RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlI423 2308832-1 SpruchI423 2308832-1/2E, I423 2308832-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, , Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, beantragte mit 05.06.2024 die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
- Seinen Antrag begründete er damit, dass er sich nachweislich mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhalte und er mehr als drei Jahre lang einen rechtmäßigen Aufenthalt innegehabt habe. Zudem erfülle er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und verfüge über ein ÖSD B2-Deutschzertifikat vom 17.01.
- Er erfülle auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ (ortsübliche Unterkunft, eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, ausreichendes Vermögen).
- Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, beantragte mit 05.06.2024 die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Seinen Antrag begründete er damit, dass er sich nachweislich mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhalte und er mehr als drei Jahre lang einen rechtmäßigen Aufenthalt innegehabt habe. Zudem erfülle er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und verfüge über ein ÖSD B2-Deutschzertifikat vom 17.01.
- Er erfülle auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ (ortsübliche Unterkunft, eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, ausreichendes Vermögen).
- Mit Verbesserungsauftrag vom 06.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, persönlich den Antrag zu stellen und näher bezeichnete Urkunden im Original und in Kopie vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer am 16.07.2024 nach.
- Am 11.10.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 05.06.2024 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 05.06.2024 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.
- Dagegen richtet sich die am 03.03.2025 eingelangte Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sei, davon 4,5 Jahre rechtmäßig. Dass er im März 2022 kurzzeitig in sein Herkunftsland gereist sei, ändere nichts am Vorliegen eines durchgängigen fünfjährigen Aufenthalts. Mit Schriftsatz vom 03.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.03.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Algeriens. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 18.09.2014 bis 14.08.2018 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet; seit 26.11.2018 ist er durchgehend melderechtlich im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst und mit Ausnahme eines kurzzeitigen Aufenthalts in Algerien im März 2022 durchgängig in Österreich aufhältig. Im Zeitraum 23.05.2014 bis 26.05.2018 und vom 14.11.2018 bis 13.11.2019 verfügte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung als Student. Am 07.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“, der letztlich (unter anderem) mit Bescheid der XXXX vom 17.02.2023 abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht XXXX mit Erkenntnis vom 05.01.2024, GZ XXXX , als unbegründet ab. Für den Zeitraum 20.12.2021 bis 20.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der XXXX eine Notvignette ausgestellt. Im Zeitraum 23.05.2014 bis 26.05.2018 und vom 14.11.2018 bis 13.11.2019 verfügte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung als Student. Am 07.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“, der letztlich (unter anderem) mit Bescheid der römisch 40 vom 17.02.2023 abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht römisch 40 mit Erkenntnis vom 05.01.2024, GZ römisch 40 , als unbegründet ab. Für den Zeitraum 20.12.2021 bis 20.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der römisch 40 eine Notvignette ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der am 05.04.2022 durch Gesellschaftsvertrag errichteten XXXX , eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Geschäftszweig „Entwicklung und Vertrieb von Software, Programmieren von Websites sowie alle Hilfs- und Nebengeschäfte“ tätig ist. Seit 09.07.2022 fungiert er selbständig als deren Geschäftsführer. Im Rumpfjahr 2022 erzielte das Unternehmen Umsatzerlöse in Höhe von EUR 11.850,00, 2023 in Höhe von EUR 28.500,
- Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der am 05.04.2022 durch Gesellschaftsvertrag errichteten römisch 40 , eine zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Geschäftszweig „Entwicklung und Vertrieb von Software, Programmieren von Websites sowie alle Hilfs- und Nebengeschäfte“ tätig ist. Seit 09.07.2022 fungiert er selbständig als deren Geschäftsführer. Im Rumpfjahr 2022 erzielte das Unternehmen Umsatzerlöse in Höhe von EUR 11.850,00, 2023 in Höhe von EUR 28.500,
- Der Beschwerdeführer erzielt aktuell ein Einkommen von monatlich netto 1.800,00 bis 2.000,00 und ist selbsterhaltungsfähig. Seit 22.10.2024 ist der Beschwerdeführer bei der SVS als Selbständiger krankenversichert, wie bereits zuvor in den Zeiträumen 01.09.2022 bis 31.12.2022 und 09.01.2023 bis 31.07.
- Seit 11.05.2022 nimmt er Unterkunft in einer 55m2-Wohnung, für die er aktuell monatlich EUR 990,00 entrichtet. Es besteht seit Mai 2022 ein aufrechter Mietvertrag. Der Beschwerdeführer schloss im Juni 2013 in Algerien im Studienzweig „Sciences and Technologies“ das Studium „Electrical Engineering – Control of electric engines“ mit dem Titel „Master“ ab. Am 17.01.2024 bestand er die ÖSD-Prüfung auf dem Sprachniveau B2 und spricht er gut Deutsch. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten, er engagiert sich bei „Austroalgerien“. Ein Freundeskreis im Bundesgebiet ist gegeben. Am 05.06.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.Am 05.06.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Sozialversicherungsdatenauszug, ein Strafregisterauszug sowie ein Firmenbuchauszug wurden von Amts wegen eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht bereits aufgrund der ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbewilligungen fest, wobei eine Kopie seines bis Februar 2025 gültigen Reisepasses auch im Verwaltungsakt einliegt. Er selbst bestätigte in seiner niederschriftlichen Einvernahme, ledig zu sein (Protokoll vom 11.10.2024, S 4), wie auch in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ersichtlich. Zudem führte er aus, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (Protokoll vom 11.10.2024, S 3) und haben sich gegenteilige Hinweise auch weder aus dem Verwaltungs- noch aus dem Gerichtsakt ergeben. Die Identität des Beschwerdeführers steht bereits aufgrund der ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbewilligungen fest, wobei eine Kopie seines bis Februar 2025 gültigen Reisepasses auch im Verwaltungsakt einliegt. Er selbst bestätigte in seiner niederschriftlichen Einvernahme, ledig zu sein (Protokoll vom 11.10.2024, S 4), wie auch in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ersichtlich. Zudem führte er aus, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (Protokoll vom 11.10.2024, S 3) und haben sich gegenteilige Hinweise auch weder aus dem Verwaltungs- noch aus dem Gerichtsakt ergeben. Hinsichtlich seiner Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet bleibt auf den Melderegisterauszug des Beschwerdeführers zu verweisen. Hinsichtlich seines durchgängigen Aufenthalts seit 26.11.2028 haben sich insofern keine Bedenken ergeben, als der Beschwerdeführer selbst vor dem BFA einräumte, kurzzeitig im März 2022 in Algerien gewesen und am 08.03.2022 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein (Protokoll vom 11.10.2024, S 4), was derart auch in der Beschwerdeschrift übereinstimmend dargelegt wurde (Beschwerde vom 03.03.2025, S 6). Seine Schilderungen werden dabei durch eine Einreisestempelung in seinem Reisepass, datiert mit 08.03.2022 (Flughafen XXXX ), bestätigt. Dass der Beschwerdeführer sich einen Monat lang im März 2022 in Algerien aufgehalten habe (Bescheid vom 24.01.2025, S 50), kann schon vor dem Hintergrund seiner Rückkehr am 08.03.2022 nicht zutreffen.Hinsichtlich seiner Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet bleibt auf den Melderegisterauszug des Beschwerdeführers zu verweisen. Hinsichtlich seines durchgängigen Aufenthalts seit 26.11.2028 haben sich insofern keine Bedenken ergeben, als der Beschwerdeführer selbst vor dem BFA einräumte, kurzzeitig im März 2022 in Algerien gewesen und am 08.03.2022 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein (Protokoll vom 11.10.2024, S 4), was derart auch in der Beschwerdeschrift übereinstimmend dargelegt wurde (Beschwerde vom 03.03.2025, S 6). Seine Schilderungen werden dabei durch eine Einreisestempelung in seinem Reisepass, datiert mit 08.03.2022 (Flughafen römisch 40 ), bestätigt. Dass der Beschwerdeführer sich einen Monat lang im März 2022 in Algerien aufgehalten habe (Bescheid vom 24.01.2025, S 50), kann schon vor dem Hintergrund seiner Rückkehr am 08.03.2022 nicht zutreffen. Die ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen sind im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht, ebenfalls die am 07.11.2019 erfolgte Beantragung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“. Zudem liegt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 05.01.2024 im Verwaltungsakt ein, dem die Feststellung zum Bescheid der XXXX entnommen wurde. Dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 20.12.2021 bis 20.03.2022 von der XXXX eine Notvignette ausgestellt wurde, ist sowohl im Fremdenregisterauszug, als auch in seiner Reisepasskopie ersichtlich. Die ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen sind im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht, ebenfalls die am 07.11.2019 erfolgte Beantragung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“. Zudem liegt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 05.01.2024 im Verwaltungsakt ein, dem die Feststellung zum Bescheid der römisch 40 entnommen wurde. Dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 20.12.2021 bis 20.03.2022 von der römisch 40 eine Notvignette ausgestellt wurde, ist sowohl im Fremdenregisterauszug, als auch in seiner Reisepasskopie ersichtlich. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der XXXX basieren auf dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug; zudem legte der Beschwerdeführer auch Daten aus dem Steuerkonto der GmbH vor, die im Verwaltungsakt einliegen. Die Feststellungen zu den im Jahr 2022 und 2023 erzielten Umsatzerlösen basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis des VwG XXXX vom 05.01.2024 (AS 10 f). Die Feststellungen in Zusammenhang mit der römisch 40 basieren auf dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug; zudem legte der Beschwerdeführer auch Daten aus dem Steuerkonto der GmbH vor, die im Verwaltungsakt einliegen. Die Feststellungen zu den im Jahr 2022 und 2023 erzielten Umsatzerlösen basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis des VwG römisch 40 vom 05.01.2024 (AS 10 f). Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm monatlich EUR 1.800,00 bis 2.000,00 zur Verfügung stehen (Protokoll vom 11.10.2024, S 4), haben sich keine Bedenken ergeben, zumal auch bereits im Erkenntnis des VwG XXXX auf ein Monatseinkommen von EUR 3.000 abgestellt wurde (S 11). Bei Eingabe dieses Betrages als Brutto in einem Brutto-Netto-Rechner errechnet sich damit in Verbindung mit seinen Abgaben für die Krankenversicherung als Selbstständiger grob das vom Beschwerdeführer angegebene Netto. Vor diesem Hintergrund war auf die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen.Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm monatlich EUR 1.800,00 bis 2.000,00 zur Verfügung stehen (Protokoll vom 11.10.2024, S 4), haben sich keine Bedenken ergeben, zumal auch bereits im Erkenntnis des VwG römisch 40 auf ein Monatseinkommen von EUR 3.000 abgestellt wurde (S 11). Bei Eingabe dieses Betrages als Brutto in einem Brutto-Netto-Rechner errechnet sich damit in Verbindung mit seinen Abgaben für die Krankenversicherung als Selbstständiger grob das vom Beschwerdeführer angegebene Netto. Vor diesem Hintergrund war auf die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen. Die Versicherungszeiten in der Krankenversicherung bei der SVS sind im Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht. Hinsichtlich seiner Unterkunftnahme seit 11.05.2022 wurde der diesbezügliche Mietvertrag vom 05.05.2022, gültig auf drei Jahre, in Vorlage gebracht, der im Verwaltungsakt einliegt und auf dem die näheren Feststellungen zur Wohnungsgröße basieren. Dazu brachte der Beschwerdeführer auch zugehörige Zahlungsbelege an den Vermieter in Vorlage. Zuletzt vor dem BFA legte er dar, EUR 990,00 an Miete zu entrichten (Protokoll vom 11.10.2024, S 5), was sich vor dem Hintergrund etwaiger Mietzinsanpassungen als nachvollziehbar darstellt. Hinsichtlich seines Masterstudiums liegen die entsprechenden Urkunden im Verwaltungsakt ein und wurden entsprechende Feststellungen auch bereits im Erkenntnis des VwG XXXX getroffen (S7). Das ÖSD-Zertifikat vom 17.01.2024 ist ebenfalls im Verwaltungsakt befindlich. Dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht, war in Anbetracht dessen, dass seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache erfolgen konnte (Protokoll vom 11.10.2024, S 1 und S 4), festzustellen.Hinsichtlich seines Masterstudiums liegen die entsprechenden Urkunden im Verwaltungsakt ein und wurden entsprechende Feststellungen auch bereits im Erkenntnis des VwG römisch 40 getroffen (S7). Das ÖSD-Zertifikat vom 17.01.2024 ist ebenfalls im Verwaltungsakt befindlich. Dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht, war in Anbetracht dessen, dass seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache erfolgen konnte (Protokoll vom 11.10.2024, S 1 und S 4), festzustellen. Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer war zu entnehmen, dass dieser strafgerichtlich unbescholten ist. Seine Angaben, sich bei „Austoalgerien“ zu engagieren (Protokoll vom 11.10.2024, S 6), rufen keine Bedenken hervor. In Anbetracht seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich stellen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers, in Österreich viele Freunde zu haben (Protokoll vom 11.10.2024, S 7), als nachvollziehbar dar. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 vom 05.06.2024 liegt im Verwaltungsakt ein.Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 vom 05.06.2024 liegt im Verwaltungsakt ein.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Rechtslage Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ titulierte § 56 AsylG 2005 lautet:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ titulierte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet: „§ 56
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG 2005 lautet:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG 2005 lautet: „§ 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Nach § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt.Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt. Nach § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.Nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, leg. cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Wie in § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normiert, bedarf es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet.Wie in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normiert, bedarf es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Zumal die Antragstellung des Beschwerdeführers mit 05.06.2024 erfolgte, ist der Zeitraum 05.06.2019 bis 05.06.2024 zur Beurteilung heranzuziehen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088).Zumal die Antragstellung des Beschwerdeführers mit 05.06.2024 erfolgte, ist der Zeitraum 05.06.2019 bis 05.06.2024 zur Beurteilung heranzuziehen vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088). Wie unter Punkt II.
- in Zusammenschau mit II. 2.
- ersichtlich, ist der Beschwerdeführer jedenfalls seit 26.11.2018 mit Ausnahme eines kurzzeitigen Aufenthalts in Algerien im März 2022 durchgängig in Österreich aufhältig. Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt, ist zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, § 2 Abs. 7 NAG heranzuziehen (vgl. erneut VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088 mwN). Gemäß § 2 Abs. 7 NAG unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Die Rechtsprechung geht dabei bis zu einer Dauer von ca. drei Wochen noch von einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt aus, sofern daraus keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen resultiert (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101). Eine solche Änderung des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers ist schon vor dem Hintergrund seiner Rückkehr nach Österreich am 08.03.2022 und dem seither durchgehenden Aufenthalt nicht zu erblicken. Sein kurzfristiger Auslandaufenthalt im März 2022 unterbricht daher seinen durchgängigen Aufenthalt in Österreich seit 26.11.2018 nicht. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer sohin bis zu seiner Antragsstellung am 05.06.2024 über fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet durchgängig aufhältig, sodass die Z 1 des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt ist.Wie unter Punkt römisch zwei.
- in Zusammenschau mit römisch zwei. 2.
- ersichtlich, ist der Beschwerdeführer jedenfalls seit 26.11.2018 mit Ausnahme eines kurzzeitigen Aufenthalts in Algerien im März 2022 durchgängig in Österreich aufhältig. Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt, ist zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, Paragraph 2, Absatz 7, NAG heranzuziehen vergleiche erneut VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088 mwN). Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, NAG unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Die Rechtsprechung geht dabei bis zu einer Dauer von ca. drei Wochen noch von einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt aus, sofern daraus keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen resultiert vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101). Eine solche Änderung des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers ist schon vor dem Hintergrund seiner Rückkehr nach Österreich am 08.03.2022 und dem seither durchgehenden Aufenthalt nicht zu erblicken. Sein kurzfristiger Auslandaufenthalt im März 2022 unterbricht daher seinen durchgängigen Aufenthalt in Österreich seit 26.11.2018 nicht. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer sohin bis zu seiner Antragsstellung am 05.06.2024 über fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet durchgängig aufhältig, sodass die Ziffer eins, des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt ist. Im Weiteren gilt nun zu überprüfen, ob nach § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig war. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 14.11.2018 bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht XXXX vom 05.01.2024 als rechtmäßig anzusehen ist, ist auch diese Voraussetzung gegeben. Im Weiteren gilt nun zu überprüfen, ob nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig war. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 14.11.2018 bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht römisch 40 vom 05.01.2024 als rechtmäßig anzusehen ist, ist auch diese Voraussetzung gegeben. Hinsichtlich des Erfordernisses nach § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der auf § 9 IntG verweist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Masterstudium in Algerien verfügt, das ihn letztlich auch zum Studium in Österreich berechtigte. Damit einher geht, dass der Beschwerdeführer über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht, wie in § 9 Abs. 4 Z 3 IntG normiert. Hinsichtlich des Erfordernisses nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, der auf Paragraph 9, IntG verweist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Masterstudium in Algerien verfügt, das ihn letztlich auch zum Studium in Österreich berechtigte. Damit einher geht, dass der Beschwerdeführer über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entspricht, wie in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG normiert. Vor diesem Hintergrund erfüllt der Beschwerdeführer die in § 56 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Kriterien zur Erlangung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Vor diesem Hintergrund erfüllt der Beschwerdeführer die in Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 angeführten Kriterien zur Erlangung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es nun, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356).Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es nun, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Vor diesem Hintergrund gilt es die unter § 56 Abs. 3 AsylG 2005 normierten Abwägungskriterien zum Grad der Integration zu betrachten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie unter Punkt II.
- in Zusammenschau mit II. 2.
- ersichtlich, seit dem Jahr 2022 als Gesellschafter und Geschäftsführer in einer GmbH fungiert, er selbsterhaltungsfähig ist, einen Master-Abschluss aufweist und auch nachweislich gute Deutschkenntnisse vorliegen. Daneben hat sich der Beschwerdeführer auch sozial verfestigt, wofür sein bestehender Freundeskreis spricht. Zudem hat er auch gesellschaftliche Integrationsbestrebungen gezeigt, was sein Engagement für „Austroalgerien“ verdeutlicht. Vor diesem Hintergrund gilt es die unter Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 normierten Abwägungskriterien zum Grad der Integration zu betrachten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie unter Punkt römisch zwei.
- in Zusammenschau mit römisch zwei. 2.
- ersichtlich, seit dem Jahr 2022 als Gesellschafter und Geschäftsführer in einer GmbH fungiert, er selbsterhaltungsfähig ist, einen Master-Abschluss aufweist und auch nachweislich gute Deutschkenntnisse vorliegen. Daneben hat sich der Beschwerdeführer auch sozial verfestigt, wofür sein bestehender Freundeskreis spricht. Zudem hat er auch gesellschaftliche Integrationsbestrebungen gezeigt, was sein Engagement für „Austroalgerien“ verdeutlicht. Schließlich bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Summe bereits über zehn Jahre in Österreich verbracht hat, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass bei einem über zehnjährigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein wird (vgl. dazu VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100). Zwar wird gegenständlich nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer die erteilten Aufenthaltsbewilligungen als Student nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016), jedoch hat er sich, wie bereits dargelegt, um eine umfassende Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht bemüht, sodass im Ergebnis ein hoher Integrationsgrad im Sinne des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 vorliegt. Schließlich bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Summe bereits über zehn Jahre in Österreich verbracht hat, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass bei einem über zehnjährigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein wird vergleiche dazu VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100). Zwar wird gegenständlich nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer die erteilten Aufenthaltsbewilligungen als Student nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016), jedoch hat er sich, wie bereits dargelegt, um eine umfassende Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht bemüht, sodass im Ergebnis ein hoher Integrationsgrad im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegt. Hinsichtlich der weiteren, in § 60 AsylG 2005 normierten Erteilungsvoraussetzungen gilt zu berücksichtigen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates beim Beschwerdeführer nicht besteht (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005). Einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vermochte er durch seinen seit dem Jahr 2022 bestehenden Mietvertrag in Zusammenschau mit seinen Zahlungsbelegen zur Mietentrichtung nachzuweisen (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005), auch verfügt er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz über seine Versicherung als Selbständiger bei der SVS (§ 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005). In Anbetracht seiner seit mehreren Jahren währenden selbständigen Tätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit ist zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auch nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nach § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm § 11 Abs. 5 NAG führen könnte. Hinweise, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden (§ 60 Abs. 2 Z 4 AsylG 2005), haben sich nicht ergeben. Auch hinsichtlich der in § 60 Abs. 3 AsylG 2005 normierten Ausschlussgründe liegen gegenständlich keine Hinweise vor. Hinsichtlich der weiteren, in Paragraph 60, AsylG 2005 normierten Erteilungsvoraussetzungen gilt zu berücksichtigen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates beim Beschwerdeführer nicht besteht (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005). Einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vermochte er durch seinen seit dem Jahr 2022 bestehenden Mietvertrag in Zusammenschau mit seinen Zahlungsbelegen zur Mietentrichtung nachzuweisen (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005), auch verfügt er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz über seine Versicherung als Selbständiger bei der SVS (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). In Anbetracht seiner seit mehreren Jahren währenden selbständigen Tätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit ist zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auch nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen könnte. Hinweise, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG 2005), haben sich nicht ergeben. Auch hinsichtlich der in Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 normierten Ausschlussgründe liegen gegenständlich keine Hinweise vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und war folglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und war folglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen. Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG 2005 waren die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 waren die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG steht auch mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG steht auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eineinhalb Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. In Verbindung mit sämtlichen in Vorlage gebrachten Urkunden unter Berücksichtigung der Beschwerde hat der Sachverhalt zur Gänze seine Klärung erfahren und bleiben keine entscheidungsrelevanten Fragen offen. Dementsprechend liegt auch kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt mehr vor (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eineinhalb Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. In Verbindung mit sämtlichen in Vorlage gebrachten Urkunden unter Berücksichtigung der Beschwerde hat der Sachverhalt zur Gänze seine Klärung erfahren und bleiben keine entscheidungsrelevanten Fragen offen. Dementsprechend liegt auch kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt mehr vor vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Insofern konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unter Berücksichtigung, dass der Beschwerde stattgegeben wurde und damit auch im Falle einer mündlichen Verhandlung kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Insofern konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unter Berücksichtigung, dass der Beschwerde stattgegeben wurde und damit auch im Falle einer mündlichen Verhandlung kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Erteilungsvoraussetzungen nach § 56 und § 60 AsylG 2005, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 56 und Paragraph 60, AsylG 2005, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2308832.1.00