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W151 2306681-1

Obsah (6)§ 18aArt 133§ 6§ 414§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW151 2306681-1 Spruch, W151 2306681-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 18a

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 07.01.2025, GZ: römisch 40 , wegen Feststellung des Endes der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40

Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 11.11.2021 gab die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.04.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. am XXXX ab 01.01.2005 statt.
  2. Mit Bescheid vom 11.11.2021 gab die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.04.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40 ab 01.01.2005 statt.
  3. Mit Schreiben vom 16.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens der PVA im Rahmen der jährlichen Überprüfung ersucht, den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und unterschrieben zu retournieren. Am 07.10.2024 langte eine E-Mail bei der PVA ein, in welcher Herr XXXX mitteilte, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell im Ausland befinde und erst nach ihrer Rückkehr den Fragebogen beantworten könne. Mit Schreiben vom 31.10.2024 erging erneut eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin, den übermittelten Fragebogen auszufüllen und zu retournieren. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
  4. Mit Schreiben vom 16.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens der PVA im Rahmen der jährlichen Überprüfung ersucht, den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und unterschrieben zu retournieren. Am 07.10.2024 langte eine E-Mail bei der PVA ein, in welcher Herr römisch 40 mitteilte, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell im Ausland befinde und erst nach ihrer Rückkehr den Fragebogen beantworten könne. Mit Schreiben vom 31.10.2024 erging erneut eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin, den übermittelten Fragebogen auszufüllen und zu retournieren. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
  5. Mit Bescheid der PVA vom 07.01.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX mit 31.12.2024 endet. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen dem Ersuchen, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Daher sei die Selbstversicherung mit 31.12.2024 zu beenden gewesen.
  6. Mit Bescheid der PVA vom 07.01.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 mit 31.12.2024 endet. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen dem Ersuchen, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Daher sei die Selbstversicherung mit 31.12.2024 zu beenden gewesen.
  7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Ihre Tochter sei zu 100% behindert und benötige dauerhafte, persönliche Pflege sowie Unterstützung in allen Lebensbereichen. Diese Tatsache sei bereits mehrfach durch ärztliche Gutachten bestätigt worden. Die Einstellung der Selbstversicherung stelle für sie eine erhebliche Belastung dar und sei aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt, da sich an ihrer Pflegesituation nichts geändert habe. Im Fall ihrer Tochter seien die Voraussetzungen für die Pflege und Unterstützung ihrer Tochter weiterhin unverändert gegeben.
  8. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Am 28.04.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. am XXXX . Mit Bescheid vom 11.11.2021 gab die PVA dem Antrag ab 01.01.2005 statt. Es wurde ausgesprochen, dass der Beitrag zur Selbstversicherung im Jahr 2005 monatlich EUR 206,29, im Jahr 2006 monatlich EUR 212,45, im Jahr 2007 monatlich EUR 217,58, im Jahr 2008 monatlich EUR 222,57, im Jahr 2009 monatlich EUR 228,11, im Jahr 2010 monatlich EUR 233,59, im Jahr 2011 monatlich EUR 238,51, im Jahr 2016 monatlich EUR 301,64, im Jahr 2017 monatlich EUR 326,50, im Jahr 2018 monatlich EUR 351,35, im Jahr 2019 monatlich EUR 425,17, im Jahr 2020 monatlich EUR 438,35 sowie im Jahr 2021 monatlich EUR 452,82 beträgt und aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe getragen wird.1.
  11. Am 28.04.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40 . Mit Bescheid vom 11.11.2021 gab die PVA dem Antrag ab 01.01.2005 statt. Es wurde ausgesprochen, dass der Beitrag zur Selbstversicherung im Jahr 2005 monatlich EUR 206,29, im Jahr 2006 monatlich EUR 212,45, im Jahr 2007 monatlich EUR 217,58, im Jahr 2008 monatlich EUR 222,57, im Jahr 2009 monatlich EUR 228,11, im Jahr 2010 monatlich EUR 233,59, im Jahr 2011 monatlich EUR 238,51, im Jahr 2016 monatlich EUR 301,64, im Jahr 2017 monatlich EUR 326,50, im Jahr 2018 monatlich EUR 351,35, im Jahr 2019 monatlich EUR 425,17, im Jahr 2020 monatlich EUR 438,35 sowie im Jahr 2021 monatlich EUR 452,82 beträgt und aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe getragen wird. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der jährlichen Überprüfung seitens der PVA mit Schreiben vom 16.09.2024 ersucht, den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und unterschrieben zu retournieren. Auf dieses Ersuchen wurde am 07.10.2024 eine E-Mail von XXXX übermittelt, in welcher über die aktuelle Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin informiert und um Fristverlängerung ersucht wurde. Mit Schreiben vom 31.10.2024 erging erneut eine Aufforderung der PVA an die Beschwerdeführerin, den übermittelten Fragebogen auszufüllen und zu retournieren. Hierfür wurde eine Frist von vier Wochen gewährt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.1.
  13. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der jährlichen Überprüfung seitens der PVA mit Schreiben vom 16.09.2024 ersucht, den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und unterschrieben zu retournieren. Auf dieses Ersuchen wurde am 07.10.2024 eine E-Mail von römisch 40 übermittelt, in welcher über die aktuelle Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin informiert und um Fristverlängerung ersucht wurde. Mit Schreiben vom 31.10.2024 erging erneut eine Aufforderung der PVA an die Beschwerdeführerin, den übermittelten Fragebogen auszufüllen und zu retournieren. Hierfür wurde eine Frist von vier Wochen gewährt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. 1.
  14. Die Beschwerdeführerin ist der Pflicht, im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a Abs. 1 ASVG mitzuwirken, nicht nachgekommen.1.
  15. Die Beschwerdeführerin ist der Pflicht, im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG mitzuwirken, nicht nachgekommen.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und zum Bescheid der PVA vom 11.11.2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  18. Dass die PVA mit Schreiben vom 16.09.2024 und erneut mit Schreiben vom 31.10.2024 die Beschwerdeführerin um Retournierung des Fragebogens ersuchte, ist der im Verwaltungsakt dokumentierten Korrespondenz zu entnehmen. Aus der Stellungnahme der PVA im Zuge der Beschwerdevorlage vom 28.01.2025 ergibt sich, dass der Fragebogen bis zum Zeitpunkt des Bescheides nicht übermittelt worden ist. Auch der Beschwerde ist hierzu nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
  19. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung

§ 18a

ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 18aAbs.

1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

§ 18aAbs.

6 ASVG endet die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG endet die Selbstversicherung

  1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  2. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen. Dem Umstand, dass der Versicherungsträger das (weitere) Vorliegen der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen hat, liegt jedoch die Prämisse zugrunde, dass der Versicherte an dieser Feststellung in einer Art und Weise mitzuwirken hat, dass dem Versicherungsträger auch tatsächlich die Überprüfung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) die Parteien nicht davon entbindet, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Dem Umstand, dass der Versicherungsträger das (weitere) Vorliegen der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen hat, liegt jedoch die Prämisse zugrunde, dass der Versicherte an dieser Feststellung in einer Art und Weise mitzuwirken hat, dass dem Versicherungsträger auch tatsächlich die Überprüfung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) die Parteien nicht davon entbindet, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der jährlichen Überprüfung seitens der PVA mit Schreiben vom 16.09.2024 ersucht, den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und unterschrieben zu retournieren. Auf dieses Ersuchen wurde am 07.10.2024 eine E-Mail übermittelt, in welcher über die aktuelle Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin informiert und um Fristverlängerung ersucht wurde. Am 31.10.2024 erging erneut eine Aufforderung der PVA an die Beschwerdeführerin, den übermittelten Fragebogen auszufüllen und zu retournieren. Hierfür wurde eine Frist von vier Wochen gewährt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Beschwerdeführerin ist demnach ihrer Mitwirkungspflicht, welche ihr im Rahmen der jährlichen Überprüfung

§ 18aAbs.

6 ASVG obliegt, nicht nachgekommen. Die PVA hat daher zu Recht das Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX mit 31.12.2024 festgestellt.Die Beschwerdeführerin ist demnach ihrer Mitwirkungspflicht, welche ihr im Rahmen der jährlichen Überprüfung

Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG obliegt, nicht nachgekommen. Die PVA hat daher zu Recht das Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 mit 31.12.2024 festgestellt. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das erkennende Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2306681.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.