Obsah (18)
Art. 133§ 12§ 3§ 6§ 1§ 39c§ 31§ 8§ 10§ 17§ 36Art. 10§ 27Art 108Art 4§ 59§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlG316 2300135-1 Spruch, G316 2300135-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 23.01.2024 beantragte XXXX (im Folgenden: BF)
§ 12Abs.
2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.Mit Schreiben vom 23.01.2024 beantragte römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS GmbH) vom 08.07.2024 wurde der BF
§ 3Abs.
1 und 2, § 7, 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie nach den Bestimmungen des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetzes 2024 iVm § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 91,80 sowie der Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand in Höhe von EUR 27,60 vorgeschrieben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS GmbH) vom 08.07.2024 wurde der BF
Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 7, 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie nach den Bestimmungen des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetzes 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 91,80 sowie der Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand in Höhe von EUR 27,60 vorgeschrieben. Dagegen erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründetet diese damit, dass das in § 31 ORF-Gesetz festgelegte Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages nicht eingehalten worden sei. Weiters sei durch das neue ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Vorgabe des VfGH, wonach ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem einzurichten sei, nicht umgesetzt worden, sondern knüpfe die neue Rechtslage vollkommen unabhängig von einem Teilhabewillen und/oder einer Nutzungsmöglichkeit im privaten Bereich ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im ZMR als Hauptwohnsitz. Der Betrag verstoße zudem gegen das Äquivalenzprinzip, da dem Betrag keine Gegenleistung gegenüberstehe und der ORF kein relevantes Finanzierungsproblem habe. Der ORF-Beitrag stelle eine unzulässige Steuer- und Abgabenpflicht dar. Weiters wurden die fehlende Unabhängigkeit und Objektivität der Berichterstattung und die zunehmend parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsrates moniert. Die Beitragspflicht sei unsachlich und gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig. Es wurde angeregt, dass das BVwG einen Antrag nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Prüfung und Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 wegen Verfassungswidrigkeit beim VfGH stelle, da das Gesetz gegen die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf freie Meinungsäußerung, auf Achtung des Privatlebens und auf Datenschutz verstoße. Schließlich verstoße die Beitragspflicht auch gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot und werde auch angeregt, dem EuGH näher genannte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Dagegen erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründetet diese damit, dass das in Paragraph 31, ORF-Gesetz festgelegte Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages nicht eingehalten worden sei. Weiters sei durch das neue ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Vorgabe des VfGH, wonach ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem einzurichten sei, nicht umgesetzt worden, sondern knüpfe die neue Rechtslage vollkommen unabhängig von einem Teilhabewillen und/oder einer Nutzungsmöglichkeit im privaten Bereich ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im ZMR als Hauptwohnsitz. Der Betrag verstoße zudem gegen das Äquivalenzprinzip, da dem Betrag keine Gegenleistung gegenüberstehe und der ORF kein relevantes Finanzierungsproblem habe. Der ORF-Beitrag stelle eine unzulässige Steuer- und Abgabenpflicht dar. Weiters wurden die fehlende Unabhängigkeit und Objektivität der Berichterstattung und die zunehmend parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsrates moniert. Die Beitragspflicht sei unsachlich und gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig. Es wurde angeregt, dass das BVwG einen Antrag nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Prüfung und Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 wegen Verfassungswidrigkeit beim VfGH stelle, da das Gesetz gegen die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf freie Meinungsäußerung, auf Achtung des Privatlebens und auf Datenschutz verstoße. Schließlich verstoße die Beitragspflicht auch gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot und werde auch angeregt, dem EuGH näher genannte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Am 03.10.2024 langte die von der OBS GmbH vorgelegte Beschwerde samt dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 08.10.2024 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, da die Beschwerde den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand nach dem K-LMFG 2024 nicht ansatzweise erwähne und es aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerde auch nicht in Betracht komme, die vorliegende Beschwerde dahin umzudeuten bzw. zu erweitern, dass es auch den Beitrag nach dem K-LMFG 2024 umfassen könnte. Diese Mitteilung erging nachrichtlich auch an die BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist volljährig und hat seit 01.08.2012 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . Die BF ist volljährig und hat seit 01.08.2012 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht. Für diese Anschrift wurde für den Zeitraum Jänner bis Juni 2024 kein ORF-Beitrag geleistet. Es wurde kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Am 23.01.2024 richtete die BF einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF Beitrags an die OBS GmbH, dem diese mit Bescheid vom 08.07.2024 nachkam. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der OBS GmbH im angefochtenen Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der BF im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zuständigkeit und Umfang der Beschwerde
§ 12Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS Gmb
H nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf den ORF-Beitrag bezieht, zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt
§ 6BVw
GG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf den ORF-Beitrag bezieht, zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt
Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor. Auch wenn sich die Beschwerde gegen den „gesamten Inhalt“ des angefochtenen Bescheides richtet und „dessen gänzliche Aufhebung bzw Abänderung beantragt“ wurde, erhob die BF lediglich Beschwerde
§ 12Abs.
3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und stellte den Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde. Wie das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seiner Mitteilung vom 08.10.2024 äußerte, lässt sich daraus zweifelsfrei ableiten, dass sich die Beschwerde im Ergebnis lediglich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrages richtet und konnte im Lichte der Weiterleitung durch das Landesverwaltungsgericht ein Abspruch über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Festsetzung des Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand entfallen.Auch wenn sich die Beschwerde gegen den „gesamten Inhalt“ des angefochtenen Bescheides richtet und „dessen gänzliche Aufhebung bzw Abänderung beantragt“ wurde, erhob die BF lediglich Beschwerde
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und stellte den Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde. Wie das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seiner Mitteilung vom 08.10.2024 äußerte, lässt sich daraus zweifelsfrei ableiten, dass sich die Beschwerde im Ergebnis lediglich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrages richtet und konnte im Lichte der Weiterleitung durch das Landesverwaltungsgericht ein Abspruch über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Festsetzung des Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand entfallen. 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.2.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 – ORF Beitrags Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 – ORF Beitrags Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 Gegenstand und ZweckParagraph eins, Gegenstand und Zweck Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF Beitrags. § 2 BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
- Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde
G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, […] § 3 Beitragspflicht im privaten BereichParagraph 3, Beitragspflicht im privaten Bereich
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […] § 7 Höhe des ORF BeitragsParagraph 7, Höhe des ORF Beitrags Die Höhe des ORF Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF Gesetzes (ORF G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Die Höhe des ORF Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF Gesetzes (ORF G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“ § 8 Beginn und Ende der BeitragspflichtParagraph 8, Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […] § 10 ORF Beitrags Service GmbHParagraph 10, ORF Beitrags Service GmbH
(1)Die Erhebung des ORF Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […] § 12 Allgemeine VerfahrensbestimmungenParagraph 12, Allgemeine Verfahrensbestimmungen […]
(2)Die Festsetzung des ORF Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ § 17 Einbringung von BeiträgenParagraph 17, Einbringung von Beiträgen
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […] § 21 ÜbergangsbestimmungenParagraph 21, Übergangsbestimmungen
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA Lastschriftmandat erfolgt.
(2)Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […] § 22 InkrafttretenParagraph 22, Inkrafttreten
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […] 3.2.2. ORF-G: Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 Stiftung „Österreichischer RundfunkParagraph eins, Stiftung „Österreichischer Rundfunk
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5, […] § 31 Nettokosten und ORF BeitragParagraph 31, Nettokosten und ORF Beitrag
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF Beitrag ist nach dem ORF Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(17)Der ORF Beitrag ist nach dem ORF Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
- die Höhe des ORF Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.
Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“ § 49 In-Kraft-TretenParagraph 49, In-Kraft-Treten […]
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft:
- […]
- § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des
- Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und
- Paragraph eins a, Ziffer 5 a und 12 bis 16, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,; Paragraph 4 b, Absatz eins und 2, Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Absatz 2 bis 9, Paragraph 4 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,, die Überschrift des
- Abschnitts, Paragraph 30 k, Absatz 5,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 50, Absatz 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und
- […] 3.
- Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich):
§ 1Abs.
1 ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ (kurz: „ORF“) eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
§ 1Abs.
2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 ORF-G.
Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ (kurz: „ORF“) eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2, ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5 ORF-G. Der ORF-Beitrag dient
§ 31Abs.
1 ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
§ 31Abs.
17 ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (vgl. auch § 1 ORF Beitrags Gesetz 2024).Der ORF-Beitrag dient
Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben vergleiche auch Paragraph eins, ORF Beitrags Gesetz 2024). Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
§ 3Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF Beitrags Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF Beitrags Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung gelten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
§ 8Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
§ 10Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 28) –
§ 12Abs.
2 ORF Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden.Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vergleiche ErläutRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 28) –
Paragraph 12, Absatz 2, ORF Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden. Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs. 2 Z 1 ORF Beitrags Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs. 2 Z 2 ORF Beitrags Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann.Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF Beitrags Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF Beitrags Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann. Nach § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.Nach Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
§ 17Abs.
4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
§ 17Abs.
5 ORF Beitrags Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
Paragraph 17, Absatz 5, ORF Beitrags Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. 3.
- Verfahrenseinleitender Antrag und behördliche Entscheidung: Mit Antrag vom 23.01.2024 begehrte die BF die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags. Die OBS GmbH erließ daraufhin den bekämpften Bescheid, in dem sie die BF für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.06.2024 zur Zahlung des ORF-Beitrags in Höhe von EUR 91,80 binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung verpflichtete und zur Überweisung des festgesetzten Betrages auf das Konto der belangten Behörde anwies. 3.
- Beschwerdevorbringen: 3.5.
- Nichteinhaltung des Verfahrens zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags: Die BF beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrages in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei. Die BF beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrages in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei. § 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren.Paragraph 7, ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren. § 31 Abs. 1 bis 10e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF Beitrags, in § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
- Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (vgl. auch: ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF Beitrag festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs. 20 und 22 ORF G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF Beitrags, in Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
- Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt vergleiche auch: ErläutRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF Beitrag festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ist nach Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach Paragraph 40, ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken. Die Höhe des von der OBS GmbH bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtmäßig. 3.5.
- Kein ORF-Beitrag ohne Konsumation der ORF-Programme: Soweit die BF ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei als Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs. 10 ORF G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2011, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl. § 2 Abs. 1 RGG; auch: ErläutV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 23 f).Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach Paragraph 31, Absatz 10, ORF G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011,, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG; auch: ErläutV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 23 f). Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis vom
- Juni 2022, G 226/2021, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Art. I Abs. 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Die Nutzung über „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ sei vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar.Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis vom
- Juni 2022, G 226 aus 2021,, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Die Nutzung über „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ sei vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar. Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF Beitrags Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl. ErläutV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 23 f). Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF Beitrags Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell vergleiche ErläutV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 23 f). Zum Vorbringen der BF, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein dem Abo-Modell bekannter Streaming-Anbieter vergleichbares Finanzierungssystem anstelle des an den Hauptwohnsitz anknüpfenden ORF-Beitrags vorgesehen sei, ist wiederum auf den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum für die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu verweisen. Angesichts der verfassungsrechtlich bedingten Anforderungen an die Sicherung der Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks, ist dessen Finanzierungsmodell grundsätzlich nicht ohne weiteres mit jenen privater Medienanbieter vergleichbar. Da die tatsächliche Nutzung von Angeboten des ORF für eine Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten noch gesetzlich vorgesehen ist, verstößt der ORF-Beitrag auch nicht wie von der BF vorgebracht wurde, gegen das Äquivalenzprinzip, zumal dieser Beitrag nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen konzipiert ist. Er ist kein Entgelt für die Nutzung von ORF-Programmen und ihm liegt auch kein anderes konkretes Austauschverhältnis zugrunde. Die Beitragspflicht nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz wurde somit zulässigerweise davon unabhängig ausgestaltet, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Beitragspflicht nach Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz wurde somit zulässigerweise davon unabhängig ausgestaltet, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen wird. 3.5.
- Unzulässige „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen: Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mit Verweis auf VfGH 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft „Bund“ abzugrenzenden Institution zu. Entgegen dem Vorbringen der BF liegt somit keine „Besteuerung“ einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vor. 3.5.
- Kein ORF-Beitrag bei Nichterfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages bzw. parteipolitischer Besetzung des Stiftungs- und Publikumsrates: Die Frage, ob der ORF dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung nachkommt, ist nicht im Verfahren über die Vorschreibung des ORF-Beitrags zu klären, sondern vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G. Dazu kommt, dass die BF in diesem Zusammenhang lediglich pauschale Vorwürfe erhebt und keine konkreten Verletzungen des ORF-G aufzeigt. Es steht ihr frei, allfällige konkrete Bedenken an die Regulierungsbehörde heranzutragen oder ein Verfahren
§ 36Abs.
1 Z 1 lit. a oder b ORF-G anzustrengen. Die Frage, ob der ORF dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung nachkommt, ist nicht im Verfahren über die Vorschreibung des ORF-Beitrags zu klären, sondern vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach Paragraph 36, ORF-G. Dazu kommt, dass die BF in diesem Zusammenhang lediglich pauschale Vorwürfe erhebt und keine konkreten Verletzungen des ORF-G aufzeigt. Es steht ihr frei, allfällige konkrete Bedenken an die Regulierungsbehörde heranzutragen oder ein Verfahren
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b ORF-G anzustrengen. Selbst eine allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF würde die BF nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags befreien, sodass aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen ist. Der ORF-Beitragspflicht können weder Bedenken hinsichtlich mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt noch ein Verfehlen des öffentlich-rechtlichen Auftrags entgegengehalten werden, zumal diesbezüglich gesonderte Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bestehen. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der VfGH habe mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215/2022, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G „als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt“ und mit Ablauf des 31.03.2025 als verfassungswidrig aufgehoben. Auch daraus lässt sich der von der BF gewünschte Entfall der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Beitragspflicht nicht ableiten.Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der VfGH habe mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215 aus 2022,, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G „als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt“ und mit Ablauf des 31.03.2025 als verfassungswidrig aufgehoben. Auch daraus lässt sich der von der BF gewünschte Entfall der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Beitragspflicht nicht ableiten. 3.5.5. Grundrechtseingriffe: Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzern und Nutzerinnen, die den ORF terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform „ORF Live“ – von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ aus. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2023, G 226/2021). Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzern und Nutzerinnen, die den ORF terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform „ORF Live“ – von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ aus. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2023, G 226 aus 2021,). Die BF sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF Beitrags überdies in ihrem relativen Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. So bildet zwar jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einen Eingriff in das Eigentumsrecht, die Festsetzung des ORF-Beitrags ist im ORF Beitrags Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen und dient der durch das BVG Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich infolge der dargestellten Gesetzesgrundlagen des ORF-Beitrags den in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Vorbehalten nicht an. Hinsichtlich des Vorbingens, die BF sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Art. 10
EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw. auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die BF wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus dem selben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrages nicht in das Recht der BF auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen.Hinsichtlich des Vorbingens, die BF sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Artikel 10
, EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw. auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die BF wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus dem selben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrages nicht in das Recht der BF auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich nichts Anderes. In der Rechtssache Faccio gegen Italien, in der es um die Versiegelung eines Fernsehgeräts wegen Nichtzahlung der Rundfunkgebühr ging, die unabhängig davon zu entrichten war, ob der Zahlungspflichtige die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender sehen wollte oder nicht, hielt der EGMR fest, dass dies zwar einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Empfang von Informationen sowie auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens darstelle, der aber gerechtfertigt sei, zumal die Gebühr ein legitimes Ziel (Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) verfolge und der Höhe nach (mit EUR 107,50 für das Jahr 2009) angemessen sei (EGMR 31.03.2009, Nr. 22/04). Soweit die BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihr entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und § 13 ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich
§ 27
Abs 1 DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken der BF abzusprechen ist. Soweit die BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihr entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und Paragraph 13, ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich
Paragraph 27, Absatz eins, DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken der BF abzusprechen ist. Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 B-VG sieht.Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG sieht. 3.5.6. Unionsrechtswidrigkeit der ORF-Beitragsfinanzierung: In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt die BF die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Art 107 ff AEUV). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es durch die Änderungen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Novelle BGBl I Nr. 112/2023 zur Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe gekommen ist.
Art 108
Abs 3 AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer und zur Umgestaltung bestehender staatlicher Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat.
Art 4Abs 1 der Verordnung (EG) Nr.
794/2004 ist unter Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung zu verstehen, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann, wobei eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Änderung wesentlich sein, um als Änderung bzw. Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe zu gelten. In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt die BF die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Artikel 107, ff AEUV). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es durch die Änderungen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, zur Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe gekommen ist.
Artikel 108
, Absatz 3, AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer und zur Umgestaltung bestehender staatlicher Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat.
Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
794 aus 2004, ist unter Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung zu verstehen, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann, wobei eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Änderung wesentlich sein, um als Änderung bzw. Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe zu gelten. Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission
Art 108Abs 3 AEUV zu unterrichten wäre (Eu
GH 13.12.2018, C-492/17). Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission
Artikel 108, Absatz 3, AEUV zu unterrichten wäre (Eu
GH 13.12.2018, C-492/17). Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland (die als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems diente, vgl. EBRV 2082 BlgNR 27. GP 3), getroffen wurde, kann auch auf die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Novelle BGBl I Nr. 112/2023 übertragen werden, weil die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission in der Entscheidung K
(2009)8113 vom 28.10.2009, E 2/08, beurteilt wurden (insbesondere das Nettokostenprinzip für den öffentlich-rechtlichen Auftrag, die Kontrolle durch Regulierungsbehörde und die Transparenzregeln), von der Änderung nicht betroffen sind. So hat sich das Ziel der Finanzierungsregelung nicht geändert, weil der ORF-Beitrag wie das Programmentgelt, an dessen Stelle er getreten ist, ebenfalls der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Begünstigt ist weiterhin der ORF. Der öffentlich-rechtliche Auftrag wurde nicht wesentlich geändert, sondern nur im Zusammenhang mit dem besonderen Auftrag für ein Online-Angebot in einzelnen Punkten modifiziert. Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, die der ORF zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erhält. Zwar wurde der Kreis der Beitragspflichtigen vergrößert, die Höhe des Beitrags im Einzelnen jedoch reduziert (von zuvor EUR 18,59 auf nunmehr EUR 15,30 monatlich).Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland (die als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems diente, vergleiche EBRV 2082 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3), getroffen wurde, kann auch auf die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, übertragen werden, weil die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission in der Entscheidung K
(2009)8113 vom 28.10.2009, E 2/08, beurteilt wurden (insbesondere das Nettokostenprinzip für den öffentlich-rechtlichen Auftrag, die Kontrolle durch Regulierungsbehörde und die Transparenzregeln), von der Änderung nicht betroffen sind. So hat sich das Ziel der Finanzierungsregelung nicht geändert, weil der ORF-Beitrag wie das Programmentgelt, an dessen Stelle er getreten ist, ebenfalls der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Begünstigt ist weiterhin der ORF. Der öffentlich-rechtliche Auftrag wurde nicht wesentlich geändert, sondern nur im Zusammenhang mit dem besonderen Auftrag für ein Online-Angebot in einzelnen Punkten modifiziert. Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, die der ORF zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erhält. Zwar wurde der Kreis der Beitragspflichtigen vergrößert, die Höhe des Beitrags im Einzelnen jedoch reduziert (von zuvor EUR 18,59 auf nunmehr EUR 15,30 monatlich). Die Änderung, die – wie in dem oben zitierten, vom EuGH bereits entschiedenen Fall zur vergleichbaren Neuregelung in Deutschland – darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Beitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen, ist keine wesentliche Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe, sodass die Unterlassung der Notifizierung der Europäischen Kommission nicht zu beanstanden ist. Da zu dieser Thematik bereits eine Entscheidung des EuGH vorliegt, unterbleibt das in der Beschwerde angeregte Vorabentscheidungsersuchen. Die in der Beschwerde monierte Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art 20 und 21 GRC liegt nicht vor. Die ORF-Beitragspflicht im privaten Bereich gilt für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten volljährigen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und unterscheidet sich grundlegend von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 ORF-Beitrags-G, sodass die behauptete Inländerdiskriminierung nicht nachvollzogen werden kann.Die in der Beschwerde monierte Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Artikel 20 und 21 GRC liegt nicht vor. Die ORF-Beitragspflicht im privaten Bereich gilt für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten volljährigen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und unterscheidet sich grundlegend von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Paragraph 4, ORF-Beitrags-G, sodass die behauptete Inländerdiskriminierung nicht nachvollzogen werden kann. Da das BVwG somit zusammengefasst die unionsrechtlichen Bedenken der BF nicht teilt, besteht kein Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. 3.6. Ergebnis: Die volljährige BF ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse, für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Wie unter Pkt. II.3.5. dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen der BF gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt. Wie unter Pkt. römisch zwei.3.5. dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen der BF gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustands ausgesprochen, so ist
§ 59Abs.
2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist
§ 17Vw
GVG auch vom BVwG anzuwenden (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, wird eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustands ausgesprochen, so ist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch vom BVwG anzuwenden vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, wird eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt. Die vorliegende Beschwerde war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.7. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die BF verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
§ 24Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Es wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, darüber hinaus werden in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen. Es sind f allbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder wie oben dargestellt bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2300135.1.00