← Österreich

{'item': 'W156 2302845-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW156 2302845-1 Spruch, W156 2302845-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 25.09.2024, Zahl HVBA/ XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.08.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Ablehnungsgrund vorliege, weil die Beschwerdeführerin nicht mit ihren Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
  2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 25.09.2024, Zahl HVBA/ römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.08.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Ablehnungsgrund vorliege, weil die Beschwerdeführerin nicht mit ihren Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass sehr wohl ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen habe. Sie hätten Tür an Tür gewohnt.
  4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 20.11.2024 vorgelegt.
  5. Am 05.03.2025 fand im Beisein der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekannt zu geben, ob und ab wann ihr Lebensgefährte sich in stationärer Palliativpflege befunden habe.
  7. Mit Schreiben vom 12.03.2025 wurde bekannt gegeben, dass sich der Lebensgefährte ab dem 01.10.2024 in stationärer Hospizbetreuung befunden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und lebte mit ihrem Lebensgefährten rund 3,5 Jahre bis zur Aufnahme in die stationäre Hospizbetreuung im gemeinsamen Haushalt. Sie hatte während des verfahrensrelevanten Zeitraums weiterhin ihre eigene Wohnung in XXXX 3, während ihr Lebensgefährte in XXXX 1 lebte. Die Kosten für die jeweiligen Wohnungen wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Lebensgefährten separat getragen. Die Kosten für die Lebensführung wurde gemeinsam bestritten. Die Beschwerdeführerin lebte überwiegend in der Wohnung ihren Lebensgefährten und benutzte ihre Wohnung lediglich zum Kochen der gemeinsamen Mahlzeiten. Die Beibehaltung der eigenen Wohnung Tür 3, diente der Absicherung gegen Wohnungslosigkeit im Falle des Todes ihres Lebensgefährten.Sie hatte während des verfahrensrelevanten Zeitraums weiterhin ihre eigene Wohnung in römisch 40 3, während ihr Lebensgefährte in römisch 40 1 lebte. Die Kosten für die jeweiligen Wohnungen wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Lebensgefährten separat getragen. Die Kosten für die Lebensführung wurde gemeinsam bestritten. Die Beschwerdeführerin lebte überwiegend in der Wohnung ihren Lebensgefährten und benutzte ihre Wohnung lediglich zum Kochen der gemeinsamen Mahlzeiten. Die Beibehaltung der eigenen Wohnung Tür 3, diente der Absicherung gegen Wohnungslosigkeit im Falle des Todes ihres Lebensgefährten. Am 29.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der PVA die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 29.08.2023 für Zeiten der Pflege ihres Lebensgefährten XXXX , geboren am XXXX . Am 29.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der PVA die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 29.08.2023 für Zeiten der Pflege ihres Lebensgefährten römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Beschwerdeführerin pflegte ihren Lebensgefährten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin litt unter anderem an Diabetes mellitus Typ II, Bronchialkarzinom, Leriche-Syndrom, Psoriasis vulgaris, Amputation der rechten unteren Extremität sowie einer beidseitigen pertrochantären Oberschenkelfraktur. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin litt unter anderem an Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Bronchialkarzinom, Leriche-Syndrom, Psoriasis vulgaris, Amputation der rechten unteren Extremität sowie einer beidseitigen pertrochantären Oberschenkelfraktur. Der Beschwerdeführerin oblagen u.a. folgende Aufgaben: Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, Wahrnehmung von Arztterminen und durchgehende Begleitung außerhalb der Wohnung, Unterstützung bei Körperpflege und Ankleiden, Unterstützung bei der Einnahme vom Medikamenten, Verrichtung der Notdurft, Reinigung bei Inkontinenz, Einnahme von Medikamenten, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten. Täglich wiederkehrende Pflegeleistungen, die von der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, umfassten: Unterstützung bei Körperpflege und An- und Auskleiden, Unterstützung bei der Einnahme vom Medikamenten, Verrichtung der Notdurft, Reinigung bei Inkontinenz, Einnahme von Medikamenten, Zubereitung und ab August 2024 auch die Einnahme von Mahlzeiten. In unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen, die von der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden, umfassten: Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Mobilität außerhalb des Wohnraumes. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich mindestens 4,76 Stunden pro Tag (bzw. 33,36 Stunden pro Woche, bzw. 144,45 Stunden pro Monat) an täglich wiederkehrenden Pflegeverrichtungen sowie zusätzlich durchschnittlich 40 Stunden monatlich in unregelmäßigen Abständen notwendigen Pflegeverrichtungen vornimmt. Der Lebensgefährte bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum Pflegegeld der Stufe
  9. Der Lebensgefährte war von 24.09.2024 bis 28.09.2024 in stationärer Behandlung im Krankenhaus, wurde aber wieder in häusliche Pflege entlassen und ab dem 01.10.2024 bis zu seinem Tod am 03.10.2024 in stationärer Hospizbetreuung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom. 29.08.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mangels Angehörigeneigenschaft abgelehnt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom. 29.08.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mangels Angehörigeneigenschaft abgelehnt.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der – unbestritten gebliebenen – Aktenlage, insbesondere aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes zum Pflegebedarf des Lebensgefährten vom 30.09.2024, dem Pflegegeldbescheid der PVA, Landesstelle Steiermark, vom 14.10.2021, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.08.2024, den erstellten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, der Sterbeurkunde es Lebensgefährte, den vorgelegten medizinischen Attesten, den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Stellungnahme vom 12.03.
  11. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten jedenfalls 3,5 Jahre, somit über 10 Monate, im gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergibt sich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten eine – wenn auch nicht umfassende – Wirtschaftsgemeinschaft bestand, wurde doch die Anschaffungen des täglichen Gebrauchs gemeinschaftlich finanziert. Ebenso bestand eine häusliche Gemeinschaft, da die Beschwerdeführerin bis auf wenige Ausnahmen ihr Leben in der Wohnung des Lebensgefährten verbrachte. Dies kann auch trotz dem Beibehalten ihrer eigenen Wohnung zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Lebensgefährten den Haushalt führte, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin zur den erbrachten Leistungen in Zusammenschau mit dem gesundheitlichen Zustand des Lebensgefährten. Hinweise, dass die Haushaltsführung entgeltlich erbracht wurden ergaben sich im Verfahren nicht. Die von der Beschwerdeführerin erbrachten Pflegeverrichtungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und decken sich mit dem chefärztlichen Gutachten vom 30.09.
  12. Diesen Angaben trat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegen. Die Angaben zum Spitalaufenthalt sowie der Stationären Hospizbetreuung ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Arztbriefen und den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.03.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  14. Maßgebliche Rechtsgrundlagen § 18b ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 217/2022 lautete wie folgt:Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, lautete wie folgt: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.

(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
  1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
  2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
  3. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
  4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.
  5. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
  1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
  2. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
  3. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6)Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“ § 225 Abs. 1 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 225, Absatz eins, ASVG lautet auszugsweise: „Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955 § 225.
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225,
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem
  1. Dezember 1955 sind anzusehen: …
  2. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
  3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind; …“ § 780 ASVG lautet auszugsweise: Paragraph 780, ASVG lautet auszugsweise: „Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, §
  4. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:Paragraph 780, Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:
  5. mit
  6. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a;
  7. mit
  8. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b Absatz eins a,; …“ 3.
  9. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies: 3.2.
  10. Aus § 18b Abs. 2 ASVG geht hervor, dass die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt beginnt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt. Aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG ergibt sich eine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten. 3.2.
  11. Aus Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG geht hervor, dass die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt beginnt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt. Aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ergibt sich eine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen, ergibt sich jedoch aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beitragszeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. VwGH 04.11.2015 Ro 2015/08/0022 sowie dem folgend vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085 und vom selben Tag Ro 2015/08/0001).Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen, ergibt sich jedoch aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beitragszeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche VwGH 04.11.2015 Ro 2015/08/0022 sowie dem folgend vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085 und vom selben Tag Ro 2015/08/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung der 29.08.2023 ist, welchen die Beschwerdeführerin am 29.08.2024 beantragte. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG liegen ab diesem Zeitpunkt auch vor: Die allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG liegen ab diesem Zeitpunkt auch vor: Strittig war, ob die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige des XXXX anzusehen ist.Strittig war, ob die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige des römisch 40 anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und lebte ihren Lebensgefährten 3,5 Jahre in seiner häuslichen Umgebung, da sie gemeinsam mit ihm in einem Haushalt lebte. Der Begriff des „nahen Angehörigen“ ist in § 18b ASVG nicht näher definiert, orientiert sich dieser aber der Literatur zufolge (Der SV-Komm, Mosler/Müller/Pfeil: § 18b ASVG RZ 4) an der Definition des Angehörigenbegriffes des § 123 ASVG. Gemäß § 123 Abs. 7a ASVG erfordert dieser, dass nicht verwandte Personen, also Lebensgefährten, seit mindestens zehn Monaten mit der zu pflegenden Person in Hausgemeinschaft leben und diese seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen.Der Begriff des „nahen Angehörigen“ ist in Paragraph 18 b, ASVG nicht näher definiert, orientiert sich dieser aber der Literatur zufolge (Der SV-Komm, Mosler/Müller/Pfeil: Paragraph 18 b, ASVG RZ 4) an der Definition des Angehörigenbegriffes des Paragraph 123, ASVG. Gemäß Paragraph 123, Absatz 7 a, ASVG erfordert dieser, dass nicht verwandte Personen, also Lebensgefährten, seit mindestens zehn Monaten mit der zu pflegenden Person in Hausgemeinschaft leben und diese seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichthofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist unverzichtbar (W1262232647-1). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, entsprach das Zusammenleben der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten dem typischen Erscheinungsbild eines eheähnlichen Zusammenlebens, insbesondere mit dem Merkmal des gemeinsamen Wirtschaftens und des eheähnlichen Beistandes. Die Beschwerdeführerin ist somit als Lebensgefährtin Angehörige im Sinne des § 18b ASVG. Die Beschwerdeführerin ist somit als Lebensgefährtin Angehörige im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG. 3.2.
  12. Zur erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29.8.2023 bis 20.09.2024: Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG – im Gegensatz zu einer „ganz überwiegenden“ oder (bloß) „überwiegenden“ Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „ganz überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach „überwiegend“ ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach „erheblich“ von einigem Gewicht, aber weniger als „überwiegend“ ist – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG – im Gegensatz zu einer „ganz überwiegenden“ oder (bloß) „überwiegenden“ Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „ganz überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das Begriffsverständnis (wonach „überwiegend“ ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach „erheblich“ von einigem Gewicht, aber weniger als „überwiegend“ ist – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung - EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegeldes maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegeldes eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung - EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegeldes maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegeldes eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen.Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen. Auf Basis der schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und des chefärztlichen Gutachtens vom 30.09.2024 zum Pflegebedarf, ergibt sich ein durchschnittlicher Pflegebedarf von mindestens 4,76 Stunden pro Tag (bzw. 33,36 Stunden pro Woche, bzw. 144,48 Stunden pro Monat) an täglich wiederkehrenden Pflegeverrichtungen sowie zusätzlich durchschnittlich 40 Stunden monatlich an in unregelmäßigen Abständen notwendigen Pflegeverrichtungen. Es kann somit als erwiesen angesehen werden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Lebensgefährten erheblich beansprucht wird und entstanden auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass durch die Pflege der Beschwerdeführerin eine erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft vorliegt. Gemäß § 18b Abs. 3 Z 1 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist. Nach Angaben der Beschwerdeführerin war ihr Lebensgefährte von 24.09.2024 bis 28.09.2024 in stationärer Behandlung im Krankenhaus, wurde aber wieder in häusliche Pflege entlassen und ab dem 01.10.2024 bis zu seinem Tod in stationärer Hospizpflege. Da mit Aufnahme des Lebensgefährten in die stationäre Hospizbetreuung die Pflege der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung endet, war der Beschwerde daher betreffend den Zeitraum vom 29.08.2023 bis 30.09.2024 stattzugeben und für diesen Zeitraum die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG festzustellen.Da mit Aufnahme des Lebensgefährten in die stationäre Hospizbetreuung die Pflege der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung endet, war der Beschwerde daher betreffend den Zeitraum vom 29.08.2023 bis 30.09.2024 stattzugeben und für diesen Zeitraum die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG festzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2302845.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.