RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW261 2286817-2 Spruch, W261 2286817-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin
§§ 42und 45 BBG ab.
9. Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Paragraphen 42 und 45 BBG ab.
- Mit Schreiben vom 05.10.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt.
- Gegen den Bescheid vom 02.10.2023 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst das vor, was er bereits in seiner Stellungnahme vom 03.08.2023 ausgeführt hatte. Aufgrund der bereits dort geschilderten Beschwerden sei es ihm nicht möglich, gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die belangte Behörde habe lediglich einen allgemeinmedizinischen Sachverständigen beauftragt, tatsächlich würden bei diesem Leiden vorliegen, welche von Fachärzten zu beurteileng gewesen werden. Es werde daher beantragt, medizinische Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie/Chirurgie, Neurologie/Psychiatrie und Urologie einzuholen. Zudem werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Mit Eingabe vom 30.11.2023 reichte der Beschwerdeführer vertreten durch den KOBV weitere medizinische Befunde nach.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung der Angaben in der Beschwerde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2024 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführer am 09.01.2024 ein. Darin stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „chronisches Schmerzsyndrom“, „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, „Psoriasisarthropathie“, „chronisch obstruktive Atemwegserkrankung/Asthma bronchiale“ „Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom“, „arterieller Bluthochdruck“ und „gelegentlich dranghafte tröpfchenförmige Inkontinenz“ fest. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden nicht vorliegen.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.01.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2023 ab. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
- Mit Eingabe vom 09.02.2024 (einlangend 12.02.2024) erstattete der Beschwerdeführer vertreten durch den KOBV einen Vorlageantrag. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass im oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten einige medizinische Diagnosen enthalten seien, welche sehr wohl dazu geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu beeinträchtigen. Sowohl die komplexe Bandscheibenproblematik als auch die mit der Psoriasis Arthritis einhergehenden Gelenksbeschwerden würden es dem Beschwerdeführer unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es werde daher zusätzlich die Einholung eines internistisch/rheumatologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Die Abgabe einer Stellungnahme zum genannten Sachverständigengutachten sei nicht möglich gewesen, weil die belangte Behörde bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist die Beschwerdevorentscheidung getroffen habe. Es werde beantragt, das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.02.2024 zur Entscheidung vor, wo dieser am 20.02.2024 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024, Zl. W261 2286817-1/4E wurde der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es war von der belangten Behörde ergänzend zu klären, ob das chronische Schmerzsyndrom Auswirkungen auf die Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel haben könnte, und ob der Beschwerdeführer bereits alle Therapieoptionen ausgenutzt habe um seinen Schmerzzuständen wirksam zu begegnen. Diese Frage sei ergänzend von einem Facharzt für Unfallchirurgie/Orthopädie aufgrund einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu beurteilen.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.06.2024 erstatteten Gutachten vom 19.08.2024 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben des KOBV vom 19.09.2024 von diesem Recht Gebrauch und brachte vor, dass dieser seit Jahren an einem therapieresistenten Schmerzsyndrom leiden würde. Er sei in seit Jahren in einer namentlich genannten Schmerzambulanz in Behandlung und würde nach wie vor stark opoidhaltige Medikamente nehmen müssen. Es bestehe bei ihm eine Claudicatio Spinalis, weswegen seine Gehstrecke reduziert sei. Erschwerend würden noch die bestehenden Schulterschädigungen beidseits dazu kommen, sodass ein sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei. Gänzlich unberücksichtigt sei die bestehende Harn- und Stuhlinkontinenz geblieben. Er habe einen Befund einer Ambulanz eines namentlich genannten Landesklinikums vorgelegt, aus welchem hervorgehen würde, dass dieser an einem gesteigerten Sphinkter-Tonus mit Entleerungsstörung leiden würde. Dies würde es ihm unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zusätzlich liege noch eine COPD II und ein Zustand nach Knie TEP links, Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenks sowie ein Restless-Legs-Syndrom vor. Im Zusammenschau aller Gesundheitsschädigungen sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, eine Wegstrecke von 300m bis 400m zurückzulegen bzw. sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Der Beschwerdeführer schloss dieser Eingabe keine neuen medizinischen Befunde an.
- Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben des KOBV vom 19.09.2024 von diesem Recht Gebrauch und brachte vor, dass dieser seit Jahren an einem therapieresistenten Schmerzsyndrom leiden würde. Er sei in seit Jahren in einer namentlich genannten Schmerzambulanz in Behandlung und würde nach wie vor stark opoidhaltige Medikamente nehmen müssen. Es bestehe bei ihm eine Claudicatio Spinalis, weswegen seine Gehstrecke reduziert sei. Erschwerend würden noch die bestehenden Schulterschädigungen beidseits dazu kommen, sodass ein sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei. Gänzlich unberücksichtigt sei die bestehende Harn- und Stuhlinkontinenz geblieben. Er habe einen Befund einer Ambulanz eines namentlich genannten Landesklinikums vorgelegt, aus welchem hervorgehen würde, dass dieser an einem gesteigerten Sphinkter-Tonus mit Entleerungsstörung leiden würde. Dies würde es ihm unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zusätzlich liege noch eine COPD römisch zwei und ein Zustand nach Knie TEP links, Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenks sowie ein Restless-Legs-Syndrom vor. Im Zusammenschau aller Gesundheitsschädigungen sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, eine Wegstrecke von 300m bis 400m zurückzulegen bzw. sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Der Beschwerdeführer schloss dieser Eingabe keine neuen medizinischen Befunde an.
- Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 23.09.2024 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher Befunde seien. Das Beschwerdevorbringen würde keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, weswegen das Ergebnis aufrechterhalten werde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
§§ 42und 45 BBG ab.
23. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das genannte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den KOBV fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen das vor, was er bereits im Rahmen des Parteiengehörs eingewendet hatte. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde keine neuen medizinischen Befunde an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.01.2025 vor, wo dieser am 16.01.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde durch den KOBV am 27.01.2025 ein Befundkonvolut vor, welches die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.02.2025 vorlegte, wo dieses am 12.02.2025 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: Letzte Begutachtung am 19.06.2023
- Chronisches Schmerzsyndrom 40%
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30%
- degenerative Gelenksveränderungen bei Psoriasisarthropathie 30%
- chronisch obstruktive Atemwegserkrankung/Asthma bronchiale 30%
- Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom 20%
- arterieller Bluthochdruck 10%
- Restless-Legs-Syndrom 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. - ÖVM zumutbar. Gutachterliche Stellungnahme 9/2023 Beschwerdevorbringen vertreten durch den KOBV 09.02.
- Es wird vorgebracht, dass sich aus der Beweismittelvorlage vom 30.11.2023 und der darin vorgelegten Befunde mehrere Diagnosen ergäben, welche sehr wohl eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkten: - komplexe Bandscheibenproblematik mit Dysästhesie in der Genitalregion aber auch - etwas gesteigertem Sphinktertonus mit Entleerungsstörung - massive rheumatische Gelenksbeschwerden aufgrund der Psoriasisarthritis Zurückverweisung BVwG vom 07.03.2024 „Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären haben, welche Auswirkung das führende Leiden des Beschwerdeführers, das chronische Schmerzsyndrom auf seine Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen hat. Dabei wird auch zu beurteilen sein, ob der Beschwerdeführer bereits alle möglichen Therapieoptionen ausgenutzt hat, um seinen Schmerzzuständen wirksam zu begegnen. Diese Frage wird ergänzend von einem Facharzt für Unfallchirurgie/Orthopädie aufgrund einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu beurteilen sein." Zwischenanamnese seit 9/2023: Keine OP. Kein stat. Aufenthalt. Regelmäßige Behandlung bei Rheumatologen alle 2-3 Monate, FA für Orthopädie und Neurologie und Pulmologie. OP: Nasenscheidewandkorrektur Sehnenverletzung linker Kleinfinger. 2006 Knöcherner Ausriss der Bizepssehne rechts OP, Re-OP 2008 und
- 2015 Dekompressionsoperation linke Schulter, nach Sturz vor 2 Monaten wieder Verschlimmerung. 2016 Schulter TEP rechts. 2020 KTEP links bei Zn Plastikimplantat vorderes Kreuzband und Seitenband nach mehrfachen Voroperationen nach Verkehrsunfall in der Kindheit. Psoriasisarthritis seit 2012 diagnostiziert, Spritze alle 14 Tage, nachdem er verschiedene Basistherapien nicht vertragen habe. Hauterscheinungen momentan nicht aktiv, meistens auf Stirn, Kniekehlen, Kopfhaut. Wegen Discusprolaps L4/L5, L5/S1 zweimal Infiltriert worden. Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom seit ca. 2014 mit CPAP-Gerät. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung/Asthma seit ca. 2014 derzeit im Stadium II PG 0.Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung/Asthma seit ca. 2014 derzeit im Stadium römisch zwei PG
- Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Fingergelenke, Schulter- und Kniegelenke, in der Lendenwirbelsäule. Morgensteifigkeit von 2-3 Stunden. Bin schon öfters gestürzt, Verletzung der Nase und der Sehnen der linken Schulter. Rehabilitation hatte ich 10 x 6 x wurde ich an der rechten Schulter, 2 x links operiert, 5 x OP linkes Kniegelenk, zuletzt 2020, OP linker Kleinfinger mit Sehnenverletzung, Nasenscheidewand OP. Stationäre Schmerztherapie hatte ich mehrmals, jährlich, zuletzt 2017, wegen der Lumboischialgie. Das letzte MRT der LWS wurde 2022 oder 2023 gemacht. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Füße vor allem rechts außen. Habe eine Muskelkrankheit, bin kraftlos. Nerven wurde entfernt zur Analyse, wurde verunreinigt. Bei Facharzt für Psychiatrie war ich noch nicht, bin bei FA für Neurologie. Psychotherapie habe ich derzeit alle 2 Wochen, in XXXX . Fahre nach XXXX selber mit dem Auto. Im Heilstollen war ich in XXXX 8/2023, hat für die Lunge eine Besserung gebracht, nicht für die Gelenke, habe wieder einen Antrag gestellt. Seit einem Jahr bin ich zunehmend inkontinent, trage Inkontinenzpants, verliere Harn und Stuhl. Bei FA für Urologie war ich 2/2023, er sagt, das kommt von den Bandscheiben, eine Elektrostimulation geht bei mir nicht mehr. Bezüglich Stuhlinkontinenz war ich im KH XXXX 2023, wenn es nicht besser wird, muss ich einen Seitenausgang bekommen. Kann den Stuhl steuern, nicht aber in der Früh. Wegen 2 cm Beckenschiefstand habe ich orthopädische Schuhe. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht. Kann wegen der Schmerzen im linken Kniegelenk und der Unsicherheit wegen des instabilen rechten Kniegelenks die ÖVM nicht benützen."„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Fingergelenke, Schulter- und Kniegelenke, in der Lendenwirbelsäule. Morgensteifigkeit von 2-3 Stunden. Bin schon öfters gestürzt, Verletzung der Nase und der Sehnen der linken Schulter. Rehabilitation hatte ich 10 x 6 x wurde ich an der rechten Schulter, 2 x links operiert, 5 x OP linkes Kniegelenk, zuletzt 2020, OP linker Kleinfinger mit Sehnenverletzung, Nasenscheidewand OP. Stationäre Schmerztherapie hatte ich mehrmals, jährlich, zuletzt 2017, wegen der Lumboischialgie. Das letzte MRT der LWS wurde 2022 oder 2023 gemacht. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Füße vor allem rechts außen. Habe eine Muskelkrankheit, bin kraftlos. Nerven wurde entfernt zur Analyse, wurde verunreinigt. Bei Facharzt für Psychiatrie war ich noch nicht, bin bei FA für Neurologie. Psychotherapie habe ich derzeit alle 2 Wochen, in römisch 40 . Fahre nach römisch 40 selber mit dem Auto. Im Heilstollen war ich in römisch 40 8 aus 2023,, hat für die Lunge eine Besserung gebracht, nicht für die Gelenke, habe wieder einen Antrag gestellt. Seit einem Jahr bin ich zunehmend inkontinent, trage Inkontinenzpants, verliere Harn und Stuhl. Bei FA für Urologie war ich 2 aus 2023,, er sagt, das kommt von den Bandscheiben, eine Elektrostimulation geht bei mir nicht mehr. Bezüglich Stuhlinkontinenz war ich im KH römisch 40 2023, wenn es nicht besser wird, muss ich einen Seitenausgang bekommen. Kann den Stuhl steuern, nicht aber in der Früh. Wegen 2 cm Beckenschiefstand habe ich orthopädische Schuhe. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht. Kann wegen der Schmerzen im linken Kniegelenk und der Unsicherheit wegen des instabilen rechten Kniegelenks die ÖVM nicht benützen." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Pantoloc 20mg 1/0/0 Hydal 10mg Hydal 16mg Hydal 2,6 mg Novalgin 30g tt Trelegy 92/55/22 Sultanol 0,2mg Oleovit D3 gtt Tremfya 100mg Folsan 5mg Ebetrexat 10mg Desloratadin 5mg 1/0/0 Avamys Spray 1/1/1 Livostin Augen gtt 3x Tgl Sifrol 0,52 mg 0/0/0/1 Blopress 16mg Allergie: Pollen, Gräser Nikotin: 0 Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke, Genutrain links, Inkontinenzpants. Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Verheiratet, 1 Sohn, lebt in EFH. Berufsanamnese: Dachdecker, Verwaltungsbeamter, seit 2015 AMS. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, 14.03.2023 (Psoriasisarthritis Dicusprotrusionen und Prolaps, Spinalkanalstenose Asthma bronchiale, Schlafapnoe, COPD II Schulter TEP rechts am 5.4.16 KTEP links 3.3.20)Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, 14.03.2023 (Psoriasisarthritis Dicusprotrusionen und Prolaps, Spinalkanalstenose Asthma bronchiale, Schlafapnoe, COPD römisch zwei Schulter TEP rechts am 5.4.16 KTEP links 3.3.20) Dr. XXXX , Fachärztin für Nervenheilkunde, 18.01.2023 (COPD ll (Asbestose) OSAS - CPAP Maske wird inkonsequent vertragen bekannte Psoriasisarthritis st.p. ETX; Humira, Cosentyx, Xeljanz, Simponi, Taltz, Rinvoq, Olumiant, Stelara, st.p. Covid 01/22 St.p. Schulter re TEP 04/16, OP li Sanierung KTEP li 03/20 Vertebrostenose L4/5; L3/4 u L2/3, Instabilität L5/ S1 RLS b Ferritin Belastungsreaktion unspez. Myopathie Dg 2013 n Biopsie kH Miba)Dr. römisch 40 , Fachärztin für Nervenheilkunde, 18.01.2023 (COPD ll (Asbestose) OSAS - CPAP Maske wird inkonsequent vertragen bekannte Psoriasisarthritis st.p. ETX; Humira, Cosentyx, Xeljanz, Simponi, Taltz, Rinvoq, Olumiant, Stelara, st.p. Covid 01/22 St.p. Schulter re TEP 04/16, OP li Sanierung KTEP li 03/20 Vertebrostenose L4/5; L3/4 u L2/3, Instabilität L5/ S1 RLS b Ferritin Belastungsreaktion unspez. Myopathie Dg 2013 n Biopsie kH Miba) Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, 13.12.2022 (Psoriasisarthritis Dicusprotrusionen und Prolaps, Spinalkanalstenose Asthma bronchiale, Schlafapnoe, COPD II Schulter TEP rechts am 5.4.16 KTEP links (3.3.20))Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, 13.12.2022 (Psoriasisarthritis Dicusprotrusionen und Prolaps, Spinalkanalstenose Asthma bronchiale, Schlafapnoe, COPD römisch zwei Schulter TEP rechts am 5.4.16 KTEP links (3.3.20)) Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde, 17.05.2022 (kombinierte Ventilationsstörung OSAS - cPAP 2014 Psoriasis arthritis Z.n. Ktep li deg WS - Hydal restless legs)Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde, 17.05.2022 (kombinierte Ventilationsstörung OSAS - cPAP 2014 Psoriasis arthritis Z.n. Ktep li deg WS - Hydal restless legs) Abteilung für Orthopädie, 12.04.2022 (aktivierte AC-Gelenksarthrose re. Z.n. anatom. Schulter-TEP re. Beckenschiefstand lumbale Discopathien L3 - S1 Z.n. Knie-TEP links) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 60 a. Ernährungszustand: adipös. Größe: 179,00 cm Gewicht: 102,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: kleine Lipome, sonst unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Schulter beidseits: Narbe ventral nach Arthrotomie und ASK, Bemuskelung bei Adipositas nicht gut beurteilbar, nicht wesentlich herabgesetzt Hände Gänslen alleseits pos. Opponensfunktion: Abstand 2 cm aktiv. Finger unauffällig bds Gebrauchsspuren. Faust wird aktiv nicht geschlossen. FKHA 2 -3 cm, Feinmotorik während Begutachtung unauffällig. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern re aktiv S 0/80, F 0/30, IR/AR (F0)70/0/10, li ggr eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke ggr eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind ggr. eingeschränkt. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse Unterschenkel 43 cm rechts, 41 cm links. Beinlänge nicht ident, rechts - 2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Knie links: Knietotalendoprothese, stabil in allen Ebenen, keine Überwärmung keine Umfangsvermehrung kein Erguss Patella gut verschieblich. Kniegelenk rechts: endlagig Schmerzen sonst unauffällig, stabil Füße unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Becken rechts tiefer stehend bei ggr. BLD, in etwa im Lot Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 20°.Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist hinkfrei, unelastisch, nicht unsicher. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Psoriasis Arthritis - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung/Asthma bronchiale - Knietotalendoprothese links - Schultertotalendoprothese rechts - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk - Abnützungserscheinungen linke Schulter - Beinverkürzung unter 3 cm - Leichte Hypertonie - Restless-Legs-Syndrom Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule und des linken Kniegelenks im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Aus unfallchirurgische/orthopädisch/allgemeinmedizinischer Sicht liegt kein therapieresistentes chronisches Schmerzsyndrom mit maßgeblicher Einschränkung der Gesamtmobilität vor. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Eine Inkontinenz ist nicht durch fachärztliche Befunde belegt. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2024, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er seit Jahren an einem therapieresistenten Schmerzsyndrom leiden würde. Er sei in seit Jahren in einer namentlich genannten Schmerzambulanz in Behandlung und würde nach wie vor stark opoidhaltige Medikamente nehmen müssen. Es bestehe bei ihm eine Claudicatio Spinalis, weswegen seine Gehstrecke reduziert sei. Dem ist das Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens entgegen zu halten, wonach er bei der Untersuchung entgegen seinem obigen Vorbringen ein hinkfreies, zwar etwas unelastisches aber nicht unsicheres Gangbild zeigte. Ebenso wenig waren die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und das Aufstehen eingeschränkt. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich an unerträglichen und nicht therapierbaren Schmerzen leiden, wie er dies in seiner Beschwerde vorbringt, wäre dies nicht möglich gewesen. Zudem stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer zwar an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leidet, wobei auch fortgeschrittene radiologische Veränderungen bestehen. Die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen werden von der medizinischen Sachverständigen als mäßiggradig festgestellt. Wurzelkompressionszeichen konnten von der medizinischen Sachverständigen nicht festgestellt werden. Sohin konnte der erkennende Senat diesen Argumenten des Beschwerdeführers nicht folgen. Erschwerend würden laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde noch die bestehenden Schulterschädigungen beidseits dazu kommen, sodass ein sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei. Auch diesen Angaben finden keine Deckung im Ergebnis der von der medizinischen Sachverständigen durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers. Zwar stellte die medizinische Sachverständige mittelgradige Einschränkungen des Bewegungsumfanges der rechten Schulter nach einer Schultertotalendoprothese fest. Dennoch sind bei den oberen Extremitäten des Beschwerdeführers keine höhergradigen Funktionseinschränkungen fassbar, die Kraft in den oberen Extremitäten des Beschwerdeführers sind entgegen seinem Vorbringen seitengleich gut. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich ist, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten. Gänzlich unberücksichtigt sei nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde die bestehende Harn- und Stuhlinkontinenz geblieben. Er habe einen Befund einer Ambulanz eines namentlich genannten Landesklinikums vorgelegt, aus welchem hervorgehen würde, dass er an einem gesteigerten Sphinkter-Tonus mit Entleerungsstörung leiden würde. Dies würde es ihm unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer keinen Facharztbefund vorlegte, welcher belegt, dass tatsächlich eine Inkontinenz besteht. Er legte zwar einen Befund der Chirurgischen Ambulanz des Landesklinikums XXXX vom 20.11.2023 vor. Darin findet sich in der Diagnose „etwas gesteigerter Sphinktertonus mit Entleerungsstörung“. In diesem Befund werden auch Therapievorschläge, wie beispielsweise Kysmol (Klistier) morgens angeführt, wobei auch festgehalten wird, dass dies der Beschwerdeführer nicht machen möchte. Dieser Befund des genannten Landesklinikums ist ca. 1 ½ Jahre alt, weitere medizinische Facharztbefunde, welche das andauernde Bestehen einer über sechs Monate andauernden Stuhlinkontinenz belegen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Sohin geht auch dieses Argument des Beschwerdeführers ins Leere. Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer keinen Facharztbefund vorlegte, welcher belegt, dass tatsächlich eine Inkontinenz besteht. Er legte zwar einen Befund der Chirurgischen Ambulanz des Landesklinikums römisch 40 vom 20.11.2023 vor. Darin findet sich in der Diagnose „etwas gesteigerter Sphinktertonus mit Entleerungsstörung“. In diesem Befund werden auch Therapievorschläge, wie beispielsweise Kysmol (Klistier) morgens angeführt, wobei auch festgehalten wird, dass dies der Beschwerdeführer nicht machen möchte. Dieser Befund des genannten Landesklinikums ist ca. 1 ½ Jahre alt, weitere medizinische Facharztbefunde, welche das andauernde Bestehen einer über sechs Monate andauernden Stuhlinkontinenz belegen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Sohin geht auch dieses Argument des Beschwerdeführers ins Leere. Zusätzlich liege nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch eine COPD II und ein Zustand nach Knie TEP links, Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenks sowie ein Restless-Legs-Syndrom vor. Zusätzlich liege nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch eine COPD römisch zwei und ein Zustand nach Knie TEP links, Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenks sowie ein Restless-Legs-Syndrom vor. Dazu ist festzustellen, dass eine COPD II zwar eine körperliche Einschränkung bedingt, eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist erst dann gegeben, wenn eine COPD IV mit gleichzeitiger Sauerstoffnutzung vorliegen würde. Der Beschwerdeführer benötigt laut dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch keine Sauerstoffversorgung, sodass auch dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dazu ist festzustellen, dass eine COPD römisch zwei zwar eine körperliche Einschränkung bedingt, eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist erst dann gegeben, wenn eine COPD römisch vier mit gleichzeitiger Sauerstoffnutzung vorliegen würde. Der Beschwerdeführer benötigt laut dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch keine Sauerstoffversorgung, sodass auch dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Hinsichtlich der vorgebrachten Einschränkungen der unteren Extremitäten ist festzuhalten, dass diese von der medizinischen Sachverständigen als nicht erheblich festgestellt wurden. Vielmehr führt die medizinische Sachverständige in deren Sachverständigengutachten vom 19.08.2024 aus, dass die Knietotalendoprothese links mit geringgradigen Funktionseinschränkungen einhergeht. Die Abnützungserscheinungen am rechten Knie treten zwar immer wieder auf, es konnten jedoch keine relevanten Einschränkungen der Beweglichkeit des rechten Knies festgestellt werden. Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist trotz der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen im Bereich der Schultern gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 19.08.2024 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2024, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.20224, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
§§ 42und 45 Bundesbehindertengesetz idg
F BGBl I Nr. 97/2024 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.20224, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.08.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2024, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.08.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2024, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Das Ermittlungsverfahren ergab für den erkennenden Senat zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer trotz der beim ihm bestehenden Funktionseinschränkungen in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte zu keinem anderen Ergebnis führen können. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Das Ermittlungsverfahren ergab für den erkennenden Senat zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer trotz der beim ihm bestehenden Funktionseinschränkungen in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte zu keinem anderen Ergebnis führen können. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2286817.2.00