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{'item': 'W278 2294740-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW278 2294740-1 Spruch, W278 2294740-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dom

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte 18.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Durchführung der Erstbefragung am 18.04.2023 und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Nach Durchführung der Erstbefragung am 18.04.2023 und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damals bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 06.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde vom Bundesamt samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 02.07.2024 bei der Gerichtsabteilung W278 des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladung vom 27.01.2025 (zugestellt im Wege der Rechtsvertretung) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.02.2025 an. Mit Benachrichtigung vom 14.02.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 11.02.2025 in Besitz eines amtlichen Dokumentes des Vereinigten Königreichs, versehen mit einem gültigen Visum für das Vereinigte Königreich, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist. Die Rechtsvertretung teilte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schriftsatz vom 18.02.2025 mit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.05.2024 zurückziehe und wurde infolge auch die Vollmacht zurückgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am 11.02.2025 aus dem österreichischen Bundesgebiet legal ausgereist. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2024, Zahl XXXX , zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2024, Zahl römisch 40 , zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifel- und widerspruchsfrei aus dem gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der Benachrichtigung von der Ausreise des Beschwerdeführers (OZ 5) und dem Schriftsatz vom 18.02.2025 (OZ 8), mit dem der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahren Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solch eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.02.2025 durch seine, zu diesem Zeitpunkt noch bevollmächtigte Rechtsvertretung klar zum Ausdruck gebracht hat. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang aller Spruchpunkte rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das Verfahren mit der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das Verfahren mit der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W278.2294740.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.