4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung:, Zu A) Abweisung:
BG) regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
Paragraph eins, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, (AuslBG) regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet. Nach Abs. 4 kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.Nach Absatz 4, kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt. Nach § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990 (AuslBVO) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen:Nach Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990, (AuslBVO) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen: „Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird“. In der Sache folgt daraus: Die Anzeigebestätigung ist abzulehnen, wenn aus der Gesamtbeurteilung des Falles hervorgeht, dass die Ziele eines Au-pair-Aufenthaltes weder beabsichtigt sind noch tatsächlich realisiert werden können. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn in der Familie gar nicht oder nicht ausreichend deutsch gesprochen wird oder die sonstigen Rahmenbedingungen eines Au-pair-Verhältnisses im Hinblick auf die Lebensumstände der Gastfamilie von vornherein nicht eingehalten werden können (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Anhang I AuslBVO).Die Anzeigebestätigung ist abzulehnen, wenn aus der Gesamtbeurteilung des Falles hervorgeht, dass die Ziele eines Au-pair-Aufenthaltes weder beabsichtigt sind noch tatsächlich realisiert werden können. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn in der Familie gar nicht oder nicht ausreichend deutsch gesprochen wird oder die sonstigen Rahmenbedingungen eines Au-pair-Verhältnisses im Hinblick auf die Lebensumstände der Gastfamilie von vornherein nicht eingehalten werden können (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Anhang römisch eins AuslBVO). Eine Anzeigebestätigung ist weiters abzulehnen, wenn die Au-pair-Kraft nicht einmal über Mindestkenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder in der Gastfamilie (wenigstens ein Erziehungsberechtigter mit einem noch nicht volljährigen Kind) nicht Deutsch gesprochen wird oder kein Kind im Haushalt lebt (aaO). Von einer Au-Pair-Kraft werden daher Basis-Deutschkenntnisse zu Beginn der Tätigkeit erwartet; diese Forderung ist sachlich gerechtfertigt, damit die Au-Pair-Kraft die Tätigkeit der Kinderbetreuung von Anfang an ohne Gefährdung des Kindeswohles ausführen kann. Auf welche Weise die Deutschkenntnisse der Au-Pair-Kraft nachzuweisen sind, lässt sich der AuslBVO nicht entnehmen. Analog zum Kriterienkatalog der Anlagen A bis C zum AuslBG werden sich die erforderlichen Sprachkenntnisse daher am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates zu orientieren haben (vgl. ausführlich zum GER im Verfahren zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte: VwGH Ro 2014/09/0032).Auf welche Weise die Deutschkenntnisse der Au-Pair-Kraft nachzuweisen sind, lässt sich der AuslBVO nicht entnehmen. Analog zum Kriterienkatalog der Anlagen A bis C zum AuslBG werden sich die erforderlichen Sprachkenntnisse daher am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates zu orientieren haben vergleiche ausführlich zum GER im Verfahren zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte: VwGH Ro 2014/09/0032). Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist demnach durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in denen das entsprechende Sprachniveau
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ §13 AuslBG, Rz 18): Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist demnach durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in denen das entsprechende Sprachniveau
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ §13 AuslBG, Rz 18): ● ÖSD, ● Goethe-Institut, ● Telc GmbH, ● Österreichischer Integrationsfond. Gegenständlich wurde als Deutschnachweis eine Urkunde des Kursinstituts "Berlin Portal for languages and translation" in XXXX vom 25.03.2024 vorgelegt, demzufolge Herr XXXX von 01.03.2024 bis 21.03.2024 an einem Deutschkurs Intensiv A2 teilgenommen und diese Stufe erfolgreich bestanden habe. Dieses Dokument stellt jedoch kein anerkanntes Sprachzertifikat iSd des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen dar.Gegenständlich wurde als Deutschnachweis eine Urkunde des Kursinstituts "Berlin Portal for languages and translation" in römisch 40 vom 25.03.2024 vorgelegt, demzufolge Herr römisch 40 von 01.03.2024 bis 21.03.2024 an einem Deutschkurs Intensiv A2 teilgenommen und diese Stufe erfolgreich bestanden habe. Dieses Dokument stellt jedoch kein anerkanntes Sprachzertifikat iSd des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen dar. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2305731.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.