← Österreich

{'item': 'W296 2308918-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 5§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 26§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW296 2308918-1 Spruch, W296 2308918-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Z 1 und 18 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, 11, Absatz eins, Ziffer eins und 18 WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Der im
  2. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer hat seit seiner Geburt die iranische Staatsbürgerschaft inne; zudem wurde ihm am XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
  3. Der im
  4. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer hat seit seiner Geburt die iranische Staatsbürgerschaft inne; zudem wurde ihm am römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
  5. Mit Bescheid des Militärkommandos XXXX Ergänzungsabteilung (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , Zl XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , wurde dieser für XXXX zwecks Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst in die XXXX , geladen.
  6. Mit Bescheid des Militärkommandos römisch 40 Ergänzungsabteilung (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , wurde dieser für römisch 40 zwecks Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst in die römisch 40 , geladen.
  7. Am XXXX gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt, brachte Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom XXXX ein und führte aus, der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe (unter Verweis auf den Anhang) dort von XXXX bis XXXX seinen Wehrdienst im Ausmaß von 21 Monaten abgeleistet, wobei das Enddatum der beglaubigten Übersetzung korrekterweise XXXX lauten müsse und dieses falsch in der Übersetzung angegeben worden sei. Jedenfalls bestünde keine Wehrpflicht mehr für ihn und würde er, müsste er abermals Wehrdienst für die Republik Österreich leisten, einer Diskriminierung unterliegen.
  8. Am römisch 40 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt, brachte Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom römisch 40 ein und führte aus, der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe (unter Verweis auf den Anhang) dort von römisch 40 bis römisch 40 seinen Wehrdienst im Ausmaß von 21 Monaten abgeleistet, wobei das Enddatum der beglaubigten Übersetzung korrekterweise römisch 40 lauten müsse und dieses falsch in der Übersetzung angegeben worden sei. Jedenfalls bestünde keine Wehrpflicht mehr für ihn und würde er, müsste er abermals Wehrdienst für die Republik Österreich leisten, einer Diskriminierung unterliegen. Angeschlossen der Beschwerde waren die Abschlusskarte des Beschwerdeführers betreffend den iranischen Grundwehrdienst ausgestellt vom Leiter der Allgemeinen Wehrdienstorganisation der Sicherheitskräfte der islamischen Republik Iran, Brigade-General XXXX , Nr. XXXX , und eine beglaubigte Übersetzung dieses Dokumentes vom XXXX .Angeschlossen der Beschwerde waren die Abschlusskarte des Beschwerdeführers betreffend den iranischen Grundwehrdienst ausgestellt vom Leiter der Allgemeinen Wehrdienstorganisation der Sicherheitskräfte der islamischen Republik Iran, Brigade-General römisch 40 , Nr. römisch 40 , und eine beglaubigte Übersetzung dieses Dokumentes vom römisch 40 .
  9. Mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages auf, den Grund, auf welchem sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides stützen würde, darzulegen.
  10. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages auf, den Grund, auf welchem sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides stützen würde, darzulegen.
  11. Am XXXX , bei der belangten Behörde eingegangen am XXXX , tat der Beschwerdeführer (abermals) kund, dass sich in die beglaubigte Übersetzung ein Fehler eingeschlichen habe und das Enddatum seines Militärdienstes im Iran korrekt XXXX heißen müsse und wurde auf die angeschlossene, verbesserte bzw. wiederum beglaubigte Übersetzung verwiesen.
  12. Am römisch 40 , bei der belangten Behörde eingegangen am römisch 40 , tat der Beschwerdeführer (abermals) kund, dass sich in die beglaubigte Übersetzung ein Fehler eingeschlichen habe und das Enddatum seines Militärdienstes im Iran korrekt römisch 40 heißen müsse und wurde auf die angeschlossene, verbesserte bzw. wiederum beglaubigte Übersetzung verwiesen.
  13. Mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde eingegangen am XXXX , führte der Beschwerdeführer in Folge des Verbesserungsauftrages vom XXXX aus, die Rechtswidrigkeit der Ladung würde darin begründet sein, dass er bereits im Iran bei der Stellung gewesen sei und habe er dort auch seinen 21-monatigen Wehrdienst geleistet. Die Wehrdiensttauglichkeit sei folglich schon im Iran festgestellt worden, da er dort seinen Wehrdienst am XXXX angetreten habe. Es wurde weiter ausgeführt, es könne nicht beurteilt werden, inwieweit der Beschwerdeführer heute noch wehrdienstfähig sei und wurde wiederholt, es sei aber Tatsache, dass er seinen Wehrdienst abgeleistet habe und würde sich darauf die Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides stützen.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde eingegangen am römisch 40 , führte der Beschwerdeführer in Folge des Verbesserungsauftrages vom römisch 40 aus, die Rechtswidrigkeit der Ladung würde darin begründet sein, dass er bereits im Iran bei der Stellung gewesen sei und habe er dort auch seinen 21-monatigen Wehrdienst geleistet. Die Wehrdiensttauglichkeit sei folglich schon im Iran festgestellt worden, da er dort seinen Wehrdienst am römisch 40 angetreten habe. Es wurde weiter ausgeführt, es könne nicht beurteilt werden, inwieweit der Beschwerdeführer heute noch wehrdienstfähig sei und wurde wiederholt, es sei aber Tatsache, dass er seinen Wehrdienst abgeleistet habe und würde sich darauf die Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides stützen.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , wurde seine Beschwerde abgewiesen und unter Darlegung der maßgeblichen Normen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht von der Stellungspflicht befreit sei oder zu jenen Personen gehöre, bei denen vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand hätte genommen werden können. Bezugnehmend auf seinen Beschwerdeeinwand würde darauf hingewiesen, dass nur taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstünden, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes befreit werden könnten, doch aufgrunddessen, dass seine Tauglichkeit noch nicht festgestellt worden sei, die gesetzliche Grundlage für ein Befreiungsverfahren fehle, da erst nach der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst von Amts wegen ein solches Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden könne - vorausgesetzt, dass der Stellungsbeschluss auf „TAUGLICH“ laute.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , wurde seine Beschwerde abgewiesen und unter Darlegung der maßgeblichen Normen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht von der Stellungspflicht befreit sei oder zu jenen Personen gehöre, bei denen vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand hätte genommen werden können. Bezugnehmend auf seinen Beschwerdeeinwand würde darauf hingewiesen, dass nur taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstünden, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes befreit werden könnten, doch aufgrunddessen, dass seine Tauglichkeit noch nicht festgestellt worden sei, die gesetzliche Grundlage für ein Befreiungsverfahren fehle, da erst nach der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst von Amts wegen ein solches Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden könne - vorausgesetzt, dass der Stellungsbeschluss auf „TAUGLICH“ laute.
  17. Mit Antrag vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und vermeinte, staatliches Handeln müsse im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein, so hier insbesondere in der gegenständlichen Verwaltungssache und scheine es nicht verhältnismäßig, dass jemand zur Stellung geladen würde, sich weiters einer körperlichen Untersuchung unterziehen müsse, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Wehrdienst vorlägen, da, wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführer im Iran seinen Wehrdienst in Ausmaß von 21 Monaten bereits geleistet habe.
  18. Mit Antrag vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und vermeinte, staatliches Handeln müsse im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein, so hier insbesondere in der gegenständlichen Verwaltungssache und scheine es nicht verhältnismäßig, dass jemand zur Stellung geladen würde, sich weiters einer körperlichen Untersuchung unterziehen müsse, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Wehrdienst vorlägen, da, wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführer im Iran seinen Wehrdienst in Ausmaß von 21 Monaten bereits geleistet habe.
  19. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.
  22. Rechtliche Beurteilung: 2.
  23. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 5Abs.

3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde.

Paragraph 5, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit erkennbar.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 2.

  1. Gesetzliche Grundlagen: 2.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, lautet:2.2.
  3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF, lautet: „Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;„Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden,
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 2.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF, lautet: 2.2.
  3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), idgF, lautet: „Ladungen § 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ 2.2.
  1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), idgF, lauten:2.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), idgF, lauten: „§ 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] Pflichten der Wehrpflichtigen § 11.
(1)Die Wehrpflicht umfasst
  1. die Stellungspflicht,
  2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
  3. die Pflichten des Milizstandes und
  4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.Paragraph 11,
(1)Die Wehrpflicht umfasst,
  1. die Stellungspflicht,,
  2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,,
  3. die Pflichten des Milizstandes und,
  4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Absatz 4 bis 6, […]
(4)Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder2. die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(4)Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,, 1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder, 2. die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören. […] Stellung Stellungspflicht § 18.
(1)Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.Paragraph 18,
(1)Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.
(1a)Die Stellungspflicht umfasst
  1. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,
  2. die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,
  3. die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und
  4. die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.
(1a)Die Stellungspflicht umfasst,
  1. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Absatz eins,,,
  2. die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,,
  3. die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und,
  4. die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.
(1b)Bei Personen, die
  1. eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder
  2. einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden,
(1b)Bei Personen, die,
  1. eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder,
  2. einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen. […]
(3)Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit
  1. ausgeweihte Priester,
  2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
  3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
  4. Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(3)Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit,
  1. ausgeweihte Priester,,
  2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,,
  3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und,
  4. Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten. […] Verletzung der Stellungspflicht § 49.
(1)Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.Paragraph 49,
(1)Wer der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen. […]“ 2.3. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache: Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht der an den Beschwerdeführer ergangene Ladungsbescheid vom XXXX und nicht etwa ein Einberufungsbefehl

§ 24

WG 2001 oder die Abweisung eines Befreiungsantrages

§ 26

WG 2001 ist, sodass ausschließlich die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides zu relevieren ist.Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht der an den Beschwerdeführer ergangene Ladungsbescheid vom römisch 40 und nicht etwa ein Einberufungsbefehl

Paragraph 24, WG 2001 oder die Abweisung eines Befreiungsantrages

Paragraph 26, WG 2001 ist, sodass ausschließlich die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides zu relevieren ist. Das in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag erstattete ergänzende, jedoch ob des Themas verfehlte Vorbringen, wonach der Ladungsbescheid aufgrund des bereits im Iran abgeleisteten Wehrdienstes rechtswidrig sei, vermag dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen: Im angefochtenen Ladungsbescheid vom XXXX wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen werde, zudem, dass er persönlich zu erscheinen habe und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft seien. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Im angefochtenen Ladungsbescheid vom römisch 40 wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen werde, zudem, dass er persönlich zu erscheinen habe und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft seien. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG. Weiters ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist: Weiters ist nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, AVG überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist: Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt an seiner Meldeadresse in XXXX , sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt an seiner Meldeadresse in römisch 40 , sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist. Das Erscheinen der geladenen Person (gegenständlich des Beschwerdeführers als Stellungspflichtiger) ist nicht „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. VwGH 10.09.1999, Zl. 97/19/0592). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt aber die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder, ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 26.02.2002, ZI. 2001/11/0348).Das Erscheinen der geladenen Person (gegenständlich des Beschwerdeführers als Stellungspflichtiger) ist nicht „nötig“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann vergleiche VwGH 10.09.1999, Zl. 97/19/0592). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt aber die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder, ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 26.02.2002, ZI. 2001/11/0348). Dass die Behörde

§ 18Abs.

1b WG 2001 vom persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers vor der Stellungskommission Abstand hätte nehmen können oder er

§ 18Abs.

3 WG 2001 von der Pflicht zur Stellung ausgenommen wäre, wurde jedoch von ihm nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Dass die Behörde

Paragraph 18, Absatz eins b, WG 2001 vom persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers vor der Stellungskommission Abstand hätte nehmen können oder er

Paragraph 18, Absatz 3, WG 2001 von der Pflicht zur Stellung ausgenommen wäre, wurde jedoch von ihm nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Angesichts der eindeutigen Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Z 1 und 18 WG 2001 steht demnach fest, dass der 34- bzw. bald 35-jährige Beschwerdeführer als in Österreich gemeldeter österreichischer Staatsbürger verpflichtet ist, seinem Stellungstermin am XXXX persönlich nachzukommen und daher rechtsrichtig zur Stellungsuntersuchung geladen wurde. Angesichts der eindeutigen Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, 11, Absatz eins, Ziffer eins und 18 WG 2001 steht demnach fest, dass der 34- bzw. bald 35-jährige Beschwerdeführer als in Österreich gemeldeter österreichischer Staatsbürger verpflichtet ist, seinem Stellungstermin am römisch 40 persönlich nachzukommen und daher rechtsrichtig zur Stellungsuntersuchung geladen wurde. Im vorliegenden Fall wurde folglich ein vollständiger, alle Formalerfordernisse erfüllender Ladungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und führen seine diesbezüglichen Einwendungen, wonach der Ladungsbescheid rechtswidrig sei, ins Leere, da sein Vorbringen, wonach er (seinen) Wehrdienst bereits im Iran geleistet habe, nicht geeignet ist, am rechtswirksamen Ladungsbescheid etwas zu ändern, zumal in der gegenständlichen Rechtssache auch kein Anwendungsfall des § 19 Abs. 3 AVG (der bei tatsächlicher Verhinderung nachträglich von der belangten Behörde zu prüfen wäre) vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde folglich ein vollständiger, alle Formalerfordernisse erfüllender Ladungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und führen seine diesbezüglichen Einwendungen, wonach der Ladungsbescheid rechtswidrig sei, ins Leere, da sein Vorbringen, wonach er (seinen) Wehrdienst bereits im Iran geleistet habe, nicht geeignet ist, am rechtswirksamen Ladungsbescheid etwas zu ändern, zumal in der gegenständlichen Rechtssache auch kein Anwendungsfall des Paragraph 19, Absatz 3, AVG (der bei tatsächlicher Verhinderung nachträglich von der belangten Behörde zu prüfen wäre) vorliegt. Der Beschwerdeführer hat daher, wie die belangte Behörde zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ausgeführt hat, den Stellungstermin wahrzunehmen, anlässlich welchem zunächst ausschließlich mittels Beschlusses, welchem Bescheidcharakter zukommt, über seine Tauglichkeit befunden werden wird. Sodann wären rechtliche Überlegungen über eine mögliche Einberufung und/oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes anzustrengen, welche jedoch nicht im Rahmen des Verfahrens der Ladung zur Stellung zu relevieren sind. Der Beschwerdeführer hat daher, wie die belangte Behörde zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ausgeführt hat, den Stellungstermin wahrzunehmen, anlässlich welchem zunächst ausschließlich mittels Beschlusses, welchem Bescheidcharakter zukommt, über seine Tauglichkeit befunden werden wird. Sodann wären rechtliche Überlegungen über eine mögliche Einberufung und/oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes anzustrengen, welche jedoch nicht im Rahmen des Verfahrens der Ladung zur Stellung zu relevieren sind. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer, obgleich rechtlich vertreten, manuduzierend auf die Folgen des § 49 Abs. 1 WG 2001 hingewiesen, wonach Personen, die ihrer Stellungspflicht

§ 18Abs.

1 WG 2001 nicht nachkommen, eine Verwaltungsübertretung begehen und hiefür mit Geldstrafe bis zu € 7.000,- zu bestrafen sind.Schlussendlich sei der Beschwerdeführer, obgleich rechtlich vertreten, manuduzierend auf die Folgen des Paragraph 49, Absatz eins, WG 2001 hingewiesen, wonach Personen, die ihrer Stellungspflicht

Paragraph 18, Absatz eins, WG 2001 nicht nachkommen, eine Verwaltungsübertretung begehen und hiefür mit Geldstrafe bis zu € 7.000,- zu bestrafen sind. Zusammengefasst haftet dem Ladungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX in Form der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, sodass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden war. Zusammengefasst haftet dem Ladungsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 in Form der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, sodass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden war. 2.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […] Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). […] In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 2.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2308918.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.