RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW164 2281822-1 Spruch, W164 2281822-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.07.2023 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 2 und gemäß § 58 iVm den §§ 44 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, Notstandshilfe ab dem 10.07.2023 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe sich nach dem von 26.05.2023 bis 05.06.2023 dauernden Krankengeldbezug erst wieder am 10.07.2023 beim AMS wiedergemeldet.Mit Bescheid vom 14.07.2023 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, Notstandshilfe ab dem 10.07.2023 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe sich nach dem von 26.05.2023 bis 05.06.2023 dauernden Krankengeldbezug erst wieder am 10.07.2023 beim AMS wiedergemeldet. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, sie habe die Krankmeldung am letzten Tag ihres Krankenstandes, dem 05.06.2023, über ihr eAMS-Konto an das AMS geschickt. Leider habe es wie schon so oft davor mit der eAMS-Seite technische Probleme gegeben und sei die Seite abgestürzt. Die Meldung über den Zeitraum des Krankenstandes sei daher nicht durchgegangen. Die BF habe diese aber zu 100% zeitgerecht dem AMS gesendet. Erst am 10.07.2023 habe sie gemerkt, dass sie keine Leistung mehr erhalten habe. Die BF habe alles richtig gemacht und sei sie als alleinerziehende Mutter auf den Bezug der Notstandshilfe angewiesen. Zwei Zeugen würden bestätigen können, dass die BF die Meldung über den Zeitraum des Krankenstandes am 05.06.2023 gesendet habe. In einer weiteren Eingabe vom 03.08.2023 wiederholte die BF ihr Vorbringen, wonach sie sich elektronisch über ihr eAMS-Konto zurückgemeldet habe, diese Meldung aber offenbar nicht angekommen sei. Zur Bestätigung der erfolgten Wiedermeldung werde eine Zeugin namhaft gemacht. Die BF beantrage die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 06.06.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-026041, wies das AMS diese Beschwerde ab. Zur Begründung stützte sich das AMS auf eine im Beschwerdevorverfahren erfolgte interne Nachfrage bei der IT Helpline hinsichtlich des Beschwerdevorbringens. Die Ermittlungen der IT-Hotline hätten ergeben, dass die BF zwar am 05.06.2023 in ihr eAMS-Konto eingestiegen sei, jedoch an diesem Tag keine Nachrichten oder Meldungen an das AMS gesendet habe. Die BF habe trotz Aufforderung keinen Rückmeldebeleg in Vorlage gebracht. Ihre Behauptung, sich bereits vor dem 10.07.2023 über ihr eAMS-Konto zurückgemeldet zu haben, sei nicht belegt. Der BF gebühre die Notstandshilfe daher ab dem 10.07.
- Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte das AMS nach Aufforderung eine anonymisierte Rückmeldung mit dem Wortlaut „Wir bestätigen den Erhalt Ihrer Rückmeldung vom“ als Beispiel dafür vor, wie eine Rückmeldung ausgesehen hätte, welche die BF im Falle einer Wiedermeldung per e-AMS zu erwarten gehabt hätte. Im Zuge des daraufhin gewährten Parteiengehörs, mit dem der BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, schriftlich Stellung zu nehmen oder alternativ zu beantragen dass ihre Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde, beantragte die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Am 11.03.2025 wurde beim AMS eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die BF und das AMS als Verfahrensparteien geladen wurden. Die BF erschien zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit der BF abgehalten. Seitens des AMS wurde auf Befragen dargelegt, dass e-AMS Nachrichten von Kund:innen automationaunterstützt mit einer Empfangsbestätigung beantwortet werden. Wenn eine Kundin keine Empfangsbestätigung erhalte, wäre der einfachste Weg der, anzurufen und nachzufragen. Ein Abstürzen des Systems wäre für die Benutzer:innen erkennbar und könne seitens der IT-Abteilung auch im Nachhinein ermittelt und nachvollzogen werden. Für den hier maßgeblichen Zeitraum sei kein Absturz des Systems festgestellt worden, sondern sei festgestellt worden, dass die BF das e-AMS-Konto zwar geöffnet habe, jedoch keine Nachricht gesendet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF bezog ab Oktober 2012 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 2019 nutzte sie e-AMS. Nachdem der BF zuletzt ab 13.05.2023 Notstandshilfe zuerkannt worden war, meldete sie am 23.05.2023 einen Krankenstand ab 23.05.
- Ein Ende des Krankenstandes war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Das AMS stellte seinen Leistungsbezug daraufhin mit 26.05.2023 ein. Im Zeitraum 26.05.2023 bis 05.06.2023 bezog die BF von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) Krankengeld. Die BF meldete sich nach dem Ende des Krankengeldbezugs erstmals am 10.07.2023 beim AMS telefonisch zurück. Ab diesem Tag wurde ihr (wieder) Notstandshilfe zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2025, zu der die BF ordnungsgemäß geladen wurde, der sie jedoch unentschuldigt fernblieb. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu Paragraph 39, AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Im vorliegenden Fall hat die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sie hat damit in Aussicht gestellt, dass sie durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung an der Ermittlung des strittigen Sachverhaltes mitwirken könne. Durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen ist die BF ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verankerten Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil gewertet werden muss. Es war daher anhand des vom AMS zur Verfügung gestellten Verwaltungsaktes als erwiesen anzunehmen, dass die BF sich nach ihrem von 26.
- bis 05.06.2023 währenden Krankengeldbezug nicht bereits am 05.06.2023 sondern erst am 10.07.2023 wiedergemeldet hat.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 16 Abs. 1 lit a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Zufolge § 46 Abs 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich persönlich geltend zu machen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Zufolge Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich persönlich geltend zu machen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Bezüglich der Wiedermeldung nach Krankengeldbezug regelt § 46 Abs 5 AlVG:Bezüglich der Wiedermeldung nach Krankengeldbezug regelt Paragraph 46, Absatz 5, AlVG: Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. §§ 38 und § 58 AlVG legen fest, dass die obigen Bestimmgungen, die sich ausdrücklich auf Arbeitslosengeld beziehen in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Paragraphen 38 und Paragraph 58, AlVG legen fest, dass die obigen Bestimmgungen, die sich ausdrücklich auf Arbeitslosengeld beziehen in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht (vgl. VwGH 2011/08/0017 vom 10.04.2013). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht vergleiche VwGH 2011/08/0017 vom 10.04.2013). Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 46 Abs. 5 AlVG (wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, dieses dem AMS mitzuteilen) eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass bei Beendigung eines 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes eine (erleichterte) Geltendmachung von (weiteren) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form einer (grundsätzlichen) persönlichen Wiedermeldung normiert wurde (dies betrifft offenkundig die meisten Krankenstandsfälle). Der Zeitraum von einer Woche zur Wiedermeldung ist bzw. die Sanktionsfolgen in § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG sind sachlich gerechtfertigt, damit sich der Arbeitslose innerhalb angemessener Frist dem AMS zur weiteren Vermittlung wieder zur Verfügung stellt (vgl. 2010/08/0234 vom 28.03.2012). Der Gesetzgeber hat in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, dieses dem AMS mitzuteilen) eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass bei Beendigung eines 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes eine (erleichterte) Geltendmachung von (weiteren) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form einer (grundsätzlichen) persönlichen Wiedermeldung normiert wurde (dies betrifft offenkundig die meisten Krankenstandsfälle). Der Zeitraum von einer Woche zur Wiedermeldung ist bzw. die Sanktionsfolgen in Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG sind sachlich gerechtfertigt, damit sich der Arbeitslose innerhalb angemessener Frist dem AMS zur weiteren Vermittlung wieder zur Verfügung stellt vergleiche 2010/08/0234 vom 28.03.2012). Im vorliegenden Fall bezog die BF von 26.05.2023 bis 05.06.2023 Krankengeld, weshalb ihr Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit a iVm § 38 AlVG in diesem Zeitraum ruhte. Das Ende des Krankenstandes und somit das Ende des Ruhenszeitraumes war dem AMS im Vorhinein nicht bekannt, weshalb der Fortbezug neuerlich geltend zu machen war. Im vorliegenden Fall bezog die BF von 26.05.2023 bis 05.06.2023 Krankengeld, weshalb ihr Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG in diesem Zeitraum ruhte. Das Ende des Krankenstandes und somit das Ende des Ruhenszeitraumes war dem AMS im Vorhinein nicht bekannt, weshalb der Fortbezug neuerlich geltend zu machen war. Die BF hat das Ende des von 26.05.2023 bis 05.06.2023 währenden Krankengeldbezuges erst am 10.07.2023 an das AMS gemeldet. Triftige Gründe für das Unterbleiben einer früheren Wiedermeldung liegen nicht vor. Die belangte Behörde hat den Anspruch auf Notstandshilfe daher zu Recht erst ab dem Tag der telefonischen Wiedermeldung vom 10.07.2023 zuerkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2281822.1.00