RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW244 2291919-1 Spruch, W244 2291919-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Ver
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde), beantragte mit Schreiben vom 18.01.2024 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b BDG 1979.
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), beantragte mit Schreiben vom 18.01.2024 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, BDG
- Mit Bescheid vom 10.04.2024 stellte die belangte Behörde gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 fest, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum (01.09.2004 bis 31.01.2024) keine Schwerarbeitsmonate vorweise.
- Mit Bescheid vom 10.04.2024 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG 1979 fest, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum (01.09.2004 bis 31.01.2024) keine Schwerarbeitsmonate vorweise.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, dass er exekutiven Außendienst im zur Erreichung der Schwerarbeiterregelung erforderlichen Ausmaß verrichtet habe.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.05.2024 vorgelegt und sind am 15.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Für den 07.03.2025 war beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben, zu welcher keine der beiden Parteien erschien. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom 07.02.2025 ohne Angabe von Gründen entschuldigt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung zunächst unentschuldigt fern. Erst am 10.03.2025 gab der Beschwerdeführer fernmündlich bekannt, sich mit dem Datum geirrt zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zu Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zu Dienstleistung zugewiesen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer am 18.01.2024 erhobenen Antrages stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 fest, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum (01.09.2004 bis 31.01.2024) keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Dazu führte die belangte Behörde nach ausführlicher Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen lediglich aus, dass im Sinne der vorstehenden Ausführungen Schwerarbeit nicht erbracht worden sei.Aufgrund des vom Beschwerdeführer am 18.01.2024 erhobenen Antrages stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG 1979 fest, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum (01.09.2004 bis 31.01.2024) keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Dazu führte die belangte Behörde nach ausführlicher Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen lediglich aus, dass im Sinne der vorstehenden Ausführungen Schwerarbeit nicht erbracht worden sei. Für den 07.03.2025 war beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben, zu welcher keine der beiden Parteien erschien. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom 07.02.2025 ohne Angabe von Gründen entschuldigt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Erst am 10.03.2025 gab der Beschwerdeführer fernmündlich bekannt, sich mit dem Datum geirrt zu haben.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken (vgl. insbesondere Antrag vom 18.01.2024, Bescheid vom 10.04.2024, Beschwerde, Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2025 [OZ 3], Verhandlungsprotokoll vom 07.03.2025 [OZ 4], Aktenvermerk vom 10.03.2025 [OZ 5]). Diese Feststellungen sind unstrittig.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken vergleiche insbesondere Antrag vom 18.01.2024, Bescheid vom 10.04.2024, Beschwerde, Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2025 [OZ 3], Verhandlungsprotokoll vom 07.03.2025 [OZ 4], Aktenvermerk vom 10.03.2025 [OZ 5]). Diese Feststellungen sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Zu A) Zurückverweisung: 3.1.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: · Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.· Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. · Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.· Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.1.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen dienstrechtlichen Grundlagen stellen sich auszugsweise wie folgt dar: 3.1.2.
- § 15b BDG 1979 lautet in der geltenden Fassung wie folgt:3.1.2.
- Paragraph 15 b, BDG 1979 lautet in der geltenden Fassung wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘) § 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)-
(6)[...]“ 3.1.2.
- § 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung) führt Folgendes aus:3.1.2.
- Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung) führt Folgendes aus: „Besonders belastende Berufstätigkeiten § 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins,
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden 1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder 2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder 3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder 4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder 5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder 6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.“6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.“ 3.1.2.3. § 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, hält Folgendes fest:3.1.2.3. Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, hält Folgendes fest: „Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung § 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass Paragraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. [...]; 2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; 2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; 3. [...]; 4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
- a)Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
- a)Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
- b)[...].“ 3.1.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum konkret ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere zu einem vom Beschwerdeführer etwaig ausgeübten „wachespezifischen Außendienst“ iSd o.a. Verordnungen (BGBl. II Nr. 104/2006 und BGBl. II Nr. 105/2006). Sie hält nach ausführlicher Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen lediglich fest, dass im Sinne der vorstehenden Ausführungen Schwerarbeit nicht erbracht worden sei. Im Akt finden sich dazu eine Arbeitsplatzbeschreibung, welche sich allerdings nur auf den letzten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bezieht, und eine kurze Anfragebeantwortung eines Dienstvorgesetzten, welche augenscheinlich auch nur den letzten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betrifft. Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum konkret ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere zu einem vom Beschwerdeführer etwaig ausgeübten „wachespezifischen Außendienst“ iSd o.a. Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,). Sie hält nach ausführlicher Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen lediglich fest, dass im Sinne der vorstehenden Ausführungen Schwerarbeit nicht erbracht worden sei. Im Akt finden sich dazu eine Arbeitsplatzbeschreibung, welche sich allerdings nur auf den letzten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bezieht, und eine kurze Anfragebeantwortung eines Dienstvorgesetzten, welche augenscheinlich auch nur den letzten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betrifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Ermittlung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate um eine Tatsachen- und nicht (bloß) um eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde vorliegend bloß ansatzweise ermittelt. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen und des Beschwerdevorbringens konkrete Ermittlungen vorzunehmen (z.B. unter Einholung von Arbeitsplatzbeschreibungen, Dienstplänen, uÄ) und darauf aufbauend im zu erlassenden Bescheid Feststellungen zu treffen haben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum ausgeübt hat und ob (und wenn ja, in welchem konkreten Ausmaß) diese Tätigkeiten exekutiven Wachdienst iSd o.a. Verordnungsbestimmungen umfasst haben, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen ist (vgl. zB VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). Sollten diese Tätigkeiten exekutiven Wachdienst iSd o.a. Verordnungsbestimmungen in einem Ausmaß von mehr als der Hälfte der Dienstzeit umfasst haben, hat die belangte Behörde weiters Feststellungen dazu zu treffen, ob und in welchem Ausmaß diese Tätigkeiten mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen und des Beschwerdevorbringens konkrete Ermittlungen vorzunehmen (z.B. unter Einholung von Arbeitsplatzbeschreibungen, Dienstplänen, uÄ) und darauf aufbauend im zu erlassenden Bescheid Feststellungen zu treffen haben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum ausgeübt hat und ob (und wenn ja, in welchem konkreten Ausmaß) diese Tätigkeiten exekutiven Wachdienst iSd o.a. Verordnungsbestimmungen umfasst haben, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen ist vergleiche zB VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). Sollten diese Tätigkeiten exekutiven Wachdienst iSd o.a. Verordnungsbestimmungen in einem Ausmaß von mehr als der Hälfte der Dienstzeit umfasst haben, hat die belangte Behörde weiters Feststellungen dazu zu treffen, ob und in welchem Ausmaß diese Tätigkeiten mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen. Erst davon ausgehend ist eine Beurteilung der Frage möglich, ob der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum Tätigkeiten ausgeübt hat, die ihm als Schwerarbeitsmonate iSd § 15b Abs. 2 BDG 1979 anzurechnen wären. Erst davon ausgehend ist eine Beurteilung der Frage möglich, ob der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum Tätigkeiten ausgeübt hat, die ihm als Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 anzurechnen wären. Es ist hierzu nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. hierzu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Es ist hierzu nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche hierzu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass beiden Parteien nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen sind und damit die für die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Pflicht, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, verletzt haben (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Die Mitwirkungspflicht der Parteien ist gerade dort von Bedeutung, wo – wie vorliegende – ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit den Parteien geklärt werden kann, weil das Bundesverwaltungsgericht außerstande ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Parteien festzustellen.In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass beiden Parteien nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen sind und damit die für die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Pflicht, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, verletzt haben vergleiche zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Die Mitwirkungspflicht der Parteien ist gerade dort von Bedeutung, wo – wie vorliegende – ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit den Parteien geklärt werden kann, weil das Bundesverwaltungsgericht außerstande ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Parteien festzustellen. Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2291919.1.00