Österreich ein und stellte hier am 10.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut Ergebnis der VIS-Abfrage verfügte der Beschwerdeführer über ein von 19.08.2024 bis 08.09.2024 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 26.07.2024 von der tschechischen Vertretungsbehörde in Ankara/Türkei. 2. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag (11.09.2024) gab der Beschwerdeführer zu seinen familiären Umständen an, er sei ledig; seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester würden sich in der Türkei aufhalten. In Österreich habe er einen Onkel. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer vor etwa zwei Jahren gefasst. Ein Schlepper habe die Reise organisiert; dieser habe auch das tschechische Visum, gültig von 19.08.2024 bis 08.09.2024, in der Türkei beantragt.
Erhalt des Visums sei der Beschwerdeführer Anfang September 2024 mit dem Auto
Antalya und von dort mit dem Flugzeug unter Verwendung seines türkischen Reisepasses selbstständig
Tschechien gereist. Sein Ziel sei Österreich gewesen, weil ein Onkel hier lebe. Am Flughafen sei er vom Schlepper abgeholt und bis zur österreichischen Grenze gebracht worden. Die Grenze
Österreich habe er dann ohne Schlepper überquert. Insgesamt habe er sich etwa 14 Tage lang in Tschechien aufgehalten. Asylantrag habe er dort keinen gestellt. Am 10.09.2024 sei er in Österreich angekommen. Anschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen. Vom Beschwerdeführer wurde in Vorlage gebracht: - Türkischer Personalausweis, Nr. XXXX , gültig bis zum 15.11.2032- Türkischer Personalausweis, Nr. römisch 40 , gültig bis zum 15.11.2032
gefragt, ob er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel stehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er vom Onkel Geldzuwendungen erhalte. Wenn er etwas benötige, gebe ihm sein Onkel etwa € 50,--. Das erste Mal sei dies gestern der Fall gewesen; der Onkel habe ihn besucht. Davor habe er seinen Onkel zuletzt vor fünf oder sechs Jahren persönlich in der Türkei gesehen, als dieser dort Urlaub gemacht habe. In der Zwischenzeit hätte er keinen Kontakt zu ihm gehabt.Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Zu etwaigen Familienangehörigen in Österreich gab er an, er habe hier einen Onkel namens römisch 40 , etwa 35 Jahre alt, der seit etwa zehn bis 15 Jahren im Bundesgebiet lebe. Ansonsten habe er keine weiteren Angehörigen innerhalb Europas.
gefragt, ob er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel stehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er vom Onkel Geldzuwendungen erhalte. Wenn er etwas benötige, gebe ihm sein Onkel etwa € 50,--. Das erste Mal sei dies gestern der Fall gewesen; der Onkel habe ihn besucht. Davor habe er seinen Onkel zuletzt vor fünf oder sechs Jahren persönlich in der Türkei gesehen, als dieser dort Urlaub gemacht habe. In der Zwischenzeit hätte er keinen Kontakt zu ihm gehabt. Betreffend etwaige Identitätsdokumente erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm sein türkischer Reisepass mit dem tschechischen Visum vom Schlepper abgenommen worden sei. Die Frage, ob er jemals ein Visum für einen EU-Staat beantragt habe, bejahte er und führte aus, dass er von Tschechien ein Visum für etwa 20 Tage erhalten habe; er sei dann auch eine Zeit in Prag gewesen, dort sei er mit dem Flugzeug von Antalya kommend eingereist.
gefragt, ob die Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu seinem Reiseweg gemacht habe, richtig gewesen seien, bejahte der Beschwerdeführer dies und führte aus: „Ich war etwa 14 Tage in der Tschechei. Ich war auf der Straße und nicht in einem Hotel.
gefragt (…): Ich hatte noch Geld bei mir aus der Türkei, davon habe ich gelebt.“ Die Frage, ob es während seines Aufenthaltes in Tschechien konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben habe, verneinte er. Ihm wurde sodann die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn
Tschechien auszuweisen, Stellung zu nehmen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht
Tschechien; die Tschechen würden ihn dann in die Türkei schicken. Das sei einfach eine bekannte Sache, dass man in die Türkei geschickt werde. Er wolle gerne hierbleiben. Er wolle weder in die Türkei noch
Tschechien zurück. Zu den ihm zuvor ausgehändigten Länderinformationen zu Tschechien führte der Beschwerdeführer aus: „Es interessiert mich nicht, weil ich auch nicht dorthin will, ich habe dort auch niemanden.“ 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung
Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung
Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Tschechien wurden folgende aktuelle Feststellungen getroffen (Stand: 14.08.2023): Allgemeines zum Asylverfahren Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt (MVCR o.D.a; vgl. USDOS 20.3.2023). Ein Asylwerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen (MVCR o.D.b; vgl. USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt (MVCR o.D.a; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ein Asylwerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen (MVCR o.D.b; vergleiche USDOS 20.3.2023). (…) Quellen: - MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 18.7.2023 - MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 17.7.2023 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Czech Republic, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089467.html, Zugriff 18.7.2023 Dublin-Rückkehrer Die Betreuung von Dublin-Überstellten in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von der Betreuung anderer Antragsteller. Sie haben ebenso wie diese Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft (VB 3.7.2023). In der Tschechischen Republik werden Take charge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht, wo diese gefragt werden, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll. ● Wenn ja, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt. ● Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht. Im Falle von Take back-Rückkehrern, deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden diese in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt. Take back-Rückkehrer, deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und gefragt, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. ● Wenn ja, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag). ● Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht (EASO 24.10.2017; vgl. VB 3.7.2023). Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht (EASO 24.10.2017; vergleiche VB 3.7.2023). Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (MVCR 16.8.2016; vgl. VB 3.7.2023).Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (MVCR 16.8.2016; vergleiche VB 3.7.2023). Diese Regeln gelten für alle Antragsteller, unabhängig davon, ob sie Dublin-Rückkehrer sind oder nicht (VB 3.7.2023). Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller. Quellen: - EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail - MVCR – Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), Information per E-Mail - VB – Verbindungsbeamter des BMI an der ÖB Prag [Österreich] (3.7.2023): übermittelt via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Non-Refoulement Das Prinzip des Non-Refoulements wird beachtet. Die Tschechische Republik hat sich verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
zukommen (UN OHCHR 14.9.2022). Quellen: - UN OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner (14.9.2023): Experts of the Committee on Enforced Disappearances Express Appreciation for the Czech Republic’s Implementation of the Convention, and Ask about the Definition of a Victim and Protections for Asylum-Seekers, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/experts-committee-enforced-disappearances-express-appreciation-czech, Zugriff 31.7.2023 Versorgung Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyně. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havířov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR o.D.c; vgl. RFA o.D.). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in Bělá pod Bezdězem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.).Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyně. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havířov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR o.D.c; vergleiche RFA o.D.). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in Bělá pod Bezdězem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.). Der Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht auf Unterbringung, Verpflegung und andere Dienstleistungen unter den im Asylgesetz festgelegten Bedingungen in der Asylunterkunft, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Antragsteller beteiligt sich an den Kosten für Verpflegung und Unterkunft, wobei nur die finanziellen Mittel des Antragstellers, die über das Existenzminimum des Antragstellers und der ihn begleitenden Familienangehörigen hinausgehen, für die Bezahlung dieser Kosten verwendet werden können. Der Antragsteller hat auch das Recht, das Unterbringungszentrum zu verlassen und in einer Privatwohnung zu leben, sofern das Ministerium die Unterkunft an einer Privatadresse gemäß den von der Polizei bereitgestellten Informationen gestattet. Wenn der Antragsteller eine registrierte Adresse außerhalb des Unterbringungszentrums hat, kann ihm unter bestimmten Bedingungen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Diese finanzielle Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gezahlt und ist nur für die Überwindung von Problemen in den ersten Monaten des Aufenthalts außerhalb von Asylunterkünften bestimmt (MVCR o.D.d). Quellen: - AA – Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 27.6.2023 - MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic – Alien’s stay at asylum facilities, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 1.8.2023 - MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.d): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 27.6.2023 - RFA – Refugee Facilities Administration (o.D.): Facilities aministered by RFA of the Ministry of the Interior, http://www.suz.cz/en/, Zugriff 1.8.2023 Medizinische Versorgung Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Eine Person kann dem öffentlichen Krankenversicherungssystem beitreten, wenn sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn ihr Asyl oder zusätzlicher Schutz gewährt wird, wenn sie einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik erhält, an dem Tag, an dem sie Angestellter eines Unternehmens in der Tschechischen Republik wird, oder bei der Geburt - wenn sie von einer Person geboren wird, die einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat. Wenn jemand dem öffentlichen Krankenversicherungssystem angehört, kann er eine Versicherungsgesellschaft wählen (CZU o.D.). Die Association for Integration and Migration (SIMI) und Charita Czech Republic bieten in Tschechien Unterstützung im Bereich der Gesundheitsversorgung und in anderen sozialen Bereichen (UNHCR o.D.a). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - CZU – Faculty of Economics and Management (o.D.): Health insurance for foreigners staying in the Czech Republic, https://www.pef.czu.cz/en/r-9396-study/r-9486-information-for-students/r-11438-health-insurance, Zugriff 31.7.2023 - MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 31.7.2023 - EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Where to seek help, https://help.unhcr.org/czech/help/, Zugriff 1.8.2023 Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten Asyl auf unbestimmte Zeit für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein bis zwei Jahre; diese ist verlängerbar bzw. gilt für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung (AA 11.11.1999). Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheits- und Sozialhilfesystem wie tschechische Staatsbürger (MVCR o.D.e) Das aktuelle Integrationsprogramm (SIP - State Integration Programme) knüpft an die seit 1994 bestehende Unterstützung für Personen an, denen in der Tschechischen Republik internationaler Schutz gewährt wurde. Ziel des Programms ist die Erleichterung der Integration von Personen mit internationalem Schutz (Asylberechtigte und Personen mit subsidiärem Schutzstatus), insbesondere im Hinblick auf den Unterricht der tschechischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Wohnungssuche sowie Bildungs- und Umschulungskurse (MVRC o.D.f; vgl. UNHCR o.D.b). Das staatliche Integrationsprogramm SIP basiert auf den Paragraphen 68-70 des Gesetzes Nr. 325/1999 Slg. über das Asylwesen. Das neue SIP wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 954 vom 20. November 2015 genehmigt und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit ihrem Beschluss Nr. 36 genehmigte die Regierung am 16. Januar 2017 Änderungen am SIP-Konzept (MVRC o.D.f).Das aktuelle Integrationsprogramm (SIP - State Integration Programme) knüpft an die seit 1994 bestehende Unterstützung für Personen an, denen in der Tschechischen Republik internationaler Schutz gewährt wurde. Ziel des Programms ist die Erleichterung der Integration von Personen mit internationalem Schutz (Asylberechtigte und Personen mit subsidiärem Schutzstatus), insbesondere im Hinblick auf den Unterricht der tschechischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Wohnungssuche sowie Bildungs- und Umschulungskurse (MVRC o.D.f; vergleiche UNHCR o.D.b). Das staatliche Integrationsprogramm SIP basiert auf den Paragraphen 68-70 des Gesetzes Nr. 325 aus 1999, Slg. über das Asylwesen. Das neue SIP wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 954 vom 20. November 2015 genehmigt und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit ihrem Beschluss Nr. 36 genehmigte die Regierung am 16. Januar 2017 Änderungen am SIP-Konzept (MVRC o.D.f). Neben dem Innenministerium, dem Provider (RFA - Refugee Facilities Administration of the Ministry of the Interior) wird die Umsetzung des SIP von nichtstaatlichen gemeinnützigen Organisationen wie Poradna pro integraci (Beratungszentrum für Integration) (PPI), Charita Česká republika (Caritas Tschechische Republik), Organizace pro pomoc uprchlíkům (Organisation für Flüchtlingshilfe) (OPU), Centrum pro integraci cizinců (Zentrum für die Integration von Ausländern) (CIC), Sdružení pro integraci a migraci (Verein für Integration und Migration) (SIMI) oder InBáze (InBaze) und vielen andere Einrichtungen unterstützt (MVRC o.D.f). Quellen: - AA – Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 4.8.2023 - MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.e): State Integration Programme for Beneficiaries of international Protection, Dokument liegt bei Staatendokumentation auf, Zugriff 7.8.2023 - MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.f): Integration of Recognized Refugees, https://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09MQ%3D%3D, Zugriff 7.8.2023 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Integration Support, https://help.unhcr.org/czech/integration/, Zugriff 7.8.2023 Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Tschechien habe sich mit Schreiben vom 29.11.2024 auch ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Tschechien habe sich mit Schreiben vom 29.11.2024 auch ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung
Tschechien entgegenstünden. Auch sonst sei keine Verletzung von Art. 3 EMRK erkennbar. Enge maßgebliche familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der durchgeführten umfassenden Güterabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers
Tschechien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung
Tschechien entgegenstünden. Auch sonst sei keine Verletzung von Artikel 3, EMRK erkennbar. Enge maßgebliche familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der durchgeführten umfassenden Güterabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers
Tschechien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. 6. Gegen den Bescheid des BFA erhob die Vertretung des Beschwerdeführers, die BBU GmbH, am 23.12.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. Zudem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung
Tschechien ernstlich Gefahr liefe, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer würde in seinen Rechten
8 EMRK verletzt. Er befürchte, dass er in Tschechien keine ausreichende Versorgung erhalten werde und dass eine Kettenabschiebung in die Türkei durchgeführt werde, wo er Verfolgung fürchte. In Österreich habe er eine gesicherte Versorgung und einen Onkel, der ihn finanziell unterstützen könne und er habe daher ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich.Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung
Tschechien ernstlich Gefahr liefe, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer würde in seinen Rechten
Er befürchte, dass er in Tschechien keine ausreichende Versorgung erhalten werde und dass eine Kettenabschiebung in die Türkei durchgeführt werde, wo er Verfolgung fürchte. In Österreich habe er eine gesicherte Versorgung und einen Onkel, der ihn finanziell unterstützen könne und er habe daher ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich.
der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. In Tschechien sieht das Gesetz die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt. Ein Asylwerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen. Die Betreuung von Dublin-Überstellten in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von der Betreuung anderer Antragsteller. Sie haben ebenso wie diese Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft. Von daher ergeben sich aus den dargestellten Länderinformationen keinerlei Hinweise darauf, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten pauschalen Befürchtungen hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungssituation in Tschechien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Voraufenthalt in Tschechien noch gar keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und daher auch nicht davon ausgehen durfte, untergebracht und versorgt zu werden. Demnach lassen seine Aussagen, wonach er im Freien geschlafen habe, keine Rückschlüsse auf die Versorgung im Asylverfahren zu. Darüber hinaus verneinte er explizit, in Tschechien von konkreten Vorfälle betroffen gewesen zu sein. Zur Versorgungssituation in Tschechien ist auf die aktuellen Länderberichte zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die Betreuung von Dublin-Überstellten nicht von der Betreuung anderer Antragsteller unterscheidet. Sie haben Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC), die es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyně gibt. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt. Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems. Die Association for Integration and Migration (SIMI) und Charita Czech Republic bieten in Tschechien Unterstützung im Bereich der Gesundheitsversorgung und in anderen sozialen Bereichen. Dass der Standard der tschechischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Angesichts der Umstände liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung
Tschechien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Dass der Standard der tschechischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Angesichts der Umstände liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung
Tschechien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete. Soweit im Verfahren mehrfach vorgebracht wurde, dass das Reiseziel des Beschwerdeführers von Anfang an Österreich gewesen sei, um zu seinem Onkel zu gelangen, weshalb er unter keinen Umständen
Tschechien wolle, so ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass es nicht an ihm liegt, sich ein Zielland seiner Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat
den in der Dublin-III-VO normierten Kriterien zu ermitteln; diese ergeben klar die Zuständigkeit Tschechiens, wo dem Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung der Länderberichte - ein ordnungsgemäß geführtes Asylverfahren offen stehen wird. Der vagen Befürchtung des Beschwerdeführers, von Tschechien in seinen Heimatstaat Türkei ausgewiesen zu werden (vgl. „Ich will nicht in die Tschechei, die Tschechen werden mich dann in die Türkei schicken. (…) Das ist einfach eine bekannte Sache, dass man in die Türkei geschickt wird.“), ist entgegenzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien ein ordnungsgemäßes Asylverfahren verwehrt würde. Aus den Länderberichten ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer als Take charge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht wird, wo er gefragt wird, ob sein Verfahren in der Tschechischen Republik geführt werden soll; bejahendenfalls wird der Beschwerdeführer als Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren geführt. Auf die in Tschechien bestehende Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln im Asylverfahren wurde eingangs bereits hingewiesen. Die Konsequenz eines etwaigen negativen Ausgangs seines Asylverfahrens in Tschechien hätte der Beschwerdeführer in jedem Mitgliedstaat zu tragen, einschließlich in Österreich. Das Prinzip des Non-Refoulements wird in Tschechien beachtet. Die Tschechische Republik hat sich verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
zukommen. Vor dem Hintergrund des eben Gesagten, kann auch die vage in den Raum gestellte Befürchtung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK aufzeigen.Der vagen Befürchtung des Beschwerdeführers, von Tschechien in seinen Heimatstaat Türkei ausgewiesen zu werden vergleiche „Ich will nicht in die Tschechei, die Tschechen werden mich dann in die Türkei schicken. (…) Das ist einfach eine bekannte Sache, dass man in die Türkei geschickt wird.“), ist entgegenzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien ein ordnungsgemäßes Asylverfahren verwehrt würde. Aus den Länderberichten ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer als Take charge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht wird, wo er gefragt wird, ob sein Verfahren in der Tschechischen Republik geführt werden soll; bejahendenfalls wird der Beschwerdeführer als Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren geführt. Auf die in Tschechien bestehende Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln im Asylverfahren wurde eingangs bereits hingewiesen. Die Konsequenz eines etwaigen negativen Ausgangs seines Asylverfahrens in Tschechien hätte der Beschwerdeführer in jedem Mitgliedstaat zu tragen, einschließlich in Österreich. Das Prinzip des Non-Refoulements wird in Tschechien beachtet. Die Tschechische Republik hat sich verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
zukommen. Vor dem Hintergrund des eben Gesagten, kann auch die vage in den Raum gestellte Befürchtung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Artikel 3, EMRK aufzeigen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben vor dem BFA, wonach er gesund ist und keine Medikamente benötigt. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht; ebenso wenig wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellung, dass sich in Österreich der Onkel des Beschwerdeführers ( XXXX ) aufhält, lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA entnehmen. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie gemeinsam mit diesem Onkel gelebt hat, war anhand der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) festzustellen. Laut aktuellem ZMR-Auszug war der Beschwerdeführer seit 11.09.2024 bis 13.01.2025 durchgehend in staatlichen Betreuungsquartieren untergebracht. Danach scheint keine Meldung mehr auf. Gegenteiliges - also ein gemeinsamer Wohnsitz - wurde im Übrigen auch nie behauptet. Zur Sprache kamen lediglich ein Besuch des Onkels im Flüchtlingsquartier sowie zuvor ein letztes persönliches Treffen vor fünf oder sechs Jahren in der Türkei.Die Feststellung, dass sich in Österreich der Onkel des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) aufhält, lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA entnehmen. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie gemeinsam mit diesem Onkel gelebt hat, war anhand der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) festzustellen. Laut aktuellem ZMR-Auszug war der Beschwerdeführer seit 11.09.2024 bis 13.01.2025 durchgehend in staatlichen Betreuungsquartieren untergebracht. Danach scheint keine Meldung mehr auf. Gegenteiliges - also ein gemeinsamer Wohnsitz - wurde im Übrigen auch nie behauptet. Zur Sprache kamen lediglich ein Besuch des Onkels im Flüchtlingsquartier sowie zuvor ein letztes persönliches Treffen vor fünf oder sechs Jahren in der Türkei. Die vereinzelten finanziellen Unterstützungsleistungen des Onkels an den Beschwerdeführer mögen für diesen zwar erfreulich sein, begründen jedoch keine Abhängigkeit und können im Übrigen auch von Österreich
Tschechien weiterhin geleistet werden. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich der Onkel - laut Angaben des Beschwerdeführers - bereits seit etwa zehn bis 15 Jahren in Österreich aufhält, wohingegen der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat; von daher ist nicht ersichtlich, warum die Genannten nun plötzlich notwendigerweise voneinander abhängig sein sollten. Die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers wurden jedenfalls durch die staatliche Grundversorgung gedeckt. Vorbringen zu weiteren Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers an Österreich wurde nicht erstattet. Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten; diese betrug von der Antragstellung am 10.09.2024 bis zur heutigen Entscheidung etwa sechs Monate. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde., Artikel 16 Abhängige Personen
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten
Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten
Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
dem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
Erhalt des Gesuchs.
dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden; ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss
Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung; b) Indizien: i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen
der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können; ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
prüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
gewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort
Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im österreichischen Hoheitsgebiet (10.09.2024) über ein durch die tschechischen Behörden ausgestelltes Schengen-Visum Typ C verfügte, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war (Gültigkeitszeitraum von 19.08.2024 bis 08.09.2024). Er konnte aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und hat dieses seither nicht wieder verlassen. Tschechien hat dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auch ausdrücklich zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im österreichischen Hoheitsgebiet (10.09.2024) über ein durch die tschechischen Behörden ausgestelltes Schengen-Visum Typ C verfügte, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war (Gültigkeitszeitraum von 19.08.2024 bis 08.09.2024). Er konnte aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und hat dieses seither nicht wieder verlassen. Tschechien hat dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungen und mangels besonderer Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungen und mangels besonderer Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.
der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,)., Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden., Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).
der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).
der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Der EuGH hat sich bereits im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen
Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren
der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Der EuGH hat sich bereits im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen
Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren
der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - (subjektiv) in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - (subjektiv) in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen; diese sind ausreichend aktuell (Stand: 14.08.2023). Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welches zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass sich die Betreuung von Dublin-Überstellten nicht von der Betreuung anderer Antragsteller unterscheidet. Sie haben Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft. Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO
Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 - sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Tschechien im Hinblick auf Asylwerber aus der Türkei unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Zum übrigen Vorbringen ist an dieser Stelle auch auf die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist., Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs
2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs
War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung
2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist
negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung
, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist
negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Wie festgestellt, verfügt der (volljährige) Beschwerdeführer über einen in Österreich lebenden (volljährigen) Onkel; die Genannten leben jedoch nicht einmal im gemeinsamen Haushalt, sodass - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
, andernfalls wäre dies spätestens in der Beschwerde vorgebracht worden. Die privaten Kontakte des Beschwerdeführers beschränken sich auf seinen Onkel. Der private Kontakt kann auch von Österreich
Tschechien aufrechterhalten werden, etwa durch gelegentliche Besuche, telefonisch oder durch Verwendung neuer Medien. Auch etwaige finanzielle Leistungen können von Österreich aus
Tschechien überwiesen werden. Folglich stellt eine Überstellung des Beschwerdeführers
Tschechien auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Auch darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und geht keiner geregelten legalen Arbeit
, andernfalls wäre dies spätestens in der Beschwerde vorgebracht worden. Die privaten Kontakte des Beschwerdeführers beschränken sich auf seinen Onkel. Der private Kontakt kann auch von Österreich
Tschechien aufrechterhalten werden, etwa durch gelegentliche Besuche, telefonisch oder durch Verwendung neuer Medien. Auch etwaige finanzielle Leistungen können von Österreich aus
Tschechien überwiesen werden. Folglich stellt eine Überstellung des Beschwerdeführers
Tschechien auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von der Antragstellung bis zur heutigen Entscheidung etwa sechs Monate betrug. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124). Der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration sind im Verfahren ohnehin nicht hervorgekommen, aber auch allenfalls begonnene erste Integrationsbemühungen relativieren sich vor diesem Hintergrund. Schon die zeitliche Komponente wiegt schwer zu seinen Lasten, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zulässig ist und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet geradezu geboten ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen im gegenständlichen Fall klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen im gegenständlichen Fall klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.,
GH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W239.2305009.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.