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{'item': 'W250 2305704-2'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133§34§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW250 2305704-2 Spruch, W250 2305704-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 23.02.2025 bis 10.03.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2025, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 23.02.2025 bis 10.03.2025 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 18.09.2015, 05.08.2019 und 21.12.2019 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 15.10.2019 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019 abgewiesen.
  2. Am 30.12.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Obdachlosenunterkunft aufgegriffen, auf Grund eines vom Bundesamt am 30.12.2024

§34Abs.

3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.2. Am 30.12.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Obdachlosenunterkunft aufgegriffen, auf Grund eines vom Bundesamt am 30.12.2024

§34

Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.01.2025 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2025 stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Am 16.01.2025 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.01.2025 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2025 stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Am 16.01.2025 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

  1. Am 20.02.2025 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag den BF betreffend und ersuchte eine Landespolizeidirektion um die Festnahme des BF. Am 21.02.2025 nahmen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kontakt zu jenem Verein auf, bei dem der BF über eine Postadresse verfügt. Dabei wurde mitgeteilt, dass der BF regelmäßig seine Post abhole. Von Mitarbeitern des Vereins wurde telefonisch Kontakt mit dem BF aufgenommen und zugesagt, dass dieser am 22.02.2025 zur Polizeiinspektion kommen werde. Am 22.02.2025 erschien der BF bei der Polizeiinspektion, wo er neuerlich festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt wurde. In dieser Einvernahme gab er am 23.02.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch befragt im Wesentlichen an, dass er gesund sei und Deutsch auf A2 Niveau spreche. In Österreich habe er keine Familie, aber österreichische Freunde. Einen Reisepass habe er nicht und habe auch keinen beantragt, da er keinen Nutzen davon habe. Unterkunft nehme er bei der XXXX , er verfüge über keine Bar- bzw. Finanzmittel und finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch Spenden. Er habe ehrenamtlich für das Rote Kreuz gearbeitet und besuche in seiner Freizeit Freunde oder halte sich in der Unterkunft auf. Er sei geschieden und habe Kinder, das Sorgerecht über diese habe deren Mutter, Alimente bezahle er keine und er habe auch keinen Kontakt zu ihnen. Im Irak lebe seine Mutter, seine Brüder befänden sich in Deutschland und Belgien. Er sei gegen seine Abschiebung am 26.02.2025, da sein Leben im Irak in Gefahr sei.
  2. Am 20.02.2025 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag den BF betreffend und ersuchte eine Landespolizeidirektion um die Festnahme des BF. Am 21.02.2025 nahmen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kontakt zu jenem Verein auf, bei dem der BF über eine Postadresse verfügt. Dabei wurde mitgeteilt, dass der BF regelmäßig seine Post abhole. Von Mitarbeitern des Vereins wurde telefonisch Kontakt mit dem BF aufgenommen und zugesagt, dass dieser am 22.02.2025 zur Polizeiinspektion kommen werde. Am 22.02.2025 erschien der BF bei der Polizeiinspektion, wo er neuerlich festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt wurde. In dieser Einvernahme gab er am 23.02.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch befragt im Wesentlichen an, dass er gesund sei und Deutsch auf A2 Niveau spreche. In Österreich habe er keine Familie, aber österreichische Freunde. Einen Reisepass habe er nicht und habe auch keinen beantragt, da er keinen Nutzen davon habe. Unterkunft nehme er bei der römisch 40 , er verfüge über keine Bar- bzw. Finanzmittel und finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch Spenden. Er habe ehrenamtlich für das Rote Kreuz gearbeitet und besuche in seiner Freizeit Freunde oder halte sich in der Unterkunft auf. Er sei geschieden und habe Kinder, das Sorgerecht über diese habe deren Mutter, Alimente bezahle er keine und er habe auch keinen Kontakt zu ihnen. Im Irak lebe seine Mutter, seine Brüder befänden sich in Deutschland und Belgien. Er sei gegen seine Abschiebung am 26.02.2025, da sein Leben im Irak in Gefahr sei.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2025 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF bestehe eine effektuierbare Rückkehrentscheidung, der BF sei obdachlos und habe keinen festen Ort, an dem er dauerhaft anwesend oder erreichbar sei. Er habe in seiner Einvernahme keinen Zweifel aufkommen lassen, das er Österreich nicht verlassen wolle und eine freiwillige Ausreise vollkommen ausgeschlossen sei. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, da er sich gegenüber dem österreichischen Rechtsstaat bisher ignorant gezeigt habe und wiederholt Fehlverhalten in Österreich gesetzt habe. Der BF wisse um die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes und ignoriere die bestehende Rechtslage vehement. Er müsse als „unbelehrbar“ und „beratungsresistent“ bezeichnet werden. Der BF sei in Österreich weder beruflich oder familiär oder sozial integriert und sei zudem mittellos. Das bisherige Verhalten des BF habe eindeutig gezeigt, dass er nicht ausreisewillig sei und nur die Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zielführend sein könne. Des weiteren sei der BF in Österreich auch vorbestraft. Der BF sei seit dem Jahr 2019 bewusst in die Verborgenheit abgetaucht, sein derzeitiger unangemeldeter Aufenthaltsort begründe keine ausreichende und vor allem zukünftige Greifbarkeit. Der BF sei auf Grund der fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und könne seinen Aufenthaltsort rasch verlegen. Der BF sei illegal in Österreich verblieben, um strafbares Verhalten zu setzen. Dem BF müsse bewusst sein, dass ein solches Verhalten nur in einer Schubhaft enden könne. Zur Realisierung der Abschiebung bleibe der Behörde nur die Anordnung der Schubhaft, da der BF bisher nicht greifbar gewesen sei und auch nicht ersichtlich sei, warum sich dieser Umstand ändern solle. Die Anhaltung in Haft werde so kurz als möglich erfolgen, die Behörde werde sich umgehend um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen. Die Abschiebung des BF werde auf dem Luftweg erfolgen, sobald die irakischen Behörden das Dokument ausstellen. Diese beiden Prozesse würden sicherlich einige Wochen bis wenige Monate in Anspruch nehmen, eine Anhaltung in der beschriebenen Dauer sei in Anbetracht des bisherigen Fehlverhaltens des BF jedenfalls als angemessen anzusehen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2025 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF bestehe eine effektuierbare Rückkehrentscheidung, der BF sei obdachlos und habe keinen festen Ort, an dem er dauerhaft anwesend oder erreichbar sei. Er habe in seiner Einvernahme keinen Zweifel aufkommen lassen, das er Österreich nicht verlassen wolle und eine freiwillige Ausreise vollkommen ausgeschlossen sei. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, da er sich gegenüber dem österreichischen Rechtsstaat bisher ignorant gezeigt habe und wiederholt Fehlverhalten in Österreich gesetzt habe. Der BF wisse um die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes und ignoriere die bestehende Rechtslage vehement. Er müsse als „unbelehrbar“ und „beratungsresistent“ bezeichnet werden. Der BF sei in Österreich weder beruflich oder familiär oder sozial integriert und sei zudem mittellos. Das bisherige Verhalten des BF habe eindeutig gezeigt, dass er nicht ausreisewillig sei und nur die Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zielführend sein könne. Des weiteren sei der BF in Österreich auch vorbestraft. Der BF sei seit dem Jahr 2019 bewusst in die Verborgenheit abgetaucht, sein derzeitiger unangemeldeter Aufenthaltsort begründe keine ausreichende und vor allem zukünftige Greifbarkeit. Der BF sei auf Grund der fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und könne seinen Aufenthaltsort rasch verlegen. Der BF sei illegal in Österreich verblieben, um strafbares Verhalten zu setzen. Dem BF müsse bewusst sein, dass ein solches Verhalten nur in einer Schubhaft enden könne. Zur Realisierung der Abschiebung bleibe der Behörde nur die Anordnung der Schubhaft, da der BF bisher nicht greifbar gewesen sei und auch nicht ersichtlich sei, warum sich dieser Umstand ändern solle. Die Anhaltung in Haft werde so kurz als möglich erfolgen, die Behörde werde sich umgehend um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen. Die Abschiebung des BF werde auf dem Luftweg erfolgen, sobald die irakischen Behörden das Dokument ausstellen. Diese beiden Prozesse würden sicherlich einige Wochen bis wenige Monate in Anspruch nehmen, eine Anhaltung in der beschriebenen Dauer sei in Anbetracht des bisherigen Fehlverhaltens des BF jedenfalls als angemessen anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Anordnung einer finanziellen Sicherheit komme als gelinderes Mittel auf Grund der unzureichenden finanziellen Mittel nicht in Betracht. Auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sei weiters davon auszugehen, dass auch die Haftfähigkeit gegeben sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.02.2025 zugestellt.

  1. Am 26.02.2025 wurde der BF nicht in den Irak abgeschoben, da kein Heimreisezertifikat für ihn vorlag und die Kapazität der geplanten Charterabschiebung ausgeschöpft war.
  2. Am 07.03.2025 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2025 sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die Anordnung der Schubhaft rechtswidrig sei, da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2025 ausgesprochen worden sei, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nicht vorlägen. Da sich die Umstände seit Erlassung dieses Erkenntnisses nicht wesentlich geändert hätten, sei das Bundesamt an das Erkenntnis gebunden und hätte keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen dürfen. Im angefochtenen Bescheid führe das Bundesamt auch nicht aus, inwiefern sich die Umstände geändert hätten. Insbesondere sei der BF an seiner Postadresse für das Bundesamt erreichbar gewesen zumal er regelmäßig seine Post behoben habe und verlässlich zu allen Terminen mit seiner Betreuerin erschienen sei. Im Fall des BF sei bereits mehrmals erfolglos versucht worden, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu beantragen. Der im Bescheid angekündigte Termin zur Abschiebung des BF am 26.02.2025 habe nicht realisiert werden können. Es könne daher der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie annehme, dass die irakische Vertretungsbehörde innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes ein Heimreisezertifikat ausstellen werde. Dem BF werde vorgeworfen, dass er trotz seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht gewillt sei das Bundesgebiet zu verlassen. Hierzu verweise der BF auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung darstelle und somit nicht tatbestandsmäßig iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG sei. Die fehlende Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes könne dem BF nicht vorgeworfen werden, da entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem amtswegig geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht in Form der selbstständigen Einholung eines Reisedokumentes dem Fremden nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Dem BF werde vorgeworfen, dass er trotz seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht gewillt sei das Bundesgebiet zu verlassen. Hierzu verweise der BF auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung darstelle und somit nicht tatbestandsmäßig iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei. Die fehlende Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes könne dem BF nicht vorgeworfen werden, da entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem amtswegig geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht in Form der selbstständigen Einholung eines Reisedokumentes dem Fremden nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Auch die Heranziehung der Straffälligkeit als Kriterium für das Bestehen einer Fluchtgefahr verbiete sich dadurch, weil in keinem der Tatbestände des § 76 Abs 3 FPG Straffälligkeit Erwähnung finde.Auch die Heranziehung der Straffälligkeit als Kriterium für das Bestehen einer Fluchtgefahr verbiete sich dadurch, weil in keinem der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG Straffälligkeit Erwähnung finde. §76 Abs. 3 Z. 1 FPG sei daher nicht erfüllt und könne zur Begründung der Fluchtgefahr nicht herangezogen werden.§76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei daher nicht erfüllt und könne zur Begründung der Fluchtgefahr nicht herangezogen werden. Hinsichtlich § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG führe die belangte Behörde aus, dass der BF in keiner Weise im Bundesgebiet integriert sei. Dem sei zu widersprechen, da sich der BF fortgeschrittene Deutschkenntnisse angeeignet habe und sich ehrenamtlich betätige. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG führe die belangte Behörde aus, dass der BF in keiner Weise im Bundesgebiet integriert sei. Dem sei zu widersprechen, da sich der BF fortgeschrittene Deutschkenntnisse angeeignet habe und sich ehrenamtlich betätige. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Im gegenständlichen Fall sei der angefochtene Bescheid auf Grund wesentlicher Begründungsmängel nicht geeignet die angeordnete Schubhaft zu tragen, da eine konkrete Fluchtgefahr nicht objektivierbar sei. Der BF verfüge auch über die Möglichkeit bei einem in der Beschwerde genannten Freund zu wohnen. Auch was die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels betreffe sei der Bescheid mangelhaft begründet. Der BF sei bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen und spreche auch sein bisheriges Verhalten für die Anwendung gelinderer Mittel. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie der beantragten Zeugen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Das Bundesamt legte am 10.03.2025 den Verwaltungsakt vor.
  2. Am 10.03.2025 wurde das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion über den BF angeordnet und der BF aus der Schubhaft entlassen.
  3. Das Bundesamt gab am 11.03.2025 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass von der Anordnung der Schubhaft bis zur Entlassung des BF am 10.03.2025 Sicherungsbedarf gegeben gewesen sei. Der BF habe es nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.01.2025 bis zu seiner Festnahme am 22.02.2025 unterlassen, bei der irakischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument einzuholen, er wolle nicht in den Irak zurückkehren. Laut Beschwerde habe er Freunde, bei denen er wohnen könne, dies habe er jedoch in der Einvernahme am 23.02.2025 nicht zu Protokoll gegeben. Am 03.02.2025 sei ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die irakische Vertretungsbehörde übermittelt worden, am 03.03.2025 sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF urgiert worden. Sobald die Vertretungsbehörde einer Ausstellung zustimme, werde der BF in den Irak abgeschoben. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  6. bis I.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  8. bis römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  10. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  11. Der BF ist ein volljähriger irakischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  12. Der BF war gesund und haftfähig. 1.2.
  13. Der BF wurde von 23.02.2025 bis 10.03.2025 in Schubhaft angehalten. 1.2.
  14. Der BF weist in Österreich fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, er wurde zuletzt von 27.02.2023 bis 26.11.2024 in gerichtlicher Strafhaft angehalten. 1.2.
  15. Das Bundesamt beantragte am 21.03.2022 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der irakischen Vertretungsbehörde. Diesem Ansuchen wurde auch die Kopie des irakischen Reisepasses des BF angeschlossen. Am 03.02.2025 wurde neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der irakischen Vertretungsbehörde beantragt. Ein Heimreisezertifikat wurde bisher für den BF nicht ausgestellt. 1.
  16. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 1.3.
  17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.10.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019 abgewiesen. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF kam bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.3.
  18. Der BF stellte am 05.08.2019 und am 21.12.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt beider Antragstellungen lagen durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. 1.3.
  19. Einer mit Bescheid des Bundesamtes erteilten Wohnsitzauflage kam der BF nach und nahm in der darin aufgetragenen Betreuungsstelle Unterkunft. 1.3.
  20. Der BF wurde von 08.07.2021 bis 11.07.2022 in gerichtlicher Strafhaft angehalten. Von 16.08.2022 bis 27.02.2023 war der BF obdachlos gemeldet. Von 27.02.2023 bis 26.11.2024 wurde er in gerichtlicher Strafhaft angehalten und verfügte ab 27.12.2024 bis zu seiner Festnahme am 31.12.2024 wiederum über eine Meldung als obdachlos. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft war der BF ab 20.01.2025 wiederum als obdachlos gemeldet. Bei der im Zentralen Melderegister angegebenen Adresse handelt es sich um eine vom Verein XXXX zur Verfügung gestellte Postadresse. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an dieser Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar war.1.3.
  21. Der BF wurde von 08.07.2021 bis 11.07.2022 in gerichtlicher Strafhaft angehalten. Von 16.08.2022 bis 27.02.2023 war der BF obdachlos gemeldet. Von 27.02.2023 bis 26.11.2024 wurde er in gerichtlicher Strafhaft angehalten und verfügte ab 27.12.2024 bis zu seiner Festnahme am 31.12.2024 wiederum über eine Meldung als obdachlos. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft war der BF ab 20.01.2025 wiederum als obdachlos gemeldet. Bei der im Zentralen Melderegister angegebenen Adresse handelt es sich um eine vom Verein römisch 40 zur Verfügung gestellte Postadresse. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an dieser Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar war. 1.3.
  22. Am 21.02.2025 nahmen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kontakt zu jenem Verein auf, bei dem der BF über eine Postadresse verfügt. Dabei wurde mitgeteilt, dass der BF regelmäßig seine Post abhole. Von Mitarbeitern des Vereins wurde telefonisch Kontakt mit dem BF aufgenommen und zugesagt, dass dieser am 22.02.2025 zur Polizeiinspektion kommen werde. Am 22.02.2025 erschien der BF bei der Polizeiinspektion, wo er neuerlich festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt wurde. 1.3.
  23. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Laut den Angaben des BF in seiner Beschwerde verfügt er in Österreich über einen Freund, bei dem er wohnen könne. In Österreich ging der BF keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach, er besitzt kein Vermögen. 1.3.
  24. In einer am 10.03.2025 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig.
  25. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 21.03.2018 und vom 15.10.2019 betreffend sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  26. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 21.03.2018 und vom 15.10.2019 betreffend sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 betreffend. 2.
  27. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  28. Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Zentralen Fremdenregister vermerkten Daten getroffen werden. Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen die Bescheide vom 21.03.2018 sowie vom 15.10.2019 betreffend ergibt sich, dass die Identität des BF auf Grund des von ihm vorgelegten Reisepasses geklärt ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sämtliche vom BF in Österreich gestellte Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
  29. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 23.02.
  30. 2.2.
  31. Dass der BF von 23.02.2025 bis 10.03.2025 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.2.
  32. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den Eintragungen im Strafregister. 2.2.
  33. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.01.2025 im Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 betreffend sowie aus der im gegenständlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme. 2.
  34. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  35. Die Feststellungen zur rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidung sowie dem damit verbundenen Einreiseverbot ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.10.2019 betreffend. 2.3.
  36. Die Feststellungen zu den vom BF gestellten Folgeanträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.10.2019 betreffend. 2.3.
  37. Dass der BF einer Wohnsitzauflage Folge geleistet hat steht auf Grund der Angaben in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.01.2025 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 betreffend, den Eintragungen im Grundversorgungs-Informationssystem sowie den Eintragungen im Zentralen Melderegister fest. 2.3.
  38. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Dass es sich bei der im Zentralen Melderegister seit 27.12.2024 bzw. 20.01.2025 eingetragenen Adresse des BF um eine vom Verein XXXX zur Verfügung gestellte Postadresse handelt, ergibt sich aus der mit der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 vorgelegten Bestätigung dieses Vereines. Anhaltspunkte dafür, dass der BF für das Bundesamt unter der im Zentralen Melderegister angegebenen Postadresse – über die er bereits im Zeitraum von 16.08.2022 bis 27.02.2023 verfügte – für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen ist, finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt nicht.2.3.
  39. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Dass es sich bei der im Zentralen Melderegister seit 27.12.2024 bzw. 20.01.2025 eingetragenen Adresse des BF um eine vom Verein römisch 40 zur Verfügung gestellte Postadresse handelt, ergibt sich aus der mit der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 vorgelegten Bestätigung dieses Vereines. Anhaltspunkte dafür, dass der BF für das Bundesamt unter der im Zentralen Melderegister angegebenen Postadresse – über die er bereits im Zeitraum von 16.08.2022 bis 27.02.2023 verfügte – für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen ist, finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt nicht. 2.3.
  40. Die Feststellungen zu den Umständen der Festnahme des BF am 22.02.2025 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.02.2025, der im Verwaltungsakt einliegt. Darin wird insbesondere geschildert, dass nach einer Verständigung der für den BF zuständigen Betreuerin des Vereines der BF am nächsten Tag zur Polizeiinspektion kam, wo er schließlich festgenommen wurde. 2.3.
  41. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 01.01.2025 sowie am 23.02.
  42. Dass er die Möglichkeit hat, bei einem Freund Unterkunft zu nehmen, brachte der BF in der Beschwerde vor. Die Feststellungen zu der mangelnden legalen Berufsausübung sowie den Vermögensverhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 01.01.2025 sowie am 23.02.
  43. 2.3.
  44. Die Feststellung zur mangelnden Bereitschaft des BF freiwillig in den Irak zurückzukehren ergeben sich aus dem vom Bundesamt vorgelegten Rückkehrberatungsprotokoll vom 10.03.2025 Weiter Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  45. Rechtliche Beurteilung: 3.
  46. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde3.
  47. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  48. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Über den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass sich das Bundesamt umgehend um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen werde, bis zur Abschiebung des BF werde es einige Wochen bis wenige Monate dauern. 3.1.3. Über den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass sich das Bundesamt umgehend um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen werde, bis zur Abschiebung des BF werde es einige Wochen bis wenige Monate dauern. Entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.01.2025 im Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 betreffend wurde bereits am 21.03.2022 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Diesem Antrag wurde überdies eine Kopie des Reisepasses des BF angeschlossen. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bereits seit fast drei Jahren anhängig, trotzdem konnte bisher kein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden. Am 03.02.2025 stellte das Bundesamt neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Aus welchen Erwägungen das Bundesamt davon ausgeht, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer möglich seine werde, wird in der Stellungnahme nicht ausgeführt. Es wurde daher im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Abschiebung des BF, auch tatsächlich möglich sein werde. 3.1.4. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.3.1.4. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus. 3.1.4.1.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass der BF seit dem Jahr 2019 in die Verborgenheit abgetaucht sei und nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Eine Meldung als obdachlos begründe keine ausreichende zukünftige Greifbarkeit des BF. Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich dazu, dass der BF zwar nicht durchgehend über Meldeadressen verfügt hat und insbesondere im Zeitraum von 17.09.2020 bis 08.07.2021 keine Meldeadresse vorliegt. Seit 08.07.2021 verfügte der BF jedoch über Meldeadressen in Justizanstalten und Polizeieianhaltezentren und von 16.08.2022 bis 27.02.2023 sowie seit 27.12.2024 bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft ab 01.01.2025 sowie seit seiner Entlassung aus der Schubhaft ab 20.01.2025 über eine Meldung als obdachlos. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an der im Zentralen Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse – an der er bereits von 16.08.2022 bis 27.02.2023 gemeldet war – nicht für das Bundesamt erreichbar gewesen ist. Entsprechend dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.02.2025 war eine Kontaktaufnahme mit dem BF, die schließlich auch seine Festnahme ermöglichte, an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Postadresse des BF möglich. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.3.1.4.1.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass der BF seit dem Jahr 2019 in die Verborgenheit abgetaucht sei und nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Eine Meldung als obdachlos begründe keine ausreichende zukünftige Greifbarkeit des BF. Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich dazu, dass der BF zwar nicht durchgehend über Meldeadressen verfügt hat und insbesondere im Zeitraum von 17.09.2020 bis 08.07.2021 keine Meldeadresse vorliegt. Seit 08.07.2021 verfügte der BF jedoch über Meldeadressen in Justizanstalten und Polizeieianhaltezentren und von 16.08.2022 bis 27.02.2023 sowie seit 27.12.2024 bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft ab 01.01.2025 sowie seit seiner Entlassung aus der Schubhaft ab 20.01.2025 über eine Meldung als obdachlos. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an der im Zentralen Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse – an der er bereits von 16.08.2022 bis 27.02.2023 gemeldet war – nicht für das Bundesamt erreichbar gewesen ist. Entsprechend dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.02.2025 war eine Kontaktaufnahme mit dem BF, die schließlich auch seine Festnahme ermöglichte, an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Postadresse des BF möglich. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 3.1.4.2.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch sozial verankert, er geht keiner legalen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Auch aus der in der Beschwerde vorgebrachten Möglichkeit der Unterkunftnahme bei einem Freund kann kein Umstand abgeleitet werden, der die Fluchtgefahr vermindert, zumal der BF bisher diese Unterkunftsmöglichkeit noch nicht genutzt hat. Es ist daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen.3.1.4.2.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch sozial verankert, er geht keiner legalen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Auch aus der in der Beschwerde vorgebrachten Möglichkeit der Unterkunftnahme bei einem Freund kann kein Umstand abgeleitet werden, der die Fluchtgefahr vermindert, zumal der BF bisher diese Unterkunftsmöglichkeit noch nicht genutzt hat. Es ist daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.4.3.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist insgesamt vom grundsätzlichen Bestehen einer Fluchtgefahr auch auf Grund des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auszugehen.3.1.4.3.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist insgesamt vom grundsätzlichen Bestehen einer Fluchtgefahr auch auf Grund des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auszugehen. 3.1.

  1. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aus den Meldedaten des BF ergibt sich, dass er zuletzt zwar außerhalb einer Justizanstalt lediglich über Meldungen als obdachlos verfügte, aus dem Verwaltungsakt ist jedoch nicht abzuleiten, dass der BF an diesen Adressen für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen wäre. Bei der zuletzt im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse handelt es sich entsprechend der vom BF im Beschwerdeverfahren den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 betreffend vorgelegten Bestätigung um eine Postadresse. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes war es am 21.02.2025 möglich, an dieser Adresse eine Verständigung an den BF zu hinterlassen, die schließlich zur Festnahme des BF am 22.02.2025 führte, da der BF der Verständigung entsprechend bei der betreffenden Polizeiinspektion erschien. Es liegt daher im hier zu beurteilenden Fall kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden konnte. Das Verfahren hat überdies ergeben, dass der BF eine angeordnete Wohnsitzauflage befolgt hat und im Asylverfahren Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. 3.1.
  2. Im angefochtenen Bescheid werden die Umstände der Festnahme des BF, insbesondere sein Erscheinen bei einer Polizeiinspektion entsprechend der an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Postadresse des BF hinterlassenen Verständigung, weder festgestellt noch bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes und der Prüfung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels berücksichtigt. Der Ausschluss der Anordnung eines gelinderen Mittels wird im Bescheid vom 23.02.2025 pauschal mit dem Vorverhalten des BF begründet, ohne darzulegen, welche konkreten Handlungen des BF die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Berücksichtigung der oben geschilderten Umstände seiner Festnahme ausschließen. Der angefochtene Bescheid weist daher diesbezüglich einen wesentlichen Begründungsmangel auf. 3.1.
  3. Der Beschwerde war

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.7. Der Beschwerde war

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B) – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2305704.2.00

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