RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW164 2300560-2 Spruch, W164 2300560-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren Mit Bescheid vom 01.07.2023 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für den Zeitraum ab 07.06.2024 im Ausmaß von 56 Tagen eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG mit der Begründung, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Front Office Mitarbeiterin bei der Firma XXXX vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt. Mit Bescheid vom 01.07.2023 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für den Zeitraum ab 07.06.2024 im Ausmaß von 56 Tagen eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG mit der Begründung, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Front Office Mitarbeiterin bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt. Die BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde wurde der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum vorläufig ausgezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 hat das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 27.08.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Die BF hat binnen Frist keinen Vorlageantrag gegen diese Entscheidung eingebracht. Zum gegenständlichen Verfahren Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.10.2024, Spruchpunkt A, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe des Gesamtbetrages von € 1.047,
- Zur Begründung berief sich das AMS auf die im vorangegangenen Verfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, worin sie ausführt, sie sei nicht damit einverstanden, dass das AMS diesen Betrag von ihr verlange. Sie habe das Geld nicht und werde die Überweisung nicht tätigen. Die BF sei nicht grundlos im Krankenstand. Sie sei bereit, ihre Schulden im Rahmen einer Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen. Ab November 2024 werde die BF eine neue Beschäftigung antreten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2024 wies das AMS diese Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung berief sich das AMS auf das rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren betreffend die Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 sei nachweislich postalisch zugestellt worden. Die BF habe kein Rechtsmittel dagegen eingebracht. Somit sei die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Der vorläufig ausgezahlte Betrag - von € 18,71 täglich für den Zeitraum von 56 Tagen, somit € 1.047,76 werde daher zurückgefordert.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2024 wies das AMS diese Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung berief sich das AMS auf das rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren betreffend die Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 sei nachweislich postalisch zugestellt worden. Die BF habe kein Rechtsmittel dagegen eingebracht. Somit sei die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Der vorläufig ausgezahlte Betrag - von € 18,71 täglich für den Zeitraum von 56 Tagen, somit € 1.047,76 werde daher zurückgefordert. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, sie werde keinen Cent bezahlen. Die belangte Behörde müsse sich das gerichtlich holen. Auch jeden nachfolgenden Bescheid werde die BF mit Einspruch bekämpfen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Da sich aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag keine Gründe ergaben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt (§ 9 VwGVG), erhielt die BF zunächst im Wege des schriftlichen Parteiengehörs Gelegenheit, ihre Beschwerde entsprechend zu verbessern und auszuführen, aus welchen Gründen sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behaupte. Die BF erhielt die Möglichkeit, Ihre Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend zu ergänzen oder zu beantragen, dass die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde. Da sich aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag keine Gründe ergaben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt (Paragraph 9, VwGVG), erhielt die BF zunächst im Wege des schriftlichen Parteiengehörs Gelegenheit, ihre Beschwerde entsprechend zu verbessern und auszuführen, aus welchen Gründen sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behaupte. Die BF erhielt die Möglichkeit, Ihre Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend zu ergänzen oder zu beantragen, dass die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung. Am 11.03.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF und ein Vertreter des AMS als Parteien teilnahmen. Die BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie habe im Zuge des Verfahrens betreffend Vereitelung gem. § 10 AlVG eine schriftliche Jobzusage für einen damals etwa fünf Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gehabt. Sie sei daher der Meinung gewesen, den zugewiesenen Job nicht für die wenigen Monate bis zur in Aussicht stehenden Anstellung annehmen zu müssen. Was die Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 betrifft, so habe ihr das AMS auf ihre Anfrage hin nachträglich ein Exemplar dieser Entscheidung zugesendet. Gegen diese Entscheidung habe sie nichts unternommen, da ihr der Berater zugesagt habe, dass der Rückforderungsbetrag in Raten von ihrem Notstandshilfebezug abgezogen werden würde. Dies hätte die BF akzeptiert. Dann sei aber der Rückforderungsbescheid gekommen und hätte sie plötzlich binnen zwei Wochen über 1000,00 € bezahlen müssen. Deshalb habe die BF Beschwerde erhoben. Die BF habe sich im Herbst vom AMS abgemeldet und zu arbeiten begonnen. Davor sei sie im Krankenstand gewesen.Sie habe im Zuge des Verfahrens betreffend Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG eine schriftliche Jobzusage für einen damals etwa fünf Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gehabt. Sie sei daher der Meinung gewesen, den zugewiesenen Job nicht für die wenigen Monate bis zur in Aussicht stehenden Anstellung annehmen zu müssen. Was die Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 betrifft, so habe ihr das AMS auf ihre Anfrage hin nachträglich ein Exemplar dieser Entscheidung zugesendet. Gegen diese Entscheidung habe sie nichts unternommen, da ihr der Berater zugesagt habe, dass der Rückforderungsbetrag in Raten von ihrem Notstandshilfebezug abgezogen werden würde. Dies hätte die BF akzeptiert. Dann sei aber der Rückforderungsbescheid gekommen und hätte sie plötzlich binnen zwei Wochen über 1000,00 € bezahlen müssen. Deshalb habe die BF Beschwerde erhoben. Die BF habe sich im Herbst vom AMS abgemeldet und zu arbeiten begonnen. Davor sei sie im Krankenstand gewesen. Seitens des AMS wurde angegeben, dass die BF ab 21.10.2024 nicht mehr im Leistungsbezug stand; aus diesem Grund sei der gesamte Betrag zum Rückersatz vorgeschrieben worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt I. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt römisch eins. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 11.03.
- Die BF hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie aufgrund eines Gesprächs mit ihrem Berater der Meinung war, der geschuldete Rückforderungsbetrag würde in Raten von ihrer Notstandshilfe abgezogen, mit der plötzlichen Vorschreibung von mehr als 1000,00 jedoch nicht gerechnet habe und den hier gegenständlichen Bescheid aus diesem Grund bekämpft habe. Die BF hat ferner bestätigt, dass sie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 kein Rechtsmittel erhoben hat.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die BF hat ihre Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung in der Weise ergänzt, als sie darlegte worauf sich ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides stützt. Die BF hat dargelegt, dass sie es als nicht rechtens ansah, dass von der ihr bis dahin zugesagten ratenweisen Einforderung des Rückforderungsbetrages abgegangen wurde. Die Beschwerde ist daher zulässig; sie ist aber nicht begründet. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die mündliche Verhandlung vom 11.03.2025 hat ergeben, dass das einleitend dargelegte Verfahren betreffend § 10 AlVG rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Rückforderung der vorläufig ausbezahlten Notstandshilfe erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Die Frage einer Ratenvereinbarung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Höhe nach entspricht der vorgeschriebene Rückersatz iHv insgesamt EUR 1.047,76 dem aktenkundig vorläufig ausbezahlten Betrag von €18,71 für 56 Tage. Die BF hat bezüglich der rechnerischen Richtigkeit dieses Betrages keine Einwendungen gemacht. Der Anspruch auf Rückforderung der ausbezahlten Notstandshilfe bestand somit auch der Höhe nach zu Recht.Die mündliche Verhandlung vom 11.03.2025 hat ergeben, dass das einleitend dargelegte Verfahren betreffend Paragraph 10, AlVG rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Rückforderung der vorläufig ausbezahlten Notstandshilfe erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Die Frage einer Ratenvereinbarung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Höhe nach entspricht der vorgeschriebene Rückersatz iHv insgesamt EUR 1.047,76 dem aktenkundig vorläufig ausbezahlten Betrag von €18,71 für 56 Tage. Die BF hat bezüglich der rechnerischen Richtigkeit dieses Betrages keine Einwendungen gemacht. Der Anspruch auf Rückforderung der ausbezahlten Notstandshilfe bestand somit auch der Höhe nach zu Recht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2300560.2.00