GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig sei.
P die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
2 FPG die Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland zulässig sei. römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023 wurde der Antrag ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland zulässig sei. I.
G. Am 26.08.2024 langte bei der bB eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Antragsbegründung durch die rechtsfreundliche Vertretung ein.römisch eins.7. Am 23.08.2024 stellte die bP gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Am 26.08.2024 langte bei der bB eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Antragsbegründung durch die rechtsfreundliche Vertretung ein. I.
G als unzulässig zurückgewiesen sowie der Antrag auf Mängelheilung
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen. römisch eins.10. Mit gegenständlichem Bescheid vom 30.10.2024 durch die bB wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie der Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. I.10.
G als unzulässig zurückgewiesen sowie die jeweiligen Anträge auf Mängelheilung
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen. Die Beschwerden dagegen wurden mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G (aufgrund des während des laufenden Asylverfahrens berechtigten Aufenthalts) als unzulässig zurückgewiesen werden. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die vier minderjährigen Kinder festgehalten, dass diese im Rahmen ihrer Vertretung jeweils am 02.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, welche noch am selben Tag zugelassen wurden. Hinsichtlich der Anträge der Kinder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurden jene Anträge durch die bB
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie die jeweiligen Anträge auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. Die Beschwerden dagegen wurden mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG (aufgrund des während des laufenden Asylverfahrens berechtigten Aufenthalts) als unzulässig zurückgewiesen werden. Schließlich stellte die bP am 30.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich aktuell im Zulassungsverfahren befindet, zumal neuerlich ein Dublinverfahren eingeleitet wurde. Ohne der bB vorweggreifen zu wollen, wird seitens des ho. Gerichts angemerkt, dass, falls es im Zuge des Dublinverfahrens und infolge dessen zu einer Überstellung der bP kommen sollte, die bB umso eingehender auf Art. 8 EMRK, insbesondere auf das Kindeswohl, Bedacht nehmen muss.Schließlich stellte die bP am 30.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich aktuell im Zulassungsverfahren befindet, zumal neuerlich ein Dublinverfahren eingeleitet wurde. Ohne der bB vorweggreifen zu wollen, wird seitens des ho. Gerichts angemerkt, dass, falls es im Zuge des Dublinverfahrens und infolge dessen zu einer Überstellung der bP kommen sollte, die bB umso eingehender auf Artikel 8, EMRK, insbesondere auf das Kindeswohl, Bedacht nehmen muss. Dem gegenständlichen Bescheid war außerdem zu entnehmen, dass gegen die bP eine aufrechte, rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt, weshalb keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und somit auch keinen Prüfungsgegenstand (iSe Betrachtung zum Herkunftsstaat Georgien) bildet. 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Aufenthaltsrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Aufenthaltsrecht II.3.1.1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. II.3.1.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.5.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“Paragraph 58, Absatz 8, AsylG lautet: „Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
G ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Abs. 9 leg cit. lautet: „Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeAbsatz 9, leg cit. lautet: „Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Abs. 10 lautet: „Anträge
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“Absatz 10, lautet: „Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Abs. 11 lautet: „Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, istAbsatz 11, lautet: „Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.“ Abs. 13 lautet: „Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (§ 8 AsylG-DV) bei der Behörde (§ 7 AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte. Die bP wurde im Rahmen eines Parteiengehörs vom 25.09.2024 entsprechend von der bB über diese Absicht respektive Rechtsfolgen belehrt. römisch zwei.3.2.2. Die Behörde wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (Paragraph 8, AsylG-DV) bei der Behörde (Paragraph 7, AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte. Die bP wurde im Rahmen eines Parteiengehörs vom 25.09.2024 entsprechend von der bB über diese Absicht respektive Rechtsfolgen belehrt. Die im Beschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage ist somit jene, ob die Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung traf, dh. im gegenständlichen Fall, ob die bB zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zurecht davon ausgehen konnte, dass der Tatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erfüllt ist. Aufgrund der getroffenen Zurückweisungsentscheidung ist dem Gericht eine meritorische Entscheidung verwehrt.Die im Beschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage ist somit jene, ob die Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung traf, dh. im gegenständlichen Fall, ob die bB zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zurecht davon ausgehen konnte, dass der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Aufgrund der getroffenen Zurückweisungsentscheidung ist dem Gericht eine meritorische Entscheidung verwehrt. Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, insbesondere ein gültiges Reisedokument oder ihre Geburtsurkunde innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde (§ 7 AslylG-DV) vorlegte. Im Einklang mit der bB ergeht aus der Aktenlage (E-Mail vom 9.10.2024; AS 159), dass die Geburtsurkunde der bP aus Georgien eingetroffen sein müsste und dennoch bis dato nicht vorgelegt wurde. Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, insbesondere ein gültiges Reisedokument oder ihre Geburtsurkunde innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde (Paragraph 7, AslylG-DV) vorlegte. Im Einklang mit der bB ergeht aus der Aktenlage (E-Mail vom 9.10.2024; AS 159), dass die Geburtsurkunde der bP aus Georgien eingetroffen sein müsste und dennoch bis dato nicht vorgelegt wurde. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft, in einem Verwaltungs-verfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, nach ständiger Judikatur im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungs-pflicht der bP. Eine qualifizierte Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft, in einem Verwaltungs-verfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, nach ständiger Judikatur im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungs-pflicht der bP. Eine qualifizierte Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch §§ 7, 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten. Gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Zwar wurde ein solcher Antrag gestellt, doch liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Bei der bP handelt es sich weder um eine unbegleitete Minderjährige, noch ist derartiges aus dem Lichte des Art. 8 EMRK erforderlich und kann nicht festgestellt werden, dass der bP die Beschaffung derartige Dokumente nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch Paragraphen 7, 8, AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätte und werden in Paragraph 4, leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten. Gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Zwar wurde ein solcher Antrag gestellt, doch liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Bei der bP handelt es sich weder um eine unbegleitete Minderjährige, noch ist derartiges aus dem Lichte des Artikel 8, EMRK erforderlich und kann nicht festgestellt werden, dass der bP die Beschaffung derartige Dokumente nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP die von der bB geforderten Unterlagen (gem. § 8 AsylG-DV) nicht vorlegte. In der Beschwerdeschrift wird zwar ausgeführt, dass die bP die Geburtsurkunden im Original beschaffen habe können, allerdings sei die Ausstellung der Reisepässe mit einem enormen administrativen Aufwand verbunden und rechtlich schwierig, ohne die Zustimmung des Kindesvaters Reisepässe zu erlangen. Inwiefern sich die Schwierigkeit der Ausstellung eines Reisedokuments auf die volljährige bP bezieht, wurde nicht aufgezeigt und konnte auch von Seiten des ho. Gerichts nicht erkannt werden. Angemerkt wird, dass aus dem fremdenpolizeilichen Informationssystem hervorgeht, dass sich die Mutter der bP (aufenthaltsberechtigt mit NAG-Titel) ebenfalls über das georgische Konsulat ihren georgischen Reisepass ausstellen lassen konnte. Im Verfahren ergaben sich keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass es für die bP unmöglich bzw. unzumutbar sein sollte, sich abermals an die in Österreich ansässige Konsularabteilung der Botschaft von Georgien zu wenden um sich ein Reisedokument – hierzu zählen auch bsp. Notreisepässe oder Heimreisezertifikate – ausstellen zu lassen. Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP die von der bB geforderten Unterlagen (gem. Paragraph 8, AsylG-DV) nicht vorlegte. In der Beschwerdeschrift wird zwar ausgeführt, dass die bP die Geburtsurkunden im Original beschaffen habe können, allerdings sei die Ausstellung der Reisepässe mit einem enormen administrativen Aufwand verbunden und rechtlich schwierig, ohne die Zustimmung des Kindesvaters Reisepässe zu erlangen. Inwiefern sich die Schwierigkeit der Ausstellung eines Reisedokuments auf die volljährige bP bezieht, wurde nicht aufgezeigt und konnte auch von Seiten des ho. Gerichts nicht erkannt werden. Angemerkt wird, dass aus dem fremdenpolizeilichen Informationssystem hervorgeht, dass sich die Mutter der bP (aufenthaltsberechtigt mit NAG-Titel) ebenfalls über das georgische Konsulat ihren georgischen Reisepass ausstellen lassen konnte. Im Verfahren ergaben sich keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass es für die bP unmöglich bzw. unzumutbar sein sollte, sich abermals an die in Österreich ansässige Konsularabteilung der Botschaft von Georgien zu wenden um sich ein Reisedokument – hierzu zählen auch bsp. Notreisepässe oder Heimreisezertifikate – ausstellen zu lassen. Die bB wandte zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG an und wies den Antrag zurück.Die bB wandte zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG an und wies den Antrag zurück. II.3.2.3.
G-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Zwar wurde ein solcher Antrag gestellt, doch liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Bei der bP handelt es sich weder um eine unbegleitete Minderjährige, noch ist derartiges aus dem Lichte des Art. 8 EMRK erforderlich und kann nicht festgestellt werden, dass der bP die Beschaffung derartiger Dokumente nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Eine Heilung dieses Mangels wurde zu Recht nicht zugelassen.römisch zwei.3.2.3.
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Zwar wurde ein solcher Antrag gestellt, doch liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Bei der bP handelt es sich weder um eine unbegleitete Minderjährige, noch ist derartiges aus dem Lichte des Artikel 8, EMRK erforderlich und kann nicht festgestellt werden, dass der bP die Beschaffung derartiger Dokumente nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Eine Heilung dieses Mangels wurde zu Recht nicht zugelassen. II.3.2.4. Abschließend weist das ho. Gericht darauf hin, dass die gegenständliche Antragstellung die bP nicht vor der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen schützt. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen (§ 58 Abs. 13 AsylG).römisch zwei.3.2.4. Abschließend weist das ho. Gericht darauf hin, dass die gegenständliche Antragstellung die bP nicht vor der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen schützt. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Die bP stellte am 30.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich aktuell im Stande des Zulassungsverfahren befindet. Aus der schriftlichen Korrespondenz mit der bB vom 04.03.2025 ergeht, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zugelassen wurde und ein Dublinverfahren eingeleitet wurde. Ergänzend sei angemerkt, dass im Rahmen des Dublinverfahrens die bB auf das in Österreich bestehende Familienleben zu den vier minderjährigen Kindern Bedacht nehmen wird müssen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Kindeswohl. II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es sei an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung um die berücksichtigungswürdigen Gründe und das schützenswerte Privatleben in Österreich unter Beweis stellen zu können, reichen jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Festzustellen bleibt, dass in der Beschwerde nicht substantiiert angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörungen in verschiedenen Verfahren (Zulassungsverfahren, Dublinverfahren) und der Möglichkeit der bP, sich wiederholt im Administrativverfahren sowie in der Beschwerdeschrift zu äußern, konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall unterlassen-, so besteht keine Verpflichtung zur Einvernahme iSe Beschwerdeverhandlung. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Festzustellen bleibt, dass in der Beschwerde nicht substantiiert angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörungen in verschiedenen Verfahren (Zulassungsverfahren, Dublinverfahren) und der Möglichkeit der bP, sich wiederholt im Administrativverfahren sowie in der Beschwerdeschrift zu äußern, konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall unterlassen-, so besteht keine Verpflichtung zur Einvernahme iSe Beschwerdeverhandlung. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, inwieweit die unterlassene Mitwirkung im Hinblick auf die Dokumentenbeschaffung, der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen entgegensteht bzw. der Frage der zumutbaren Mitwirkung im Verfahren und letztlich der Frage, wann eine Verhandlung stattzufinden hat, abgeht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2305825.1.00
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