GVG in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Z 1 und 18 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, 11, Absatz eins, Ziffer eins und 18 WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde.
Paragraph 5, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit erkennbar.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 2.
WG 2001 oder die Abweisung eines Befreiungsantrages
WG 2001 ist, sodass ausschließlich die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides zu relevieren ist.Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht der an den Beschwerdeführer ergangene Ladungsbescheid vom römisch 40 und nicht etwa ein Einberufungsbefehl
Paragraph 24, WG 2001 oder die Abweisung eines Befreiungsantrages
Paragraph 26, WG 2001 ist, sodass ausschließlich die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides zu relevieren ist. Das in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag erstattete ergänzende, jedoch ob des Themas verfehlte Vorbringen, wonach der Ladungsbescheid aufgrund des bereits im Iran abgeleisteten Wehrdienstes rechtswidrig sei, vermag dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen: Im angefochtenen Ladungsbescheid vom XXXX wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen werde, zudem, dass er persönlich zu erscheinen habe und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft seien. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Im angefochtenen Ladungsbescheid vom römisch 40 wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen werde, zudem, dass er persönlich zu erscheinen habe und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft seien. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG. Weiters ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist: Weiters ist nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, AVG überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist: Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt an seiner Meldeadresse in XXXX , sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt an seiner Meldeadresse in römisch 40 , sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist. Das Erscheinen der geladenen Person (gegenständlich des Beschwerdeführers als Stellungspflichtiger) ist nicht „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. VwGH 10.09.1999, Zl. 97/19/0592). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt aber die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder, ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 26.02.2002, ZI. 2001/11/0348).Das Erscheinen der geladenen Person (gegenständlich des Beschwerdeführers als Stellungspflichtiger) ist nicht „nötig“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann vergleiche VwGH 10.09.1999, Zl. 97/19/0592). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt aber die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder, ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 26.02.2002, ZI. 2001/11/0348). Dass die Behörde
1b WG 2001 vom persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers vor der Stellungskommission Abstand hätte nehmen können oder er
3 WG 2001 von der Pflicht zur Stellung ausgenommen wäre, wurde jedoch von ihm nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Dass die Behörde
Paragraph 18, Absatz eins b, WG 2001 vom persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers vor der Stellungskommission Abstand hätte nehmen können oder er
Paragraph 18, Absatz 3, WG 2001 von der Pflicht zur Stellung ausgenommen wäre, wurde jedoch von ihm nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Angesichts der eindeutigen Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Z 1 und 18 WG 2001 steht demnach fest, dass der 34- bzw. bald 35-jährige Beschwerdeführer als in Österreich gemeldeter österreichischer Staatsbürger verpflichtet ist, seinem Stellungstermin am XXXX persönlich nachzukommen und daher rechtsrichtig zur Stellungsuntersuchung geladen wurde. Angesichts der eindeutigen Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, 11, Absatz eins, Ziffer eins und 18 WG 2001 steht demnach fest, dass der 34- bzw. bald 35-jährige Beschwerdeführer als in Österreich gemeldeter österreichischer Staatsbürger verpflichtet ist, seinem Stellungstermin am römisch 40 persönlich nachzukommen und daher rechtsrichtig zur Stellungsuntersuchung geladen wurde. Im vorliegenden Fall wurde folglich ein vollständiger, alle Formalerfordernisse erfüllender Ladungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und führen seine diesbezüglichen Einwendungen, wonach der Ladungsbescheid rechtswidrig sei, ins Leere, da sein Vorbringen, wonach er (seinen) Wehrdienst bereits im Iran geleistet habe, nicht geeignet ist, am rechtswirksamen Ladungsbescheid etwas zu ändern, zumal in der gegenständlichen Rechtssache auch kein Anwendungsfall des § 19 Abs. 3 AVG (der bei tatsächlicher Verhinderung nachträglich von der belangten Behörde zu prüfen wäre) vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde folglich ein vollständiger, alle Formalerfordernisse erfüllender Ladungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und führen seine diesbezüglichen Einwendungen, wonach der Ladungsbescheid rechtswidrig sei, ins Leere, da sein Vorbringen, wonach er (seinen) Wehrdienst bereits im Iran geleistet habe, nicht geeignet ist, am rechtswirksamen Ladungsbescheid etwas zu ändern, zumal in der gegenständlichen Rechtssache auch kein Anwendungsfall des Paragraph 19, Absatz 3, AVG (der bei tatsächlicher Verhinderung nachträglich von der belangten Behörde zu prüfen wäre) vorliegt. Der Beschwerdeführer hat daher, wie die belangte Behörde zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ausgeführt hat, den Stellungstermin wahrzunehmen, anlässlich welchem zunächst ausschließlich mittels Beschlusses, welchem Bescheidcharakter zukommt, über seine Tauglichkeit befunden werden wird. Sodann wären rechtliche Überlegungen über eine mögliche Einberufung und/oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes anzustrengen, welche jedoch nicht im Rahmen des Verfahrens der Ladung zur Stellung zu relevieren sind. Der Beschwerdeführer hat daher, wie die belangte Behörde zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ausgeführt hat, den Stellungstermin wahrzunehmen, anlässlich welchem zunächst ausschließlich mittels Beschlusses, welchem Bescheidcharakter zukommt, über seine Tauglichkeit befunden werden wird. Sodann wären rechtliche Überlegungen über eine mögliche Einberufung und/oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes anzustrengen, welche jedoch nicht im Rahmen des Verfahrens der Ladung zur Stellung zu relevieren sind. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer, obgleich rechtlich vertreten, manuduzierend auf die Folgen des § 49 Abs. 1 WG 2001 hingewiesen, wonach Personen, die ihrer Stellungspflicht
1 WG 2001 nicht nachkommen, eine Verwaltungsübertretung begehen und hiefür mit Geldstrafe bis zu € 7.000,- zu bestrafen sind.Schlussendlich sei der Beschwerdeführer, obgleich rechtlich vertreten, manuduzierend auf die Folgen des Paragraph 49, Absatz eins, WG 2001 hingewiesen, wonach Personen, die ihrer Stellungspflicht
Paragraph 18, Absatz eins, WG 2001 nicht nachkommen, eine Verwaltungsübertretung begehen und hiefür mit Geldstrafe bis zu € 7.000,- zu bestrafen sind. Zusammengefasst haftet dem Ladungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX in Form der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, sodass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden war. Zusammengefasst haftet dem Ladungsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 in Form der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, sodass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden war. 2.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […] Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). […] In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann
GVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 2.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2308918.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.