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{'item': 'G304 2309040-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 58§ 57§ 61§ 66§ 67§ 50Art. 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlG304 2309040-1 Spruch, G304 2309040-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch vier.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen mit den vom BF begangenen Straftaten und der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, sie habe das Einreiseverbot lediglich mit der Verurteilung des BF begründet und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes stehe nicht in Relation zu den Umständen. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  2. Am 12.03.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. 1.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.04.2021 wurde der BF – der damals noch den Familiennamen „ XXXX “ führte, wegen einer Straftat nach § 27 Abs 1 Z 1, erster, zweiter Fall, Abs 2 SMG und § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt.1.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.04.2021 wurde der BF – der damals noch den Familiennamen „ römisch 40 “ führte, wegen einer Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt. 1.
  7. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 04.05.2021 wegen dieser Straftaten eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und das Einreiseverbot ist noch bis 14.05.2029 aufrecht. 1.
  8. Der BF reiste 2021 nach einer Schubhaft aus dem Bundesgebiet aus. 1.
  9. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt – diesmal mit dem Familiennamen „ XXXX “ - wieder in das Bundesgebiet ein und wurde am 17.09.2024 wegen des dringenden Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.1.
  10. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt – diesmal mit dem Familiennamen „ römisch 40 “ - wieder in das Bundesgebiet ein und wurde am 17.09.2024 wegen des dringenden Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.01.2025 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, Abs 2 Abs 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt, welche er derzeit in einer Justizanstalt verbüßt. Der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen der 17.03.2026.1.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.01.2025 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt, welche er derzeit in einer Justizanstalt verbüßt. Der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen der 17.03.
  13. 1.
  14. Berücksichtigungswürdige familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht und wurde nicht vorgebracht. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien. In Österreich scheinen für den BF – außerhalb von Justizanstalten – keine Meldeadressen im ZMR auf. Der BF ist in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. 1.
  15. Der BF brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Dauer des Einreiseverbotes als zu lang gewählt erscheint und nicht in Relation mit der vom BF begangenen Straftat stehe.
  16. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, Strafregister, AJ-WEB etc. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, Strafregister, AJ-WEB etc. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines 8-jährigen Einreiseverbotes im Jahr 2021 und deren zeitliche Dauer ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid des BFA. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2021 noch den Familiennamen „ XXXX “ geführt hat und mittlerweile den oben angeführten Familiennamen führt.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2021 noch den Familiennamen „ römisch 40 “ geführt hat und mittlerweile den oben angeführten Familiennamen führt. Dem Urteil des Landesgerichts vom 20.01.2025 zufolge hat der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Vorbereitungen zum Suchtgifthandel getroffen und damit einen Verbrechenstatbestand verwirklicht. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, die einschlägige Vorstrafe, die Deliktsqualifikation und das Gewinnstreben berücksichtigt. Familiäre oder private Bezugspunkte zu Österreich sind aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zu Spruchteil A) 3.1.
  19. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1.
  20. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF liegen nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und im Inland schwerwiegende Straftaten begangen hat. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF liegen nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und im Inland schwerwiegende Straftaten begangen hat. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich hat der BF auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich hat der BF auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. 3.1.2. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.1.2. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 10Abs. 2 Asyl

G ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 1 Z. 1:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz eins, Ziffer eins : „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…).“ Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2018/1806 in Verbindung mit Anhang II. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger nach Artikel 4, Absatz eins, der VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende EinreisevoraussetzungenNach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen „Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  1. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  2. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  3. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“ Nach § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der BF hat mit seinen (wiederholten) Straftaten in Österreich gezeigt, fähig und bereit zu sein, sich auf illegale und in Zusammenhang mit Suchtgift besonders verwerfliche Weise ein regelmäßiges Erwerbseinkommen zu verschaffen und er wurde für sein Handeln rechtskräftig zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die in Art. 6 Abs. 1 lit. e der VO (EU) 2018/1806 angeführte Einreisevoraussetzung ist somit nicht erfüllt. Die in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, der VO (EU) 2018 aus 1806, angeführte Einreisevoraussetzung ist somit nicht erfüllt. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Art. 6 Abs. 1 lit. e der VO (EU) 2018/1806 ergibt sich aus seinen wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Suchtgift und seiner Bereitschaft, sich auf illegale und für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen Weise ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Artikel 6, Absatz eins, Litera e, der VO (EU) 2018 aus 1806, ergibt sich aus seinen wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Suchtgift und seiner Bereitschaft, sich auf illegale und für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen Weise ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Der BF hat in seiner Beschwerde keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich aufgezeigt. Vielmehr ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen, es bestehen keine Bindungen, welche einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen und es überwiegen die öffentlichen Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen die Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat gilt und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Der BF vermochte mit seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass eine Abschiebung nach Serbien für ihn eine Verletzung seiner

Art. 3EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Der BF vermochte mit seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass eine Abschiebung nach Serbien für ihn eine Verletzung seiner

Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.1.

  1. Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.1.
  2. Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;(...).“
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, (...).“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes: Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN). Der BF wurde in Österreich wegen des Verbrechenstatbestandes der Vorbereitung des Suchtgifthandels rechtskräftig von einem Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Diese Verurteilung stellt bereits die zweite rechtskräftige Verurteilung wegen eines Deliktes im Zusammenhang mit Suchtmitteln in Österreich dar. Hinzu kommt, dass der BF – obwohl gegen ihn noch bis 14.05.2029 ein aufrechtes Einreiseverbot besteht – illegal und unter einem anderen Namen in das Bundesgebiet eingereist ist – und dies offenbar mit dem ausschließlichen Ziel, hier zum wiederholten Male Suchtmitteldelikte zu begehen. Das Verhalten des BF legt nahe, dass er nicht willens ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten und es liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen wurde. Das Verhalten des BF legt nahe, dass er nicht willens ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten und es liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen wurde. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnten keine privaten oder familiären Beziehungen zu Österreich erhoben werden und es wurden solche auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Suchtmitteldelikte – und hier vor allem der Suchtgifthandel (wie auch dessen Vorbereitung) – stellen eine Form der Kriminalität dar, welche eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens einer Vielzahl von Personen innewohnt. Dieses Risiko wurde vom BF durch die Tatbegehung (wiederholt) bewusst in Kauf genommen und lässt Rückschlüsse auf sein Persönlichkeitsbild zu. Auch ist bei dieser Kriminalitätsform die Gefahr eines Rückfalls höher als bei anderen Deliktsformen. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass der BF erst im Jahr 2021 wegen Suchtmitteldelikte rechtskräftig im Inland verurteilt wurde. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft im Rahmen von Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Straftaten wie die in Art 83 Abs 1 AEUV angeführten, zu denen auch der Handel mit illegalen Drogen gehört, können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots kommt daher jedenfalls nicht in Betracht.Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft im Rahmen von Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten, zu denen auch der Handel mit illegalen Drogen gehört, können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots kommt daher jedenfalls nicht in Betracht. Da der BF ein reumütiges Geständnis ablegte, vom Strafgericht das mögliche Strafausmaß nur teilweise ausgeschöpft wurde und einer längeren Strafhaft im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zuzubilligen ist, erscheint ein zehnjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig. Um beim BF eine tatsächliche Besserung bzw. einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können, wird im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen und der Begleitumstände eine Einreiseverbotsdauer im Ausmaß von 8 Jahren für ausreichend erachtet, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Innerhalb dieser Zeit kann sich der BF in seinem Herkunftsstaat um einen positiven Gesinnungswandel bemühen. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot in seiner zeitlichen Dauer auf 8 Jahre zu reduzieren. 3.1.
  3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.1.
  4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Nach § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre. Aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre. Aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat. Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, daher wurde zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, daher wurde zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. 3.1.

  1. Zu Spruchpunkt VI. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.1.
  2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides: Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. (…) oder 3. Fluchtgefahr besteht.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich wiederholt – zum Teil schwere - Suchtmitteldelikte begangen hat. In Ansehung des strafrechtlichen Verhaltens und dem Umstand, dass die Einreise des BF entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes und offenbar nur zum Zwecke der Verübung dieser Straftaten erfolgte, ergibt sich, dass die Aufenthaltsbeendigung ohne Aufschub aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Der BF brachte keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Inland vor, ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK ist daher zu verneinen.Der BF brachte keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Inland vor, ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher zu verneinen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Im gegenständlichen Fall erschien somit

§ 21Abs.

7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im gegenständlichen Fall erschien somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch bei einem positiven Eindruck des BF in einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Herabsetzung oder gar Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich gewesen. 3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2309040.1.01

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