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{'item': 'W209 2303706-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW209 2303706-1 Spruch, W209 2303706-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinh

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.09.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 27.08.2024 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Gesamtentgelt des Beschwerdeführers im Juni 2024 aus zwei geringfügigen Beschäftigungen die gesetzlich festgelegte Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 (Wert 2024) überschritten habe. Die geringfügige Beschäftigung bei XXXX habe mit 26.08.2024 geendet. Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs komme es seit 01.04.2024 bei Zusammentreffen mehrfacher geringfügiger Beschäftigungen mit Gesamtentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze in einem Kalendermonat zu einer Arbeitslosenversicherungspflicht im betreffenden Monat. Bei Fortdauer der geringfügigen Beschäftigung(

  1. en)liege ein Wechsel von einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung vor und es bestehe gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG kein Anspruch auf Geldleistung. Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei XXXX . habe mit 26.08.2024 geendet, weshalb die Notstandshilfe erst ab 27.08.2024 gebühre.1. Mit Bescheid vom 13.09.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab 27.08.2024 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Gesamtentgelt des Beschwerdeführers im Juni 2024 aus zwei geringfügigen Beschäftigungen die gesetzlich festgelegte Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 (Wert 2024) überschritten habe. Die geringfügige Beschäftigung bei römisch 40 habe mit 26.08.2024 geendet. Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs komme es seit 01.04.2024 bei Zusammentreffen mehrfacher geringfügiger Beschäftigungen mit Gesamtentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze in einem Kalendermonat zu einer Arbeitslosenversicherungspflicht im betreffenden Monat. Bei Fortdauer der geringfügigen Beschäftigung(
  2. en)liege ein Wechsel von einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung vor und es bestehe gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG kein Anspruch auf Geldleistung. Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei römisch 40 . habe mit 26.08.2024 geendet, weshalb die Notstandshilfe erst ab 27.08.2024 gebühre. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass ihn die belangte Behörde trotz Kenntnis darüber seit 10.06.2024 (Antragstellung) nicht informiert habe, dass er die geringfügige Beschäftigung beenden müsse. In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass ihn die belangte Behörde trotz Kenntnis darüber seit 10.06.2024 (Antragstellung) nicht informiert habe, dass er die geringfügige Beschäftigung beenden müsse. In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei. 3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 03.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 4. Mit Bescheid des AMS vom 29.01.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 13.09.2024 (mittels welchem dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 27.08.2024 zuerkannt wurde) gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert und ausgesprochen, dass bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2024 gebühre. Begründend wurde dabei im Wesentlichen festgehalten, dass es basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers, den vorliegenden Lohnbescheinigungen und den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger zu dessen Person ersichtlichen Daten unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 in zwei geringfügigen Dienstverhältnissen bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern gestanden sei und ein Gesamteinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Er unterliege daher auch vom 01.06.2024 bis 30.06.2024 der Pflichtversicherung und war deshalb nicht als arbeitslos anzusehen, weshalb der Leistungsanspruch erst ab dem 01.07.2024 zuzuerkennen gewesen sei.4. Mit Bescheid des AMS vom 29.01.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 13.09.2024 (mittels welchem dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 27.08.2024 zuerkannt wurde) gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG abgeändert und ausgesprochen, dass bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2024 gebühre. Begründend wurde dabei im Wesentlichen festgehalten, dass es basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers, den vorliegenden Lohnbescheinigungen und den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger zu dessen Person ersichtlichen Daten unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 in zwei geringfügigen Dienstverhältnissen bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern gestanden sei und ein Gesamteinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Er unterliege daher auch vom 01.06.2024 bis 30.06.2024 der Pflichtversicherung und war deshalb nicht als arbeitslos anzusehen, weshalb der Leistungsanspruch erst ab dem 01.07.2024 zuzuerkennen gewesen sei. 5. Mit Eingabe vom 05.03.2025 übermittelte die belangte Behörde – nach ergangener gerichtlicher Aufforderungen vom 03.03.2025 bzw. 05.03.2025 – eine Rechtskraftbestätigung den Bescheid vom 29.01.2025 betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Zu A) Einstellung des Verfahrens: 2. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.2. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
  1. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Abänderung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Zudem hat er gegen den Bescheid vom 29.01.2025 kein Rechtsmittel erhoben und ist dieser folglich in Rechtskraft erwachsen.
  2. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Abänderung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Zudem hat er gegen den Bescheid vom 29.01.2025 kein Rechtsmittel erhoben und ist dieser folglich in Rechtskraft erwachsen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W209.2303706.1.00

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