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{'item': 'W138 2295982-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW138 2295982-1 Spruch, W138 2295982-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 27.06.2022 beantragte die XXXX , im Auftrag von XXXX , die Umwandlung des Grundstückes (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 232/2, KG 23129 Payerbach vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
  2. Mit Antrag vom 27.06.2022 beantragte die römisch 40 , im Auftrag von römisch 40 , die Umwandlung des Grundstückes (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 232/2, KG 23129 Payerbach vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
  3. Eine schriftliche Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG zu einem gemeinsamen Grenzverlauf aller Eigentümer der angrenzenden Grundstücke konnte weder im durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungstechnik geführten Umwandlungsverfahren, noch im anschließenden durch das zuständige Vermessungsamt Wiener Neustadt gemäß § 18a VermG geführten Verfahren erzielt werden.
  4. Eine schriftliche Zustimmungserklärung gem. Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu einem gemeinsamen Grenzverlauf aller Eigentümer der angrenzenden Grundstücke konnte weder im durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungstechnik geführten Umwandlungsverfahren, noch im anschließenden durch das zuständige Vermessungsamt Wiener Neustadt gemäß Paragraph 18 a, VermG geführten Verfahren erzielt werden.
  5. Die Grundstückseigentümer des Gst. mit der GstNr. 232/2, KG 23129 Payerbach, XXXX , im Weiteren: Antragsteller, und der Grundstückseigentümer des Gst. mit der GstNrn. 231/3, KG 23129 Payerbach, XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer, einigten sich am 14.06.2023 in einer vom Vermessungsamt Wiener Neustadt durchgeführten Grenzverhandlung nicht auf einen einvernehmlichen Grenzverlauf.
  6. Die Grundstückseigentümer des Gst. mit der GstNr. 232/2, KG 23129 Payerbach, römisch 40 , im Weiteren: Antragsteller, und der Grundstückseigentümer des Gst. mit der GstNrn. 231/3, KG 23129 Payerbach, römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer, einigten sich am 14.06.2023 in einer vom Vermessungsamt Wiener Neustadt durchgeführten Grenzverhandlung nicht auf einen einvernehmlichen Grenzverlauf. Die Antragsteller behaupteten, dass die gemeinsame Grenze von einem Grenzpunkt mit der Grenzpunktnummer (GPN) 6120 (Zaunsäule) zu GPN 4315 (Schaltkastenecke) verlaufe. Der Beschwerdeführer seinerseits behauptete, dass die Grundstücksgrenze von einem der in der Beilage der Grenzverhandlungsskizze vom 14.06.2023 als „GP 1“ zu einem „GP 2“, somit in etwa einen Meter vom alten Katasterstand (vor Qualitätsverbesserung) entfernt in Richtung Gst. 232/2, KG 23129 Payerbach verlaufe. Begründend wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass das vormalige Grundstück 231/2, KG 23129 Payerbach laut Kaufvertrag aus dem Jahr 1912 nicht mit 320m2, sondern mit 290m2 angegeben gewesen sei. Diese Flächendifferenz führe zu seiner Grenzbehauptung.
  7. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 14.06.2023 wurde der BF mit Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 07.07.2023, Geschäftsfallnummer 80/2023/23, als Eigentümer des Grundstückes 231/3 KG 23129 Payerbach, Einlagezahl 82, aufgefordert binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites betreffend die Grenze zum Grundstück 232/2, Katastralgemeinde 23129 Payerbach, Einlagezahl 270, Eigentümer/innen XXXX , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
  8. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 14.06.2023 wurde der BF mit Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 07.07.2023, Geschäftsfallnummer 80/2023/23, als Eigentümer des Grundstückes 231/3 KG 23129 Payerbach, Einlagezahl 82, aufgefordert binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites betreffend die Grenze zum Grundstück 232/2, Katastralgemeinde 23129 Payerbach, Einlagezahl 270, Eigentümer/innen römisch 40 , bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der von den Antragstellern behauptete Grenzverlauf von GP 6120 (Zaunsäule, ZS) zu GP 4315 (Schalthausecke) der Katastergrenze und auch den gegenständlichen Grenzpunkten in der Natur in Form des Zauns und der Ecke des elektrischen Schalthauses entspreche. Der Beschwerdeführer habe hingegen der Katastergrenze nicht zugestimmt und behaupte einen Grenzverlauf der in etwa einen Meter weiter in Richtung der Nachbarn parallel zum Zaun verlaufe. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der von den Antragstellern behauptete Grenzverlauf von Gesetzgebungsperiode 6120 (Zaunsäule, ZS) zu Gesetzgebungsperiode 4315 (Schalthausecke) der Katastergrenze und auch den gegenständlichen Grenzpunkten in der Natur in Form des Zauns und der Ecke des elektrischen Schalthauses entspreche. Der Beschwerdeführer habe hingegen der Katastergrenze nicht zugestimmt und behaupte einen Grenzverlauf der in etwa einen Meter weiter in Richtung der Nachbarn parallel zum Zaun verlaufe.
  9. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer, rechtzeitig mit E-Mail vom 04.08.2023 Beschwerde erhoben und wandte ein, dass das von seiner Großmutter im Jahr 1912 verkaufte, vormalige Grundstück 231/2, KG 23129 Payerbach laut Kaufvertrag nicht 320m2, sondern nur 290m2 groß gewesen sei. Die Grenze müsse daher einen Meter weiter rechts von der Parzellengrenze liegen. Seine Grenzbehauptung sei entgegen dem mit Bescheid übermittelten Plan einen Meter von der Parzellengrenze und nicht von dem eingezeichneten Zaun entfernt gemessen. Das Gesamtausmaß der vermessenen Fläche weiche erheblich vom Grundbuchsauszug ab. Die Grenze verlaufe um einen Meter südöstlich verschoben entlang der westlichen Katastergrenze wie im Plan von der XXXX vom 03.03.2023 (gemeint wohl 03.03.2022), GZ 15545 dargestellt.
  10. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer, rechtzeitig mit E-Mail vom 04.08.2023 Beschwerde erhoben und wandte ein, dass das von seiner Großmutter im Jahr 1912 verkaufte, vormalige Grundstück 231/2, KG 23129 Payerbach laut Kaufvertrag nicht 320m2, sondern nur 290m2 groß gewesen sei. Die Grenze müsse daher einen Meter weiter rechts von der Parzellengrenze liegen. Seine Grenzbehauptung sei entgegen dem mit Bescheid übermittelten Plan einen Meter von der Parzellengrenze und nicht von dem eingezeichneten Zaun entfernt gemessen. Das Gesamtausmaß der vermessenen Fläche weiche erheblich vom Grundbuchsauszug ab. Die Grenze verlaufe um einen Meter südöstlich verschoben entlang der westlichen Katastergrenze wie im Plan von der römisch 40 vom 03.03.2023 (gemeint wohl 03.03.2022), GZ 15545 dargestellt.
  11. Die Beschwerde und Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden vom Vermessungsamt Wiener Neustadt mit Begleitschreiben vom 16.07.2024, Geschäftszahl 2023-0.594.770, dem BVwG am 19.07.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die Antragsteller sind jeweils grundbücherliche Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 232/2, KG 23129 Payerbach. 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 231/3, KG 23129 Payerbach. 1.
  15. Das Gst. mit der GstNr. 232/2, KG 23129 Payerbach hat einen gemeinsamen Grenzverlauf mit dem Gst. mit der GstNr. 231/3, KG 23129 Payerbach. 1.
  16. Der Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 231/3, KG 23129 Payerbach und die Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 232/2, KG 23129 Payerbach einigten sich in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Wiener Neustadt am 14.06.2023 nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen diese beiden Grundstücken. 1.
  17. Die Antragsteller behaupteten in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Wiener Neustadt am 14.06.2023 hinsichtlich des strittigen Grenzverlaufes, dass dieser beginnend beim Grenzpunkt GP 6120 (Zaunsäule, ZS) zu GP 4315 (Schalthausecke) verlaufe, wobei diese Grenzpunkte sich aus der Katastralmappe ergeben und dem Naturstand entsprechen würden.1.
  18. Die Antragsteller behaupteten in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Wiener Neustadt am 14.06.2023 hinsichtlich des strittigen Grenzverlaufes, dass dieser beginnend beim Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 6120 (Zaunsäule, ZS) zu Gesetzgebungsperiode 4315 (Schalthausecke) verlaufe, wobei diese Grenzpunkte sich aus der Katastralmappe ergeben und dem Naturstand entsprechen würden. 1.
  19. Der Beschwerdeführer seinerseits behauptet demgegenüber einen davon abweichenden Grenzverlauf. Dieser verlaufe um einen Meter südöstlich verschoben entlang der westlichen Katastergrenze wie im Plan von der XXXX vom 03.03.2022, GZ 15545 und auch in der Beilage 2 zur Niederschrift der Grenzverhandlung vom 14.06.2023 dargestellt. Diesen Grenzverlauf leitet der Beschwerdeführer aus einem aus dem Jahr 1912 stammenden Kaufvertrag des vormaligen Grundstücks 231/2, KG 23129 Payerbach und dem Grundbuchsauszug ab, aus dem sich eine kleinere Fläche des verkauften vormaligen Grundstücks 231/2, KG 23129 Payerbach ergebe. 1.
  20. Der Beschwerdeführer seinerseits behauptet demgegenüber einen davon abweichenden Grenzverlauf. Dieser verlaufe um einen Meter südöstlich verschoben entlang der westlichen Katastergrenze wie im Plan von der römisch 40 vom 03.03.2022, GZ 15545 und auch in der Beilage 2 zur Niederschrift der Grenzverhandlung vom 14.06.2023 dargestellt. Diesen Grenzverlauf leitet der Beschwerdeführer aus einem aus dem Jahr 1912 stammenden Kaufvertrag des vormaligen Grundstücks 231/2, KG 23129 Payerbach und dem Grundbuchsauszug ab, aus dem sich eine kleinere Fläche des verkauften vormaligen Grundstücks 231/2, KG 23129 Payerbach ergebe. 1.
  21. Ein zur Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliche Verfahren ist derzeit nicht anhängig.
  22. Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich schlüssig aus den vom Vermessungsamt Wiener Neustadt dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, der Beschwerde sowie einer Einsicht in das österreichische Grundbuch und der DKM. Unbestreitbar ist, dass im gemäß § 18a VermG beim Vermessungsamt Wiener Neustadt fortgesetzten Umwandlungsverfahren hinsichtlich der Umwandlung des Grundstückes der Antragsteller mit der GstNrn. 232/2, KG 23129 Payerbach die erforderliche Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nicht erlangt werden konnte.Unbestreitbar ist, dass im gemäß Paragraph 18 a, VermG beim Vermessungsamt Wiener Neustadt fortgesetzten Umwandlungsverfahren hinsichtlich der Umwandlung des Grundstückes der Antragsteller mit der GstNrn. 232/2, KG 23129 Payerbach die erforderliche Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nicht erlangt werden konnte. Damit konnten sich die Antragsteller und der Beschwerdeführer nicht über den Grenzverlauf einigen. Das Vermessungsamt Wiener Neustadt führte in der Grenzverhandlung vom 14.06.2023 und in dem Begleitschreiben vom 16.07.2024 nachvollziehbar aus, dass mit Qualitätsverbesserung zu GFN 1553/2022/23 die dem Vermessungsamt vorliegenden alten Urkunden in die DKM eingepasst wurden. Die Darstellung in der DKM, nach der Qualitätsverbesserung bildet somit den aktuellen Urkundenstand ab und zeigt einen Grenzverlauf zwischen dem Gst. mit der GstNr. 232/2, KG 23129 Payerbach und dem Gst. mit der GstNr. 231/3, KG 23129 Payerbach beginnend beim Grenzpunkt GP 6120 (Zaunsäule, ZS) zu GP 4315 (Schalthausecke). Der Katasterstand nach Qualitätsverbesserung entspricht nach glaubhaften Angaben des Vermessungsamts Wiener Neustadt auch dem Naturstand, da sich entlang der Katastergrenze ein bereits seit mindestens 30 Jahren bestehender Zaun befindet. Anhand der schlüssigen Angaben des Vermessungsamtes Wiener Neustadt konnte daher festgestellt werden, dass die Antragsteller einen mit der DKM übereinstimmenden Grenzverlauf behauptet haben. Das Vermessungsamt Wiener Neustadt führte in der Grenzverhandlung vom 14.06.2023 und in dem Begleitschreiben vom 16.07.2024 nachvollziehbar aus, dass mit Qualitätsverbesserung zu GFN 1553/2022/23 die dem Vermessungsamt vorliegenden alten Urkunden in die DKM eingepasst wurden. Die Darstellung in der DKM, nach der Qualitätsverbesserung bildet somit den aktuellen Urkundenstand ab und zeigt einen Grenzverlauf zwischen dem Gst. mit der GstNr. 232/2, KG 23129 Payerbach und dem Gst. mit der GstNr. 231/3, KG 23129 Payerbach beginnend beim Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 6120 (Zaunsäule, ZS) zu Gesetzgebungsperiode 4315 (Schalthausecke). Der Katasterstand nach Qualitätsverbesserung entspricht nach glaubhaften Angaben des Vermessungsamts Wiener Neustadt auch dem Naturstand, da sich entlang der Katastergrenze ein bereits seit mindestens 30 Jahren bestehender Zaun befindet. Anhand der schlüssigen Angaben des Vermessungsamtes Wiener Neustadt konnte daher festgestellt werden, dass die Antragsteller einen mit der DKM übereinstimmenden Grenzverlauf behauptet haben. Der Beschwerdeführer stützt sich hingegen bei seiner Grenzbehauptung auf den Kaufvertrag des vormalige Grundstück 231/2, KG 23129 Payerbach seiner Großmutter aus dem Jahr 1912 und einem Grundbuchsauszug. Dabei ist anzumerken, dass weder in einem Kaufvertrag noch im Grundbuchsauszug ein konkreter Grenzverlauf festgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat sich daher auf keinen Behelf gestützt, der seine Grenzbehauptung nachweisen könnte. Der Beschwerdeführer behauptete wie aus den Unterlagen des Vermessungsakts Wiener Neustadt, insbesondere aus der „Darstellung der Grenzbehauptung XXXX “ (Beilage 2 zur Niederschrift der Grenzverhandlung vom 14.06.2023) ersichtlich ist, einen um einen Meter südöstlich verschoben Grenzverlauf, entlang der westlichen Katastergrenze wie im Plan von der XXXX vom 03.03.2023 und somit vor Qualitätsverbesserung dargestellt und nicht einen Grenzverlauf einen Meter entlang vom Zaun bzw. dem Grenzverlauf nach Qualitätsverbesserung entfernt. Da sich der vom Beschwerdeführer behauptete Grenzverlauf jedoch eindeutig aus den Akten ergibt und der Beschwerdeführer für seine Grenzbehauptung keine Behelfe iSd § 1 Z 3 VermV 2016 vorgelegt hat, ändert sich am Ergebnis nichts. Der Beschwerdeführer behauptete wie aus den Unterlagen des Vermessungsakts Wiener Neustadt, insbesondere aus der „Darstellung der Grenzbehauptung römisch 40 “ (Beilage 2 zur Niederschrift der Grenzverhandlung vom 14.06.2023) ersichtlich ist, einen um einen Meter südöstlich verschoben Grenzverlauf, entlang der westlichen Katastergrenze wie im Plan von der römisch 40 vom 03.03.2023 und somit vor Qualitätsverbesserung dargestellt und nicht einen Grenzverlauf einen Meter entlang vom Zaun bzw. dem Grenzverlauf nach Qualitätsverbesserung entfernt. Da sich der vom Beschwerdeführer behauptete Grenzverlauf jedoch eindeutig aus den Akten ergibt und der Beschwerdeführer für seine Grenzbehauptung keine Behelfe iSd Paragraph eins, Ziffer 3, VermV 2016 vorgelegt hat, ändert sich am Ergebnis nichts.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF des BGBl. I Nr. 116/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Der Grenzkataster §
  25. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
  26. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,Paragraph 8, Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:,
  27. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke, […].“„§ 11.

(1)Die Eintragungen in den Grenzkataster sind
  1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,
  2. Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß § 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und
  3. Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß § 41 oder § 43 Abs. 6.[…].“, „§ 11.
(1)Die Eintragungen in den Grenzkataster sind,
  1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,,
  2. Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß Paragraph 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und,
  3. Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (Paragraphen 37 und 43 Absatz 5,) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 43, Absatz 6, […].“ „Neuanlegung des Grenzkatasters § 15.
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgtParagraph 15,
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
  1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
  2. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder
  3. durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
  4. durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung Paragraphen 21 bis 32).
(2)Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z 1 lit. a vorhanden ist.“
(2)Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, vorhanden ist.“ „§
  1. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt„§
  2. Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
  3. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
  4. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,, […].“ „§
  5. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.“„§
  6. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.“ „§ 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.„§ 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
(3)Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
(4)Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(4)Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(5)Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.“
(5)Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.“ „§ 20.
(1)Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. […].“ „§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“ „§ 25.
(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.„§ 25.
(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3)Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(3)Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4)Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(4)Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5)Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(5)Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“
(6)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“ „§ 43. […]
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.“
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.“ 3.
  1. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, haben sich die Antragsteller mit ihrer Grenzbehauptung auf den Grenzverlauf laut DKM und somit auf Behelfe im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG gestützt. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, haben sich die Antragsteller mit ihrer Grenzbehauptung auf den Grenzverlauf laut DKM und somit auf Behelfe im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VermG gestützt. Der Beschwerdeführer stützt seine Grenzbehauptung hingegen auf einen Kaufvertrag aus dem Jahr 1912, einen Grundbuchsauszug und den sich daraus ergebenden Grundstücksflächen. Dazu ist auszuführen, dass gem. § 1 Z 3 VermV 2016 Behelfe Unterlagen sind, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche. Mit einem Kaufvertrag oder einen Grundbuchsauszug wird kein konkreter Grenzverlauf festgelegt, diese Unterlagen können somit keine Grundlage für die Eintragung in den Kataster bilden. Bei der Angabe von Flächenausmaßen im Grundbuch handelt es sich gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 VermG zudem um eine bloße Ersichtlichmachungen und keine verbindliche Festlegung der Flächenausmaße. Die Wiedergabe der Eintragung des Grenzkatasters über das Flächenausmaß im Grundbuch bzw. im Grundbuchsauszug genießt keinen öffentlichen Glauben (vgl VwGH vom 01.07.1993, 91/17/0173). Der Kaufvertrag aus dem Jahr 1912 und ein Grundbuchsauszug stellen daher keine Behelfe im Sinne des § 1 Z 3 VermV 2016 dar. Andere Behelfe hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat daher keinen sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf behauptet. Wohingegen die Antragsteller den Grenzverlauf der Katastralmappe und damit den sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf behaupten. Der Beschwerdeführer stützt seine Grenzbehauptung hingegen auf einen Kaufvertrag aus dem Jahr 1912, einen Grundbuchsauszug und den sich daraus ergebenden Grundstücksflächen. Dazu ist auszuführen, dass gem. Paragraph eins, Ziffer 3, VermV 2016 Behelfe Unterlagen sind, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche. Mit einem Kaufvertrag oder einen Grundbuchsauszug wird kein konkreter Grenzverlauf festgelegt, diese Unterlagen können somit keine Grundlage für die Eintragung in den Kataster bilden. Bei der Angabe von Flächenausmaßen im Grundbuch handelt es sich gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, VermG zudem um eine bloße Ersichtlichmachungen und keine verbindliche Festlegung der Flächenausmaße. Die Wiedergabe der Eintragung des Grenzkatasters über das Flächenausmaß im Grundbuch bzw. im Grundbuchsauszug genießt keinen öffentlichen Glauben vergleiche VwGH vom 01.07.1993, 91/17/0173). Der Kaufvertrag aus dem Jahr 1912 und ein Grundbuchsauszug stellen daher keine Behelfe im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, VermV 2016 dar. Andere Behelfe hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat daher keinen sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf behauptet. Wohingegen die Antragsteller den Grenzverlauf der Katastralmappe und damit den sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf behaupten. Da – unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 2 VermG - auch noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war bzw. immer noch nicht anhängig ist, war der Beschwerdeführer als Eigentümer, der behauptet, dass die verfahrensgegenständliche Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, vom Vermessungsamt Wiener Neustadt aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher als rechtskonform.Da – unter Berücksichtigung von Paragraph 25, Absatz 2, VermG - auch noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war bzw. immer noch nicht anhängig ist, war der Beschwerdeführer als Eigentümer, der behauptet, dass die verfahrensgegenständliche Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, vom Vermessungsamt Wiener Neustadt aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher als rechtskonform. Hingewiesen wird darüber hinaus, dass mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung durch das BVwG der von dem Beschwerdeführer angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 07.07.2023, GFN 80/2023/23 rechtskräftig wird. Mit Zustellung dieser Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt damit auch die sich aus § 25 Abs. 2 VermG ergebende sechswöchige Frist zur Anhängigmachung des bestimmten gerichtlichen Verfahrens für die Bereinigung des Grenzstreites zu laufen.Hingewiesen wird darüber hinaus, dass mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung durch das BVwG der von dem Beschwerdeführer angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 07.07.2023, GFN 80/2023/23 rechtskräftig wird. Mit Zustellung dieser Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt damit auch die sich aus Paragraph 25, Absatz 2, VermG ergebende sechswöchige Frist zur Anhängigmachung des bestimmten gerichtlichen Verfahrens für die Bereinigung des Grenzstreites zu laufen. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt. Es ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet hat. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W138.2295982.1.00

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