RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW261 2308244-1 Spruch, W261 2308244-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 22.10.2024 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.2024 erstatteten Gutachten vom 05.01.2025 (vidiert am 07.01.2025) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung Skoliose, Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) fest.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Die Beschwerdeführerin legte mit Emailnachricht vom 08.02.2025 noch einmal die bereits vorgelegten Röntgenbefunde ihrer Wirbelsäule vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 18.02.2025 fristgerecht Beschwerde und legte neuerlich Röntgenbefunde ihrer Wirbelsäule vor.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.02.2025 vor, wo dieser am 26.02.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 22.10.2024 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Veneninsuffizienz bd UE. Derzeitige Beschwerden: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen: „Skoliose, Sauerstoffmangel.“ „Ich habe Schmerzen im Rücken, eigentlich von oben bis unten (gezeigt wird knapp unterhalb Hinterhauptrand bis zum Kreuzbein). Beim Stiegen steigen bleibt mir die Luft weg. Ich kann nicht mehr schwer heben, einen handelsüblichen Sessel kann ich zwar heben, aber ich kann nicht häufig Lasten heben und auch keine schweren Lasten. Die Einkäufe erledigt mein Mann oder ich nehme einen Einkaufswagen. Langes Sitzen ist unangenehm, beim langen Sitzen habe ich verstärkt Schmerzen, die bleiben aber im Rücken. Die Füße werden schwer, ich habe von den Strümpfen die Abdrücke, und sie schwellen an.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: laut Hausarzt Dr XXXX : Dioscomb, Tramabene ret, Magnosolv, Novalgin. Laufende Therapie: Dzt keine. Hilfsmittel: LWS-Bandage, Kompressionsstümpfe bis Knie bds. Medikamente: laut Hausarzt Dr römisch 40 : Dioscomb, Tramabene ret, Magnosolv, Novalgin. Laufende Therapie: Dzt keine. Hilfsmittel: LWS-Bandage, Kompressionsstümpfe bis Knie bds. Sozialanamnese: Wohnt mit Familie, in Wohnung,
- Stock ohne Lift. Reinigungskraft. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 19.02.24 Fluss-Druck-Kurve (= Atemschleife), Dr XXXX / Lungenfacharzt. Kein Befund.19.02.24 Fluss-Druck-Kurve (= Atemschleife), Dr römisch 40 / Lungenfacharzt. Kein Befund. 22.07.24 handschriftliche Bestätigung, Dr XXXX / FA f Orthopädie und orthop Chir.: Diagnose: Lumboischialgie mit Claudicatio spinalis Symptomatik. Weitere Abklärung mit MRT. Kein Befund. 22.07.24 handschriftliche Bestätigung, Dr römisch 40 / FA f Orthopädie und orthop Chir.: Diagnose: Lumboischialgie mit Claudicatio spinalis Symptomatik. Weitere Abklärung mit MRT. Kein Befund. 24.07.24 Erstversorgungsambulanz Klinik XXXX : Diagnose: Lumbago. Vorerkrankung: Skoliose, Allergie Ibuprofen, Bienen. Anamnest: Schmerzen LWS, kein langes Stehen, Gehen oder Sitzen, war schon beim Orthopäden und MRT: Bandscheibenvorwölbung L3/4, aktivierte Osteochondrose L
- Hin und wieder Parästhesien beide Hände. Keine Schmerzen zervikal. Bis jetzt Seractil und Diclobene, bisher nicht geholfen. Therapie: Schmerzinfusion abgelehnt.24.07.24 Erstversorgungsambulanz Klinik römisch 40 : Diagnose: Lumbago. Vorerkrankung: Skoliose, Allergie Ibuprofen, Bienen. Anamnest: Schmerzen LWS, kein langes Stehen, Gehen oder Sitzen, war schon beim Orthopäden und MRT: Bandscheibenvorwölbung L3/4, aktivierte Osteochondrose L
- Hin und wieder Parästhesien beide Hände. Keine Schmerzen zervikal. Bis jetzt Seractil und Diclobene, bisher nicht geholfen. Therapie: Schmerzinfusion abgelehnt. 29.07.24 Neuro-zentrale Notaufnahme, Klinik XXXX (nur Seite 1 von2). Kommt mit Zuweisung vom Orthopäden, seit 8 Tagen Gangstörung und Taubheitsgefühl beide unteren Extremitäten sowie obere Extremität mit wechselnder Seite. Schleichend aufgetreten. Kein Trauma. Kein Infekt erinnerlich. Keine Seh- oder Sprachstörung. Stuhl und Harn ohne Befund.29.07.24 Neuro-zentrale Notaufnahme, Klinik römisch 40 (nur Seite 1 von2). Kommt mit Zuweisung vom Orthopäden, seit 8 Tagen Gangstörung und Taubheitsgefühl beide unteren Extremitäten sowie obere Extremität mit wechselnder Seite. Schleichend aufgetreten. Kein Trauma. Kein Infekt erinnerlich. Keine Seh- oder Sprachstörung. Stuhl und Harn ohne Befund. Bereits 04/24 empfohlen MRT HWS (nicht erfolgt) bei Kribbelparästhesien brachiofazial rechts mit Feinmotorikstörung. Diagnose: passagere Hypästhesie und Kribbelparästhesie rechte obere Extremität, beide unteren Extremitäten. Vorerkrankung: Skoliose B+LWS. Auswärtiges MRT LWS vom 22.07.24: kleine Protrusion L3/4, Fehlstellung mit leichter Spondylosis deformans, Intervertebralgelenksarthrose, aktivierte Osteochondrose L
- Zum Ausschluss Myelopathie MRT H+BWS für 29.07.
- 12.08.24 Befundbericht Dr XXXX /Orthopädie: Diagnose: Zervikobrachialgie beidseits, Nervenwurzelreizung C5-7 bei inzipienter Bandscheibenvorwölbung C5-7, Skoliose. MRT vom 29.07.24: s-förmige Rotationsskoliose, beginnende Bandscheibenvorwölbung C57 mit Nervenwurzelreizung, bei geringer Dehydrierung der zervikalen dies Zick. Kein Nachweis Myelitis. Zurzeit konservative Schmerztherapie mittels Neodolpasse Infusion (geplante Termine: 12.,14.,16.,19.08.24), Physiotherapie eingeleitet. 12.08.24 Befundbericht Dr römisch 40 /Orthopädie: Diagnose: Zervikobrachialgie beidseits, Nervenwurzelreizung C5-7 bei inzipienter Bandscheibenvorwölbung C5-7, Skoliose. MRT vom 29.07.24: s-förmige Rotationsskoliose, beginnende Bandscheibenvorwölbung C57 mit Nervenwurzelreizung, bei geringer Dehydrierung der zervikalen dies Zick. Kein Nachweis Myelitis. Zurzeit konservative Schmerztherapie mittels Neodolpasse Infusion (geplante Termine: 12.,14.,16.,19.08.24), Physiotherapie eingeleitet. 02.09.24 Dr XXXX /Allgemeinmedizin: Derzeit wegen starker Beschwerden im Bewegungsapparat und Wirbelsäule in Behandlung. Krankmeldung durch ÖGK mit 27.09.24 beendet. Kein Befund.02.09.24 Dr römisch 40 /Allgemeinmedizin: Derzeit wegen starker Beschwerden im Bewegungsapparat und Wirbelsäule in Behandlung. Krankmeldung durch ÖGK mit 27.09.24 beendet. Kein Befund. 26.09.24 Befundbericht Dr XXXX /Lungenfacharzt: Von pulmonaler Seite weitgehend stabil. Subjektiv das Gefühl nicht vollständig einatmen zu können. Probleme mit Wirbelsäule. MRT – OP notwendig. Nikotinabusus. Lungenfunktion-Spirometrie/Body: unauffällig. Durchleuchtung-Lungenröntgen: unauffällig, Skoliose. Diagnose: Thorakodynie (Brustschmerz) bei ausgeprägter Skoliose, Nikotinabusus. Therapie: aus lungenfachärztlicher Sicht keine Therapie notwendig.26.09.24 Befundbericht Dr römisch 40 /Lungenfacharzt: Von pulmonaler Seite weitgehend stabil. Subjektiv das Gefühl nicht vollständig einatmen zu können. Probleme mit Wirbelsäule. MRT – OP notwendig. Nikotinabusus. Lungenfunktion-Spirometrie/Body: unauffällig. Durchleuchtung-Lungenröntgen: unauffällig, Skoliose. Diagnose: Thorakodynie (Brustschmerz) bei ausgeprägter Skoliose, Nikotinabusus. Therapie: aus lungenfachärztlicher Sicht keine Therapie notwendig. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 32 Jahre, altersentsprechend. Ernährungszustand: normal. Größe: 158,00 cm Gewicht: 60,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.Obere/untere Extremitäten, Wirbelsäule: Klinischer Status – Fachstatus: , Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz., Obere/untere Extremitäten, Wirbelsäule: Aufrechte Körperhaltung, leicht nach vorne geneigter Oberkörper, die Arme minimal zur Seite gespreizt. Valgische Beinachse mit Kniegelenkinnenabstand 4 cm, Innenknöchelabstand 7 cm. Verbreiterter Vorfuß rechts, beidseits mäßig abgeflachtes Längsgewölbe, regelrechte Rückfußachse. Abgeflachtes Wirbelsäulenprofil, verschmächtigte Rückenmuskulatur, beidseits abgehobener innerer Schulterblattrand und unterer Schulterblattwinkel. Im aufrechten Stand skoliotische Fehlhaltung mit leichter rechtskonvexer Haltung in der mittleren BWS. Beckengeradstand, Schultergeradstand. Vorneigen mit negativem Vorlauf, Finger-Boden-Abstand 7 cm, Ott 30 / 30 cm, Schober 10 / 14 cm, leichter Rippenbuckel rechts, Wiederaufrichten ohne Ausweichbewegung. Mäßiger Hartspann im Schulter-Nacken-Dreieck. Abgeschwächte Rumpfmuskulatur. HWS in allen Ebenen frei beweglich. Beide oberen Extremitäten von Hautfarbe, -temperatur und Trophik seitengleich. Kräftiger Handspeichenpuls beidseits. Hohlhandbenützungszeichen beidseits zart, mit seitengleicher Ballenmuskulatur. Seitengleich konturiert. Der Nackengriff beidseits bis Th4, der Schürzengriff beidseits bis Th
- Beide oberen Extremitäten sind in allen Gelenken in allen Ebenen seitengleich frei beweglich. Fersen- und Zehenstand und -gang frei. Der Einbeinstand seitengleich stabil. Die tiefe Hocke mit Gesäß-Boden-Abstand 24 cm, beim Aufrichten etwas Anhalten. Untersuchung im Liegen: Beidseits flach aufliegende untere Extremitäten. Hautfarbe, -temperatur und Trophik seitengleich. Kräftiger Fußrückenpuls beidseits. Sohlenbeschwielung beidseits zart. Seitengleich konturiert. Beide unteren Extremitäten können jeweils gestreckt gehoben und gehoben gehalten werden, mit 5/5 Kraftgrad in Hüftbeugung und Kniestreckung. Beidseits negativer Lasègue, beide unteren Extremitäten in allen Gelenken und in allen Ebenen seitengleich frei beweglich. Knie- und Sprunggelenke bandstabil. Kniescheibe frei gleitend, schlanke Kniekehle. 5/5 Kraftgrad Vorfuß-, Großzehenhebung und Fußsenkung. Die Zehen aktiv halb-eingeschränkt. Vorfuß beidseits flexibel, Push-up unauffällig, Zehen passiv frei. Beidseits gestaute Unterschenkel, rechts etwas mehr als links, Wade weich, Abdruck der kurzen Socken mit Einschnürfurche. Gesamtmobilität – Gangbild: Getragen werden ein LordoLoc-Mieder sowie handelsüblich sportliche, stabile Schuhe, keine orthopädischen Schuheinlagen, locker geschnürt, Herausschlüpfen ohne Aufschnüren, weitgehend seitengleicher Sohlenabrieb, seitengleiche Knickbildung im Oberleder. Selbstständiges Entkleiden stehend, Entkleiden der Socken mit Anhalten. Unauffälliges vollbelastendes rhythmisches Gangbild. Status Psychicus: Wach, zeitlich/örtlich/situativ und zur Person orientiert. Kohärenter Gedankenductus, antwortet gezielt und schlüssig auf Fragen, Sprache unauffällig, Stimmungslage unauffällig/ausgeglichen/angepasst. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Skoliose Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 05.01.2025 (vidiert am 07.01.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde keine Argumente vor, woraus hervorgehen würde, weswegen sie die Einschätzung ihrer Skoliose für nicht richtig erachtet. Sie legte Röntgenbefunde vor, welche jeweils jene Leidenszustände diagnostizieren, welche die medizinische Sachverständige entsprechend in ihrem medizinischen Sachverständigengutachten berücksichtigte. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet zu anderen Einschätzung des Leidens der Beschwerdeführerin zu gelangen. Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 05.01.2025 (vidiert am 07.01.2025) ausführlich auf sämtliche Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 05.01.2025 (vidiert am 07.01.2025) ausführlich auf sämtliche Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.01.2025 (vidiert am 07.01.2025). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Skoliose, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass bei der Beschwerdeführerin eine Rotationsskoliose im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule mit beginnend multisegmentalten degenerativen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule bestehen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2308244.1.00