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{'item': 'W132 2264870-1'}

Obsah (15)§ 40Art. 133§ 45§ 46§ 17§ 1§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 43§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW132 2264870-1 Spruch, W132 2264870-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 27.12.20217 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.06.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.1.1 Mit Erkenntnis vom 01.08.2018, GZ: XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.
  2. Am 27.04.2022 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.08.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.2.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die Angaben zu den Bewegungsausmaßen keiner exakten Vermessung unterzogen worden seien. Es sei beispielsweise am Oberarm nur die Beweglichkeit in S und F angegeben, nicht jedoch andere Bewegungsumfänge, wie die Rotationen bei adduziertem und bei 90 Grad abduziertem Oberarm. Das dokumentierte Bewegungsausmaß entspreche nicht dem tatsächlich bestehenden. Die Verletzung im Bereich des rechten Handgelenkes bzw. des Gelenkes zwischen der Speiche und der Elle sei mit Instabilität ausgeheilt und komme es dadurch immer wieder zu Verrenkungen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ausgeführt werde, dass keine höhergradige Instabilität vorliege. Die Folgen nach Kompartimentsyndrom im Zusammenhang mit der Arthroskopie seien nicht erwähnt worden. Das Auftreten von intraarticulären Ergüssen sei nicht dokumentiert worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb mehrere Leiden unter Punkt 3 zusammengefasst worden seien. Die gravierende Schädigung der Supraspinatussehne mit daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen seien auf Grund deren Ausmaß gesondert zu beurteilen. Die Probleme im Bereich beider Schultergelenke, des rechten Handgelenkes und die Tatsache des Carpaltunnelsyndroms würden sich sehr wohl gegenseitig beeinflussen. Der Gesamtgrad der Behinderung sei zu erhöhen und betrage jedenfalls zumindest über 50%.2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 05.09.2022 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.4. Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v

H festgestellt.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Mit Bescheid vom 27.12.20217 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.06.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen., 1.1 Mit Erkenntnis vom 01.08.2018, GZ: römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.,
  2. Am 27.04.2022 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt., 2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.08.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde., 2.
  4. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die Angaben zu den Bewegungsausmaßen keiner exakten Vermessung unterzogen worden seien. Es sei beispielsweise am Oberarm nur die Beweglichkeit in S und F angegeben, nicht jedoch andere Bewegungsumfänge, wie die Rotationen bei adduziertem und bei 90 Grad abduziertem Oberarm. Das dokumentierte Bewegungsausmaß entspreche nicht dem tatsächlich bestehenden. Die Verletzung im Bereich des rechten Handgelenkes bzw. des Gelenkes zwischen der Speiche und der Elle sei mit Instabilität ausgeheilt und komme es dadurch immer wieder zu Verrenkungen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ausgeführt werde, dass keine höhergradige Instabilität vorliege. Die Folgen nach Kompartimentsyndrom im Zusammenhang mit der Arthroskopie seien nicht erwähnt worden. Das Auftreten von intraarticulären Ergüssen sei nicht dokumentiert worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb mehrere Leiden unter Punkt 3 zusammengefasst worden seien. Die gravierende Schädigung der Supraspinatussehne mit daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen seien auf Grund deren Ausmaß gesondert zu beurteilen. Die Probleme im Bereich beider Schultergelenke, des rechten Handgelenkes und die Tatsache des Carpaltunnelsyndroms würden sich sehr wohl gegenseitig beeinflussen. Der Gesamtgrad der Behinderung sei zu erhöhen und betrage jedenfalls zumindest über 50%., 2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 05.09.2022 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 2.4. Mit dem Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie keine neuen Befunde vorlegen könne, aber auf die bereits im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen verweise. Der im Gutachten Dris. XXXX erfolgten Schätzung des Bewegungsausmaßes könne keine Bedeutung zugebilligt werden, die exakte Erhebung des Bewegungsausmaßes sei erforderlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass – wie im Gutachten ausgeführt – keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen solle, da es durch die Problematik der rechten Schulter zu einem vermehrten Einsatz der linken oberen Extremität gekommen sei, was dann den Riss der Rotatorenmanschette links zur Folge gehabt habe. Zudem liege eine Verletzung im Bereich des rechten Handgelenkes vor und es bestehe keine Kompensationsmöglichkeit mehr. Insgesamt sei die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar und sei die wechselseitige Beeinflussung der Schäden der beiden oberen Extremitäten nicht berücksichtig worden. Um die Ansetzung eines Verhandlungstermins vor dem Bundesverwaltungsgericht werde ersucht.3.
  2. In der Folge hat die belangte Behörde zu Überprüfung der Beschwerde eine auf der Aktenlage basierende Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine geänderte Beurteilung zu begründen.3.
  3. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen.
  4. Mit E-Mail vom 25.12.2022 hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. 4.
  5. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2023 eingelangten – Schreiben vom 30.12.2022 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.4.
  6. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass

§ 46BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.4.3.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis übermittelt.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie keine neuen Befunde vorlegen könne, aber auf die bereits im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen verweise. Der im Gutachten Dris. römisch 40 erfolgten Schätzung des Bewegungsausmaßes könne keine Bedeutung zugebilligt werden, die exakte Erhebung des Bewegungsausmaßes sei erforderlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass – wie im Gutachten ausgeführt – keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen solle, da es durch die Problematik der rechten Schulter zu einem vermehrten Einsatz der linken oberen Extremität gekommen sei, was dann den Riss der Rotatorenmanschette links zur Folge gehabt habe. Zudem liege eine Verletzung im Bereich des rechten Handgelenkes vor und es bestehe keine Kompensationsmöglichkeit mehr. Insgesamt sei die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar und sei die wechselseitige Beeinflussung der Schäden der beiden oberen Extremitäten nicht berücksichtig worden. Um die Ansetzung eines Verhandlungstermins vor dem Bundesverwaltungsgericht werde ersucht., 3.
  2. In der Folge hat die belangte Behörde zu Überprüfung der Beschwerde eine auf der Aktenlage basierende Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 3.
  3. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 abgewiesen.,
  4. Mit E-Mail vom 25.12.2022 hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. , 4.
  5. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2023 eingelangten – Schreiben vom 30.12.2022 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 4.
  6. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass

Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 4.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurde von der Beschwerdeführerin ein weiteres medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht.4.
  2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführerin hat unter Vorlage einer Auflistung akademischer Graden und einer Kopie des § 52 AVG im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die befasste Sachverständige DDr. XXXX keine ständig beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sei und daher die Voraussetzungen für die Erstellung des Gutachtens nicht erfüllt seien. Zudem existiere die von DDr. XXXX geführte Bezeichnung Msc Orthopädie nicht und sei die befasste Sachverständige somit nicht in der Lage diffizile orthopädische Probleme zu beurteilen und komme daher der vorliegenden Expertise insgesamt keine Bedeutung zu. Die Untersuchung habe nur 25 Minuten gedauert. Die Beschwerdeführerin habe eine Rotatorenruptur in der linken Schulter gehabt nicht in der rechten, zudem liege rechts eine chronische Instabilität vor. Im Bereich des rechten Handgelenkes bestehe eine sehr beeinträchtigende Instabilität. Die Messung des Bewegungsumfanges der Schultergelenke habe exakt mittels Goniometer zu erfolgen. Die Feststellung, dass der Bewegungsumfang mit freiem Auge geschätzt werde sei skurril. Es bedürfe sehr wohl der Angabe von exakten Bewegungsausmaßen und seien somit die angeführten Bewegungsausmaße für beide Schultergelenke nicht zutreffend. Es würden keine beidseitigen Abnützungserscheinungen an den Schultergelenken im Sinne einer Omarthrose bestehen und könnten die chronisch rezidivierende Schulterverrenkung rechts und die Ruptur der Rotatorenmanschette links keinesfalls als Abnützungserscheinungen abgetan werden. Nach dem Kompartimentsyndrom im Zusammenhang mit einer Meniskusoperation bestehe sehr wohl eine Einschränkung der Sensibilität. Jede Schulter sei für sich getrennt zu beurteilen. Überdies habe keine Teilruptur der Supraspinatussehne links bestanden, sondern eine vollständige. Festzuhalten sei weiter, dass der operative Eingriff links zu keinem Erfolg geführt hat, und es zur Reruptur gekommen sei. Eine chronische Instabilität mit ständigen Verrenkungen rechts und eine nicht mehr sanierbare Ruptur der Rotatorenmanschette links würden eine Kompensierbarkeit verunmöglichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine chronisch rezidivierende Schultergelenksluxation und der Zustand nach Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette mit Reruptur und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen lediglich als mäßig ausgeprägtes Schulterleiden beurteilt würden. Bei der Bildung des Gesamt-GdB seien beide Schultergelenke und die Instabilität im Bereiche des distalen Speichen-Ellen-Gelenkes und auch die Folgen nach dem Carpaltunnelsyndrom beidseits zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung des Zusammenwirkens dieser Leiden sei nicht nachvollziehbar. Wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung kein Kniegelenkserguss vorgelegen habe, so bedeutet dies nicht, dass ein solcher nicht auftreten könne. Zudem sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, ob die vorliegenden radiologischen Befunde der Beurteilung unterzogen wurden, was aber Voraussetzung für die Erstellung eines Gutachtens sei. Die mündliche Einvernahme sei bereits im Rahmen der Beschwerdeerhebung beantragt worden.4.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.4.6. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. 4.

  1. Am 10.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und der medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurde von der Beschwerdeführerin ein weiteres medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht., 4.
  2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführerin hat unter Vorlage einer Auflistung akademischer Graden und einer Kopie des Paragraph 52, AVG im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die befasste Sachverständige DDr. römisch 40 keine ständig beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sei und daher die Voraussetzungen für die Erstellung des Gutachtens nicht erfüllt seien. Zudem existiere die von DDr. römisch 40 geführte Bezeichnung Msc Orthopädie nicht und sei die befasste Sachverständige somit nicht in der Lage diffizile orthopädische Probleme zu beurteilen und komme daher der vorliegenden Expertise insgesamt keine Bedeutung zu. Die Untersuchung habe nur 25 Minuten gedauert. Die Beschwerdeführerin habe eine Rotatorenruptur in der linken Schulter gehabt nicht in der rechten, zudem liege rechts eine chronische Instabilität vor. Im Bereich des rechten Handgelenkes bestehe eine sehr beeinträchtigende Instabilität. Die Messung des Bewegungsumfanges der Schultergelenke habe exakt mittels Goniometer zu erfolgen. Die Feststellung, dass der Bewegungsumfang mit freiem Auge geschätzt werde sei skurril. Es bedürfe sehr wohl der Angabe von exakten Bewegungsausmaßen und seien somit die angeführten Bewegungsausmaße für beide Schultergelenke nicht zutreffend. Es würden keine beidseitigen Abnützungserscheinungen an den Schultergelenken im Sinne einer Omarthrose bestehen und könnten die chronisch rezidivierende Schulterverrenkung rechts und die Ruptur der Rotatorenmanschette links keinesfalls als Abnützungserscheinungen abgetan werden. Nach dem Kompartimentsyndrom im Zusammenhang mit einer Meniskusoperation bestehe sehr wohl eine Einschränkung der Sensibilität. Jede Schulter sei für sich getrennt zu beurteilen. Überdies habe keine Teilruptur der Supraspinatussehne links bestanden, sondern eine vollständige. Festzuhalten sei weiter, dass der operative Eingriff links zu keinem Erfolg geführt hat, und es zur Reruptur gekommen sei. Eine chronische Instabilität mit ständigen Verrenkungen rechts und eine nicht mehr sanierbare Ruptur der Rotatorenmanschette links würden eine Kompensierbarkeit verunmöglichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine chronisch rezidivierende Schultergelenksluxation und der Zustand nach Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette mit Reruptur und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen lediglich als mäßig ausgeprägtes Schulterleiden beurteilt würden. Bei der Bildung des Gesamt-GdB seien beide Schultergelenke und die Instabilität im Bereiche des distalen Speichen-Ellen-Gelenkes und auch die Folgen nach dem Carpaltunnelsyndrom beidseits zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung des Zusammenwirkens dieser Leiden sei nicht nachvollziehbar. Wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung kein Kniegelenkserguss vorgelegen habe, so bedeutet dies nicht, dass ein solcher nicht auftreten könne. Zudem sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, ob die vorliegenden radiologischen Befunde der Beurteilung unterzogen wurden, was aber Voraussetzung für die Erstellung eines Gutachtens sei. Die mündliche Einvernahme sei bereits im Rahmen der Beschwerdeerhebung beantragt worden., 4.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 4.6. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. , 4.

  1. Am 10.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben, ihr Vorbringen ausführlich zu erläuterten. Der Sachverständige nahm dazu umfassend Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden Art und Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingehend erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  2. Feststellungen:1.
  3. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
  4. Feststellungen:, 1.
  5. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 02.01.2023 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das weitere Beweismittel wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 31.03.2023 und somit nach dem 02.01.2023 vorgelegt.1.
  6. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.1.2.
  7. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Das weitere Beweismittel wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 31.03.2023 und somit nach dem 02.01.2023 vorgelegt., 1.
  8. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH., 1.2.
  9. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status: Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. WS: HWS in R45-O-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Gering verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, FKBA 10 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 25-0-90 zu links 30-0-150, F rechts bis knapp 90 Grad zu links bis etwa 140 Grad, R 60-0-60 zu links 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke nahezu seitengleich (rechtes Handgelenk gering vermindert), Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff links mit Endlageneinschränkung durchführbar, rechts bei Instabilitätsanamnese nicht geprüft. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-20, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-
  10. Sprunggelenke 10-0-
  11. Lasegue beidseits negativ. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen frei, sicher, nicht hinkend.1.2.
  12. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen frei, sicher, nicht hinkend., 1.2.
  13. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Rezidivierende Schulterverrenkung rechts Wahl der Fixposition berücksichtigt die Verrenkungsneigung gZ 02.06.04 30 vH 02 Zustand nach Karpaltunneloperation rechts, Instabilität im körperfernen Speichen-/Ellengelenk rechts Wahl der Fixposition, da mittelgradige Einschränkung 02.06.22 20 vH 03 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke Unterer Rahmensatz, da kein relevantes Beweglichkeitsdefizit. 02.05.19 20 vH 04 Schulterengesyndrom links, Zustand nach Eingriff Wahl der Fixposition, da mäßiges Beweglichkeitsdefizit. 02.06.01 10 vH 05 Zustand nach Karpaltunneloperation links Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsbeeinträchtigung. Wahl der Position, da kein motorisches Defizit erhebbar. 04.05.06 10 vH 06 Abnützung der Lendenwirbelsäule Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da geringes klinisches Defizit und mäßige radiologische Veränderungen. Inkludiert ist die geringe Beeinträchtigung nach Gelenksspiegelung links und anamnestischem Kompartmentzustand. 02.01.01 10 vH 07 Entfernung der Gebärmutter Fixposition. 08.03.02 10 vH 08 Verlust des linken Ovars Fixposition. 08.03.04 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen besonders ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden sind wegen geringer funktioneller Relevanz bzw. mangels wechselwirksamer Leidensbeeinflussung nicht in der Lage weiter zu erhöhen.
  14. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  15. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten DDr. XXXX und Dr. XXXX kommen hinsichtlich der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es wird hier dem Gutachten Dris. XXXX gefolgt, da dieser vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Befunde und der persönlichen Untersuchung schlüssig darstellt, dass einerseits die rechte und linke Schulter getrennt zu beurteilen sind und andererseits sehr wohl eine besonders ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen der rezidivierenden Schulterverrenkung rechts und dem Zustand nach Karpaltunneloperation mit Instabilität rechts vorliegt, woraus – gegenüber der Beurteilung DDris. XXXX – auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH resultiert.Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten DDr. römisch 40 und Dr. römisch 40 kommen hinsichtlich der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es wird hier dem Gutachten Dris. römisch 40 gefolgt, da dieser vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Befunde und der persönlichen Untersuchung schlüssig darstellt, dass einerseits die rechte und linke Schulter getrennt zu beurteilen sind und andererseits sehr wohl eine besonders ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen der rezidivierenden Schulterverrenkung rechts und dem Zustand nach Karpaltunneloperation mit Instabilität rechts vorliegt, woraus – gegenüber der Beurteilung DDris. römisch 40 – auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH resultiert. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 02.01.2023 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 02.01.2023 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 02.01.2023 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Rezidivierende Schulterverrenkung rechts“ erfolgte im Sachverständigengutachten Dris. XXXX nachvollziehbar unter Position 02.06.04 als einer beidseitigen Einschränkung gleichzuachtender Zustand mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, welche für Schultergelenksleiden mittleren Grades heranzuziehen ist. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine Beweglichkeit in S von 25-0-90, F bis knapp 90 Grad und R 60-0-60 objektiviert werden.Die Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Rezidivierende Schulterverrenkung rechts“ erfolgte im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 nachvollziehbar unter Position 02.06.04 als einer beidseitigen Einschränkung gleichzuachtender Zustand mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, welche für Schultergelenksleiden mittleren Grades heranzuziehen ist. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine Beweglichkeit in S von 25-0-90, F bis knapp 90 Grad und R 60-0-60 objektiviert werden. Dem Zustand nach Karpaltunneloperation rechts mit Instabilität im körperfernen Speichen-/Ellengelenk wurde durch Heranziehung von Position 02.06.22 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH dem Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend hoch Rechnung getragen, da im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine mittelgradige Einschränkung objektiviert werden konnte. Der Sachverständige erläutert dazu bereits im Rahmen der Gutachtenerstellung nachvollziehbar, dass hier die Handgelenksinstabilität extra berücksichtigt und mit dem Zustand nach CTS OP rechts zusammengefasst wurde. Die Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 02.05.19 beurteilt, welche für geringgradige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke beidseits heranzuziehen ist, wenn Streckung/Beugung bis 0-0-90° vorliegen. Da im Rahmen der persönlichen Untersuchung kein relevantes Beweglichkeitsdefizit objektiviert werden konnte ist eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht möglich. Die Beweglichkeit der Kniegelenke betrug beidseits in S 0-0-130 und zeigte sich der Gang in Straßenschuhen, frei, sicher und nicht hinkend. Auch die Beurteilung des „Schulterengesyndroms links, bei Zustand nach Eingriff“ erfolgte nunmehr gesondert und entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 02.06.01, welche für geringgradige Funktionseinschränkungen der Schultergelenke heranzuziehen ist, wenn Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt sind und eine Einschränkung der Außenrotation besteht. So konnte diese Beurteilung bestätigend im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine Beweglichkeit von S 30-0-150, F bis zu etwa 140 Grad und R 70-0-70 objektiviert werden. Der Zustand nach Karpaltunneloperation links, wurde nunmehr durch Dr. XXXX gesondert beurteilt und unter Position 04.05.06 beurteilt, welche für Schädigungen bzw. Lähmungen der peripheren Nerven heranzuziehen ist, wobei der Sensibilitätsbeeinträchtigung Rechnung getragen wurde, aber die Beurteilung mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 10 vH zu erfolgten hatte, da im Rahmen der persönlichen Untersuchung kein motorisches Defizit erhebbar war.Der Zustand nach Karpaltunneloperation links, wurde nunmehr durch Dr. römisch 40 gesondert beurteilt und unter Position 04.05.06 beurteilt, welche für Schädigungen bzw. Lähmungen der peripheren Nerven heranzuziehen ist, wobei der Sensibilitätsbeeinträchtigung Rechnung getragen wurde, aber die Beurteilung mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 10 vH zu erfolgten hatte, da im Rahmen der persönlichen Untersuchung kein motorisches Defizit erhebbar war. Hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschädigungen „Abnützung der Lendenwirbelsäule“, „Entfernung der Gebärmutter“ und „Verlust des linken Ovars“ wurden von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben. Zum während der Verhandlung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass beide Schultern beteiligt seien, die rechte Schulter mehrmals im Jahre luxiere und die linke Schulter operiert worden sei, wobei danach wieder die Bänder gerissen seien und daher nicht nachvollziehbar sei, dass bei Vorliegen eines beidseitigen Schulterleidens die Beurteilung nicht als schweres Defizit erfolge, wurde vom befassten Sachverständigen schlüssig Stellung genommen. Dr. XXXX hat nachvollziehbar erläutert, dass die rechte Schulter als mittelgradig und die linke Schulter als leichtgradig eingeschränkt beurteilt worden seien. Er beschreibt anschaulich, dass die Basis für die Beurteilung der linken Schulter der objektivierte Bewegungsumfang bilde, wobei grundsätzlich bei einer Beweglichkeit über 120° kein Grad der Behinderung vorliege und bei einer Einschränkung zwischen 90° und 120° ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zu vergeben sei. Auf Grund des vorliegenden Bewegungsumfanges der linken Schulter sei daher diese Funktionseinschränkung eigentlich mit 0 vH zu beurteilen. Da aber bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Sehnennaht und neuerlichem Riss bestehe sei dieses Leiden trotz besserer Beweglichkeit mit ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt worden. Eine Funktionseinschränkung schweren Grades liege ausschließlich bei Versteifung oder nahezu Versteifung einseitig oder beidseitig vor, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei.Zum während der Verhandlung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass beide Schultern beteiligt seien, die rechte Schulter mehrmals im Jahre luxiere und die linke Schulter operiert worden sei, wobei danach wieder die Bänder gerissen seien und daher nicht nachvollziehbar sei, dass bei Vorliegen eines beidseitigen Schulterleidens die Beurteilung nicht als schweres Defizit erfolge, wurde vom befassten Sachverständigen schlüssig Stellung genommen. Dr. römisch 40 hat nachvollziehbar erläutert, dass die rechte Schulter als mittelgradig und die linke Schulter als leichtgradig eingeschränkt beurteilt worden seien. Er beschreibt anschaulich, dass die Basis für die Beurteilung der linken Schulter der objektivierte Bewegungsumfang bilde, wobei grundsätzlich bei einer Beweglichkeit über 120° kein Grad der Behinderung vorliege und bei einer Einschränkung zwischen 90° und 120° ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zu vergeben sei. Auf Grund des vorliegenden Bewegungsumfanges der linken Schulter sei daher diese Funktionseinschränkung eigentlich mit 0 vH zu beurteilen. Da aber bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Sehnennaht und neuerlichem Riss bestehe sei dieses Leiden trotz besserer Beweglichkeit mit ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt worden. Eine Funktionseinschränkung schweren Grades liege ausschließlich bei Versteifung oder nahezu Versteifung einseitig oder beidseitig vor, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass das linke Knie wegrutsche und nicht stabil sei wird vom Sachverständigen anschaulich dargestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt eine nahezu freie Beweglichkeit bestanden habe. Eine hochgradige Instabilität in allen Ebenen – ein solgenanntes Schlottergelenk – oder eine hochgradige Abnützung des Kniegelenkes habe weder objektiviert werden können noch sei eine solche befunddokumentiert. Da eine geringe Instabilität vorliege, sei die Beurteilung mit 10 vH einseitig erfolgt. Da beidseits praktisch freie Beweglichkeit habe objektiviert werden können und insbesondere kein Streckdefizit bestanden habe, sei eine Höherbeurteilung nicht möglich. Zur Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie das Knie zwar größtenteils strecken könne, es aber – manchmal mehrmals am Tag – zu Bewegungseinschränkungen komme, weil das Knie wegrutsche, erläutert der Sachverständige schlüssig, dass genau diese Beschwerden bei der Beurteilung berücksichtigt worden seien und nur dadurch – bei freier Beweglichkeit der Knie beidseits – überhaupt eine Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH habe erfolgen können. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe wird angemerkt, dass dieser Umstand

§ 1

der Einschätzungsverordnung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. Die Einschätzung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- oder Lebensverhältnissen.Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe wird angemerkt, dass dieser Umstand

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. Die Einschätzung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- oder Lebensverhältnissen. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht in Verbindung mit dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Ergänzungsgutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht in Verbindung mit dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Ergänzungsgutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Dem Beschwerdevorbringen und den bis 02.01.2023 vorgelegten Beweismitteln wurde insofern Rechnung getragen, als die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlich persönlich untersucht wurde und resultiert daraus und auf Grund der Berücksichtigung des Zusammenwirkens der Funktionseinschränkungen der rechten oberen Extremität die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 vH auf 40 vH. Das Beschwerdevorbringen und die zum Parteiengehör erhobenen Einwendungen in Verbindung mit dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin waren jedoch nicht geeignet, den zuletzt eingeholten Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichte Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichte Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  9. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  11. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)(Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung) Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als neuerlich eine persönliche Untersuchung erfolgte und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingehend erörtert wurden. Insgesamt resultiert daraus die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 vH auf 40 vH, da nunmehr dem ungünstigen Zusammenwirken der Funktionseinschränkungen der rechten oberen Extremität Rechnung getragen wurde. Aus Leiden 3 - 8 resultieren nur geringe Funktionsdefizite, sie wirken sich nicht erheblich negativ auf Leiden 1 aus. Diese verstärken auch im Zusammenwirken die Auswirkungen des führenden Leidens nicht maßgebend. Da ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.01.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W132.2264870.1.00

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