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{'item': 'W609 2307841-2'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art. 133§ 7§ 8§ 40§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 34§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlW609 2307841-2 Spruch, W609 2307841-1/16E W609 2307841-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

1 Z. 1 und 2 BFA-VG i. V. m § 34 Abs. 3 Z. 1 und § 40 Abs. 1. Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme vom 17.02.2025 und die Anhaltung von 17.02.2025, 14:30 Uhr bis 17.02.2025, 17:40 Uhr wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG i. römisch fünf. m Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2025 und die Anhaltung in Schubhaft von 17:40 Uhr bis 20.02.2025, 13:25 Uhr wird

§ 22aAbs.

1 Z. 3 BFA-VG i. V. m § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2025 und die Anhaltung in Schubhaft von 17:40 Uhr bis 20.02.2025, 13:25 Uhr wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG i. römisch fünf. m Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Die beschwerdeführende Partei hat

§ 35Vw

GVG i. V. m § 1 Z. 3 f. VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Die beschwerdeführende Partei hat

Paragraph 35, VwGVG i. römisch fünf. m Paragraph eins, Ziffer 3, f. VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrem bisherigen Aufenthalt in Österreich, den bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, ihrer Festnahme und Anhaltung in Schubhaft: Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Volksrepublik China und führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum. Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Festnahme, ihrer Anhaltung und im Stande der Schubhaft gesund und haftfähig. Bis zu ihrer Abschiebung am 20.02.2025 lagen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor, die ihre Haftfähigkeit ausgeschlossen hätten. Im Zeitraum vom 01.05.2004–31.03.2010 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung und war unter einer damals falschen Identität vom 05.05.2003–12.03.2010 mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Zudem war sie in der Zeit von 28.10.2022 bis zu ihrer Festnahme am 17.02.2025 an Hauptwohnsitzen im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2003 unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, C7 248885-0/2008,

§ 7

Asylgesetz 1997, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China

§ 8leg.

cit. zulässig sei.Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2003 unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, C7 248885-0/2008,

Paragraph 7, Asylgesetz 1997, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China

Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung zunächst nicht nach. Nach ihrer Abmeldung aus der Grundversorgung am 31.03.2010 gibt es keine konkreten Hinweise mehr darauf, wo sie sich aufgehalten hätte, zumal sie behördlich nicht mehr in Erscheinung trat. Die Beschwerdeführerin reiste nach Polen und ließ sich von der chinesischen Botschaft in Warschau einen chinesischen Reisepass ausstellen, der vom 12.04.2012–11.04.2022 gültig war. Zudem verfügte sie in Polen über eine Aufenthaltsberechtigung für einen vorübergehenden Aufenthalt, zuletzt im Zeitraum vom 14.08.2015–26.07.2018.Die Beschwerdeführerin reiste nach Polen und ließ sich von der chinesischen Botschaft in Warschau einen chinesischen Reisepass ausstellen, der vom 12.04.2012–11.04.2022 gültig war. Zudem verfügte sie in Polen über eine Aufenthaltsberechtigung für einen vorübergehenden Aufenthalt, zuletzt im Zeitraum vom , 14.08.2015–26.07.2018. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem am 12.04.2012 ausgestellten chinesischen Reisepass am 22.10.2013, am 26.06.2014 sowie am 07.06.2016 über Peking in die Volksrepublik China einreiste. Sie reiste via Peking aus der Volksrepublik China am 05.01.2014, am 28.07.2014 und am 01.09.2016 aus. Am 02.09.2016 reiste die Beschwerdeführerin nach Österreich ein. Die Beschwerdeführerin unterließ es jedoch, im Bundesgebiet einen Wohnsitz anzumelden und hielt sich im Verborgenen auf. Am 04.04.2019 um 09:15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin am Bahnhof XXXX in einem aus Rom kommenden Reisezug bei einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen. Sie versuchte, sich mit einem fremden gültigen österreichischen Reisepass, von dem sie behauptete, ihn in einem Park in Wien gefunden zu haben, zu legitimieren. Im Rahmen der Identitätsfeststellung konnte die Beschwerdeführerin identifiziert und festgestellt werden, dass sie sich rechtswidrig in Österreich aufhielt. Sie wurde angehalten und aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 40Abs.

1 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen.Am 04.04.2019 um 09:15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin am Bahnhof römisch 40 in einem aus Rom kommenden Reisezug bei einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen. Sie versuchte, sich mit einem fremden gültigen österreichischen Reisepass, von dem sie behauptete, ihn in einem Park in Wien gefunden zu haben, zu legitimieren. Im Rahmen der Identitätsfeststellung konnte die Beschwerdeführerin identifiziert und festgestellt werden, dass sie sich rechtswidrig in Österreich aufhielt. Sie wurde angehalten und aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen. In weiterer Folge wurde über sie mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.04.2019, 730776100/190345535,

§ 76Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.In weiterer Folge wurde über sie mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.04.2019, 730776100/190345535,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2019, 730776100/190345824, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen sie

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 i. V. m § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) und

§ 53Abs.

2 Z. 6 FPG gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 03.05.2019 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2019, 730776100/190345824, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen sie

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 i. römisch fünf. m Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf) und

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 03.05.2019 in Rechtskraft. Am 08.04.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und erklärte ihre Bereitschaft, von sich aus in die Volksrepublik China zurückzukehren. Das BFA teilte daraufhin mit, dass keine Bedenken gegen eine organisatorische Unterstützung der freiwilligen Ausreise bestünden. Am 17.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin schließlich aus der Schubhaft entlassen. Die Beschwerdeführerin checkte am 17.04.2019 für einen für sie gebuchten Flug in die Volksrepublik China ein, trat den Flug allerdings nicht an und hielt sich im Zeitraum vom 18.04.2019–27.10.2022 ohne gemeldeten Wohnsitz erneut im Verborgenen auf. Am 19.04.2019 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-VG.Am 19.04.2019 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. In weiterer Folge hielt sich die Beschwerdeführerin unter anderem in Spanien auf, wo sie sich vom chinesischen Generalkonsulat in Barcelona einen chinesischen Reisepass ausstellen ließ, gültig vom 22.08.2022–21.08.2032. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte die Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet zurück, in dem Wissen, dass gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot bestanden und setzte ihren rechtswidrigen Aufenthalt fort. Mit E-Mail vom 13.10.2022 wurde dem BFA über die am 28.06.2023 bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ein schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 unter Angabe ihrer wahren Identität, XXXX , übermittelt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20.10.2023 zurückgewiesen. Dagegen erhob sie fristgerecht Beschwerde.Mit E-Mail vom 13.10.2022 wurde dem BFA über die am 28.06.2023 bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ein schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 unter Angabe ihrer wahren Identität, römisch 40 , übermittelt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20.10.2023 zurückgewiesen. Dagegen erhob sie fristgerecht Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin über ihre am 22.08.2023 bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreterin einen Antrag auf „Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ und berief sich dabei auf § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.09.2023 zurückgewiesen. Auch dagegen erhob sie fristgerecht Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin über ihre am 22.08.2023 bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreterin einen Antrag auf „Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ und berief sich dabei auf Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.09.2023 zurückgewiesen. Auch dagegen erhob sie fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der eingebrachten Beschwerden wurden sowohl der Bescheid vom 07.09.2023 als auch jener vom 20.10.2023 mit hg. Erkenntnis vom 14.11.2023 ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das BFA habe zuerst eine inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrags vorzunehmen. Eine stattgebende Entscheidung würde zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung i. V. m. dem Einreiseverbot führen. Anderenfalls wäre, insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2022, G264/2022, grundsätzlich über eine Rückkehrentscheidung zu entscheiden, womit in jedem Fall dem Antrag vom 22.08.2023 die Grundlage entzogen wäre.Aufgrund der eingebrachten Beschwerden wurden sowohl der Bescheid vom 07.09.2023 als auch jener vom 20.10.2023 mit hg. Erkenntnis vom 14.11.2023 ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das BFA habe zuerst eine inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrags vorzunehmen. Eine stattgebende Entscheidung würde zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung i. römisch fünf. m. dem Einreiseverbot führen. Anderenfalls wäre, insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2022, G264/2022, grundsätzlich über eine Rückkehrentscheidung zu entscheiden, womit in jedem Fall dem Antrag vom 22.08.2023 die Grundlage entzogen wäre. Mit Mitwirkungsbescheid vom 18.09.2023, zugestellt am 21.09.2023, trug das BFA der Beschwerdeführerin auf, am 09.10.2023 einen Interviewtermin bei der chinesischen Konsularabteilung in Wien wahrzunehmen. Zum Termin erschien sie gemeinsam mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, verweigerte jedoch das Gespräch mit dem Botschaftsrat, füllte das vorgesehene Formblatt der Konsularabteilung nicht aus, ihre rechtsfreundliche Vertreterin händigte den gültigen chinesischen Reisepass der Beschwerdeführerin nicht aus und die Beschwerdeführerin zeigte sich insgesamt nicht rückkehrwillig. Am 20.11.2024 langte von der chinesischen Vertretungsbehörde die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit Gültigkeit bis zum 25.02.2025 ein. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China wurde für den 03.12.2024 organisiert. Am 22.11.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-VG i. V. m. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG erlassen. Ebenso wurde am 22.11.2024 ein Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG verhängt.Am 20.11.2024 langte von der chinesischen Vertretungsbehörde die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit Gültigkeit bis zum 25.02.2025 ein. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China wurde für den 03.12.2024 organisiert. Am 22.11.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Ebenso wurde am 22.11.2024 ein Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG verhängt. Am 01.12.2024 und am 02.12.2024 versuchte die Landespolizeidirektion (LPD) Wien erfolglos, die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeanschrift in Wien festzunehmen. Laut Auskunft der Wohnungsinhaberin habe sie sich in XXXX aufgehalten und würde nur alle paar Monate einmal in Wien übernachten. Daher musste die Abschiebung am 03.12.2024 storniert werden. Am 07.01.2025 wurde ein neuerlicher Festnahmeauftrag erlassen und die Abschiebung für den 11.01.2025 organisiert.Am 01.12.2024 und am 02.12.2024 versuchte die Landespolizeidirektion (LPD) Wien erfolglos, die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeanschrift in Wien festzunehmen. Laut Auskunft der Wohnungsinhaberin habe sie sich in römisch 40 aufgehalten und würde nur alle paar Monate einmal in Wien übernachten. Daher musste die Abschiebung am 03.12.2024 storniert werden. Am 07.01.2025 wurde ein neuerlicher Festnahmeauftrag erlassen und die Abschiebung für den 11.01.2025 organisiert. Mit Ladung vom 02.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertreterin für den 09.01.2025 um 10:00 Uhr zur ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme zu ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 geladen.Mit Ladung vom 02.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertreterin für den 09.01.2025 um 10:00 Uhr zur ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme zu ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 geladen. Dem Ladungstermin am 09.01.2025 blieb die Beschwerdeführerin fern. Ihre rechtsfreundliche Vertreterin übermittelte am 09.01.2025 um 09:26 Uhr – eine halbe Stunde vor dem geplanten Beginn der Einvernahme – ein E-Mail, wonach ihre Teilnahme aufgrund intensiver Vorbereitungen zu einer Schwurgerichtsverhandlung am 04.02.2025 nicht möglich sei. Über den damaligen Verbleib der Beschwerdeführerin, die zu diesem Termin auch alleine hätte erscheinen können, teilte die Vertreterin nichts mit. Ihr Fernbleiben wurde daher als unentschuldigt gewertet. Die für den 11.01.2025 organisierte Abschiebung musste daher ebenfalls storniert werden. Am 09.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin erneut zur Festnahme ausgeschrieben. Mit Bescheid vom 10.01.2025 wies das BFA den Antrag vom 22.08.2023 auf Aufhebung der (mit Ablauf des 03.05.2019 rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung vom 05.04.2019 zurück. Dieser Bescheid wurde am 16.01.2025 zugestellt. Mit Bescheid vom 10.01.2025, zugestellt am 16.01.2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin am 30.01.2025 Beschwerde gegen die Abweisung einbrachte.Mit Bescheid vom 10.01.2025, zugestellt am 16.01.2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin am 30.01.2025 Beschwerde gegen die Abweisung einbrachte. Am 12.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine auf 10.12.2025 datierte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung ein. Beide Beschwerdeverfahren sind hg. unter den Geschäftszahlen W168 2279173-3 und W168 2279173-4 anhängig. Am 17.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Abholung eines behördlichen Schriftstücks nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA-Journaldienst festgenommen, weil gegen sie ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG vom 09.01.2025 bestand. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 17.02.2025, 730776100/250248419, ordnete das BFA

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG i. V. m. § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Diese dauerte bis zum 20.02.2025, an dem die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg in die Volksrepublik China abgeschoben wurde. Zum Zeitpunkt der Verhängung von Schubhaft bestand gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.Am 17.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Abholung eines behördlichen Schriftstücks nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA-Journaldienst festgenommen, weil gegen sie ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vom 09.01.2025 bestand. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 17.02.2025, 730776100/250248419, ordnete das BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die Beschwerdeführerin Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Diese dauerte bis zum 20.02.2025, an dem die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg in die Volksrepublik China abgeschoben wurde. Zum Zeitpunkt der Verhängung von Schubhaft bestand gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gegen ihre Festnahme und Anhaltung am 17.02.2025, gegen den Bescheid des BFA vom 17.02.2025, mit dem Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, sowie gegen ihre Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 18.02.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde an das BFA weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der relevanten Verwaltungsakte und räumte dem BFA die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Am selben Tag erstattete das BFA eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in der es beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz von näher bezeichneten Kosten zu verpflichten. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr: Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 17.02.2025 ordnete das BFA über die Beschwerdeführerin

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde ihr am 17.02.2025 um 17:40 Uhr zugestellt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 17.02.2025 ordnete das BFA über die Beschwerdeführerin

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde ihr am 17.02.2025 um 17:40 Uhr zugestellt. Die Abschiebung in die Volksrepublik China wurde vom BFA zum nächstmöglichen Termin, dem 20.02.2025, organisiert. Das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung wurde der Beschwerdeführerin zur nachweislichen Zustellung übermittelt. Sie weigerte sich jedoch, dieses zu unterzeichnen. Die Beschwerdeführerin wurde in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, sie wurde dort am 17.02.2025 von 14:30 Uhr 17:40 Uhr angehalten und befand sich dort von 17.02.2025, 17:40 Uhr bis 20.02.2025, 13:25 Uhr in Schubhaft.Die Beschwerdeführerin wurde in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, sie wurde dort am 17.02.2025 von 14:30 Uhr 17:40 Uhr angehalten und befand sich dort von 17.02.2025, 17:40 Uhr bis 20.02.2025, 13:25 Uhr in Schubhaft. Nach erfolgter Buchungsanfrage und Flugbuchung am 18.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin am 20.02.2025 um 13:25 Uhr per Luftweg nach Peking abgeschoben. Die Beschwerdeführerin verfügte über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige substantielle soziale Bindungen in Österreich, sie hatte keinen gesicherten Wohnsitz und war in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Sie besaß kaum Barmittel, keine Vermögenswerte oder Ersparnisse und ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die auf eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hindeuteten. Bis zur Abschiebung am 20.02.2025 zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht vertrauenswürdig und sie war nicht bereit, freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Sie kam in keinem Verfahrensstadium ihren Mitwirkungspflichten nach. Die Beschwerdeführerin beachtete die österreichische Rechtsordnung nicht, bediente sich falscher Identitätsdaten, entzog sich den Behörden und missachtete ihre Ausreiseverpflichtung. Festgestellt wird, dass das BFA aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin zutreffend auf erhebliche Fluchtgefahr geschlossen und erkannt hat, dass mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Aufgrund des unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhaltens der Beschwerdeführerin war mit Sicherheit anzunehmen, dass sie sich ihrer Abschiebung weiterhin entziehen würde und sie – wie in der Vergangenheit – untertauchen und sich im Verborgenen aufhalten würde. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde in den Gerichtsakt zum Verfahren W168 2279173-3, welches derzeit noch anhängig ist, in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei. Zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrem bisherigen Aufenthalt in Österreich, den bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, ihrer Festnahme und Anhaltung in Schubhaft: Die Identität der Beschwerdeführerin sowie ihre chinesische Staatsangehörigkeit gründen auf ihren eigenen Angaben sowie auf Abschriften ihrer chinesischen Reisepässe als identitätsbezeugende Dokumente, die im hg. Akt W168 2279173-3 liegen. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind nicht hervorgekommen. Ebenso bestehen aufgrund der Ausweisdokumente und der Angaben der Beschwerdeführerin keine Zweifel an ihrer Volljährigkeit. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine Asylberechtigte noch um eine subsidiär Schutzberechtigte handelt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Umstand, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf einem amtsärztlichen Gutachten vom 20.02.2025, wonach sie im Zeitpunkt der Abschiebung haft-, transport- und flugfähig war. Ein diesbezüglich gegenteiliges Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie dem vollständig abweisenden Bescheid des BFA vom 05.04.
  2. Die Feststellungen zur Festnahme der Beschwerdeführerin und zu ihrer Anhaltung in Schubhaft beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Anordnung der Schubhaft ergibt sich aus dem gegenständlichen Schubhaftbescheid, der der Beschwerdeführerin am 17.02.2025 um 17:40 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt wurde. Damit war die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrages beendet und ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin in Schubhaft. Die Feststellungen zur verhängten Schubhaft und Anhaltung gründen auf dem bereits erwähnten Schubhaftbescheid vom 17.02.2025, dem Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Aufschiebung auf Luftweg gründen auf dem aktenkundigen Abschiebebericht und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr: Dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, mit dem BFA zu kooperieren, ergibt sich aus ihrem Gesamtverhalten und den folgenden Erwägungen: Aus dem ZMR geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.03.2010–03.04.2019 und vom 18.04.2019–27.10.2022 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und untertauchte. In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin weder eine behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen, noch hat sie sich an Behörden gewandt. Aus dem ZMR geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom , 13.03.2010–03.04.2019 und vom 18.04.2019–27.10.2022 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und untertauchte. In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin weder eine behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen, noch hat sie sich an Behörden gewandt. Erst am 04.04.2019, als sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert wurde und mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 vom 13.10.2022, war sie für die österreichischen Behörden greifbar. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beschwerdeführerin die Meldevorschriften in Österreich nicht beachtet hat und ihr gesamtes Verhalten darauf abzielte, ihre Abschiebung zu verhindern.Erst am 04.04.2019, als sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert wurde und mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 vom 13.10.2022, war sie für die österreichischen Behörden greifbar. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beschwerdeführerin die Meldevorschriften in Österreich nicht beachtet hat und ihr gesamtes Verhalten darauf abzielte, ihre Abschiebung zu verhindern. Gegen die Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht auch, dass sie bis zum 13.10.2022 eine falsche Identität führte. Bereits am 04.03.2003 stellte sie unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Zudem versuchte sie am 04.04.2019 im Rahmen einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle, sich mit einem fremden, gültigen österreichischen Reisepass, unter Angabe einer falschen Identität zu legitimieren. Es ist davon auszugehen, dass das Führen einer falschen Identität bis 2019 darauf abzielte, die Erschwerung der Identifizierung der Beschwerdeführerin zu bewirken, um das Erlangen eines Heimreisezertifikats und die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu erschweren und zu verzögern. Die Beschwerdeführerin wollte nicht in die Volksepublik China zurückkehren, sondern sie versuchte, durch unrichtige Angaben eine Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen, um einer möglichen Abschiebung zu entgehen. Aus dem hg. Akteninhalt zu W168 2279173-3 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vortäuschte, freiwillig in die Volksrepublik China zurückkehren zu wollen. Sie wurde zur freiwilligen Ausreise aus der Schubhaft entlassen, trat jedoch den Rückflug nach erfolgtem Check-In nicht an sondern setzte ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fort. Durch das Untertauchen und die Weigerung, sich an den Verein Menschenrechte Österreich oder die Behörden zu wenden, entzog sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren zur unterstützten freiwilligen Ausreise. In der im hg. Akt W168 2279173-3 liegenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.10.2024 wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin Antrag auf freiwillige Ausreise ausschließlich in der Absicht gestellt hat, aus der Schubhaft entlassen zu werden, um anschließend unterzutauchen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin kurzfristig Zweifel an ihrer Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in die Volksrepublik China äußerte und nicht mehr der Ansicht war, dass eine freiwillige Ausreise für sie „die beste Lösung“ darstellen würde. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zur geplanten Abschiebung zeigte die Beschwerdeführerin keinerlei Bereitschaft zur Kooperation im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats. So verweigerte sie am 09.10.2023 das Gespräch mit dem Botschaftsrat, füllte das vorgesehene Formblatt der Konsularabteilung nicht aus und weigerte sich – ohne nachvollziehbare Gründe –, ihren gültigen Reisepass auszuhändigen. Das stattgefundene Rückkehrberatungsgespräch sowie die mangelnde Kooperationsbereitschaft sind im Rückkehrberatungsprotokoll dokumentiert. Weiters weigerte sich die Beschwerdeführerin am 17.02.2025, das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung zu unterschreiben, was ebenfalls ihre mangelnde Kooperation mit den Behörden verdeutlicht. Die Beschwerdeführerin vereitelte zudem zwei Abschiebungen, nämlich am 03.12.2024 und am 11.01.2025. Die gebuchten Flüge mussten storniert werden, einmal wegen Nichtantreffens der Beschwerdeführerin an ihrem gemeldeten Wohnsitz im Rahmen eines Festnahmeauftrags in Wien und ein anderes Mal wegen unentschuldigtem Nichterscheinen im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 55 AsylG 2005. Am 01.12.2024 und am 02.12.2024 versuchte die LPD Wien erfolglos, die Beschwerdeführerin aufgrund eines Festnahmeauftrags festzunehmen, was aus Bericht der LPD hervorgeht. Demnach konnte die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse in Wien nicht angetroffen werden. Laut Auskunft der Wohnungsinhaberin hielt sich die Beschwerdeführerin überwiegend in XXXX auf und nur selten in Wien. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar seit dem 15.12.2022 über einen Hauptwohnsitz verfügt, sich jedoch dort kaum aufhielt. Die Beschwerdeführerin erschien ferner nicht zur niederschriftlichen Einvernahme am 09.01.2025, die im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 durchgeführt werden sollte. Wenn die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin per E-Mail mitteilte, dass eine Teilnahme aufgrund intensiver Vorbereitung auf eine Schwurgerichtsverhandlung nicht möglich sei, erscheint diese Erklärung wenig plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die rechtsfreundliche Vertreterin das BFA bewusst erst etwa 30 Minuten vor der geplanten Einvernahme und nicht bereits früher über ihr Fernbleiben informierte. Zudem hätte die Beschwerdeführerin auch ohne die Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zu dem Termin erscheinen können, zumal keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht wurden, die dies unmöglich gemacht hätten. Dass sich die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen versucht hätte und daher erhebliche Fluchtgefahr vorlag, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:Die Beschwerdeführerin vereitelte zudem zwei Abschiebungen, nämlich am 03.12.2024 und am 11.01.

  1. Die gebuchten Flüge mussten storniert werden, einmal wegen Nichtantreffens der Beschwerdeführerin an ihrem gemeldeten Wohnsitz im Rahmen eines Festnahmeauftrags in Wien und ein anderes Mal wegen unentschuldigtem Nichterscheinen im Zusammenhang mit dem Antrag nach Paragraph 55, AsylG
  2. Am 01.12.2024 und am 02.12.2024 versuchte die LPD Wien erfolglos, die Beschwerdeführerin aufgrund eines Festnahmeauftrags festzunehmen, was aus Bericht der LPD hervorgeht. Demnach konnte die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse in Wien nicht angetroffen werden. Laut Auskunft der Wohnungsinhaberin hielt sich die Beschwerdeführerin überwiegend in römisch 40 auf und nur selten in Wien. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar seit dem 15.12.2022 über einen Hauptwohnsitz verfügt, sich jedoch dort kaum aufhielt. Die Beschwerdeführerin erschien ferner nicht zur niederschriftlichen Einvernahme am 09.01.2025, die im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 durchgeführt werden sollte. Wenn die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin per E-Mail mitteilte, dass eine Teilnahme aufgrund intensiver Vorbereitung auf eine Schwurgerichtsverhandlung nicht möglich sei, erscheint diese Erklärung wenig plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die rechtsfreundliche Vertreterin das BFA bewusst erst etwa 30 Minuten vor der geplanten Einvernahme und nicht bereits früher über ihr Fernbleiben informierte. Zudem hätte die Beschwerdeführerin auch ohne die Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zu dem Termin erscheinen können, zumal keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht wurden, die dies unmöglich gemacht hätten. Dass sich die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen versucht hätte und daher erhebliche Fluchtgefahr vorlag, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und tauchte mehrfach unter. Seit dem 31.03.2010 gab es keinerlei Hinweise auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin. Sie hielt sich bis zum Aufgreifen durch die Behörde am 04.04.2019 zumindest zeitweise in Polen und in der Volksrepublik China aufDie Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin in Polen aufhielt und mehrmals in die Volksrepublik China einreiste, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie in Polen ihren Reisepass ausstellen ließ und aus Ein- und Ausreisestempeln, die sich im Reisepass finden und vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurden. Aus diesem ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin am 02.09.2016 nach Wien einreiste und sich weiterhin im Verborgenen aufhielt, bis sie am 04.04.2019 im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle in einem Reisezug aus Rom angehalten und festgenommen wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre freiwillige Rückkehr am 17.04.2019 nicht antrat, tauchte sie abermals unter und hielt sich bis zum 13.10.2022 im Verborgenen auf, als sie über ihre rechtsfreundliche Vertreterin unter Angabe ihrer richtigen Identität einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 stellte. Unter anderem hielt sie sich in jenem Zeitraum auch in Spanien auf, wo sie sich ihren Reisepass ausstellen ließ.Nachdem die Beschwerdeführerin ihre freiwillige Rückkehr am 17.04.2019 nicht antrat, tauchte sie abermals unter und hielt sich bis zum 13.10.2022 im Verborgenen auf, als sie über ihre rechtsfreundliche Vertreterin unter Angabe ihrer richtigen Identität einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 stellte. Unter anderem hielt sie sich in jenem Zeitraum auch in Spanien auf, wo sie sich ihren Reisepass ausstellen ließ. Dass Fluchtgefahr bestand, konnte ebenfalls festgestellt werden, weil sich die Beschwerdeführerin in voller Kenntnis des über sie verhängten Einreiseverbotes beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung in die Volksrepublik China widersetzte. Durch ihr unkooperatives Verhalten zeigte die Beschwerdeführerin insgesamt, dass sie ihre Außerlandesbringung mit allen Mitteln hintertreiben wollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie dieses Verhalten plötzlich geändert hätte. Das BFA konnte daher zu Recht im Falle einer Enthaftung der Beschwerdeführerin von ihrem sofortigen neuerlichen Untertauchen ausgehen. Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Dass die Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich integriert ist, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Ihre Mittellosigkeit und die Unfähigkeit, ihren Unterhalt auf legale Weise sicherzustellen, ergibt sich daraus, dass sie sich rechtsgrundlos im österreichischen Bundesgebiet aufhält und somit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Darüber hinaus räumte die Beschwerdeführerin auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.04.2019 ein, dass sie sich der Tatsache bewusst sei, keine Arbeitserlaubnis in Österreich zu besitzen, aber zum Leben irgendetwas verdienen zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aufgetragenen Stellungnahme vom 23.03.2024 an das BFA vorbrachte, in Österreich über Freunde, Bekannte und einen Freundeskreis zu verfügen, die sie mit Vor- und Nachnamen nennt. Jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass sie diese Kontakte erst zu einem Zeitpunkt geknüpft hat, als sich die Beschwerdeführerin bereits ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und der Rückkehrentscheidung vom 06.05.2019 bewusst war. Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin keine Unterlagen bezüglich integrativer Schritte vorlegte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin Kursanmeldungen für A1-Kurse vorlegte. Dazu ist allerdings zu sagen, dass sie sich den in Vorlage gebrachten Dokumenten zufolge erst 2022 erstmals für einen Kurs einschreiben ließ und sie davor keinerlei Bereitschaft zeigte, die Sprache zu erlernen. Ungeachtet dessen hat sich die Beschwerdeführerin mittlerweile bereits zum vierten Mal für einen Deutschkurs Niveau A1 angemeldet, jedoch keinen Nachweis über positiv absolvierte Sprachprüfungen in Vorlage gebracht. Auch aus diesem Grund geht das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei gut integriert, ins Leere. Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei seit insgesamt 23 Jahren in Österreich aufhältig, ist entgegenzuhalten, dass sie mehrfach untertauchte und ihre genaue Aufenthaltsdauer nicht eindeutig festgestellt werden kann. Dass sich die Beschwerdeführerin nur für kurze Zeit in Polen und Spanien aufhielt, um ihren chinesischen Reisepass ausstellen zu lassen, mit der Begründung, sie habe nicht gewusst, dass es in Österreich ebenfalls eine chinesische Konsularabteilung gebe, erscheint nicht glaubhaft. Es ist allgemein bekannt, dass jede Großstadt eine Botschaft oder Konsularabteilung besitzt, zumal es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich als chinesische Staatsbürgerin über diese Möglichkeit zu informieren. Die Beschwerdeführerin ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war dazu auch nicht berechtigt. Laut Anhaltedatei verfügte sie bis zum Ende ihrer Schubhaft lediglich über € 150,--. Dass sie über Ersparnisse verfügen würde, hat sie nicht vorgebracht. Daher konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig war. 2. Rechtlich folgt: Zu A: Festnahme und Anhaltung:

§ 40Abs.

1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.

cit. besteht.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, leg. cit. besteht. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz vom

  1. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Nach Artikel eins, Absatz 2, Bundesverfassungsgesetz vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 13.12.2023, Ro 2021/21/0011); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag von vornherein nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das BFA erließ am 09.02.2025 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-VG, weil gegen sie ein Auftrag zur Abschiebung i. S. d. § 46 FPG erlassen werden sollte. Der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme führte das BFA zutreffend aus, gegen die Beschwerdeführerin bestünde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung i. V. m. einem Einreiseverbot; sie habe im Jahr 2019 die freiwillige, unterstützte Ausreise beantragt und auch am Flughafen eingecheckt, sei jedoch nicht in das Flugzeug eingestiegen sondern untergetaucht; sie bleibe Ladungsterminen unentschuldigt fern und es hätten bereits zwei organisierte Abschiebungen storniert werden müssen; es liegt ein bis am 25.02.2025 gültiges Heimreisezertifikat vor.Das BFA erließ am 09.02.2025 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, weil gegen sie ein Auftrag zur Abschiebung i. S. d. Paragraph 46, FPG erlassen werden sollte. Der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme führte das BFA zutreffend aus, gegen die Beschwerdeführerin bestünde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung i. römisch fünf. m. einem Einreiseverbot; sie habe im Jahr 2019 die freiwillige, unterstützte Ausreise beantragt und auch am Flughafen eingecheckt, sei jedoch nicht in das Flugzeug eingestiegen sondern untergetaucht; sie bleibe Ladungsterminen unentschuldigt fern und es hätten bereits zwei organisierte Abschiebungen storniert werden müssen; es liegt ein bis am 25.02.2025 gültiges Heimreisezertifikat vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung bestand eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin. Diese Entscheidung war auch vollstreckbar, weil einer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK i. V. m. § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (etwa VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0209 unter Verweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Tatsachen, die einen maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geänderten Sachverhalt begründen würden, sind jedoch nicht hervorgekommen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK i. römisch fünf. m. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (etwa VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0209 unter Verweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Tatsachen, die einen maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geänderten Sachverhalt begründen würden, sind jedoch nicht hervorgekommen. Soweit die Beschwerde i. d. Z. ausführt, es sei ein Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 anhängig, ist zu sagen, dass Anträge über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 nach § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen.Soweit die Beschwerde i. d. Z. ausführt, es sei ein Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 anhängig, ist zu sagen, dass Anträge über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34 leg. cit.) besteht. Da sich der Festnahmeauftrag und die daraufhin erfolgte Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen haben, erweist sich auch die darauffolgende Anhaltung als rechtmäßig – zumal die gesetzlich zulässige Höchstdauer von 72 Stunden deutlich unterschritten wurde.Nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34, leg. cit.) besteht. Da sich der Festnahmeauftrag und die daraufhin erfolgte Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen haben, erweist sich auch die darauffolgende Anhaltung als rechtmäßig – zumal die gesetzlich zulässige Höchstdauer von 72 Stunden deutlich unterschritten wurde. Die Beschwerdeführerin wurde vom 17.02.2025, 14:30 Uhr bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides am 17.02.2025, 17:40 Uhr angehalten. Die Dauer Ihrer Anhaltung von 3,17 Stunden lag deutlich unter der gesetzlichen Höchstdauer von 72 Stunden war daher rechtmäßig. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein begründeter Hinweis darauf, weshalb die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen sein sollte. Bescheid vom 17.02.2025 und Anhaltung in Schubhaft:

§ 76Abs.

4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Das BFA hat am 17.02.2025 gegen die Beschwerdeführerin Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es war berechtigt,

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG über die Beschwerdeführerin Schubhaft anzuordnen.Das BFA hat am 17.02.2025 gegen die Beschwerdeführerin Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es war berechtigt,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über die Beschwerdeführerin Schubhaft anzuordnen. Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, Z. 1a, Z. 3 und Z. 9 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen. Die Beschwerdeführerin hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG). Sie verletzte ihre Verpflichtungen

§ 46Abs.

2a i. V. m. Abs. 2b FPG, indem sie am 09.10.2023 das Gespräch mit dem Botschaftsrat verweigerte, das vorgesehene Formblatt der Konsularabteilung nicht ausfüllte, ihre rechtsfreundliche Vertreterin den gültigen chinesischen Reisepass der Beschwerdeführerin nicht aushändigte und sich die Beschwerdeführerin insgesamt nicht rückkehrwillig zeigte (§ 76 Abs. 3 Z. 1a FPG). Zudem bestanden gegen sie zum Zeitpunkt der Schubhaft und während der Anhaltung eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (§ 76 Abs. 3 Z. 3 FPG). Aufgrund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien war auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen. Die Beschwerdeführerin hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Sie verletzte ihre Verpflichtungen

Paragraph 46, Absatz 2 a, i. römisch fünf. m. Absatz 2 b, FPG, indem sie am 09.10.2023 das Gespräch mit dem Botschaftsrat verweigerte, das vorgesehene Formblatt der Konsularabteilung nicht ausfüllte, ihre rechtsfreundliche Vertreterin den gültigen chinesischen Reisepass der Beschwerdeführerin nicht aushändigte und sich die Beschwerdeführerin insgesamt nicht rückkehrwillig zeigte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG). Zudem bestanden gegen sie zum Zeitpunkt der Schubhaft und während der Anhaltung eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Aufgrund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien war auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Aus dem festgestellten Verhalten der Beschwerdeführerin, das durch Untertauchen auf eine Vereitelung ihrer Abschiebung abzielte, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben war, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden konnte, weil bei der Beschwerdeführerin weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorlagen. Eine Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin andererseits ergibt, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung von Schubhaft das Verfahren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vereitelt oder wesentlich erschwert worden wäre. Die Beschwerdeführerin war haftfähig und verfügte in Österreich über keine familiären Bindungen. Da sie, wie bereits festgestellt, sich überwiegend im Verborgenen aufgehalten und sich den Behörden gegenüber unkooperativ und vertrauensunwürdig gezeigt hatte, war nicht zu erwarten, dass sie durch Anordnung eines gelinderen Mittels dazu verhalten werden hätte können, sich dem BFA bis zu ihrer Abschiebung zur Verfügung zu halten. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft war daher notwendig, um ihre Abschiebung zu sichern. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima-ratio“-Maßnahme dar, weil sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel den Zweck der Schubhaft nicht erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Kostenbegehren: Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. V. m. § 1 Z. 3 f. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz ist abzuweisen.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, f. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz ist abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i. V. m. § 24 Vw

GVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erörterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erörterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu B:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2307841.2.00

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