Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 23.02.2025 bis 10.03.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2025, Zl. römisch 40 , wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 23.02.2025 bis 10.03.2025 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.2. Am 30.12.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Obdachlosenunterkunft aufgegriffen, auf Grund eines vom Bundesamt am 30.12.2024
Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.01.2025 wurde
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2025 stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Am 16.01.2025 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.01.2025 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2025 stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Am 16.01.2025 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF bestehe eine effektuierbare Rückkehrentscheidung, der BF sei obdachlos und habe keinen festen Ort, an dem er dauerhaft anwesend oder erreichbar sei. Er habe in seiner Einvernahme keinen Zweifel aufkommen lassen, das er Österreich nicht verlassen wolle und eine freiwillige Ausreise vollkommen ausgeschlossen sei. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, da er sich gegenüber dem österreichischen Rechtsstaat bisher ignorant gezeigt habe und wiederholt Fehlverhalten in Österreich gesetzt habe. Der BF wisse um die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes und ignoriere die bestehende Rechtslage vehement. Er müsse als „unbelehrbar“ und „beratungsresistent“ bezeichnet werden. Der BF sei in Österreich weder beruflich oder familiär oder sozial integriert und sei zudem mittellos. Das bisherige Verhalten des BF habe eindeutig gezeigt, dass er nicht ausreisewillig sei und nur die Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zielführend sein könne. Des weiteren sei der BF in Österreich auch vorbestraft. Der BF sei seit dem Jahr 2019 bewusst in die Verborgenheit abgetaucht, sein derzeitiger unangemeldeter Aufenthaltsort begründe keine ausreichende und vor allem zukünftige Greifbarkeit. Der BF sei auf Grund der fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und könne seinen Aufenthaltsort rasch verlegen. Der BF sei illegal in Österreich verblieben, um strafbares Verhalten zu setzen. Dem BF müsse bewusst sein, dass ein solches Verhalten nur in einer Schubhaft enden könne. Zur Realisierung der Abschiebung bleibe der Behörde nur die Anordnung der Schubhaft, da der BF bisher nicht greifbar gewesen sei und auch nicht ersichtlich sei, warum sich dieser Umstand ändern solle. Die Anhaltung in Haft werde so kurz als möglich erfolgen, die Behörde werde sich umgehend um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen. Die Abschiebung des BF werde auf dem Luftweg erfolgen, sobald die irakischen Behörden das Dokument ausstellen. Diese beiden Prozesse würden sicherlich einige Wochen bis wenige Monate in Anspruch nehmen, eine Anhaltung in der beschriebenen Dauer sei in Anbetracht des bisherigen Fehlverhaltens des BF jedenfalls als angemessen anzusehen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2025 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF bestehe eine effektuierbare Rückkehrentscheidung, der BF sei obdachlos und habe keinen festen Ort, an dem er dauerhaft anwesend oder erreichbar sei. Er habe in seiner Einvernahme keinen Zweifel aufkommen lassen, das er Österreich nicht verlassen wolle und eine freiwillige Ausreise vollkommen ausgeschlossen sei. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, da er sich gegenüber dem österreichischen Rechtsstaat bisher ignorant gezeigt habe und wiederholt Fehlverhalten in Österreich gesetzt habe. Der BF wisse um die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes und ignoriere die bestehende Rechtslage vehement. Er müsse als „unbelehrbar“ und „beratungsresistent“ bezeichnet werden. Der BF sei in Österreich weder beruflich oder familiär oder sozial integriert und sei zudem mittellos. Das bisherige Verhalten des BF habe eindeutig gezeigt, dass er nicht ausreisewillig sei und nur die Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zielführend sein könne. Des weiteren sei der BF in Österreich auch vorbestraft. Der BF sei seit dem Jahr 2019 bewusst in die Verborgenheit abgetaucht, sein derzeitiger unangemeldeter Aufenthaltsort begründe keine ausreichende und vor allem zukünftige Greifbarkeit. Der BF sei auf Grund der fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und könne seinen Aufenthaltsort rasch verlegen. Der BF sei illegal in Österreich verblieben, um strafbares Verhalten zu setzen. Dem BF müsse bewusst sein, dass ein solches Verhalten nur in einer Schubhaft enden könne. Zur Realisierung der Abschiebung bleibe der Behörde nur die Anordnung der Schubhaft, da der BF bisher nicht greifbar gewesen sei und auch nicht ersichtlich sei, warum sich dieser Umstand ändern solle. Die Anhaltung in Haft werde so kurz als möglich erfolgen, die Behörde werde sich umgehend um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen. Die Abschiebung des BF werde auf dem Luftweg erfolgen, sobald die irakischen Behörden das Dokument ausstellen. Diese beiden Prozesse würden sicherlich einige Wochen bis wenige Monate in Anspruch nehmen, eine Anhaltung in der beschriebenen Dauer sei in Anbetracht des bisherigen Fehlverhaltens des BF jedenfalls als angemessen anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Anordnung einer finanziellen Sicherheit komme als gelinderes Mittel auf Grund der unzureichenden finanziellen Mittel nicht in Betracht. Auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sei weiters davon auszugehen, dass auch die Haftfähigkeit gegeben sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.02.2025 zugestellt.
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass sich das Bundesamt umgehend um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen werde, bis zur Abschiebung des BF werde es einige Wochen bis wenige Monate dauern. 3.1.3. Über den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass sich das Bundesamt umgehend um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen werde, bis zur Abschiebung des BF werde es einige Wochen bis wenige Monate dauern. Entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.01.2025 im Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 betreffend wurde bereits am 21.03.2022 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Diesem Antrag wurde überdies eine Kopie des Reisepasses des BF angeschlossen. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bereits seit fast drei Jahren anhängig, trotzdem konnte bisher kein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden. Am 03.02.2025 stellte das Bundesamt neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Aus welchen Erwägungen das Bundesamt davon ausgeht, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer möglich seine werde, wird in der Stellungnahme nicht ausgeführt. Es wurde daher im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Abschiebung des BF, auch tatsächlich möglich sein werde. 3.1.4. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.3.1.4. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus. 3.1.4.1.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass der BF seit dem Jahr 2019 in die Verborgenheit abgetaucht sei und nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Eine Meldung als obdachlos begründe keine ausreichende zukünftige Greifbarkeit des BF. Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich dazu, dass der BF zwar nicht durchgehend über Meldeadressen verfügt hat und insbesondere im Zeitraum von 17.09.2020 bis 08.07.2021 keine Meldeadresse vorliegt. Seit 08.07.2021 verfügte der BF jedoch über Meldeadressen in Justizanstalten und Polizeieianhaltezentren und von 16.08.2022 bis 27.02.2023 sowie seit 27.12.2024 bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft ab 01.01.2025 sowie seit seiner Entlassung aus der Schubhaft ab 20.01.2025 über eine Meldung als obdachlos. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an der im Zentralen Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse – an der er bereits von 16.08.2022 bis 27.02.2023 gemeldet war – nicht für das Bundesamt erreichbar gewesen ist. Entsprechend dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.02.2025 war eine Kontaktaufnahme mit dem BF, die schließlich auch seine Festnahme ermöglichte, an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Postadresse des BF möglich. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.3.1.4.1.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass der BF seit dem Jahr 2019 in die Verborgenheit abgetaucht sei und nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Eine Meldung als obdachlos begründe keine ausreichende zukünftige Greifbarkeit des BF. Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich dazu, dass der BF zwar nicht durchgehend über Meldeadressen verfügt hat und insbesondere im Zeitraum von 17.09.2020 bis 08.07.2021 keine Meldeadresse vorliegt. Seit 08.07.2021 verfügte der BF jedoch über Meldeadressen in Justizanstalten und Polizeieianhaltezentren und von 16.08.2022 bis 27.02.2023 sowie seit 27.12.2024 bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft ab 01.01.2025 sowie seit seiner Entlassung aus der Schubhaft ab 20.01.2025 über eine Meldung als obdachlos. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an der im Zentralen Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse – an der er bereits von 16.08.2022 bis 27.02.2023 gemeldet war – nicht für das Bundesamt erreichbar gewesen ist. Entsprechend dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.02.2025 war eine Kontaktaufnahme mit dem BF, die schließlich auch seine Festnahme ermöglichte, an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Postadresse des BF möglich. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 3.1.4.2.
3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch sozial verankert, er geht keiner legalen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Auch aus der in der Beschwerde vorgebrachten Möglichkeit der Unterkunftnahme bei einem Freund kann kein Umstand abgeleitet werden, der die Fluchtgefahr vermindert, zumal der BF bisher diese Unterkunftsmöglichkeit noch nicht genutzt hat. Es ist daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen.3.1.4.2.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch sozial verankert, er geht keiner legalen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Auch aus der in der Beschwerde vorgebrachten Möglichkeit der Unterkunftnahme bei einem Freund kann kein Umstand abgeleitet werden, der die Fluchtgefahr vermindert, zumal der BF bisher diese Unterkunftsmöglichkeit noch nicht genutzt hat. Es ist daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.4.3.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist insgesamt vom grundsätzlichen Bestehen einer Fluchtgefahr auch auf Grund des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auszugehen.3.1.4.3.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist insgesamt vom grundsätzlichen Bestehen einer Fluchtgefahr auch auf Grund des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auszugehen. 3.1.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.7. Der Beschwerde war
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B) – Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2305704.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.