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{'item': 'W247 2220497-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW247 2220497-2 Spruch, W247 2220497-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).2.4.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.4.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats und zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr und führte beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass der BF keinerlei aktuelle glaubhafte Bedrohung vorgebracht habe. Es erscheine seine Rückkehr in die Heimatregion nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation insgesamt auch möglich. 2.5.1 Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 30.09.2024 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 04.09.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. 2.5.
  3. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Versorgungslage und mit der Rückkehrsituation von Personen, die länger nicht in Afghanistan gelebt hätten, auseinandergesetzt habe. Aus den Länderberichten ergebe sich eine desaströse Versorgungslage in Afghanistan. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der BF niemals in Afghanistan niedergelassen gewesen sei und bereits im Alter von nur einem Jahr Afghanistan verlassen habe. Er habe kein familiäres Netzwerk in Afghanistan, das ihn unterstützen könne und wäre völlig auf sich allein gestellt. Erschwerend komme hinzu, dass der BF als Hazara in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weitreichenden Diskriminierungen bis hin zu Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. 2.5.
  4. In ihrer Beweiswürdigung lasse die belangte Behörde in der Beschwerdeschrift zitierte Länderberichte völlig unberücksichtigt und gehe überdies faktenwidrig davon aus, dass der BF in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Die Beweiswürdigung sei insofern spekulativ. Dem BF drohe Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe bzw. der „Rasse“ der Hazara. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und vor allem der katastrophalen Versorgungslage, sei dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls zumutbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, weil insbesondere die Versorgungslage in allen Landesteilen Afghanistans katastrophal sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der BF in Afghanistan kein familiäres Unterstützungsnetzwerk habe und praktisch nie in Afghanistan gelebt habe. Die belangte Behörde hätte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. 2.5.
  5. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkennen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverweisen und 5.) in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen würden und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei. 2.5.
  6. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkennen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverweisen und 5.) in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen würden und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei. 2.
  7. Die Beschwerdevorlage vom 01.10.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 04.10.2024 ein. 2.
  8. Mit Schriftsatz vom 30.01.2025 übermittelte das BVwG dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Afghanistan (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 10.04.2024; Afghanistan – Country Focus der EUAA, November 2024; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan- Lagefortschreibung – des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2024; Asylländerbericht Afghanistan der Österreichische Botschaften vom 06.05.2024; Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note der EUAA, Mai 2024; UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliegen – Update 1, Februar 2023 und Bericht des UNO-Generalsekretärs zur Entwicklung seit 20.06.2023 vom 18.09.2023) und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF und sein Rechtsvertreter keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung für den 13.02.2025 geladen. 2.
  9. Mit Schriftsatz vom 05.02.2025 übermittelte das BVwG dem Rechtsvertreter des BF die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Afghanistan (LIB) aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung 31.01.2025; Afghanistan – Country Focus der EUAA, November 2024; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan- Lagefortschreibung – des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2024; Asylländerbericht Afghanistan der Österreichische Botschaften vom 06.05.2024; Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note der EUAA, Mai 2024; UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliegen – Update 1, Februar 2023 und Bericht des UNO-Generalsekretärs zur Entwicklung seit 20.06.2023 vom 18.09.2023) und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. 2.
  10. Am 13.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] BF: Ich spreche Deutsch auf Niveau B
  11. An manchen Stellen benötige ich eine Dolmetscherin. RI: Es findet entweder die Befragung auf Deutsch statt oder unter Zuhilfenahme der anwesenden Dolmetscherin. Sie werden nachher auch die Möglichkeit bekommen, Ihre Deutschkenntnisse unter Beweis zu stellen, wenn ich Ihnen ein paar Fragen ohne Übersetzung stelle. BF: Ich würde gerne die Verhandlung auf Dari fortführen. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan, an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , meine Eltern stammen aus der Provinz Maidan Wardak, aus der Region XXXX . Ich bin XXXX Jahre alt. Ich bin XXXX in Afghanistan geboren, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. Meinen genauen Geburtsort kenne ich nicht, aber ich glaube, ich wurde in Maidan Wardak, in XXXX geboren. Nachgefragt, XXXX ist ein Dorf. Mein letzter Aufenthaltsort war in XXXX . Ich bin afghanischer Staatsbürger.BF: Ich heiße römisch 40 , meine Eltern stammen aus der Provinz Maidan Wardak, aus der Region römisch 40 . Ich bin römisch 40 Jahre alt. Ich bin römisch 40 in Afghanistan geboren, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. Meinen genauen Geburtsort kenne ich nicht, aber ich glaube, ich wurde in Maidan Wardak, in römisch 40 geboren. Nachgefragt, römisch 40 ist ein Dorf. Mein letzter Aufenthaltsort war in römisch 40 . Ich bin afghanischer Staatsbürger. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens am 29.10.2014 vor dem BFA angegeben am XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren zu sein. Im Zuge Ihres Aberkennungsverfahrens haben Sie vor dem BFA am 21.05.2019 in Abweichung zu Ihren bisherigen dbzgl. Angaben vorgebracht im Heimatdorf XXXX geboren zu sein. Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren haben Sie in Abweichung zu den vorherigen Angaben wiederum bei Ersteinvernahme am 06.03.2024 vorgebracht am XXXX in XXXX geboren zu sein. Vor dem BFA am 07.05.2024 haben Sie wiederum in Abweichung zu Ihren vorherigen Angaben vorgebracht am XXXX geboren zu sein. Aus einem im Verfahren vorgelegten Schweizer Laisser-Passer geht hervor, dass Sie am XXXX in Teheran im Iran geboren sein sollen. Sie haben somit insgesamt 3 verschiedene Geburtsorte und drei verschiedene Geburtsdaten in Ihren Verfahren in Österreich behauptet. Welche Angaben stimmen nun und warum vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren vor österreichischen Behörde keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihren Geburtsdaten und Ihrem Geburtsort zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens am 29.10.2014 vor dem BFA angegeben am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren zu sein. Im Zuge Ihres Aberkennungsverfahrens haben Sie vor dem BFA am 21.05.2019 in Abweichung zu Ihren bisherigen dbzgl. Angaben vorgebracht im Heimatdorf römisch 40 geboren zu sein. Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren haben Sie in Abweichung zu den vorherigen Angaben wiederum bei Ersteinvernahme am 06.03.2024 vorgebracht am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Vor dem BFA am 07.05.2024 haben Sie wiederum in Abweichung zu Ihren vorherigen Angaben vorgebracht am römisch 40 geboren zu sein. Aus einem im Verfahren vorgelegten Schweizer Laisser-Passer geht hervor, dass Sie am römisch 40 in Teheran im Iran geboren sein sollen. Sie haben somit insgesamt 3 verschiedene Geburtsorte und drei verschiedene Geburtsdaten in Ihren Verfahren in Österreich behauptet. Welche Angaben stimmen nun und warum vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren vor österreichischen Behörde keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihren Geburtsdaten und Ihrem Geburtsort zu tätigen? BF: Bevor ich nach Österreich gekommen bin, hat meine Familie nie mit mir über mein Geburtsdatum und meinen Geburtsort gesprochen. Damals gab es einen Krieg zwischen den Kutschis und uns. Dieser Krieg herrschte in XXXX . Über diesen Krieg hat meine Familie viel gesprochen. Wir haben auch Filme davon gehabt und wir haben diese Filme auch sehr oft angeschaut. Deswegen glaube ich schon seit meiner Kindheit, dass ich in XXXX geboren wurde.BF: Bevor ich nach Österreich gekommen bin, hat meine Familie nie mit mir über mein Geburtsdatum und meinen Geburtsort gesprochen. Damals gab es einen Krieg zwischen den Kutschis und uns. Dieser Krieg herrschte in römisch 40 . Über diesen Krieg hat meine Familie viel gesprochen. Wir haben auch Filme davon gehabt und wir haben diese Filme auch sehr oft angeschaut. Deswegen glaube ich schon seit meiner Kindheit, dass ich in römisch 40 geboren wurde. RI: Sie haben vorher gesagt, dass es einen Krieg zwischen den Kutschis und „uns“ gegeben hat. Wen meinen Sie mit „uns“? Meinen Sie eine ethnische Minderheit, meinen Sie eine Familie oder Sippe? BF: Ich meine unseren Stamm, die Hazara. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Afghane und gehöre der Volksgruppe der Hazara. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Schiitischer Moslem RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich habe ein Foto meiner Tazkira. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Farsi, Dari, Griechisch, Deutsch und ein wenig Englisch kann ich auch sprechen. RI: An welchen Orten in und außerhalb Afghanistans haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Bevor ich nach Europa gekommen bin, soweit ich mich zurückerinnern kann, sind wir aus Afghanistan nach Teheran gezogen. Dort haben meine Eltern mit mir und meiner Schwester gelebt. Ich glaube, ich war vier oder fünf Jahre alt, als wir nach XXXX gezogen sind. Nachgefragt ist XXXX zwei Stunden von Teheran entfernt, liegt aber noch im Iran. Bis zu meinem neunten Lebensjahr habe ich dort gelebt. Danach bin ich ohne meine Familie in die Türkei gegangen. Nachgefragt, glaube ich, es war
  12. Ich bin von zuhause aufgebrochen. 2010 war ich in der Türkei. Zwei Wochen blieb ich in der Türkei. Von der Türkei bin ich dann nach Griechenland weitergereist. Drei Jahre blieb ich in Griechenland. Ende 2012 bin ich dann aus Griechenland Richtung Mazedonien aufgebrochen. Von dort bin ich weiter nach Serbien. Von Serbien ging ich nach Ungarn und über Ungarn bin ich nach Österreich gekommen.BF: Bevor ich nach Europa gekommen bin, soweit ich mich zurückerinnern kann, sind wir aus Afghanistan nach Teheran gezogen. Dort haben meine Eltern mit mir und meiner Schwester gelebt. Ich glaube, ich war vier oder fünf Jahre alt, als wir nach römisch 40 gezogen sind. Nachgefragt ist römisch 40 zwei Stunden von Teheran entfernt, liegt aber noch im Iran. Bis zu meinem neunten Lebensjahr habe ich dort gelebt. Danach bin ich ohne meine Familie in die Türkei gegangen. Nachgefragt, glaube ich, es war
  13. Ich bin von zuhause aufgebrochen. 2010 war ich in der Türkei. Zwei Wochen blieb ich in der Türkei. Von der Türkei bin ich dann nach Griechenland weitergereist. Drei Jahre blieb ich in Griechenland. Ende 2012 bin ich dann aus Griechenland Richtung Mazedonien aufgebrochen. Von dort bin ich weiter nach Serbien. Von Serbien ging ich nach Ungarn und über Ungarn bin ich nach Österreich gekommen. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, im Iran als auch im Bundesgebiet. BF: Im Iran habe ich etwa fünf Jahre lang die Schule besucht. In den Sommerferien habe ich drei Monate als XXXX in einer Werkstatt im Iran gearbeitet. Als ich dann nach Griechenland gekommen bin, habe ich dort einen Sprachkurs besucht, in Griechisch. In Griechenland wurde ich in den Sprachkurs geschickt. In Mazedonien, Serbien und Ungarn habe ich weder gearbeitet noch einen Sprachkurs besucht. In Österreich habe ich zwei Jahre die Schule besucht.BF: Im Iran habe ich etwa fünf Jahre lang die Schule besucht. In den Sommerferien habe ich drei Monate als römisch 40 in einer Werkstatt im Iran gearbeitet. Als ich dann nach Griechenland gekommen bin, habe ich dort einen Sprachkurs besucht, in Griechisch. In Griechenland wurde ich in den Sprachkurs geschickt. In Mazedonien, Serbien und Ungarn habe ich weder gearbeitet noch einen Sprachkurs besucht. In Österreich habe ich zwei Jahre die Schule besucht. RI: Welche Schule? BF: Die Hauptschule. Zwei Jahre lang habe ich einen Sprachkurs besucht. Ein halbes Jahr habe ich nach einer Lehrstelle gesucht. Ich habe dann in einer Werkstatt elf Tage lang gearbeitet. Eigentlich war es vorgesehen, dass ich dort eine Lehre mache. Nach elf Tagen ging ich nicht mehr dorthin und ich habe mich auch nicht mehr um die Lehrstelle gekümmert. RI: Sie gingen von sich aus nicht mehr dort hin oder durften nicht mehr dorthin kommen? BF: Ich hatte elf Tage eine Probezeit. Sie wollten wissen, ob ich für diesen Beruf geeignet bin. Nach elf Tagen ging ich dann nicht mehr in die Werkstatt zurück und habe mich nicht weiter darum gekümmert. RI wiederholt die Frage. BF: Es war meine Entscheidung. RI: Sie haben vorhin angegeben, in die Hauptschule gegangen zu sein. Haben Sie irgendeinen Nachweis darüber? BF: Ich hatte eine Mappe mit Bestätigungen über meine Tätigkeiten in Österreich, auch über meine Schulzeugnisse. Dann hatte ich viele Probleme und ich habe dann Österreich verlassen und habe auch die Mappe nicht mehr. RI: Wo ist die Mappe jetzt? BF: Die Mappe ist eigentlich bei einem Freund, aber mit diesem Freund habe ich keinen Kontakt mehr und möchte auch keinen Kontakt aufnehmen. RI: Sie haben vorhin von Problemen in Österreich gesprochen, wegen denen Sie Österreich verlassen haben. Um welche Probleme handelt es sich? BF: Ich habe ein Schreiben bekommen, dass ich Österreich innerhalb einer angegebenen Frist verlassen muss. RI: Wohin sind Sie gegangen? BF: Ich bin in die Schweiz gegangen. RI: Haben Sie im Bundesgebiet sonst noch eine Berufsausbildung begonnen oder abgeschlossen bzw. sind Sie sonst noch irgendeiner Beschäftigung nachgegangen? BF: Ich habe zwei oder drei Monate lang in einer Tischlerei gearbeitet. Auch mit XXXX habe ich gearbeitet.BF: Ich habe zwei oder drei Monate lang in einer Tischlerei gearbeitet. Auch mit römisch 40 habe ich gearbeitet. RI: Waren das angemeldete Tätigkeiten? BF: Ja. RI: Haben Sie irgendeine Berufsausbildung begonnen und/oder abgeschlossen, in Österreich? BF: Nein. RI: Sind Sie im Iran einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, welcher und wie lange? BF: Nein. Ich habe aber bei dem Freund meines Vaters in den Ferien in seiner Werkstatt gearbeitet und er hat mir einige Sachen gezeigt und ich habe es gelernt. RI: Wovon hat Ihre Familie im Herkunftsstaat vor der Ausreise in den Iran gelebt? BF: Bevor meine Eltern in den Iran gegangen sind, hat mein Vater schon davor einen Beruf erlernt. Er war XXXX .BF: Bevor meine Eltern in den Iran gegangen sind, hat mein Vater schon davor einen Beruf erlernt. Er war römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht. RI: Wann sind Sie und Ihre Familie in den Iran ausgereist? Können Sie mir ein Datum nennen? BF: Ich muss jetzt zurückrechnen. Ich war neun Jahre alt. Ich glaube, es war
  14. Nein, ich glaube es war 1999 oder
  15. RI: Wie lange lebten Sie im Iran und wovon haben Sie im Iran gelebt? BF: Ich persönlich habe neun Jahre im Iran gelebt. Mein Vater hat für unseren Lebensunterhalt gesorgt. Meine Mutter war Hausfrau. RI: Ist Ihre gesamte Familie im Jahr 1999 oder 2000 in den Iran gegangen oder sind Teile Ihrer Familie in Afghanistan zurückgeblieben? BF: Meine Großeltern, meine Onkel vs. und ms. sind alle in Afghanistan geblieben. Nachgefragt, sind Eltern, BF und Schwester ausgereist, im Jahr 1999 oder
  16. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Iran? BF: Sie meinen, wie es früher war? RI wiederholt die Frage. BF: Gott sei Dank ging es uns gut. Mein Vater hat gearbeitet. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie im Iran? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung dort? BF: Solange ich im Iran gelebt habe, hatte ich so eine weiße Verfahrenskarte, wie es sie in Österreich gibt. Diese Karte musste alle drei Monate gegen Bezahlung verlängert werden. RI: War das eine Aufenthaltsberechtigungskarte? BF: Ja. RI: Waren Sie im Besitz einer solchen Karte bis zu Ihrer Ausreise aus dem Iran? BF: Ja. RI: Haben Sie sich im Iran grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Ja, aber so sicher habe ich mich dort auch nicht gefühlt. RI: Was meinen Sie? BF: Allein durfte man nicht aus dem Haus gehen. Ab 19 Uhr durfte man überhaupt nicht mehr hinausgehen. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus dem Iran in Richtung Europa und wann genau haben Sie den Iran zuletzt verlassen? Geben Sie bitte ein möglichst genaues Datum an. BF: Ende 2009 habe ich den Iran verlassen, aufgrund der Probleme, die ich dort hatte. RI: Welche Probleme hatten Sie dort? BF: Mein Vater hatte Probleme mit seinem Bruder. Deswegen ist auch mein Vater von Teheran nach XXXX gezogen. In XXXX habe ich die Schule besucht. Es war alles gut, bis es dann zu dem kam, als mein Vater eines Tages nicht zuhause war. Wir hatten ein Schaf, welches wir schlachten wollten. Mein Vater war nicht zuhause. Ich sollte die Schafe, ich glaube, es waren ein oder zwei, in die Moschee bringen. Es war nämlich der heilige Monat Muharram. Wir wollten die Schafe opfern. Bevor ich die Schafe dorthin gebracht habe, ist mein Cousin vs. zu uns nach Hause gekommen. Meine Mutter sagte mir, sie wird sich um den Tee kümmern und ich solle Brot holen. Das Brot sollte ich fürs Abendessen holen. Ich bin mit dem Fahrrad von zuhause weggefahren, um Brot zu holen. Danach weiß ich nicht, was passiert ist. Nach einiger Zeit bin ich dann wieder zu mir gekommen. Ich lag auf der Straße. Meine Mutter war da. Sie hat geweint und mein Cousin vs. stand auch da.BF: Mein Vater hatte Probleme mit seinem Bruder. Deswegen ist auch mein Vater von Teheran nach römisch 40 gezogen. In römisch 40 habe ich die Schule besucht. Es war alles gut, bis es dann zu dem kam, als mein Vater eines Tages nicht zuhause war. Wir hatten ein Schaf, welches wir schlachten wollten. Mein Vater war nicht zuhause. Ich sollte die Schafe, ich glaube, es waren ein oder zwei, in die Moschee bringen. Es war nämlich der heilige Monat Muharram. Wir wollten die Schafe opfern. Bevor ich die Schafe dorthin gebracht habe, ist mein Cousin vs. zu uns nach Hause gekommen. Meine Mutter sagte mir, sie wird sich um den Tee kümmern und ich solle Brot holen. Das Brot sollte ich fürs Abendessen holen. Ich bin mit dem Fahrrad von zuhause weggefahren, um Brot zu holen. Danach weiß ich nicht, was passiert ist. Nach einiger Zeit bin ich dann wieder zu mir gekommen. Ich lag auf der Straße. Meine Mutter war da. Sie hat geweint und mein Cousin vs. stand auch da. RI: Was ist geschehen? BF: Ein Auto hatte mich angefahren. Ich bin dann wieder bewusstlos geworden. Als ich wieder zu mir gekommen bin, lag ich im Krankenhaus. Sie waren dabei mir die Oberlippe anzunähen. Ich wurde auch im Bereich meiner Augenbraue genäht. Ich bin dann wieder bewusstlos geworden. Als ich dann neuerlich wieder zu mir gekommen bin, war mein Vater wieder da. Danach wurde ich operiert. Ich hatte einen Bruch am Kinnbereich. Ich hatte aber auch zugleich einen Kieferbruch. RI: Was wissen Sie von dem Vorfall mit dem Anfahren durch das Auto? Ist das ein Unfall gewesen oder war das eine gezielte Attacke gegen Sie? BF: Ich habe das Gefühl, dass es eine absichtliche Verletzung war. RI: Durch wen? BF: Ich glaube, dass das, was ich auch im Verfahren in Österreich angegeben habe, dass das alles wegen der Probleme meines Vaters mit meinem Onkel war. RI: Wer soll Sie denn angefahren haben? BF: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, was passiert ist. Ich weiß nur, dass ich aus dem Haus gegangen bin und dann im Krankenhaus aufgewacht bin. RI: War dieser Vorfall für Sie der Grund für die Ausreise aus dem Iran? BF: Ja. RI: Sind Sie vor Ihrer Reise nach Europa nochmals aus dem Iran nach Afghanistan eingereist oder direkt vom Iran nach Europa gereist? BF: Nach diesem Vorfall blieb ich ca. noch ein Jahr im Iran. Ich konnte wegen der Behandlung den Iran nicht verlassen. Ich hatte nämlich eine Zahnspange bekommen und war in Behandlung. RI: Hat es nach diesem Zwischenfall mit dem Auto noch einen weiteren Zwischenfall Ihre Person betreffend im Iran vor Ihrer Ausreise gegeben? BF: Nein. RI: Wer von Ihrer Familie hat gemeinsam mit Ihnen 2010 den Iran verlassen und wer ist wieder wann dorthin zurückgekehrt? BF: Ich möchte Ihnen, Herr Richter, etwas sagen. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich auch etwas die Unwahrheit gesagt. RI: Was genau? BF: Mein Vater hat mich im Iran einer anderen Familie übergeben. Diese Familie hat mich bis in die Türkei begleitet. Dort haben sie sich von mir getrennt. 2013 oder 2014, als ich meine Einvernahme hatte, habe ich damals angegeben, dass diese Familie meine richtige Familie ist. RI: Und das hat nicht gestimmt? BF: Ja. RI: Und warum haben Sie das angegeben? BF: Ich hatte das deswegen gesagt, damit ich meine eigene Familie nach Österreich holen kann. Meine Familie ist aber dann nicht nach Österreich gekommen. RI: Das heißt, Ihre Familie bleib weiterhin und durchgehend im Iran, verstehe ich das richtig? BF: Ja, seit ich den Iran verlassen habe, lebt meine Familie im Iran. RI: Hat es nach diesem Zwischenfall mit dem Anfahren durch das Auto noch irgendeinen anderen Zwischenfall gegeben, Ihre Familie betreffend, oder hat es keine weiteren Vorfälle gegeben? BF: Als ich fünf oder sechs Jahre alt war, gab es einen Streit in einer Nacht zwischen dem Onkel vs. und meinem Vater. Dann ist mein Onkel vs. von dort weggegangen und wir gingen dann nach XXXX .BF: Als ich fünf oder sechs Jahre alt war, gab es einen Streit in einer Nacht zwischen dem Onkel vs. und meinem Vater. Dann ist mein Onkel vs. von dort weggegangen und wir gingen dann nach römisch 40 . RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie vermuten, dass der seinerzeitige Zwischenfall mit dem Auto seinen Grund im Streit zwischen Ihrem Vater und dem Onkel vs. hat. Hat es danach weitere Vorfälle gegeben, von denen Sie vermuten, dass sie mit dem Onkel vs. zusammenhängen? BF: Nein. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Ich bin im September 2013 in Österreich eingereist. Damals war ich 14 Jahre alt. Bis zu meinem
  17. Lebensjahr habe ich in Österreich gelebt. Danach bin ich in die Schweiz gegangen. RI: Von wann bis wann haben Sie in der Schweiz gelebt? BF: Vom August 2023 bis Februar oder März
  18. RI: Dann kamen Sie wieder zurück nach Österreich? BF: Ja. RI: Seit wann sind Sie wieder durchgehend in Österreich? BF: Februar oder März 2024, seit ich von der Schweiz gekommen bin. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe in Wien gearbeitet. 2019 war das. Ich habe mit XXXX zusammengearbeitet und zwar in einem XXXX . Damals habe ich zugleich auch eine Therapie gemacht.BF: Ich habe in Wien gearbeitet. 2019 war das. Ich habe mit römisch 40 zusammengearbeitet und zwar in einem römisch 40 . Damals habe ich zugleich auch eine Therapie gemacht. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet? BF: Ich bekomme 50,-- Euro in der Woche vom Staat und ich habe keine Arbeitserlaubnis. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet bislang nie einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen sind und abgesehen von Ihren Zeiträumen in Strafhaft Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen haben. Wieso haben Sie es bislang völlig verabsäumt sich im Bundesgebiet beruflich zu integrieren? BF: Ich habe keinen Beruf erlernt. Deswegen war es für mich auch sehr schwer, eine Arbeit zu finden. Ich war auch krank. RI: Was hatten Sie? BF: Ich hatte zwei Tumore in meinem Hals. RI: Wurden diese entfernt? BF: Ja. Aufgrund dieser Tumore habe ich immer an Gewicht verloren und ich war sehr dünn. RI: Haben Sie irgendwelche medizinischen Unterlagen dazu? BF: Ich habe die Unterlagen per E-Mail an das BFA gesendet. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen zehn Tagen, hg. einlangend, alle medizinischen Unterlagen den BF betreffend zu übermitteln.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen zehn Tagen, hg. einlangend, alle medizinischen Unterlagen den BF betreffend zu übermitteln. BF: Ich kann Ihnen versichern, dass ich Ihnen die Arztbriefe und die Operationsunterlagen zukommen lasse. Alles Weitere weiß ich nicht. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie von XXXX bis XXXX , sowie von XXXX bis XXXX , sowie von XXXX bis XXXX , sowie von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet obdachlos gemeldet waren. Wie ist es dazu gekommen und wo haben Sie sich in diesen Zeiten konkret aufgehalten?RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie von römisch 40 bis römisch 40 , sowie von römisch 40 bis römisch 40 , sowie von römisch 40 bis römisch 40 , sowie von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet waren. Wie ist es dazu gekommen und wo haben Sie sich in diesen Zeiten konkret aufgehalten? BF: 2018 bin ich XXXX Jahre alt geworden. Ich wurde dann vom SOS-Kinderdorf hinausgeworfen. Ich wurde dann in einem Heim untergebracht. Ich habe dann drei oder vier Monate in dieser Unterkunft gelebt. Ich musste aufgrund der Verwaltungsstrafen ins Gefängnis. Ich war eine Woche in Haft und wurde dann auch von dieser Unterkunft hinausgeworfen. Ich habe dann mit meinen Freunden wegen einer Unterkunft gesprochen. Ich habe dann in einer WG mit vier weiteren Personen gelebt. Ich konnte mich aber dort nicht melden. Ich war dann bei Neustart, das ist eine Bewährungshilfe.BF: 2018 bin ich römisch 40 Jahre alt geworden. Ich wurde dann vom SOS-Kinderdorf hinausgeworfen. Ich wurde dann in einem Heim untergebracht. Ich habe dann drei oder vier Monate in dieser Unterkunft gelebt. Ich musste aufgrund der Verwaltungsstrafen ins Gefängnis. Ich war eine Woche in Haft und wurde dann auch von dieser Unterkunft hinausgeworfen. Ich habe dann mit meinen Freunden wegen einer Unterkunft gesprochen. Ich habe dann in einer WG mit vier weiteren Personen gelebt. Ich konnte mich aber dort nicht melden. Ich war dann bei Neustart, das ist eine Bewährungshilfe. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt? Bitte geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Familienmitglieder in Afghanistan an. BF: Meine Großeltern, sowohl ms. als vs. sind bereits verstorben. Ich glaube, dass zwei meiner Onkel vs. noch in Afghanistan sind, ein weiterer Onkel vs. lebt im Iran. RI: Wer noch? BF: Die Onkel ms. sind auch in Afghanistan, es sind zwei oder drei. RI: Sagen Sie bitte die Namen und Geburtsdaten aller in Afghanistan lebenden Familienmitglieder. BF: Das genaue Alter kann ich nicht angeben, aber ich kann Ihnen sagen, ob sie älter oder jünger als mein Vater sind. RI: Fangen Sie bitte mit den Onkeln vs. an. BF: Ein älterer und ein jüngerer Bruder meines Vaters leben in Afghanistan, der jüngere heißt XXXX , der ältere XXXX .BF: Ein älterer und ein jüngerer Bruder meines Vaters leben in Afghanistan, der jüngere heißt römisch 40 , der ältere römisch 40 . RI: Nennen Sie bitte die Onkel ms., die in Afghanistan leben, mit ihren Geburtsdaten. BF: Ich kenne nur den Onkel XXXX . Er ist älter als meine Mutter.BF: Ich kenne nur den Onkel römisch 40 . Er ist älter als meine Mutter. RI: Und mit welchem dieser Onkel hatten Sie Probleme im Zusammenhang mit Ihrem Autounfall? BF: Mein Onkel XXXX lebt im Iran. Sein Sohn war an diesem Tag bei uns, als der Unfall sich ereignet hat.BF: Mein Onkel römisch 40 lebt im Iran. Sein Sohn war an diesem Tag bei uns, als der Unfall sich ereignet hat. RI: Sie vermuten den XXXX als Drahtzieher dieses Unfalls. Verstehe ich das richtig?RI: Sie vermuten den römisch 40 als Drahtzieher dieses Unfalls. Verstehe ich das richtig? BF: Ja, vermutlich. RI: Wo wohnen Ihre Onkel ms. und vs. in Afghanistan? BF: Vor acht oder neun Jahren habe ich Fotos von meinem Onkeln ms., XXXX , gesehen. Damals war dieser Onkel manchmal in Kabul, aber manchmal in meinem Heimatdorf.BF: Vor acht oder neun Jahren habe ich Fotos von meinem Onkeln ms., römisch 40 , gesehen. Damals war dieser Onkel manchmal in Kabul, aber manchmal in meinem Heimatdorf. RI: Wo wohnen die Onkel? Das werden Sie ja wissen? BF: Ehrlich gesagt, habe ich gar keinen Kontakt zu diesen. Ich habe gar keinen Kontakt nach Afghanistan. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat, abgesehen von den vier Onkeln, noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Wenn ich manchmal mit meiner Mutter telefoniere, dann spricht sie von der Frau meines Onkels ms. und manchmal von der Frau meines Onkels vs. Aber ich persönlich habe keinen direkten Kontakt zu diesen Personen. RI wiederholt die Frage. BF: Sie meinen alle? RI: Ja. BF: Weiß ich nicht, vielleicht 30 Personen insgesamt. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten, und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Nein, in Afghanistan habe ich mit niemandem Kontakt. RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Verwandten, wissen Sie das? BF: Ich weiß nicht. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Afghanistan finanziell, wissen Sie das? BF: Nein. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...), wissen Sie das? BF: Weiß ich nicht. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge, etc.)? BF: Nein. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden oder Privatpersonen irgendwelche Probleme wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Das weiß ich nicht. RI: Verfügen Sie über Freunde und/oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Sie haben im Zuerkennungsverfahren etwa Ihre Eltern und Ihre Schwestern im Iran erwähnt. Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort. BF: Ich habe zwei jüngere Schwestern im Iran, namens XXXX und XXXX . XXXX ist die ältere und XXXX ist die jüngere.BF: Ich habe zwei jüngere Schwestern im Iran, namens römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist die ältere und römisch 40 ist die jüngere. RI: Wissen Sie das Alter der beiden? BF: XXXX ist sechs oder 7 Jahre alt. XXXX müsste 13 oder 14 Jahre alt sein. Mein Vater heißt XXXX , ca. 55 Jahre alt, die Mutter heißt XXXX und ist zwischen 40 und 45 Jahre alt.BF: römisch 40 ist sechs oder 7 Jahre alt. römisch 40 müsste 13 oder 14 Jahre alt sein. Mein Vater heißt römisch 40 , ca. 55 Jahre alt, die Mutter heißt römisch 40 und ist zwischen 40 und 45 Jahre alt. RI: Waren das alle Familienmitglieder im Iran? BF: Ich habe eine Schwester, die genauso alt ist wie ich. Sie heißt XXXX . Sie lebt in der Schweiz.BF: Ich habe eine Schwester, die genauso alt ist wie ich. Sie heißt römisch 40 . Sie lebt in der Schweiz. RI: Wo im Iran leben Ihre Familienmitglieder? BF: In der Stadt XXXX .BF: In der Stadt römisch 40 . […]. RI: Nennen Sie mir bitte Geburtsdatum und den Aufenthaltsort der
  19. Schwester in der Schweiz. BF: Sie heißt XXXX , das Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie ist XXXX geboren und lebt in der Stadt XXXX .BF: Sie heißt römisch 40 , das Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie ist römisch 40 geboren und lebt in der Stadt römisch 40 . RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Mit meiner Schwester in der Schweiz habe ich nicht so viel Kontakt, da ich ihr Geld schulde. Nachgefragt, ungefähr einmal im Monat spreche ich mit meiner Schwester, die in der Schweiz lebt, über Whats App. Mit meiner Mutter telefoniere ich einmal in der Woche, mit meinem Vater einmal im Monat. Einmal im Monat telefoniere ich mit XXXX . Mit XXXX telefoniere ich nicht, da sie kein eigenes Telefon hat.BF: Mit meiner Schwester in der Schweiz habe ich nicht so viel Kontakt, da ich ihr Geld schulde. Nachgefragt, ungefähr einmal im Monat spreche ich mit meiner Schwester, die in der Schweiz lebt, über Whats App. Mit meiner Mutter telefoniere ich einmal in der Woche, mit meinem Vater einmal im Monat. Einmal im Monat telefoniere ich mit römisch 40 . Mit römisch 40 telefoniere ich nicht, da sie kein eigenes Telefon hat. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Eltern und Ihre 2 Schwestern im Iran und welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Schwester in der Schweiz? BF: Meine Eltern und XXXX haben diese Flüchtlingskarten, die sie alle drei Monate verlängern müssen. Auch XXXX besitzt so eine Karte, aber wenn sie künftig studieren möchte, müsste sie nach Afghanistan zurückkehren, um einen afghanischen Reisepass zu beantragen. Aber das wird sie nicht tun. Meine Schwester in der Schweiz besitzt einen iranischen Reisepass. Sie ist Asylberechtigte in der Schweiz.BF: Meine Eltern und römisch 40 haben diese Flüchtlingskarten, die sie alle drei Monate verlängern müssen. Auch römisch 40 besitzt so eine Karte, aber wenn sie künftig studieren möchte, müsste sie nach Afghanistan zurückkehren, um einen afghanischen Reisepass zu beantragen. Aber das wird sie nicht tun. Meine Schwester in der Schweiz besitzt einen iranischen Reisepass. Sie ist Asylberechtigte in der Schweiz. RI: Wovon leben Ihre im Iran aufhältigen Familienmitglieder bzw. Ihre Schwester in der Schweiz? BF: Im Iran arbeitet noch mein Vater, obwohl er sagt, dass die Arbeit nicht mehr so gut läuft wie früher. Meine Schwester in der Schweiz studiert XXXX .BF: Im Iran arbeitet noch mein Vater, obwohl er sagt, dass die Arbeit nicht mehr so gut läuft wie früher. Meine Schwester in der Schweiz studiert römisch 40 . RI: Seit wann befindet sich Ihre Schwester in der Schweiz? BF: Seit fünf Jahren. RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? BF: Ich bin ledig. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum. BF: Niemand von meiner Familie lebt hier in Österreich, eine Verwandte lebt hier in Wien, wir bezeichnen sie als Tante, aber ich habe keinen Kontakt zu ihr. RI: Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Verwandtschaftsgrad. BF: Sie heißt XXXX , ist älter als meine Mutter und müsste ungefähr 50 Jahre alt sein. Den Nachnamen weiß ich nicht.BF: Sie heißt römisch 40 , ist älter als meine Mutter und müsste ungefähr 50 Jahre alt sein. Den Nachnamen weiß ich nicht. RI: Seit wann lebt diese Verwandte im Bundesgebiet und welchen Aufenthaltsstatus hat sie? BF: Sie ist bereits österreichische Staatsbürgerin und lebt bereits seit 30 Jahren in Österreich. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 07.05.2024 auf Seite 3 des BFA-Prot angegeben, dass Sie mit Ihrer im Bundesgebiet lebenden Tante keinen Kontakt mehr hätten, da Sie einen Fehler gemacht hätten und sich geschämt hätten. Was ist da genau passiert? BF: Ja. Als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich zuvor noch nie Alkohol getrunken. Hier in Österreich habe ich einmal Alkohol getrunken, zum ersten Mal und sehr viel. Ich war drei Tage im Krankenhaus. Ich habe in einer Unterkunft gelebt. Dann gab es dort ein Treffen. Es war eine Besprechung und meine Tante wurde auch geladen. Dort habe ich meine Ehre verloren. RI: Wer hat dieses Treffen organisiert? BF: Von der Betreuerin und dem Leiter der Unterkunft. RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? BF: Soweit ich mich erinnern kann, vier oder fünf Mal. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafgerichtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen? BF: Ja, Streit, Drogen, das war’s. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Der Grund, warum ich straffällig geworden bin, war, dass ich Sachen nicht haben konnte, die ich mit einer legalen Arbeit bekommen hätte können. RI: Wie meinen Sie das? BF: Ich war XXXX Jahre alt, als ich begonnen habe, Drogen zu verkaufen. Der Grund dafür war, ich habe in einer Unterkunft gelebt. Sie haben uns keine ordentliche Kleidung gekauft. Ich musste mit dieser Kleidung auch die Schule besuchen. Zum Beispiel ich hatte zerrissene Schuhe und habe um neue Schuhe gebeten. Mir wurde gesagt, dass ich erst in zwei Monaten neue Schuhe bekommen würde. Wenn wir die Unterkunft nicht gereinigt haben, dann haben wir als Strafe kein Taschengeld bekommen. Das alles hat dann dazu geführt, dass ich mich gezwungen gefühlt habe, diese Sachen zu tun.BF: Ich war römisch 40 Jahre alt, als ich begonnen habe, Drogen zu verkaufen. Der Grund dafür war, ich habe in einer Unterkunft gelebt. Sie haben uns keine ordentliche Kleidung gekauft. Ich musste mit dieser Kleidung auch die Schule besuchen. Zum Beispiel ich hatte zerrissene Schuhe und habe um neue Schuhe gebeten. Mir wurde gesagt, dass ich erst in zwei Monaten neue Schuhe bekommen würde. Wenn wir die Unterkunft nicht gereinigt haben, dann haben wir als Strafe kein Taschengeld bekommen. Das alles hat dann dazu geführt, dass ich mich gezwungen gefühlt habe, diese Sachen zu tun. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF: Das war ein Fehler. Man verschwendet so sein eigenes Leben. Mit diesen Taten macht man sein Leben kaputt. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 8 strafgerichtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend Suchtgiftdelikte waren aber auch gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet waren, aber auch wegen Sachbeschädigung. Sie haben zuletzt eine unbedingte Haftstrafe von 7 Monaten ausgefasst, davor eine unbedingte Haftstrafe von 9 Monaten. Sie haben aber auch in der Vergangenheit bereits das Haftübel im Bundesgebiet verspürt. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis Ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen? BF: Man muss sich selbst psychisch stärken. Man muss sich selbst eingestehen und sich auch davon überzeugen, dass diese Straftaten einem nichts bringen. RI: Was sagen Ihre Familienmitglieder im Iran zur Ihren kriminellen Betätigungen im Bundesgebiet? BF: Als ich in die Schweiz gegangen bin, wollte mein Vater mich aus dem Familienverband ausschließen. Nachdem ich diese ganzen Straftaten verübt habe und ich mein Leben kaputt gemacht habe, hat er mir auch gesagt, dass ich nicht mehr sein Sohn bin. Dann hat er wieder mit mir gesprochen und mich davon überzeugt, dass ich diese Taten nicht wiederholen soll. RI: Sie sind bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet u.a. wiederholt wegen Körperverletzung verurteilt worden. Haben Sie ein Aggressionsproblem? Wenn ja, haben Sie sich deswegen jemals in der Vergangenheit in Therapie begeben oder sonst professionelle Hilfe dagegen in Anspruch genommen bzw. nehmen Sie derzeit eine psychologische Therapie wahr? BF: Als ich minderjährig war, hatte ich ein Aggressionsproblem. Damals habe ich auch sehr viel Alkohol getrunken. Aufgrund dieser Probleme habe ich dann eine Therapie gemacht. Diese Therapie hat mir geholfen. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen, hg. einlangend, Unterlagen zu dieser vom BF angesprochenen Therapie dem Gericht vorzulegen. Weiters werden Sie aufgefordert, innerhalb derselben Frist Unterlagen vorzulegen, die den Schulbesuch des BF im Bundesgebiet nachweisen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen, hg. einlangend, Unterlagen zu dieser vom BF angesprochenen Therapie dem Gericht vorzulegen. Weiters werden Sie aufgefordert, innerhalb derselben Frist Unterlagen vorzulegen, die den Schulbesuch des BF im Bundesgebiet nachweisen. RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug ist ersichtlich, dass es zu Ihrer Person wiederholt Deliktseintragungen wegen sexueller Belästigung bzw. öffentlichen geschlechtlichen Handlungen verzeichnet sind, zuletzt im Sept.
  20. Was hat es damit auf sich? BF: Das war eine Lüge. RI: Was war eine Lüge? BF: Es gab ein Gerichtsverfahren und das, was im Gericht gesagt wurde, war eine Lüge. Es kann sein, dass ein Vorfall passiert ist, aber ich war nicht derjenige, der das gemacht hat. RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug ist ersichtlich, dass zu Ihrer Person eine Deliktseintragung wegen des Verstoßes gegen das SMG vom XXXX eingetragen ist. Was hat es damit auf sich?RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug ist ersichtlich, dass zu Ihrer Person eine Deliktseintragung wegen des Verstoßes gegen das SMG vom römisch 40 eingetragen ist. Was hat es damit auf sich? BF: In der Nacht, als dieser Vorfall passiert ist, hatte ich mit diesem ganzen Vorfall nichts zu tun und die Polizei hat mich dann auch freigelassen. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich am 26.09.2013 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Der Grund für meinen Asylantrag waren die Probleme, die ich im Iran hatte. RI: Sie meinen die Probleme mit Ihrem Onkel vs.? BF: Ja, mit meinem Onkel vs. und den Verkehrsunfall, der sich ereignet hat. RI: VORHALTUNG: Sie haben im gegenständlichen Asylfolgeantragsverfahren im Zuge Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 06.03.2024, befragt nach Ihren Fluchtgründen im Wesentlichen angegeben: „Ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht. Ich habe niemanden in Afghanistan. Als ich ein Jahr alt war, sind meine Eltern in den Iran gezogen und ich bin im Iran aufgewachsen. Ich habe Angst alleine in Afghanistan zu leben. Bei Rückkehr habe ich Angst in Afghanistan zu leben.“ Sie haben sich somit im Rahmen Ihres Asylfolgeantrages auf Fluchtgründe bezogen, welche bereits im Zuerkennungsverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden sind. Sie haben am 26.02.2015 Subsidiären Schutz erhalten. Dieser Status ist Ihnen mit Bescheid vom 24.05.2019 aberkannt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2021 mit Maßgabe abgewiesen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. RI: Haben Sie abgesehen von den bereits im Zuerkennungsverfahren vorgebrachten Fluchtgründen, noch andere Fluchtgründen, die Sie nun vorbringen wollen? BF: Im Alter von zehn Jahren bin ich aus dem Iran weggegangen. Drei Jahre habe ich in Griechenland gelebt. Als ich dann nach Österreich gekommen bin, habe ich die Schule besucht. Ich habe auch einen Sprachkurs besucht. Ich wollte einen Beruf erlernen. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, die alten bleiben aufrecht. RI: Sind auch neue dazugekommen? BF: Nein. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Der Verkehrsunfall im Iran. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen bereits Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein, ich war nie in Afghanistan. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Meine Eltern werden mich nicht wieder aufnehmen. In Afghanistan kenne ich niemanden, und ich war nie in Afghanistan. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…) oder Sie im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt wären? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Weiß ich nicht. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? Haben Sie sich irgendwann einmal politisch betätigt? BF: Nein. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Ich war in einem Verein, aber im Moment bin ich in keinem. RI: In welchem Verein waren Sie? BF: Ich war in einem XXXX und ich war auch in einem XXXX .BF: Ich war in einem römisch 40 und ich war auch in einem römisch 40 . RI: Seit wann sind Sie das nicht mehr? BF: Seit
  21. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Im Moment, nein. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht, wenn ja, welche? BF: Deutschkurs? RI: Ja. BF: Ja. BF: Ich habe auch ein Praktikum als XXXX gemacht.BF: Ich habe auch ein Praktikum als römisch 40 gemacht. RI: Von wann bis wann? BF: Das war 2016 oder
  22. RI: Haben Sie jemals eine Sprachprüfung gemacht? BF: Ja. RI: Welches Zertifikat haben Sie erreicht? BF: Ich wollte schon die B1-Prüfung ablegen. Dann habe ich Probleme bekommen und war in Haft. R: Welches Zertifikat haben Sie, über welche Sprachprüfung? BF: Ein ÖSD-Zertifikat A
  23. RI an RV: Bitte legen Sie binnen zehn Tagen, hg. einlangend, eine Ablichtung des ÖSD-Zertifikats wie auch einen Nachweis des vom BF behaupteten Praktikums vor.RI an Regierungsvorlage, Bitte legen Sie binnen zehn Tagen, hg. einlangend, eine Ablichtung des ÖSD-Zertifikats wie auch einen Nachweis des vom BF behaupteten Praktikums vor. BF: Ich wollte eine Kopie des ÖSD-Zertifikates vom AMS bekommen. Am Montag habe ich dort angerufen. Es wurde mir gesagt, ich kann es nur von der Stelle verlangen, die es mir ausgestellt hat. RI: Dann verlangen Sie es von der Stelle, die es Ihnen ausgestellt hat. BF: Ich wohne in Niederösterreich und die Prüfung habe ich in Wien abgelegt und es ist schwierig mit dem Zugticket. Dafür habe ich kein Geld. RI an RV: Es gibt ja sicher eine Möglichkeit, das auch über E-Mail oder Fax zu bekommen.RI an Regierungsvorlage, Es gibt ja sicher eine Möglichkeit, das auch über E-Mail oder Fax zu bekommen. RV: Wir werden eine Möglichkeit finden.Regierungsvorlage, Wir werden eine Möglichkeit finden. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF: B
  24. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Das Gesetz, der oder die Menschen, all die Möglichkeiten, die man hier hat. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Meine Hobbies eigentlich ist Sport, Musik. Momentan also mache ich keinen Sport und ich mache keine Musik, weil ich keine Möglichkeit dafür habe. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Vergangenes Wochenende ich war eigentlich bei Freunde, zu helfen und nichts Besonderes. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Wenn das Gericht mir eine weitere Chance gibt, dass ich hier leben darf, werde ich mich auf die Suche nach einer Arbeit machen. Ich möchte arbeiten und mir alles durch meine Arbeit erarbeiten. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Ich habe mit XXXX zusammengearbeitet. Ich kenne mich auch mit der XXXX aus und habe Erfahrung. Wenn ich in diesen zwei Bereichen keine Arbeit finde, dann schaue ich, dass ich eine andere Arbeit finde.BF: Ich habe mit römisch 40 zusammengearbeitet. Ich kenne mich auch mit der römisch 40 aus und habe Erfahrung. Wenn ich in diesen zwei Bereichen keine Arbeit finde, dann schaue ich, dass ich eine andere Arbeit finde. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Bis jetzt nicht. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen, abgesehen von dem schon Geschilderten? BF: Seit meiner Rückkehr aus der Schweiz habe ich versucht, mein B1-Zertifikat zu machen, einer Arbeit nachzugehen. Da ich aber keine Dokumente habe und auch keine Unterlagen mehr, konnte ich dieses Zertifikat nicht machen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Wenn ich meine Tabletten regelmäßig wegen meinem Hals einnehme, aber wenn ich diese nicht einnehme, habe ich einen trockenen Hals und starke Schmerzen. RI: Nehmen Sie Medikamente und wenn ja welche? BF: Ja, ich nehme auch gelegentlich Schlaftabletten, die Tabletten für meinen Hals muss ich ständig und dauerhaft nehmen. Ich habe auch gelegentlich Schmerzen an der Wirbelsäule. Das ist seit einem Unfall, den ich bei der Ausübung einer Sportart hatte. RI Welchen Unfall, wann war das und welcher Sport? BF: Es war beim XXXX . Ich habe meinen Partner dreimal auf den Boden geschmissen und der hat mich dann am Oberarm getreten. Ich bin dann auf den Rücken gefallen und ich bin an einer Metallstange angekommen.BF: Es war beim römisch 40 . Ich habe meinen Partner dreimal auf den Boden geschmissen und der hat mich dann am Oberarm getreten. Ich bin dann auf den Rücken gefallen und ich bin an einer Metallstange angekommen. RI: Wann war das? BF: Das war vor drei oder vier Jahren. RI: Haben Sie zu diesem Unfall medizinische Unterlagen? BF: Ich war beim Arzt. Er meinte, es sei eine Prellung und ich habe Schmerztabletten bekommen. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ja. RI: Welcher Art? BF: Wegen meinem Hals. Ich habe starke Schmerzen in meinem Knie. Auch deswegen gehe ich zum Arzt. RI: Was haben Sie bei Ihrem Knie? BF: Ich bin von einem XXXX gestürzt.BF: Ich bin von einem römisch 40 gestürzt. RI: Wann war das? BF: 2017 oder 2018, nein es war 2020 oder
  25. RI: Haben Sie dazu medizinische Unterlagen? BF: Ja. RI an RV: Bitte legen Sie auch diese Unterlagen binnen 10 Tagen, hg. einlangend, dem Gericht vor.RI an Regierungsvorlage, Bitte legen Sie auch diese Unterlagen binnen 10 Tagen, hg. einlangend, dem Gericht vor. BF: Ich habe auch Schmerzen an meinem Ellbogen. RI: Welchen Ellbogen? BF: An beiden Ellbogen. RI: Was ist da das Problem? BF: Die ganze Nacht spüre ich Schmerzen. Deswegen muss ich auch in gebeugter Stellung schlafen. RI: Welche Verletzungen haben Sie bei den Ellbogen und bei welcher Gelegenheit haben sie sich verletzt? BF: Diese Schmerzen sind plötzlich aufgetaucht. Der Arzt hat mir eine Salbe verschrieben und auch Bandagen. RI: Was ist die Diagnose des Arztes zu Ihren Schmerzen in den Knien und den Ellbogen? BF: Die Schmerzen in den Knien sind offenbar von Prellungen und die Schmerzen an den Ellbogen sind vermutlich nach der Behandlung mit der Salbe und den Bandagen wieder weg. RI: Sie sind im Bundesgebiet wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Sind Sie drogenabhängig? BF: Ich war abhängig, bin es aber nicht mehr. RI: Für welchen Zeitraum hätten Sie sich als drogenabhängig bezeichnet? Wann war das? BF: Vor drei Jahren. RI: Welche Art von Drogen haben Sie da zu sich genommen? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Wann haben Sie das letzte Mal Drogen zu sich genommen und welche Drogen waren das? BF: XXXX Es ging mir psychisch sehr schlecht. Ich habe psychische Probleme. Vor drei Monaten habe ich das letzte Mal Drogen zu mir genommen.BF: römisch 40 Es ging mir psychisch sehr schlecht. Ich habe psychische Probleme. Vor drei Monaten habe ich das letzte Mal Drogen zu mir genommen. RI: Welche Arten von Drogen haben Sie bislang zu sich genommen? Welche haben Sie probiert? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Wann haben Sie das letzte Mal XXXX oder XXXX zu sich genommen?RI: Wann haben Sie das letzte Mal römisch 40 oder römisch 40 zu sich genommen? BF: Vor sechs Jahren. RI: Wann haben Sie das letzte Mal Alkohol getrunken? BF: Vor sechs Monaten habe ich zwei Bier getrunken. RI: Haben Sie jemals bei einer Drogentherapie oder bei einer Drogenberatung Hilfe gesucht. BF: Ja. RI: Wann? BF: 2020 oder
  26. RI: Gibt es darüber Unterlagen? BF: Ja, hatte ich. Diese sind alle in dieser Mappe. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen zehn Tagen gerichtlich einlangend auch etwaige Unterlagen zu der behaupteten Drogenberatung bzw. Therapie vorzulegen. Zur Klarstellung soll die Dokumentenvorlage zu der die Beschwerdeseite aufgefordert würde, alle medizinischen Unterlagen zu den vom BF behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen erfolgen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen zehn Tagen gerichtlich einlangend auch etwaige Unterlagen zu der behaupteten Drogenberatung bzw. Therapie vorzulegen. Zur Klarstellung soll die Dokumentenvorlage zu der die Beschwerdeseite aufgefordert würde, alle medizinischen Unterlagen zu den vom BF behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen erfolgen. RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, zu Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Könnten Sie über Ihre Eltern Kontakt mit Ihren in Afghanistan lebenden Familienangehörigen herstellen, sodass diese Sie nach Ihrer Rückkehr unterstützen könnten?Regierungsvorlage, Könnten Sie über Ihre Eltern Kontakt mit Ihren in Afghanistan lebenden Familienangehörigen herstellen, sodass diese Sie nach Ihrer Rückkehr unterstützen könnten? BF: Vielleicht kann ich über meine Mutter eine Telefonnummer bekommen, aber ich kenne diese Leute nicht. RV: Könnten Sie sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine eigene Existenz aufbauen?Regierungsvorlage, Könnten Sie sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine eigene Existenz aufbauen? BF: Nein. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein danke, ich verweise auf die Beschwerdeschrift.Regierungsvorlage, Nein danke, ich verweise auf die Beschwerdeschrift. RI: Das Protokoll wird Ihnen rückübersetzt. […]“. 2.
  27. Am 25.02.2025 ersuchte die Beschwerdeseite um eine Fristverlängerung zu der in der Verhandlung aufgetragenen Vorlage von Dokumenten. Es wurde eine Verlängerung der Frist von zehn Tagen gewährt. 2.
  28. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 06.03.2025 übermittelte die Beschwerdeseite ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Therapiebestätigung des grünen Kreises, sowie Unterlagen des AMS. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 06.03.2024, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 06.03.2024, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 07.05.2024 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 30.09.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web, den Bescheid vom 26.02.2015, Zl. XXXX , die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA vom 21.05.2019, den Bescheid vom 24.05.2019, Zl. XXXX , das hg. Erkenntnis vom 28.05.2021, Zl. XXXX und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 06.03.2024, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 06.03.2024, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 07.05.2024 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 30.09.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web, den Bescheid vom 26.02.2015, Zl. römisch 40 , die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA vom 21.05.2019, den Bescheid vom 24.05.2019, Zl. römisch 40 , das hg. Erkenntnis vom 28.05.2021, Zl. römisch 40 und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Dari und zudem spricht er gut Deutsch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde im Dorf XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren und ist mit seiner Familie im Alter von ca. einem Jahr in den Iran ausgereist. Dort ist er mit seiner Familie aufgewachsen, hat fünf Jahre die Schule besucht und als XXXX gearbeitet. Die Eltern des BF und zwei seiner Schwestern leben im Iran. Der BF steht zu seinen Eltern und einer Schwester regelmäßig telefonisch in Kontakt. Eine weitere Schwester des BF lebt in der Schweiz. Zu ihr steht der BF regelmäßig über Whats App in Kontakt. Im Jahr 2010 hat er den Iran verlassen und ist über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er drei Jahre gelebt hat.Der BF wurde im Dorf römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren und ist mit seiner Familie im Alter von ca. einem Jahr in den Iran ausgereist. Dort ist er mit seiner Familie aufgewachsen, hat fünf Jahre die Schule besucht und als römisch 40 gearbeitet. Die Eltern des BF und zwei seiner Schwestern leben im Iran. Der BF steht zu seinen Eltern und einer Schwester regelmäßig telefonisch in Kontakt. Eine weitere Schwester des BF lebt in der Schweiz. Zu ihr steht der BF regelmäßig über Whats App in Kontakt. Im Jahr 2010 hat er den Iran verlassen und ist über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er drei Jahre gelebt hat. In Afghanistan leben zumindest vier Onkel des BF. Darüber hinaus verfügt der BF über ca. 30 weitere Verwandte im Herkunftsstaat. Der BF reiste als Minderjähriger am 26.09.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.02.2015, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem BF wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF reiste als Minderjähriger am 26.09.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.02.2015, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem BF wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF hat in Österreich die Hauptschule und AMS-Kurse besucht. Er ist im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen und behauptet in einer Tischlerei und mit XXXX gearbeitet zu haben. In Wien lebt eine Tante des BF.Der BF hat in Österreich die Hauptschule und AMS-Kurse besucht. Er ist im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen und behauptet in einer Tischlerei und mit römisch 40 gearbeitet zu haben. In Wien lebt eine Tante des BF. Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist und es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Weiters wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2021, Zl. XXXX , mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung des BF beträgt und die Dauer des Einreisverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde.Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist und es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Weiters wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2021, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung des BF beträgt und die Dauer des Einreisverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. Am 09.08.2023 reiste der BF in die Schweiz aus. Spätestens am 06.03.2024 reiste der BF wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.09.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.) und wurde auch sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 30.09.2024 in casu Beschwerde erhoben. Spätestens am 06.03.2024 reiste der BF wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.09.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde auch sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 30.09.2024 in casu Beschwerde erhoben. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG XXXX vom 24.06.2015 RK 24.06.201501) LG römisch 40 vom 24.06.2015 RK 24.06.2015 §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 10.06.2015 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum 02.08.2023 zu LG XXXX RK 24.06.2015zu LG römisch 40 RK 24.06.2015 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 27.01.2016LG römisch 40 vom 27.01.2016 zu LG XXXX RK 24.06.2015zu LG römisch 40 RK 24.06.2015 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 12.07.2017LG römisch 40 vom 12.07.2017 02) LG XXXX vom 27.01.2016 RK 27.01.201602) LG römisch 40 vom 27.01.2016 RK 27.01.2016 §§ 83
(1), 84
(1)StGBParagraphen 83,
(1), 84
(1)StGB Datum der (letzten) XXXX Datum der (letzten) römisch 40 Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG XXXX RK 27.01.2016zu LG römisch 40 RK 27.01.2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 24.10.2016BG römisch 40 vom 24.10.2016 zu LG XXXX RK 27.01.2016zu LG römisch 40 RK 27.01.2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 24.11.2016LG römisch 40 vom 24.11.2016 zu LG XXXX RK 27.01.2016zu LG römisch 40 RK 27.01.2016 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 23.08.2019LG römisch 40 vom 23.08.2019 03) BG XXXX vom 24.10.2016 RK 27.10.201603) BG römisch 40 vom 24.10.2016 RK 27.10.2016 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 19.09.2015 Freiheitsstrafe 8 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum 02.08.2023 zu BG XXXX RK 27.10.2016zu BG römisch 40 RK 27.10.2016 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 12.07.2017LG römisch 40 vom 12.07.2017 04) LG XXXX vom 24.11.2016 RK 24.11.201604) LG römisch 40 vom 24.11.2016 RK 24.11.2016 § 27
(1)Z 1 8. Fall SMG § 15 StGBParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 10.11.2016 Freiheitsstrafe 4 Wochen Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 27.10.2016 Jugendstraftat Vollzugsdatum 09.12.2016 05) LG XXXX vom 12.07.2017 RK 12.07.201705) LG römisch 40 vom 12.07.2017 RK 12.07.2017 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG § 83
(1)StGB § 15 StGBParagraph 83,
(1)StGB Paragraph 15, StGB § 27
(2a)SMGParagraph 27,
(2a)SMG Datum der (letzten) Tat 14.06.2017 Freiheitsstrafe 8 Monate Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 14.02.2018 zu LG XXXX RK 12.07.2017zu LG römisch 40 RK 12.07.2017 zu BG XXXX RK 27.10.2016zu BG römisch 40 RK 27.10.2016 zu LG XXXX RK 24.06.2015zu LG römisch 40 RK 24.06.2015 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 17.02.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 19.01.2018LG römisch 40 vom 19.01.2018 zu LG XXXX RK 12.07.2017zu LG römisch 40 RK 12.07.2017 zu BG XXXX RK 27.10.2016zu BG römisch 40 RK 27.10.2016 zu LG XXXX RK 24.06.2015zu LG römisch 40 RK 24.06.2015 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 18.07.2018LG römisch 40 vom 18.07.2018 06) LG XXXX vom 18.07.2018 RK 18.07.201806) LG römisch 40 vom 18.07.2018 RK 18.07.2018 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGBParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 21.04.2018 Freiheitsstrafe 12 Monate Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 02.08.2023 07) LG XXXX vom 23.08.2019 RK 23.08.201907) LG römisch 40 vom 23.08.2019 RK 23.08.2019 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3), 27
(5)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3), 27
(5)SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 04.08.2019 Freiheitsstrafe 9 Monate Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 12.07.2022 08) LG XXXX vom 04.11.2019 RK 04.11.201908) LG römisch 40 vom 04.11.2019 RK 04.11.2019 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB § 84
(4)StGBParagraph 84,
(4)StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 28.06.2019 Freiheitsstrafe 7 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RKZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 23.08.2019 Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 28.04.2021 Dem BF wurde im Jahr 2021 operativ die XXXX entfernt und er nimmt seitdem regelmäßig ein XXXX ein. Am XXXX wurde ihm Angst und eine depressive Störung diagnostiziert und das Medikament XXXX verschrieben. Des Weiteren hat der BF eine warzenähnliche dauerhafte Druckstelle an der Großzehe, links, lateralseitig bei Senk- und Spreizfuß, sowie eine incipiente Varusstellung an beiden Kniegelenken, weshalb er Einlagen bekam, sowie eine geringe linkskonvexe Skoliose, wie auch eine Streckfehlhaltung, sowie im Bereich des Beckens wegen Beinlängendifferenz eine 2mm höherstehende linke Seite, weswegen ihm vom Arzt eine Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur empfohlen wurde. Der BF leidet - insgesamt betrachtet- an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten, ist jung, - mit Ausnahme seiner XXXX und seiner Diagnose Angst bzw. depressive Störung - im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.Dem BF wurde im Jahr 2021 operativ die römisch 40 entfernt und er nimmt seitdem regelmäßig ein römisch 40 ein. Am römisch 40 wurde ihm Angst und eine depressive Störung diagnostiziert und das Medikament römisch 40 verschrieben. Des Weiteren hat der BF eine warzenähnliche dauerhafte Druckstelle an der Großzehe, links, lateralseitig bei Senk- und Spreizfuß, sowie eine incipiente Varusstellung an beiden Kniegelenken, weshalb er Einlagen bekam, sowie eine geringe linkskonvexe Skoliose, wie auch eine Streckfehlhaltung, sowie im Bereich des Beckens wegen Beinlängendifferenz eine 2mm höherstehende linke Seite, weswegen ihm vom Arzt eine Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur empfohlen wurde. Der BF leidet - insgesamt betrachtet- an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten, ist jung, - mit Ausnahme seiner römisch 40 und seiner Diagnose Angst bzw. depressive Störung - im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 31.01.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  5. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  6. km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). […] Zentral-Afghanistan Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023c Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommer kühl (IOM 2.12.2024). Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Bamyan Bamyan 522.205 Daikundi Nili 543.961 Ghazni Ghazni 1,436.361 Ghor Firuzkoh (Chighcheran) 805.278 (Maidan) Wardak Maidan Shahr 695.428 Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Parwan Charikar 778.324 Uruzgan (Urozgan) Tirinkot (Tarinkot) 459.592 Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaze-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-01-30 08:09 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen inAfghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen inAfghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganzAfghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme derTaliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganzAfghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme derTaliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850AFN und ein Taxi 1.300AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen, kann sich im Zeitverlauf ändern]. Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024).Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vergleiche , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vergleiche REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vgl. TEHT 23.9.2024).Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vergleiche TEHT 23.9.2024). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische EmiratAfghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische EmiratAfghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaumAussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, einAufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaumAussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, einAufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura

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