RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW239 2304785-1 Spruch, W239 2304785-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, verwies auf die Angaben zur Reiseroute und schloss die vorliegenden EURODAC-Treffer an. Zudem wurden folgende Alias-Identitäten bekannt gegeben: XXXX .4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 24.11.
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, verwies auf die Angaben zur Reiseroute und schloss die vorliegenden EURODAC-Treffer an. Zudem wurden folgende Alias-Identitäten bekannt gegeben: römisch 40 . Mit Schreiben vom 26.11.2024 stimmte Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Slowenien unter der Identität XXXX , geb. XXXX , in Erscheinung getreten war.Mit Schreiben vom 26.11.2024 stimmte Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Slowenien unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , in Erscheinung getreten war.
- Im Akt liegt eine Ermahnung des Beschwerdeführers vom 02.12.2024 betreffend Verstöße gegen das Grundversorgungsgesetz Bund 2005 auf. Die Verstöße stehen in Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Hausordnung (Abwesenheit bei der Standeskontrolle am 30.11.2024, am 06.11.2024 und am 02.11.2024 sowie Nichtteilnahme am verpflichtenden Kultur- und Wertekurs am 02.12.2024).
- Am 10.12.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab er zu Beginn an, dass er geistig und körperlich dazu in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er habe in der Erstbefragung seine Daten nicht korrekt angegeben, um nicht nach Slowenien zurückgeschickt zu werden. Auf Nachfrage, welche Daten nicht korrekt gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an: „ XXXX “ Dokumente, die seine Behauptung bestätigen könnten, habe er nicht. Der Rest seiner Angaben sei korrekt gewesen.
- Am 10.12.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab er zu Beginn an, dass er geistig und körperlich dazu in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er habe in der Erstbefragung seine Daten nicht korrekt angegeben, um nicht nach Slowenien zurückgeschickt zu werden. Auf Nachfrage, welche Daten nicht korrekt gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an: „ römisch 40 “ Dokumente, die seine Behauptung bestätigen könnten, habe er nicht. Der Rest seiner Angaben sei korrekt gewesen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er Schrauben im Fuß habe. Er sei vor einem Jahr ausgerutscht und in den Niederlanden operiert worden. Auch habe er etwas Stress; es gehe ihm aber gut. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Zur geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aufgrund der Zustimmung Sloweniens dorthin außer Landes zu bringen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Slowenien wolle. Sie würden ihn dort einsperren; er müsse eine Geldstrafe in der Höhe von € 4000,- zahlen. Auf Nachfrage, was er getan habe, dass er € 4000,- Euro zahlen müsse, führte der Beschwerdeführer aus: „Ich habe gegessen und ein Hund hat mir etwas weggeschnappt. Die Besitzerin hat sich aufgeregt, dass ich den Hund gefüttert hätte. Sie hat die Polizei geholt. Ich wurde dann einvernommen. Ich wurde 1,5 Monate eingesperrt. Sie mussten auf ein Ergebnis der Untersuchung des Hundes warten. Am Ende bekam ich die Geldstrafe. Nachgefragt habe ich nicht bezahlt.“ Nach der Entlassung sei er noch etwa zweieinhalb Monate in Slowenien aufhältig gewesen. Die Frage, ob es während seines Aufenthaltes in Slowenien konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er sei dann in die Schweiz und danach nach Österreich gereist. Zu den ihm zuvor ausgehändigten Länderinformationen zu Slowenien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab („Das interessiert mich nicht.“).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Slowenien wurden folgende aktuelle Feststellungen getroffen (Stand: 14.11.2023): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023):Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023): (Quelle: AIDA 5.2023; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die gesetzlich festgelegte Frist für die Entscheidung der Direktion für Migration (Migration Directorate) über einen Asylantrag in erster Instanz beträgt sechs Monate. In der Praxis werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 6.787 Asylanträge gestellt. 39 Personen erhielten Flüchtlingsstatus. 501 Asylanträge waren bis zum Jahresende anhängig (AIDA 5.2023). Im Jahr 2022 gab es 195 Asylanträge aus der Ukraine, offen am Jahresende waren 20, und 158 Personen aus der Ukraine haben subsidiären Schutz erhalten (AIDA 5.2023). Nach Angaben der Behörden sind seit Februar 2022 Zehntausende von Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine geflohen sind, nach Slowenien eingereist, wobei die meisten von ihnen in andere EU-Länder weitergereist sind. Etwa 7.500 von über 8.200 Personen, die einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt hatten, erhielten diesen Status, der ihnen Zugang zu Bildung, dringender medizinischer Versorgung und zum Arbeitsmarkt garantiert. Lokale Organisationen berichteten jedoch von zahlreichen Integrationsproblemen, darunter der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung, das Fehlen von Integrationsmaßnahmen wie Sprachdiensten und Schwierigkeiten für ukrainische Kinder, am Unterricht in slowenischer Sprache teilzunehmen (AI 27.3.2023). EUAA hat im Dezember 2022 einen Operationsplan mit der Republik Slowenien unterzeichnet. Dieser wurde auf Ersuchen des slowenischen Innenministeriums ausgearbeitet und soll die nationalen Behörden bei der Verwirklichung von drei Hauptzielen unterstützen, nämlich: Durchführung qualitativ hochwertiger Vorverfahren und Asylverfahren durch Unterstützung bei der Entwicklung und Bereitstellung von Informationen für Asylwerber, Einrichtung eines Teams zur Unterstützung bei den vorbereitenden Aspekten des internationalen Schutzverfahrens und der Schulung nationaler Beamter anhand von Kernmodulen des EUAA-Asyl-Curriculums. Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Gewährleistung angemessener Aufnahmebedingungen durch Unterstützung der Verwaltung und des Betriebs von Aufnahmeeinrichtungen sowie durch Ermittlung und Priorisierung schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger, die Verfahrensgarantien in Anspruch nehmen können. Umsetzung der kürzlich verlängerten Richtlinie über den vorübergehenden Schutz durch Unterstützung bei der Bereitstellung vereinbarter Informationen für Menschen, die aus der Ukraine fliehen, sowie durch Unterstützung bei der Verwaltung der Aufnahmeeinrichtungen, in denen sich derzeit Personen mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz aufhalten (EUAA 20.12.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089605.html, Zugriff 2.10.2023 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070426.html, Zugriff 2.10.2023 - AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 3.10.2023 - EUAA – Rueopean Unian Agency for Asylum (20.12.2022): EUAA deploys to Slovenia to support with asylum and reception, as the number of applications in Europe rise, https://euaa.europa.eu/news-events/euaa-deploys-slovenia-support-asylum-and-reception-number-applications-europe-rise, Zugriff 25.9.2023 - USDOS - U.S: Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089721.html, Zugriff 25.9.2023 Dublin-Rückkehrer Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (AIDA 5.2023). Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: ● Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 5.2023); ● Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich, wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (AIDA 5.2023); ● Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (AIDA 5.2023); ● Dublin Rückkehrer haben nach Antragstellung dieselben Rechte wie andere Asylwerber [Anm.: Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc.] und werden in Asylheimen untergebracht (AIDA 5.2023); ● Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun (VB 12.8.2022); ● Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (VB 6.10.2023). ● Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht, die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Ansonsten ist nur eine Folgeantragsstellung möglich (VB 12.8.2022); ● Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (VB 6.10.2023); Im Laufe des Jahres 2022 wurden 20 ausgehende und 257 eingehende Dublin-Transfers durchgeführt (AIDA 5.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 7.9.2023 - VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (6.10.2023): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail Non-Refoulement Die Zahl der Flüchtlinge und Migranten, die über die sogenannte Balkanroute nach Slowenien einreisen, ist im Vergleich zu 2021 deutlich gestiegen. Die Behörden registrierten im Jahr 2022 über 27.000 irreguläre Einreisen (AI 27.3.2023). Der Zugang zum Hoheitsgebiet und damit zum Asylverfahren stellt nach wie vor ein ernsthaftes Problem dar. Im Jahr 2022 wurden 32.024 Personen wegen illegalen Grenzübertritts aufgegriffen. Dies ist ein Anstieg von 214 % im Vergleich zum Vorjahr; 2.361 dieser Personen wurden auf Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt, die überwiegende Mehrheit mit etwa 2.169 Personen nach Kroatien. Der von 2021 auf 2022 erfolgte Rückgang von 41 % bei den Rückführungen nach Kroatien ist auf die seit 2022 veränderte Praxis der kroatischen Polizei zurückzuführen, die Anträge der slowenischen Polizei auf Aufnahme von Personen auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens, abzulehnen. Die Rückübernahmeabkommen ermöglichen die Rückführung von Migranten durch informelle und verkürzte Verfahren ohne Rückführungsentscheidung und ohne Zugang zu rechtlichem Beistand oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Auf der Grundlage der Rückübernahmeabkommen nahm Slowenien im Jahr 2022 außerdem 427 Personen auf (AIDA 5.2023). Im Juni 2022 kündigte die neue Regierung an, dass sie den 155 km langen Zaun an der Grenze zu Kroatien, der 2015 zur Abschreckung irregulärer Grenzübertritte errichtet wurde, mit der Begründung entfernen werde, er habe "seinen erklärten Zweck nicht erfüllt". Außerdem gab die Regierung verbindliche Leitlinien heraus, um sicherzustellen, dass die Grenzpolizei das Recht der Menschen auf Asyl in vollem Umfang respektiert (AI 27.3.2023). NGOs zufolge hat die Polizei aufgehört, Migranten an der Grenze zurückzuschieben, ohne sie als Asylwerber zu betrachten, nachdem die slowenische Regierung im März 2022 ein Rückübernahmeabkommen mit Kroatien geschlossen hatte (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 12.9.2023 - AI - Amnesty International (27.3.2022): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089605.html, Zugriff 12.9.2023 - USDOS - U.S: Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089721.html, Zugriff 12.9.2023 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Für unbegleitete Minderjährige (UM) wird vor Beginn des Asylverfahrens ein gesetzlicher Vormund ernannt, der die verschiedenen Interessen (z.B. Asylverfahren, medizinische Versorgung, Bildung, usw.) des Betroffenen während des gesamten Verfahrens vertritt. In einigen Fällen wurde die Eignung von Vormunden infrage gestellt. Darüber hinaus können die UM, wie andere Asylwerber auch, von einem Rechtsbeistand des Legal Informational Centre for NGOs (PIC) betreut werden. Im Jahr 2022 [Anm.: Im AIDA Bericht 5.2023 offensichtlich ein Druckfehler, dort steht trotz abweichender Zahl wieder 2021] unterstützte das PIC 148 Minderjährige in den Verfahren (AIDA 5.2023). Gemäß den Änderungen des International Protection Act (IPA) im Jahr 2021 können Flüchtlingsberater und Vormunde unbegleiteter Minderjähriger ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die wahre Identität und Alter des Antragstellers nicht preisgeben, die Originaldokumente des Antragstellers oder andere Informationen nicht vorlegen, auf deren Grundlage der Antragsteller keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben könnte. Der Artikel wurde dem Anwalt zur Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes vorgelegt, der feststellte, dass diese Bestimmung diskriminierend sei, und empfahl, sie zu streichen. Die Bestimmung wurde dem Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, aber bis Jahresende 2022 keine diesbezügliche Entscheidung getroffen (AIDA 5.2023). Bei Zweifeln am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) kann von der zuständigen Behörde eine medizinische Altersfeststellung mittels Magnetresonanztomografie (MRT) des Handgelenks und Schlüsselbeins und einer zahnärztlichen Röntgenaufnahme angeordnet werden. Mitglieder der Zivilgesellschaft kritisieren diese Altersbestimmungsverfahren als unethisch und unsicher. Eine medizinische Altersfeststellung ist nur bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des UM und seines gesetzlichen Vertreters möglich. Wenn der Antragssteller ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht zustimmt, wird er als Erwachsener behandelt. Der Asylantrag kann aber nicht ausschließlich aufgrund der Verweigerung der Zustimmung abgelehnt werden. Bestehen nach der Altersfeststellung noch Zweifel am Alter des Antragstellers, so wird Minderjährigkeit angenommen. 2018 schloss das Innenministerium die Verhandlungen mit einer medizinischen Einrichtung ab, welche die Altersfeststellungen durchführen soll. Im Jahr 2022 wurden zwei Altersfeststellungsverfahren durchgeführt. In beiden Fällen ergab die Untersuchung, dass die Personen nicht minderjährig waren (AIDA 5.2023). Unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren werden im Studentenwohnheim Postojna untergebracht. Aufgrund einer großen Zahl von unbegleiteten Minderjährigen, die den Antrag im Jahr 2022 gestellt haben, wurden im Laufe des Jahres ältere unbegleitete Minderjährige im Asylheim in Ljubljana untergebracht. Ende des Jahres waren zehn UM im Studentenwohnheim Postojna untergebracht. Eine systemische Lösung für die Unterbringung und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger war auch 2022 noch nicht etabliert (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren werden im Studentenwohnheim Postojna untergebracht. Aufgrund einer großen Zahl von unbegleiteten Minderjährigen, die den Antrag im Jahr 2022 gestellt haben, wurden im Laufe des Jahres ältere unbegleitete Minderjährige im Asylheim in Ljubljana untergebracht. Ende des Jahres waren zehn UM im Studentenwohnheim Postojna untergebracht. Eine systemische Lösung für die Unterbringung und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger war auch 2022 noch nicht etabliert (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In Postojna werden vom Fachpersonal der Einrichtung diverse Aktivitäten (Bildungs-, Kultur- und Sportaktivitäten) im und außerhalb des Wohnheims angeboten. Die Minderjährigen besuchen auch Slowenisch- und Alphabetisierungskurse, organisiert von Ljudska univerza Postojna. Weitere Aktivitäten werden von anderen NGOs durchgeführt. Die Anwälte des Legal Informational Centre for NGOs (PIC) bieten monatlich eine Rechtsberatung in der Einrichtung an (AIDA 5.2023). Für die systematische Identifizierung von vulnerablen Asylwerbern existiert kein spezifischer Mechanismus. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt, wobei in der Praxis hauptsächlich eine physische Vulnerabilität geprüft wird. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. Vulnerabilität kann jedoch jederzeit auch nachträglich bis zum Ende des Asylverfahrens festgestellt werden. Nach der Asylantragstellung finden im Rahmen eines Projekts spezielle Sitzungen mit unbegleiteten Minderjährigen und anderen potenziellen Opfern von Menschenhandel statt. Das Ziel des durchgeführten Projekts ist, über die möglichen Gefahren von Menschenhandel zu informieren und die potenziellen Opfer zu identifizieren. Im Jahr 2022 wurde das Projekt sowohl von der NGO Institut für afrikanische Studien als auch von den Mitarbeitern der UOIM (Slowenisch: Urad Vlade republike Slovenije za Oskrbo in Integracijo Migrantov / Englisch: Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants; Anm.) durchgeführt (AIDA 5.2023).Für die systematische Identifizierung von vulnerablen Asylwerbern existiert kein spezifischer Mechanismus. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt, wobei in der Praxis hauptsächlich eine physische Vulnerabilität geprüft wird. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. Vulnerabilität kann jedoch jederzeit auch nachträglich bis zum Ende des Asylverfahrens festgestellt werden. Nach der Asylantragstellung finden im Rahmen eines Projekts spezielle Sitzungen mit unbegleiteten Minderjährigen und anderen potenziellen Opfern von Menschenhandel statt. Das Ziel des durchgeführten Projekts ist, über die möglichen Gefahren von Menschenhandel zu informieren und die potenziellen Opfer zu identifizieren. Im Jahr 2022 wurde das Projekt sowohl von der NGO Institut für afrikanische Studien als auch von den Mitarbeitern der UOIM (Slowenisch: Urad Vlade republike Slovenije za Oskrbo in Integracijo Migrantov / Englisch: Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants; Anmerkung durchgeführt (AIDA 5.2023). Ist eine Person aufgrund einer vorübergehenden oder dauerhaften psychischen Störung oder Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Bedeutung des Asylverfahrens zu verstehen, muss ein Vormund bestellt werden. Abgesehen davon gibt es keine besonderen rechtlichen Maßnahmen zur Unterstützung von vulnerablen Personen während des Asylverfahrens (AIDA 5.2023). Die materiellen Aufnahmebedingungen müssen laut Gesetz an die speziellen Bedürfnisse (Gesundheitsdienste, psychologische Beratung, Gesamtbehandlungsbedarf) von Vulnerablen angepasst werden. Für die Maßnahmen zur Deckung spezieller Bedürfnisse gibt es keinen Überwachungsmechanismus. Personen, die von einem multidisziplinären Ausschuss als gefährdet eingestuft werden, erhalten zusätzliche Gesundheitsleistungen. Außerdem können sie in speziellen Einrichtungen medizinischer Art oder in Pflegeheimen untergebracht werden, wenn eine angemessene Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber nicht möglich ist. In der Praxis wird diese Vorgehensweise von Fall zu Fall unterschiedlich geregelt und hängt auch von der Verfügbarkeit von Plätzen in den genannten Einrichtungen ab. Gefährdete Gruppen werden jedoch entsprechend ihrer Vulnerabilität untergebracht. Im Jahr 2022 wurden 4.165 Asylwerber als schutzbedürftig anerkannt, davon waren 3.182 Minderjährige und 849 unbegleitete Minderjährige (AIDA 5.2023). Im Rahmen eines operationellen Plans, auf den sich EUAA und Slowenien geeinigt haben, sollen nationale Kapazitäten zur Gewährleistung angemessener Aufnahmebedingungen durch Unterstützung der Verwaltung und des Betriebs von Aufnahmeeinrichtungen sowie durch Ermittlung und Priorisierung schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger, die Verfahrensgarantien in Anspruch nehmen können, gestärkt werden (EUAA 20.12.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 19.9.2023 - EUAA – Rueopean Unian Agency for Asylum (20.12.2022): EUAA deploys to Slovenia to support with asylum and reception, as the number of applications in Europe rise, https://euaa.europa.eu/news-events/euaa-deploys-slovenia-support-asylum-and-reception-number-applications-europe-rise, Zugriff 19.9.2023 - USDOS - U.S: Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089721.html, Zugriff 18.9.2023 Versorgung Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (AIDA 5.2023; vgl. R.Slov 19.5.2023). Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen. In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB 6.10.2023; vgl. AIDA 5.2023).Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (AIDA 5.2023; vergleiche R.Slov 19.5.2023). Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen. In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB 6.10.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Das Gesetz sieht weiters vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Antragsteller, die ihren ersten Folgeantrag stellen, haben das Recht auf materielle Versorgung, bis eine endgültige Entscheidung im Verfahren vollstreckbar wird. Antragsteller, die einen zweiten Folgeantrag stellen, haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (AIDA 5.2023; VB 6.10.2023). Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 5.2023; vgl. VB 6.10.2023). Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 5.2023; vergleiche VB 6.10.2023). Asylwerber haben infolge einer aktuellen Gesetzesänderung [Anm.: 2023] bereits drei Monate nach Einreichung ihres Antrags freien Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung, wenn ihr Fall ohne ihr Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde. Gemäß den Vorschriften wird Antragstellern drei Monate nach Antragstellung auch das Recht auf Grund-, Mittel- und Berufsschulbildung garantiert, ebenso wie der Zugang zu Kurzschulen, Hochschulen und zur Erwachsenenbildung (VB 6.10.2023). Bisher hatte die Wartefrist neun Monate betragen (AIDA 5.2023). Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Arbeitssuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 5.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 18.9.2023 - R.Slov. Republik Slowenien - Regierungsstelle für die Integration von Migranten [Slowenien] - About the Office, https://www.gov.si/en/state-authorities/government-offices/government-office-for-the-support-and-integration-of-migrants/about-the-office/, Zugriff 25.9.2023 - VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (6.10.2023): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail Unterbringung Die Asylwerber werden im Asylwerberheim in Ljubljana und seinen drei Außenstellen untergebracht. Alle Aufnahmeeinrichtungen werden vom Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) verwaltet. Die wichtigste Aufnahmeeinrichtung ist das Asylwerberheim in Ljubljana, das bis zu 203 Personen aufnehmen kann. Bis 2015 war dies die einzige Aufnahmeeinrichtung in Slowenien. Derzeit beherbergt das Asylheim vor allem alleinstehende Männer, Frauen, unbegleitete Minderjährige und Familien, die auf die Antragstellung warten, die Zweigstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer, die Zweigstelle Logatec Asylwerber, Antragsteller auf vorübergehenden Schutz und Inhaber eines subsidiären Schutzes. Das Studentenwohnheim Postojna nimmt unbegleitete Minderjährige auf. Die Gesamtkapazität dieser Einrichtungen umfasst 812 Plätze (AIDA 5.2023), die Belegung der verschiedenen Unterkünfte belief sich am 27.9.2023 auf insgesamt 531 Asylwerber, von denen 15 in privaten Unterkünften untergebracht waren (VB 6.10.2023). Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylzentrum und in dessen Außenstellen werden allgemein als zufriedenstellend angesehen. Die Sicherheit im Asylwerberheim wird durch eine Sicherheitsfirma gewährleistet. Viele NGOs und humanitäre Organisationen bieten regelmäßig Unterstützung im Asylwerberheim und den Außenstellen an. Psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse und Freizeitaktivitäten werden von UOIM, NGOs wie Javni zavod Cene Štupar und Slovene Philanthropy sowie internationalen Organisationen angeboten. Darüber hinaus werden Informations- und Sensibilisierungsmaterial sowie Aktivitäten zum Thema sexuelle Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenhandel zur Verfügung gestellt. Rechtsberatung erfolgt durch das Rechtsinformationszentrum (PIC) (VB 6.10.2023). Im Jahr 2022 hielt die Überbelegung aufgrund der großen Zahl von Neuankömmlingen an (AIDA 5.2023). Das Unterbringungszentrum in Logatec wurde im selben Jahr in ein Aufnahme- und Unterbringungszentrum für ukrainische Flüchtlinge umgewandelt und dient als einziges Aufnahmezentrum für fliehende Menschen aus der Ukraine (die Antragsteller auf vorübergehenden Schutz oder Personen mit vorübergehendem Schutz sind). Nach ihrer Ankunft in Logatec können diese in eine Privatunterkunft oder ein anderes Unterbringungszentrum umziehen. Da es an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen, alleinstehende Frauen und Familien, die Asyl suchen, mangelt, werden diese ebenfalls in Logatec zusammen mit Ukrainern untergebracht (VB 6.10.2023; vgl. AIDA 5.2023).Im Jahr 2022 hielt die Überbelegung aufgrund der großen Zahl von Neuankömmlingen an (AIDA 5.2023). Das Unterbringungszentrum in Logatec wurde im selben Jahr in ein Aufnahme- und Unterbringungszentrum für ukrainische Flüchtlinge umgewandelt und dient als einziges Aufnahmezentrum für fliehende Menschen aus der Ukraine (die Antragsteller auf vorübergehenden Schutz oder Personen mit vorübergehendem Schutz sind). Nach ihrer Ankunft in Logatec können diese in eine Privatunterkunft oder ein anderes Unterbringungszentrum umziehen. Da es an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen, alleinstehende Frauen und Familien, die Asyl suchen, mangelt, werden diese ebenfalls in Logatec zusammen mit Ukrainern untergebracht (VB 6.10.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Ein Manko des slowenischen Systems ist, dass Vorschulkinder keinen Zugang zu regulären Kindergärten haben und Familien sich in dieser Hinsicht nur auf NGO-Aktivitäten verlassen können; diese sind allerdings nicht immer verfügbar oder ausreichend. Im Jahr 2021 wurden die Kinderbetreuungsaktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt, aber 2022 im Gegensatz zu anderen Aktivitäten nicht wieder aufgenommen (AIDA 5.2023). Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden, wobei über den entsprechenden Antrag ein Sonderausschuss entscheidet. Gemäß den Änderungen des International Protection Act (IPA) können Asylwerber allerdings keine finanzielle Unterstützung mehr für die Unterbringung an einer Privatadresse beantragen. Antragsteller, deren Anträge vor Inkrafttreten der Änderungen bewilligt wurden, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung (AIDA 5.2023). Der Mangel an Kapazitäten zur Bewältigung der großen Zahl von Zugängen führte zu Überbelegung, niedrigeren hygienischen Standards und größeren Gesundheitsrisiken (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 26.9.2023 - USDOS - U.S: Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089721.html, Zugriff 27.9.2023 - VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (6.10.2023): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail Medizinische Versorgung In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (AIDA 5.2023; vgl. Includ.eu o.D., UNHCR 2.2022). Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d. h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (AIDA 5.2023; vgl. Includ.eu o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen (AIDA 5.2023; vgl. VB 6.10.2023).In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (AIDA 5.2023; vergleiche Includ.eu o.D., UNHCR 2.2022). Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d. h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (AIDA 5.2023; vergleiche Includ.eu o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen (AIDA 5.2023; vergleiche VB 6.10.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 19.9.2023 - Includ.eu – Includ EU (o.D.): Health care in Slovenia, https://includeu.eu/health-care-in-slovenia/, Zugriff 20.9.2023 - EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (Autor), (2.2022): Slovenia Fact Sheet; Slovenia; February 2022, https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/sites/17/2022/02/Slovenia-Bi-annual-fact-sheet-2022-clean.pdf, Zugriff 20.9.2023 - VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (6.10.2023): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail Schutzberechtigte Internationaler Schutz bedeutet in der Republik Slowenien Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutzstatus. Das Regierungsbüro der Republik Slowenien für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) ist die zuständige Behörde für die Gewährleistung der Rechte und die Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird. Das Büro sorgt für deren Unterbringung in seinen eigenen Integrationshäusern und anderen Unterbringungseinrichtungen, oder zahlt für die Unterbringung in einer Privatwohnung. Diesen Personen wird ein Integrationsberater zugewiesen, der die Schutzberechtigten zu einem Gespräch einlädt und ihnen alle Informationen zur Verfügung stellt, die für eine ehestmögliche Integration in das neue soziale Umfeld nötig sind. Der persönliche Integrationsplan wird für einen Zeitraum von drei Jahren für die Unterstützung bei der Eingliederung in das neue Umfeld erstellt; bei Bedarf kann dieser Plan jedoch geändert oder ergänzt werden. Ein persönlicher Integrationsplan umfasst unter anderem das Erlernen der slowenischen Sprache, Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und vieles mehr (R. SLOW 2023a). Die Flüchtlingseigenschaft wird ohne zeitliche Begrenzung des Status anerkannt, während subsidiärer Schutz für einen begrenzten Zeitraum mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt wird. In der Regel liegt dieser Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren, je nach den Umständen des Einzelfalls. Im Jahr 2021 wurde 17 Personen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, davon waren zwei Frauen. Subsidiärer Schutz wurde 2021 nicht gewährt. Im Jahr 2022 wurde 39 Personen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (vier davon durch das Verwaltungsgericht) und 164 Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt. Der Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass Ukrainern, die keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, subsidiärer Schutz gewährt wird. Von den 164 Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, waren 158 Ukrainer (AIDA 5.2023). Alle Personen mit internationalem Schutzstatus haben zwar Anspruch auf grundlegende Rechte wie Gesundheitsversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung usw., müssen aber eine Integrationsvereinbarung abschließen, wenn sie den vollen Umfang der Rechte (Unterbringung im Integrationshaus, soziale Unterstützung für die Unterkunft usw.) in Anspruch nehmen wollen. In der Praxis schließt die Mehrheit der Leistungsempfänger den Integrationsvertrag ab (AIDA 5.2023). Die Asylberechtigten sind verpflichtet, das Aufnahmezentrum (außer das Studentenheim in Postojna, wo die unbegleiteten Minderjährigen untergebracht sind) innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn die Entscheidung über ihren Asylantrag rechtskräftig wird. Slowenien verfügt über drei Integrationshäuser für Schutzberechtigte: eines in Maribor für alleinstehende Männer (Kapazität: 35 Plätze), eines in Ljubljana für Familien und alleinstehende Frauen (Kapazität: 15 Plätze) und das Studentenwohnheim Postojna für unbegleitete Minderjährige mit internationalem Schutzstatus. In Postojna sind die unbegleiteten Minderjährigen auch bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus untergebracht. Ende 2022 lebten 25 Schutzberechtigte in Unterbringungszentren für Asylwerber, davon neun in Postojna (AIDA 5.2023). Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen und für die keine andere Möglichkeit der Unterbringung besteht, müssen die Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen, um eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung zu erhalten. Der Zeitraum, in dem sie Anspruch auf Unterstützung haben, wurde durch die Änderungen des IPA von 18 Monaten auf ein Jahr nach Erteilung des Status verkürzt. Wenn sie mindestens 80 % der kostenlosen Kurse in slowenischer Sprache und Kultur besuchen und mindestens einmal im Monat ihren Betreuer aufsuchen, kann die Unterstützung um ein weiteres Jahr verlängert werden (AIDA 5.2023; vgl. R.Slow. 2023b). Der Höchstbetrag für Alleinstehende ist an die monatliche Sozialhilfe, derzeit 421,89 EUR, gekoppelt. Bei Familien ist der Höchstbetrag pro Person geringer; die Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Aus medizinischen oder anderen Gründen kann die Unterbringung im Integrationshaus um weitere sechs Monate verlängert werden (AIDA 5.2023).Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen und für die keine andere Möglichkeit der Unterbringung besteht, müssen die Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen, um eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung zu erhalten. Der Zeitraum, in dem sie Anspruch auf Unterstützung haben, wurde durch die Änderungen des IPA von 18 Monaten auf ein Jahr nach Erteilung des Status verkürzt. Wenn sie mindestens 80 % der kostenlosen Kurse in slowenischer Sprache und Kultur besuchen und mindestens einmal im Monat ihren Betreuer aufsuchen, kann die Unterstützung um ein weiteres Jahr verlängert werden (AIDA 5.2023; vergleiche R.Slow. 2023b). Der Höchstbetrag für Alleinstehende ist an die monatliche Sozialhilfe, derzeit 421,89 EUR, gekoppelt. Bei Familien ist der Höchstbetrag pro Person geringer; die Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Aus medizinischen oder anderen Gründen kann die Unterbringung im Integrationshaus um weitere sechs Monate verlängert werden (AIDA 5.2023). Schutzberechtigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche und bei der Integration durch die UOIM und NGOs, hauptsächlich von Slovene Philanthropy. Die hohen Preise und das Misstrauen potenzieller Vermieter gegenüber Migranten stellen oft ein Hindernis bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung dar. Gemeinnützige Mietwohnungen sind gemäß Gesetz nur slowenischen Bürgern zugänglich. Wenn die Person auch finanzielle Unterstützung für die Unterkunft erhält, bekommt sie monatlich 15 % weniger an finanzieller Sozialhilfe. Dazu kommen noch weitere Leistungen (z.B. Kindergeld, Beihilfe für kinderreiche Familien, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsbeihilfe) wenn die Betroffenen die entsprechenden Kriterien erfüllen. Zum
- Dezember 2022 lebten 626 Personen mit internationalem Schutzstatus in Privatwohnungen (AIDA 5.2023). Die neuen Änderungen des Fremdengesetzes sehen vor, dass Personen mit internationalem Schutzstatus das Verfahren zur Familienzusammenführung einleiten können, sobald die Entscheidung über ihren Status rechtskräftig ist. Personen mit subsidiärem Schutz, die gegen eine Entscheidung im Asylverfahren Rechtsmittel einlegen, können erst dann eine Familienzusammenführung beantragen, wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist und die Entscheidung über den Status rechtskräftig wird. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen längeren Aufenthaltstitel als für ein Jahr erhalten, können die Familienzusammenführung unmittelbar nach der Zuerkennung des Schutzstatus beantragen. Wenn Personen mit internationalem und subsidiärem Schutzstatus innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten der Entscheidung im Asylverfahren einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, entfallen gewisse Einkommens- und andere Erfordernisse. Im Jahr 2021 wurden 75 Anträge auf Familienzusammenführung gestellt, davon 71 von Personen mit Flüchtlingsstatus und vier von Personen mit subsidiärem Schutz (AIDA 5.2023). Wird die Familienzusammenführung gewährt, muss der Schutzberechtigte die Kosten der Ankunft der Familienmitglieder tragen (R.Slov. 2023c). Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, zu Sozialleistungen, Bildung, Arbeitsmarkt und Wohnbeihilfe wie slowenische Bürger (AIDA 5.2022). Schutzberechtigte fallen unter die obligatorische Krankenversicherung. Sie werden jedoch von den Integrationsbeauftragten dazu ermutigt, auch eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen, da ohne diese die Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen sehr hoch werden können. Sozialhilfeempfänger - darunter auch Schutzberechtigte nach Schutzgewährung - benötigen jedoch keine Zusatzversicherung und genießen trotzdem die vollen Rechte. Minderjährige mit internationalem Schutz haben Anspruch auf medizinische Versorgung wie slowenische Minderjährige bis zum
- Lebensjahr (oder als ordentliche Studierende bis zum
- Lebensjahr) (AIDA 5.2023; vgl. R.Slov. 2023d). Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer und andere traumatisierte Personen haben Zugang zu den gleichen medizinischen Leistungen wie slowenische Staatsbürger. Um die Sprachbarriere zu überwinden, wurde 2017 vom Innenministerium in Zusammenarbeit mit anderen Interessensgruppen das Handbuch „Multilingual Aid for Better Communication in Healthcare“ herausgegeben. Schutzberechtigte erhalten in der Anfangsphase nach Schutzgewährung Unterstützung vom UOIM-Personal und von NGOs. Aufgrund sprachlicher und kultureller Schwierigkeiten bleibt der Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Praxis jedoch schwierig (AIDA 5.2023).Schutzberechtigte fallen unter die obligatorische Krankenversicherung. Sie werden jedoch von den Integrationsbeauftragten dazu ermutigt, auch eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen, da ohne diese die Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen sehr hoch werden können. Sozialhilfeempfänger - darunter auch Schutzberechtigte nach Schutzgewährung - benötigen jedoch keine Zusatzversicherung und genießen trotzdem die vollen Rechte. Minderjährige mit internationalem Schutz haben Anspruch auf medizinische Versorgung wie slowenische Minderjährige bis zum
- Lebensjahr (oder als ordentliche Studierende bis zum
- Lebensjahr) (AIDA 5.2023; vergleiche R.Slov. 2023d). Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer und andere traumatisierte Personen haben Zugang zu den gleichen medizinischen Leistungen wie slowenische Staatsbürger. Um die Sprachbarriere zu überwinden, wurde 2017 vom Innenministerium in Zusammenarbeit mit anderen Interessensgruppen das Handbuch „Multilingual Aid for Better Communication in Healthcare“ herausgegeben. Schutzberechtigte erhalten in der Anfangsphase nach Schutzgewährung Unterstützung vom UOIM-Personal und von NGOs. Aufgrund sprachlicher und kultureller Schwierigkeiten bleibt der Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Praxis jedoch schwierig (AIDA 5.2023). Ein wesentliches Problem stellt für Schutzberechtigte das Fehlen der sozialen Sicherheit in der Anfangsphase nach der Schutzgewährung dar. Die Bearbeitung des Antrags auf Sozialhilfe kann bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit sind die Betroffenen oft auf die humanitäre Unterstützung karitativer Organisationen angewiesen. Neben dem nationalen System der sozialen Sicherheit werden jedoch manchmal zusätzliche Hilfen von Gemeinden gewährt, die dann verlangen können, dass die Leistungsempfänger in deren Gebiet wohnhaft sind (AIDA 5.2023). Schutzberechtigte haben neben dem Zugang zu Bildungseinrichtungen das Recht auf Stipendien und Unterbringung im Studentenwohnheim unter den gleichen Bedingungen wie slowenische Staatsbürger (AIDA 5.2023; vgl. R.Slov. 2023e). Minderjährige haben in der Regel bereits vor Schutzgewährung Zugang zu Bildung. Die Kosten für die Anerkennung und Überprüfung der im Ausland erworbenen Abschlüsse werden von UOIM übernommen. Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen kostenlosen Sprachkurs in slowenischer Sprache von 300 Stunden, der mit der Zustimmung des UIOM um weitere 100 Stunden verlängert werden kann. Auf die besonderen Bedürfnisse von Asyl suchenden Minderjährigen wird ebenso Rücksicht genommen wie bei slowenischen Schülern (AIDA 5.2023). Schutzberechtigte haben neben dem Zugang zu Bildungseinrichtungen das Recht auf Stipendien und Unterbringung im Studentenwohnheim unter den gleichen Bedingungen wie slowenische Staatsbürger (AIDA 5.2023; vergleiche R.Slov. 2023e). Minderjährige haben in der Regel bereits vor Schutzgewährung Zugang zu Bildung. Die Kosten für die Anerkennung und Überprüfung der im Ausland erworbenen Abschlüsse werden von UOIM übernommen. Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen kostenlosen Sprachkurs in slowenischer Sprache von 300 Stunden, der mit der Zustimmung des UIOM um weitere 100 Stunden verlängert werden kann. Auf die besonderen Bedürfnisse von Asyl suchenden Minderjährigen wird ebenso Rücksicht genommen wie bei slowenischen Schülern (AIDA 5.2023). Schutzberechtigte haben nicht nur freien Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern sie werden bei den Programmen der aktiven Beschäftigungspolitik und als Arbeitslose in gleicher Weise behandelt wie slowenische Staatsangehörige. Vom Arbeitsmarktservice Sloweniens wurden zwei Stellen für Berufsberater geschaffen, eine in Ljubljana und eine in Maribor, die ausschließlich mit Schutzberechtigten arbeiten. Die sogenannten on-the-job-Programme für Schutzberechtigte wurden an deren Bedürfnisse angepasst (z.B. verlängerte Laufzeit, in Begleitung eines Mentors). In der Praxis sehen sich Personen, die internationalen Schutz genießen, jedoch häufig mit Diskriminierung und Ablehnung seitens der Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert. Personen, die keine Bildungsnachweise aus den Herkunftsländern vorlegen können, können in der Praxis keine Hochschulabschlüsse erwerben. In der Praxis werden Personen, die internationalen Schutz genießen, häufig in Positionen beschäftigt, die schwere körperliche Arbeit erfordern (z.B. in Lagern, Fabriken, Baugewerbe usw.) (AIDA 5.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 25.9.2023 - R. SLOW - Republik Slowenien - Regierungsstelle für die Integration von Migranten [Slowenien]
(2023a): Persons under international protection, https://infotujci.si/en/persons-under-international-protection/accommodation/, Zugriff 25.9.2023 - R. SLOW - Republik Slowenien - Regierungsstelle für die Integration von Migranten [Slowenien]
(2023b): Persons under international protection – Accomodation, https://infotujci.si/en/persons-under-international-protection/accommodation/, Zugriff 26.9.2023 - R. SLOW - Republik Slowenien - Regierungsstelle für die Integration von Migranten [Slowenien]
(2023c): Persons under international protection – Family reunification, https://infotujci.si/en/persons-under-international-protection/family-reunification/, Zugriff 27.9.2023 - R. SLOW - Republik Slowenien - Regierungsstelle für die Integration von Migranten [Slowenien]
(2023d): Persons under international protection – Healthcare, https://infotujci.si/en/persons-under-international-protection/health-care/, Zugriff 27.9.2023 - R. SLOW - Republik Slowenien - Regierungsstelle für die Integration von Migranten [Slowenien]
(2023e): Persons under international protection – Education and training, https://infotujci.si/en/persons-under-international-protection/education-and-training/, Zugriff 27.9.2023 Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO Slowenien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Slowenien habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.11.2024 ausdrücklich zugestimmt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO Slowenien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Slowenien habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.11.2024 ausdrücklich zugestimmt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Slowenien entgegenstünden. Auch sonst sei keine Verletzung von Art. 3 EMRK erkennbar. Enge maßgebliche familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der durchgeführten Güterabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Slowenien entgegenstünden. Auch sonst sei keine Verletzung von Artikel 3, EMRK erkennbar. Enge maßgebliche familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der durchgeführten Güterabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.
- Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, am 18.12.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Zudem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nur etwa zwei bis drei Monate in Slowenien aufgehalten habe. Er habe dort nur seine Fingerabdrücke abgegeben. In dieser Zeit habe er keine Unterkunft bekommen, sondern sei eineinhalb Monate auf der Straße und die restliche Zeit im Gefängnis gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer Probleme mit einer Frau gehabt, weil er deren Hund gefüttert habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer eine Geldstrafe bekommen, die er nicht bezahlen könne. Der Beschwerdeführer befürchtet deshalb, dass er im Falle einer Rückkehr nach Slowenien sofort am Flughafen festgenommen und inhaftiert werde. Zudem habe der Beschwerdeführer in Slowenien seine Medikamente nicht bekommen. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Slowenien wieder keine Unterkunft bekommen werde und auf der Straße leben müsse. Es gebe in Slowenien als Unterkunft nur Container, die überall schmutzig seien. Man könne dort nicht leben und sie seien alle überfüllt. Das BFA habe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß gewürdigt, nicht richtig rechtlich beurteilt und habe keine aktuellen Länderberichte herangezogen. Andernfalls hätte es zur Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlich Art. 17 Dublin-III-VO (Selbsteintritt Österreichs) anzuwenden sei.Das BFA habe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß gewürdigt, nicht richtig rechtlich beurteilt und habe keine aktuellen Länderberichte herangezogen. Andernfalls hätte es zur Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlich Artikel 17, Dublin-III-VO (Selbsteintritt Österreichs) anzuwenden sei.
- Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 20.12.
- Laut Amtsvermerk der zuständigen Landespolizeidirektion vom 17.12.2024 (OZ 4) in Zusammenschau mit dem Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 09.01.2025 an die zuständige Staatsanwaltschaft (OZ 5) steht der Beschwerdeführer in Verdacht, am 17.12.2024 das Delikt der geschlechtlichen Nötigung begangen zu haben.
- Am 23.01.2025 wurde der Beschwerdeführer nach Slowenien überstellt (OZ 6, OZ 7).
- Das BFA gab dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2025 unter Anschluss von Beilagen bekannt (OZ 8), dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung erneut nach Österreich gereist war und am 17.02.2025 im Zuge einer Personenüberprüfung festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde. Am 18.02.2025 wurde ein neuerliches Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien gestellt. Als Beilage mitgesendet wurde das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen vom 18.02.2025 sowie die polizeiliche Niederschrift vom 17.02.2025, der sich unter anderem Folgendes entnehmen lässt: Der Beschwerdeführer habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei zuletzt vor einem Monat von XXXX in Slowenien mit dem Zug nach Österreich eingereist. An schwerwiegenden Krankheiten leide er nicht; Befunde könne er keine vorlegen. Er habe in Österreich keine Angehörigen. Es gebe hier lediglich einen Freund, von dem er nur den Vornamen kenne. Nachname und exakte Adresse des Freundes wisse er nicht. Einen Aufenthaltstitel aus einem EU-Staat habe er nicht; aus Slowenien habe er eine „gelbe Karte“. Seinen algerischen Reisepass habe er während seiner Reise verloren. Er wolle in Österreich bleiben und wolle nicht in Schubhaft.Als Beilage mitgesendet wurde das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen vom 18.02.2025 sowie die polizeiliche Niederschrift vom 17.02.2025, der sich unter anderem Folgendes entnehmen lässt: Der Beschwerdeführer habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei zuletzt vor einem Monat von römisch 40 in Slowenien mit dem Zug nach Österreich eingereist. An schwerwiegenden Krankheiten leide er nicht; Befunde könne er keine vorlegen. Er habe in Österreich keine Angehörigen. Es gebe hier lediglich einen Freund, von dem er nur den Vornamen kenne. Nachname und exakte Adresse des Freundes wisse er nicht. Einen Aufenthaltstitel aus einem EU-Staat habe er nicht; aus Slowenien habe er eine „gelbe Karte“. Seinen algerischen Reisepass habe er während seiner Reise verloren. Er wolle in Österreich bleiben und wolle nicht in Schubhaft.
- Am 19.02.2025 stimmte Slowenien erneut ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu (OZ 9). Am 05.03.2025 wurde der Beschwerdeführer abermals nach Slowenien überstellt (OZ 11).
- Am 19.02.2025 stimmte Slowenien erneut ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zu (OZ 9). Am 05.03.2025 wurde der Beschwerdeführer abermals nach Slowenien überstellt (OZ 11). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 15.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er am 04.12.2020 in Griechenland, am 22.11.2022 in Slowenien, am 05.12.2022 in der Schweiz und am 25.02.2023 in den Niederlanden um internationalen Schutz angesucht. Das BFA richtete am 24.11.
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem Slowenien am 26.11.2024 ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 24.11.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem Slowenien am 26.11.2024 ausdrücklich zustimmte. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 23.01.2025 und - nach Wiedereinreise und nach Führung eines erneuten Konsultationsverfahrens mit Slowenien - abermals am 05.03.2025 von Österreich nach Slowenien überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat Slowenien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor., Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Antragstellung in Slowenien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Slowenien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt seiner Überstellung(
- en)nach Slowenien an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen; er war überstellungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es liegen auch sonst keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich vor. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers (auch) in Slowenien ergibt sich aus dem Vorbringen sowie aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Slowenien vom 22.11.2022, der zweifelsfrei eine Antragstellung belegt. Demgegenüber ist die gegenteilige Aussage in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Slowenien nur seine Fingerabdrücke abgegeben habe, als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Sloweniens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO basieren primär auf dem (ersten) durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der slowenischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Ebenso liegt der Schriftverkehr des zweiten Konsultationsverfahrens mit Slowenien im Akt auf (OZ 8, OZ 9).Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Sloweniens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO basieren primär auf dem (ersten) durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der slowenischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Ebenso liegt der Schriftverkehr des zweiten Konsultationsverfahrens mit Slowenien im Akt auf (OZ 8, OZ 9). Dass der Beschwerdeführer am 23.01.2025 und erneut am 05.03.2025 nach Slowenien überstellt wurde, ergibt sich aus den jeweiligen Berichten vom 23.01.2025 (OZ 7) und vom 05.03.2025 (OZ 11). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Slowenien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand: 14.11.2023), die dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurden. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (VB 6.10.2023). Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (VB 6.10.2023). Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Seine Aussage in der Erstbefragung, wonach er in einer Psychiatrie gewesen sei (vgl. „Ich will nicht dort sein. Sie steckten mich in eine Psychiatrie in einen kleinen Raum. Ich durfte nur drei Mal am Tag für zwei Minuten raus.“), gestaltet sich überaus vage. Aus dem Gesagten geht weder hervor, in welchem der zahlreichen durchreisten Länder der Beschwerdeführer angeblich in einer Psychiatrie gewesen sei, noch, wie es dazu gekommen sei. Es bleibt damit völlig offen, ob sich die Aussage auf seinen Aufenthalt in Slowenien bezieht. Im weiteren Verlauf führte der Beschwerdeführer die angeblichen Vorkommnisse zudem überhaupt nicht mehr ins Treffen. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer über Nachfrage vor dem BFA glaubhaft an, dass es während des Voraufenthaltes in Slowenien keine konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben hat. Alleine der Umstand, möglicherweise in einer Psychiatrie untergebracht zu werden, stellt jedenfalls keinen Mangel im slowenischen Asyl- und Aufnahmesystem dar.Seine Aussage in der Erstbefragung, wonach er in einer Psychiatrie gewesen sei vergleiche „Ich will nicht dort sein. Sie steckten mich in eine Psychiatrie in einen kleinen Raum. Ich durfte nur drei Mal am Tag für zwei Minuten raus.“), gestaltet sich überaus vage. Aus dem Gesagten geht weder hervor, in welchem der zahlreichen durchreisten Länder der Beschwerdeführer angeblich in einer Psychiatrie gewesen sei, noch, wie es dazu gekommen sei. Es bleibt damit völlig offen, ob sich die Aussage auf seinen Aufenthalt in Slowenien bezieht. Im weiteren Verlauf führte der Beschwerdeführer die angeblichen Vorkommnisse zudem überhaupt nicht mehr ins Treffen. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer über Nachfrage vor dem BFA glaubhaft an, dass es während des Voraufenthaltes in Slowenien keine konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben hat. Alleine der Umstand, möglicherweise in einer Psychiatrie untergebracht zu werden, stellt jedenfalls keinen Mangel im slowenischen Asyl- und Aufnahmesystem dar. Sofern der Beschwerdeführer vor dem BFA angab, in Slowenien inhaftiert worden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich seinen Angaben nach wohl um eine Untersuchungshaft aufgrund eines Vorfalls mit einem Hund gehandelt hat. Die näheren Umstände dazu bleiben im Dunklen. Ein derartiges Vorgehen Sloweniens - nämlich die Untersuchung eines etwaigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und damit im Zusammenhang die Verhängung einer Geldstrafe - ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der slowenischen Behörden steht auch in keinerlei Zusammenhang mit dem slowenischen Asyl- und Aufnahmesystem. Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - die in Slowenien verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann, ist kein Grund, der einer Außerlandesbringung nach Slowenien im Wege steht. Slowenien ist ein Rechtsstaat und kann der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel gegen die Geldstrafe oder gegen eine allenfalls drohende Ersatzfreiheitsstrafe vorgehen bzw. muss er diese nach Ausschöpfung des Instanzenzuges akzeptieren. Dies müsste er auch in jedem anderen Mitgliedstaat, einschließlich in Österreich. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in Slowenien keine Versorgung erhalten habe, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst diesbezüglich weder in der Erstbefragung noch vor dem BFA ein konkretes Vorbringen erstattete. Ihm wurde die Gelegenheit geboten, jene Gründe zu nennen, die gegen eine Außerlandesbringung nach Slowenien sprächen. Hier wäre zu erwarten, dass er eine etwaige mangelhafte Versorgung zu Sprache bringt. Dies tat er jedoch nicht; im Gegenteil verneinte der Beschwerdeführer konkrete Vorfälle in Slowenien. Zum anderen sind dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung die vorliegenden Länderinformationen entgegenzuhalten: Aus diesen geht hervor, dass Asylwerber Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen haben; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Asylwerber werden im Asylwerberheim in Ljubljana und in seinen drei Außenstellen untergebracht. Alle Aufnahmeeinrichtungen werden vom Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) verwaltet. Die wichtigste Aufnahmeeinrichtung ist das Asylwerberheim in Ljubljana, das bis zu 203 Personen aufnehmen kann. Bis 2015 war dies die einzige Aufnahmeeinrichtung in Slowenien. Derzeit beherbergt das Asylheim vor allem alleinstehende Männer, Frauen, unbegleitete Minderjährige und Familien, die auf die Antragstellung warten, die Zweigstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer, die Zweigstelle Logatec Asylwerber, Antragsteller auf vorübergehenden Schutz und Inhaber eines subsidiären Schutzes. Das Studentenwohnheim Postojna nimmt unbegleitete Minderjährige auf. Die Gesamtkapazität dieser Einrichtungen umfasst 812 Plätze (AIDA 5.2023), die Belegung der verschiedenen Unterkünfte belief sich am 27.9.2023 auf insgesamt 531 Asylwerber, von denen 15 in privaten Unterkünften untergebracht waren (VB 6.10.2023). Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylzentrum und in dessen Außenstellen werden allgemein als zufriedenstellend angesehen. Die Sicherheit im Asylwerberheim wird durch eine Sicherheitsfirma gewährleistet. Viele NGOs und humanitäre Organisationen bieten regelmäßig Unterstützung im Asylwerberheim und den Außenstellen an. Psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse und Freizeitaktivitäten werden von UOIM, NGOs wie Javni zavod Cene Štupar und Slovene Philanthropy sowie von internationalen Organisationen angeboten. Darüber hinaus werden Informations- und Sensibilisierungsmaterial sowie Aktivitäten zum Thema sexuelle Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenhandel zur Verfügung gestellt. Rechtsberatung erfolgt durch das Rechtsinformationszentrum (PIC) (VB 6.10.2023). […] Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden, wobei über den entsprechenden Antrag ein Sonderausschuss entscheidet. Gemäß den Änderungen des International Protection Act (IPA) können Asylwerber allerdings keine finanzielle Unterstützung mehr für die Unterbringung an einer Privatadresse beantragen. Antragsteller, deren Anträge vor Inkrafttreten der Änderungen bewilligt wurden, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung (AIDA 5.2023). Der Mangel an Kapazitäten zur Bewältigung der großen Zahl von Zugängen führte zu Überbelegung, niedrigeren hygienischen Standards und größeren Gesundheitsrisiken (USDOS 20.3.2023). Dass der Standard der slowenischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Slowenien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Dass der Standard der slowenischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Slowenien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete. Asylwerber werden auch medizinisch versorgt: In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (AIDA 5.2023; vgl. Includ.eu o.D., UNHCR 2.2022). Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d.h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (AIDA 5.2023; vgl. Includ.eu o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen (AIDA 5.2023; vgl. VB 6.10.2023).Asylwerber werden auch medizinisch versorgt: In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (AIDA 5.2023; vergleiche Includ.eu o.D., UNHCR 2.2022). Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d.h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (AIDA 5.2023; vergleiche Includ.eu o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen (AIDA 5.2023; vergleiche VB 6.10.2023). Der Beschwerdeführer hat zudem nur eine kurze Zeit in Slowenien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er überhaupt kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten oder jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Slowenien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Das bestätigte der Beschwerdeführer auch, indem er erklärte, Österreich sei nun sein Zielland. Es liegt aber nicht am Beschwerdeführer, sich das Zielland seiner Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien zu bestimmen. Diese ergeben klar die Zuständigkeit Sloweniens. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Überstellung(
- en)nach Slowenien an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, war seinen eigenen Angaben zu entnehmen. Seinem Vorbringen nach musste sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden infolge eines Unfalls einer Operation am Fuß unterziehen und hat seitdem Schrauben im Fuß. Dass er etwa Medikamente benötigen würde, führte er vor dem BFA nicht an. Im Gegenteil führte er aus, es gehe ihm gut. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen vorlegte. Eine fortdauernde gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt sich aus seinem vagen Vorbringen nicht. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der ins Treffen geführten Fußoperation nicht reisefähig wäre, ist schon alleine deshalb nicht anzunehmen, weil er selbst aus freien Stücken eine beschwerliche Reise von den Niederlanden über Belgien, Frankreich, die Schweiz und Slowenien nach Österreich auf sich genommen hat. Im Vergleich dazu ist die geordnete Überstellung von Österreich nach Slowenien weit weniger beschwerlich und gefährlich, weil hierbei auf die medizinischen Bedürfnisse Rücksicht genommen wird, und waren dem Beschwerdeführer die Überstellungen zumutbar. In der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Schmerzmedikamente benötige. Dazu ist festzuhalten, dass bei bekannten Erkrankungen im Rahmen von Überstellungen die benötigten Medikamente im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung gestellt werden und somit eine lückenlose Versorgung gewährleistet wird. Insgesamt stand der konkrete Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Slowenien nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer blieb bei der Erstbefragung bei einer vagen Behauptung („Ich bin auch psychisch krank.“) und legte dazu im Laufe des Verfahrens keinerlei Beweismittel vor. Anhand der Aussage des Beschwerdeführers vor dem BFA („Sonst habe ich nur etwas Stress.“) kann nicht auf eine psychische Erkrankung geschlossen werden. Konkrete Aussagen zu einer etwaigen ärztlichen Behandlung oder zum konkreten Bedarf an Medikamenten tätigte der Beschwerdeführer nicht. Auch in der Beschwerde wurde das Vorbringen nicht weiter erwähnt. Aus den unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedenfalls weder das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch ein aktueller Behandlungsbedarf ableiten. Der Vollständigkeit halber ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch in Slowenien Zugang zu medizinischer Versorgung haben wird, sofern er eine solche benötigen sollte. Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt und auch sonst keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich bestehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt. In der Erstbefragung und vor dem BFA machte er keinerlei Anknüpfungspunkte an Österreich geltend und auch in der Beschwerde findet sich dazu kein substantiiertes Vorbringen. Erst nach seiner widerrechtlichen Wiedereinreise war von einem Freund die Rede, von dem der Beschwerdeführer jedoch weder den Nachnamen noch die exakte Adresse wusste, sodass hier mit Sicherheit nicht von einer besonders engen bzw. berücksichtigungswürdigen Bindung auszugehen ist. Von einer Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers kann schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht gesprochen werden; diese betrug von der Antragstellung am 15.10.2024 bis zur ersten Überstellung am 23.01.2025 gerade einmal drei Monate. Auch sprechen die im Akt dokumentierten Umstände, dass der Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung mehrfach gegen die Hausordnung verstieß und deshalb ermahnt wurde, sowie, dass er in Verdacht steht, das Delikt der geschlechtlichen Nötigung begangen zu haben, klar gegen eine gelungene Integration. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers mittlerweile jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet: Slowenien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutet - unbesehen einer anderen Grundlage, wie etwa allenfalls Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Einreise von einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) - jedenfalls einen Selbsteintritt Sloweniens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und wurde Slowenien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers mittlerweile jedenfalls in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet: Slowenien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutet - unbesehen einer anderen Grundlage, wie etwa allenfalls Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO (Einreise von einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) - jedenfalls einen Selbsteintritt Sloweniens gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO und wurde Slowenien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO, da der Beschwerdeführer dort am 22.11.2022 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte, Slowenien vor einer Entscheidung des dort gestellten Antrages verließ und nunmehr in einem anderen Mitgliedstaat (in Österreich) einen weiteren Antrag stellte. Slowenien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO, da der Beschwerdeführer dort am 22.11.2022 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte, Slowenien vor einer Entscheidung des dort gestellten Antrages verließ und nunmehr in einem anderen Mitgliedstaat (in Österreich) einen weiteren Antrag stellte. Slowenien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Laut polizeilicher Niederschrift vom 17.02.2025 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er das Gebiet der Mitgliedstaaten seit der Antragstellung für mindestens drei Monate verlassen habe, explizit an: „Nein.“ (OZ 8) Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreich