wins-presidential-election-in-breakaway-somaliland, Zugriff 2.12.2024  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche  BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2024): Somaliland profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-14115069, Zugriff 2.12.2024  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (14.9.2023): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024  Cannon/Conversation - Conversation, The (Herausgeber), Brandon J. Cannon (Autor) (22.11.2024): Somaliland’s new government is ready to drive change: these are its 3 big goals, https://theconversation.com/somalilands-new-government-is-ready-to-drive-change-these-are-its-3-big-goals-244189, Zugriff 2.12.2024  Economist/L. Taylor - Economist, The (Herausgeber), Liam Taylor (Autor) (29.8.2024): Inside Somaliland, the state eager to become the world’s next country, https://www.economist.com/1843/2024/08/29/inside-somaliland-the-state-eager-to-become-the-worlds-next-country, Zugriff 20.12.2024  Halqabsi - Halqabsi News (29.1.2024): Somaliland Authorities Detain Seven Al-Shabaab Members in Counter-Terror Operation, https://halqabsi.com/2024/01/somaliland-detain-7-al-shabaab, Zugriff 19.4.2024  ICG - International Crisis Group (10.11.2022): Overcoming Somaliland’s Worsening Political Crisis, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/overcoming-somalilands-worsening-political-crisis, Zugriff 23.10.2023  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  INGO-V/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO V (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 INGO-V/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO römisch fünf (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes, https://reliefweb.int/attachments/fc2d405c-ca29-4526-ad96-6618c2756192/Multi-Partner-Technical-Release-on-Updated-IPC-Analysis-for-Somalia-fo-October-2022-to-June-2023-Final-(English)-13-Dec-2022.pdf, Zugriff 10.10.2023  JF - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12, https://www.ecoi.net/en/document/2054590.html, Zugriff 23.10.2023  MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fr

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