Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 300§§ 4Art. 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW233 2294615-1 Spruch, W233 2294615-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin und deren Schwester Jing WANG (hg. Verfahren zur Zl. W233 2294433-1), beide Staatsangehörige von China, reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.10.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 09.10.2023 erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher sie zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen anführte, dass sie sich zum Christentum bekenne und ihr Glaube im Herkunftsstaat unterdrückt werde.
- In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 22.01.2024 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Leben im Herkunftsstaat, zu ihren Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zu ihren Angehörigen sowie zu ihrem Aufenthalt in Österreich befragt. Ihr Fluchtvorbringen präzisierte sie insoweit, als sie anführte, der Religionsgemeinschaft „Qannengshen“ (auch und in der Folge: „Kirche des Allmächtigen Gottes“) anzugehören.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkte IV.
und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung mit Schriftsatz vom 18.06.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Am 01.07.2024 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 18.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung Unterlagen zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Vorlage.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 20.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist dieser mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester wurden zu ihrer Identität und Herkunft, zu ihren persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Leben in Österreich, zu ihren Angehörigen und zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Abschließend wurde mit ihnen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China, Stand 28.11.2024, erörtert und eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme sowie der Vorlage weiterer Beweismittel eingeräumt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte am 27.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Chinas und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Sie führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der chinesischen Provinz Shandong geboren.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Chinas und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Sie führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der chinesischen Provinz Shandong geboren. Im Juni 2023 verließ die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat endgültig und reiste über den Luftweg nach Serbien. Von dort aus gelangte sie nach Österreich, wo sie am 08.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich ist sie strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin gehört der christlichen Religionsgemeinschaft „Kirche des Allmächtigen Gottes“ (auch: „Church of the almighty God - CAG“; „Eastern Lightning“; „quan neng shen jiao“ bzw. „Qannengsheng“) an. Im November 2023 trat sie mit der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Deutschland in Kontakt und wurde nach einer Überprüfung im Dezember 2023 in den deutschen Zweig der Religionsgemeinschaft aufgenommen. Seither nimmt sie zweimal pro Woche an deren Online-Versammlungen teil. Zudem ist sie Teil einer kleinen Gruppe von Angehörigen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“, welche sich regelmäßig trifft, um sich über Glaubensinhalte auszutauschen, religiöse Schriften zu lesen, zu beten und christliche Lieder zu singen. Während ihres Aufenthalts in Österreich nahm sie ferner an Demonstrationen der Religionsgemeinschaft teil, um auf die von der Kommunistischen Partei Chinas begangenen Menschenrechtsverletzungen im Allgemeinen sowie die Verfolgung von Christen im Speziellen aufmerksam zu machen. Die Beschwerdeführerin hat sich aus innerer Überzeugung der „Kirche des Allmächtigen Gottes“, einer dem protestantischen Christentum zugerechneten Glaubensgemeinschaft, zugewandt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie ihre religiöse Überzeugung nicht aufgeben. Es besteht für sie daher die reale Gefahr, in China aufgrund ihrer religiösen Überzeugung bzw. der Zugehörigkeit zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ inhaftiert und schwer misshandelt sowie gefoltert zu werden. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 28.11.2024: 1.2.1.
- Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). […]Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). […] 1.2.1.
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024). […] 1.2.1.
- Sicherheitslage […] Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).
Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). […] 1.2.1.
- Religionsfreiheit Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 30.6.2024). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 30.6.2024). […] 1.2.1.4.
- Christen Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge nun bis zu 100 Millionen Gläubige, (AA 26.10.2022), andere Quellen sprechen von 70 Millionen. Sowohl das offizielle Christentum als auch inoffizielle protestantische sowie katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB Peking 2024). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious Affairs (SARA) sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 26.10.2022). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vgl. OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022).Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vergleiche OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022). Da die kontrollierte, immer stärker in eine der Regierung zuträgliche Form gepresste Glaubensausübung für den Großteil der Christen unattraktiv ist, besuchen inzwischen 60 bis 80 Millionen Menschen die sogenannte Untergrundkirche. Diese wurde von lokalen Parteifunktionären lange geduldet (NZZ 4.10.2023). Inzwischen bietet die Regierung aber Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt – einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024). Bischöfe und Priester, die sich von der chinesischen Staatskirche lossagen, haben mit Repressalien inkl. Hausarrest zu rechnen (ÖB Peking 2024). Die papsttreue Untergrundkirche wird streng verfolgt (FH 29.2.2024a). […] 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023: Church of Almighty God Die "Church of Almighty God" (CAG), auch "Kirche des Allmächtigen Gottes", ist eine "Neue Religiöse Bewegung" (BAMF 10.2019; vgl. BW 3.9.2022). Sie ist auch bekannt als Eastern Lightning (DFAT 22.12.2021). Sie wird dem protestantischen Christentum zugerechnet, entstand 1991 in der Provinz Henan und breitete sich in den folgenden Jahren schnell über ganz China aus (BAMF 10.2019). Im November 1995 wurde sie als "xie jiao" verboten (DFAT 22.12.2021, vgl. CSW 3.2021, USDOS 12.5.2021).Die "Church of Almighty God" (CAG), auch "Kirche des Allmächtigen Gottes", ist eine "Neue Religiöse Bewegung" (BAMF 10.2019; vergleiche BW 3.9.2022). Sie ist auch bekannt als Eastern Lightning (DFAT 22.12.2021). Sie wird dem protestantischen Christentum zugerechnet, entstand 1991 in der Provinz Henan und breitete sich in den folgenden Jahren schnell über ganz China aus (BAMF 10.2019). Im November 1995 wurde sie als "xie jiao" verboten (DFAT 22.12.2021, vergleiche CSW 3.2021, USDOS 12.5.2021). Der Ausdruck "xie jiao" bedeutet "heterodoxe Lehren" und bezeichnet die religiösen Bewegungen, die auf der Liste der "xie jiao" stehen, die die Regierung als feindlich gesinnt gegenüber der KPCh, gefährlich und nicht " wahrhaftig " religiös betrachtet. "Xie jiao" sind verboten und die aktive Beteiligung an einem "xie jiao" wird nach Artikel 300 mit schweren Gefängnisstrafen geahndet (BW o.D.; vgl. BW 9.3.2022). Nach Artikel 300 des Strafgesetzes ist es verboten "einen Kult zu organisieren und zu benutzen, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben". Die Behörden wenden ihn an, um Mitglieder spiritueller Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als "Kulte" (xie jiao) erachtet werden, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes (USCECOC 3.2022). Nach Recherchen der humanitären Organisation Dui Hua stellen CAG Mitglieder nach Falun Gong die zweitgrößte Gruppe von Personen dar, die nach Artikel 300 verurteilt wurden (CSW 3.2021).Der Ausdruck "xie jiao" bedeutet "heterodoxe Lehren" und bezeichnet die religiösen Bewegungen, die auf der Liste der "xie jiao" stehen, die die Regierung als feindlich gesinnt gegenüber der KPCh, gefährlich und nicht " wahrhaftig " religiös betrachtet. "Xie jiao" sind verboten und die aktive Beteiligung an einem "xie jiao" wird nach Artikel 300 mit schweren Gefängnisstrafen geahndet (BW o.D.; vergleiche BW 9.3.2022). Nach Artikel 300 des Strafgesetzes ist es verboten "einen Kult zu organisieren und zu benutzen, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben". Die Behörden wenden ihn an, um Mitglieder spiritueller Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als "Kulte" (xie jiao) erachtet werden, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes (USCECOC 3.2022). Nach Recherchen der humanitären Organisation Dui Hua stellen CAG Mitglieder nach Falun Gong die zweitgrößte Gruppe von Personen dar, die nach Artikel 300 verurteilt wurden (CSW 3.2021). Berichten zufolge haben die Behörden im Herbst 2020 eine dreijährige landesweite Razzia gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes begonnen, welche innerhalb von drei Monaten von September bis November 2020 zu mehr als 1.100 Verhaftungen und in Folge bei einigen zu Haftstrafen zwischen 1,5 - 9 Jahren
Artikel 300des Strafgesetzes der VR China geführt hat (USCECOC 3.2022, vgl.
USDOS 12.5.2021, BW 9.3.2022). Einige Provinzen haben einem Bericht zufolge Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden (USDOS 12.5.2021).Berichten zufolge haben die Behörden im Herbst 2020 eine dreijährige landesweite Razzia gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes begonnen, welche innerhalb von drei Monaten von September bis November 2020 zu mehr als 1.100 Verhaftungen und in Folge bei einigen zu Haftstrafen zwischen 1,5 - 9 Jahren
Artikel 300
des Strafgesetzes der VR China geführt hat (USCECOC 3.2022, vergleiche USDOS 12.5.2021, BW 9.3.2022). Einige Provinzen haben einem Bericht zufolge Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden (USDOS 12.5.2021). Laut einer NGO für Religionsfreiheit wurden in den 10 Jahren zwischen 2011 und Ende 2021 mehr als 420.000 CAG-Anhänger von den chinesischen Behörden verhaftet. Die Religionsgemeinschaft selbst berichtet, dass im Jahr 2021 mindestens 11.156 ihrer Mitglieder verhaftet und davon 1.452 zu Haftstrafen verurteilt wurden. Von den Verurteilten erhielten 632 eine Strafe von drei Jahren oder mehr, 72 eine Strafe von sieben Jahren oder mehr und sieben eine Strafe von zehn Jahren oder mehr. Darüber hinaus waren ihren Angaben nach mindestens 57.300 Mitglieder verschiedenen Formen von Schikanen ausgesetzt. Sie berichtet außerdem von Folter an ihren Mitgliedern. Mindestens 9 CAG-Mitglieder seien außerdem bei Verfolgungshandlungen zu Tode gekommen (BW 9.3.2022). Mitglieder der CAG erhalten im Gefängnis eine besonders harte Behandlung (BW 11.3.2021). Mindestens 250 Millionen RMB (ca. 39 Millionen USD) an Vermögenswerten wurden der Kirche des Allmächtigen Gottes und ihren Mitgliedern im Jahr 2021 durch die chinesischen Behörden beschlagnahmt (BW 9.3.2022). […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben in Verbindung mit dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszug aus ihrem chinesischen Reisepass (vgl. AS 41). Ebenso stützen sich die Feststellungen zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie zu ihren Fluchtbewegungen auf die konsistenten und daher glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.
- 2.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben in Verbindung mit dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszug aus ihrem chinesischen Reisepass vergleiche AS 41). Ebenso stützen sich die Feststellungen zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie zu ihren Fluchtbewegungen auf die konsistenten und daher glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.
- Ferner gründet sich die Feststellung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 06.03.2025 ist weiters zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist (vgl. OZ 3). Ferner gründet sich die Feststellung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 06.03.2025 ist weiters zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist vergleiche OZ 3). 2.
- Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks, der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt sowie der vorgelegten Beweismittel geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes überdies davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie Angehörige der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sei und ihren Glauben aktiv praktiziere, glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren in der Lage, die Fragen zu ihrer religiösen Überzeugung plausibel zu beantworten und gleichzeitig ihre Kenntnis von der Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ unter Beweis zu stellen. So führte sie bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.01.2024 an, dass sie an die Wiedergeburt von Jesus glaube. Ebenso erklärte sie, dass die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ im Jahr 1991 in der chinesischen Provinz Henan gegründet worden sei und sich der Gründer aktuell in Amerika aufhalte (vgl. AS 49). Diese Angaben finden im Wesentlichen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.04.2023 Deckung. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren in der Lage, die Fragen zu ihrer religiösen Überzeugung plausibel zu beantworten und gleichzeitig ihre Kenntnis von der Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ unter Beweis zu stellen. So führte sie bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.01.2024 an, dass sie an die Wiedergeburt von Jesus glaube. Ebenso erklärte sie, dass die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ im Jahr 1991 in der chinesischen Provinz Henan gegründet worden sei und sich der Gründer aktuell in Amerika aufhalte vergleiche AS 49). Diese Angaben finden im Wesentlichen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.04.2023 Deckung. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin ferner an, dass die wichtigste Schrift „Das Wort erscheint im Fleisch“ sei und aus sieben Bänden bestehe. Auf weitere Nachfrage war sie auch in der Lage, die Titel der einzelnen Bände zu nennen. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass ihre Antworten geringfügig von den deutschen Originaltiteln abweichen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht ist dieser Umstand allerdings der Übersetzung aus dem Chinesischen geschuldet und daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen (vgl. zu den Angaben der Beschwerdeführerin OZ 8, S. 7; vgl. zur Schrift „Das Wort erscheint im Fleisch“ https://www.kingdomsalvation.org/de/, abgerufen am 06.03.2024). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin ferner an, dass die wichtigste Schrift „Das Wort erscheint im Fleisch“ sei und aus sieben Bänden bestehe. Auf weitere Nachfrage war sie auch in der Lage, die Titel der einzelnen Bände zu nennen. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass ihre Antworten geringfügig von den deutschen Originaltiteln abweichen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht ist dieser Umstand allerdings der Übersetzung aus dem Chinesischen geschuldet und daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen vergleiche zu den Angaben der Beschwerdeführerin OZ 8, S. 7; vergleiche zur Schrift „Das Wort erscheint im Fleisch“ https://www.kingdomsalvation.org/de/, abgerufen am 06.03.2024). Die weitere Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach es ein Charakteristikum der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sei, dass es keine vorverfassten, sondern lediglich freie Gebete gebe (OZ 8, S. 8), ist zudem vor dem Hintergrund des in der Beschwerde zitierten Berichts des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Situation von Christinnen und Christen, Stand Jänner 2024, insoweit plausibel, als darin ausgeführt wird, dass die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ keine formelle Liturgie oder Sakramente kennt und die Zusammenkünfte von Predigten, Diskussionen religiöser Themen und dem Singen religiöser Lieder leben. Betreffend ihre Motivation, sich der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ hinzuwenden, führte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend an, dass sich ihr Sohn nach der Geburt in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe, sie darunter sehr gelitten habe und sie in dieser schwierigen Zeit die Ehefrau ihres Onkels mit den Glaubensinhalten der „Kirche das Allmächtigen Gottes“ vertraut gemacht habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war sie zudem in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, welche konkreten Aussagen sie besonders überzeugt haben (vgl. AS 53; OZ 8, S. 6). Betreffend ihre Motivation, sich der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ hinzuwenden, führte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend an, dass sich ihr Sohn nach der Geburt in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe, sie darunter sehr gelitten habe und sie in dieser schwierigen Zeit die Ehefrau ihres Onkels mit den Glaubensinhalten der „Kirche das Allmächtigen Gottes“ vertraut gemacht habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war sie zudem in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, welche konkreten Aussagen sie besonders überzeugt haben vergleiche AS 53; OZ 8, S. 6). Auf Nachfrage, weshalb sie sich nicht einer anderen – im Herkunftsstaat erlaubten – Religionsgemeinschaft angeschlossen habe, erklärte die Beschwerdeführerin (unter anderem), dass beispielsweise die Protestanten nicht in erster Linie zu Gott beten, sondern sich mit patriotischen Texten der Regierung beschäftigen würden (vgl. OZ 8, S. 8). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund der Länderinformation der Staatendokumentation durchaus nachvollziehbar. Konkret geht aus den Berichten hervor, dass die Kommunistische Partei Chinas eine „Sinisierung“ der Kirchen verfolge und die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA) staatlich anerkannten Kirchenverbände seien, während hingegen christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, als illegal gelten (vgl. Punkt II.1.2.1.4.
- „Christen“). Ausgehend von dieser Berichtslage ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum regelmäßigen Besuch von Gottesdiensten einer Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. plausibel, führte sie doch als Begründung an, dass sie sich darüber freue, dass es ihr – im Gegensatz zu ihrer Situation in China – nunmehr möglich sei, mit einer großen Anzahl an Gläubigen zusammenzukommen und frei zu beten (vgl. dazu OZ 8, S. 10). Auf Nachfrage, weshalb sie sich nicht einer anderen – im Herkunftsstaat erlaubten – Religionsgemeinschaft angeschlossen habe, erklärte die Beschwerdeführerin (unter anderem), dass beispielsweise die Protestanten nicht in erster Linie zu Gott beten, sondern sich mit patriotischen Texten der Regierung beschäftigen würden vergleiche OZ 8, S. 8). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund der Länderinformation der Staatendokumentation durchaus nachvollziehbar. Konkret geht aus den Berichten hervor, dass die Kommunistische Partei Chinas eine „Sinisierung“ der Kirchen verfolge und die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA) staatlich anerkannten Kirchenverbände seien, während hingegen christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, als illegal gelten vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.1.4.
- „Christen“). Ausgehend von dieser Berichtslage ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum regelmäßigen Besuch von Gottesdiensten einer Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. plausibel, führte sie doch als Begründung an, dass sie sich darüber freue, dass es ihr – im Gegensatz zu ihrer Situation in China – nunmehr möglich sei, mit einer großen Anzahl an Gläubigen zusammenzukommen und frei zu beten vergleiche dazu OZ 8, S. 10). Weiters ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin überzeugend vermittelte, den Glauben der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Österreich regelmäßig zu praktizieren. Konkret ergibt sich aus ihren Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie zweimal in der Woche an Online-Treffen teilnimmt und einmal im Monat bzw. alle zwei Monate andere Personen zur gemeinsamen Praktizierung ihres Glaubens trifft (vgl. OZ 8, S. 7f.). Dieses Vorbringen steht in Einklang mit dem der Beschwerde beigelegten Bestätigungsschreiben vom 10.06.2024, wonach die Beschwerdeführerin im November 2023 mit der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Deutschland in Kontakt in Kontakt getreten ist, im Dezember 2023 in den deutschen Zweig der Religionsgemeinschaft aufgenommen worden ist und seither regelmäßig an deren Online-Versammlungen teilnimmt. Ebenso wird mit diesem Schreiben bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich aktiv an Versammlungen teilnimmt, im Rahmen welcher christliche Lieder gesungen, die Worte des Allmächtigen Gottes kommuniziert und Erfahrungen sowie Erkenntnisse ausgetauscht werden (vgl. AS 187f.). Zusätzlich wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch durch die von ihr in Vorlage gebrachten Fotos gestützt, welche sie bei Treffen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zeigen (vgl. OZ 7). Weiters ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin überzeugend vermittelte, den Glauben der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Österreich regelmäßig zu praktizieren. Konkret ergibt sich aus ihren Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie zweimal in der Woche an Online-Treffen teilnimmt und einmal im Monat bzw. alle zwei Monate andere Personen zur gemeinsamen Praktizierung ihres Glaubens trifft vergleiche OZ 8, S. 7f.). Dieses Vorbringen steht in Einklang mit dem der Beschwerde beigelegten Bestätigungsschreiben vom 10.06.2024, wonach die Beschwerdeführerin im November 2023 mit der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Deutschland in Kontakt in Kontakt getreten ist, im Dezember 2023 in den deutschen Zweig der Religionsgemeinschaft aufgenommen worden ist und seither regelmäßig an deren Online-Versammlungen teilnimmt. Ebenso wird mit diesem Schreiben bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich aktiv an Versammlungen teilnimmt, im Rahmen welcher christliche Lieder gesungen, die Worte des Allmächtigen Gottes kommuniziert und Erfahrungen sowie Erkenntnisse ausgetauscht werden vergleiche AS 187f.). Zusätzlich wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch durch die von ihr in Vorlage gebrachten Fotos gestützt, welche sie bei Treffen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zeigen vergleiche OZ 7). Aus den Stellungnahmen vom 18.02.2025 sowie vom 27.02.2025 geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat, im Rahmen welcher Angehörige der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auf die von der Kommunistischen Partei Chinas begangenen Menschenrechtsverletzungen im Allgemeinen sowie die Verfolgung von Christen im Speziellen aufmerksam gemacht haben. Dieses Vorbringen wurde durch die Vorlage mehrerer Lichtbilder untermauert (vgl. OZ 7 und OZ 9). Aus den Stellungnahmen vom 18.02.2025 sowie vom 27.02.2025 geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat, im Rahmen welcher Angehörige der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auf die von der Kommunistischen Partei Chinas begangenen Menschenrechtsverletzungen im Allgemeinen sowie die Verfolgung von Christen im Speziellen aufmerksam gemacht haben. Dieses Vorbringen wurde durch die Vorlage mehrerer Lichtbilder untermauert vergleiche OZ 7 und OZ 9). Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin sohin ein durchaus nachvollziehbares Bild ihrer Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten der „Kirche des Allmächtigen Gottes“, ihrer persönlichen Glaubensüberzeugung sowie der Praktizierung ihres Glaubens zu zeichnen. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass sich die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewendet hat, Angehörige der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ ist und ihre Glaubensüberzeugung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht aufgeben wird. An dieser Einschätzung vermag auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern. Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese beweiswürdigend ausführt, die Beschwerdeführerin habe zu ihrem Glauben lediglich angeben können, dass sie seit September 2011 der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ angehöre (vgl. S. 55 des angefochtenen Bescheids). Vielmehr war die Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt in der Lage, Fragen zu ihrer Religionsgemeinschaft sowie zu den Gründen für ihre Hinwendung zum Glauben zu beantworten. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Ehefrau des Onkels der Beschwerdeführerin als Angehörige der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ ein unbehelligtes Leben im Herkunftsstaat führe und somit auch die Beschwerdeführerin nach China zurückkehren könne, ist darauf hinzuweisen, dass es das Bundesamt fallbezogen verabsäumt hat, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat möglich wäre, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren (vgl. dazu die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.
- und II.3.3.). Die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes sind sohin nicht geeignet, den Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen. An dieser Einschätzung vermag auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern. Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese beweiswürdigend ausführt, die Beschwerdeführerin habe zu ihrem Glauben lediglich angeben können, dass sie seit September 2011 der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ angehöre vergleiche S. 55 des angefochtenen Bescheids). Vielmehr war die Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt in der Lage, Fragen zu ihrer Religionsgemeinschaft sowie zu den Gründen für ihre Hinwendung zum Glauben zu beantworten. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Ehefrau des Onkels der Beschwerdeführerin als Angehörige der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ ein unbehelligtes Leben im Herkunftsstaat führe und somit auch die Beschwerdeführerin nach China zurückkehren könne, ist darauf hinzuweisen, dass es das Bundesamt fallbezogen verabsäumt hat, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat möglich wäre, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren vergleiche dazu die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.
- und römisch zwei.3.3.). Die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes sind sohin nicht geeignet, den Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf ihre Angaben in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.3.). Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf ihre Angaben in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten vergleiche dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.3.). Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten sei, kann fallbezogen unterbleiben, da ihr bereits aufgrund der Umstände, dass sie sich aus innerer Überzeugung der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zugewendet hat, sowie dem im Länderinformationsblatt beschriebenen Verbot dieser Religionsgemeinschaft, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war. 2.
- Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)[…]
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
Art. 10Abs.
1 lit. b Statusrichtlinie umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 3.2.
Artikel 10
, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum“ zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie geprüft werden.
dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung („forum externum“) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.).Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum“ zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie geprüft werden.
dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung („forum externum“) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.). 3.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist die Beschwerdeführerin Angehörige der „Kirche des Allmächtigen Gottes“. Diese Religionsgemeinschaft gilt in China als religiöse Bewegung, die heterodoxe Lehren verbreitet. Da sie als regierungsfeindlich angesehen wird, ist sie verboten. Die aktive Beteiligung an einer solchen Bewegung wird in China mit schweren Gefängnisstrafen geahndet und wurden in der Vergangenheit auch landesweite Razzien gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes durchgeführt. In einigen Provinzen wurden ferner Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden. Mitglieder der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sind nach der Berichtslage verschiedenen Schikanen, Folter sowie Inhaftierungen ausgesetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen in China ist festzuhalten, dass diese oft lebensbedrohlich oder entwürdigend sind. Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (vgl. Punkte II.1.2.1.
- „Haftbedingungen“ und II.1.2.
- „Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023“). Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist die Beschwerdeführerin Angehörige der „Kirche des Allmächtigen Gottes“. Diese Religionsgemeinschaft gilt in China als religiöse Bewegung, die heterodoxe Lehren verbreitet. Da sie als regierungsfeindlich angesehen wird, ist sie verboten. Die aktive Beteiligung an einer solchen Bewegung wird in China mit schweren Gefängnisstrafen geahndet und wurden in der Vergangenheit auch landesweite Razzien gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes durchgeführt. In einigen Provinzen wurden ferner Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden. Mitglieder der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sind nach der Berichtslage verschiedenen Schikanen, Folter sowie Inhaftierungen ausgesetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen in China ist festzuhalten, dass diese oft lebensbedrohlich oder entwürdigend sind. Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten vergleiche Punkte römisch zwei.1.2.1.
- „Haftbedingungen“ und römisch zwei.1.2.
- „Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023“). Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Fall der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Fall des Versuchs, andere von den Glaubensinhalten der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ überzeugen zu wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Willkürmaßnahmen von asylrelevanter Intensität zu gewärtigen hat. Aufgrund ihres in Österreich öffentlich gelebten Bekenntnisses zum christlichen Glauben sowie ihren Aktivitäten in der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ ist es für die religiöse Identität der Beschwerdeführerin essenziell, ihren Glauben auch öffentlich auszuüben. Die ausschließlich diskrete und private Praktizierung ihres Glaubens ist ihr nicht zumutbar. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit aktuell Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit aktuell Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht und sich sohin auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, im vorliegenden Fall auszuschließen. Selbst im Falle einer Ansiedelung der Beschwerdeführerin in einer der Großstädte in China ist es ihr aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich für die Behörden unerkannt zu leben und ihre religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich auszuüben (vgl. dazu oben Punkt II.1.2.1.
- „Sicherheitslage“). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht und sich sohin auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, im vorliegenden Fall auszuschließen. Selbst im Falle einer Ansiedelung der Beschwerdeführerin in einer der Großstädte in China ist es ihr aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich für die Behörden unerkannt zu leben und ihre religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich auszuüben vergleiche dazu oben Punkt römisch zwei.1.2.1.
- „Sicherheitslage“). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllt, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.
- Der Beschwerdeführerin war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidungen über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.4. Der Beschwerdeführerin war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidungen über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2294615.1.00