Obsah (21)
Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 55§ 57§ 18§ 53§ 10§ 60§ 31§ 8§ 24§ 61§ 66§ 67§ 46a§ 58§ 2Art. 20Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlG307 2243993-2 Spruch, G307 2243993-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.12.2016 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Familieneigenschaft)“ in Österreich. In der Folge wurde ihm ein von 07.03.2017 bis 07.03.2018 gültiger Aufenthaltstitel erteilt, welcher ihm einmalig von 08.03.2018 bis 08.03.2019 verlängert wurde.
- Am 19.02.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels.
- Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 18.11.2019 wurde der Verlängerungsantrag des BF vom 19.02.2019 sowie – nach Wiederaufnahme der Verfahren – sein Erstantrag vom 29.12.2016 und sein erster Verlängerungsantrag vom 08.02.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels abgewiesen, weil festgestellt worden war, dass es sich bei der von XXXX bis XXXX andauernden Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
- Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 18.11.2019 wurde der Verlängerungsantrag des BF vom 19.02.2019 sowie – nach Wiederaufnahme der Verfahren – sein Erstantrag vom 29.12.2016 und sein erster Verlängerungsantrag vom 08.02.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels abgewiesen, weil festgestellt worden war, dass es sich bei der von römisch 40 bis römisch 40 andauernden Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
- Das Landesverwaltungsgericht XXXX stellte in seinem Schreiben vom 23.09.2020 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) fest, dass es sich bei der Ehe um keine Scheinehe gehandelt habe, der BF jedoch nicht die Voraussetzungen für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, weil sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führe.
- Das Landesverwaltungsgericht römisch 40 stellte in seinem Schreiben vom 23.09.2020 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) fest, dass es sich bei der Ehe um keine Scheinehe gehandelt habe, der BF jedoch nicht die Voraussetzungen für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, weil sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führe.
- Am 09.02.2021 wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen.
- Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 17.05.2021 wurde gegen den BF
§ 9BFA-VG i
Vm § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 17.05.2021 wurde gegen den BF
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), Zahl W251 2243993-1/13E, vom 22.03.2022 als unbegründet abgewiesen.
- Der BF reiste in der Folge aus dem Bundesgebiet aus.
- Am 05.08.2022 reiste der BF – trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung – in das Bundesgebiet ein.
- Am XXXX .2023 wurde gegen den BF wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach §§ 153c Abs. 1 und 2 StGB Anklage erhoben.
- Am römisch 40 .2023 wurde gegen den BF wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraphen 153 c, Absatz eins und 2 StGB Anklage erhoben.
- Am XXXX .2023 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgehalten, dass der angehaltene BF bereits mehrmals durch den einschreitenden Beamten angezeigt worden und diesem auch bewusst sei, dass der BF keinen Taxilenkerausweis besitze. Nachdem der BF keine Taxilenkerberechtigung besaß, wurde er aufgefordert, das Taxischild abzunehmen und keine Taxifahrt oder Taxilenkerberechtigung zu unternehmen. Es bestehe der Verdacht der Abgabenhinterziehung, der Schwarzarbeit und der Nichtanmeldung eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung.
- Am römisch 40 .2023 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgehalten, dass der angehaltene BF bereits mehrmals durch den einschreitenden Beamten angezeigt worden und diesem auch bewusst sei, dass der BF keinen Taxilenkerausweis besitze. Nachdem der BF keine Taxilenkerberechtigung besaß, wurde er aufgefordert, das Taxischild abzunehmen und keine Taxifahrt oder Taxilenkerberechtigung zu unternehmen. Es bestehe der Verdacht der Abgabenhinterziehung, der Schwarzarbeit und der Nichtanmeldung eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung.
- Am XXXX 2024 stellte die Finanzpolizei Strafanträge gegen zwei der im Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinenden Arbeitgeber des BF im Bundesgebiet, weil er diesen von 31.10.2023 bis 12.12.2023 bzw. 22.01.2024 bis 24.01.2024 unerlaubten Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei.
- Am römisch 40 2024 stellte die Finanzpolizei Strafanträge gegen zwei der im Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinenden Arbeitgeber des BF im Bundesgebiet, weil er diesen von 31.10.2023 bis 12.12.2023 bzw. 22.01.2024 bis 24.01.2024 unerlaubten Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei.
- Mit Schreiben vom 16.10.2024, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 22.10.2024, forderte das BFA diesen auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Mit Schreiben vom 16.10.2024, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 22.10.2024, forderte das BFA diesen auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 25.11.2024, wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
§ 9BFA-VG i
Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 15. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 25.11.2024, wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schreiben vom 19.12.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde den im Spruch genannten Bescheid an das BVwG.
- Mit Schreiben vom 19.12.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde den im Spruch genannten Bescheid an das BVwG. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben sowie festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde, in eventu, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 20.12.2024 vorgelegt, wo sie am 02.01.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger Serbien, gesund und arbeitsfähig. Er ist sorgepflichtig für ein Kind. Seine Muttersprache ist Serbisch; daneben spricht er Deutsch auf Niveau „A2“ und Englisch. Der BF wurde in Serbien geboren, ist dort aufgewachsen und hat 13 Jahre lang die Schule besucht. 1.
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: 28.04.2011 – 09.06.2011 Hauptwohnsitz 10.06.2011 – 03.01.2013 Lücke 04.01.2013 – 07.01.2013 Hauptwohnsitz 08.01.2013 – 18.10.2016 Lücke 19.10.2016 – 29.06.2017 Hauptwohnsitz 29.06.2017 – 11.09.2023 Hauptwohnsitz 11.09.2023 – laufend Hauptwohnsitz 1.
- Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich seit Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung am 22.03.2022 folgende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet: 01.02.2022 – 25.04.2022 Arbeiter XXXX 26.04.2022 – 12.08.2022 Lücke 01.02.2022 – 25.04.2022 Arbeiter römisch 40 26.04.2022 – 12.08.2022 Lücke 11.08.2022 – 26.05.2023 geringf. besch. Arbeiter XXXX 11.08.2022 – 26.05.2023 geringf. besch. Arbeiter römisch 40 02.11.2022 – 28.02.2023 geringf. besch. Arbeiter XXXX 02.11.2022 – 28.02.2023 geringf. besch. Arbeiter römisch 40 02.02.2023 – 28.02.2023 Arbeiter XXXX 02.02.2023 – 28.02.2023 Arbeiter römisch 40 27.05.2023 – 28.07.2023 Lücke 29.07.2023 – 12.12.2023 geringf. besch. Arbeiter XXXX 29.07.2023 – 12.12.2023 geringf. besch. Arbeiter römisch 40 13.12.2023 – 26.12.2023 Lücke 27.12.2023 – 01.04.2024 geringf. besch. Arbeiter XXXX 27.12.2023 – 01.04.2024 geringf. besch. Arbeiter römisch 40 22.01.2024 – 24.01.2024 geringf. besch. Arbeiter XXXX 22.01.2024 – 24.01.2024 geringf. besch. Arbeiter römisch 40 01.02.2024 – 16.10.2024 geringf. besch. Arbeiter XXXX 01.02.2024 – 16.10.2024 geringf. besch. Arbeiter römisch 40 1.
- Der BF war in Serbien von XXXX bis XXXX mit XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, verheiratet. Der Ehe entstammt der am XXXX geborene Sohn, XXXX . 1.
- Der BF war in Serbien von römisch 40 bis römisch 40 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, verheiratet. Der Ehe entstammt der am römisch 40 geborene Sohn, römisch 40 . In Serbien leben die Mutter, die Schwester, eine Tante, ein Onkel und der mj. Sohn des BF, der bei der Kindesmutter wohnt. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Er bzw. seine Mutter unterstützen den Sohn des BF finanziell mit € 50,00 oder € 100,00, wenn es ihnen möglich ist. 1.
- Am XXXX ehelichte der BF in Serbien die am XXXX geborene serbische Staatsangehörige XXXX , welche im Bundesgebiet über eine Daueraufenthaltskarte verfügt. 1.
- Am römisch 40 ehelichte der BF in Serbien die am römisch 40 geborene serbische Staatsangehörige römisch 40 , welche im Bundesgebiet über eine Daueraufenthaltskarte verfügt. Der BF stellte am 29.12.2016 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Familieneigenschaft)“ in Österreich. In der Folge wurde ihm ein von 07.03.2017 bis 07.03.2018 gültiger Aufenthaltstitel erteilt, welcher ihm einmalig von 08.03.2018 bis 08.03.2019 verlängert wurde. Am 19.02.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels und gab bekannt, dass die Ehe am XXXX rechtkräftig geschieden worden sei. Am 19.02.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels und gab bekannt, dass die Ehe am römisch 40 rechtkräftig geschieden worden sei. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 18.11.2019 wurden der Verlängerungsantrag des BF vom 19.02.2019 sowie – nach Wiederaufnahme der Verfahren – sein Erstantrag vom 29.12.2016 und sein erster Verlängerungsantrag vom 08.02.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels abgewiesen, weil festgestellt wurde, dass es sich bei der von XXXX bis XXXX andauernden Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 18.11.2019 wurden der Verlängerungsantrag des BF vom 19.02.2019 sowie – nach Wiederaufnahme der Verfahren – sein Erstantrag vom 29.12.2016 und sein erster Verlängerungsantrag vom 08.02.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels abgewiesen, weil festgestellt wurde, dass es sich bei der von römisch 40 bis römisch 40 andauernden Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht XXXX stellte in seinem Schreiben vom 23.09.2020 an das BFA fest, dass es sich bei der Ehe um keine Scheinehe gehandelt habe, der BF jedoch nicht die Voraussetzungen für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, weil sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führe. Das Verwaltungsgericht römisch 40 stellte in seinem Schreiben vom 23.09.2020 an das BFA fest, dass es sich bei der Ehe um keine Scheinehe gehandelt habe, der BF jedoch nicht die Voraussetzungen für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, weil sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führe. 1.
- Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 17.05.2021, wurde gegen den BF
§ 9BFA-VG i
Vm § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). 1.6. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 17.05.2021, wurde gegen den BF
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl W251 2243993-1/13E, vom 22.03.2022 als unbegründet abgewiesen. 1.
- In der Folge reiste der BF aus dem Bundesgebiet aus. Anschließend reiste er – trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung – wiederrum in das Bundesgebiet ein. So sind aus der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF ein kroatischer und ein slowenischer Einreisestempel vom 05.08.2022 ersichtlich. 1.
- Am XXXX 2023, 11:53 Uhr, wurde der BF von Beamten der LPD XXXX einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, als er ein Taxi der Firma XXXX lenkte. Dabei wurde festgehalten, dass er bereits mehrmals durch den einschreitenden Beamten angezeigt worden und diesem auch bewusst sei, dass er keinen Taxilenkerausweis besitze. Nachdem der BF keine Taxilenkerberechtigung besitze, sei er nunmehr aufgefordert worden, das Taxischild abzunehmen und keine Taxifahrt oder Taxilenkerberechtigung zu unternehmen. Eine Dienstgeberabfrage habe ergeben, dass er bei der Firma XXXX nicht gemeldet sei. Es bestehe somit der Verdacht der Abgabenhinterziehung, der Schwarzarbei, der Nichtanmeldung eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und der Krankenversicherung sowie der der Abgabenhinterziehung durch die Firma XXXX Am XXXX .2024 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen die XXXX nach § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, weil der BF bei dieser 31.10.2023 bis 12.12.2023 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeging. 1.
- Am römisch 40 2023, 11:53 Uhr, wurde der BF von Beamten der LPD römisch 40 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, als er ein Taxi der Firma römisch 40 lenkte. Dabei wurde festgehalten, dass er bereits mehrmals durch den einschreitenden Beamten angezeigt worden und diesem auch bewusst sei, dass er keinen Taxilenkerausweis besitze. Nachdem der BF keine Taxilenkerberechtigung besitze, sei er nunmehr aufgefordert worden, das Taxischild abzunehmen und keine Taxifahrt oder Taxilenkerberechtigung zu unternehmen. Eine Dienstgeberabfrage habe ergeben, dass er bei der Firma römisch 40 nicht gemeldet sei. Es bestehe somit der Verdacht der Abgabenhinterziehung, der Schwarzarbei, der Nichtanmeldung eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und der Krankenversicherung sowie der der Abgabenhinterziehung durch die Firma römisch 40 Am römisch 40 .2024 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen die römisch 40 nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, weil der BF bei dieser 31.10.2023 bis 12.12.2023 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeging. Die XXXX wurde am XXXX 2023 nach § 4 Abs. 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (Lenker nicht im Besitz eines gültigen Taxiausweises) (Anzeige AS 122f) und nach § 4 Abs. 3 Z 1 XXXX Landesbetriebsordnung (kein Schild am Armaturenbrett) (AS Anzeige AS 123f) angezeigt. Die römisch 40 wurde am römisch 40 2023 nach Paragraph 4, Absatz 2, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (Lenker nicht im Besitz eines gültigen Taxiausweises) (Anzeige AS 122f) und nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, römisch 40 Landesbetriebsordnung (kein Schild am Armaturenbrett) (AS Anzeige AS 123f) angezeigt. Am XXXX .2024 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen die XXXX nach § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, weil der BF bei dieser 22.01.2024 bis 24.01.2024 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Am römisch 40 .2024 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen die römisch 40 nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, weil der BF bei dieser 22.01.2024 bis 24.01.2024 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 1.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.11.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
§ 9BFA-VG i
Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 1.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.11.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Zusammengefasst ist festzustellen, dass gegen den BF am 22.03.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nach. So ist aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich, dass er bis einschließlich 25.04.2022 weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging. Daraufhin reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Serbien aus. Bereits am 05.08.2022 kehrte er – trotz Vorliegens einer aufrechten Rückkehrentscheidung – rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück und hält sich seither in Österreich auf. Er ging anschließend von 11.08.2022 bis einschließlich 16.10.2024 beinahe durchgehend zur Sozialversicherung angemeldeten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Insgesamt verstieß er gegen die ihn erlassene Rückkehrentscheidung, überschritt massiv die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum und ging über einen Zeitraum von über zwei Jahren Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, welche er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. 1.
- Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im August 2022 lernte der BF die am XXXX geborene XXXX , StA. Serbien, kennen. Das Paar heiratete am XXXX in Serbien. Die Ehefrau des BF ist seit dem Jahr 1999 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sie ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Seit 11.09.2023 ist das Paar an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.1.
- Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im August 2022 lernte der BF die am römisch 40 geborene römisch 40 , StA. Serbien, kennen. Das Paar heiratete am römisch 40 in Serbien. Die Ehefrau des BF ist seit dem Jahr 1999 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sie ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Seit 11.09.2023 ist das Paar an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Österreich leben weiters zwei Onkel und eine Tante des BF. Der BF hat keinen Kontakt zu diesen. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden. Er war in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch hat er ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich erbracht. Weiters halten sich Freunde des BF im Bundesgebiet auf. Ansonsten sind keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich wohnhaft. Der BF brachte einen Arbeitsvorvertrag als Koch/Kellner in Vorlage. 1.
- Der BF war vor Erlassung der Rückkehrentscheidung im März 2022 im Bundesgebiet wiederholt erwerbstätig. Das BVwG stellte in seinem Erkenntnis vom 22.03.2022, Zahl W251 2243993-1/13E, betreffend die finanzielle Situation des BF Folgendes fest: „Der Beschwerdeführer verdiente als Taxilenker bei der Firma XXXX von August 2021 bis November 2021 jeweils EUR 380 netto. Vom 27.07.2021 bis 31.07.2021 verdiente der Beschwerdeführer dort EUR 63,33 netto. Im Februar 2022 war der Beschwerdeführer wieder für diese Firma tätig, er verdiente dort EUR 659,94 netto.„Der Beschwerdeführer verdiente als Taxilenker bei der Firma römisch 40 von August 2021 bis November 2021 jeweils EUR 380 netto. Vom 27.07.2021 bis 31.07.2021 verdiente der Beschwerdeführer dort EUR 63,33 netto. Im Februar 2022 war der Beschwerdeführer wieder für diese Firma tätig, er verdiente dort EUR 659,94 netto. Der Beschwerdeführer war von September 2021 bis November 2021 als Vorarbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt. Er verdiente im September EUR 685,56 netto (EUR 798,28 brutto exkl. Sonderzahlungen), im Oktober EUR 1.604,23 netto (EUR 2.177,12 brutto) sowie im November EUR 1.326,05 netto (EUR 1.596,55 brutto).Der Beschwerdeführer war von September 2021 bis November 2021 als Vorarbeiter bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Er verdiente im September EUR 685,56 netto (EUR 798,28 brutto exkl. Sonderzahlungen), im Oktober EUR 1.604,23 netto (EUR 2.177,12 brutto) sowie im November EUR 1.326,05 netto (EUR 1.596,55 brutto). Der Beschwerdeführer war im Jänner 2022 und Februar 2022 als Speisenzusteller bei der Firma Pizzeria Matrix beschäftig. Dort verdiente er jeweils EUR 430,
- Der Beschwerdeführer war im Dezember 2021 sowie im Jänner 2022 bei der Firma KLEPIC KG als Taxilenker beschäftigt. Dort verdiente er im Dezember EUR 1.248,11 netto (EUR 1.500 brutto exkl. Sonderzahlungen) zuzüglich einer Trinkgeldpauschale von EUR
- Im Jänner verdiente er EUR 890,29 netto (EUR 1.036,67 brutto exkl. Sonderzahlungen) zuzüglich einer Trinkgeldpauschale von EU 33,
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich Kreditschulden in der Höhe von EUR 30.000 und EUR 9.600 betreffend einen Auto-Kredit. Er verhandelt derzeit mit der Bank betreffend eine Ratenzahlung (OZ 8, S. 8), der Beschwerdeführer möchte diese Schulden in Raten an die Bank zurückzahlen. Er hat zudem Schulden bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) in Höhe von EUR 3.338,23, wovon sich EUR 3.303,50 in Exekution befinden. Der Beschwerdeführer zahlte früher Raten in Höhe von EUR
- Die letzte Rate konnte der Beschwerdeführer am 19.10.2020 zahlen. Derzeit besteht keine Ratenzahlungsvereinbarung mit der SVS mehr. Zudem hat der Beschwerdeführer Schulden beim Finanzamt in der Höhe von ca. EUR 5.000 und offene (Park)Strafen in Höhe von ca. EUR 3.000 – EUR 4.000 (OZ 8, S. 9; OZ 6). Er hat diesbezüglich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Behörde über EUR 400 im Monat, in den Monaten August und September konnte er jedoch nur jeweils EUR 200 zurückzahlen (OZ 8, S. 9). Es bestehen zudem noch Schulden bei XXXX und gibt es auch für diese eine Ratenzahlungsvereinbarung (OZ 8, S. 9). Der Beschwerdeführer kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nur sehr unregelmäßig nach.Der Beschwerdeführer hat in Österreich Kreditschulden in der Höhe von EUR 30.000 und EUR 9.600 betreffend einen Auto-Kredit. Er verhandelt derzeit mit der Bank betreffend eine Ratenzahlung (OZ 8, S. 8), der Beschwerdeführer möchte diese Schulden in Raten an die Bank zurückzahlen. Er hat zudem Schulden bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) in Höhe von EUR 3.338,23, wovon sich EUR 3.303,50 in Exekution befinden. Der Beschwerdeführer zahlte früher Raten in Höhe von EUR
- Die letzte Rate konnte der Beschwerdeführer am 19.10.2020 zahlen. Derzeit besteht keine Ratenzahlungsvereinbarung mit der SVS mehr. Zudem hat der Beschwerdeführer Schulden beim Finanzamt in der Höhe von ca. EUR 5.000 und offene (Park)Strafen in Höhe von ca. EUR 3.000 – EUR 4.000 (OZ 8, S. 9; OZ 6). Er hat diesbezüglich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Behörde über EUR 400 im Monat, in den Monaten August und September konnte er jedoch nur jeweils EUR 200 zurückzahlen (OZ 8, S. 9). Es bestehen zudem noch Schulden bei römisch 40 und gibt es auch für diese eine Ratenzahlungsvereinbarung (OZ 8, S. 9). Der Beschwerdeführer kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nur sehr unregelmäßig nach. Der Beschwerdeführer ist derzeit finanziell nicht in der Lage Unterhalt für sein in Serbien lebendes Kind zu bezahlen (OZ 8, S. 6). Der Beschwerdeführer hat über seine Schulden und seine finanzielle Situation keinen Überblick (OZ 8, S. 11).“ 1.
- Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Am XXXX .2021 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (Niederlassungsbewilligung am 08.03.2019 abgelaufen) nach §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG angezeigt und in der Folge gegen ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Am römisch 40 .2021 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (Niederlassungsbewilligung am 08.03.2019 abgelaufen) nach Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt und in der Folge gegen ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Am XXXX .2023 wurde gegen den BF wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach §§ 153c Abs. 1 und 2 StGB Anklage erhoben.Am römisch 40 .2023 wurde gegen den BF wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraphen 153 c, Absatz eins und 2 StGB Anklage erhoben. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurden gegen den BF von XXXX 2021 bis XXXX .2024 von der Stadt XXXX , XXXX , wegen 59 Verwaltungsübertretungen Strafen in der Höhe von insgesamt € 3.731,00 verhängt (wiederholt wegen Verstößen gegen die Parkometerabgabeverordnung, das Parkometergesetz und die StVO; wiederholtes Parken ohne Bezahlung von Parkgebühren und Parken im Halte- und Parkverbot).Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurden gegen den BF von römisch 40 2021 bis römisch 40 .2024 von der Stadt römisch 40 , römisch 40 , wegen 59 Verwaltungsübertretungen Strafen in der Höhe von insgesamt € 3.731,00 verhängt (wiederholt wegen Verstößen gegen die Parkometerabgabeverordnung, das Parkometergesetz und die StVO; wiederholtes Parken ohne Bezahlung von Parkgebühren und Parken im Halte- und Parkverbot). Von März 2020 bis Oktober 2024 wurden gegen den BF durch die LPD XXXX wegen 67 Verwaltungsübertretungen Strafen in der Höhe von insgesamt € 10.028,00 verhängt (wiederholt wegen Verstößen gegen die StVO, die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, die XXXX Landesbetriebsordnung, das KFG und das FPG).Von März 2020 bis Oktober 2024 wurden gegen den BF durch die LPD römisch 40 wegen 67 Verwaltungsübertretungen Strafen in der Höhe von insgesamt € 10.028,00 verhängt (wiederholt wegen Verstößen gegen die StVO, die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, die römisch 40 Landesbetriebsordnung, das KFG und das FPG). 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen, Sorgepflichten und Leben in Serbien ergeben sich aus der Einsichtnahme den Akt des Vorverfahrens, insbesondere den Feststellungen des BVwG in seinem Erkenntnis vom 22.03.2022 sowie jenen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Angaben des BF (etwa AS 39). 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. 2.2.
- Die Feststellungen zur ersten Ehe des BF, seinem mj. Sohn sowie den weiter in Serbien aufhältigen Angehörigen fußen auf dem Akteninhalt (etwa AS 4), insbesondere den Feststellungen des BVwG in seinem Erkenntnis vom 22.03.2022 und den Angaben des BF im Vorverfahren (AS 23, 38f; Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, Seite 5ff, 12). 2.2.
- Die Feststellungen zur zweiten Ehe des BF sowie zu den ihm erteilten Aufenthaltstiteln und dem NAG-Verfahren gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Bericht der LPD vom 02.07.2019 (AS 3ff), dem im Akt einliegenden Bescheid der NAG Behörde vom 18.11.2029 (AS 18ff), dem Schreiben des VwG XXXX vom 23.09.2020 (AS 36f), den Feststellungen im BVwG Erkenntnis aus März 2022, den Feststellungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).2.2.
- Die Feststellungen zur zweiten Ehe des BF sowie zu den ihm erteilten Aufenthaltstiteln und dem NAG-Verfahren gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Bericht der LPD vom 02.07.2019 (AS 3ff), dem im Akt einliegenden Bescheid der NAG Behörde vom 18.11.2029 (AS 18ff), dem Schreiben des VwG römisch 40 vom 23.09.2020 (AS 36f), den Feststellungen im BVwG Erkenntnis aus März 2022, den Feststellungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR). 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren, insbesondere die gegen den BF im März 2022 erlassene rechtskräftige Rückkehrentscheidung, erschließen sich aus der Einsichtnahme in den hg. Akt des Vorverfahrens zur Zahl W251 2243993-
- Dass der BF trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung bereits im August 2022 in das Bundesgebiet zurückkehrte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Stempelvermerken in seinem Reisepass (AS 151). Auch führte der BF in seiner Beschwerde aus, er sei nach Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Serbien ausgereist und etwa im August 2022 wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Seither halte er sich im Bundesgebiet auf (AS 184f). 2.2.
- Die Betretung des BF am XXXX 2023 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt den im Akt einliegenden Anzeigen der LPD (AS 122ff) sowie den Strafanträgen der Finanzpolizei (AS 109ff, 118ff).2.2.
- Die Betretung des BF am römisch 40 2023 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt den im Akt einliegenden Anzeigen der LPD (AS 122ff) sowie den Strafanträgen der Finanzpolizei (AS 109ff, 118ff). Die Finanzpolizei führte in ihrem Strafantrag gegen die Firma XXXX aus, dass laut der vorliegenden Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2024 ein Taxi der Firma XXXX aufgrund einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am XXXX 2023, 11:53 Uhr, angehalten worden sei. Das Taxi sei vom BF gelenkt worden. Der BF habe im Zeitpunkt der Kontrolle über kein arbeitsmarktbehördliches Dokument verfügt. Es liege somit ein Verstoß nach dem AuslBG vor.Die Finanzpolizei führte in ihrem Strafantrag gegen die Firma römisch 40 aus, dass laut der vorliegenden Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024 ein Taxi der Firma römisch 40 aufgrund einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am römisch 40 2023, 11:53 Uhr, angehalten worden sei. Das Taxi sei vom BF gelenkt worden. Der BF habe im Zeitpunkt der Kontrolle über kein arbeitsmarktbehördliches Dokument verfügt. Es liege somit ein Verstoß nach dem AuslBG vor. Die Finanzpolizei führte in ihrem Strafantrag gegen die XXXX aus, dass aufgrund der Anzeige der LPD weiters festgestellt werden konnte, der BF sei von 22.01.2024 bis 24.01.2024 ebenfalls ohne arbeitsmarktbehördliches Dokument bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Die Finanzpolizei führte in ihrem Strafantrag gegen die römisch 40 aus, dass aufgrund der Anzeige der LPD weiters festgestellt werden konnte, der BF sei von 22.01.2024 bis 24.01.2024 ebenfalls ohne arbeitsmarktbehördliches Dokument bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen. Aus der im Akt einliegenden Dienstnehmerauskunft der Firma XXXX (AS 129ff) ist ersichtlich, dass der BF dort als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 29.07.2023 bis 12.12.2023 angemeldet war (AS 131). Aus der Dienstnehmerauskunft der XXXX (AS 132ff) geht hervor, dass der BF dort als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 22.01.2024 bis 24.01.2024 angemeldet war (AS 134f).Aus der im Akt einliegenden Dienstnehmerauskunft der Firma römisch 40 (AS 129ff) ist ersichtlich, dass der BF dort als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 29.07.2023 bis 12.12.2023 angemeldet war (AS 131). Aus der Dienstnehmerauskunft der römisch 40 (AS 132ff) geht hervor, dass der BF dort als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 22.01.2024 bis 24.01.2024 angemeldet war (AS 134f). Die die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wurde vom BF nicht bestritten. So führte er in seiner Beschwerde hinsichtlich seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten, bei welchen er betreten worden sei, aus, dass er dies bereue und keine weiteren Verstöße begehen möchte (AS 185). 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die nunmehrige Ehefrau des BF ergeben sich aus den Angaben des BF sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremden- und Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug lautend auf die Ehefrau des BF. Der BF brachte vor, er habe seine Ehefrau nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im August 2022 kennen gelernt und im selben Jahr geheiratet (As 184f). Aus dem Zentralen Melderegister ist als Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde der XXXX und als Ausstellungsstaat Serbien ersichtlich (AS 120, 144, 152).2.2.
- Die Feststellungen betreffend die nunmehrige Ehefrau des BF ergeben sich aus den Angaben des BF sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremden- und Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug lautend auf die Ehefrau des BF. Der BF brachte vor, er habe seine Ehefrau nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im August 2022 kennen gelernt und im selben Jahr geheiratet (As 184f). Aus dem Zentralen Melderegister ist als Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde der römisch 40 und als Ausstellungsstaat Serbien ersichtlich (AS 120, 144, 152). Der Aufenthalt von weiteren Angehörigen und Freunden des BF im Bundesgebiet folgt den glaubwürdigen Angaben des BF und den Feststellungen des BVwG im Vorverfahren sowie den nunmehr vorgelegten Unterstützungsschreiben (AS 188ff). Der Arbeitsvorvertrag liegt ebenfalls im Akt ein (AS 189). 2.2.
- Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF gründen auf den Feststellungen des BVwG in seinem Erkenntnis vom 22.03.2022 sowie den darin angeführten Unterlagen. 2.2.
- Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, erschließt sich aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszugs aus dem österreichischen Strafregister. Die Anzeige des BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes vom XXXX .2021 (AS 44) und die Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen den BF vom XXXX .2023 wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (AS 150) liegen im Akt ein. Aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der LPD XXXX ist ersichtlich, dass gegen den BF im Jahr 2021 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldstrafe verhängt wurde (Oz 8).Die Anzeige des BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes vom römisch 40 .2021 (AS 44) und die Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen den BF vom römisch 40 .2023 wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (AS 150) liegen im Akt ein. Aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der LPD römisch 40 ist ersichtlich, dass gegen den BF im Jahr 2021 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldstrafe verhängt wurde (Oz 8). Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF sind dem Inhalt des Aktes zu entnehmen (Oz 7, 8). 2.2.
- Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
- Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
- In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Das BFA habe keine Feststellungen zum schützenswerten Privat- und Familienleben, zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF und seiner Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden getroffen (AS 185). Das BFA habe weiters keine ausreichende Prognosebeurteilung betreffend das Einreiseverbot vorgenommen. Das BFA habe die Erlassung des Einreiseverbotes ausschließlich auf die illegale Beschäftigung des BF gestützt. Das BFA habe keine nachvollziehbare Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BFA ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft (AS 186). Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem BF durch die Einräumung eines Parteiengehörs hinreichend die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine aufenthaltsbeendenen Maßnahme zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem BF durch die Einräumung eines Parteiengehörs hinreichend die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine aufenthaltsbeendenen Maßnahme zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Auch die Behauptung, das Bundesamt habe nur unzureichend dargelegt, weshalb es in Zukunft mit einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne, geht ins Leere. Die belangte Behörde hat sich sehr wohl mit dem Fehlverhalten des BF, der daraus geschlossenen Gefährdungsprognose auseinandergesetzt (As 171ff). Wirft man einen Blick auf den Bescheidinhalt, so befasst sich das BFA ausreichend mit den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes. Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt. Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung: 3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, so ist
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück FPG zu verbinden.3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
- Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
- Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. 3.1.
- Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.1.
- Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Wie den oben getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hält sich der BF aufgrund der gegen ihn in der Vergangenheit erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie der unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Weiters hat er die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum massiv überschritten. Der BF war zu diesem Zeitpunkt sowie aktuell nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlichen richtig beurteilt wurde – erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig. 3.1.
- Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 11.11.2013, 2013/22/0072).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 11.11.2013, 2013/22/0072). Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. 3.1.
- Der BF war von März 2017 bis März 2019 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am 19.02.2019 stellte er einen weiteren Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 18.11.2019 wurden der Verlängerungsantrag des BF vom 19.02.2019 sowie – nach Wiederaufnahme der Verfahren – sein Erstantrag vom 29.12.2016 und sein erster Verlängerungsantrag vom 08.02.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels abgewiesen, weil festgestellt wurde, dass es sich bei der von XXXX bis XXXX andauernden Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Nachdem der BF dagegen Beschwerde erhob, stellte das Verwaltungsgericht in seinem Schreiben vom 23.09.2020 an das BFA fest, dass es sich bei der Ehe um keine Scheinehe gehandelt habe, der BF jedoch nicht die Voraussetzungen für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, weil sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führe. Mit Bescheid BFA vom 17.05.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2022 als unbegründet abgewiesen. Wie den unter I.1.
- festgestellten Erwerbstätigkeiten, den unter I.1.
- festgestellten Reisebewegungen sowie den Feststellungen unter I.1.
- entnommen werden kann, ging der BF nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 22.03.2022 noch bis einschließlich 25.04.2022 weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Daraufhin reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Serbien aus. Bereits am 05.08.2022 kehrte er – trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung (vgl. § 12a Abs. 6 AsylG) – rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück und hält sich seither in Österreich auf. Er ging anschließend von 11.08.2022 bis einschließlich 16.10.2024 beinahe durchgehend zur Sozialversicherung angemeldeten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Der BF verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und kein sonstigen Aufenthaltsrecht. Er hält sich – trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ging einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Auch liegt eine Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes vor. Es wurden keine Nachweise erbracht, dass der BF seit seiner Wiedereinreise im August 2022 wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Es sind seither keine Bemühungen des BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich bzw. dem Schengenraum zu legalisieren. Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.3.1.
- Der BF war von März 2017 bis März 2019 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am 19.02.2019 stellte er einen weiteren Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 18.11.2019 wurden der Verlängerungsantrag des BF vom 19.02.2019 sowie – nach Wiederaufnahme der Verfahren – sein Erstantrag vom 29.12.2016 und sein erster Verlängerungsantrag vom 08.02.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels abgewiesen, weil festgestellt wurde, dass es sich bei der von römisch 40 bis römisch 40 andauernden Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Nachdem der BF dagegen Beschwerde erhob, stellte das Verwaltungsgericht in seinem Schreiben vom 23.09.2020 an das BFA fest, dass es sich bei der Ehe um keine Scheinehe gehandelt habe, der BF jedoch nicht die Voraussetzungen für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, weil sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führe. Mit Bescheid BFA vom 17.05.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2022 als unbegründet abgewiesen. Wie den unter römisch eins.1.
- festgestellten Erwerbstätigkeiten, den unter römisch eins.1.
- festgestellten Reisebewegungen sowie den Feststellungen unter römisch eins.1.
- entnommen werden kann, ging der BF nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 22.03.2022 noch bis einschließlich 25.04.2022 weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Daraufhin reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Serbien aus. Bereits am 05.08.2022 kehrte er – trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG) – rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück und hält sich seither in Österreich auf. Er ging anschließend von 11.08.2022 bis einschließlich 16.10.2024 beinahe durchgehend zur Sozialversicherung angemeldeten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Der BF verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und kein sonstigen Aufenthaltsrecht. Er hält sich – trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ging einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Auch liegt eine Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes vor. Es wurden keine Nachweise erbracht, dass der BF seit seiner Wiedereinreise im August 2022 wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Es sind seither keine Bemühungen des BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich bzw. dem Schengenraum zu legalisieren. Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Ehefrau, zwei Onkel und eine Tante des BF leben im Bundesgebiet. Der BF lebt seit September 2023 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Wie oben bereits ausgeführt, hat der BF keinen Kontakt zu seinen Onkeln und seiner Tante. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet ist nicht hervorgekommen. Insbesondere ist zu beachten, dass das Privat- und Familienleben zu seiner Ehefrau zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, in dem der BF nicht davon ausgehen durfte, dass er im Bundesgebiet verbleiben kann. So lernte er diese er nach seiner unrechtmäßigen (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet Mitte 2022 kennen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativiert werden, wenn sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Die Ehefrau, zwei Onkel und eine Tante des BF leben im Bundesgebiet. Der BF lebt seit September 2023 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Wie oben bereits ausgeführt, hat der BF keinen Kontakt zu seinen Onkeln und seiner Tante. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet ist nicht hervorgekommen. Insbesondere ist zu beachten, dass das Privat- und Familienleben zu seiner Ehefrau zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, in dem der BF nicht davon ausgehen durfte, dass er im Bundesgebiet verbleiben kann. So lernte er diese er nach seiner unrechtmäßigen (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet Mitte 2022 kennen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativiert werden, wenn sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Der BF und seine Ehefrau mussten sich zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF bewusst sein. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Den Angehörigen des BF wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Abgesehen davon hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF jahrelang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, hier wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging, die Deutschprüfung auf Niveau „A2“ bestanden hat und einen Arbeitsvorvertrag vorlegte, demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass der BF nunmehr seit beinahe zweieinhalb Jahren massiv gegen fremdenrechtliche Vorschriften sowie das AuslBG verstößt. Auch die Anzahl und Höhe der gegen den BF verhängten Verwaltungsstrafen (insgesamt 126 Verwaltungsübertretungen und Geldstrafen von insgesamt € 13.759,00) innerhalb eines Zeitraumes von etwas über viereinhalb Jahren sind zu Lasten des BF zu werten. Auch bestehen nach wie vor Bindungen zu Serbien, zumal der bisherige Lebensmittelpunkt des BF zumindest bis Ende 2016 in Serbien lag. Er wurde dort geboren, ist dort zur Schule gegangen und war erwerbstätig. Seine Muttersprache ist Serbisch. Die Mutter, die Schwester, die Exfrau, der mj. Sohn sowie eine Tante und ein Onkel des BF sind in Serbien wohnhaft. Der BF hat Kontakt zu den Genannten, unterstützt seinen Sohn gelegentlich finanziell und hielt sich wiederholt zu Besuchszwecken in Serbien auf. Es ist daher weiterhin von straken Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat auszugehen ist. In Anbetracht des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit sowie den serbischen Sprachkenntnissen des BF vermag das BVwG nicht zu erkennen, weshalb gerade er in Serbien keine Existenzgrundlage vorfinden sollte, oder dort nicht mehr Fuß fassen können sollte. Dem BF steht es überdies frei, sich vom Ausland aus unter Beachtung der Bestimmungen des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes um die Erlangung eines Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dies vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN sowie VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF der serbischen Sprache mächtig ist, er Anknüpfungspunkte in Serbien hat und in der Vergangenheit wiederholt nach Serbien reiste, ist davon auszugehen, dass dem BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF der serbischen Sprache mächtig ist, er Anknüpfungspunkte in Serbien hat und in der Vergangenheit wiederholt nach Serbien reiste, ist davon auszugehen, dass dem BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Die Beschwerde ist zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.2.
- Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet wie folgt: § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergäbe.3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergäbe. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im He