← Österreich

{'item': 'W223 2299771-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW223 2299771-1 Spruch, W223 2299771-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 21.08.2024, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 21.08.2024, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, welcher ein syrischer Staatsangehöriger, der der arabischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim ist, reiste spätestens am 03.10.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, zuletzt in der Stadt XXXX , Syrien wohnhaft gewesen zu sein, zwölf Jahre die Grundschule und ein Jahr die Universität besucht zu haben. Einer seiner zwei Brüder sei asylberechtigt in Österreich. Er gab an, gerne bei diesem bleiben zu wollen und dass er deshalb nach Österreich gekommen sei. Sein anderer Bruder sei deutscher Staatsbürger und lebe in Berlin. Seine Eltern und seine Schwester seien in Syrien aufhältig. Zuletzt habe er als Fitnesstrainer gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat am 24.08.2022 legal mit einem Flugzeug verlassen und sei nach Lybien geflogen. In weiterer Folge sei er von dort aus schlepperunterstützt mit einem Boot nach Italien gelangt. Anschließend sei er mit dem Zug nach Wien gefahren.
  3. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, zuletzt in der Stadt römisch 40 , Syrien wohnhaft gewesen zu sein, zwölf Jahre die Grundschule und ein Jahr die Universität besucht zu haben. Einer seiner zwei Brüder sei asylberechtigt in Österreich. Er gab an, gerne bei diesem bleiben zu wollen und dass er deshalb nach Österreich gekommen sei. Sein anderer Bruder sei deutscher Staatsbürger und lebe in Berlin. Seine Eltern und seine Schwester seien in Syrien aufhältig. Zuletzt habe er als Fitnesstrainer gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat am 24.08.2022 legal mit einem Flugzeug verlassen und sei nach Lybien geflogen. In weiterer Folge sei er von dort aus schlepperunterstützt mit einem Boot nach Italien gelangt. Anschließend sei er mit dem Zug nach Wien gefahren. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Aufschub vom Militärdienst im Februar 2022 nicht mehr verlängert worden sei und er deshalb zum Militär eingezogen werden würde. Das bedeute für ihn, dass er direkt an die Front geschickt werde. Er möchte im Krieg auf niemanden schießen. Eine Dienstverweigerung sei in Syrien mit dem Tod bestraft.
  4. Am 31.10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 14 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Italien. Es folgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 23.01.2023.
  5. Am 31.10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 14, Absatz eins, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Italien. Es folgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 23.01.
  6. Mit dem Bescheid vom 23.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Abs. 1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt II.)
  7. Mit dem Bescheid vom 23.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Absatz eins, Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.)
  8. Mit Erkenntnis vom 07.08.2023 (GZ: XXXX ) gab das Bundesverwaltungsgericht der fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 23.01.2023 statt, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der Bescheid vom 23.01.2023 behoben (Spruchpunkt A).
  9. Mit Erkenntnis vom 07.08.2023 (GZ: römisch 40 ) gab das Bundesverwaltungsgericht der fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 23.01.2023 statt, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der Bescheid vom 23.01.2023 behoben (Spruchpunkt A).
  10. Am 29.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er ergänzend Wesentlichen an, in Latakia, Syrien geboren worden zu sein. Er sei gesund und könne dem Verfahren folgen. Seine Eltern und eine seiner zwei Schwestern würden in der Stadt XXXX , Gouvernement Latakia, leben. Sein Vater habe ein Geschäft für Lebensmittel. Eine seiner Schwestern lebe derzeit in der Türkei. Er betonte erneut, dass er aufgrund seines Bruder nach Österreich wolle. Er habe im Jahr 2018 die Schule mit Matura abgeschlossen und zwei Jahre lang studiert.
  11. Am 29.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er ergänzend Wesentlichen an, in Latakia, Syrien geboren worden zu sein. Er sei gesund und könne dem Verfahren folgen. Seine Eltern und eine seiner zwei Schwestern würden in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Latakia, leben. Sein Vater habe ein Geschäft für Lebensmittel. Eine seiner Schwestern lebe derzeit in der Türkei. Er betonte erneut, dass er aufgrund seines Bruder nach Österreich wolle. Er habe im Jahr 2018 die Schule mit Matura abgeschlossen und zwei Jahre lang studiert. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, 2013 neben der Moschee Abu Bakr in der Stadt XXXX demonstriert zu haben. Insgesamt habe er drei Mal an Demonstrationen gegen Bashar al-Assad teilgenommen. Das syrische Regime habe die Familie deshalb an ihrem Wohnsitz aufgesucht. Er sei aufgrund des Militärdienstes geflüchtet. Er habe zweimal einen Aufschub bekommen, wobei der letzte im März 2023 ausgelaufen sei. Vier Monate vor Ablauf des Aufschubs sei er ausgereist. Er führte weiter aus, dass die Befehlshaber beim syrischen Regime ein Problem mit Sunniten haben würden. Er würde als Sunnit auch keinen Job, beispielsweise im Magistrat, erlangen können und er habe Probleme beim Studieren gehabt. Zwischen der Universität und seinem Wohnort habe es viele Stützpunkte, an denen kontrolliert worden sei, gegeben. Er habe diese vermieden. Er wolle keine unschuldigen Menschen töten und sei ein friedlicher Mensch.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, 2013 neben der Moschee Abu Bakr in der Stadt römisch 40 demonstriert zu haben. Insgesamt habe er drei Mal an Demonstrationen gegen Bashar al-Assad teilgenommen. Das syrische Regime habe die Familie deshalb an ihrem Wohnsitz aufgesucht. Er sei aufgrund des Militärdienstes geflüchtet. Er habe zweimal einen Aufschub bekommen, wobei der letzte im März 2023 ausgelaufen sei. Vier Monate vor Ablauf des Aufschubs sei er ausgereist. Er führte weiter aus, dass die Befehlshaber beim syrischen Regime ein Problem mit Sunniten haben würden. Er würde als Sunnit auch keinen Job, beispielsweise im Magistrat, erlangen können und er habe Probleme beim Studieren gehabt. Zwischen der Universität und seinem Wohnort habe es viele Stützpunkte, an denen kontrolliert worden sei, gegeben. Er habe diese vermieden. Er wolle keine unschuldigen Menschen töten und sei ein friedlicher Mensch. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, ausgestellt am XXXX in Latakia, sowie sein Militärbuch, ausgestellt am XXXX in Sahal, jeweils im Original, vor. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 in Latakia, sowie sein Militärbuch, ausgestellt am römisch 40 in Sahal, jeweils im Original, vor.
  12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer sei bisher keinen Rekrutierungsversuchen seitens der syrischen Armee ausgesetzt gewesen und habe Syrien legal verlassen können. Trotz Erreichen des Militäralters im Jahr 2020 sei es dem Beschwerdeführer mit seiner Familie möglich gewesen, an seinem Heimatort problemlos zu leben und sei an keinen Stützpunkten aufgegriffen worden. Ein Interesse an dem Beschwerdeführer bestehe daher seitens des syrischen Regimes nicht. Überdies werde nicht jedem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und sei ihm die Leistung einer Befreiungsgebühr möglich. Die aktive Demonstrationsteilnahme wirke in Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers im Jahr 2013 als unwahrscheinlich.
  14. Der Beschwerdeführer erhob durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 23.09.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
  15. Der Beschwerdeführer erhob durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 23.09.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung als syrischer Staatsbürger nicht in das Militär eingetreten sei und er deshalb als politischer Gegner des syrischen Regimes verfolgt werde. Es drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine sofortige Verhaftung und der Tod. Im Falle einer Einziehung zum Militärdienst sei er gezwungen, an Menschenrechtsverletzungen teilzuhaben. Die Leistung einer Befreiungsgebühr sei unzumutbar. Es drohe ihm überdies eine Gefahr seitens kurdischer Milizen. Der Beschwerdeführer lehne den Kriegsdienst und das Regime ab.
  16. Die Spruchpunkte II. und III. sind in Rechtskraft erwachsen.
  17. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. sind in Rechtskraft erwachsen.
  18. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 24.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der geänderten politischen Situation in Syrien und dem in Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringen dazu aufgefordert, binnen einer Woche um Bekanntgabe ersucht, ob die Beschwerde weiterhin aufrecht bleibe.
  20. Bezugnehmen auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 gab der Beschwerdeführer am 18.12.2024 durch seine bevollmächtigte Vertretung bekannt, dass die Beschwerde weiterhin aufrecht bleibt. Ergänzendes Fluchtvorbringen wurde in diesem Zuge nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX , im Gouvernement Latakia geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr
  23. Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX die Schule und maturierte im Jahr
  24. Von 2018 bis 2020 studierte der Beschwerdeführer „Sales und Management“ an der Universität. Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer in XXXX , Syrien in einem Fitnesscenter als Trainer im Ausmaß von rund einem Monat.Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Latakia geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr
  25. Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 die Schule und maturierte im Jahr
  26. Von 2018 bis 2020 studierte der Beschwerdeführer „Sales und Management“ an der Universität. Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer in römisch 40 , Syrien in einem Fitnesscenter als Trainer im Ausmaß von rund einem Monat. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern sowie eine der zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Stadt XXXX im Gouvernement Latakia. Sein Vater betreibt ein kleines Geschäft für Lebensmittel. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers lebt derzeit in der Türkei. Einer der zwei Brüder des Beschwerdeführers lebt seit rund zehn Jahren in Wien XXXX und der zweite Bruder lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat auch Onkeln und Tanten, welche in Syrien leben. Der verfahrensrelevante Herkunftsort des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX im Gouvernement Latakia. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern sowie eine der zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Latakia. Sein Vater betreibt ein kleines Geschäft für Lebensmittel. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers lebt derzeit in der Türkei. Einer der zwei Brüder des Beschwerdeführers lebt seit rund zehn Jahren in Wien römisch 40 und der zweite Bruder lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat auch Onkeln und Tanten, welche in Syrien leben. , Der verfahrensrelevante Herkunftsort des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch 40 im Gouvernement Latakia. Der Beschwerdeführer reiste am 24.08.2022 legal mit dem Flugzeug aus Syrien nach Lybien aus. Von dort ist er schlepperunterstützt mit dem Boot nach Italien weitergereist. Anschließend reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug nach Wien und stellte dort den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 07.08.2023 (GZ: XXXX ) wird das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zugelassen.Der Beschwerdeführer reiste am 24.08.2022 legal mit dem Flugzeug aus Syrien nach Lybien aus. Von dort ist er schlepperunterstützt mit dem Boot nach Italien weitergereist. Anschließend reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug nach Wien und stellte dort den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 07.08.2023 (GZ: römisch 40 ) wird das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zugelassen. Derzeit lebt der Beschwerdeführer mit seinem Bruder XXXX in Wien und wird von diesem finanziell unterstützt. Er arbeitet momentan nicht.Derzeit lebt der Beschwerdeführer mit seinem Bruder römisch 40 in Wien und wird von diesem finanziell unterstützt. Er arbeitet momentan nicht. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  27. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  28. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Latakia steht zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). 1.2.
  29. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Latakia steht zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Durch die im November gestartete Großoffensive der HTS gegen die Regierung von Präsident Assad kam es rund um den 8.12.2024 zu einem Machtwechsel in Syrien. Der nun ehemalige Präsident Bashar al-Assad verließ das Land und die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter ihrer Leitung stehende Übergangsregierung. Der Beschwerdeführer leistete den Grundwehrdienst bei der (ehemaligen) syrischen Armee bisher nicht. Er erhielt zweimal einen Aufschub zur Ableistung des Wehrdienstes, wobei der letzte Aufschub im März 2023 endete. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Armee dienten, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Die Soldaten der syrischen Armee wurden außer Dienst gestellt. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Dem ehemaligen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien keine Zwangsrekrutierung oder Verfolgung aus sonstigen Gründen seitens der syrischen Regierung unter Bashar al-Assad. 1.2.
  30. Auch wenn nun die HTS vorherrschend im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist, droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr durch die HTS. Der Beschwerdeführer setzte keine von diesen als oppositionell eingestuften Handlungen. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Familienmitglieder werden von den HTS-Milizen als politische Gegner angesehen. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr bzw. ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Die (hypothetische) Rückkehr in seine Heimatstadt ist dem Beschwerdeführer über einen von der HTS kontrollierten Grenzübergänge, auf dem ebenso von der HTS kontrollierten Landweg möglich, ohne mit anderen Gruppierungen in Kontakt zu kommen. 1.2.
  31. Im Herkunftsstaat ist eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die HTS, der kurdischen Milizen oder einer sonstigen Gruppierung nicht maßgeblich wahrscheinlich. 1.
  32. Zur Situation im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 - Kurzinformation der Staatendokumentation, „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024 - UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024 - UNHCR Regional Flash Updates, zuletzt Update #16 vom 25.02.2025 1.3.
  33. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11, vom 27.03.2024, zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes: Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2024 Nordwest-Syrien - Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich im Jahr 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib im Jahr 2024 deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte in diesem Gebiet im Jahr 2024 keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe baute Institutionen auf und hielt andere Gruppen davon ab, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz beschleunigte sich noch nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte. Aufgrund des militärischen Vorrückens der ehemaligen Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom ehemaligen Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befanden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Unter dem Kommando der HTS standen im Jahr 2024 zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front, heute als HTS bekannt, angeschlossen hatten. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage war nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie. Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin. HTS verfolgte eine Expansionsstrategie und führt im Jahr 2024 eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch. Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz Letzte Änderung: 08.03.2024 In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprachen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen Letzte Änderung: 13.03.2024 Anders als das ehemalige syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichteten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS war ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, wies die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Die HTS rekrutierte auch gezielt Kinder, bildete sie religiös und militärisch aus und sandte sie an die Front. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 12.03.2024 Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert wurden, kam es durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen. In ihrem Bericht von März 2021 betonte der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS wurden auch Hinrichtungen berichtet. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, waren verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten. Personen, welche in Verdacht gerieten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt. HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Berichte legen nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten wurden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle. In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert. Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielte darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, wurden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten. Ethnische und religiöse Minderheiten Letzte Änderung 2023-07-17 13:20 Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 JesidInnen (USDOS 2.6.2022). Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite (USDOS 2.6.2022). Familien und Netzwerke mit Verbindungen zur herrschenden Elite werden in Rechtsangelegenheiten bevorzugt behandelt und sind disproportional oft AlawitInnen, während AlawitInnen ohne solche Verbindungen weniger wahrscheinlich von solchen Vorteilen profitieren. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen (FH 9.3.2023). Daher lässt sich die konfessionalistische Dimension des Regimes besser als ein alawitisch-dominiertes säkulares Regime beschreiben, das auf Loyalitäten basierend auf regionale, tribale und familiäre Verbindungen sowie auf gesellschaftliche Kohäsion ('asabiya) aufbaut. Diese Kohäsion bezieht sich auf ein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit einer beschränkten Zahl an AlawitInnen aus der alawitischen Gemeinschaft, aber nicht auf die Religionsgemeinschaft als Ganzes. Als Folge der konfessionellen Polarisierung, die durch das Regime selbst gefördert wurde, wie auch durch seine islamistischen und jihadistischen Feinde, waren viele AlawitInnen gezwungen, sich aus Angst vor sunnitisch-arabischen Vergeltungsschlägen auf die Seite des Regimes zu stellen (Al-Majalla 15.3.2023). In einer Diktatur wie in Syrien kommt die Repression überall in den Gebieten unter der Kontrolle des Regimes zur Anwendung - auch in den ländlichen Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit. AlawitInnen unter Oppositionsverdacht werden im Allgemeinen inhaftiert, schwer unter Druck gesetzt oder getötet. Alawitische OpponentInnen der Assad-Herrschaft [Anm.: seit 1970] waren gelegentlich in einer schlimmeren Lage als sunnitische Oppositionelle, weil sie potenziell eine größere Bedrohung durch ihre Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft darstellen (Al-Majalla 15.3.2023). So werden Berichten zufolge auch weiterhin alawitische oppositionelle AktivistInnen Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. AlawitInnen werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2023). Im Zuge des Bürgerkriegs kam es zu verschiedenen konfessionalistischen Exzessen, welche die Möglichkeiten für eine Versöhnung zwischen den Kriegsparteien untergraben. Es gab Berichte über Massaker, konfessionalistische Säuberungsaktionen wie auch Entführungen und sexuelle Gewalt gegen AlawitInnen und ChristInnen und umgekehrt von Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft gegen Mitglieder der sunnitschen Bevölkerungsgruppe (Al-Majalla 15.3.2023). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt seitens des Regimes gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regimes bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeigt sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 2.6.2022). Der Einsatz von schiitischen Kämpfern durch den Iran, z. B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellen die Regierung und ihre Verbündeten Russland und Iran die bewaffnete Opposition und oppositionelle Protestierende sowie humanitäre Hilfsorganisationen auch als konfessionalistisch motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang bringen, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS 10.6.2020). Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl aufseiten der regierungstreuen als auch aufseiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (USDOS 2.6.2022). Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (FH 9.3.2023). Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen - meist sunnitische AraberInnen - aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib (FH 9.3.2023). Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen [siehe auch die jeweiligen relevanten Unterkapitel im Kapitel Sicherheitslage] (FH 9.3.2023). Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung (USDOS 2.6.2023). Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen (FH 9.3.2023). Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz - besonders in kurdischen Gebieten - wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. Bezüglich in und um Afrin werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. Besonders oft waren JesidInnen Ziel der Taten. Weiterhin werden von pro-türkischen Milizen verschleppte jesidische Frauen vermisst. Berichten zufolge leben in Afrin nur mehr 5.000 JesidInnen, während vor der türkischen Invasion von 2018 25.000 JesidInnen in 22 Dörfern ansässig waren (USDOS 2.6.2022). Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen (FH 9.3.2023). Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen/Machtmissbrauch ('abuses') auf Basis der konfessionellen Identität der Betroffenen (USDOS 12.5.2021). Für das Jahr 2021 werden weiterhin solche Restriktionen der HTS gegen ChristInnen in Idlib Stadt berichtet. Es wurde bekannt, dass HTS im Zeitraum Ende 2018 bis Ende 2019 Hunderte Immobilien, darunter mindestens 550 Häuser und Geschäfte in der Provinz Idlib, die vertriebenen ChristInnen gehörten, beschlagnahmt hatte (USDOS 2.6.2022). Das Schicksal von 8,648 Personen, die vom IS seit 2014 verschleppt wurden, bleibt unbekannt (USDOS 2.6.2022). Nach Schätzung der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen tötete oder entführte der sogenannte Islamische Staat (IS) allein mehr als 9.000 JesidInnen. Die UNO bewertete dies als "Kampagne des Genozids" (USDOS 10.6.2020), wobei der IS ab 2014 ungefähr 6.000 großteils jesidische, aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak verschleppte (USDOS 10.6.2020). Diese wurden nach Syrien gebracht und als Sexsklavinnen verkauft, in nominelle Heiraten mit IS-Kämpfern gezwungen oder dienten als 'Geschenke' für IS-Kommandanten. Von diesen Frauen und Kindern ist weiterhin der Verbleib von 2.763 Menschen unbekannt (USDOS 2.6.2022). Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS 12.5.2021). Im Jahr 2022 nahmen gewalttätige Übergriffe durch IS-Überreste zu. Menschenrechtsorganisation berichten, dass diese häufig Zivilisten, Personen, welche der Zusammenarbeit mit Sicherheitskräften verdächtig sind, und Gruppen, die vom IS als Apostaten gesehen werden, ins Visier nehmen (USDOS 2.6.2022). Siehe dazu auch das Kapitel Sicherheitslage. Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben (FH 9.3.2023). Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer und umgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' (siehe auch Kapitel Sicherheitslage) (USDOS 2.6.2022). 1.3.2 Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024: Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12.2024 auf 08.12.
  34. Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. Die Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 07.12.2024 flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  35. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden. Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt. ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen. (Staatendokumentation) ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen. ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“. ● Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen. ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent. ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armee kämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein. ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes. (Staatendokumentation) ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert. Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre. Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen. Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“. (Staatendokumentation) Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden. 1.3.
  36. Übersetzung der UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen. UNHCR fordert zudem weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können. UNHCR ist nicht der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit erfüllt sind.
  37. Beweiswürdigung: 2.
  38. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem vorgelegten syrischen Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX in Latakia.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem vorgelegten syrischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in Latakia. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Muttersprache des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Syrien plausiblen – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatstadt XXXX , seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen sowie seiner Ausreise aus Syrien waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel (s. Einvernahme S. 2 bis 5). Die Angaben zu seiner derzeitigen Lebenssituation basieren auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat zu zweifeln.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatstadt römisch 40 , seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen sowie seiner Ausreise aus Syrien waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel (s. Einvernahme S. 2 bis 5). Die Angaben zu seiner derzeitigen Lebenssituation basieren auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat zu zweifeln. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (s. Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2024 und am 23.01.2023). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  39. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an den Asylwerbern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an den Asylwerbern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 2.2.
  40. Zum Vorbringen der Verfolgung durch das syrische Regime: Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Latakia, unter der Kontrolle der HTS steht, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderinformationen und der Einsichtnahme in die Karte „Syria Live Map“ (https://syria.liveuamap.com/), aus der die Machtverhältnisse über die einzelnen Regionen in Syrien ersichtlich sind.Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Latakia, unter der Kontrolle der HTS steht, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderinformationen und der Einsichtnahme in die Karte „Syria Live Map“ (https://syria.liveuamap.com/), aus der die Machtverhältnisse über die einzelnen Regionen in Syrien ersichtlich sind. Aus den aktuellen Länderinformationen und rezenten Medienberichte ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des syrischen Assad-Regimes bedeutete (vgl. insbesondere die Kurzinformation zur Staatendokumentation vom 10.12.2024). Der Syria Live Map ist zu entnehmen, dass mit Ausnahme von einer Flottenbasis in Tartus und einem Luftwaffenstützpunkt im Raum Latakia sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierten Gebiete nunmehr von der HTS kontrolliert werden und dieser dort keine Kontroll- sowie Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon.Aus den aktuellen Länderinformationen und rezenten Medienberichte ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des syrischen Assad-Regimes bedeutete vergleiche insbesondere die Kurzinformation zur Staatendokumentation vom 10.12.2024). Der Syria Live Map ist zu entnehmen, dass mit Ausnahme von einer Flottenbasis in Tartus und einem Luftwaffenstützpunkt im Raum Latakia sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierten Gebiete nunmehr von der HTS kontrolliert werden und dieser dort keine Kontroll- sowie Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren ausschließlich eine Furcht vor der Verfolgung durch das Assad-Regime vor, insbesondere wegen der Befürchtung zum Militärdienst eingezogen zu werden und weil er an Demonstrationen im Jahr 2013 gegen Bashar al- Assad teilgenommen habe. Mit Schreiben des Beschwerdeführers durch seine bevollmächtigte Vertretung vom 18.12.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, die Beschwerde aufrecht zu halten und hielt an diesbezüglichem Vorbringen fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bisher noch nicht abgeleistet hat und Aufschübe bis März 2023 erhielt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben vor der belangten Behörde sowie dem vorgelegten Militärbuch (s. Einvernahme, S. 5 und S. 6). Die Feststellungen zum Ende der syrischen Wehrpflicht und dass nunmehr für alle Wehrpflichtige, die in der syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen wurde, ergibt sich aus der oben zitierten Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.
  41. Aufgrund des Machtwechsels und des Sturzes des syrischen Assad-Regimes können weitere Ausführungen zur früher geltenden Militärpflicht in der syrischen Armee unterbleiben. Wie dargelegt, liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der HTS. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab. Sohin besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Sturz des syrischen Assad-Regimes keine Gefahr mehr, von diesem verfolgt oder zum Militärdienst eingezogen zu werden. Zwar ist den notorischen Karten zu entnehmen, dass neben einer Flottenbasis in Tartus sowie einer Militärbasis außerhalb der Stadt XXXX im gleichnamigen Distrikt nahe der Ortschaft Khirbat ad Dunya nicht unter Kontrolle der HTS, sondern unter Einfluss des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad bzw. dessen unterstützender Kräfte (Russland, Iran) stehen (vgl. https://syria.liveuamap.com/, Stand 10.03). Der russische Luftwaffenstützpunkt Hmeimim ist eine Basis der russischen Luftstreitkräfte in Syrien, gelegen im nördlichen Bereich des internationalen Flughafens in Latakia. Rezenten Medienberichten ist nicht zu entnehmen, dass Vertreter der (vormals) syrischen Regierung bzw. deren Unterstützer Zugriff auf in den von der HTS kontrollierten Gebiet, im Umkreis des Luftwaffenstützpunkts lebenden Personen, ableiten ließen. Vor dem Hintergrund des endgültigen Sturzes von Bashar al-Assad und dem Ende aller Rekrutierungsmaßnahmen sowie der Machtausübung Bashar al-Assads ist eine Zwangsrekrutierung oder sonstige Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund fehlender Zugriffs- und Kontrollmöglichkeit insgesamt nicht auszugehen. Wie dargelegt, liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der HTS. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab. Sohin besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Sturz des syrischen Assad-Regimes keine Gefahr mehr, von diesem verfolgt oder zum Militärdienst eingezogen zu werden. Zwar ist den notorischen Karten zu entnehmen, dass neben einer Flottenbasis in Tartus sowie einer Militärbasis außerhalb der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Distrikt nahe der Ortschaft Khirbat ad Dunya nicht unter Kontrolle der HTS, sondern unter Einfluss des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad bzw. dessen unterstützender Kräfte (Russland, Iran) stehen vergleiche https://syria.liveuamap.com/, Stand 10.03). Der russische Luftwaffenstützpunkt Hmeimim ist eine Basis der russischen Luftstreitkräfte in Syrien, gelegen im nördlichen Bereich des internationalen Flughafens in Latakia. Rezenten Medienberichten ist nicht zu entnehmen, dass Vertreter der (vormals) syrischen Regierung bzw. deren Unterstützer Zugriff auf in den von der HTS kontrollierten Gebiet, im Umkreis des Luftwaffenstützpunkts lebenden Personen, ableiten ließen. Vor dem Hintergrund des endgültigen Sturzes von Bashar al-Assad und dem Ende aller Rekrutierungsmaßnahmen sowie der Machtausübung Bashar al-Assads ist eine Zwangsrekrutierung oder sonstige Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund fehlender Zugriffs- und Kontrollmöglichkeit insgesamt nicht auszugehen. Die aktuelle mediale Berichterstattung sowie eine Nachschau auf den Live News der Syria Live Map ergibt, dass die westliche Küstenregion Syriens, darunter der Raum XXXX , derzeit vermehrt von brutalen Kämpfen gezeichnet ist. Vertreter der neuen syrischen Regierung treffen mit der Organisation von Regimeresten in blutigen Auseinandersetzungen, welchen hunderte Zivilisten zum Opfer fielen, aufeinander (vgl. https://syria.liveuamap.com/, Live News, Stand 10.03.2024). Wie einer Meldung der Syria Live Map zu entnehmen ist, arbeitet das syrische Innenministerium an einer Untersuchung des Geschehens und gibt bekannt, bestrebt zu sein, Personen aus ihren Reihen zur Verantwortung zu ziehen (https://syria.liveuamap.com/, Stand 10.03.2024). Die Heimatregion des Beschwerdeführers liegt dennoch fest in der Hand der HTS und zeichnen sich aufgrund der rezenten (derzeit vereinzelten) Kämpfe keine wesentlichen Kontrollveränderungen in diesem Gebiet ab. In diesem Zusammenhang lässt sich keine auf den Beschwerdeführer konkrete Verfolgungsgefahr ableiten und fand die allgegenwärtige, anhaltende Bürgerkriegssituation in Syrien bereits in der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Berücksichtigung.Die aktuelle mediale Berichterstattung sowie eine Nachschau auf den Live News der Syria Live Map ergibt, dass die westliche Küstenregion Syriens, darunter der Raum römisch 40 , derzeit vermehrt von brutalen Kämpfen gezeichnet ist. Vertreter der neuen syrischen Regierung treffen mit der Organisation von Regimeresten in blutigen Auseinandersetzungen, welchen hunderte Zivilisten zum Opfer fielen, aufeinander vergleiche https://syria.liveuamap.com/, Live News, Stand 10.03.2024). Wie einer Meldung der Syria Live Map zu entnehmen ist, arbeitet das syrische Innenministerium an einer Untersuchung des Geschehens und gibt bekannt, bestrebt zu sein, Personen aus ihren Reihen zur Verantwortung zu ziehen (https://syria.liveuamap.com/, Stand 10.03.2024). Die Heimatregion des Beschwerdeführers liegt dennoch fest in der Hand der HTS und zeichnen sich aufgrund der rezenten (derzeit vereinzelten) Kämpfe keine wesentlichen Kontrollveränderungen in diesem Gebiet ab. In diesem Zusammenhang lässt sich keine auf den Beschwerdeführer konkrete Verfolgungsgefahr ableiten und fand die allgegenwärtige, anhaltende Bürgerkriegssituation in Syrien bereits in der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Berücksichtigung. Die vormals syrische Armee unter Bashar al- Assad existiert als solche nicht mehr und ist eine aus einer Verweigerung resultierende Verfolgung, sich der Armee anzuschließen, nicht maßgeblich wahrscheinlich. Weiters ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA, dass er selbst keine Probleme mit syrischen Behörden hatte (s. Einvernahme S. 5). Widersprüchlich dazu gab Beschwerdeführer an, dass das Regime aufgrund der Demonstrationen bei ihm zu Hause gewesen sei (s. Einvernahme, S. 3). Wie oft das gewesen sei, konnte er jedoch nicht angeben. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht schildern, welche Auswirkungen der Besuch des Regimes bei der Familie gehabt habe. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt an, dass seine Familienangehörigen in Syrien Gefahr laufen würden, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden. Er führte auch an, dass er in Syrien nie konkret bedroht worden sei (s. Einvernahme, S. 6). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Konsequenzen seiner angeblichen Demonstrationstätigkeit waren insgesamt widersprüchlich und vage, weshalb seine Angaben in Zweifel zu ziehen sind. Auch lassen sich Probleme mit dem Regime aus den inhaltsleeren Angaben, dass Regime sei bei ihm Zuhause gewesen, nicht ableiten. Überdies lebt seine Familie weiterhin unbehelligt in Syrien. Auch hinsichtlich seiner angeblich politisch oppositionellen Gesinnung ist (der Vollständigkeit halber) anzumerken, dass der Beschwerdeführer, vor dem BFA zu seiner politischen Aktivität befragt, nicht angab, Mitglied einer politischen Organisation oder Vereins gewesen zu sein. Politische Handlungen seitens Familienangehöriger verneinte er (s. Einvernahme, S. 3). Wenngleich der Beschwerdeführer die Teilnahme an Demonstrationen in der Einvernahme vor dem BFA anführte, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass er selbst angibt, dass dieser im Jahr 2013 in Latakia als erst 10- bzw. 11-Jähriger daran teilnahm (s. Einvernahme, S. 3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Schilderungen zu etwaigen Repressionen bzw. Sanktionen gab, mit denen er oder seine Familienangehörigen konfrontiert gewesen seien, lässt die Schlussfolgerung zu, dass er seine Argumentation zur politischen Gesinnung anpasste, um seinem Fluchtgrund mehr Substanz zu verleihen. Es erscheint auch wenig plausibel, dass ein 10- oder 11-Jähriger über ein derart ausgeprägtes politisches Verständnis verfügt, um als tatsächlicher Gegner der syrischen Streitkräfte in Erscheinung zu treten, da Kinder in diesem Alter typischerweise noch nicht in der Lage sind, komplexe politische Zusammenhänge zu erfassen. Dies wurde durch die Aussage des Beschwerdeführers, befragt dazu, ob er den Sinn der Demonstrationen schon verstanden habe, bekräftigt. Er führte nämlich vage aus, dass er einfacher Demonstrant gewesen sei und sich die Demonstrationen gegen Assad gerichtet haben würden; er konnte keine Antwort auf die Frage geben und seine politische Meinung überzeugend bestärken bzw. eine solche zum Ausdruck bringen (s. Einvernahme, S. 3). Zudem konnte er in der Einvernahme keine (unterstellte) oppositionelle, individuelle politische oder religiöse Überzeugung im Zusammenhang mit dem Militärdienst geltend machen. Auf die Frage weshalb er den Militärdienst nicht leisten wolle, gab er an, dass er keine unschuldigen Menschen töten wolle. Auf Nachfrage führte er an, er wisse nicht wie man eine Waffe benutze (s. Einvernahme, S. 6). Diese Aussagen allein indizieren keine oppositionelle Haltung gegenüber dem syrischen Regime und unterstreichen, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte politische Motivation oder Überzeugung gegen das Regime hat bzw. gehabt hatte. Auch eine grundlegende Haltung gegen den Dienst an der Waffe konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun. Der Beschwerdeführer führte vor dem BFA an, er habe als Sunnite im Alltag Probleme gehabt (s. Einvernahme, S. 6). Er gab dabei an, dass die Befehlshaber Alawiten seien und ein Problem mit Sunniten haben würden (s. Einvernahme, S. 6). Durch seine bevollmächtigte Vertretung wiederholte er in der Beschwerde, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam einer Gefahr ausgesetzt sei (s. Beschwerdeschrift, S. 3). Dem ist Entgegenzuhalten, dass den Länderberichten keine systematische Diskriminierung von Sunniten in Syrien zu entnehmen ist und Angehörige der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam auch zur (ehemaligen) politischen Elite gehörten. Ungeachtet dessen erschöpfen sich auch die Schilderungen in der Einvernahme und in der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen zur Kriegssituation und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage in Syrien. Diese pauschalen Aussagen reichen nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr abzuleiten. 2.2.
  42. Zu einer allfälligen Bedrohung durch die HTS und anderen bewaffneten Milizen: Schließlich konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS oder sonstige oppositionelle Gruppierungen, die ihn möglicherweise in das Visier der HTS bringen würde, entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben lediglich vor vielen Jahren als Kind an friedlichen Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Assad-Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist damit jedenfalls keine politisch gegen die HTS exponierte Person. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der HTS als politischer Gegner wahrgenommen wird. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jegliche politische Aktivität auch in der Familie verneinte. Hinweise, dass des Beschwerdeführers jemals mit anderen Gruppierungen, Milzen oder insbesondere der HTS Probleme hatte, kamen nicht hervor. So ist im Laufe des Verfahrens, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und mithilfe der Hinweise aufgrund der aktuellen Lageberichte nichts Gegenteiliges zu Tage getreten. Eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die HTS-Milizen erscheint in Anbetracht ihrer großflächigen Gebietsgewinne als nicht wahrscheinlich. Bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Regime verpflichtete HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung laut der Länderinformation nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit jemals von der HTS zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert worden wäre, wurde im gesamten Verfahren mit keinem Wort behauptet. Für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartetem zwangsbewehrten Grundwehrdienst fehlt es an jedweden Anhaltspunkten sowohl anhand verfügbarer Länderberichte als auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung. Zu bedenken ist, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e) und eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers daher im Falle seiner Rückkehr nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuelle Berichtslage zur Gesamtsituation in Syrien keinen sicheren Schluss auf fortgesetzte positive Entwicklungen zulässt. Die derzeitigen Umstände sind durchaus von Ambivalenz geprägt. Einerseits markieren die Aussagen sowie der mediale Auftritt der HTS Führung, der kontinuierliche Empfang ausländischer Vertreter und die damit verbundene Wiederaufnahme politischer und diplomatischer Beziehungen, die Rückkehr vieler Syrer aus den umliegenden Nachbarländern sowie die friedliche Abhaltung von Demonstrationen eine Zäsur nach der mehr als 50 Jahre andauernden Unterdrückung des syrischen Volkes unter dem Assad-Regime, andererseits sind rezenten Medienberichten nach insbesondere die westlichen Küstenregionen Syriens von blutigen Auseinandersetzungen und brutalem Vorgehen von Mitgliedern der HTS gegen die alewitische Minderheit gezeichnet. Den Länderinformationen bestätigen, dass die HTS bisher zwar religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, Verfolgung aussetzen. Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen auf Basis der konfessionellen Identität von Betroffenen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen von HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien, welcher auch der Beschwerdeführer angehört, lässt sich aus den Angaben der Länderinformation jedoch nicht schlussfolgern, zumal Mitglieder von HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind (vgl. Punkt 1.3.4; EUAA Country Guidance, S. 24). Demnach kommt auch für den Beschwerdeführer keine erhöhte und maßgebliche wahrscheinliche Verfolgungslage auf. Den Länderinformationen bestätigen, dass die HTS bisher zwar religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, Verfolgung aussetzen. Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen auf Basis der konfessionellen Identität von Betroffenen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen von HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien, welcher auch der Beschwerdeführer angehört, lässt sich aus den Angaben der Länderinformation jedoch nicht schlussfolgern, zumal Mitglieder von HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind vergleiche Punkt 1.3.4; EUAA Country Guidance, S. 24). Demnach kommt auch für den Beschwerdeführer keine erhöhte und maßgebliche wahrscheinliche Verfolgungslage auf. Auch vor dem Hintergrund der rezenten Unruhen in den westlichen, bei denen es zu Überfällen in der Stadt XXXX sowie zu blutigen Kämpfen im Raum Latakia zwischen Überresten des ehemaligen syrischen Regimes und Mitgliedern der neuen syrischen Armee unter Führung der HTS gekommen ist, ist keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung abzuleiten. Sicherheitskräfte der islamistischen Übergangsregierung sind für hunderte zivilistische Opfer aus den Reihen der Angehörigen der religiösen Minderheit der Alewiten verantwortlich (vgl. https://syria.liveuamap.com/, Live News, Stand 10.03). Dass der Beschwerdeführer deshalb einer über die allgegenwärtige Kriegssituation hinausgehende Gefahr ausgesetzt ist, ist nicht zu erblicken. Wie bereits ausgeführt, gehört der Beschwerdeführer nicht zur alewitischen Minderheit, sondern ist Sunnit und fällt damit nicht unter die von Angriffen primär betroffene Minderheit. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erörtert – nicht politisch aktiv, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch keiner Assad- nahen Organisation zugewandt ist und bekundete dieser seine Ablehnung des ehemaligen syrischen Präsidenten. Auch vor dem Hintergrund der rezenten Unruhen in den westlichen, bei denen es zu Überfällen in der Stadt römisch 40 sowie zu blutigen Kämpfen im Raum Latakia zwischen Überresten des ehemaligen syrischen Regimes und Mitgliedern der neuen syrischen Armee unter Führung der HTS gekommen ist, ist keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung abzuleiten. Sicherheitskräfte der islamistischen Übergangsregierung sind für hunderte zivilistische Opfer aus den Reihen der Angehörigen der religiösen Minderheit der Alewiten verantwortlich vergleiche https://syria.liveuamap.com/, Live News, Stand 10.03). Dass der Beschwerdeführer deshalb einer über die allgegenwärtige Kriegssituation hinausgehende Gefahr ausgesetzt ist, ist nicht zu erblicken. Wie bereits ausgeführt, gehört der Beschwerdeführer nicht zur alewitischen Minderheit, sondern ist Sunnit und fällt damit nicht unter die von Angriffen primär betroffene Minderheit. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erörtert – nicht politisch aktiv, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch keiner Assad- nahen Organisation zugewandt ist und bekundete dieser seine Ablehnung des ehemaligen syrischen Präsidenten. Dem Beschwerdeführer droht daher im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die HTS. Dass er sein Heimatdorf erreichen kann, ohne mit anderen Gruppierungen als der HTS in Kontakt zu kommen, ergibt sich aus den in der Karte Syria Live Map ersichtlichen Machtverhältnissen in Übereinstimmung mit den vorliegenden Länderinformationen. Eine Bedrohung seitens kurdischer Milizen ist mangels Zugriff- und Kontrollmöglichkeit im Gebiet der HTS auszuschließen. Zudem behauptete der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens der Kurden in der Beschwerde lediglich pauschal und machte dazu nach seinen Fluchtgründen befragt auch keine Angaben. Von einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gefahr seitens kurdischer oder anderer oppositioneller Milizen ist insgesamt nicht auszugehen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Verfolgungsgefahr respektive Zwangsrekrutierung seitens bewaffneter Milizen bzw. anderer Konfliktparteien in Syrien drohen würde, ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte und ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.2.
  43. Zur Asylantragstellung und dem Aufenthalt Familienangehöriger im Ausland: Mittlerweile hat sich, wie schon mehrfach ausgeführt, die Lage in Syrien maßgeblich geändert und das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der HTS. Daher war zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus den genannten Gründen eine Bedrohung durch die HTS erwarten könnte. Es liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die HTS dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Machtwechsel in Syrien stattgefunden haben. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekannt geworden wäre. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, er sei im Falle einer Rückkehr aufgrund des Aufenthalts Familienangehöriger im Ausland mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Verräter zu sein, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem BFA, noch der Beschwerde darlegen konnte, aus welchem Grund ihm eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund des Auslandaufenthaltes von Familienangehörigen drohen würde. Er erstattete diesbezüglich kein substantielles Vorbringen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund dem Auslandsaufenthalt Familienangehöriger Gefahr drohe, ist insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass seine Familie bis dato unbehelligt in Syrien lebt, nicht maßgeblich wahrscheinlich. XXXX römisch 40 2.
  44. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Zudem bildet der Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024 den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition ab. Der Bericht lässt keinen Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen des syrischen Wehrdienstes offen. Insoweit finden die festgestellten Umstände auch vollumfängliche Deckung in der notorischen wie tagesaktuellen Medienberichterstattung.
  45. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.
  46. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
  47. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  3. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten vergleiche VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
  7. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).3.
  8. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN). Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion des Beschwerdeführers die Stadt XXXX im Gouvernement Latakia festzustellen. Er wuchs dort auf, ging dort zur Schule sowie lebte dort bis zu seiner Ausreise. Auch heute noch leben seine Eltern in XXXX . Sein Vater betreibt dort ein Lebensmittelgeschäft. Im Laufe des Verfahrens ergaben sich keine Hinweise dafür, dass ein anderer Ort als Heimatregion des Beschwerdeführers anzunehmen wäre.Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion des Beschwerdeführers die Stadt römisch 40 im Gouvernement Latakia festzustellen. Er wuchs dort auf, ging dort zur Schule sowie lebte dort bis zu seiner Ausreise. Auch heute noch leben seine Eltern in römisch 40 . Sein Vater betreibt dort ein Lebensmittelgeschäft. Im Laufe des Verfahrens ergaben sich keine Hinweise dafür, dass ein anderer Ort als Heimatregion des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. 3.4.
  9. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien festzuhalten, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit des früheren syrischen Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl von Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung, weggefallen sind. Wie ausgeführt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Bashar al-Assad geführte Regierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr, wurde das Militär aufgelöst und spielen die zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer konnte keine gezielte politische Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung nachgewiesen werden, dies unter dem vorherrschenden Aspekt, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht (mehr) der Kontrolle der syrischen Regierung untersteht und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine asylrelevante Verfolgung nicht mehr aktuell ist. Auch aus den aktuellen Lagefeststellungen ist abzuleiten, dass zwar an gewissen Orten abgegrenzte territoriale Bereiche unter Gewalteinfluss Bashar al-Assads bzw. dessen unterstützender Kräfte sowie Überreste Regimetreuer im Untergrund existieren, ausgehende Rekrutierungshandlungen durch das Regime, sind, wie festgestellt, nicht maßgeblich wahrscheinlich. Für das Territorium des Her

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.